Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im
Strassenverkehr (GebOSt)
GebOSt
vom 26.06.1970
"Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 21.4.2009 I 872
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.11.1984 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. StGebO Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes und des § 34a Abs.
2 und 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kostenermaechtigungs-
Aenderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es
sich nicht um Gebuehren fuer Massnahmen von Bundesbehoerden handelt, mit Zustimmung des
Bundesrates wird verordnet:
§ 1 Gebuehrentarif
(1) Fuer Amtshandlungen, einschliesslich der Pruefungen und Untersuchungen im Sinne
des § 6a des Strassenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des §
18 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes werden Gebuehren nach dieser Verordnung
erhoben. Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze ergeben sich aus dem
Gebuehrentarif fuer Massnahmen im Strassenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebuehren duerfen mehrere miteinander verbundene, im
Gebuehrentarif genannte Amtshandlungen, Pruefungen oder Untersuchungen in einer
Gesamtbezeichnung, die zugehoerigen Betraege in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
§ 2 Auslagen
(1) Soweit im Gebuehrentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebuehrenschuldner
folgende Auslagen zu tragen:
1. Entgelte fuer Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde
und fuer Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte fuer Eil- und
Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebuehrenschuldners
erfolgen,
2. Aufwendungen fuer weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszuege, die auf
besonderen Antrag erteilt werden; fuer die Berechnung der Schreibauslagen gelten
die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung,
3. Aufwendungen fuer Uebersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4. Kosten, die durch oeffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei
erwachsenden Entgelte fuer Postdienstleistungen,
5. die in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes
zu zahlenden Betraege; erhaelt ein Sachverstaendiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz
2 jenes Gesetzes keine Verguetung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese
Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen waere,
6. die bei Geschaeften ausserhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund
gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewaehrten Verguetungen
-1-
(Reisekostenverguetung, Auslagenersatz) und die Kosten fuer die Bereitstellung von
Raeumen; fuer Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die
Vorschriften ueber die Verguetung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a. die Aufwendungen fuer den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschaeften ausserhalb
der Dienststelle,
7. die Betraege, die anderen in- und auslaendischen Behoerden, oeffentlichen
Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gruenden der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behoerden,
Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8. die Kosten fuer die Befoerderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden
Entgelte fuer Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer
den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen fuer
Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer sowie der
Pruefstellen fuer Nachpruefungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20
Abs. 6 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung
sowie fuer Nachpruefungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoss
gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11. die Aufwendungen fuer die Uebersendung oder Ueberbringung der Mitteilung der
Zulassungsbehoerde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestaetigung nach §
24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgefuehrten Auslagen kann auch verlangt werden,
wenn fuer die Amtshandlung, Pruefung oder Untersuchung Gebuehrenfreiheit besteht,
bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro
uebersteigt. Auslagen fuer die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht
erhoben.
§ 3 Kostenglaeubiger
(1) Kostenglaeubiger ist der Rechtstraeger, dessen Stelle eine kostenpflichtige
Amtshandlung, Pruefung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebuehren der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer
den Kraftfahrzeugverkehr ist der Traeger der Technischen Pruefstelle fuer den
Kraftfahrzeugverkehr Kostenglaeubiger.
§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung, Pruefung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie
vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zustaendigen Behoerde abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat,
3. wer fuer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen zur Ueberwachung von Betrieben ist
der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Persoenliche Gebuehrenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebuehren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebuehrentarifs sind
befreit:
-2-
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen
des oeffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2. die Laender und die juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die nach den
Haushaltsplaenen eines Landes fuer Rechnung eines Landes verwaltet werden;
3. die Gemeinden und Gemeindeverbaende sowie Zweckverbaende und die sonstigen
kommunalen Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen,
Pruefungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
4. die auslaendischen staendigen diplomatischen Missionen;
5. die Mitglieder der auslaendischen staendigen diplomatischen Missionen sowie
die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der
Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig
ansaessig ist und dort keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt. Bei Mitgliedern des
dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitgliedern ist ausserdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehoeriger
des Entsendestaats ist;
6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;
7. die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder
Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig ansaessig ist und dort
keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;
8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen,
sofern sie Angehoerige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder
Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig ansaessig ist und dort
keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt;
9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten
oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund voelkerrechtlicher Uebereinkuenfte
mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der
Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder
diplomatischen Vertretern gewaehrt werden;
10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen;
11.
(2) Von der Zahlung der Gebuehren nach den Nummern 413 und 414 des Gebuehrentarifs sind,
soweit es sich um eine Vollpruefung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1
Nr. 4 bis 10 aufgefuehrten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind,
die Gebuehren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebuehrenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht fuer Sondervermoegen und Bundesbetriebe
im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, fuer gleichartige Einrichtungen der
Laender sowie fuer oeffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land
beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebuehren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtstraeger fuer
Amtshandlungen folgender Behoerden verpflichtet:
1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
2. Bundesanstalt fuer Materialpruefung.
(6) Die fuer die Erhebung der Gebuehren zustaendige Stelle kann Koerperbehinderten aus
Billigkeitsgruenden Gebuehrenermaessigung oder Gebuehrenbefreiung fuer Amtshandlungen,
Pruefungen oder Untersuchungen gewaehren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
-3-
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1
bis 5 abweichende Regelungen ueber die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang
der zu erstattenden Auslagen, der Kostenglaeubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
Anlage zu § 1
Gebuehrentarif fuer Massnahmen im Strassenverkehr (GebTSt)
(Fundstelle: BGBl. I 1970, 867 - 876;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren- Gegenstand Gebuehr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
1. Abschnitt - Gebuehren des Bundes
A. Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung,
Strassenverkehrs-Ordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung
und Internationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen fuer Fahrzeuge
und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen
111 Erteilung
111.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
(ABE) oder EG-Typgenehmigung fuer
Fahrzeugtypen bei Vorlage aller
relevanten Systemgenehmigungen nach
Einzelrichtlinien 534,00 bis 734,00
111.1.1 einer EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeugtypen
ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen
nach Einzelrichtlinien 2 812,00 bis 4 857,00
111.2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder
Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) fuer
Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder
Genehmigung fuer technische Einheiten oder fuer
Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
je Erlaubnis- oder Genehmigungs-
sachverhalt 404,00 bis 537,00
111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Gebuehr nach Gebuehren-Nr.
Nr. 90 fuer unterschiedliche 111.2 (einmalig) zzgl.
Bremsbelag-Einheiten mit gleichem 22,00 Euro fuer jede
Reibmaterial weitere Folgegenehmigung
111.3 (weggefallen)
112 Erteilung eines Nachtrags
-4-
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
(ABE) oder EG-Typgenehmigung fuer
Fahrzeugtypen
112.1.1 ohne Gutachten 169,00 bis 179,00
112.1.2 mit Gutachten 340,00 bis 360,00
112.1.3 zu einer EG-Typgenehmigung fuer einen
Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten
Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien 169,00 bis 2 429,00
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) fuer
Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis
oder Genehmigung fuer technische Einheiten oder
fuer Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils
oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachten 125,00 bis 135,00
112.2.2 mit Gutachten 251,00 bis 266,00
112.3 (weggefallen)
112.4 Erteilung von Nachtraegen ohne Gutachten Gebuehr nach Gebuehren-
fuer mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen nummer 112.1 bzw. 112.2
gleichzeitig auf Grund desselben (einmalig) zzgl.
