Gaststaettengesetz
GastG
vom 05.05.1970
"Gaststaettengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 7.9.2007 I 2246
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1977
§ 1 Gaststaettengewerbe
(1) Ein Gaststaettengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getraenke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3. (weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugaenglich ist.
(2) Ein Gaststaettengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als
selbstaendiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer fuer die Dauer der
Veranstaltung ortsfesten Betriebsstaette aus Getraenke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personenkreisen zugaenglich ist.
§ 2 Erlaubnis
(1) Wer ein Gaststaettengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
auch nichtrechtsfaehigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getraenke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getraenke und zubereitete Speisen an
Hausgaeste
verabreicht.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 3 Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist fuer eine bestimmte Betriebsart und fuer bestimmte Raeume zu
erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich
nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und
der Art der Getraenke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulaesst oder der
Antragsteller es beantragt.
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(3) (weggefallen)
§ 4 Versagungsgruende
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die fuer den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt, insbesondere dem
Trunke ergeben ist oder befuerchten laesst, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder
Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Gluecksspiel,
der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften
des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht
einhalten wird,
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschaeftigten bestimmten
Raeume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung fuer den
Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum
Schutze der Gaeste und der Beschaeftigten gegen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit oder
Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genuegen oder
2a. die zum Betrieb des Gewerbes fuer Gaeste bestimmten Raeume von behinderten Menschen
nicht barrierefrei genutzt werden koennen, soweit diese Raeume in einem Gebaeude
liegen, fuer das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung fuer die erstmalige
Errichtung, fuer einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt
wurde oder das, fuer den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist,
nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert
wurde,
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine oertliche Lage oder auf die Verwendung
der Raeume dem oeffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schaedliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belaestigungen fuer die Allgemeinheit befuerchten
laesst,
4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und
Handelskammer nachweist, dass er oder sein Stellvertreter (§ 9) ueber die Grundzuege
der fuer den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen
Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie
Gestaltung der Raeume nicht moeglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht
werden kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfaehigen Vereinen nach Erteilung
der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzueglich der Erlaubnisbehoerde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen koennen zur Durchfuehrung des Absatzes 1 Nr. 2 durch
Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Raeume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art
der zugelassenen Getraenke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen koennen
durch Rechtsverordnung
a) zur Durchfuehrung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die
mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung und Einteilung der Raeume zu stellen sind, und
b) zur Durchfuehrung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen fuer das Vorliegen eines
Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.
§ 5 Auflagen
(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis beduerfen, koennen jederzeit Auflagen zum
Schutze
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1. der Gaeste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder
Sittlichkeit,
2. der im Betrieb Beschaeftigten gegen Gefahren fuer Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
oder
3. gegen schaedliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belaestigungen fuer die Bewohner
des Betriebsgrundstuecks oder der Nachbargrundstuecke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
(2) Gegenueber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststaettengewerbe betreiben,
koennen Anordnungen nach Massgabe des Absatzes 1 erlassen werden.
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getraenke
Ist der Ausschank alkoholischer Getraenke gestattet, so sind auf Verlangen auch
alkoholfreie Getraenke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist
mindestens ein alkoholfreies Getraenk nicht teurer zu verabreichen als das billigste
alkoholische Getraenk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des
hochgerechneten Preises fuer einen Liter der betreffenden Getraenke. Die Erlaubnisbehoerde
kann fuer den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 7 Nebenleistungen
(1) Im Gaststaettengewerbe duerfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch waehrend der
Ladenschlusszeiten Zubehoerwaren an Gaeste abgeben und ihnen Zubehoerleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf ausserhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr
oder Verbrauch
1. Getraenke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
2. Flaschenbier, alkoholfreie Getraenke, Tabak- und Suesswaren
an jedermann ueber die Strasse abgeben.
§ 8 Erloeschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach
Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeuebt hat. Die
Fristen koennen verlaengert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 9 Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbeduerftiges Gaststaettengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben
will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber fuer einen
bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4
Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch
den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzueglich der Erlaubnisbehoerde anzuzeigen.
§ 10 Weiterfuehrung des Gewerbes
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststaettengewerbe auf Grund der
bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjaehrigen
Erben waehrend der Minderjaehrigkeit weitergefuehrt werden. Das gleiche gilt fuer
Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn
Jahren nach dem Erbfall. Die in den Saetzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der
Erlaubnisbehoerde unverzueglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterfuehren
wollen.
§ 11 Vorlaeufige Erlaubnis und vorlaeufige Stellvertretungserlaubnis
(1) Personen, die einen erlaubnisbeduerftigen Gaststaettenbetrieb von einem anderen
uebernehmen wollen, kann die Ausuebung des Gaststaettengewerbes bis zur Erteilung der
Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorlaeufige Erlaubnis soll nicht fuer eine
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laengere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlaengert werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Erteilung einer vorlaeufigen
Stellvertretungserlaubnis.
