Verordnung ueber die Anlegung und
Fuehrung von Gebaeudegrundbuechern
(Gebaeudegrundbuchverfuegung - GGV)
GGV
vom 15.07.1994
"Gebaeudegrundbuchverfuegung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606)"
Stand: Geaendert durch Art. 78 Abs. 9 G v. 23.11.2007 I 2614 mWv 30.11.2007
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1994
Die V wurde als Artikel 1 G 315-11-10-1 v. 15.7.1994 I 1606 (GGBV) vom
Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art.
5 Satz 1 dieses G am 1.10.1994 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Anlegung und Fuehrung von Gebaeudegrundbuchblaettern fuer Gebaeudeeigentum nach
Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche,
2. die Eintragung
a) eines Nutzungsrechts,
b) eines Gebaeudeeigentums ohne Nutzungsrecht und
c) eines Vermerks zur Sicherung der Ansprueche aus der Sachenrechtsbereinigung
aus dem Recht zum Besitz gemaess Artikel 233 § 2a des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstuecks.
§ 2 Grundsatz fuer vorhandene Grundbuchblaetter
Die Fuehrung von vorhandenen Gebaeudegrundbuchblaettern richtet sich nach den in §
144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese
Grundbuchblaetter koennen auch gemaess § 3 fortgefuehrt, umgeschrieben oder neu gefasst
werden.
§ 3 Gestaltung und Fuehrung neu anzulegender Gebaeudegrundbuchblaetter
(1) Fuer die Gestaltung und Fuehrung von neu anzulegenden Gebaeudegrundbuchblaettern gelten
die Vorschriften ueber die Anlegung und Fuehrung eines Erbbaugrundbuches, soweit im
Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ist ein Gebaeudegrundbuchblatt neu anzulegen, so kann nach Anordnung der
Landesjustizverwaltung bestimmt werden, dass es die naechste fortlaufende Nummer des
bisherigen Gebaeudegrundbuchs erhaelt.
(3) In der Aufschrift des Blattes ist anstelle der Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" die
Bezeichnung "Gebaeudegrundbuch" zu verwenden.
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(4) Im Bestandsverzeichnis ist bei Gebaeudeeigentum auf Grund eines dinglichen
Nutzungsrechts in der Spalte 1 die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die
bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In dem durch die Spalten 3 und 4
gebildeten Raum sind einzutragen:
1. die Bezeichnung "Gebaeudeeigentum auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts
auf" sowie die grundbuchmaessige Bezeichnung des Grundstuecks, auf dem das Gebaeude
errichtet ist, unter Angabe der Eintragungsstelle; dabei ist der Inhalt der Spalten
3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten oder betroffenen Grundstuecks zu
uebernehmen;
2. der Inhalt und der raeumliche Umfang des Nutzungsrechts, auf Grund dessen das
Gebaeude errichtet ist, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden
Unterlagen ersichtlich ist; sind auf Grund des Nutzungsrechts mehrere Gebaeude
errichtet, so sind diese nach Art und Anzahl zu bezeichnen;
3. Veraenderungen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Vermerke, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Satzes 5.
Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen dessen Grundlage und
Beschraenkungen angegeben werden. Bezieht sich das Nutzungsrecht auf die Gesamtflaeche
mehrerer Grundstuecke oder Flurstuecke, gilt Satz 2 Nr. 1 fuer jedes der betroffenen
Grundstuecke oder Flurstuecke. Die Spalte 6 ist zur Eintragung von sonstigen
Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt. In der
Spalte 8 ist die ganze oder teilweise Loeschung des Gebaeudeeigentums zu vermerken. Bei
Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 die laufende Nummer
anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
(5) Verliert ein frueherer Vermerk durch die Eintragung einer Veraenderung nach ihrem
aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er
insoweit rot zu unterstreichen.
(6) Bei dinglichen Nutzungsrechten zur Errichtung eines Eigenheims sowie fuer
Freizeit- und Erholungzwecke sind mehrere Gebaeude unter einer laufenden Nummer im
Bestandsverzeichnis zu buchen, es sei denn, dass die Teilung des Gebaeudeeigentums
gleichzeitig beantragt wird. Im uebrigen sind mehrere Gebaeude jeweils unter einer
besonderen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis oder in besonderen Blaettern
zu buchen, es sei denn, dass die Vereinigung gleichzeitig beantragt wird. Bei der
Einzelbuchung mehrerer Gebaeude gemaess Satz 2 koennen die in Absatz 4 Satz 2 bezeichneten
Angaben zusammengefasst werden, soweit die Uebersichtlichkeit nicht leidet.
