Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Gebaeudereiniger-
Handwerk (Gebaeudereinigermeisterverordnung
- GebrMstrV)
GebrMstrV

vom  12.02.1988



"Gebaeudereinigermeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151), die zuletzt
durch Artikel 2 § 36 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 § 36 G v. 20. 7.2000 I 1045

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1988

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Gebaeudereiniger-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Reinigung, pflegende und schuetzende Nachbehandlung von Aussenbauteilen an Bauwerken,
2. Reinigung, pflegende und schuetzende Behandlung von Innenbauteilen an
   Bauwerken aller Art, Gebaeudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von
   Raumausstattungen und Verglasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigen von
   Produktionsrueckstaenden,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln und -einrichtungen sowie von
   Beleuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflaechen einschliesslich der Durchfuehrung des
   Winterdienstes,
6. Durchfuehrung von Dekontaminationsmassnahmen,
7. Durchfuehrung von Desinfektions- und Schaedlingsbekaempfungsmassnahmen sowie von
   Arbeiten der Raumhygiene.

(2) Dem Gebaeudereiniger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

                                               -1-
       
                                                                               

1.    Kenntnisse ueber Chemie, Biologie und Bauphysik,
2.    Kenntnisse ueber Biologie und Mikrobiologie hinsichtlich der Erkennung und
      Bewertung der Schaedlinge sowie der Anwendungsmoeglichkeiten der Desinfektions- und
      Schaedlingsbekaempfungsmittel,
3.    Kenntnisse ueber Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
4.    Kenntnisse der chemischen und biologischen Zusammenhaenge und der Wirkungsweise
      der verwendeten Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und
      Schaedlingsbekaempfungsmittel,
5.    Kenntnisse von Art und Beschaffenheit sowie der chemischen und physikalischen
      Verhaltensweisen der zu bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergruende,
6.    Kenntnisse der Oberflaechenveraenderung und -verunreinigung durch chemische,
      physikalische und biologische Einfluesse,
7.    Kenntnisse der Hauptbestandteile, der Eigenschaften, der Anwendung und
      Lagerung von Reinigungs-, Pflege-, Behandlungs-, Desinfektions- und
      Schaedlingsbekaempfungsmitteln,
8.    Kenntnisse der berufsbezogenen Geraete, Maschinen und Anlagen in Aufbau,
      Wirkungsweise, Betrieb, Wartung und Instandhaltung,
9.    Kenntnisse der Erstellung von Massenberechnungen und Abrechnungsverfahren,
10.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
11.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Hygienerechts, insbesondere
      des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des
      Schulseuchengesetzes, der Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der
      Deutschen Gesellschaft fuer Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts,
      insbesondere der Gefahrstoffverordnung, und der Schaedlingsbekaempfung,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere
      des Immissions- und Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der
      berufsbezogenen DIN-Normen, der Verdingungsordnung fuer Bauleistungen,
      der Verdingungsordnung fuer Leistungen, des Standardleistungsbuchs, der
      Strassenverkehrsordnung und ueber Massnahmen zur Abfallentsorgung,
13.   Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie Lesen von Bauzeichnungen,
14.   Erstellen von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplaenen,
15.   Beurteilen der zu entfernenden Stoffe auf Gesundheitsgefaehrdung, Explosionsgefahr
      und Brennbarkeit,
16.   Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flaechen und ihrer Untergruende,
      der Oberflaechenveraenderungen und -verunreinigungen,
17.   Bestimmen der Arbeitsmethoden und -verfahren,
18.   Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmitteln,
19.   Kehren, Feucht- und Nasswischen, Waschen mit waessrigen Loesungen und mit neutralen,
      alkalischen oder sauren Reinigern sowie Scheuern und Neutralisieren,
20.   Polieren, Entfetten, Entflecken und Beschichten von Bodenbelaegen,
21.   Abziehen, Schleifen, Versiegeln,
22.   Impraegnieren, Immunisieren, Antistatisieren,
23.   Saugen, Buersten, Schamponieren, Spruehextrahieren, Detachieren,
24.   Desinfizieren,
25.   Bekaempfen von Schaedlingen,
26.   Entstauben mit Vakuumgeraeten,
27.   Reinigen mit Hochdruckgeraeten,
28.   Entfernen von Oxydationen, Verunreinigungen und Rueckstaenden, Auftragen von
      Metallschutz- und Metallpflegemitteln,