§ 12 Gestattung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbeduerftigen
Gaststaettengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen voruebergehend auf Widerruf
gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden koennen jederzeit Auflagen erteilt werden.
§ 13 (weggefallen)
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§ 14 Strausswirtschaften
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes
selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, dass der Ausschank dieser Getraenke
und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle fuer die Dauer von hoechstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach
Landesrecht zulaessig war, von hoechstens sechs Monaten, und zwar zusammenhaengend oder in
zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf. Sie koennen hierbei Vorschriften
ueber
1. die persoenlichen und raeumlichen Voraussetzungen fuer den Ausschank sowie ueber Menge
und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,
2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,
3. die Art der Betriebsfuehrung
erlassen. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung auf
oberste Landesbehoerden oder andere Behoerden uebertragen.
§ 15 Ruecknahme und Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststaettengewerbes ist zurueckzunehmen, wenn
bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgruende nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich Tatsachen eintreten, die die
Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen wuerden.
(3) Sie kann widerrufen werden, wenn
1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, fuer welche die
Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt aendert, andere als die zugelassenen Raeume
zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getraenke oder Speisen verabreicht oder
sonstige inhaltliche Beschraenkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht
innerhalb einer gesetzten Frist erfuellt,
3. der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter
betreiben laesst,
4. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21
ergangenen Verbot beschaeftigt,
5. der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach
der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6. der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach
dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
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7. die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten
nach der Weiterfuehrung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.
(4) Die Absaetze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend fuer die Ruecknahme und den
Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.
§§ 16 und 17
(weggefallen)
§ 18 Sperrzeit
Fuer Schank- und Speisewirtschaften sowie fuer oeffentliche Vergnuegungsstaetten kann
durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt
werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen
eines oeffentlichen Beduerfnisses oder besonderer oertlicher Verhaeltnisse allgemein
oder fuer einzelne Betriebe verlaengert, verkuerzt oder aufgehoben werden kann.
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung auf oberste
Landesbehoerden oder andere Behoerden uebertragen.
(2) (weggefallen)
§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getraenke
Aus besonderem Anlass kann der gewerbsmaessige Ausschank alkoholischer Getraenke
voruebergehend fuer bestimmte Zeit und fuer einen bestimmten oertlichen Bereich ganz oder
teilweise verboten werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit
oder Ordnung erforderlich ist.
§ 20 Allgemeine Verbote
Verboten ist,
1. Branntwein oder ueberwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten
feilzuhalten,
2. in Ausuebung eines Gewerbes alkoholische Getraenke an erkennbar Betrunkene zu
verabreichen,
3. im Gaststaettengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getraenken
abhaengig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getraenken die Preise zu
erhoehen,
4. im Gaststaettengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getraenke von der Bestellung
alkoholischer Getraenke abhaengig zu machen oder bei der Nichtbestellung
alkoholischer Getraenke die Preise zu erhoehen.
§ 21 Beschaeftigte Personen
(1) Die Beschaeftigung einer Person in einem Gaststaettenbetrieb kann dem
Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Person die fuer ihre Taetigkeit erforderliche Zuverlaessigkeit nicht besitzt.
(2) Die Landesregierungen koennen zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum
Schutze der Gaeste durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber die Zulassung, das
Verhalten und die Art der Taetigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht
bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststaettenbetrieben Beschaeftigten erlassen.
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Ermaechtigung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.
(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberuehrt.
§ 22 Auskunft und Nachschau
(1) Die Inhaber von Gaststaettenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der
Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zustaendigen Behoerden die
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fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
(2) Die von der zustaendigen Behoerde mit der Ueberwachung des Betriebes beauftragten
Personen sind befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des Auskunftspflichtigen zu
betreten, dort Pruefungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschaeftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat
die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
§ 23 Vereine und Gesellschaften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber den Ausschank alkoholischer Getraenke finden
auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt
nicht fuer den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.
(2) Werden in den Faellen des Absatzes 1 alkoholische Getraenke in Raeumen
ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen
mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde ueberlassen und nicht Teil eines
Gaststaettenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme
der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine
Anwendung. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass auch andere Vorschriften dieses
Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getraenke Gefahren
fuer die Sittlichkeit oder fuer Leben oder Gesundheit der Gaeste oder der Beschaeftigten
entstehen.
§ 24 Realgewerbeberechtigung
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Realgewerbeberechtigungen
Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Lage der Raeume (§ 4 Abs. 1 Nr.
2) und ueber das oeffentliche Interesse hinsichtlich der Verwendung der Raeume (§ 4
Abs. 1 Nr. 3). Realgewerbeberechtigungen, die drei Jahre lang nicht ausgeuebt worden
sind, erloeschen. Die Frist kann von der Erlaubnisbehoerde verlaengert werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Laender koennen bestimmen, dass auch die in Absatz 1 ausgenommenen Vorschriften
Anwendung finden, wenn um die Erlaubnis auf Grund einer Realgewerbeberechtigung
fuer ein Grundstueck nachgesucht wird, auf welchem die Erlaubnis auf Grund dieser
Realgewerbeberechtigung bisher nicht ausgeuebt wurde.
