Verordnung ueber den Zugang zu
Gasversorgungsnetzen
(Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV)
GasNZV
vom 25.07.2005
"Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 17.10.2008 I 2006
Fussnote
Textnachweis ab: 29.7.2005
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
- des § 21b Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr. 1, 2
und 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 3a und 3b sowie Satz 3, Satz 1 Nr.
1 auch in Verbindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) die Bundesregierung
sowie
- des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970) das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Organisation des Netzzugangs
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
§ 4 Kapazitaetsrechte
§ 5 Hilfsdienste
§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitaeten
§ 7 Kapazitaetsportfolio
§ 8 Besondere Regeln fuer oertliche Verteilernetze
§ 9 Grundsaetze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazitaet
§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitaetsengpaessen
§ 11 Reduzierung der Kapazitaet nach Buchung
§ 12 Bestehende Transportvertraege
§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitaeten
§ 14 Handel mit Kapazitaetsrechten
Teil 3
Anbahnung des Netzzugangs
§ 15 Verfahren fuer die Kapazitaetsanfrage und Buchung
§ 16 Anforderungen an die Kapazitaetsanfrage fuer einen Kapazitaetsvertrag
§ 17 Bearbeitung der Kapazitaetsanfrage durch den Netzbetreiber
-1-
Teil 4
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Mindestanforderungen an die Geschaeftsbedingungen fuer den
Gastransport
§ 19a Haftung bei Stoerung der Netznutzung
Teil 5
Veroeffentlichungs- und Informationspflichten
§ 20 Veroeffentlichung netzbezogener Daten
§ 21 Veroeffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veroeffentlichungspflichten
Teil 6
Nutzung mehrerer Netze
§ 23 Zusammenarbeitspflichten
§ 24 Vertragsgestaltung
§ 25 Netzkopplungsvertrag
Teil 7
Bilanzausgleich
§ 26 Grundsaetze
§ 27 Nominierungsverfahren
§ 28 Nominierungsersatzverfahren
§ 29 Standardlastprofile
§ 30 Basisbilanzausgleich
§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden
§ 32 Bilanzkreisvertrag
§ 33 Datenbereitstellung
Teil 8
Flexibilitaetsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit
§ 34 Flexibilitaetsdienstleistungen
§ 35 Gasbeschaffenheit
Teil 9
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 36 Verfahren
Teil 10
Wechsel des Gaslieferanten
§ 37 Lieferantenwechsel
Teil 11
Messung
§ 38 Messung
§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
§ 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
§ 40 Nachpruefung von Messeinrichtungen
§ 41 Vorgehen bei Messfehlern
Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehoerde
§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehoerde
§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen
Netzzugangsbedingungen
Teil 13
Sonstige Bestimmungen
§ 44 Bussgeldvorschriften
-2-
§ 45 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Betreiber von
Gasversorgungsnetzen den Netzzugangsberechtigten im Sinne von § 20 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewaehren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Allokation
die Aufteilungsregelungen fuer uebernommene Gasmengen;
2. Ausgleichsenergie
die fuer den Ausgleich von Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen von
Transportkunden in einem festgelegten Zeitintervall benoetigte Energie;
3. Ausspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund
einer Buchung an einem Ausspeisepunkt fuer den Transportkunden vorhaelt;
4. Bilanzkreis
die Zusammenfassung einer beliebigen Anzahl von Einspeisepunkten oder
Ausspeisepunkten mit der Moeglichkeit, Abweichungen zwischen Einspeisungen und
Ausspeisungen zu saldieren;
5. Bilanzkreisverantwortlicher
eine natuerliche oder juristische Person, die gegenueber dem Netzbetreiber fuer die
Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich ist;
6. Buchung
das Erwerben von Kapazitaetsrechten;
7. Brennwert "H(tief)s,n"
die nach ISO 6976 (Stand: 1995) *) bei vollstaendiger Verbrennung frei werdende
Waerme in Kilowattstunde pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Normkubikmeter;
8. Einspeiseleistung
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das der Netzbetreiber auf Grund
einer Buchung an einem Einspeisepunkt fuer den Transportkunden vorhaelt;
9. Freie Kapazitaet
das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter am Ein- oder Ausspeisepunkt, das
sich aus der Differenz zwischen technischer Kapazitaet und der Summe der gebuchten
Kapazitaeten fuer diesen Punkt ergibt;
10. Geschaeftsbedingungen
fuer den Gastransport ein Bestandteil der Allgemeinen Geschaeftsbedingungen des
Netzbetreibers, die fuer Transportvertraege mit Transportkunden Anwendung finden;
11. Normkubikmeter
diejenige Gasmenge, die frei von Wasserdampf und bei einer Temperatur von Null
Grad Celsius und einem absoluten Druck von 1,01325 bar ein Volumen von einem
Kubikmeter einnimmt;
12. Online-Buchungsverfahren
eine Buchung auf elektronischem Wege, bei der freie Kapazitaet, wie sie auf der
Internetseite des Netzbetreibers ausgewiesen ist, in Echtzeit gebucht werden kann;
13. Technische Kapazitaet
das Maximum an fester Kapazitaet, das der Netzbetreiber unter Beruecksichtigung der
Systemintegritaet und der Erfordernisse des Netzbetriebs Transportkunden anbieten
kann;
-3-
14. Transportvertrag
ein Vertrag, dessen Inhalt auf die Nutzung von Leitungsnetzen zum Zweck der
Durchleitung von Gas gerichtet ist;
15. Werktage
die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des
24. und des 31. Dezember.