Sachverhalts 22,00 Euro fuer jeden
weiteren
Folgenachtrag
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklaerung
bei nachtraeglichen Aenderungen genehmigter
Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Haelfte der
jeweiligen Gebuehr
nach den
Gebuehrennummern
112.1.1 bis 112.2.2
114 Nachpruefung der Uebereinstimmung der
Produktion auf Grund einer durch das
Kraftfahrt-Bundesamt
erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoss gegen Meldepflichten festgestellt
wird 141
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften
ueber die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt
wird 361
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen
zur Pruefung, Inspektion und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
Qualitaetsmanagements bei der Herstellung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behoerdliche Bewertung von qualitaetssichernden
Massnahmen,
Anfangsbewertung und Ueberpruefung der
Uebereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitaets- und
Sicherheitsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur
Pruefung/Inspektion/Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5 113,00 bis 23 622,00
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne
Begehung und Reisezeit) 2 556,00 bis 11 453,00
115.3 Begehung 2 045,00 bis 7 158,00
-5-
115.4 Ueberwachung (mit Begehung) 2 045,00 bis 10 737,00
115.5 Re-Anerkennung (ohne Begehung und
Reisezeit) 1 534,00 bis 7 669,00
116 Akkreditierung von Stellen zur
Pruefung/Inspektion/Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 7 669,00 bis 41 517,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung
(ohne Begutachtung und Reisezeit) 4 090,00 bis 20 758,00
116.3 Begutachtung 2 556,00 bis 15 748,00
116.4 Ueberwachung (mit Begutachtung) 4 090,00 bis 21 474,00
116.5 Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 2 556,00 bis 9 715,00
117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
Qualitaetsmanagements bei der Herstellung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung
und Reisezeit) 7 158,00 bis 20 452,00
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung
(ohne Begutachtung und Reisezeit) 3 579,00 bis 7 669,00
117.3 Begutachtung 2 556,00 bis 8 692,00
117.4 Ueberwachung (mit Begutachtung) 2 045,00 bis 8 692,00
117.5 Re-Akkreditierung (ohne Begehung
und Reisezeit) 4 090,00 bis 10 226,00
118 Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb der
von Gebuehrennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
erbracht werden 97,10
119 Anfangsbewertung von Fertigungsstaetten im Rahmen
des Verfahrens fuer Typgenehmigungen, Bewertung
von qualitaetssichernden Massnahmen bei der
Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1 Herstellerbericht fuer Unternehmen mit
einer Fertigungsstaette 716,00
119.2 Herstellerbericht je weitere
Fertigungsstaette 562,00
119.3 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit
und Reisezeit) 1 278,00 bis 8 181,00
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/
Ueberwachung (ohne Audit und Reisezeit) 614,00 bis 2 965,00
119.5 Bewertung der an Herstellung oder
Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
Teil I, EG-Fuehrerscheinen, Stempeln oder
Plaketten und Pruefmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen
(ohne Audit und Reisezeit) 2 659,00 bis 3 477,00
119.6 Bewertung von Ueberwachungsorganisationen
(ohne Audit und Reisezeit) 5 062,00 bis 6 442,00
119.7 Ueberwachung der an Herstellung oder
Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
Teil I, EG-Fuehrerscheinen, Stempeln oder
Plaketten und Pruefmarken oder anderen
Dokumenten beteiligten Unternehmen
(ohne Audit und Reisezeit) 1 483,00 bis 1 892,00
119.8 Ueberwachung von Ueberwachungsorganisationen
(ohne Audit und Reisezeit) 1 892,00 bis 2 914,00
119.9 Stundensatz fuer Audit fuer Massnahmen nach
den Gebuehrennummern 119.3 bis 119.8 84,40
120 Zertifizierung von Qualitaetsmanagement-
Systemen im Rahmen des Verfahrens fuer
Typgenehmigungen und qualitaetssichernden
Massnahmen bei der Umsetzung von speziellen
-6-
Richtlinien
120.1 Zertifizierung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 790,00 bis 10 788,00
120.2 Ueberwachung (ohne Audit und Reisezeit)
sowie Ueberwachung mit Zertifikatserweiterung
(ohne Audit und Reisezeit) 818,00 bis 5 931,00
120.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit und
Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit
Zertifikatserweiterung (ohne Audit und
Reisezeit) 1 278,00 bis 7 209,00
120.4 Stundensatz fuer Audit nach den
Gebuehrennummern 120.1 bis 120.3 84,40
121 Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb
der von den Gebuehrennummern 119 bis 120
erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 84,40
122 Stundensatz fuer Reisezeiten fuer Massnahmen
nach den Gebuehrennummern 115 bis 120 61,40
2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
123 Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung
Teil II (einschliesslich der Aufstellung
der Erfassungsunterlagen) 3,60
124 Aufstellung oder Berichtigung von
Erfassungsunterlagen fuer das Zentrale
Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung
Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen
bei Halterwechsel 2,60
125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen fuer das
ZFZR in anderen Faellen sowie die Bearbeitung einer
Meldung der Haftpflichtversicherer ueber die
Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,50
126 Aufstellung der Erfassungsunterlagen fuer
das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)
126.1 bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2 in den uebrigen Faellen 1,00
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131 Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
Teil II, einschliesslich der Kosten der oeffentlichen
Bekanntmachung 5,10
4. Auskuenfte
141 Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger 10,20
142 Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger
an die Auskunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes
142.1 - im automatisierten Abrufverfahren gemaess
§ 36 Abs. 3a StVG 0,30
142.2 - in anderen Verfahren 3,10
143 Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger
an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen
oder deren Rechtsnachfolger gemaess § 35 Abs. 2
Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren 0,10
144 Auskunft ueber den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
145 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine
Behoerde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und
-7-
sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG
aufgefuehrten Verwaltungsmassnahmen, sofern sie durch
einen Antragsteller veranlasst werden 3,30
Gebuehren aus den vorstehenden Unterabschnitten
2 und 4 werden teilweise fuer den Bund von den
Behoerden im Landesbereich erhoben.
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in
Ergaenzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen
Bauartgenehmigung 132,00
152 Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer Vorschrift
der StVZO in anderen Faellen je
Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge bzw. gleichartiger Faelle kann
unter Beruecksichtigung des geringeren
Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebuehr berechnet werden; dabei darf
die Untergrenze des Gebuehrenrahmens von
10,20 Euro je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten
werden.
