Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im
Strassenverkehr (GebOSt)
GebOSt

vom  26.06.1970



"Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 21.4.2009 I 872

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.11.1984       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. StGebO Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes und des § 34a Abs.
2 und 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kostenermaechtigungs-
Aenderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es
sich nicht um Gebuehren fuer Massnahmen von Bundesbehoerden handelt, mit Zustimmung des
Bundesrates wird verordnet:

§ 1 Gebuehrentarif
(1) Fuer Amtshandlungen, einschliesslich der Pruefungen und Untersuchungen im Sinne
des § 6a des Strassenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des §
18 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes werden Gebuehren nach dieser Verordnung
erhoben. Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze ergeben sich aus dem
Gebuehrentarif fuer Massnahmen im Strassenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebuehren duerfen mehrere miteinander verbundene, im
Gebuehrentarif genannte Amtshandlungen, Pruefungen oder Untersuchungen in einer
Gesamtbezeichnung, die zugehoerigen Betraege in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

§ 2 Auslagen
(1) Soweit im Gebuehrentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebuehrenschuldner
folgende Auslagen zu tragen:
1.   Entgelte fuer Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde
     und fuer Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte fuer Eil- und
     Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebuehrenschuldners
     erfolgen,
2.   Aufwendungen fuer weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszuege, die auf
     besonderen Antrag erteilt werden; fuer die Berechnung der Schreibauslagen gelten
     die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung,
3.   Aufwendungen fuer Uebersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.   Kosten, die durch oeffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei
     erwachsenden Entgelte fuer Postdienstleistungen,
5.   die in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes
     zu zahlenden Betraege; erhaelt ein Sachverstaendiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz
     2 jenes Gesetzes keine Verguetung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese
     Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen waere,
6.   die bei Geschaeften ausserhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund
     gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewaehrten Verguetungen
                                               -1-
       
                                                                               

      (Reisekostenverguetung, Auslagenersatz) und die Kosten fuer die Bereitstellung von
      Raeumen; fuer Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die
      Vorschriften ueber die Verguetung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.   die Aufwendungen fuer den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschaeften ausserhalb
      der Dienststelle,
7.    die Betraege, die anderen in- und auslaendischen Behoerden, oeffentlichen
      Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gruenden der
      Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behoerden,
      Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.    die Kosten fuer die Befoerderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden
      Entgelte fuer Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.    die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer
      den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen fuer
      Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.   die Kosten der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer sowie der
      Pruefstellen fuer Nachpruefungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20
      Abs. 6 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung
      sowie fuer Nachpruefungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoss
      gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.   die Aufwendungen fuer die Uebersendung oder Ueberbringung der Mitteilung der
      Zulassungsbehoerde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestaetigung nach §
      24 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Abs. 2 der
      Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgefuehrten Auslagen kann auch verlangt werden,
wenn fuer die Amtshandlung, Pruefung oder Untersuchung Gebuehrenfreiheit besteht,
bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro
uebersteigt. Auslagen fuer die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht
erhoben.

§ 3 Kostenglaeubiger
(1) Kostenglaeubiger ist der Rechtstraeger, dessen Stelle eine kostenpflichtige
Amtshandlung, Pruefung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebuehren der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer
den Kraftfahrzeugverkehr ist der Traeger der Technischen Pruefstelle fuer den
Kraftfahrzeugverkehr Kostenglaeubiger.

§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung, Pruefung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie
   vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zustaendigen Behoerde abgegebene oder ihr
   mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat,
3. wer fuer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen zur Ueberwachung von Betrieben ist
der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Persoenliche Gebuehrenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebuehren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebuehrentarifs sind
befreit:



                                             -2-
       
                                                                               

1.    Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen
      des oeffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher
      Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2.    die Laender und die juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die nach den
      Haushaltsplaenen eines Landes fuer Rechnung eines Landes verwaltet werden;
3.    die Gemeinden und Gemeindeverbaende sowie Zweckverbaende und die sonstigen
      kommunalen Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen,
      Pruefungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
4.    die auslaendischen staendigen diplomatischen Missionen;
5.    die Mitglieder der auslaendischen staendigen diplomatischen Missionen sowie
      die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der
      Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig
      ansaessig ist und dort keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt. Bei Mitgliedern des
      dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
      Familienmitgliedern ist ausserdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehoeriger
      des Entsendestaats ist;
6.    die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;
7.    die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im
      gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder
      Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig ansaessig ist und dort
      keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;
8.    die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen
      Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen,
      sofern sie Angehoerige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im
      gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder
      Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung staendig ansaessig ist und dort
      keine private Erwerbstaetigkeit ausuebt;
9.    die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten
      oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund voelkerrechtlicher Uebereinkuenfte
      mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der
      Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder
      diplomatischen Vertretern gewaehrt werden;
10.   die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen;
11.

(2) Von der Zahlung der Gebuehren nach den Nummern 413 und 414 des Gebuehrentarifs sind,
soweit es sich um eine Vollpruefung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1
Nr. 4 bis 10 aufgefuehrten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.

(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind,
die Gebuehren Dritten aufzuerlegen.

(4) Gebuehrenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht fuer Sondervermoegen und Bundesbetriebe
im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, fuer gleichartige Einrichtungen der
Laender sowie fuer oeffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land
beteiligt ist.

(5) Zur Zahlung von Gebuehren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtstraeger fuer
Amtshandlungen folgender Behoerden verpflichtet:
1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
2. Bundesanstalt fuer Materialpruefung.

(6) Die fuer die Erhebung der Gebuehren zustaendige Stelle kann Koerperbehinderten aus
Billigkeitsgruenden Gebuehrenermaessigung oder Gebuehrenbefreiung fuer Amtshandlungen,
Pruefungen oder Untersuchungen gewaehren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.

§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

                                             -3-
        
                                                                                

Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1
bis 5 abweichende Regelungen ueber die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang
der zu erstattenden Auslagen, der Kostenglaeubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

§ 7
(aufgehoben)

§ 8 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.

Schlussformel
Der     Bundesminister      fuer   Verkehr

Anlage zu § 1
Gebuehrentarif fuer Massnahmen im Strassenverkehr (GebTSt)
(Fundstelle: BGBl. I 1970, 867 - 876;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren-                      Gegenstand                            Gebuehr
  Nr.                                                                 Euro
-------------------------------------------------------------------------------
               1. Abschnitt - Gebuehren des Bundes

              A. Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
                   Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
                    Fahrerlaubnis-Verordnung,
                     Strassenverkehrs-Ordnung,
                 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
              Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung
                   und Internationale Vereinbarungen

              1. Erlaubnisse und Genehmigungen fuer Fahrzeuge
                 und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen

111           Erteilung
111.1         einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
              (ABE) oder EG-Typgenehmigung fuer
              Fahrzeugtypen bei Vorlage aller
              relevanten Systemgenehmigungen nach
              Einzelrichtlinien                             534,00 bis    734,00
111.1.1       einer EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeugtypen
              ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen
              nach Einzelrichtlinien                      2 812,00 bis 4 857,00
111.2         einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder
              Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) fuer
              Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder
              Genehmigung fuer technische Einheiten oder fuer
              Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
              Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
              Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
              je Erlaubnis- oder Genehmigungs-
              sachverhalt                                    404,00 bis    537,00
111.2.1       von Genehmigungen nach ECE-Regelung         Gebuehr nach Gebuehren-Nr.
              Nr. 90 fuer unterschiedliche                 111.2 (einmalig) zzgl.
              Bremsbelag-Einheiten mit gleichem           22,00 Euro fuer jede
              Reibmaterial                                weitere Folgegenehmigung
111.3         (weggefallen)
112           Erteilung eines Nachtrags
                                              -4-
        
                                                                                

112.1         zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
              (ABE) oder EG-Typgenehmigung fuer
              Fahrzeugtypen
112.1.1       ohne Gutachten                                169,00 bis    179,00
112.1.2       mit Gutachten                                 340,00 bis    360,00
112.1.3       zu einer EG-Typgenehmigung fuer einen
              Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten
              Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien    169,00 bis 2 429,00
112.2         zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE)
              oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) fuer
              Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis
              oder Genehmigung fuer technische Einheiten oder
              fuer Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils
              oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung),
              Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO;
              je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1       ohne Gutachten                                125,00 bis    135,00
112.2.2       mit Gutachten                                 251,00 bis    266,00
112.3         (weggefallen)
112.4         Erteilung von Nachtraegen ohne Gutachten       Gebuehr nach Gebuehren-
              fuer mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen    nummer 112.1 bzw. 112.2
              gleichzeitig auf Grund desselben              (einmalig) zzgl.
              Sachverhalts                                  22,00 Euro fuer jeden
                                                            weiteren
                                                            Folgenachtrag
113           Erteilung einer Unbedenklichkeitserklaerung
              bei nachtraeglichen Aenderungen genehmigter
              Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                  die Haelfte der
                                                               jeweiligen Gebuehr
                                                                     nach den
                                                                 Gebuehrennummern
                                                               112.1.1 bis 112.2.2
114           Nachpruefung der Uebereinstimmung der
              Produktion auf Grund einer durch das
              Kraftfahrt-Bundesamt
              erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1         ein Verstoss gegen Meldepflichten festgestellt
              wird                                                      141
114.2         eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften
              ueber die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt
              wird                                                      361