-----
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin.
Teil 2
Organisation des Netzzugangs
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs
(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs.
1b des Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Vertraege mit dem Netzbetreiber
oder den beiden Netzbetreibern zu schliessen, dessen Netz oder deren Netze fuer die Ein-
und fuer die Ausspeisung genutzt werden sollen.
(2) Transportkunden haben nach Massgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss
eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer
Netznutzung einschliesslich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber
sind verpflichtet, Kapazitaeten und Hilfsdienste fuer ihr gesamtes Netz nach Massgabe
dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- oder Ausspeisevertrag enthaelt folgende
Bestandteile:
1. einen Kapazitaetsvertrag, durch den Kapazitaetsrechte des Transportkunden fuer den
einzelnen Transportvorgang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen
Netzes begruendet werden;
2. einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Transportleistung unter Verbindung
von Kapazitaetsrechten aus dem oder den Kapazitaetsvertraegen naeher bestimmt wird;
3. einen Bilanzkreisvertrag ueber die Einrichtung von Bilanzkreisen zur Abrechnung von
Differenzmengen.
Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeisevertraegen "Geschaeftsbedingungen fuer
den Gastransport" nach Massgabe des § 19 zu Grunde zu legen.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen
an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu uebernehmen und an
Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter
Ausspeisekapazitaeten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu uebergeben. Die
Naemlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.
§ 4 Kapazitaetsrechte
(1) Netzbetreiber haben Transportkunden sowohl feste als auch unterbrechbare
Kapazitaeten einschliesslich der Hilfsdienste anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-
, Monats-, Wochen- und Tagesbasis.
(2) Netzbetreiber haben frei zuordenbare Kapazitaeten anzubieten, die es ermoeglichen,
gebuchte Ein- und Ausspeisekapazitaet ohne Festlegung eines Transportpfades zu nutzen.
Die Rechte an gebuchten Kapazitaeten (Kapazitaetsrechte) berechtigen den Transportkunden,
im Rahmen gebuchter Kapazitaeten Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt fuer die
Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz
bereitzustellen. Die Ausuebung von Kapazitaetsrechten darf der Netzbetreiber nicht von
einer zusaetzlichen hydraulischen Pruefung abhaengig machen, es sei denn, Letztverbraucher
mit einem regelmaessig nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch
sollen versorgt werden.
-4-
(3) Transportkunden ist zu ermoeglichen, Ein- und Ausspeisekapazitaeten unabhaengig
voneinander, in unterschiedlicher Hoehe und zeitlich voneinander abweichend zu buchen.
(4) Kapazitaeten koennen netzuebergreifend angeboten werden.
§ 5 Hilfsdienste
(1) Zu den Hilfsdiensten gehoeren die erforderlichen Systemdienstleistungen und die
sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.
(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:
1. Empfang und Bestaetigung von Mengennominierungen;
2. Empfang und Bestaetigung von Messwerten ueber die Gasbeschaffenheit;
3. Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenuebernahme und
Mengenbereitstellung;
4. Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des
Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemaess § 21b des
Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;
5. Ueberpruefung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der
Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;
6. Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsaechlich
entnommenen Gasmengen;
7. Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungspruefung;
8. Netzsteuerung einschliesslich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen
Absicherung bestimmter Gasfluesse;
9. Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird
(Odorierung);
10. Vertragsmanagement fuer mehrere Netzbetreiber;
11. Basisbilanzausgleich;
12. Einsatz von Treibgas.
(3) Fuer den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:
1. besondere Massnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;
2. Nominierungsersatzverfahren;
3. erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitaetsdienstleistungen.
§ 6 Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitaeten
(1) Vor der Zuteilung von Einspeise- und Ausspeisekapazitaeten haben Netzbetreiber
die verfuegbaren Kapazitaeten nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln. Sie weisen fuer
jeden Einspeisepunkt eine Einspeisekapazitaet und fuer jeden Ausspeisepunkt eine
Ausspeisekapazitaet aus.
(2) Die erforderlichen Berechnungen von Transportkapazitaeten einzelner Leitungen oder
von definierten Leitungsabschnitten sowie die Durchfuehrung von Lastflusssimulationen
erfolgen nach dem Stand der Technik.
(3) Fuehrt die Berechnung der Transportkapazitaeten nach den vorstehenden Absaetzen
insbesondere wegen
1. der hohen Anzahl von zu beruecksichtigenden Lastszenarien,
2. der Groesse des Netzes oder
3. physikalischer Engpaesse
zu dem Ergebnis, dass Kapazitaeten nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass im
gesamten Netz frei zuordenbar angeboten werden koennten, haben die Netzbetreiber
wirtschaftlich zumutbare Massnahmen zu pruefen, um das Angebot frei zuordenbarer
-5-
Kapazitaeten im gesamten Netz zu erhoehen. Sie haben insbesondere folgende Massnahmen in
der nachstehenden Reihenfolge zu pruefen:
1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die bestimmte Lastfluesse zusichern oder
in anderer Weise geeignet sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Kapazitaeten
zu erhoehen; Netzbetreiber koennen die Nachfrage nach solchen Leistungen Dritter
veroeffentlichen und angemessen vergueten; solche vertraglichen Vereinbarungen koennen
als Auflagen fuer eine bestimmte Nutzung gebuchter Kapazitaeten auch im Rahmen der
Kapazitaetszuteilung getroffen werden; das Angebot von Leistungen durch Dritte im
Sinne des ersten Halbsatzes erfolgt freiwillig;
2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitaeten, die abweichend von § 4 Abs. 2 mit
bestimmten Zuordnungsvorgaben verknuepft sind; diese Vorgaben sind so gering wie
moeglich zu halten;
3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte von der frei zuordenbaren
Nutzungsmoeglichkeit.