6. Akkreditierung von Traegern von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung,
Kursen zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung und Stellen zur
Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
160 Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1 Akkreditierung eines Traegers von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 7 669,00 bis 17 895,00
160.2 Akkreditierung eines Traegers von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 6 647,00 bis 17 895,00
160.3 Akkreditierung eines Traegers von Stellen
zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
(ohne Begutachtung vor Ort) 8 692,00 bis 18 918,00
160.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
161 Re-Akkreditierung
161.1 Re-Akkreditierung eines Traegers von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.2 Re-Akkreditierung eines Traegers von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.3 Re-Akkreditierung eines Traegers von Stellen
zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
(ohne Begutachtung vor Ort) 4 090,00 bis 12 782,00
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
162 Ueberpruefung einer Evaluationsstudie
ueber ein Kursprogramm 4 602,00 bis 12 782,00
163 Ueberwachung
-8-
163.1 Ueberwachung eines Traegers von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
(ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.2 Ueberwachung eines Traegers von Kursen
zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor
Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.3 Ueberwachung eines Traegers von Stellen
zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
(ohne Begutachtung vor Ort) 2 045,00 bis 6 391,00
163.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
Ueberwachung (ohne Reisezeit) 1 023,00 bis 2 556,00
164 Gutachtenueberpruefung
164.1 Vorbereitung und Durchfuehrung von
Gutachtenueberpruefungen (regelmaessig) fuer
einen Traeger von Begutachtungsstellen fuer
Fahreignung (ohne Ueberpruefung der
einzelnen Gutachten) 1 534,00
164.2 Ueberpruefung eines einzelnen Gutachtens
(regelmaessig) einer Begutachtungsstelle
fuer Fahreignung 61,40 bis 205,00
164.3 Vorbereitung und Durchfuehrung von
Gutachtenueberpruefungen (aus besonderem
Anlass) fuer einen Traeger von
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
(ohne Ueberpruefung der einzelnen Gutachten),
wenn die Ueberpruefung vom betroffenen
Traeger verantwortlich veranlasst worden
ist 1 534,00
164.4 Ueberpruefung eines einzelnen Gutachtens (aus
besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle
fuer Fahreignung, wenn die Ueberpruefung vom
betroffenen Traeger verantwortlich veranlasst
worden ist 123,00 bis 307,00
165 Zusaetzliche Leistungen
165.1 Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb
der Gebuehrennummern 160 bis 164
erbracht werden 92,00
165.2 Stundensatz fuer Reisezeit fuer Massnahmen
nach den Gebuehrennummern 160 bis 163 61,40
7. Erfahrungsaustausch des Personals der
Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
170 Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1
Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der
Leitung der Bundesanstalt fuer Strassenwesen
(pro Kalenderjahr) 1 534,00
8. Digitales Kontrollgeraet und Kontrollgeraetkarten
181 Sicherheitstechnische Ueberpruefungen
181.1 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung
von EG-Kontrollgeraeten und deren Komponenten
beteiligten Stellen. Die Stundensaetze fuer
Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
Gebuehrennummern 119.9 und 122 2 659,00 bis 6 900,00
181.2 Ueberwachung der an Herstellung oder Verteilung
von EG-Kontrollgeraeten und deren Komponenten
beteiligten Stellen. Die Stundensaetze fuer
Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
Gebuehrennummern 119.9 und 122 1 483,00 bis 2 518,00
-9-
182 Digitale Zertifikate und
Verschluesselungsdienstleistungen
182.1 Zuteilung eines Zertifikats fuer eine Fahrzeugeinheit
als eine Komponente des digitalen Kontrollgeraets 1,30
182.2 Zuteilung eines kryptographischen Schluessels fuer
einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine
Komponente des digitalen Kontrollgeraets 0,80
B. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet
des Strassenverkehrs
198 Fuer Massnahmen ausserhalb der Dienststelle,
je Amtsperson 102,00 bis 3 068,00
199 Fuer andere als die in diesem Abschnitt
aufgefuehrten Massnahmen nach Personal-
und Sachaufwand je Stunde und Person 15,30 bis 61,40
2. Abschnitt -
Gebuehren der Behoerden im Landesbereich *)
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren- Gegenstand Gebuehr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
A. Strassenverkehrsgesetz, Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Fahrerlaubnis und Fuehrerschein
201 Pruefung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung
oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis
oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zustaendige Behoerde;
Pruefung eines Antrags auf Erteilung des Rechts,
von einer auslaendischen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen, durch die nach
§ 21 Abs. 1 FeV zustaendige Behoerde 5,10
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung, Erteilung des Rechts, von einer
auslaendischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen, und/oder Ausfertigung des Fuehrerscheins
202.1 Ersterteilung, Erweiterung oder Verlaengerung
einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder
Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung 33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung
zusaetzlich 10,20 bis 35,80
202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie
aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
aufgefuehrten Staat, sofern keine Pruefung
verlangt wird 25,60
202.3 nach vorangegangener Versagung oder Entziehung
der in- oder auslaendischen Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung, nach
vorangegangenem Verzicht auf die in- oder
auslaendische Fahrerlaubnis oder nach
Verhaengung einer Sperrfrist 33,20 bis 256,00
202.4 als Ersatz 17,90 bis 35,80
- 10 -
202.5 bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis
alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) 23,00
202.6 bei besonders hohem Aufwand der Feststellung
des Besitzstandes 10,20 bis 30,70
202.7 Ausfertigung eines Fuehrerscheins, soweit nicht
bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5
eingeschlossen, oder eines vorlaeufigen
Nachweises der Fahrberechtigung
(Pruefungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4
Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 7,70
202.8 Ausfertigung einer Pruefungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70
202.9 Ueberpruefung einer Begleitperson nach
§ 48a Abs. 5 Satz 2 FeV 1,50 bis 10,00
203 Ortskundepruefung 20,50 bis 57,30
204 Verlaengerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbefoerderung und Eintragung im Fuehrerschein
zur Fahrgastbefoerderung 28,60
205 Aenderung oder Ergaenzung eines Fuehrerscheins
zur Fahrgastbefoerderung (ausgenommen Erweiterungen
und Verlaengerungen) oder Internationalen
Fuehrerscheins 7,70
206 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer
Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung; Versagung der Verlaengerung
der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung; Entziehung,
Widerruf oder Ruecknahme einer Fahrerlaubnis
oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung;
Untersagen des Fuehrens von Fahrzeugen
oder Tieren 33,20 bis 256,00
207 Entscheidung ueber die Erteilung, Versagung
oder Ersatzausstellung eines Internationalen
Fuehrerscheins, gegebenenfalls einschliesslich
Ausfertigung 11,20 bis 15,30
208 Anordnung von Massnahmen zur Vorbereitung
der Entscheidung ueber die Entziehung oder
die Einschraenkung der Fahrerlaubnis oder ueber
die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV;
Anordnung von Massnahmen zur Vorbereitung
der Entscheidung ueber die Entziehung der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
nach § 48 Abs. 9 FeV 12,80 bis 25,60
209 Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis
auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach
dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG)
oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbefoerderung 17,90
210 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
(§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG)
einschliesslich der Mitteilungen an das
Kraftfahrt-Bundesamt 25,60
211 Verkuerzung der Probezeit
nach § 7 FreiwFortbV 1,80
212 Registrierung einer auslaendischen Fahrerlaubnis 12,80
213 Entscheidung ueber eine Ausnahme von den
Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
je Ausnahmetatbestand und je Person 5,10 bis 511,00
214 Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
Versagung, Ruecknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung
einschliesslich der Anerkennungsurkunde,
sowie die Ueberpruefung
- 11 -
214.1 einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
nach § 66 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.2 einer Sehteststelle nach § 67 FeV 51,10 bis 307,00
214.3 einer anderen Stelle nach § 68 FeV 51,10 bis 511,00
214.4 eines Kurses zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung nach § 70 FeV 128,00 bis 2 556,00
214.5 eines Traegers von besonderen
Einweisungslehrgaengen nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV 33,20 bis 256,00
214.6 Anerkennung als Kursleiter fuer die
Durchfuehrung von besonderen Aufbauseminaren
gemaess §§ 36, 43 FeV 33,20 bis 256,00
215 Ueberpruefung von Gruppensitzungen
nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und
von praktischen Sicherheitsuebungen
nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV 30,70 bis 511,00
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/
Anhaengern
221 Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhaengers
Die Gebuehren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3,
221.6 und 221.7 erhoehen sich bei gleichzeitiger
Aenderung technischer Daten um die Gebuehr nach
Nummer 225.