              1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen
                  zur Pruefung, Inspektion und Begutachtung
                  von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
                  Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
                  Qualitaetsmanagements bei der Herstellung von
                  Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
                  behoerdliche Bewertung von qualitaetssichernden
                  Massnahmen,
                  Anfangsbewertung und Ueberpruefung der
                  Uebereinstimmung der Produktion,
                  Zertifizierung von Qualitaets- und
                  Sicherheitsmanagement-Systemen

115           Anerkennung von Stellen zur
              Pruefung/Inspektion/Begutachtung
              von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1         Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)     5 113,00 bis 23 622,00
115.2         Nachtrag zur Anerkennung (ohne
              Begehung und Reisezeit)                       2 556,00 bis 11 453,00
115.3         Begehung                                      2 045,00 bis 7 158,00

                                              -5-
        
                                                                                

115.4         Ueberwachung (mit Begehung)                 2 045,00 bis 10      737,00
115.5         Re-Anerkennung (ohne Begehung und
              Reisezeit)                                 1 534,00 bis 7       669,00
116           Akkreditierung von Stellen zur
              Pruefung/Inspektion/Begutachtung
              von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
116.1         Akkreditierung (ohne Begutachtung
              und Reisezeit)                             7 669,00 bis 41      517,00
116.2         Nachtrag zur Akkreditierung
              (ohne Begutachtung und Reisezeit)          4 090,00 bis 20      758,00
116.3         Begutachtung                               2 556,00 bis 15      748,00
116.4         Ueberwachung (mit Begutachtung)             4 090,00 bis 21      474,00
116.5         Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung
              und Reisezeit)                             2 556,00 bis 9       715,00
117           Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des
              Qualitaetsmanagements bei der Herstellung von
              Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1         Akkreditierung (ohne Begutachtung
              und Reisezeit)                             7 158,00 bis 20      452,00
117.2         Nachtrag zur Akkreditierung
              (ohne Begutachtung und Reisezeit)          3 579,00 bis 7       669,00
117.3         Begutachtung                               2 556,00 bis 8       692,00
117.4         Ueberwachung (mit Begutachtung)             2 045,00 bis 8       692,00
117.5         Re-Akkreditierung (ohne Begehung
              und Reisezeit)                             4 090,00 bis 10      226,00
118           Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb der
              von Gebuehrennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben
              erbracht werden                                                  97,10
119           Anfangsbewertung von Fertigungsstaetten im Rahmen
              des Verfahrens fuer Typgenehmigungen, Bewertung
              von qualitaetssichernden Massnahmen bei der
              Umsetzung von speziellen Richtlinien
119.1         Herstellerbericht fuer Unternehmen mit
              einer Fertigungsstaette                                          716,00
119.2         Herstellerbericht je weitere
              Fertigungsstaette                                                562,00
119.3         Erstmalige Verifizierung (ohne Audit
              und Reisezeit)                             1 278,00 bis 8       181,00
119.4         Verifizierung im Wiederholungsfall/
              Ueberwachung (ohne Audit und Reisezeit)        614,00 bis 2      965,00
119.5         Bewertung der an Herstellung oder
              Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
              Teil I, EG-Fuehrerscheinen, Stempeln oder
              Plaketten und Pruefmarken oder anderen
              Dokumenten beteiligten Unternehmen
              (ohne Audit und Reisezeit)                 2 659,00 bis 3       477,00
119.6         Bewertung von Ueberwachungsorganisationen
              (ohne Audit und Reisezeit)                 5 062,00 bis 6       442,00
119.7         Ueberwachung der an Herstellung oder
              Verteilung von Zulassungsbescheinigungen
              Teil I, EG-Fuehrerscheinen, Stempeln oder
              Plaketten und Pruefmarken oder anderen
              Dokumenten beteiligten Unternehmen
              (ohne Audit und Reisezeit)                 1 483,00 bis 1       892,00
119.8         Ueberwachung von Ueberwachungsorganisationen
              (ohne Audit und Reisezeit)                 1 892,00 bis 2       914,00
119.9         Stundensatz fuer Audit fuer Massnahmen nach
              den Gebuehrennummern 119.3 bis 119.8                              84,40
120           Zertifizierung von Qualitaetsmanagement-
              Systemen im Rahmen des Verfahrens fuer
              Typgenehmigungen und qualitaetssichernden
              Massnahmen bei der Umsetzung von speziellen

                                              -6-
        
                                                                                

              Richtlinien
120.1         Zertifizierung (ohne Audit und
              Reisezeit)                                 1 790,00 bis 10 788,00
120.2         Ueberwachung (ohne Audit und Reisezeit)
              sowie Ueberwachung mit Zertifikatserweiterung
              (ohne Audit und Reisezeit)                   818,00 bis 5 931,00
120.3         Re-Zertifizierung (ohne Audit und
              Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit
              Zertifikatserweiterung (ohne Audit und
              Reisezeit)                                 1 278,00 bis 7 209,00
120.4         Stundensatz fuer Audit nach den
              Gebuehrennummern 120.1 bis 120.3                             84,40
121           Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb
              der von den Gebuehrennummern 119 bis 120
              erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden                   84,40
122           Stundensatz fuer Reisezeiten fuer Massnahmen
              nach den Gebuehrennummern 115 bis 120                        61,40

              2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

123           Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung
              Teil II (einschliesslich der Aufstellung
              der Erfassungsunterlagen)                                         3,60
124           Aufstellung oder Berichtigung von
              Erfassungsunterlagen fuer das Zentrale
              Fahrzeugregister (ZFZR)
              - bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung
                Teil II
              - bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
              - bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen
                bei Halterwechsel                                               2,60
125           Berichtigung der Erfassungsunterlagen fuer das
              ZFZR in anderen Faellen sowie die Bearbeitung einer
              Meldung der Haftpflichtversicherer ueber die
              Zuteilung eines Versicherungskennzeichens                         0,50
126           Aufstellung der Erfassungsunterlagen fuer
              das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)
126.1         bei Fahrerlaubnissen auf Probe                                    1,80
126.2         in den uebrigen Faellen                                             1,00

              3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

131           Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung
              Teil II, einschliesslich der Kosten der oeffentlichen
              Bekanntmachung                                                    5,10

              4. Auskuenfte

141           Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger              10,20
142           Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger
              an die Auskunftsstelle nach § 8a des
              Pflichtversicherungsgesetzes
142.1         - im automatisierten Abrufverfahren gemaess
                § 36 Abs. 3a StVG                                               0,30
142.2         - in anderen Verfahren                                            3,10
143           Auskunft ueber ein Kraftfahrzeug oder einen Anhaenger
              an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen
              oder deren Rechtsnachfolger gemaess § 35 Abs. 2
              Nr. 1a StVG im automatisierten Verfahren                          0,10
144           Auskunft ueber den Verbleib eines Fahrzeugs                        6,10
145           Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine
              Behoerde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und

                                              -7-
        
                                                                                

              sonstigen in § 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StVG
              aufgefuehrten Verwaltungsmassnahmen, sofern sie durch
              einen Antragsteller veranlasst werden                             3,30

              Gebuehren aus den vorstehenden Unterabschnitten
              2 und 4 werden teilweise fuer den Bund von den
              Behoerden im Landesbereich erhoben.

              5. Ausnahmegenehmigungen

151           Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in
              Ergaenzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder
              EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen
              Bauartgenehmigung                                               132,00
152           Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer Vorschrift
              der StVZO in anderen Faellen je
              Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug             10,20 bis        511,00

              Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
              Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
              Fahrzeuge bzw. gleichartiger Faelle kann
              unter Beruecksichtigung des geringeren
              Verwaltungsaufwandes eine verminderte
              Gesamtgebuehr berechnet werden; dabei darf
              die Untergrenze des Gebuehrenrahmens von
              10,20 Euro je Fahrzeug und je
              Ausnahmetatbestand nicht unterschritten
              werden.

              6. Akkreditierung von Traegern von
                 Begutachtungsstellen fuer Fahreignung,
                 Kursen zur Wiederherstellung der
                 Kraftfahreignung und Stellen zur
                 Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung

160           Akkreditierung (§ 72 FeV)
160.1         Akkreditierung eines Traegers von
              Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 7    669,00 bis 17 895,00
160.2         Akkreditierung eines Traegers von Kursen
              zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 6    647,00 bis 17 895,00
160.3         Akkreditierung eines Traegers von Stellen
              zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 8    692,00 bis 18 918,00
160.4         Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
              Akkreditierung (ohne Reisezeit)             1    023,00 bis   2 556,00
161           Re-Akkreditierung
161.1         Re-Akkreditierung eines Traegers von
              Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 4    090,00 bis 12 782,00
161.2         Re-Akkreditierung eines Traegers von Kursen
              zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 4    090,00 bis 12 782,00
161.3         Re-Akkreditierung eines Traegers von Stellen
              zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 4    090,00 bis 12 782,00
161.4         Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
              Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit)          1    023,00 bis   2 556,00
162           Ueberpruefung einer Evaluationsstudie
              ueber ein Kursprogramm                       4    602,00 bis 12 782,00
163           Ueberwachung

                                              -8-
        
                                                                                