Eine Massnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 1 gilt nur dann als wirtschaftlich zumutbar,
wenn dem Netzbetreiber ein angemessenes Angebot vorliegt. Bei der Beschaffung von
Leistungen im Sinne von Satz 2 Nr. 1 sind marktorientierte Verfahren anzuwenden. Ergibt
die Pruefung, dass wirtschaftlich zumutbare Massnahmen nach Satz 1 moeglich sind, hat
der Netzbetreiber diese durchzufuehren. Von der Pflicht nach Satz 5 sind Massnahmen zum
Ausbau der Netze ausgenommen.
(4) Fuehren die in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Massnahmen insbesondere wegen
dauerhaft technisch begruendeter Engpaesse nicht zu einer Erhoehung der Zahl an frei
zuordenbaren Kapazitaeten im Sinne von Absatz 3 Satz 1, ist die Unterteilung eines
Netzes in Teilnetze zulaessig. Ein dauerhafter Engpass liegt vor, wenn fuer den
Gastransport zwischen Teilen eines Netzes keine oder nur in sehr geringem Umfang
feste Kapazitaeten ausgewiesen werden koennen oder seine Beseitigung bauliche Massnahmen
erfordern wuerde. Dies ist insbesondere bei nicht kompatiblen Gasbeschaffenheiten
und fehlendem Netzverbund der Fall. Die Regulierungsbehoerde hat zu pruefen, ob die
Voraussetzungen der Saetze 1 und 2 vorliegen. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall
ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch
zu machen. Sie kann darueber hinaus die Zusammenfassung von Teilnetzen anordnen, soweit
dies technisch moeglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(5) Teilnetze sind nach Absatz 4 unter Beruecksichtigung des Engpasses und der
netztechnischen Moeglichkeiten so zu bilden, dass eine moeglichst hohe Zahl von frei
zuordenbaren Kapazitaeten verfuegbar wird. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Betreiber ueber Netzkopplungspunkte verbundener Netze haben bei der Berechnung
und Ausweisung von technischen Kapazitaeten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in
moeglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitaeten nach § 4 in den miteinander
verbundenen Netzen ausweisen zu koennen. Sie haben sich hierfuer die notwendigen
Informationen zur Verfuegung zu stellen.
(7) Die Gruende und das fuer die Bildung von Teilnetzen angewendete Verfahren sind vom
Netzbetreiber zu dokumentieren und auf Verlangen der Regulierungsbehoerde zugaenglich zu
machen. Der Nachweis eines Netzbetreibers, dass vertragliche Leistungen Dritter nach
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 nicht erhaeltlich sind, gilt als erbracht, wenn auf eine durch den
Netzbetreiber veroeffentlichte Anfrage in angemessener Frist keine Angebote eingegangen
sind. Auf Anforderung der Regulierungsbehoerde sind die Netzbetreiber verpflichtet,
weitere Unterlagen vorzulegen, soweit dies zum Nachweis einer Teilnetzbildung
erforderlich ist.
§ 7 Kapazitaetsportfolio
(1) Netzbetreiber koennen in den "Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport" die
Ausuebung von Kapazitaetsrechten nach § 4 Abs. 2 von einer Verbindung der auf Einspeisung
mit den auf Ausspeisung gerichteten Rechten von Transportkunden abhaengig machen
(Portfolio). Das Recht, Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt fuer die Ausspeisung an
jedem gebuchten Ausspeisepunkt im betreffenden Netz oder Teilnetz bereitzustellen,
darf dadurch nicht beschraenkt werden. Netzbetreiber haben anzugeben, nach welchen
Regeln Transportkunden Ein- und Ausspeisepunkte miteinander verbinden koennen, die
-6-
nicht dem Portfolio desselben Portfolioinhabers angehoeren. Ein Portfoliovertrag kann
Kapazitaetsrechte eines oder mehrerer Transportkunden an mindestens einem Ein- und einem
Ausspeisepunkt enthalten. Ein Portfoliovertrag muss Regeln darueber enthalten, wie der
Netzbetreiber den Austausch von Gas zwischen unterschiedlichen Portfolios ermoeglicht.
(2) Innerhalb der nach § 6 ermittelten und festgelegten Grenzen ist eine Erweiterung
des Portfolios fuer Transportkunden ohne erneute hydraulische Pruefung zu ermoeglichen.
(3) Netzbetreiber sollen Transportkunden im Rahmen der ihnen zur Verfuegung stehenden
technischen Moeglichkeiten und Kapazitaeten anbieten, gebuchte Kapazitaeten eines
Portfolios jeweils zwischen Einspeisepunkten und jeweils zwischen Ausspeisepunkten zu
verlagern. Die Verlagerung erhoeht nicht den Umfang der Kapazitaetsrechte.
§ 8 Besondere Regeln fuer oertliche Verteilernetze
(1) Der Zugang zu oertlichen Verteilernetzen zur Gasversorgung von Letztverbrauchern
erfolgt auf der Grundlage eines Transportvertrages, in dem Ein- und Ausspeisepunkte und
die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie §
21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.