(7) Fuer die Anlegung eines Grundbuchblattes fuer nutzungsrechtsloses Gebaeudeeigentum
gemaess Artikel 233 §§ 2b und 8 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche
gelten die vorstehenden Absaetze sinngemaess mit der Massgabe, dass an die Stelle
des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebaeude tritt. An die Stelle des Vermerks
"Gebaeudeeigentum auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts auf ..." tritt der Vermerk
"Gebaeudeeigentum gemaess Artikel 233 § 2b EGBGB auf ..." oder "Gebaeudeeigentum gemaess
Artikel 233 § 8 EGBGB auf...".
§ 4 Nachweis des Gebaeudeeigentums oder des Rechts zum Besitz gemaess Artikel
233 § 2a EGBGB
(1) Zum Nachweis des Bestehens des Gebaeudeeigentums gemaess Artikel 233 § 4 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche und des Eigentums daran genuegt die
Nutzungsurkunde, die ueber das diesem Gebaeudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht
ausgestellt ist und die Genehmigung zur Errichtung des Gebaeudes auf dem zu belastenden
Grundstueck oder ein Kaufvertrag ueber das auf dem belasteten Grundstueck errichtete
Gebaeude. Anstelle der Genehmigung oder des Kaufvertrages kann auch eine Bescheinigung
der Gemeinde vorgelegt werden, wonach das Gebaeude besteht. Eine Entziehung des
Gebaeudeeigentums oder des Nutzungsrechts ist nur zu beruecksichtigen, wenn sie
offenkundig, aktenkundig oder auf andere Weise dem Grundbuchamt bekannt ist.
(2) Zum Nachweis von Gebaeudeeigentum gemaess Artikel 233 § 2b des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche genuegt der Bescheid des Praesidenten der Oberfinanzdirektion
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nach Absatz 3 jener Vorschrift, wenn auf dem Bescheid seine Bestandskraft bescheinigt
wird.
(3) Zum Nachweis von Gebaeudeeigentum gemaess Artikel 233 § 8 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche genuegt
1. die Vorlage des Vertrages, der die Gestattung zur Errichtung von Bauwerken
enthalten muss, und
2. a) die Zustimmung nach § 5 der Verordnung ueber die Sicherung des Volkseigentums
bei Baumassnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen
Grundstuecken vom 7. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 129) oder
b) ein Pruefbescheid der staatlichen Bauaufsicht nach § 7 Abs. 5 und § 11 der
Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik ueber die staatliche Bauaufsicht
vom 30. Juli 1981 (GBl. I Nr. 26 S. 313), der sich auf den Zustand des Gebaeudes
waehrend oder nach der Bauausfuehrung bezieht; der Nachweis der Bauausfuehrung
durch andere oeffentliche Urkunden ist zulaessig.
(4) Zum Nachweis der Ansprueche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz
gemaess Artikel 233 § 2a des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche genuegt:
1. ein Nachweis seines Gebaeudeeigentums nach Absatz 2 oder 3, oder
2. die Vorlage eines Pruefbescheids der staatlichen Bauaufsicht oder ein
Abschlussprotokoll nach § 24 Abs. 6 der Verordnung ueber die Vorbereitung und
Durchfuehrung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287), aus
dem sich ergibt, dass von einem anderen Nutzer als dem Grundstueckseigentuemer ein
Gebaeude auf dem zu belastenden Grundstueck oder Flurstueck errichtet worden ist, oder
3. die Vorlage eines den Nutzer zu anderen als Erholungs- und Freizeitzwecken
berechtigenden Ueberlassungsvertrages fuer das Grundstueck oder
4. die Vorlage eines vor dem 22. Juli 1992 geschlossenen oder beantragten formgueltigen
Kaufvertrages zugunsten des Nutzers ueber ein Gebaeude auf einem ehemals volkseigenen
oder LPG-genutzten Grundstueck oder
5. die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung, durch die die Eintragung angeordnet
wird, oder
6. die Vorlage der Eintragungsbewilligung (§ 19 der Grundbuchordnung) des
Grundstueckseigentuemers.
(5) Die Nachweise nach den Absaetzen 1 bis 4 sind zu den Grundakten des
Gebaeudegrundbuchblattes oder, wenn dieses nicht besteht, zu den Grundakten des
belasteten oder betroffenen Grundstuecks zu nehmen.