163.1         Ueberwachung eines Traegers von
              Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 2    045,00 bis   6 391,00
163.2         Ueberwachung eines Traegers von Kursen
              zur Wiederherstellung der
              Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor
              Ort)                                        2    045,00 bis   6 391,00
163.3         Ueberwachung eines Traegers von Stellen
              zur Durchfuehrung der Fahrerlaubnispruefung
              (ohne Begutachtung vor Ort)                 2    045,00 bis   6 391,00
163.4         Begutachtung vor Ort im Rahmen einer
              Ueberwachung (ohne Reisezeit)                1    023,00 bis   2 556,00
164           Gutachtenueberpruefung
164.1         Vorbereitung und Durchfuehrung von
              Gutachtenueberpruefungen (regelmaessig) fuer
              einen Traeger von Begutachtungsstellen fuer
              Fahreignung (ohne Ueberpruefung der
              einzelnen Gutachten)                                          1 534,00
164.2         Ueberpruefung eines einzelnen Gutachtens
              (regelmaessig) einer Begutachtungsstelle
              fuer Fahreignung                                   61,40 bis     205,00
164.3         Vorbereitung und Durchfuehrung von
              Gutachtenueberpruefungen (aus besonderem
              Anlass) fuer einen Traeger von
              Begutachtungsstellen fuer Fahreignung
              (ohne Ueberpruefung der einzelnen Gutachten),
              wenn die Ueberpruefung vom betroffenen
              Traeger verantwortlich veranlasst worden
              ist                                                           1 534,00
164.4         Ueberpruefung eines einzelnen Gutachtens (aus
              besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle
              fuer Fahreignung, wenn die Ueberpruefung vom
              betroffenen Traeger verantwortlich veranlasst
              worden ist                                       123,00 bis     307,00
165           Zusaetzliche Leistungen
165.1         Stundensatz fuer Leistungen, die ausserhalb
              der Gebuehrennummern 160 bis 164
              erbracht werden                                                  92,00
165.2         Stundensatz fuer Reisezeit fuer Massnahmen
              nach den Gebuehrennummern 160 bis 163                             61,40

              7. Erfahrungsaustausch des Personals der
                 Begutachtungsstelle fuer Fahreignung

170           Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1
              Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der
              Leitung der Bundesanstalt fuer Strassenwesen
              (pro Kalenderjahr)                                            1 534,00

              8. Digitales Kontrollgeraet und Kontrollgeraetkarten

181           Sicherheitstechnische Ueberpruefungen
181.1         Bewertung der an Herstellung oder Verteilung
              von EG-Kontrollgeraeten und deren Komponenten
              beteiligten Stellen. Die Stundensaetze fuer
              Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
              Gebuehrennummern 119.9 und 122              2 659,00 bis       6 900,00
181.2         Ueberwachung der an Herstellung oder Verteilung
              von EG-Kontrollgeraeten und deren Komponenten
              beteiligten Stellen. Die Stundensaetze fuer
              Audit und Reisezeit bemessen sich nach den
              Gebuehrennummern 119.9 und 122              1 483,00 bis       2 518,00

                                              -9-
        
                                                                                

182           Digitale Zertifikate und
              Verschluesselungsdienstleistungen
182.1         Zuteilung eines Zertifikats fuer eine Fahrzeugeinheit
              als eine Komponente des digitalen Kontrollgeraets                  1,30
182.2         Zuteilung eines kryptographischen Schluessels fuer
              einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine
              Komponente des digitalen Kontrollgeraets                           0,80

              B. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet
                 des Strassenverkehrs

198           Fuer Massnahmen ausserhalb der Dienststelle,
              je Amtsperson                                    102,00 bis   3 068,00
199           Fuer andere als die in diesem Abschnitt
              aufgefuehrten Massnahmen nach Personal-
              und Sachaufwand je Stunde und Person              15,30 bis      61,40

                             2. Abschnitt -
                Gebuehren der Behoerden im Landesbereich *)
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren-                    Gegenstand                              Gebuehr
  Nr.                                                                 Euro
-------------------------------------------------------------------------------
            A. Strassenverkehrsgesetz, Strassenverkehrs-
               Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
               EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
               Fahrerlaubnis-Verordnung

              1. Fahrerlaubnis und Fuehrerschein

201           Pruefung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung
              oder Verlaengerung einer Fahrerlaubnis
              oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
              durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zustaendige Behoerde;
              Pruefung eines Antrags auf Erteilung des Rechts,
              von einer auslaendischen Fahrerlaubnis im
              Inland Gebrauch zu machen, durch die nach
              § 21 Abs. 1 FeV zustaendige Behoerde                                5,10
202           Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
              Fahrgastbefoerderung, Erteilung des Rechts, von einer
              auslaendischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
              zu machen, und/oder Ausfertigung des Fuehrerscheins
202.1         Ersterteilung, Erweiterung oder Verlaengerung
              einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder
              Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur
              Fahrgastbefoerderung                                              33,20
              bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung
              zusaetzlich                                     10,20 bis         35,80
202.2         auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem
              Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
              eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
              ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie
              aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
              aufgefuehrten Staat, sofern keine Pruefung
              verlangt wird                                                    25,60
202.3         nach vorangegangener Versagung oder Entziehung
              der in- oder auslaendischen Fahrerlaubnis oder
              Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung, nach
              vorangegangenem Verzicht auf die in- oder
              auslaendische Fahrerlaubnis oder nach
              Verhaengung einer Sperrfrist                    33,20 bis        256,00
202.4         als Ersatz                                     17,90 bis         35,80

                                              - 10 -
        
                                                                                

202.5         bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis
              alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV)                                    23,00
202.6         bei besonders hohem Aufwand der Feststellung
              des Besitzstandes                              10,20 bis         30,70
202.7         Ausfertigung eines Fuehrerscheins, soweit nicht
              bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5
              eingeschlossen, oder eines vorlaeufigen
              Nachweises der Fahrberechtigung
              (Pruefungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4
              Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst                       7,70
202.8         Ausfertigung einer Pruefungsbescheinigung nach § 48a FeV           7,70
202.9         Ueberpruefung einer Begleitperson nach
              § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV                         1,50 bis         10,00
203           Ortskundepruefung                               20,50 bis         57,30
204           Verlaengerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
              zur Fahrgastbefoerderung und Eintragung im Fuehrerschein
              zur Fahrgastbefoerderung                                          28,60
205           Aenderung oder Ergaenzung eines Fuehrerscheins
              zur Fahrgastbefoerderung (ausgenommen Erweiterungen
              und Verlaengerungen) oder Internationalen
              Fuehrerscheins                                                     7,70
206           Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer
              Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
              Fahrgastbefoerderung; Versagung der Verlaengerung
              der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder
              Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung; Entziehung,
              Widerruf oder Ruecknahme einer Fahrerlaubnis
              oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung;
              Untersagen des Fuehrens von Fahrzeugen
              oder Tieren                                    33,20 bis        256,00
207           Entscheidung ueber die Erteilung, Versagung
              oder Ersatzausstellung eines Internationalen
              Fuehrerscheins, gegebenenfalls einschliesslich
              Ausfertigung                                   11,20 bis         15,30
208           Anordnung von Massnahmen zur Vorbereitung
              der Entscheidung ueber die Entziehung oder
              die Einschraenkung der Fahrerlaubnis oder ueber
              die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV;
              Anordnung von Massnahmen zur Vorbereitung
              der Entscheidung ueber die Entziehung der
              Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
              nach § 48 Abs. 9 FeV                           12,80 bis         25,60
209           Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis
              auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach
              dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG)
              oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis
              zur Fahrgastbefoerderung                                          17,90
210           Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
              (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG)
              einschliesslich der Mitteilungen an das
              Kraftfahrt-Bundesamt                                             25,60
211           Verkuerzung der Probezeit
              nach § 7 FreiwFortbV                                              1,80
212           Registrierung einer auslaendischen Fahrerlaubnis                  12,80
213           Entscheidung ueber eine Ausnahme von den
              Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
              je Ausnahmetatbestand und je Person             5,10 bis        511,00
214           Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
              Versagung, Ruecknahme oder Widerruf der
              Anerkennung, im Falle der Anerkennung
              einschliesslich der Anerkennungsurkunde,
              sowie die Ueberpruefung

                                              - 11 -
        
                                                                                

214.1         einer Begutachtungsstelle fuer Fahreignung
              nach § 66 FeV                                    128,00 bis   2 556,00
214.2         einer Sehteststelle nach § 67 FeV                 51,10 bis     307,00
214.3         einer anderen Stelle nach § 68 FeV                51,10 bis     511,00
214.4         eines Kurses zur Wiederherstellung der
              Kraftfahreignung nach § 70 FeV                   128,00 bis   2 556,00
214.5         eines Traegers von besonderen
              Einweisungslehrgaengen nach
              § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV                     33,20 bis     256,00
214.6         Anerkennung als Kursleiter fuer die
              Durchfuehrung von besonderen Aufbauseminaren
              gemaess §§ 36, 43 FeV                               33,20 bis     256,00
215           Ueberpruefung von Gruppensitzungen
              nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und
              von praktischen Sicherheitsuebungen
              nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV                       30,70 bis     511,00

              2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/
                 Anhaengern