(2) Betreiber von oertlichen Verteilernetzen haben fuer Transportanfragen nach Absatz
1 standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfuegung zu stellen, die von
ihren Internetseiten heruntergeladen werden koennen. Der Netzbetreiber kann im Formular
insbesondere Angaben zu folgenden Punkten fordern:
1. Anschrift des Transportkunden oder seiner Bevollmaechtigten sowie eines
Ansprechpartners;
2. Einspeisepunkt;
3. Ausspeisepunkt;
4. Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt;
5. Laufzeit des Transportvertrages;
6. Angaben zur Ermoeglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils bei
Belieferung von Standardlastprofilkunden;
7. Gasbeschaffenheit.
(3) Sofern in einem oertlichen Verteilernetz mit mehreren Einspeisepunkten eine
vollstaendige Erreichbarkeit aller Ausspeisepunkte von jedem Einspeisepunkt nicht
gegeben ist, kann der Netzbetreiber Zuordnungsauflagen fuer bestimmte Ein- und
Ausspeisepunkte sowie deren zeitliche oder leistungsmaessige Beschraenkung festlegen.
Handelt es sich bei den Einspeisepunkten um Netzkopplungspunkte zu vorgelagerten Netzen
unterschiedlicher Netzbetreiber, kann der oertliche Verteilernetzbetreiber Massnahmen
nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 anwenden, soweit es fuer ihn wirtschaftlich
zumutbar ist.
(4) Fuehren Betreiber von oertlichen Verteilernetzen keinen Bilanzausgleich durch, gelten
fuer sie die Hilfsdienste nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 11 sowie Abs. 3 Nr. 3 als nicht
erforderlich.
§ 9 Grundsaetze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazitaet
(1) Netzbetreiber haben feste oder unterbrechbare Kapazitaeten nach der zeitlichen
Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2
bezeichneten Vertraege bei ihm eingehen.
(2) Die zeitliche Reihenfolge wird zunaechst nach dem Tag des Zugangs der Anfrage
bestimmt. Innerhalb eines Tages eingegangene verbindliche Anfragen werden als
gleichzeitig eingegangen behandelt, es sei denn, die Anfrage erfolgt im Rahmen eines
Online-Buchungsverfahrens, das den Online-Abschluss von Kapazitaetsvertraegen zulaesst.
Formale oder sonstige Unzulaenglichkeiten einer verbindlichen Anfrage seitens des
Transportkunden fuehren nicht zu einer Aenderung der Reihenfolge.
-7-
(3) Die Zuteilung von festen und unterbrechbaren Kapazitaeten erfolgt so lange, wie
diese unter Beachtung der technischen und hydraulischen Bedingungen des jeweiligen
Netzes oder Teilnetzes und bereits anderweitig eingeraeumter Kapazitaeten zur Verfuegung
stehen. Fuer unterbrechbare Kapazitaeten hat der Netzbetreiber dem Transportkunden die
Gruende zu benennen, die fuer eine Unterbrechung ursaechlich sein koennen.
(4) Soweit feste Kapazitaeten durch Beendigung entsprechender Vertraege oder aus anderen
Gruenden fuer den Netzbetreiber verfuegbar werden, hat der Netzbetreiber zunaechst
denjenigen Transportkunden, die im jeweiligen Zeitraum unterbrechbare Kapazitaeten
erworben haben, deren Umwandlung in feste Kapazitaeten anzubieten. Liegen mehrere nach
Zeitraum und Umfang konkurrierende Anfragen von Transportkunden auf Umwandlung vor, ist
der Anfrage desjenigen Transportkunden, dessen Vertrag ueber unterbrechbare Kapazitaet
das weiter in der Vergangenheit liegende Abschlussdatum aufweist, Vorrang einzuraeumen.
Noch verbleibende feste Kapazitaeten werden entsprechend den Absaetzen 1 und 2 vergeben.
(5) Eine Unterbrechung soll moeglichst mit einer Vorlaufzeit von zwoelf Stunden,
mindestens jedoch zwei Stunden vor Eintritt der Unterbrechung angekuendigt werden. Im
Fall der Unterbrechung hat der Netzbetreiber die Gruende dafuer offen zu legen.
(6) Netzbetreiber haben zu ermoeglichen, dass von anderen Transportkunden erworbene
Kapazitaetsrechte mit Kapazitaetsrechten, die direkt vom Netzbetreiber erworben werden,
gebuendelt werden koennen.
(7) Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen
Lieferanten die Uebertragung der fuer die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom
bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitaeten verlangen, wenn ihm
die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung
ansonsten nicht moeglich ist und er dies gegenueber dem bisherigen Lieferanten begruendet.
Als erforderlich gilt die Hoechstabnahmemenge des vorangegangenen Abnahmejahres.
Satz 1 gilt nicht, wenn und soweit der bisherige Lieferant nachweist, dass er,
sofern durch Rueckgabe der Kapazitaeten eine Reduzierung von Einspeisekapazitaeten an
Grenzuebergangspunkten erfolgen muesste, die Kapazitaeten zur Erfuellung vertraglicher
Pflichten oder zur Ausuebung vertraglicher Rechte aus Gasimportvertraegen benoetigt.