§ 5 Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts
(1) In den Faellen des Artikels 233 § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche ist das dem Gebaeudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht
in der zweiten Abteilung des fuer das belastete Grundstueck bestehenden Grundbuchblattes
nach Massgabe des Absatzes 2 einzutragen. Ist ein Gebaeudegrundbuchblatt bereits
angelegt, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Massgabe, dass die Eintragung bei der
naechsten anstehenden Eintragung im Gebaeudegrundbuchblatt oder, soweit das Bestehen
des Nutzungsrechts dem Grundbuchamt bekannt ist, im Grundbuchblatt des belasteten
Grundstuecks vorzunehmen ist.
(2) In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben. In der Spalte
2 ist die laufende Nummer anzugeben, unter der das belastete Grundstueck im
Bestandsverzeichnis eingetragen ist. In Spalte 3 sind einzutragen das Nutzungsrecht
unter der Bezeichnung "Dingliches Nutzungsrecht fuer den jeweiligen Gebaeudeeigentuemer
unter Bezugnahme auf das Gebaeudegrundbuchblatt ..." unter Angabe der jeweiligen
Bezeichnung des oder der Gebaeudegrundbuchblaetter. Die Spalte 5 ist zur Eintragung
von Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt, und
zwar einschliesslich der Beschraenkungen in der Person des Nutzungsberechtigten in
der Verfuegung ueber das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht, auch wenn die
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Beschraenkung nicht erst nachtraeglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt die Loeschung der
in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den Spalten 5 und
7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene
Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
(3) Bezieht sich das Nutzungsrecht auf mehrere Grundstuecke oder Flurstuecke, ist § 48
der Grundbuchordnung anzuwenden.
§ 6 Eintragung des Gebaeudeeigentums gemaess Artikel 233 §§ 2b und 8 EGBGB
Vor Anlegung des Gebaeudegrundbuchblattes ist das Gebaeudeeigentum von Amts wegen in
der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes fuer das von dem Gebaeudeeigentum betroffenen
Grundstueck einzutragen. Fuer die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3
sinngemaess mit der Massgabe, dass an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebaeude
tritt. An die Stelle des Vermerks "Dingliches Nutzungsrecht ..." tritt der Vermerk
"Gebaeudeeigentum gemaess Artikel 233 § 2b EGBGB ..." oder "Gebaeudeeigentum gemaess Artikel
233 § 8 EGBGB ...". § 5 Abs 1 gilt entsprechend.
§ 7 Vermerk zur Sicherung der Ansprueche aus der Sachenrechtsbereinigung
aus dem Recht zum Besitz gemaess Artikel 233 § 2a EGBGB
(1) Die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung der Ansprueche aus der
Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemaess Artikel 233 § 2a des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche erfolgt in der zweiten Abteilung und
richtet sich nach Absatz 2.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die
laufende Nummer, unter der das betroffene Grundstueck in dem Bestandsverzeichnis
eingetragen ist, anzugeben. In der Spalte 3 ist einzutragen "Recht zum Besitz gemaess
Artikel 233 § 2a EGBGB ..." unter Angabe des Besitzberechtigten, des Umfangs und
Inhalts des Rechts, soweit dies aus den der Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen
hervorgeht, sowie der Grundlage der Eintragung (§ 4 Abs. 4). § 44 Abs. 2 der
Grundbuchordnung gilt sinngemaess. § 9 Abs. 1 und 2 gilt sinngemaess mit der Massgabe, dass
an die Stelle der grundbuchmaessigen Bezeichnung des oder der betroffenen Grundstuecke
die laufende Nummer tritt, unter der diese im Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Die
Spalte 5 ist zur Eintragung von Veraenderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen
Vermerke bestimmt, und zwar einschliesslich der Beschraenkungen in der Person des
Besitzberechtigten in der Verfuegung ueber das in den Spalten 1 bis 3 eingetragene Recht,
auch wenn die Beschraenkung nicht erst nachtraeglich eintritt. In der Spalte 7 erfolgt
die Loeschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke. Bei Eintragungen in den
Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die
betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
§ 8 Nutzungsrecht, Gebaeudeeigentum oder Recht zum Besitz fuer mehrere
Berechtigte
Soll ein dingliches Nutzungsrecht oder ein Gebaeudeeigentum als Eigentum von
Ehegatten eingetragen werden (§ 47 GBO), kann der fuer die Eintragung in das Grundbuch
erforderliche Nachweis, dass eine Erklaerung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, auch durch
uebereinstimmende Erklaerung beider Ehegatten, bei dem Ableben eines von ihnen durch
Versicherung des Ueberlebenden und bei dem Ableben beider durch Versicherung der Erben
erbracht werden. Die Erklaerung, die Versicherung und der Antrag beduerfen nicht der
Form des § 29 der Grundbuchordnung. Fuer die bereits ohne Beachtung der Vorschrift des
§ 47 der Grundbuchordnung eingetragenen Rechte nach Satz 1 gilt Artikel 234 § 4a Abs. 3
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Massgabe, dass
die Eintragung des massgeblichen Verhaeltnisses nur auf Antrag eines Antragsberechtigten
erfolgen soll.