221           Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhaengers
              Die Gebuehren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3,
              221.6 und 221.7 erhoehen sich bei gleichzeitiger
              Aenderung technischer Daten um die Gebuehr nach
              Nummer 225.
              Die Gebuehren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3
              erhoehen sich, wenn der Abruf von Daten gemaess
              § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
              nicht moeglich ist und die Daten im oertlichen
              Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind, um
              15,30 Euro.
              Die Gebuehren nach Nummern 221.1 und 221.2
              erhoehen sich im Falle der Zuteilung eines
              Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
              Die Gebuehren nach Nummern 221.1,
              221.2, 221.6 und 221.7 erhoehen sich im
              Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs
              in eine Zulassungsbescheinigung
              Teil II um 5,10 Euro.
221.1         Zulassung, Aenderung der Erkennungsnummer,
              Aenderung des Betriebszeitraums
              beim Saisonkennzeichen, Wechsel
              der Kennzeichenart, wobei in diesen Faellen
              eine erneute Zulassungsgebuehr oder eine Gebuehr
              nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht
              zusaetzlich anfaellt                                               26,30
221.2         Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk
              - mit und ohne Halterwechsel -                                   26,30
221.3         Entscheidung ueber die Zuteilung eines
              Ausfuhrkennzeichens                                              30,70
221.4         Entscheidung ueber die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen          10,20
221.5         Entscheidung ueber die Zuteilung von roten
              Kennzeichen                                    25,60 bis        205,00
221.6         Wiederinbetriebnahme nach Ausserbetriebsetzung
              innerhalb desselben Zulassungsbezirks
              - ohne Halterwechsel und ohne Aenderung der
              Erkennungsnummer -                                               10,90
221.7         Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks
              - Halterwechsel -                                                16,00
222           (aufgehoben)
223           Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung
              Teil II ausserhalb eines Zulassungsverfahrens

                                              - 12 -
        
                                                                                

              einschliesslich Erteilung der Betriebserlaubnis/
              Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV.                             52,30
              Diese Gebuehr erhoeht sich, wenn der Abruf von Daten
              gemaess § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt
              nicht moeglich ist und die Daten im oertlichen
              Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind, um
              15,30 Euro.
224           Ausserbetriebsetzung
224.1         innerhalb des Zulassungsbezirks                                   5,10
224.2         ausserhalb des Zulassungsbezirks                                  10,20
224.3         Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemaess
              § 15 FZV gleichzeitig mit der Ausserbetriebsetzung                 5,10
224.4         Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemaess
              § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der
              Ausserbetriebsetzung                                              10,20
225           Ausfertigung, Ersatz oder Aenderung der nationalen
              oder internationalen Fahrzeugpapiere oder
              -bescheinigungen wegen Aenderung persoenlicher oder
              technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder
              Verlust einschliesslich Erteilung einer Betriebserlaubnis
              sowie Fahrzeugidentitaetspruefung in anderen als in den
              nach Nummern 221 und 227 erfassten Faellen                        10,20
              Diese Gebuehr erhoeht sich bei der Ausstellung einer
              Zulassungsbescheinigung Teil I um                                 0,70
226           Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1         Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle
              nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes                        3,10
226.2         Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung ueber
              eine Zentralstelle der Versicherer                                3,10
226.3         Entscheidung ueber die Auskunft aus dem Fahrzeugregister
              in sonstigen Faellen, gegebenenfalls einschliesslich
              der Auskunftserteilung                                            5,10
227           Zulassungsfreie Fahrzeuge
              Die Gebuehren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhoehen sich
              bei gleichzeitiger Aenderung technischer Daten um die
              Gebuehr nach Nummer 225.
              Die Gebuehren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhoehen sich,
              wenn der Abruf von Daten gemaess § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV
              beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht moeglich ist und die Daten
              im oertlichen Fahrzeugregister nicht verfuegbar sind,
              um 15,30 Euro.
              Die Gebuehren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhoehen sich
              im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um
              10,20 Euro.
              Die Gebuehren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhoehen
              sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine
              Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1         Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
              nach § 13 EG-FGV                                                 39,50
227.2         Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung
              nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines
              eigenen amtlichen Kennzeichens, Aenderung der
              Erkennungsnummer, Aenderung des Betriebszeitraums
              beim Saisonkennzeichen                                           55,60
227.3         Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
              kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen
              Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel -                  26,30
227.4         Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber
              kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Ausserbetriebsetzung
              innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne
              Halterwechsel und ohne Aenderung der
              Erkennungsnummer -                                               10,90

                                              - 13 -
        
                                                                                

227.5         Umschreibung eines zulassungsfreien, aber
              kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des
              Zulassungsbezirks - Halterwechsel -                              16,00
228           Abstempeln von Kennzeichen sowie
              Zuteilung einer Pruefmarke in anderen als in den
              nach Nummern 221 und 227 erfassten Faellen                         2,60
              Zusaetzlich
228.1         je HU- und AU-Plakette sowie Pruefmarke                            0,50
228.2         je Stempelplakette
              ohne farbiges Landeswappen                                        0,50
              mit farbigem Landeswappen                                         1,00
229           Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung
              eines roten Kennzeichens                       10,20 bis         15,30
230           Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an
              Fahrzeughalter, Fahrzeughaendler oder Zulassungsdienste,
              je Erkennungsnummer                                               2,60
              Diese Gebuehr erhoeht sich im Falle der Zuteilung
              eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231           Amtshandlungen im Zusammenhang mit der
              Sicherungsuebereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1         Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils                    5,10
231.2         Uebersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II
              einschliesslich Einschreibegebuehr                                  10,20
232           Ausstellung, Berichtigung oder Ergaenzung eines
              Anhaengerverzeichnisses
232.1         Ausstellung eines Anhaengerverzeichnisses je
              einzutragendes Fahrzeug                                           2,60
232.2         Berichtigung oder Ergaenzung eines
              Anhaengerverzeichnisses je hinzugetragenes
              bzw. je zu streichendes Fahrzeug                                  2,60
232.3         Jede weitere Ausfertigung eines Anhaengerverzeichnisses            1,00
233           Bei Verwendung von Klebesiegeln erhoehen sich die
              Gebuehren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel
              um 0,30 Euro.
234           Verlaengerung der Frist fuer die naechste
              Hauptuntersuchung gemaess Nummer 2.4 der
              Anlage VIII zu § 29 StVZO                                        15,30
235           Aushaendigung oder Anbringung des SP-Schildes    5,10 bis         20,50
236           Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II                    8,70

           3. Amtliche Anerkennung und Ueberpruefung von
              Betrieben und Organisationen im Bereich der
              Ueberwachung

241           Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
              Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf und
              im Falle der Anerkennung einschliesslich der
              Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
              sowie die Ueberpruefung
241.1         einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur
              Durchfuehrung von Sicherheitspruefungen,
              Gassystemeinbaupruefungen oder
              Gasanlagenpruefungen                         128,00 bis         256,00
241.2         einer Schulungsstaette zur Schulung von
              Fachkraeften, die Sicherheitspruefungen,
              Gassystemeinbaupruefungen oder
              Gasanlagenpruefungen durchfuehren             256,00 bis         409,00
241.3         eines Fahrtschreiber- oder
              EG-Kontrollgeraeteherstellers oder eines
              Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO
              oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers
              nach § 57d Abs. 4 StVZO                       56,20 bis         225,00

                                              - 14 -
        
                                                                                

241.4         einer Ueberwachungsorganisation                128,--    bis   1 023,00
              Bei einer Ueberpruefung jeweils zuzueglich
              der Kosten fuer eine etwaige Ueberpruefung
              an Ort und Stelle.
241.5         einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchfuehrung
              der Abgasuntersuchung                          38,30    bis     153,00
242           Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
              Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf der
              Bestaetigung der Bestellung des technischen
              Leiters einer Ueberwachungsorganisation oder
              dessen Vertreters                              25,60    bis     102,00
243           Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,
              Versagung, Ruecknahme oder den Widerruf der
              Zustimmung zur Betrauung von
              Kraftfahrzeugsachverstaendigen mit der
              Durchfuehrung von Untersuchungen nach
              Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage
              VIIIb zur StVZO                                33,20    bis     256,00
244           Pruefung von Bewerbern fuer die Durchfuehrung von
              Hauptuntersuchungen einschliesslich Abnahmen nach
              § 19 Abs. 3 StVZO fuer Ueberwachungsorganisationen                481,00
              Diese Gebuehr schliesst die Kosten fuer die
              Mitglieder des Pruefungsausschusses ein.
              Werden ein oder mehrere Teile der Pruefung
              nicht durchgefuehrt, ermaessigt sich die
              Gebuehr fuer die Gesamtpruefung um jeweils
              33 1/3 v.H. fuer jeden ausgefallenen Teil.
              Die sich dadurch ergebenden Teilbetraege werden
              auf volle Euro aufgerundet. Die Ermaessigung
              tritt nicht fuer die Teile ein, die ohne
              Verschulden des Pruefungsausschusses und
              ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
              am festgesetzten Termin nicht stattfinden
              oder nicht zu Ende gefuehrt werden konnten.