(8) Der bisherige Lieferant hat dem neuen Lieferanten anzugeben, wenn die Belieferung
ueber mehrere Netzkopplungspunkte oder Teilnetze erfolgt ist.
(9) Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass Entscheidungen ueber die Zuteilung
von Kapazitaeten rechtzeitig erfolgen. Die Bearbeitung von Anfragen auf zeitlich
dringlichere Kapazitaeten hat Vorrang.
§ 10 Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitaetsengpaessen
(1) Ein vertraglicher Kapazitaetsengpass liegt vor, wenn die taeglich eingehenden
Kapazitaetsanfragen die freie Kapazitaet an bestimmten Einspeise- oder Ausspeisepunkten
fuer ein Netz oder Teilnetz uebersteigen. Unbeschadet der Veroeffentlichungspflichten
nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 fuer verfuegbare technische und freie Kapazitaeten in numerischer
Form hat der Netzbetreiber auf seiner Internetseite ein Informationssystem ueber die
Kapazitaetsauslastung einzurichten.
(2) Das Informationssystem nach Absatz 1 Satz 2 ist unter Verwendung der Ampelfarben
einzurichten (Ampelsystem). Dabei bedeutet,
1. die Farbe Gruen eine bisher erfolgte Buchung in Summe von weniger als 90 Prozent der
technisch verfuegbaren Kapazitaet;
2. die Farbe Gelb eine bisher erfolgte Buchung in Summe von groesser oder gleich 90
Prozent und kleiner als 99 Prozent der technisch verfuegbaren Kapazitaet;
3. die Farbe Rot eine bisher erfolgte Buchung in Summe groesser gleich 99 Prozent der
verfuegbaren technischen Kapazitaet, die den Abschnitt des Netzes in einer Weise
auslasten wuerde, dass jede weitere Anfrage in einer gaswirtschaftlich ueblichen
Groessenordnung zu einer Engpasssituation fuehren wuerde.
(3) Werden bei der Buchung durch Transportkunden 90 Prozent der verfuegbaren technischen
Kapazitaet ueberschritten, so sind die darueber hinausgehenden Kapazitaeten nach dem in §
-8-
9 geregelten Verfahren erst nach Ablauf von 24 Stunden nach der Buchung zu vergeben.
Bis dahin ist bei dem Ampelsystem zusaetzlich zur gelben Ampelfarbe ein Hinweis darauf
zu geben, wann diese Frist ablaeuft. Stellt sich nach dem Ablauf dieser Frist heraus,
dass ein Engpass im Sinne von Absatz 1 vorliegt, so findet nicht das Verfahren nach §
9, sondern das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 Anwendung.
(4) Fuer die Zuteilung der verbleibenden freien Kapazitaeten hat der Netzbetreiber
einmal im Jahr ein Versteigerungsverfahren durchzufuehren. Werden weitere Kapazitaeten
nach Durchfuehrung des Versteigerungsverfahrens verfuegbar, werden diese im Verhaeltnis
der nachgefragten Kapazitaeten vorrangig den Teilnehmern der Auktion nach Satz 2
anteilig angeboten. Weiterhin verbleibende freie Kapazitaeten sind diskriminierungsfrei
anzubieten.
(5) Zum Zeitpunkt der Engpassveroeffentlichung bereits verbindlich gebuchte Kapazitaeten
werden nicht in das besondere Zuteilungsverfahren einbezogen, auch wenn sie zu einer
Auslastung des Netzes am Engpass oberhalb dieser Grenze beigetragen haben.
(6) Der Netzbetreiber hat vor Beginn des Gaswirtschaftsjahres ein Datum festzusetzen,
bis zu dem Transportkunden Anfragen nach Kapazitaet spaetestens zu stellen haben,
um an der Versteigerung teilzunehmen. Er hat dieses Datum in dem Ampelsystem zu
veroeffentlichen. Verspaetet eingehende Anfragen nehmen an der Versteigerung nicht teil.
Versteigerungserloese, die ueber diejenigen Erloese hinausgehen, die bei einer Zuteilung
nach § 9 erzielt worden waeren, sind unverzueglich fuer Massnahmen zur Beseitigung
von Engpaessen zu verwenden, hierfuer zurueckzustellen oder entgeltmindernd in den
Netznutzungsentgelten zu beruecksichtigen. Die Erloese sind von den Betreibern von
Fernleitungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehoerde auf
deren Verlangen vorzulegen.
§ 11 Reduzierung der Kapazitaet nach Buchung
Soweit sich die Kapazitaeten nach Abschluss der Transportvertraege aus technischen
Gruenden vermindern, reduziert sich die vorzuhaltende Kapazitaet anteilig im Verhaeltnis
der von den Transportkunden gebuchten Kapazitaeten. Die Gruende sind dem Transportkunden
mitzuteilen.
§ 12 Bestehende Transportvertraege
Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen ueber den Netzzugang enthaelt,
eine Anpassung nach § 115 des Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur
fuer den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber
erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitaetsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige
Zurverfuegungstellung entsprechender Kapazitaeten, soweit diese verfuegbar sind.