§ 9 Nutzungsrecht oder Gebaeudeeigentum auf bestimmten Grundstuecksteilen
(1) Bezieht sich das Gebaeudeeigentum nur auf eine Teilflaeche des oder der belasteten
oder betroffenen Grundstuecke oder Flurstuecke, so sind dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr.
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1 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Vermerk die Bezeichnung "... einer Teilflaeche
von ...", die Groesse der Teilflaeche sowie die grundbuchmaessige Bezeichnung des oder der
belasteten oder betroffenen Grundstuecke oder Flurstuecke anzufuegen. Soweit vorhanden,
soll die Bezeichnung der Teilflaeche aus dem Bestandsblatt des Grundbuchblattes fuer das
Grundstueck uebernommen werden.
(2) Soweit sich im Falle des Absatzes 1 das Gebaeudeeigentum auf die Gesamtflaeche eines
oder mehrerer Grundstuecke oder Flurstuecke sowie zusaetzlich auf eine oder mehrere
Teilflaechen weiterer Grundstuecke oder Flurstuecke bezieht, sind die grundbuchmaessige
Bezeichnung der insgesamt belasteten oder betroffenen Grundstuecke oder Flurstuecke und
der Vermerk "... und einer Teilflaeche von ..." unter Angabe der Groesse der Teilflaeche
sowie der grundbuchmaessigen Bezeichnung der teilweise belasteten oder betroffenen
Grundstuecke oder Flurstuecke anzugeben.
(3) Fuer die Eintragung des Nutzungsrechts oder des Gebaeudeeigentums im Grundbuch
des oder der belasteten oder betroffenen Grundstuecke gelten die Absaetze 1 und 2
sinngemaess mit der Massgabe, dass statt der grundbuchmaessigen Bezeichnung des oder der
Grundstuecke die laufende Nummer anzugeben ist, unter der das oder die Grundstuecke im
Bestandsverzeichnis eingetragen sind.
§ 10 Nutzungsrecht, Gebaeudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht
bestimmten Grundstuecken oder Grundstuecksteilen
(1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebaeudeeigentum oder ein Recht zum
Besitz an einem oder mehreren nicht grundbuchmaessig bestimmten Grundstuecken oder an
Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den Inhaber des Rechts auf, den raeumlichen
Umfang seines Rechts auf den betroffenen Grundstuecken durch Vorlage eines Auszugs aus
dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung
nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften das Liegenschaftskataster als
amtliches Verzeichnis der Grundstuecke ersetzt.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden koennen und
der Berechtigte dies gegenueber dem Grundbuchamt versichert, genuegen andere amtliche
Unterlagen, sofern aus ihnen die grundbuchmaessige Bezeichnung der belasteten oder
betroffenen Grundstuecke hervorgeht oder bestimmt werden kann; diese Unterlagen und
die Versicherung beduerfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form.
Ausreichend ist auch die Bestaetigung der fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters
zustaendigen Stelle oder eines oeffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der
sich ergibt, auf welchem oder welchen Grundstuecken oder Flurstuecken das dingliche
Nutzungsrecht, das Gebaeudeeigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfaeltigungen
dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie dieser Bestaetigungen hat das Grundbuchamt
der fuer die Fuehrung des amtlichen Verzeichnisses zustaendigen Stelle zur Verfuegung zu
stellen.
