Verordnung ueber die Erhebung von
Gebuehren durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien (GebO-BPjM)
GebO-BPjM
vom 28.04.2004
"Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) geaendert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geaendert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das
Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§ 1 Geltungsbereich
Fuer Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des
Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und
die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen
Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste fuer jugendgefaehrdende Medien zu streichen ist,
erhebt die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien Gebuehren.
§ 2 Vorschusszahlung
Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien kann die Entscheidung ueber einen
Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Hoehe der
voraussichtlich entstehenden Gebuehren abhaengig machen.
§ 3 Hoehe der Gebuehren
Gebuehren werden nach dem Gebuehrenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 3)
Gebuehrenverzeichnis
Teil 1
-1-
Ablehnende Entscheidungen
1. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit
einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen Medium ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs.
5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4
Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenrahmen
1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren 1.000 Euro bis 2.900 Euro
nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass
das Medium inhaltsgleich ist
1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute 1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro
Entscheidung in voller Besetzung nach §
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium inhaltsgleich ist
1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 1.350 Euro bis 3.500 Euro
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium inhaltsgleich ist
2. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste
der jugendgefaehrdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3
und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf 500 Euro bis 1.300 Euro
Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3
JuSchG
2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren 900 Euro bis 2.000 Euro
nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er
Gremium), dass das Medium nicht aus der
Liste gestrichen wird
2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung zuzueglich der Gebuehren nach
nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro
Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG
(3er Gremium), dass das Medium nicht aus
der Liste gestrichen wird
2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung 2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
dass das Medium nicht aus der Liste
gestrichen wird
2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 zuzueglich der Gebuehren nach Nr. 2.1
auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro
Entscheidung in voller Besetzung nach §
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute 2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro
Entscheidung in voller Besetzung nach §
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 1.200 Euro bis 2.100 Euro
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
Teil 2
Stattgebende Entscheidungen
1. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit
einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen Medium ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5
JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages)
-2-
Nr. Gebuehrentatbestand Gebuehrenrahmen
3.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren 1.200 Euro bis 3.500 Euro
nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass
das Medium nicht inhaltsgleich ist
3.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag 1.600 Euro bis 4.200 Euro
nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in
voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium nicht
inhaltsgleich ist
3.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 1.600 Euro bis 4.200 Euro
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium nicht inhaltsgleich ist
2. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste
der jugendgefaehrdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3
und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
4.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren 1.100 Euro bis 2.400 Euro
nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er
Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
4.2 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung 1.100 Euro bis 2.400 Euro
nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten
Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG
(3er Gremium), dass das Medium aus der
Liste gestrichen wird
4.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach 1.500 Euro bis 2.600 Euro
Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
dass das Medium aus der Liste gestrichen
wird
4.4 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 1.500 Euro bis 2.600 Euro
2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG
Entscheidung in voller Besetzung nach §
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium aus der Liste gestrichen wird
4.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag 1.500 Euro bis 2.600 Euro
nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in
voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium aus der
Liste gestrichen wird
4.6 Entscheidung in voller Besetzung nach § 1.500 Euro bis 2.600 Euro
19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
Medium aus der Liste gestrichen wird
-3-