                                             -2-
        
                                                                                

29.    Entfernen und Beseitigen von Abfaellen,
30.    Aufstellen, Verspannen, Bewegen, Sichern und Bedienen von Leitern, Arbeitsbuehnen
       und Hubarbeitsbuehnen,
31.    Bedienen und Warten berufsbezogener selbstfahrender Arbeitsmaschinen und sonstiger
       Geraete,
32.    Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung
(Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als vier Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. eine Bauschlussreinigung, bestehend aus:
      a) Reinigung der Verglasungen und Rahmen,
      b) Reinigung der Heizkoerper und Beleuchtungen,
      c) Reinigung von zwei unterschiedlichen Fussboeden oder Belagsarten mit
         anschliessender Erstpflege oder Beschichtung,
      d) Reinigung der Flaechen des eingebauten Mobiliars einschliesslich der Moebelpflege,
      e) Reinigung der Nasszellen einschliesslich der sanitaeren Einrichtungen;

2. eine Grundreinigung einer Schule oder eines Verwaltungsgebaeudes, bestehend aus:
      a) Reinigung der Verglasungen, Rahmen, Jalousien und Rollaeden,
      b) Reinigung der Heizkoerper und Beleuchtungen,
      c) Reinigung der Wand- und Deckenflaechen,
      d) Reinigung und Pflege des Mobiliars, der Einbauschraenke und der Tafeln,
      e) Reinigung eines elastischen Bodenbelags mit anschliessender Erstpflege und
         Beschichtung sowie Grundreinigung eines textilen Bodenbelags mit Detachierung,
         Desinfizierung und Antistatisierung,
      f) Reinigung und Desinfizierung der Nasszellen einschliesslich der sanitaeren
         Einrichtungen;

3. eine Krankenhausreinigung, bestehend aus:
      a) Grundreinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fussboeden in Krankenzimmern,
      b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
      c) Reinigung und Desinfizierung der Nasszellen einschliesslich der sanitaeren
         Einrichtungen,



                                              -3-
     
                                                                             

   d) Reinigung und Desinfizierung eines OP-Raumes, einer Dialyse- oder einer
      Intensivstation;

4. eine Alten- und Pflegeheimreinigung, bestehend aus:
   a) Reinigung, Vorbereitung und Desinfizierung von Fussboeden in Pflegezimmern,
   b) Reinigung und Desinfizierung des Mobiliars,
   c) Reinigung und Desinfizierung der Nasszellen einschliesslich prophylaktischer
      Entwesungsmassnahmen,
   d) Reinigung und Desinfizierung einer Stationskueche einschliesslich prophylaktischer
      Entwesungsmassnahmen,
   e) Reinigung und Desinfizierung eines Bereichs der physikalischen Therapie;

5. eine Industriereinigung, bestehend aus:
   a) Entstaubung der Decken und Waende,
   b) Reinigung der Be- und Entlueftungsanlagen, Dunstabzugsanlagen, Kanaele, Rohre und
      Beleuchtungskoerper,
   c) Reinigung von Maschinen und technischen Einrichtungen einschliesslich der
      Laufbaender und Krananlagen,
   d) Reinigung stark verschmutzter oder verfetteter Fussboeden,
   e) Reinigung von Industrieverglasungen,
   f) Vorbereitung von Entsorgungsarbeiten;

6. eine Reinigung an Fassaden, bestehend aus:
   a) Aufstellen des fuer die Arbeiten erforderlichen Geruests von mindestens 8 m Hoehe,
   b) Absichern und Schuetzen der angrenzenden Flaechen und Nebenbauteile,
   c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flaechen,
   d) Reinigung und Nachbehandlung der Flaechen mit Strahlengeraeten,
   e) Behandlung der sich von der Oberflaeche unterscheidenden Nebenbauteile,
   f) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;