           4. Sonstige Massnahmen im Bereich des StVG,
              der StVZO, FZV, FeV, VOInt

251           Entscheidung ueber einen Antrag auf Tilgung
              einer Eintragung im Verkehrszentralregister
              nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG                       12,80 bis     102,00
252           Anordnung zum Fuehren eines Fahrtenbuches
              einschliesslich der Pruefung der Eintragung         21,50 bis      93,10
253           Nachpruefung der Maengelbeseitigung an einem
              Fahrzeug durch die Zulassungsbehoerde                              7,20
254           Sonstige Anordnungen nach dem
              Kraftfahrzeugsteuergesetz, der
              Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
              der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
              der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung,
              der Fahrerlaubnis-Verordnung                      14,30 bis     286,00
              Die Gebuehr ist auch faellig, wenn die
              Voraussetzungen fuer die Anordnung erst
              nach Einleiten der Zwangsmassnahme beseitigt
              sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebuehr
              umfasst auch die im Zusammenhang mit der
              Vollstreckung der Anordnungen entstehenden
              Kosten.
255           Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer
              Vorschrift des Strassenverkehrsgesetzes,
              der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
              der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

                                              - 15 -
        
                                                                                

              je Ausnahmetatbestand
              und je Fahrzeug/Person                         10,20 bis        511,00
              Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
              Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
              Fahrzeuge bzw. gleichartiger Faelle
              kann unter Beruecksichtigung des geringeren
              Verwaltungsaufwandes eine verminderte
              Gesamtgebuehr berechnet werden; dabei darf
              die Untergrenze des Gebuehrenrahmens von
              10,20 Euro je Fahrzeug und je
              Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256           Abnahme einer Versicherung an Eides statt
              durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehoerde
              (§ 5 StVG)                                                       30,70
257           (weggefallen)

           B. Strassenverkehrs-Ordnung

261           Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO ueber
              Massnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen    10,20    bis     767,00
262           Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                    25,60
263           Entscheidung ueber eine Erlaubnis nach
              der StVO                                       10,20    bis     767,00
              Bei groesseren Veranstaltungen mit aussergewoehnlich
              hohem Verwaltungsaufwand                      767,00    bis   2 301,00
264           Entscheidung ueber eine Ausnahme von einer
              Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand
              und je Fahrzeug/Person                         10,20    bis     767,00
              Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der
              Ausnahme bekannten Anzahl betroffener
              Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger
              Faelle kann unter Beruecksichtigung des
              geringeren Verwaltungsaufwandes eine
              verminderte Gesamtgebuehr berechnet
              werden; dabei darf die Untergrenze des
              Gebuehrenrahmens von 10,20 Euro je
              Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand
              nicht unterschritten werden.
265           Ausstellen eines Parkausweises fuer Anwohner    10,20    bis     30,70
                                                                       pro Jahr

           C. Ferienreiseverordnung

271           Entscheidung ueber eine Ausnahme von dem
              Verkehrsverbot fuer Lastkraftwagen                 10,20 bis     179,00

           D. Fahrlehrergesetz

301           Fahrlehrerpruefung
301.1         fuer die Klasse BE
              - fuer die fahrpraktische Pruefung                                169,00
              - fuer die Fachkundepruefung
                a) schriftlicher Teil                                         266,00
                b) muendlicher Teil                                            164,00
              - fuer die Lehrproben
                a) im theoretischen Unterricht                                 99,70
                b) im fahrpraktischen Unterricht                               99,70
301.2         fuer die Erweiterung von der Klasse BE auf
              die Klasse A
              - fuer die fahrpraktische Pruefung                                169,00
              - fuer die Fachkundepruefung
                a) schriftlicher Teil                                         148,00

                                              - 16 -
        
                                                                                

                b) muendlicher Teil                                            164,00
301.3         fuer die Erweiterung von der Klasse BE auf
              die Klasse CE oder DE
              - fuer die fahrpraktische Pruefung Klasse CE oder DE              220,00
              - fuer die Fachkundepruefung Klasse CE oder DE
                a) schriftlicher Teil                                         148,00
                b) muendlicher Teil                                            164,00
              Diese Gebuehren schliessen die Kosten fuer die
              Mitglieder des Pruefungsausschusses
              - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
              Die Gebuehr ist auch zu entrichten fuer Teile,
              die ohne Verschulden des Pruefungsausschusses
              und ohne ausreichende Entschuldigung des
              Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
              stattfinden oder nicht zu Ende gefuehrt werden
              konnten.
302           Erteilung (ausser der etwaigen Gebuehr nach 308)
302.1         der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschliesslich
              der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins               40,90
302.2         der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
              (§ 31 FahrlG), einschliesslich der Ausfertigung des
              Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde                      40,90
302.3         der Fahrschulerlaubnis
              - an eine natuerliche Person einschliesslich
                Ausfertigung der Erlaubnisurkunde                             102,00
              - an eine juristische Person einschliesslich
                Ausfertigung der Erlaubnisurkunde                             153,00
302.4         der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich
              der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde                          84,40
302.5         der amtlichen Anerkennung einer
              Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
              Aus- oder Fortbildungstraegers
              nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3
              Satz 5 FahrlG einschliesslich der
              Ausfertigung der Anerkennungsurkunde          102,00 bis        358,00
302.6         der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschliesslich
              der Ausfertigung des befristeten
              Fahrlehrerscheins,
              der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis
              (§ 31 FahrlG) einschliesslich der Ausfertigung
              des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde,
              der Fahrschulerlaubnis einschliesslich der
              Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,
              der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich der
              Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder
              der amtlichen Anerkennung einer
              Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
              Aus- oder Fortbildungstraegers nach § 31
              Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG
              einschliesslich der Ausfertigung der
              Anerkennungsurkunde
              nach vorangegangener Versagung, Ruecknahme oder
              Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht    33,20 bis        256,00
303           Erweiterung
303.1         der Fahrlehrerlaubnis einschliesslich der
              Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins                             40,90
303.2         der Fahrschulerlaubnis einschliesslich der
              Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde                              56,20
303.3         der Zweigstellenerlaubnis einschliesslich der
              Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde                              40,90
303.4         der amtlichen Anerkennung einer
              Fahrlehrerausbildungsstaette einschliesslich

                                              - 17 -
        
                                                                                

              der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde     51,10    bis     169,00
304           Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines
              befristeten Fahrlehrerscheins, einer
              Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde                   7,70
305           Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines
              befristeten Fahrlehrerscheins, einer
              Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
              als Ersatz fuer eine(n) verlorene(n) oder
              unbrauchbar gewordene(n), ausser den Kosten einer
              etwaigen oeffentlichen Ungueltigkeitserklaerung 15,30      bis      38,30
306           Ruecknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
              der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der
              Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der
              Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis
              oder der amtlichen Anerkennung einer
              Fahrlehrerausbildungsstaette oder eines
              Aus- oder Fortbildungstraegers nach § 31
              Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
              FahrlG                                         33,20    bis     256,00
307           Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins,
              eines befristeten Fahrlehrerscheins,
              einer Erlaubnisurkunde oder einer
              Anerkennungsurkunde                            14,30    bis     286,00
              Diese Gebuehr ist auch faellig, wenn die
              Voraussetzung fuer die zwangsweise Einziehung
              erst nach Einleiten der Zwangsmassnahme
              beseitigt worden ist.
308           Ueberpruefung
308.1         einer Fahrschule oder Zweigstelle,
              eines Aufbauseminars, einer Aus- oder
              Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2
              Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG         30,70    bis     511,00
308.2         einer Fahrlehrerausbildungsstaette              30,70    bis     511,00
              Die Gebuehr ist auch zu entrichten, wenn die
              Untersuchung (Ueberwachung) ohne Verschulden
              der Ueberwachungsbehoerde und ohne ausreichende
              Entschuldigung des Fahrschulinhabers am
              festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
              nicht zu Ende gefuehrt werden konnte.
309           Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von
              den Vorschriften ueber das Fahrlehrerwesen       5,10    bis     511,00
310           Versagung (ausser der etwaigen Gebuehr nach
              Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der
              Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren
              Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis,
              der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung,
              der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung
              oder der amtlichen Anerkennung einer
              Fahrlehrerausbildungsstaette oder
              eines Aus- oder Fortbildungstraegers nach
              § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5
              FahrlG oder deren Erweiterung                  33,20    bis     256,00

           E. Kraftfahrsachverstaendigengesetz

321           Pruefung fuer die
321.1         amtliche Anerkennung   als Sachverstaendiger                     685,00
321.2         amtliche Anerkennung   als Sachverstaendiger mit
              Teilbefugnissen                                                 608,00
321.3         amtliche Anerkennung   als Pruefer                               562,00
321.4         amtliche Anerkennung   als Pruefer mit
              Teilbefugnissen                                                 481,00

                                              - 18 -
        
                                                                                

321.5         Erweiterung der amtlichen Anerkennung als
              Sachverstaendiger oder als Pruefer                                481,00
              Diese Gebuehren schliessen die Kosten fuer die
              Mitglieder des Pruefungsausschusses ein.
              Werden ein oder mehrere Teile der Pruefung fuer
              die amtliche Anerkennung nicht durchgefuehrt,
              ermaessigt sich die Gebuehr fuer die
              Gesamtpruefung um jeweils 33 1/3 v.H.
              fuer jeden ausgefallenen Teil. Die
              sich dadurch ergebenden Teilbetraege
              werden auf volle Euro aufgerundet.
              Die Ermaessigung tritt nicht fuer die Teile ein,
              die ohne Verschulden des Pruefungsausschusses
              und ohne ausreichende Entschuldigung des
              Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
              stattfinden oder nicht zu Ende gefuehrt
              werden konnten.
322           Entscheidung ueber die amtliche Anerkennung als
              Sachverstaendiger oder Pruefer, gegebenenfalls
              einschliesslich der Ausfertigung des
              Ausweises                                      25,60    bis     102,00
323           Ausfertigung des Ausweises ueber die Anerkennung
              als Ersatz fuer einen verlorenen oder
              unbrauchbar gewordenen, ausser den Kosten
              einer etwaigen oeffentlichen Ungueltigerklaerung                    10,20
324           Entscheidung ueber die Bestaetigung der
              Bestellung oder Abberufung des Leiters
              einer Technischen Pruefstelle oder einer
              dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
              sowie von deren Stellvertretern                25,60    bis     102,00
325           Ruecknahme oder Widerruf der amtlichen
              Anerkennung oder ihrer Erweiterung,
              ausgenommen Ausscheiden aus Altersgruenden      28,10    bis      71,60
326           Zwangsweise Einziehung des Ausweises ueber
              die Anerkennung                                 7,70    bis      40,90
              Die Gebuehr ist auch faellig, wenn die
              Voraussetzung fuer die zwangsweise Einziehung
              erst nach Einleiten der Zwangsmassnahme
              beseitigt worden ist.
329           Entscheidung ueber eine Ausnahme von den
              Vorschriften des
              Kraftfahrsachverstaendigengesetzes              25,60    bis     511,00