§ 25 Anwendungsbereich
(1) Auf Kantinen fuer Betriebsangehoerige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im
Inland stationierten auslaendischen Streitkraefte, der Bundeswehr, der Bundespolizei
oder der in Gemeinschaftsunterkuenften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt fuer Luftfahrzeuge, Personenwagen von
Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen
anlaesslich der Befoerderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
(2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststaette befugt
betrieben haben, findet § 34 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1
Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung
der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschaeftigten bestimmten Raeume
gelten als erfuellt. § 34 Abs. 3 findet mit der Massgabe Anwendung, dass die Anzeige nach
Satz 4 innerhalb von zwoelf Monaten zu erstatten ist.
§ 26 Sonderregelung
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(1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der Ausschank selbsterzeugter Getraenke
ohne Erlaubnis gestattet ist, bedarf es hierfuer auch kuenftig keiner Erlaubnis. Die
Landesregierungen koennen zur Aufrechterhaltung der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung
durch Rechtsverordnung allgemeine Voraussetzungen fuer den Ausschank aufstellen,
insbesondere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jahres bestimmen und die Art
der Betriebsfuehrung regeln. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die
Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.
(2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz
bestehende Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins erloeschen, wenn sie
seit zehn Jahren nicht mehr ausgeuebt worden sind.
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststaettengewerbe betreibt,
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. ueber den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststaettengewerbe durch einen
Stellvertreter betreibt oder in einem Gaststaettengewerbe als Stellvertreter taetig
ist,
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder
nicht unverzueglich erstattet,
5a. (weggefallen)
6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder oeffentlichen
Vergnuegungsstaette duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den
Betriebsraeumen verweilt,
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getraenke verabreicht,
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 ueber das Feilhalten von Branntwein oder ueberwiegend
branntweinhaltigen Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20
Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getraenken abhaengig macht
oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen alkoholfreier Getraenke
von der Bestellung alkoholischer Getraenke abhaengig macht,
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausuebung eines Gewerbes alkoholische
Getraenke verabreicht oder in den Faellen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung
alkoholischer Getraenke die Preise erhoeht,
10. Personen beschaeftigt, deren Beschaeftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden
ist,
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den fuer den Betrieb benutzten Grundstuecken
und Raeumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschaeftliche Unterlagen nicht
gewaehrt,
12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder
des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getraenke verabreicht oder entgegen § 6
Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getraenk nicht teurer als das billigste
alkoholische Getraenk verabreicht,
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2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. als Gast in den Raeumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer
oeffentlichen Vergnuegungsstaette ueber den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt,
obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschaeftigter oder ein
Beauftragter der zustaendigen Behoerde ihn ausdruecklich aufgefordert hat, sich zu
entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.
§ 29 (weggefallen)
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§ 30 Zustaendigkeit und Verfahren
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen koennen die fuer die
Ausfuehrung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
zustaendigen Behoerden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen
durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehoerden koennen ferner durch
Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Ruecknahme und
Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.
§ 31 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die
Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere
Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften ueber den Arbeitsschutz werden
durch dieses Gesetz nicht beruehrt.
§ 32
(weggefallen)
§ 32 Erprobungsklausel
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung
vereinfachender Massnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgruendungen
und Betriebsuebernahmen, fuer einen Zeitraum von bis zu fuenf Jahren Ausnahmen
von Berufsausuebungsregelungen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausuebungsregelungen nicht auf
bindenden Vorgaben des Europaeischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die
Auswirkungen der Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschraenken.
§ 33
(Aenderung anderer Vorschriften)
§ 34 Uebergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im
bisherigen Umfang als Erlaubnis oder Gestattung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als
erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Erlaubnis oder Gestattung eine
nach diesem Gesetz erlaubnisbeduerftige Taetigkeit befugt ausuebt. In den Faellen des
Artikels 2 Abs. 1 des Erstens Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen (BGBl. 1955 II S. 405) gilt die Erlaubnis auch demjenigen erteilt,
der eine nach diesem Gesetz erlaubnisbeduerftige Taetigkeit innerhalb eines Jahres vor
Inkrafttreten des Gesetzes befugt ausgeuebt hat, ohne dass ihm die Ausuebung der Taetigkeit
bei Inkrafttreten des Gesetzes untersagt war.
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(3) Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen
Betrieb der zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Die Erlaubnisbehoerde bestaetigt dem
Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich, dass er zur Ausuebung seines Gewerbes
berechtigt ist. Die Bestaetigung muss die Betriebsart sowie die Betriebsraeume bezeichnen.
Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erstattet, so erlischt die Erlaubnis.
§ 35 (weggefallen)
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§ 36
(Aenderung anderer Vorschriften)
§ 37
(weggefallen)
§ 38
(Inkrafttreten)
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