7. eine Reinigung eines denkmalgeschuetzten Objekts, bestehend aus:
   a) Aufstellen des fuer die Arbeiten erforderlichen Geruests,
   b) Absichern und Schuetzen der angrenzenden Flaechen und Nebenbauteile,
   c) Vorbereitung der zu bearbeitenden Flaechen,
   d) Reinigung, Nachbehandlung und Pflege der Flaechen,
   e) Behandlung der sich von der Oberflaeche unterscheidenden Nebenbauteile,
   f) Durchfuehrung von materialerhaltenden Massnahmen und Neutralisierung von
      Umwelteinfluessen,
   g) Sicherung der Arbeitsstelle zum Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt;

8. eine Grundreinigung eines Fernreiseverkehrsmittels, bestehend aus:
   a) Reinigung und Pflege der Wand- und Deckenflaechen,
   b) Reinigung der Verglasungen, Einrichtungen und Zugaenge,
   c) Desinfizierung der Sitze, Kopfstuetzen und Handgriffe,
   d) Reinigung der elastischen Bodenbelaege einschliesslich Erstpflege, Reinigung
      der Teppiche und textilen Bodenbelaege einschliesslich Detachierung und
      Desinfizierung,
   e) Reinigung und Desinfizierung der sanitaeren Einrichtungen,
   f) Reinigung und Pflege der Aussenflaechen.


                                           -4-
        
                                                                                

(2) Der Pruefling hat vor Ausfuehrung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Leistungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Leistungsbeschreibung, Arbeitsplan, Vor- und Nachkalkulation sowie Arbeitsbericht
sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1.     Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fussbodenbelags,
2.     Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fussbodenbelags,
3.     Schleifen, Versiegeln oder Heisswachsen eines Holzfussbodens,
4.     Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenstaenden der Raumausstattung,
5.     Reinigen und Desinfizieren von sanitaeren Einrichtungen und Anlagen,
6.     Durchfuehren einer insektiziden oder rodentiziden Bekaempfungsmassnahme,
7.     Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschliesslich Rahmen,
8.     Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,
9.     Reinigen und Oberflaechenbehandeln einer solartechnischen Anlage,
10.    Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage
       oder einer Hinweiseinrichtung,
11.    Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,
12.    Reinigen und Oberflaechenbehandeln eines Fassadenteils,
13.    Reinigen und Nachbehandeln einer Flaeche an einem Denkmal,
14.    Reinigen einer Entlueftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,
15.    Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstuetzen und Handgriffe oder der
       sanitaeren Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,
16.    Reinigen einer Verkehrs- oder Freiflaeche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Auftragsbearbeitung:
      a) Auswerten von Bauzeichnungen,
      b) Erstellen von Massenberechnungen,
      c) Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Organisationsplaenen und Arbeitsskizzen,
      d) Aufstellen von Bedarfslisten fuer Personal, Maschinen, Geraete und Materialien,
      e) Abrechnen von Lohn und Gehalt;

2. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren, einschliesslich der Berechnungen fuer die Angebots- und Nachkalkulation;
3. Fachtechnologie:
      a) Chemie, Biologie, Mikrobiologie und Bauphysik,
      b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und physikalische Verhaltensweisen der zu
         bearbeitenden Bau- und Werkstoffe und ihrer Untergruende,
      c) Oberflaechenveraenderung und -verunreinigung,

                                              -5-
      
                                                                              

   d) Infektionen, Kontaminationen und Strahlungen,
   e) Geraete, Maschinen und Anlagen;

4. Werkstoffkunde:
   Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung und Lagerung der Reinigungs-, Pflege-,
   Behandlungs-, Desinfektions- und Schaedlingsbekaempfungsmittel;
5. Schutzbestimmungen:
   a) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
   b) berufsbezogene Vorschriften des Hygienerechts, des Infektionsschutzgesetzes
      vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), des Schulseuchengesetzes, der
      Richtlinien des Robert Koch-Instituts und der Deutschen Gesellschaft fuer
      Hygiene und Mikrobiologie sowie des Chemikalienrechts, insbesondere der
      Gefahrstoffverordnung, und der Schaedlingsbekaempfung,
   c) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und
      Strahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien, der berufsbezogenen DIN-Normen,
      der Verdingungsordnung fuer Bauleistungen, der Verdingungsordnung fuer Leistungen,
      des Standardleistungsbuchs, der Strassenverkehrsordnung und ueber Massnahmen zur
      Abfallentsorgung.


(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als 16 Stunden, die muendliche
je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung
soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft



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