           F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und
              Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

343           Eintrag der Schluesselnummer im Fuehrerschein                      28,60
              nach Grundqualifikation oder Weiterbildung
              nach § 5 Abs. 2 BKrFQV
344           Entscheidung ueber Erteilung einer              28,60 bis        256,00
              Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
              einschliesslich Ausfertigung oder Widerruf
345           Entscheidung ueber die Erteilung, Aenderung,     51,10 bis        511,00
              Versagung, Ruecknahme oder Widerruf der
              Anerkennung, im Falle der Anerkennung
              einschliesslich Anerkennungsurkunde, sowie die
              Untersagung der Ausuebung von Taetigkeiten
              nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG
346           Ueberpruefung der Ausbildungsstaetten fuer die     30,70 bis        511,00
              beschleunigte Grundqualifikation und
              Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5
              in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG

                                              - 19 -
        
                                                                                


           G. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs

398           Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt
              genannten Massnahmen, soweit bei den
              einzelnen Gebuehrennummern die Androhung nicht
              bereits selbst genannt ist                                   10,20
399           Fuer andere als die in diesem Abschnitt
              aufgefuehrten Massnahmen koennen Gebuehren nach den
              Saetzen fuer vergleichbare Massnahmen oder,
              soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
              Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene
              Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400           Zurueckweisung eines Widerspruchs oder           Gebuehr in Hoehe
              Ruecknahme des Widerspruchs nach Beginn          der Gebuehr fuer die
              der sachlichen Bearbeitung                      beantragte oder
                                                              angefochtene
                                                              Amtshandlung,
                                                              mindestens
                                                              jedoch 25,60 Euro;
                                                              bei gebuehrenfreien
                                                              angefochtenen Amts-
                                                              handlungen
                                                              25,60 Euro.
                                                              Von der Festsetzung
                                                              einer Gebuehr ist
                                                              abzusehen, soweit
                                                              durch die Ruecknahme
                                                              des Widerspruchs
                                                              das Verfahren
                                                              besonders rasch und
                                                              mit geringem
                                                              Verwaltungsaufwand
                                                              abgeschlossen
                                                              werden kann, wenn
                                                              dies der Billigkeit
                                                              nicht wider-
                                                              spricht.

*) Die Behoerden im Landesbereich erheben auch die Gebuehren fuer den Bund,
   soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

                            3. Abschnitt
- Gebuehren der amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer den
Kraftfahrzeugverkehr, der Pruefstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung und der Sehteststellen

-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren-                    Gegenstand                              Gebuehr
  Nr.                                                                 Euro
-------------------------------------------------------------------------------
            1. Pruefung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

              Die Gebuehren zu den Nummern 401 bis 403 schliessen
              etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten
              Sachverstaendigen oder Pruefers fuer den
              Kraftfahrzeugverkehr ein.
401           Theoretische Pruefung
401.1         fuer eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je                          9,30
              Werden mehrere Pruefungen an einem Termin durchgefuehrt,
              wird nur einmal die Gebuehr erhoben.
401.2         nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)            3,80

                                              - 20 -
        
                                                                                

401.3         Zu den Gebuehren nach den Nummern 401.1 und 401.2
              werden erhoben fuer
              - Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV
                (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)                       6,50
              - Pruefung am PC                                                   8,20
              - Pruefungsbogen oder andere Medien ausser PC nebst
                Auswertung in Fremdsprachen                                   20,20
              - Hilfestellung bei der Pruefung durch den                je angefangene
                Sachverstaendigen/Pruefer, Audio-Systeme oder             Viertelstunde
                durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden               Gebuehr
                Dolmetscher/Uebersetzer                                  entsprechend
                                                                        Nummer 499
              - fremdsprachige Pruefung mit CD
                a) als Einzelpruefung                                          109,00
                b) bei gleichzeitiger Pruefung von
                   zwei Bewerbern                                              87,10
402           Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              In den Faellen, in denen der Termin fuer den
              theoretischen und praktischen Teil der Pruefung
              auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag
              festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den
              theoretischen Teil der Pruefung nicht besteht, wird
              fuer beide Pruefungsteile die volle Gebuehr erhoben.
              Koennen der praktische oder der theoretische
              Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
              Sachverstaendigen oder Pruefers und ohne
              ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am
              festgesetzten Termin nicht stattfinden oder
              nicht beendet werden, wird die volle Gebuehr
              fuer den ausgefallenen Pruefungsteil erhoben.
              Verkuerzt sich die Dauer der praktischen Pruefung nach
              Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermaessigt sich
              die Gebuehr entsprechend.
402.1         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klasse A                                                     94,80
402.2         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klasse A1                                                    71,40
402.3         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen B, BE                                                71,40
402.4         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen C, CE                                               118,00
402.5         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen C1, C1E                                             118,00
402.6         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen D, D1                                               118,00
402.7         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen DE, D1E                                             111,00
402.8         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klassen M, S                                                 47,40
402.9         Praktische Pruefung fuer eine Fahrerlaubnis
              der Klasse T                                                     94,80
403           Pruefung der Sehleistung mit Testgeraet                             5,40

              2. Pruefungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

410           Grundgebuehr fuer Typpruefungen oder Musterpruefungen
              nach StVZO/EG/ECE/FTV

              Mit den Grundgebuehren ist folgender Aufwand
              abgedeckt:
              - Vorhaltung und Benutzung von Geraeten, Einrichtungen
                und Anlagen, die zur technischen Pruefung und zur

                                              - 21 -
        
                                                                                

                Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgueltig
                ob diese im Besitz der Technischen Pruefstelle stehen
                oder von ihr angemietet wurden;
              - Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen
                Pruefstelle entsprechend den ueblichen organisatorischen
                Verfahren fuer die Entgegennahme und Bearbeitung
                eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
              - Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h.
                Ueberpruefung der vom Antragsteller zu liefernden
                Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten
                Sachverstaendigen auf Vollstaendigkeit;
              - schreibtechnische Erstellung des Gutachtens
                einschliesslich der vorgeschriebenen Anzahl
                von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung
                fuer den Antragsteller;
              - Porto, Telefon-, Telex- und sonstige
                Uebermittlungskosten, die mit dem
                Pruef- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                               59,90
              fuer
               1. Schilder
               2. Amtliche Kennzeichen
               3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
               4. Anordnung der fussbetaetigten Einrichtungen
               5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                              150,00
              fuer
               1. Warnvorrichtung mit einer Folge von
                  verschieden hohen Toenen
               2. Abschleppeinrichtungen
               3. Radabdeckungen
               4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher
                  Zugmaschine
               5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehaeuse)
               6. Betaetigungsraum, Zugaenge zum Fahrersitz,
                  Tueren und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher
                  Zugmaschinen
               7. Vorstehende Aussenkanten
               8. Gleitschutzeinrichtungen
               9. Anhaenger ohne Bremsanlage
              10. Fahrtschreiber und aehnliche Kontrollgeraete
              11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                              240,00
              fuer
               1. Rueckwaertsgang, Geschwindigkeitsmessgeraet
                  und Hoechstgeschwindigkeit
               2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
               3. Rueckspiegel
               4. Kraftstoffbehaelter aus Blech
               5. Beiwagen von Kraftraedern
               6. Vorrichtung fuer Schallzeichen
               7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                              299,00
              fuer
               1. Sichtfeld
               2. Heizungen
               3. Unterfahrschutz
               4. Scheibenwischer, Wascher
               5. Lenkanlagen
               6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
               7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
               8. Tueren

                                              - 22 -
        
                                                                                

               9. Kopfstuetzen
              10. Bremsanlagen
              11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,
                  Krankenfahrstuhl
              12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                          390,00
              fuer
               1. Geraeuschpegel und Auspuffeinrichtungen
               2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
               3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
               4. Anhaenger mit Bremsanlage
               5. Scheiben aus Sicherheitsglas
               6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                          449,00
              fuer
               1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
                  fuer Scheiben
               2. Kraftstoffverbrauch
               3. Widerstandsfaehigkeit der Sitze und ihrer
                  Verankerung
               4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstoessen
               5. Verankerung der Sicherheitsgurte
               6. Stossstangen
               7. Andere Kraftfahrzeuge
               8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                          539,00
              fuer
               1. Kraftstoffbehaelter (Kunststoff)
               2. Motorleistung
               3. Reifenpruefung
               4. Abgase von Ottomotoren Typ I
               5. Abgase von Dieselmotoren
               6. Verhuetung von Braenden
               7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8         Die Grundgebuehr betraegt je Pruefung                          700,00
              fuer
               1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
               2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 °C)
               3. EMV Komplettfahrzeug
               4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411          Grundgebuehr fuer Nachpruefungen und Begutachtungen
             fuer Nachtraege
411.1        Nachpruefungen
             Die Grundgebuehr fuer Nachpruefungen im Auftrage des
             Kraftfahrt-Bundesamtes betraegt zwei Drittel der
             Grundgebuehr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert
             die Nachpruefung in Abstimmung mit dem Auftraggeber
             ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geraete,
             Einrichtungen oder Anlagen, koennen ausserdem
             die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung
             gestellt werden, soweit sie durch die Gebuehr
             nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2        Nachtragsgutachten
             Die Grundgebuehr fuer Begutachtungen fuer Nachtraege
             zu Typpruefungen oder Musterpruefungen nach
             StVZO/EG/ECE/FTV betraegt zwei Drittel der
             Grundgebuehr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412          Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebuehren nach den
             Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist,
             wird zusaetzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebuehr hierfuer
             betraegt je Sachverstaendigen und je angefangene Viertelstunde
             mindestens 18,50 Euro und hoechstens 24,50 Euro.

