Verordnung ueber die Erhebung von
Gebuehren durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien (GebO-BPjM)
GebO-BPjM

vom  28.04.2004



"Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren durch die Bundespruefstelle fuer
jugendgefaehrdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1. 1.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) geaendert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geaendert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das
Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1 Geltungsbereich
Fuer Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des
Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und
die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen
   Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste fuer jugendgefaehrdende Medien zu streichen ist,
erhebt die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien Gebuehren.

§ 2 Vorschusszahlung
Die Bundespruefstelle fuer jugendgefaehrdende Medien kann die Entscheidung ueber einen
Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Hoehe der
voraussichtlich entstehenden Gebuehren abhaengig machen.

§ 3 Hoehe der Gebuehren
Gebuehren werden nach dem Gebuehrenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 3)
Gebuehrenverzeichnis
                                 Teil 1

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                       Ablehnende Entscheidungen
1. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit
   einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen Medium ganz
   oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs.
   5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4
   Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
 Nr.              Gebuehrentatbestand                             Gebuehrenrahmen
1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren                1.000 Euro bis 2.900 Euro
     nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass
     das Medium inhaltsgleich ist
1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf                  zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
     Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute              1.1 1.100 Euro bis 1.500 Euro
     Entscheidung in voller Besetzung nach §
     19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
     Medium inhaltsgleich ist
1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach §                1.350 Euro bis 3.500 Euro
     19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
     Medium inhaltsgleich ist
2. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste
   der jugendgefaehrdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3
   und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf          500 Euro bis 1.300 Euro
    Einstellung des Verfahrens nach § 21 Abs. 3
    JuSchG
2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren             900 Euro bis 2.000 Euro
    nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er
    Gremium), dass das Medium nicht aus der
    Liste gestrichen wird
2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung            zuzueglich der Gebuehren nach
    nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten       Nr. 2.1 700 Euro bis 900 Euro
    Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG
    (3er Gremium), dass das Medium nicht aus
    der Liste gestrichen wird
2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach     zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
    Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung         2.1 1.000 Euro bis 1.500 Euro
    nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
    dass das Medium nicht aus der Liste
    gestrichen wird
2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3      zuzueglich der Gebuehren nach Nr. 2.1
    auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute     und 2.3 1.000 Euro bis 1.500 Euro
    Entscheidung in voller Besetzung nach §
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf              zuzueglich der Gebuehren nach Nr.
    Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute           2.2 1.000 Euro bis 1.500 Euro
    Entscheidung in voller Besetzung nach §
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach §            1.200 Euro bis 2.100 Euro
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
                                         Teil 2
                              Stattgebende Entscheidungen
1. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit
   einem bereits in die Liste fuer jugendgefaehrdende Medien aufgenommenen Medium ganz
   oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5
   JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-
   Staatsvertrages)


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Nr.              Gebuehrentatbestand                             Gebuehrenrahmen
3.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren               1.200 Euro bis 3.500 Euro
    nach § 23 Abs. 1 JuSchG (3er Gremium), dass
    das Medium nicht inhaltsgleich ist
3.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag             1.600 Euro bis 4.200 Euro
    nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in
    voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
    (12er Gremium), dass das Medium nicht
    inhaltsgleich ist
3.3 Entscheidung in voller Besetzung nach §               1.600 Euro bis 4.200 Euro
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium nicht inhaltsgleich ist
2. Gebuehren fuer Verfahren ueber Antraege auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste
   der jugendgefaehrdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3
   und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)
4.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren       1.100 Euro bis 2.400 Euro
    nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG (3er
    Gremium), dass das Medium aus der Liste
    gestrichen wird
4.2 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung        1.100 Euro bis 2.400 Euro
    nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten
    Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 4 JuSchG
    (3er Gremium), dass das Medium aus der
    Liste gestrichen wird
4.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach   1.500 Euro bis 2.600 Euro
    Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung
    nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
    dass das Medium aus der Liste gestrichen
    wird
4.4 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und          1.500 Euro bis 2.600 Euro
    2.3 auf Antrag nach § 23 Abs. 3 JuSchG
    Entscheidung in voller Besetzung nach §
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium aus der Liste gestrichen wird
4.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag   1.500 Euro bis 2.600 Euro
    nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in
    voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
    (12er Gremium), dass das Medium aus der
    Liste gestrichen wird
4.6 Entscheidung in voller Besetzung nach §       1.500 Euro bis 2.600 Euro
    19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das
    Medium aus der Liste gestrichen wird




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