Die Gebuehren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3
erhoehen sich, wenn der Abruf von Daten gemaess
§ 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht moeglich ist und die Daten im oertlichen
Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind, um
15,30 Euro.
Die Gebuehren nach Nummern 221.1 und 221.2
erhoehen sich im Falle der Zuteilung eines
Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebuehren nach Nummern 221.1,
221.2, 221.6 und 221.7 erhoehen sich im
Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs
in eine Zulassungsbescheinigung
Teil II um 5,10 Euro.
221.1 Zulassung, Aenderung der Erkennungsnummer,
Aenderung des Betriebszeitraums
beim Saisonkennzeichen, Wechsel
der Kennzeichenart, wobei in diesen Faellen
eine erneute Zulassungsgebuehr oder eine Gebuehr
nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht
zusaetzlich anfaellt 26,30
221.2 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk
- mit und ohne Halterwechsel - 26,30
221.3 Entscheidung ueber die Zuteilung eines
Ausfuhrkennzeichens 30,70
221.4 Entscheidung ueber die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen 10,20
221.5 Entscheidung ueber die Zuteilung von roten
Kennzeichen 25,60 bis 205,00
221.6 Wiederinbetriebnahme nach Ausserbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks
- ohne Halterwechsel und ohne Aenderung der
Erkennungsnummer - 10,90
221.7 Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks
- Halterwechsel - 16,00
222 (aufgehoben)
223 Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
Teil II ausserhalb eines Zulassungsverfahrens
- 12 -
einschliesslich Erteilung der Betriebserlaubnis/
Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV. 52,30
Diese Gebuehr erhoeht sich, wenn der Abruf von Daten
gemaess § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
nicht moeglich ist und die Daten im oertlichen
Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind, um
15,30 Euro.
224 Ausserbetriebsetzung
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 5,10
224.2 ausserhalb des Zulassungsbezirks 10,20
224.3 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemaess
§ 15 FZV gleichzeitig mit der Ausserbetriebsetzung 5,10
224.4 Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemaess
§ 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der
Ausserbetriebsetzung 10,20
225 Ausfertigung, Ersatz oder Aenderung der nationalen
oder internationalen Fahrzeugpapiere oder
-bescheinigungen wegen Aenderung persoenlicher oder
technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder
Verlust einschliesslich Erteilung einer Betriebserlaubnis
sowie Fahrzeugidentitaetspruefung in anderen als in den
nach Nummern 221 und 227 erfassten Faellen 10,20
Diese Gebuehr erhoeht sich bei der Ausstellung einer
Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70
226 Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1 Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes 3,10
226.2 Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung ueber
eine Zentralstelle der Versicherer 3,10
226.3 Entscheidung ueber die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
in sonstigen Faellen, gegebenenfalls einschliesslich
der Auskunftserteilung 5,10
227 Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebuehren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhoehen sich
bei gleichzeitiger Aenderung technischer Daten um die
Gebuehr nach Nummer 225.
Die Gebuehren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhoehen sich,
wenn der Abruf von Daten gemaess § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV
beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht moeglich ist und die Daten
im oertlichen Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind,
um 15,30 Euro.
Die Gebuehren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhoehen sich
im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
10,20 Euro.
Die Gebuehren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhoehen
sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine
Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
nach § 13 EG-FGV 39,50
227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines
eigenen amtlichen Kennzeichens, Aenderung der
Erkennungsnummer, Aenderung des Betriebszeitraums
beim Saisonkennzeichen 55,60
227.3 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen
Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel - 26,30
227.4 Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Ausserbetriebsetzung
innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne
Halterwechsel und ohne Aenderung der
Erkennungsnummer - 10,90
- 13 -
227.5 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des
Zulassungsbezirks - Halterwechsel - 16,00
228 Abstempeln von Kennzeichen sowie
Zuteilung einer Pruefmarke in anderen als in den
nach Nummern 221 und 227 erfassten Faellen 2,60
Zusaetzlich
228.1 je HU- und AU-Plakette sowie Pruefmarke 0,50
228.2 je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen 0,50
mit farbigem Landeswappen 1,00
229 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung
eines roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30
230 Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an
Fahrzeughalter, Fahrzeughaendler oder Zulassungsdienste,
je Erkennungsnummer 2,60
Diese Gebuehr erhoeht sich im Falle der Zuteilung
eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
Sicherungsuebereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1 Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2 Uebersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II
einschliesslich Einschreibegebuehr 10,20
232 Ausstellung, Berichtigung oder Ergaenzung eines
Anhaengerverzeichnisses
232.1 Ausstellung eines Anhaengerverzeichnisses je
einzutragendes Fahrzeug 2,60
232.2 Berichtigung oder Ergaenzung eines
Anhaengerverzeichnisses je hinzugetragenes
bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60
232.3 Jede weitere Ausfertigung eines Anhaengerverzeichnisses 1,00
233 Bei Verwendung von Klebesiegeln erhoehen sich die
Gebuehren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel
um 0,30 Euro.
234 Verlaengerung der Frist fuer die naechste
Hauptuntersuchung gemaess Nummer 2.4 der
Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30
235 Aushaendigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236 Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II 8,70
3. Amtliche Anerkennung und Ueberpruefung von
Betrieben und Organisationen im Bereich der
Ueberwachung
241 Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf und
im Falle der Anerkennung einschliesslich der
Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
sowie die Ueberpruefung
241.1 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur
Durchfuehrung von Sicherheitspruefungen,
Gassystemeinbaupruefungen oder
Gasanlagenpruefungen 128,00 bis 256,00
241.2 einer Schulungsstaette zur Schulung von
Fachkraeften, die Sicherheitspruefungen,
Gassystemeinbaupruefungen oder
Gasanlagenpruefungen durchfuehren 256,00 bis 409,00
241.3 eines Fahrtschreiber- oder
EG-Kontrollgeraeteherstellers oder eines
Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO
oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
nach § 57d Abs. 4 StVZO 56,20 bis 225,00
- 14 -
241.4 einer Ueberwachungsorganisation 128,-- bis 1 023,00
Bei einer Ueberpruefung jeweils zuzueglich
der Kosten fuer eine etwaige Ueberpruefung
an Ort und Stelle.
241.5 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchfuehrung
der Abgasuntersuchung 38,30 bis 153,00
242 Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf der
Bestaetigung der Bestellung des technischen
Leiters einer Ueberwachungsorganisation oder
dessen Vertreters 25,60 bis 102,00
243 Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf der
Zustimmung zur Betrauung von
Kraftfahrzeugsachverstaendigen mit der
Durchfuehrung von Untersuchungen nach
Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage
VIIIb zur StVZO 33,20 bis 256,00
244 Pruefung von Bewerbern fuer die Durchfuehrung von
Hauptuntersuchungen einschliesslich Abnahmen nach
§ 19 Abs. 3 StVZO fuer Ueberwachungsorganisationen 481,00
Diese Gebuehr schliesst die Kosten fuer die
Mitglieder des Pruefungsausschusses ein.