§ 13 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitaeten
(1) Soweit der Transportkunde fuer gebuchte Kapazitaeten bis 14.00 Uhr des Tages vor dem
Erfuellungstag mitteilt, dass er diese nicht in Anspruch nimmt (Null-Nominierung), ist
der Netzbetreiber berechtigt, diese Kapazitaeten ohne Befreiung des Inhabers von der
Zahlungspflicht fuer den Folgetag als unterbrechbare Kapazitaeten anzubieten. Dies gilt
auch fuer eine Nominierung, die deutlich geringer ist als die gebuchte Kapazitaet. Das
Recht zur Renominierung durch den Transportkunden bleibt davon unberuehrt. Netzbetreiber
koennen Vertraege ueber unterbrechbare Kapazitaeten im Voraus unter der Bedingung
abschliessen, dass die Kapazitaeten nach Satz 1 angeboten werden koennen.
(2) Netzbetreiber haben Transportkunden, die waehrend eines Zeitraums von sechs Monaten
ihre gebuchten Kapazitaeten nicht oder nur in einem geringen Umfang in Anspruch nehmen,
aufzufordern, diese Dritten anzubieten, um eine missbraeuchliche Kapazitaetshortung bei
einem bestehenden Kapazitaetsengpass zu verhindern. Von diesen sechs Monaten muss einer
der Monate entweder Oktober, November, Dezember, Januar, Februar oder Maerz sein. Kommen
Transportkunden der Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach oder gelingt ihnen
die Veraeusserung innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Netzbetreiber berechtigt
und verpflichtet, die nicht genutzten Kapazitaeten zu entziehen. Der Transportkunde
kann der Entziehung widersprechen, wenn er schriftlich schluessig darlegt, dass er
die Kapazitaeten, deren Freigabe der Netzbetreiber verlangt, weiterhin benoetigt, um
-9-
bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfuellen oder bestehende vertragliche
Rechte auszuueben. Netzbetreiber haben die entzogene Kapazitaet vorrangig denjenigen
Transportkunden anzubieten, deren Bedarf wegen des Engpasses nicht vollstaendig
befriedigt werden konnte.
(3) Verfuegen Transportkunden fuer dieselben Ausspeisepunkte ueber verschiedene
vertragliche Gasbeschaffungsalternativen, fuer die Kapazitaeten an unterschiedlichen
Einspeisepunkten gebucht sind und die nur alternativ genutzt werden, stellt dies keinen
Nichtgebrauch von Kapazitaeten nach Absatz 1 dar, sofern die nicht genutzten Kapazitaeten
dem Netzbetreiber oder Dritten fuer die vom Transportkunden bestimmten Zeiten der
Nichtnutzung angeboten werden.
§ 14 Handel mit Kapazitaetsrechten
(1) Die Netzbetreiber haben bis zum 1. August 2006 eine gemeinsame elektronische
Plattform fuer den Handel mit Kapazitaetsrechten einzurichten, die alle Angebote
gleichartiger Kapazitaet und Nachfragen nach Kapazitaet fuer dieselben Netze oder
Teilnetze fuer die Nutzer der Plattform transparent machen muss. Bis zur Einrichtung
dieser gemeinsamen Plattform haben die Betreiber von Fernleitungsnetzen im Internet
jeweils fuer ihr Netz eine elektronische Handelsplattform fuer den Handel mit
Kapazitaetsrechten einzurichten, die auch Online-Verknuepfungen zu den Handelsplattformen
der mit dem betreffenden Netz oder Teilnetz ueber Netzkopplungspunkte verbundenen Netze
oder Teilnetze anderer Netzbetreiber enthalten muss. Die Kosten fuer die Einrichtung und
die Betriebskosten einer Handelsplattform koennen auf die Netznutzungsentgelte umgelegt
werden.
(2) Transportkunden koennen erworbene Kapazitaetsrechte ab Errichtung der gemeinsamen
Handelsplattform ausschliesslich unter Nutzung dieser Plattform an Dritte
weiterveraeussern oder zur Nutzung ueberlassen.
(3) Als Voraussetzung fuer die Teilnahme am Handel ist die Registrierung als
Transportkunde bei der Handelsplattform erforderlich. Die Registrierung kann an
bestimmte durch den Teilnehmer zu erbringende Nachweise, insbesondere hinsichtlich
seiner Bonitaet und Zuverlaessigkeit, geknuepft werden. Die Bedingungen fuer eine
Registrierung muessen allen Haendlern die Teilnahme am Sekundaerhandel ermoeglichen. Die
Anonymitaet des Handelsvorgangs muss gegenueber Dritten gewaehrleistet sein.
(4) Die Entgelte fuer gehandelte Kapazitaeten duerfen die urspruenglich mit den
Netzbetreibern vereinbarten Entgelte nicht wesentlich ueberschreiten.
Teil 3
Anbahnung des Netzzugangs
§ 15 Verfahren fuer die Kapazitaetsanfrage und Buchung
(1) Fuer Kapazitaetsanfragen ist von den Betreibern von oertlichen Verteilernetzen
mit ueber 100.000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und
Fernleitungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen,
ueber das Internet allgemein zugaenglichen Kapazitaets- und Entgeltrechner vorzusehen, der
das Ergebnis der Anfrage einschliesslich alternativer Transportwege sowie der freien
Kapazitaeten unmittelbar ausgibt.
(2) Netzbetreiber haben fuer Kapazitaetsanfragen standardisierte Formulare in deutscher
Sprache zur Verfuegung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden
koennen. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen muessen die
Formulare zusaetzlich in englischer Sprache zur Verfuegung stellen.