                                              - 23 -
      
                                                                              

           Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. ueberschritten werden,
           wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstaende den
           Einsatz besonders spezialisierter Sachverstaendiger erfordern
           (z. B. Elektronikexperten).
           Der Einsatz mehrerer Sachverstaendiger bei einem Pruefauftrag
           und die Hinzuziehung von Pruefgehilfen wird mit dem
           Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand
           fuer den Pruefgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten
           Saetze berechnet.

413        Pruefung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
                                     I Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
                                     I oder § 13 EG-FGV 1)
                                     I------------------------------------------
                                     I     Komplettfahrzeug       I
                                     I---------------------------I
                                     I Voll-        I Gutachten   I Gutachten
                                     I Gutachten    I nach        I nach
                                     I (GA) nach    I § 21 StVZO I § 21 StVZO
                                     I § 21 StVZO I aufgrund      I nach
                                     I oder         I § 14 Abs. 2 I technischen
                                     I § 13 EG-FGV I Satz 4       I Aenderungen
                                     I und          I FZV 6)      I (§ 19 Abs. 2
                                     I GA nach § 23               I StVZO)
                                     I StVZO 2)6) I               I
                                     I------------------------------------------
                                     I       1      I       2     I       3
                                     I------------------------------------------
                                     I     Euro     I    Euro     I    Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1        I Kleinkraftraeder,      I              I             I
             I Fahrraeder mit Hilfs- I               I             I    15,30
             I motor, vierraedrige    I     43,60    I    27,30    I      bis
             I Leichtkraftfahrzeuge,                I             I    25,60
             I Krankenfahrstuehle     I              I             I
-------------------------------------------------------------------------------
413.2        I Anhaenger ohne         I              I             I    15,30
             I Bremsanlage           I     43,60    I    27,30    I bis 25,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.3        I Kraftraeder            I     51,00    I    32,50    I    17,30
             I                       I              I             I bis 31,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4        I Kraftfahrzeuge oder I                I             I
             I Anhaenger mit einer    I              I             I
             I zulaessigen Gesamt-    I              I             I
             I masse ...             I              I             I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1      I ... von nicht mehr    I              I             I
             I als 3,5 t, soweit     I              I             I
             I nicht unter den       I              I             I
             I Nummern 413.1 bis     I              I             I    26,30
             I 413.3 genannt         I     76,70    I    50,10    I bis 44,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2      I ... von nicht mehr    I              I             I
             I als 7,5 t, soweit     I              I             I
             I nicht unter den       I              I             I
             I Nummern 413.1 bis     I              I             I    33,90
             I 413.4.1 genannt       I     83,80    I    62,00    I bis 59,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3      I ... von nicht mehr    I              I             I
             I als 12 t, soweit      I              I             I

                                            - 24 -
      
                                                                              

             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I             I             I    39,00
             I 413.4.2 genannt      I    94,60    I    72,90    I bis 62,40
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4      I ... von nicht mehr   I             I             I
             I als 18 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I             I             I    41,60
             I 413.4.3 genannt      I   105,00    I    78,40    I bis 65,00
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5      I ... von nicht mehr   I             I             I
             I als 32 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I             I             I    44,20
             I 413.4.4 genannt      I   121,00    I    83,80    I bis 67,50
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6      I ... ueber 32 t,       I             I             I
             I soweit nicht unter   I             I             I
             I den Nummern 413.1    I             I             I    46,70
             I bis 413.4.5 genannt I    138,00    I    89,20    I bis 70,10
-------------------------------------------------------------------------------

413          Pruefung einzelner Fahrzeuge
-------------------------------------------------------------------------------
                                     I Aenderungs- I Haupt-       I Sicherheits-
                                     I abnahme     I untersuchung pruefung (SP)
                                     I nach § 19   I (HU) nach   I nach § 29
                                     I Abs. 3      I § 29 StVZO I StVZO 5)
                                     I StVZO 1)    I 3) 4) 5) 6) I
                                     I             I 7)          I
                                     I------------------------------------------
                                     I      4      I      5      I      6
                                     I------------------------------------------
                                     I    Euro     I    Euro     I    Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.1        I Kleinkraftraeder,      I             I             I
             I Fahrraeder mit Hilfs- I              I             I
             I motor, vierraedrige    I             I             I
             I Leichtkraftfahrzeuge,      12,80    I             I
             I Krankenfahrstuehle     I bis 23,00 I        -      I      -
------------------------------------------------------------------------------
413.2        I Anhaenger ohne         I    12,80    I    11,80    I
             I Bremsanlage           I bis 23,00 I bis 22,00 I          -
-------------------------------------------------------------------------------
413.3        I Kraftraeder            I    15,70    I    21,40    I      -
             I                       I bis 29,30 I bis 32,30 I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4        I Kraftfahrzeuge oder I               I             I
             I Anhaenger mit einer    I             I             I
             I zulaessigen Gesamt-    I             I             I
             I masse ...             I             I             I
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.1      I ... von nicht mehr    I             I             I
             I als 3,5 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den       I             I             I
             I Nummern 413.1 bis     I    22,20    I    27,80    I    23,00
             I 413.3 genannt         I bis 42,90 I bis 43,50 I bis 28,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.2      I ... von nicht mehr    I             I             I
             I als 7,5 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den       I             I             I
             I Nummern 413.1 bis     I    26,30    I    47,20    I    40,90

                                            - 25 -
      
                                                                              

             I 413.4.1 genannt      I bis 52,20 I bis 59,80 I bis 51,10
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.3      I ... von nicht mehr   I             I             I
             I als 12 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I    26,30    I    59,40    I    46,00
             I 413.4.2 genannt      I bis 52,20 I bis 75,10 I bis 58,80
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.4      I ... von nicht mehr   I             I             I
             I als 18 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I    26,30    I    64,50    I    51,10
             I 413.4.3 genannt      I bis 52,20 I bis 82,70     I bis 63,90
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.5      I ... von nicht mehr   I             I             I
             I als 32 t, soweit     I             I             I
             I nicht unter den      I             I             I
             I Nummern 413.1 bis    I    26,30    I    72,20    I    56,20
             I 413.4.4 genannt      I bis 52,20 I bis 90,40 I bis 71,60
-------------------------------------------------------------------------------
413.4.6      I ... ueber 32 t,       I             I             I
             I soweit nicht unter   I             I             I
             I den Nummern 413.1    I    26,30    I    85,00    I    69,00
             I bis 413.4.5 genannt I bis 52,20 I bis 106,00 I bis 86,90
-------------------------------------------------------------------------------
1) Werden fuer die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder
   fuer die Aenderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen
   Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusaetzliche
   Zeitaufwand fuer die Datenbeschaffung oder fuer (weitere) erforderliche Pruefungen
   entsprechend der Gebuehrennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21
   StVZO erstellt, darf fuer das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Haelfte der Gebuehr
   zusaetzlich zur Gebuehr fuer das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitspruefung nach Nummer 2.3 der
   Anlage VIIIa StVZO durchgefuehrt, ist die Gebuehr fuer diese Untersuchung aus der
   Gebuehr fuer Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzueglich dem 0,6fachen der Gebuehr fuer
   Sicherheitspruefungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist
   nicht die zulaessige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten
   Achsen auf den Boden uebertragenen zulaessigen Last oder die durch die Bauart
   bestimmte Hoechstgeschwindigkeit massgeblich; betraegt die durch die Bauart bestimmte
   Hoechstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr
   als 40 km/h, gilt fuer die Hauptuntersuchung die Gebuehrennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitspruefungen an Sattelanhaengern und
   Starrdeichselanhaengern ist nicht die zulaessige Gesamtmasse, sondern die Masse der
   von den Achsen auf den Boden uebertragenen zulaessigen Last massgeblich.
6) Die Gebuehrennummern 413.3 und 413.4 erhoehen sich fuer Kraftfahrzeuge, die mit Fremd-
   oder Kompressionszuendungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach
   § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebuehrennummer 413.5
   entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis ueber eine durchgefuehrte Untersuchung
   nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte
   Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2
   der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfaellt eine Ueberpruefung der
   Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusaetzlich zu den Gebuehren fuer Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebuehrennummern
   413.1 bis 413.4.6 – wird fuer die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der
   Anlage VIIIa StVZO eine zusaetzliche Gebuehr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung
   erhoben.
-------------------------------------------------------------------------------
                                            - 26 -
      