Werden ein oder mehrere Teile der Pruefung
nicht durchgefuehrt, ermaessigt sich die
Gebuehr fuer die Gesamtpruefung um jeweils
33 1/3 v.H. fuer jeden ausgefallenen Teil.
Die sich dadurch ergebenden Teilbetraege werden
auf volle Euro aufgerundet. Die Ermaessigung
tritt nicht fuer die Teile ein, die ohne
Verschulden des Pruefungsausschusses und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht zu Ende gefuehrt werden konnten.
4. Sonstige Massnahmen im Bereich des StVG,
der StVZO, FZV, FeV, VOInt
251 Entscheidung ueber einen Antrag auf Tilgung
einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG 12,80 bis 102,00
252 Anordnung zum Fuehren eines Fahrtenbuches
einschliesslich der Pruefung der Eintragung 21,50 bis 93,10
253 Nachpruefung der Maengelbeseitigung an einem
Fahrzeug durch die Zulassungsbehoerde 7,20
254 Sonstige Anordnungen nach dem
Kraftfahrzeugsteuergesetz, der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
der Fahrerlaubnis-Verordnung 14,30 bis 286,00
Die Gebuehr ist auch faellig, wenn die
Voraussetzungen fuer die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmassnahme beseitigt
sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebuehr
umfasst auch die im Zusammenhang mit der
Vollstreckung der Anordnungen entstehenden
Kosten.
255 Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer
Vorschrift des Strassenverkehrsgesetzes,
der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- 15 -
je Ausnahmetatbestand
und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge bzw. gleichartiger Faelle
kann unter Beruecksichtigung des geringeren
Verwaltungsaufwandes eine verminderte
Gesamtgebuehr berechnet werden; dabei darf
die Untergrenze des Gebuehrenrahmens von
10,20 Euro je Fahrzeug und je
Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256 Abnahme einer Versicherung an Eides statt
durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehoerde
(§ 5 StVG) 30,70
257 (weggefallen)
B. Strassenverkehrs-Ordnung
261 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO ueber
Massnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00
262 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60
263 Entscheidung ueber eine Erlaubnis nach
der StVO 10,20 bis 767,00
Bei groesseren Veranstaltungen mit aussergewoehnlich
hohem Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2 301,00
264 Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer
Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand
und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger
Faelle kann unter Beruecksichtigung des
geringeren Verwaltungsaufwandes eine
verminderte Gesamtgebuehr berechnet
werden; dabei darf die Untergrenze des
Gebuehrenrahmens von 10,20 Euro je
Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
nicht unterschritten werden.
265 Ausstellen eines Parkausweises fuer Anwohner 10,20 bis 30,70
pro Jahr
C. Ferienreiseverordnung
271 Entscheidung ueber eine Ausnahme von dem
Verkehrsverbot fuer Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00
D. Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerpruefung
301.1 fuer die Klasse BE
- fuer die fahrpraktische Pruefung 169,00
- fuer die Fachkundepruefung
a) schriftlicher Teil 266,00
b) muendlicher Teil 164,00
- fuer die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht 99,70
b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70
301.2 fuer die Erweiterung von der Klasse BE auf
die Klasse A
- fuer die fahrpraktische Pruefung 169,00
- fuer die Fachkundepruefung
a) schriftlicher Teil 148,00
- 16 -
b) muendlicher Teil 164,00
301.3 fuer die Erweiterung von der Klasse BE auf
die Klasse CE oder DE
- fuer die fahrpraktische Pruefung Klasse CE oder DE 220,00
- fuer die Fachkundepruefung Klasse CE oder DE
a) schriftlicher Teil 148,00
b) muendlicher Teil 164,00
Diese Gebuehren schliessen die Kosten fuer die
Mitglieder des Pruefungsausschusses
- mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebuehr ist auch zu entrichten fuer Teile,
die ohne Verschulden des Pruefungsausschusses
und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende gefuehrt werden
konnten.
302 Erteilung (ausser der etwaigen Gebuehr nach 308)
302.1 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschliesslich
der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2 der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
(§ 31 FahrlG), einschliesslich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde 40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis
- an eine natuerliche Person einschliesslich
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00
- an eine juristische Person einschliesslich
Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 153,00
302.4 der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich
der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40
302.5 der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
Aus- oder Fortbildungstraegers
nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
Satz 5 FahrlG einschliesslich der
Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6 der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschliesslich
der Ausfertigung des befristeten
Fahrlehrerscheins,
der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
(§ 31 FahrlG) einschliesslich der Ausfertigung
des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde,
der Fahrschulerlaubnis einschliesslich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,
der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder
der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
Aus- oder Fortbildungstraegers nach § 31
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG
einschliesslich der Ausfertigung der
Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Ruecknahme oder
Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303 Erweiterung
303.1 der Fahrlehrerlaubnis einschliesslich der
Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2 der Fahrschulerlaubnis einschliesslich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 56,20
303.3 der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich der
Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 40,90
303.4 der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstaette einschliesslich
- 17 -
der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 51,10 bis 169,00
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer
Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 7,70
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines
befristeten Fahrlehrerscheins, einer
Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
als Ersatz fuer eine(n) verlorene(n) oder
unbrauchbar gewordene(n), ausser den Kosten einer
etwaigen oeffentlichen Ungueltigkeitserklaerung 15,30 bis 38,30
306 Ruecknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der
Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der
Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis
oder der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
Aus- oder Fortbildungstraegers nach § 31
Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
FahrlG 33,20 bis 256,00
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins,
eines befristeten Fahrlehrerscheins,
einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde 14,30 bis 286,00
Diese Gebuehr ist auch faellig, wenn die
Voraussetzung fuer die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmassnahme
beseitigt worden ist.
308 Ueberpruefung
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle,
eines Aufbauseminars, einer Aus- oder
Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2
Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstaette 30,70 bis 511,00
Die Gebuehr ist auch zu entrichten, wenn die
Untersuchung (Ueberwachung) ohne Verschulden
der Ueberwachungsbehoerde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Fahrschulinhabers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht zu Ende gefuehrt werden konnte.
309 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von
den Vorschriften ueber das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310 Versagung (ausser der etwaigen Gebuehr nach
Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der
Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis,
der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung,
der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung
oder der amtlichen Anerkennung einer
Fahrlehrerausbildungsstaette oder
eines Aus- oder Fortbildungstraegers nach
§ 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00
E. Kraftfahrsachverstaendigengesetz
321 Pruefung fuer die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger 685,00
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger mit
Teilbefugnissen 608,00
321.3 amtliche Anerkennung als Pruefer 562,00
321.4 amtliche Anerkennung als Pruefer mit
Teilbefugnissen 481,00
- 18 -
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als
Sachverstaendiger oder als Pruefer 481,00
Diese Gebuehren schliessen die Kosten fuer die
Mitglieder des Pruefungsausschusses ein.
Werden ein oder mehrere Teile der Pruefung fuer
die amtliche Anerkennung nicht durchgefuehrt,
ermaessigt sich die Gebuehr fuer die
Gesamtpruefung um jeweils 33 1/3 v.H.
fuer jeden ausgefallenen Teil. Die
sich dadurch ergebenden Teilbetraege
werden auf volle Euro aufgerundet.