§ 11 Widerspruch
(1) In den Faellen der §§ 3, 5 und 6 hat das Grundbuchamt gleichzeitig mit der
jeweiligen Eintragung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 5 von Amts wegen zugunsten des Eigentuemers des zu belastenden
oder betroffenen Grundstuecks einzutragen, sofern nicht dieser die jeweilige Eintragung
bewilligt hat oder ein Vermerk ueber die Eroeffnung eines Vermittlungsverfahrens nach
dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche
genannten Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) in das Grundbuch des belasteten oder
betroffenen Grundstuecks eingetragen ist oder gleichzeitig eingetragen wird.
(2) Die Eintragung des Widerspruchs nach Absatz 1 erfolgt
1. in den Faellen des § 3 in der Spalte 3 der zweiten Abteilung des
Gebaeudegrundbuchblattes; dabei ist in der Spalte 1 die laufende Nummer der
Eintragung anzugeben;
2. in den Faellen der §§ 5 und 6 in der Spalte 5 der zweiten Abteilung des
Grundbuchblattes fuer das Grundstueck; dabei ist in der Spalte 4 die laufende Nummer
anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
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(3) Der Widerspruch wird nach Ablauf von vierzehn Monaten seit seiner Eintragung
gegenstandslos, es sei denn, dass vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren
eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine
Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt
dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuchordnung nachgewiesen wird.
(4) Ein nach Absatz 3 gegenstandsloser Widerspruch kann von Amts wegen geloescht werden;
er ist von Amts wegen bei der naechsten anstehenden Eintragung im Grundbuchblatt fuer
das Grundstueck oder Gebaeude oder bei Eintragung des in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten
Vermerks zu loeschen.
(5) Ein Widerspruch nach den vorstehenden Absaetzen wird nicht eingetragen, wenn
1. der Antrag auf Eintragung nach Absatz 1 nach dem 31. Dezember 1996 bei dem
Grundbuchamt eingeht oder
2. der Antragsteller eine mit Siegel oder Stempel versehene und unterschriebene
Nutzungsbescheinigung vorlegt oder
3. sich eine Nutzungsbescheinigung nach Nummer 2 bereits bei der Grundakte befindet.
Die Nutzungsbescheinigung wird von der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstueck belegen
ist, erteilt, wenn das Gebaeude vom 20. Juli 1993 bis zum 1. Oktober 1994 von dem
Antragsteller selbst, seinem Rechtsvorgaenger oder auf Grund eines Vertrages mit einem
von beiden durch einen Mieter oder Paechter genutzt wird. In den Faellen des Satzes 1
Nr. 2 und 3 wird der Widerspruch nach Absatz 1 auf Antrag des Grundstueckseigentuemers
eingetragen, wenn dieser Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei dem
Grundbuchamt eingegangen ist. Der Widerspruch wird in diesem Fall nach Ablauf von 3
Monaten gegenstandslos, es sei denn, dass vorher ein notarielles Vermittlungsverfahren
eingeleitet oder eine Klage auf Grund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder eine
Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts erhoben und dies bis zu dem genannten Zeitpunkt
dem Grundbuchamt in der Form des § 29 der Grundbuchordnung nachgewiesen wird. Absatz 4
gilt entsprechend.
§ 12 Aufhebung des Gebaeudeeigentums
(1) Die Aufhebung eines Nutzungsrechts oder Gebaeudeeigentums nach Artikel 233 §
4 Abs. 5 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche oder nach § 16 Abs.
3 des Vermoegensgesetzes ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs des oder der
belasteten oder betroffenen Grundstuecke oder Flurstuecke einzutragen, wenn das Recht
dort eingetragen ist; ein vorhandenes Gebaeudegrundbuchblatt ist zu schliessen.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 eine Eintragung im Grundbuch des belasteten
Grundstuecks oder die Schliessung des Gebaeudegrundbuchblattes nicht erfolgt ist,
sind diese bei der naechsten in einem der Grundbuchblaetter anstehenden Eintragung
nachzuholen. Ist das Grundbuchblatt des belasteten Grundstuecks infolge der Aufhebung
des Nutzungsrechts oder Gebaeudeeigentums gemaess Absatz 1 geschlossen oder das belastete
oder betroffene Grundstueck in das Gebaeudegrundbuchblatt uebertragen worden, so gilt
ein als Grundstuecksgrundbuchblatt fortgefuehrtes Gebaeudegrundbuchblatt als Grundbuch im
Sinne der Grundbuchordnung.