                                                                              

Gebuehren-                     Gegenstand                              Gebuehr
  Nr.                                                                  Euro
-------------------------------------------------------------------------------
413.5       Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge
            entsprechend der Durchfuehrungs-Richtlinie fuer die
            Untersuchung der Abgase
            Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung
            der Hauptuntersuchung durchgefuehrt, ergibt
            sich der zulaessige Gebuehrenrahmen durch
            Multiplikation der festgeschriebenen
            Gebuehren mit 0,7.
            Kann aus technischen Gruenden auf die Messung am
            Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind
            statt der Gebuehrennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5
            und 413.5.1.7 jeweils die Gebuehrennummern 413.5.1.2,
            413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
413.5.1     Kraftfahrzeuge - ohne Kraftraeder
413.5.1.1   Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor ohne
            Katalysator oder mit Katalysator, jedoch
            ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung      10,90 bis     32,70
413.5.1.2   Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor mit
            Katalysator und lambdageregelter
            Gemischaufbereitung                           10,90 bis     32,70
413.5.1.3   Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor
            mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)       6,20 bis     18,40
413.5.1.4   Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
            zuendungsmotor ohne On-Board-Diagnose-
            system (OBD-System)                           16,30 bis     98,00
413.5.1.5   Kraftfahrzeuge mit Kompressions-
            zuendungsmotor mit On-Board-Diagnose-
            system (OBD-System)                            9,20 bis     55,20
413.5.1.6   Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
            oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnose-
            system (OBD-System)                           10,90 bis     98,00
413.5.1.7   Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben
            oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
            system (OBD-System)                            6,20 bis     55,20
413.5.2     Kraftraeder                                     8,20 bis     24,50
413.6       Gasanlagenpruefungen
413.6.1     Fuer die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen
            der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne
            vorliegenden Nachweis ueber eine durchgefuehrte
            Gasanlagenpruefung durch eine entsprechend
            anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur
            Gebuehr nach den Nummern 413.3 und 413.4
            folgende zusaetzliche Gebuehr erhoben                          20,00
413.6.2     Gassystemeinbaupruefung nach § 41a Abs. 5 StVZO              100,00
413.6.3     Gasanlagenpruefung ohne Hauptuntersuchung                     26,00
414         Nachpruefung einzelner Fahrzeuge                    1,50 Euro bis 2/3
            im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6               der Gebuehr nach
                                                               den Nummern 413.1
                                                               bis 413.6.3
415         Pruefungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
            Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
            werden zur Gebuehr nach Nummer 413 folgende
            zusaetzliche Gebuehren erhoben:
415.1       Kraftomnibusse                                    12,30 bis 27,60
415.2       Taxen, Mietwagen                                   6,10 bis 13,80
415.3       Nachpruefungen                                      4,10 Euro bis 2/3
                                                               der Gebuehr nach
                                                               Nummer 415.1
                                                               beziehungsweise

                                            - 27 -
        
                                                                                

                                                                 415.2
              Im Bereich einer Technischen Pruefstelle duerfen
              in einem Land bei den Gebuehrennummern 413 bis
              415 jeweils nur einheitliche Gebuehren erhoben
              werden. Die Hoehe der jeweiligen Gebuehr
              kann von der Zustimmung der nach § 13 des
              Kraftfahrsachverstaendigengesetzes zustaendigen
              Behoerde abhaengig gemacht werden.
416           Zuteilung einer Pruefplakette oder Pruefmarke
              aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO                                0,50
417           Erstellen einer Zweitschrift des Berichts ueber
              die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der
              Pruefbescheinigung ueber die Abgasuntersuchung
              nach § 47a StVZO                                                  2,80
418           Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und
              415 genannten Pruefungen am festgesetzten Tag nicht
              begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt werden
              aus Gruenden, die der amtlich anerkannte
              Sachverstaendige oder Pruefer nicht zu
              vertreten hat, ist die fuer die Pruefung
              vorgesehene Gebuehr faellig; waren mehrere
              Fahrzeuge zur Pruefung angemeldet, ist die
              Gebuehr nur fuer das Fahrzeug faellig, fuer
              das die hoechste Gebuehr vorgesehen ist.
              Fuer die Fortsetzung einer derartig
              unterbrochenen Pruefung ist eine Gebuehr bis
              zur Haelfte der Gebuehrensaetze zu berechnen.
              Dies gilt auch, wenn die Pruefung wegen der
              Notwendigkeit besonderer Untersuchungen
              am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419           Reisekosten/Reisezeiten
              Bei Pruefungen und Leistungen ausserhalb der Anlagen
              der Technischen Pruefstelle werden zu den Gebuehren die
              anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit
              in den einzelnen Gebuehrennummern nichts anderes
              bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den
              Fahrtkosten fuer oeffentliche Verkehrsmittel und
              den steuerrechtlichen Hoechstsaetzen fuer
              Kilometer-, Tage- und Uebernachtungsgeld. Hoehere
              Kosten muessen begruendet und nachgewiesen werden.
              Dies gilt auch fuer Reisenebenkosten. Bei Flugreisen
              von mehr als 12 Stunden Dauer koennen Kosten der
              Business-Klasse berechnet werden.
              Fuer die im Zusammenhang mit der Prueftaetigkeit
              anfallenden Reisezeiten wird fuer jede begonnene
              Viertelstunde eine Gebuehr nach Gebuehrennummer
              499 berechnet.
420           Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln
              erhoehen sich die Gebuehren des Unterabschnitts 2
              je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.

              3. Untersuchungen der amtlich anerkannten
                 Begutachtungsstellen fuer Fahreignung

451           medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a
              und 4 Abs. 10 StVG sowie § 11 Abs. 3, den §§ 13 und
              14 FeV
451.1         koerperliche und geistige Beeintraechtigungen
              (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen
              neurologisch-psychiatrische Beeintraechtigungen                  204,00
451.2         neurologisch-psychiatrische Beeintraechtigungen
              (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV)                               289,00

                                              - 28 -
        
                                                                                

451.3         Auffaelligkeit bei der Fahrerlaubnispruefung
              (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)                                      220,00
451.4         Tatauffaellige (allgemein, ausgenommen
              Gebuehrennummern 451.5 und 451.6; § 11 Abs. 3
              Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a
              Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)                         292,00
451.5         Alkoholauffaellige (§ 13 Nr. 2 FeV)                           338,00
451.6         Betaeubungsmittel- und Medikamentenauffaellige
              (§ 14 FeV)                                                   338,00
              Soweit von der Begutachtungsstelle selbst
              ein Drogenscreening durchgefuehrt wird,
              erhoeht sich der Betrag um 128,00 Euro.
451.7         Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen
              (§ 11 Abs. 6 Fev)                             fuer die Fragestellung
                                                            mit der hoechsten
                                                            Gebuehr den vollen
                                                            Satz; fuer alle
                                                            weiteren
                                                            Fragestellungen
                                                            insgesamt 1/2 der
                                                            hierfuer geltenden
                                                            hoechsten Gebuehr
451.8         Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen    1/2 bis 2/3 der
                                                            jeweiligen Gebuehr
                                                            nach den Nummern
                                                            451.1 bis 451.6
452           Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung
              ueber die Befreiung von den Vorschriften
              ueber das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
452.1         Klassen M, L, T                                               92,50
452.2         alle uebrigen Klassen                                         106,00
454           Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33
              Abs. 3 FahrlG
454.1         Untersuchung eines Bewerbers auf seine
              koerperliche und geistige Eignung                             185,00
454.2         Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine
              koerperliche und geistige Eignung                             292,00
455           Kann eine der unter den Gebuehrennummern 451, 452
              und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden
              der Begutachtungsstelle fuer Fahreignung und ohne
              ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden
              Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden
              oder nicht beendet werden, ist die fuer die Untersuchung
              vorgesehene Gebuehr faellig. Fuer die Fortsetzung
              einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist
              eine Gebuehr bis zur Haelfte der vorgesehenen
              Gebuehr zu entrichten.

              4. Terminzuschlaege

460           Soweit Ueberstunden oder Einsatz ausserhalb der normalen
              Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden
              auf die Gebuehren oder den Stundensatz
              - an normalen Werktagen        zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30       v.   H.,
              - an dienstfreien Werktagen    zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60       v.   H.,
              - in den Nachtstunden          zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60       v.   H.,
              - an Sonntagen                 zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80       v.   H.
              - an Feiertagen                zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120      v.   H.
              als Zuschlag erhoben.

              5. Sonstige Massnahmen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs


                                              - 29 -
       
                                                                               

499          Fuer andere als die in diesem Abschnitt aufgefuehrten
             Pruefungen und Untersuchungen koennen Gebuehren nach
             den Saetzen fuer vergleichbare Pruefungen oder
             Untersuchungen der Gebuehrennummern 401 bis 460 oder,
             soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene
             Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und hoechstens
             24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand
             fuer Pruefgehilfen wird mit 70 v. H. des
             vorgenannten Satzes berechnet.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1104)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
13.   Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
      1298), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1990 (BGBl. I S. 572),
      mit folgender Massgabe:
      Bis zum 31. Dezember 1992 koennen die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder
      bezueglich der Gebuehren des Bundes der Bundesminister fuer Verkehr die Gebuehrensaetze
      bis zu 40 vom Hundert ermaessigen.




                                             - 30 -