Die Ermaessigung tritt nicht fuer die Teile ein,
die ohne Verschulden des Pruefungsausschusses
und ohne ausreichende Entschuldigung des
Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende gefuehrt
werden konnten.
322 Entscheidung ueber die amtliche Anerkennung als
Sachverstaendiger oder Pruefer, gegebenenfalls
einschliesslich der Ausfertigung des
Ausweises 25,60 bis 102,00
323 Ausfertigung des Ausweises ueber die Anerkennung
als Ersatz fuer einen verlorenen oder
unbrauchbar gewordenen, ausser den Kosten
einer etwaigen oeffentlichen Ungueltigerklaerung 10,20
324 Entscheidung ueber die Bestaetigung der
Bestellung oder Abberufung des Leiters
einer Technischen Pruefstelle oder einer
dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
sowie von deren Stellvertretern 25,60 bis 102,00
325 Ruecknahme oder Widerruf der amtlichen
Anerkennung oder ihrer Erweiterung,
ausgenommen Ausscheiden aus Altersgruenden 28,10 bis 71,60
326 Zwangsweise Einziehung des Ausweises ueber
die Anerkennung 7,70 bis 40,90
Die Gebuehr ist auch faellig, wenn die
Voraussetzung fuer die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmassnahme
beseitigt worden ist.
329 Entscheidung ueber eine Ausnahme von den
Vorschriften des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes 25,60 bis 511,00
F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
343 Eintrag der Schluesselnummer im Fuehrerschein 28,60
nach Grundqualifikation oder Weiterbildung
nach § 5 Abs. 2 BKrFQV
344 Entscheidung ueber Erteilung einer 28,60 bis 256,00
Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
einschliesslich Ausfertigung oder Widerruf
345 Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung, 51,10 bis 511,00
Versagung, Ruecknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung
einschliesslich Anerkennungsurkunde, sowie die
Untersagung der Ausuebung von Taetigkeiten
nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
346 Ueberpruefung der Ausbildungsstaetten fuer die 30,70 bis 511,00
beschleunigte Grundqualifikation und
Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5
in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG
- 19 -
G. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt
genannten Massnahmen, soweit bei den
einzelnen Gebuehrennummern die Androhung nicht
bereits selbst genannt ist 10,20
399 Fuer andere als die in diesem Abschnitt
aufgefuehrten Massnahmen koennen Gebuehren nach den
Saetzen fuer vergleichbare Massnahmen oder,
soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene
Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400 Zurueckweisung eines Widerspruchs oder Gebuehr in Hoehe
Ruecknahme des Widerspruchs nach Beginn der Gebuehr fuer die
der sachlichen Bearbeitung beantragte oder
angefochtene
Amtshandlung,
mindestens
jedoch 25,60 Euro;
bei gebuehrenfreien
angefochtenen Amts-
handlungen
25,60 Euro.
Von der Festsetzung
einer Gebuehr ist
abzusehen, soweit
durch die Ruecknahme
des Widerspruchs
das Verfahren
besonders rasch und
mit geringem
Verwaltungsaufwand
abgeschlossen
werden kann, wenn
dies der Billigkeit
nicht wider-
spricht.
*) Die Behoerden im Landesbereich erheben auch die Gebuehren fuer den Bund,
soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
3. Abschnitt
- Gebuehren der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer den
Kraftfahrzeugverkehr, der Pruefstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung und der Sehteststellen
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren- Gegenstand Gebuehr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
1. Pruefung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebuehren zu den Nummern 401 bis 403 schliessen
etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefers fuer den
Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Theoretische Pruefung
401.1 fuer eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je 9,30
Werden mehrere Pruefungen an einem Termin durchgefuehrt,
wird nur einmal die Gebuehr erhoben.
401.2 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
- 20 -
401.3 Zu den Gebuehren nach den Nummern 401.1 und 401.2
werden erhoben fuer
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV
(Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 6,50
- Pruefung am PC 8,20
- Pruefungsbogen oder andere Medien ausser PC nebst
Auswertung in Fremdsprachen 20,20
- Hilfestellung bei der Pruefung durch den je angefangene
Sachverstaendigen/Pruefer, Audio-Systeme oder Viertelstunde
durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebuehr
Dolmetscher/Uebersetzer entsprechend
Nummer 499
- fremdsprachige Pruefung mit CD
a) als Einzelpruefung 109,00
b) bei gleichzeitiger Pruefung von
zwei Bewerbern 87,10
402 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
In den Faellen, in denen der Termin fuer den
theoretischen und praktischen Teil der Pruefung
auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag
festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
theoretischen Teil der Pruefung nicht besteht, wird
fuer beide Pruefungsteile die volle Gebuehr erhoben.
Koennen der praktische oder der theoretische
Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefers und ohne
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
nicht beendet werden, wird die volle Gebuehr
fuer den ausgefallenen Pruefungsteil erhoben.
Verkuerzt sich die Dauer der praktischen Pruefung nach
Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermaessigt sich
die Gebuehr entsprechend.
402.1 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klasse A 94,80
402.2 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klasse A1 71,40
402.3 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen B, BE 71,40
402.4 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen C, CE 118,00
402.5 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E 118,00
402.6 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen D, D1 118,00
402.7 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen DE, D1E 111,00
402.8 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klassen M, S 47,40
402.9 Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
der Klasse T 94,80
403 Pruefung der Sehleistung mit Testgeraet 5,40
2. Pruefungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410 Grundgebuehr fuer Typpruefungen oder Musterpruefungen
nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebuehren ist folgender Aufwand
abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geraeten, Einrichtungen
und Anlagen, die zur technischen Pruefung und zur
- 21 -
Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgueltig
ob diese im Besitz der Technischen Pruefstelle stehen
oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen
Pruefstelle entsprechend den ueblichen organisatorischen
Verfahren fuer die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h.
Ueberpruefung der vom Antragsteller zu liefernden
Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten
Sachverstaendigen auf Vollstaendigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens
einschliesslich der vorgeschriebenen Anzahl
von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung
fuer den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige
Uebermittlungskosten, die mit dem
Pruef- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 59,90
fuer
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fussbetaetigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 150,00
fuer
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von
verschieden hohen Toenen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher
Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehaeuse)
6. Betaetigungsraum, Zugaenge zum Fahrersitz,
Tueren und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher
Zugmaschinen
7. Vorstehende Aussenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhaenger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und aehnliche Kontrollgeraete
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 240,00
fuer
1. Rueckwaertsgang, Geschwindigkeitsmessgeraet
und Hoechstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rueckspiegel
4. Kraftstoffbehaelter aus Blech
5. Beiwagen von Kraftraedern
6. Vorrichtung fuer Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 299,00
fuer
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Tueren
- 22 -
9. Kopfstuetzen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,
Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 390,00
fuer
1. Geraeuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhaenger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 449,00
fuer
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
fuer Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfaehigkeit der Sitze und ihrer
Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstoessen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stossstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 539,00
fuer
1. Kraftstoffbehaelter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenpruefung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhuetung von Braenden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8 Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung 700,00
fuer
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 °C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebuehr fuer Nachpruefungen und Begutachtungen
fuer Nachtraege
411.1 Nachpruefungen
Die Grundgebuehr fuer Nachpruefungen im Auftrage des
Kraftfahrt-Bundesamtes betraegt zwei Drittel der
Grundgebuehr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert
die Nachpruefung in Abstimmung mit dem Auftraggeber
ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geraete,
Einrichtungen oder Anlagen, koennen ausserdem
die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung
gestellt werden, soweit sie durch die Gebuehr
nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsgutachten
Die Grundgebuehr fuer Begutachtungen fuer Nachtraege
zu Typpruefungen oder Musterpruefungen nach
StVZO/EG/ECE/FTV betraegt zwei Drittel der
Grundgebuehr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebuehren nach den
Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist,
wird zusaetzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebuehr hierfuer
betraegt je Sachverstaendigen und je angefangene Viertelstunde
mindestens 18,50 Euro und hoechstens 24,50 Euro.