(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitaetsanfragen nach und verbindliche
Antraege auf Ein- und Ausspeisekapazitaet und, soweit vom Netzbetreiber angeboten,
Speicherkapazitaet zu buendeln und eigene Kapazitaetsanfragen mit Anfragen anderer
Transportkunden in gebuendelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewaehrleisten,
- 10 -
dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines
einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.
(4) Netzbetreiber koennen bei einer fuer mehrere Transportkunden zusammengefassten
Kapazitaetsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen
Vertreter und Empfangsbevollmaechtigten benennen, der alle fuer das Zustandekommen und
die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklaerungen einschliesslich
der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchfuehrung des
Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.
(5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren
einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthaelt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann
die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.
§ 16 Anforderungen an die Kapazitaetsanfrage fuer einen Kapazitaetsvertrag
(1) Der Netzbetreiber kann abhaengig von den angebotenen Kapazitaeten und Hilfsdiensten
im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:
1. Anschrift des Transportkunden oder Bevollmaechtigten mit Ansprechpartner;
2. Einspeisepunkt und gewuenschte Kapazitaet;
3. Ausspeisepunkt und gewuenschte Kapazitaet;
4. Buchungszeitraum fuer die angefragte Kapazitaet;
5. bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermoeglichung der Auswahl
des anzuwendenden Standardlastprofils;
6. Angabe zu der Art der Kapazitaet;
7. Gasbeschaffenheit.
(2) Kapazitaetsvertraege mit einer Laufzeit von
1. einem Jahr oder laenger koennen jederzeit,
2. weniger als einem Jahr koennen fruehestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten
Liefertag,
3. weniger als einem Monat koennen fruehestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten
Liefertag
abgeschlossen werden.
§ 17 Bearbeitung der Kapazitaetsanfrage durch den Netzbetreiber
Bei einer unvollstaendigen Kapazitaetsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber
dem Transportkunden spaetestens zum Ablauf des naechsten Werktages nach Eingang der
Kapazitaetsanfrage mitzuteilen, welche Angaben fuer die Bearbeitung seiner Anfrage noch
benoetigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgefuehrt werden muss. Eine
vollstaendige Kapazitaetsanfrage hat der Netzbetreiber spaetestens zwei Werktage nach
Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollstaendiges und bindendes
Angebot abzugeben.
Teil 4
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
(1) Mit dem Zugang einer Erklaerung des Transportkunden beim Netzbetreiber, mit der der
Transportkunde ein bindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Transportleistung oder
Hilfsdienste annimmt, kommt der Transportvertrag zustande.
(2) Der Abschluss von Transportvertraegen darf vom Netzbetreiber nicht von der Forderung
einer im Verhaeltnis zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforderung an den
Nachweis der Kreditwuerdigkeit, einer Schadensversicherung abhaengig gemacht werden.
- 11 -
In begruendeten Faellen kann eine angemessene Sicherheitsleistung von Transportkunden
verlangt werden.
(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusaetzlich
zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhaengig voneinander zu ermoeglichen.
(4) Netzbetreiber duerfen den Abschluss von Transportvertraegen nicht davon abhaengig
machen, dass zwischen ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchern
ein Transportvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt.
(5) Die Netzbetreiber duerfen den Transportkunden neben den Netznutzungsentgelten
keine separaten Gebuehren fuer Handlungen, die zum Abschluss und der Abwicklung von
Transportvertraegen erforderlich sind, in Rechnung stellen.
§ 19 Mindestanforderungen an die Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport
(1) Die Geschaeftsbedingungen muessen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenstaenden
enthalten:
1. Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;
2. Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;
3. Gasbeschaffenheit und Druecke des Gases;
4. Allokation;
5. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;
6. Messung und Ablesung des Gasverbrauches;
7. Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;
8. Differenzmengenregelungen;
9. Verfahren fuer den Bilanzausgleich;
10. Stoerungen und Haftungsbestimmungen;
11. Voraussetzungen fuer die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begruendeten Faellen;
12. Kuendigungsrechte;
13. Vertraulichkeit der Daten;
14. Abrechnung;
15. Entziehung laengerfristig nicht genutzter Kapazitaeten;
16. Ansprechpartner und Erreichbarkeit.
(2) Die "Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in
Netzkopplungsvertraegen nach § 25 anzupassen.
§ 19a Haftung bei Stoerungen der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt entsprechend.