(3) Sind die fuer Aufhebung des Nutzungsrechts oder Gebaeudeeigentums erforderlichen
Eintragungen erfolgt, ohne dass eine Aufgabeerklaerung nach Artikel 233 § 4 Abs. 5 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche dem Grundbuchamt vorgelegen hat,
hat das Grundbuchamt die Erklaerung von dem eingetragenen Eigentuemer des Grundstuecks
bei der naechsten in einem der Grundbuchblaetter anstehenden Eintragung nachzufordern.
Ist der jetzt eingetragene Eigentuemer des Grundstuecks nicht mit dem zum Zeitpunkt
der Schliessung des Grundbuchblattes fuer das Grundstueck oder das Gebaeude eingetragenen
Eigentuemer des Gebaeudes identisch, so hat das Grundbuchamt die in Satz 1 bezeichnete
Erklaerung von beiden anzufordern. Nach Eingang der Erklaerungen hat das Grundbuchamt die
seinerzeit ohne die notwendigen Erklaerungen vorgenommenen Eintragungen zu bestaetigen;
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Erklaerung nicht abgegeben, werden
Grundstueck und Gebaeude in der Regel wieder getrennt gebucht.
§ 13 Bekanntmachungen
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Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen
Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebaeudeeigentum betroffenen Grundstuecks
oder Flurstuecks sowie bei Eintragungen im Gebaeudegrundbuchblatt ist § 17 des
Erbbaurechtsgesetzes sinngemaess anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebaeudegrundbuchblatt
sind Bekanntmachungen gegenueber dem Eigentuemer des belasteten oder betroffenen
Grundstuecks jedoch nur dann vorzunehmen, wenn das Recht dort eingetragen ist oder
gleichzeitig eingetragen wird und der Eigentuemer bekannt ist.
§ 14 Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundstueck und von Gebaeudeeigentum
(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstueck im Umfang der Grundflaeche
eines darauf stehenden Gebaeudes einschliesslich seiner Funktionsflaechen, bei einem
Nutzungsrecht einschliesslich der von dem Nutzungsrecht erfassten Flaechen unmittelbar
oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebaeude erworben, das Gebaeude
errichtet oder gekauft hat.
(2) Bestehen an einem Grundstueck mehrere Nutzungsrechte, so sind sie mit dem sich aus
Artikel 233 § 9 Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche ergebenden
Rang einzutragen.
(3) Die Teilung oder Vereinigung von Gebaeudeeigentum nach Artikel 233 § 2b oder 8
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche kann im Grundbuch eingetragen
werden, ohne dass die Zustimmung des Grundstueckseigentuemers nachgewiesen wird.
Bei Gebaeudeeigentum nach Artikel 233 § 4 jenes Gesetzes umfasst die Teilung des
Gebaeudeeigentums auch die Teilung des dinglichen Nutzungsrechts.
(4) Soll das belastete oder betroffene Grundstueck geteilt werden, so kann der
abgeschriebene Teil in Ansehung des Gebaeudeeigentums, des dinglichen Nutzungsrechts
oder des Rechts zum Besitz gemaess Artikel 233 § 2a des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche lastenfrei gebucht werden, wenn nachgewiesen wird, dass auf
dem abgeschriebenen Teil das Nutzungsrecht nicht lastet und sich hierauf das Gebaeude,
an dem selbstaendiges Eigentum oder ein Recht zum Besitz gemaess Artikel 233 § 2a des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche besteht, einschliesslich seiner
Funktionsflaeche nicht befindet. Der Nachweis kann auch durch die Bestaetigung der
fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendigen Stelle oder eines oeffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegeben
sind, erbracht werden.
§ 15 Ueberleitungsvorschrift
(1) Es werden aufgehoben:
1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen
Grundstuecken vom 4. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372),
2. § 10 Abs. 1 der Verordnung ueber die Sicherung des Volkseigentums bei Baumassnahmen
von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstuecken vom 7. April
1983 (GBl. I Nr. 12 S. 129),
3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2 Buchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer
40 und Nummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des
Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei ueber Grundbuch und Grundbuchverfahren
unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987.
Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke ueber die Anlegung eines
Gebaeudegrundbuchblattes sind bei der naechsten anstehenden Eintragung in das
Grundbuchblatt fuer das Grundstueck oder fuer das Gebaeudeeigentum an die Vorschriften des
§ 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und § 12 anzupassen.
(2) § 4 Abs. 1 gilt nicht fuer Gebaeudegrundbuchblaetter, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung angelegt worden sind oder fuer die der Antrag auf Anlegung vor diesem
Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur fuer Eintragungen, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnung beantragt worden sind.
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Fussnote
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
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