- 23 -
Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. ueberschritten werden,
wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstaende den
Einsatz besonders spezialisierter Sachverstaendiger erfordern
(z. B. Elektronikexperten).
Der Einsatz mehrerer Sachverstaendiger bei einem Pruefauftrag
und die Hinzuziehung von Pruefgehilfen wird mit dem
Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand
fuer den Pruefgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten
Saetze berechnet.
413 Pruefung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
I Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
I oder § 13 EG-FGV 1)
I------------------------------------------
I Komplettfahrzeug I
I---------------------------I
I Voll- I Gutachten I Gutachten
I Gutachten I nach I nach
I (GA) nach I § 21 StVZO I § 21 StVZO
I § 21 StVZO I aufgrund I nach
I oder I § 14 Abs. 2 I technischen
I § 13 EG-FGV I Satz 4 I Aenderungen
I und I FZV 6) I (§ 19 Abs. 2
I GA nach § 23 I StVZO)
I StVZO 2)6) I I
I------------------------------------------
I 1 I 2 I 3
I------------------------------------------
I Euro I Euro I Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1 I Kleinkraftraeder, I I I
I Fahrraeder mit Hilfs- I I I 15,30
I motor, vierraedrige I 43,60 I 27,30 I bis
I Leichtkraftfahrzeuge, I I 25,60
I Krankenfahrstuehle I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.2 I Anhaenger ohne I I I 15,30
I Bremsanlage I 43,60 I 27,30 I bis 25,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.3 I Kraftraeder I 51,00 I 32,50 I 17,30
I I I I bis 31,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4 I Kraftfahrzeuge oder I I I
I Anhaenger mit einer I I I
I zulaessigen Gesamt- I I I
I masse ... I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1 I ... von nicht mehr I I I
I als 3,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 26,30
I 413.3 genannt I 76,70 I 50,10 I bis 44,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2 I ... von nicht mehr I I I
I als 7,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 33,90
I 413.4.1 genannt I 83,80 I 62,00 I bis 59,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3 I ... von nicht mehr I I I
I als 12 t, soweit I I I
- 24 -
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 39,00
I 413.4.2 genannt I 94,60 I 72,90 I bis 62,40
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4 I ... von nicht mehr I I I
I als 18 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 41,60
I 413.4.3 genannt I 105,00 I 78,40 I bis 65,00
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5 I ... von nicht mehr I I I
I als 32 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I I I 44,20
I 413.4.4 genannt I 121,00 I 83,80 I bis 67,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6 I ... ueber 32 t, I I I
I soweit nicht unter I I I
I den Nummern 413.1 I I I 46,70
I bis 413.4.5 genannt I 138,00 I 89,20 I bis 70,10
-------------------------------------------------------------------------------
413 Pruefung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
I Aenderungs- I Haupt- I Sicherheits-
I abnahme I untersuchung pruefung (SP)
I nach § 19 I (HU) nach I nach § 29
I Abs. 3 I § 29 StVZO I StVZO 5)
I StVZO 1) I 3) 4) 5) 6) I
I I 7) I
I------------------------------------------
I 4 I 5 I 6
I------------------------------------------
I Euro I Euro I Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1 I Kleinkraftraeder, I I I
I Fahrraeder mit Hilfs- I I I
I motor, vierraedrige I I I
I Leichtkraftfahrzeuge, 12,80 I I
I Krankenfahrstuehle I bis 23,00 I - I -
------------------------------------------------------------------------------
413.2 I Anhaenger ohne I 12,80 I 11,80 I
I Bremsanlage I bis 23,00 I bis 22,00 I -
-------------------------------------------------------------------------------
413.3 I Kraftraeder I 15,70 I 21,40 I -
I I bis 29,30 I bis 32,30 I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4 I Kraftfahrzeuge oder I I I
I Anhaenger mit einer I I I
I zulaessigen Gesamt- I I I
I masse ... I I I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1 I ... von nicht mehr I I I
I als 3,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 22,20 I 27,80 I 23,00
I 413.3 genannt I bis 42,90 I bis 43,50 I bis 28,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2 I ... von nicht mehr I I I
I als 7,5 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 47,20 I 40,90
- 25 -
I 413.4.1 genannt I bis 52,20 I bis 59,80 I bis 51,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3 I ... von nicht mehr I I I
I als 12 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 59,40 I 46,00
I 413.4.2 genannt I bis 52,20 I bis 75,10 I bis 58,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4 I ... von nicht mehr I I I
I als 18 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 64,50 I 51,10
I 413.4.3 genannt I bis 52,20 I bis 82,70 I bis 63,90
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5 I ... von nicht mehr I I I
I als 32 t, soweit I I I
I nicht unter den I I I
I Nummern 413.1 bis I 26,30 I 72,20 I 56,20
I 413.4.4 genannt I bis 52,20 I bis 90,40 I bis 71,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6 I ... ueber 32 t, I I I
I soweit nicht unter I I I
I den Nummern 413.1 I 26,30 I 85,00 I 69,00
I bis 413.4.5 genannt I bis 52,20 I bis 106,00 I bis 86,90
-------------------------------------------------------------------------------
1) Werden fuer die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder
fuer die Aenderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusaetzliche
Zeitaufwand fuer die Datenbeschaffung oder fuer (weitere) erforderliche Pruefungen
entsprechend der Gebuehrennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21
StVZO erstellt, darf fuer das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Haelfte der Gebuehr
zusaetzlich zur Gebuehr fuer das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitspruefung nach Nummer 2.3 der
Anlage VIIIa StVZO durchgefuehrt, ist die Gebuehr fuer diese Untersuchung aus der
Gebuehr fuer Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzueglich dem 0,6fachen der Gebuehr fuer
Sicherheitspruefungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist
nicht die zulaessige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten
Achsen auf den Boden uebertragenen zulaessigen Last oder die durch die Bauart
bestimmte Hoechstgeschwindigkeit massgeblich; betraegt die durch die Bauart bestimmte
Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr
als 40 km/h, gilt fuer die Hauptuntersuchung die Gebuehrennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitspruefungen an Sattelanhaengern und
Starrdeichselanhaengern ist nicht die zulaessige Gesamtmasse, sondern die Masse der
von den Achsen auf den Boden uebertragenen zulaessigen Last massgeblich.
6) Die Gebuehrennummern 413.3 und 413.4 erhoehen sich fuer Kraftfahrzeuge, die mit Fremd-
oder Kompressionszuendungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebuehrennummer 413.5
entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis ueber eine durchgefuehrte Untersuchung
nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2
der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfaellt eine Ueberpruefung der
Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusaetzlich zu den Gebuehren fuer Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebuehrennummern
413.1 bis 413.4.6 – wird fuer die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der
Anlage VIIIa StVZO eine zusaetzliche Gebuehr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung
erhoben.
-------------------------------------------------------------------------------
- 26 -
Gebuehren- Gegenstand Gebuehr
Nr. Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge
entsprechend der Durchfuehrungs-Richtlinie fuer die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung
der Hauptuntersuchung durchgefuehrt, ergibt
sich der zulaessige Gebuehrenrahmen durch
Multiplikation der festgeschriebenen
Gebuehren mit 0,7.
Kann aus technischen Gruenden auf die Messung am
Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind
statt der Gebuehrennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5
und 413.5.1.7 jeweils die Gebuehrennummern 413.5.1.2,
413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
413.5.1 Kraftfahrzeuge - ohne Kraftraeder
413.5.1.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor ohne
Katalysator oder mit Katalysator, jedoch
ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.2 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor mit
Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung 10,90 bis 32,70
413.5.1.3 Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor
mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) 6,20 bis 18,40
413.5.1.4 Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zuendungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 16,30 bis 98,00
413.5.1.5 Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
zuendungsmotor mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 9,20 bis 55,20
413.5.1.6 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 10,90 bis 98,00
413.5.1.7 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System) 6,20 bis 55,20
413.5.2 Kraftraeder 8,20 bis 24,50
413.6 Gasanlagenpruefungen
413.6.1 Fuer die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen
der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne
vorliegenden Nachweis ueber eine durchgefuehrte
Gasanlagenpruefung durch eine entsprechend
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur
Gebuehr nach den Nummern 413.3 und 413.4
folgende zusaetzliche Gebuehr erhoben 20,00
413.6.2 Gassystemeinbaupruefung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3 Gasanlagenpruefung ohne Hauptuntersuchung 26,00
414 Nachpruefung einzelner Fahrzeuge 1,50 Euro bis 2/3
im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 der Gebuehr nach
den Nummern 413.1
bis 413.6.3
415 Pruefungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
werden zur Gebuehr nach Nummer 413 folgende
zusaetzliche Gebuehren erhoben:
415.1 Kraftomnibusse 12,30 bis 27,60
415.2 Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3 Nachpruefungen 4,10 Euro bis 2/3
der Gebuehr nach
Nummer 415.1
beziehungsweise
- 27 -
415.2
Im Bereich einer Technischen Pruefstelle duerfen
in einem Land bei den Gebuehrennummern 413 bis
415 jeweils nur einheitliche Gebuehren erhoben
werden. Die Hoehe der jeweiligen Gebuehr
kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes zustaendigen
Behoerde abhaengig gemacht werden.
416 Zuteilung einer Pruefplakette oder Pruefmarke
aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50
417 Erstellen einer Zweitschrift des Berichts ueber
die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der
Pruefbescheinigung ueber die Abgasuntersuchung
nach § 47a StVZO 2,80
418 Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und
415 genannten Pruefungen am festgesetzten Tag nicht
begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt werden
aus Gruenden, die der amtlich anerkannte
Sachverstaendige oder Pruefer nicht zu
vertreten hat, ist die fuer die Pruefung
vorgesehene Gebuehr faellig; waren mehrere
Fahrzeuge zur Pruefung angemeldet, ist die
Gebuehr nur fuer das Fahrzeug faellig, fuer
das die hoechste Gebuehr vorgesehen ist.
Fuer die Fortsetzung einer derartig
unterbrochenen Pruefung ist eine Gebuehr bis
zur Haelfte der Gebuehrensaetze zu berechnen.
Dies gilt auch, wenn die Pruefung wegen der
Notwendigkeit besonderer Untersuchungen
am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419 Reisekosten/Reisezeiten
Bei Pruefungen und Leistungen ausserhalb der Anlagen
der Technischen Pruefstelle werden zu den Gebuehren die
anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit
in den einzelnen Gebuehrennummern nichts anderes
bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den
Fahrtkosten fuer oeffentliche Verkehrsmittel und
den steuerrechtlichen Hoechstsaetzen fuer
Kilometer-, Tage- und Uebernachtungsgeld. Hoehere
Kosten muessen begruendet und nachgewiesen werden.
Dies gilt auch fuer Reisenebenkosten. Bei Flugreisen
von mehr als 12 Stunden Dauer koennen Kosten der
Business-Klasse berechnet werden.
Fuer die im Zusammenhang mit der Prueftaetigkeit
anfallenden Reisezeiten wird fuer jede begonnene
Viertelstunde eine Gebuehr nach Gebuehrennummer
499 berechnet.
420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln
erhoehen sich die Gebuehren des Unterabschnitts 2
je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
451 medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a
und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und
14 FeV
451.1 koerperliche und geistige Beeintraechtigungen
(§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen
neurologisch-psychiatrische Beeintraechtigungen 204,00
451.2 neurologisch-psychiatrische Beeintraechtigungen
(§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) 289,00
- 28 -
451.3 Auffaelligkeit bei der Fahrerlaubnispruefung
(§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4 Tatauffaellige (allgemein, ausgenommen
Gebuehrennummern 451.5 und 451.6; § 11 Abs. 3
Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a
Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG) 292,00
451.5 Alkoholauffaellige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6 Betaeubungsmittel- und Medikamentenauffaellige
(§ 14 FeV) 338,00
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst
ein Drogenscreening durchgefuehrt wird,
erhoeht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen
(§ 11 Abs. 6 Fev) fuer die Fragestellung
mit der hoechsten
Gebuehr den vollen
Satz; fuer alle
weiteren
Fragestellungen
insgesamt 1/2 der
hierfuer geltenden
hoechsten Gebuehr
451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der
jeweiligen Gebuehr
nach den Nummern
451.1 bis 451.6
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
ueber die Befreiung von den Vorschriften
ueber das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
452.1 Klassen M, L, T 92,50
452.2 alle uebrigen Klassen 106,00
454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33
Abs. 3 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine
koerperliche und geistige Eignung 185,00
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine
koerperliche und geistige Eignung 292,00
455 Kann eine der unter den Gebuehrennummern 451, 452
und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden
der Begutachtungsstelle fuer Fahreignung und ohne
ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden
Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden
oder nicht beendet werden, ist die fuer die Untersuchung
vorgesehene Gebuehr faellig. Fuer die Fortsetzung
einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist
eine Gebuehr bis zur Haelfte der vorgesehenen
Gebuehr zu entrichten.
4. Terminzuschlaege
460 Soweit Ueberstunden oder Einsatz ausserhalb der normalen
Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
auf die Gebuehren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs
- 29 -
499 Fuer andere als die in diesem Abschnitt aufgefuehrten
Pruefungen und Untersuchungen koennen Gebuehren nach
den Saetzen fuer vergleichbare Pruefungen oder
Untersuchungen der Gebuehrennummern 401 bis 460 oder,
soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene
Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und hoechstens
24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand
fuer Pruefgehilfen wird mit 70 v. H. des
vorgenannten Satzes berechnet.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1104)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
13. Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
1298), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1990 (BGBl. I S. 572),
mit folgender Massgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 koennen die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder
bezueglich der Gebuehren des Bundes der Bundesminister fuer Verkehr die Gebuehrensaetze
bis zu 40 vom Hundert ermaessigen.
- 30 -