Teil 5
Veroeffentlichungs- und Informationspflichten
§ 20 Veroeffentlichung netzbezogener Daten
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmaessig folgende
aktualisierte Angaben zu veroeffentlichen:
1. ausfuehrliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes gegebenenfalls einschliesslich
von Teilnetzen mit Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die das eigene
Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder regionaler Verteilernetzbetreiber unter
Einbeziehung europaeischer Fernleitungsnetze ausweist, einschliesslich LNG-Anlagen
und Infrastruktur, die fuer die Bereitstellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;
- 12 -
2. unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnungen fuer
Netzkopplungspunkte, unter denen dort Kapazitaet gebucht werden kann;
3. bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teilnetz zugeordneten Ein- und
Ausspeisepunkte und der zwischen den Teilnetzen verfuegbaren Transportkapazitaeten;
4. die Gasbeschaffenheit bezueglich des Brennwertes "H(tief)s,n" an wesentlichen Ein-
und Ausspeisepunkten oder in den entsprechenden Teilnetzen;
5. die Leitungsdurchmesser fuer Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar;
6. im Fernleitungsnetz den technischen sowie den vertraglichen Minimal- und
Maximaldruck an allen Ein- und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;
7. bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan ueber vorgesehene kapazitaetsrelevante
Instandhaltungsarbeiten sowie so zeitnah wie moeglich Informationen ueber Aenderungen
einschliesslich nicht mehr geplanter Arbeiten;
8. Angaben fuer alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im Voraus taeglich neu fuer die
folgenden 36 Monate ueber
a) die maximale technische Kapazitaet fuer Lastfluesse in beide Richtungen,
b) die gesamte vertraglich vereinbarte feste und unterbrechbare Kapazitaet und
c) die freie Kapazitaet einschliesslich Netzkapazitaet;
diese Angaben sind bei nicht mehr verfuegbaren Kapazitaeten oder bei Aenderungen
von mehr als 5 Prozent bezogen auf die Einspeisekapazitaet unverzueglich
anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfuegbarkeit kurzfristiger
Dienstleistungen erfordert, taeglich; fuer Netzkopplungspunkte hat der Netzbetreiber
diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen;
9. historische monatliche Hoechst- und Mindestkapazitaetsauslastungsraten und
die durchschnittlichen jaehrlichen Lastfluesse fuer die wichtigsten Ein- und
Ausspeisepunkte taeglich neu fuer die letzten drei Jahre.
(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstaende ausserstande,
Informationen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veroeffentlichen, erstellen sie
bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser
Hindernisse fuer die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktionsplan
der Regulierungsbehoerde unverzueglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu
veroeffentlichen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berechtigte Interessen des Netzbetreibers
entgegenstehen. Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn durch die
Angaben Rueckschluesse auf das individuelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen
von Netzzugangskunden ermoeglicht werden.
§ 21 Veroeffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmaessig aktualisiert auf ihren Internetseiten
in deutscher Sprache alle Informationen zu veroeffentlichen, die Transportkunden
fuer eine Netznutzung benoetigen. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und
Fernleitungsnetzen stellen diese Informationen zusaetzlich in englischer Sprache zur
Verfuegung.
(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:
1. eine ausfuehrliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen
Dienstleistungen, insbesondere Kapazitaetsrechte, Systemdienstleistungen und
sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte einschliesslich eines Kapazitaets- und
Entgeltrechners, soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;
2. die verschiedenen Arten von Vertraegen nach § 3 Abs. 2 einschliesslich der
"Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport";
3. Vertraege fuer sonstige Hilfsdienste;
4. die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung und Abwicklung der Netznutzung
angewendet werden;
- 13 -
5. Bestimmungen ueber die Verfahren fuer die Kapazitaetszuteilung, das Engpassmanagement
sowie bei laengerfristigem Nichtgebrauch;
6. die Moeglichkeiten und Regeln fuer den Kapazitaetshandel;
7. die Regeln fuer den Anschluss anderer Netze an das vom Netzbetreiber betriebene
Netz;
8. geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche Leitungen und
Verdichterstationen;
9. die Regeln fuer den Bilanzausgleich und fuer die Ausgleichsenergie einschliesslich
der Regelungen fuer Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen dafuer vom
Transportkunden zu leistende Entgelte berechnet werden;
10. ein standardisiertes Formular fuer Kapazitaetsanfragen;
11. Ansprechpartner im Unternehmen fuer Kapazitaetsanfragen;
12. geplante oder durchgefuehrte Aenderungen der fuer den Netzzugang wesentlichen
Dienstleistungen oder Bedingungen.
§ 22 Aufzeichnungspflichten und gemeinsame Veroeffentlichungspflichten
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte
in elektronischer Form fuer Deutschland zu veroeffentlichen. Diese enthaelt die gesamte
Gasnetzinfrastruktur in Deutschland einschliesslich der Speicher, vorgelagerte
Rohrleitungsnetze im Sinne von § 27 des Energiewirtschaftsgesetzes und Anlagen fuer
Hilfsdienste farblich unterschieden nach den jeweiligen Eigentumsverhaeltnissen sowie
die Teilnetze, Netzkopplungspunkte, Hauptflussrichtungen, eine Trennung nach L- und H-
Gasnetzen sowie die Druckverhaeltnisse.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von regionalen Verteilernetzen haben
bis zum 1. Februar 2006 auf ihren Internetseiten die Moeglichkeit zu schaffen, dass
Transportkunden untereinander kommunizieren koennen (Bulletin Board).
(3) Netzbetreiber haben taeglich ein Protokoll der tatsaechlichen zusammengefassten
Lastfluesse zu fuehren, soweit sie ueber eigene Messeinrichtungen verfuegen;
diese Protokolle sind drei Monate lang aufzubewahren. Netzbetreiber haben
auch Aufzeichnungen ueber alle Informationen, die fuer die Berechnung und die
Bereitstellung des Zugangs zu verfuegbaren Kapazitaeten von Bedeutung sind, sowie
ueber eingetretene Gasflussunterbrechungen zu fuehren; diese Aufzeichnungen sind
ein Jahr lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den Saetzen 1 und 2 sind der
Regulierungsbehoerde fuer die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Anfrage offen zu legen. Die
Regulierungsbehoerde legt den Beginn der Pflicht zur Fuehrung der Protokolle nach Satz
1 durch Allgemeinverfuegung, die im Amtsblatt der Regulierungsbehoerde und auf ihrer
Internetseite bekannt zu machen ist, fest.
Teil 6
Nutzung mehrerer Netze
§ 23 Zusammenarbeitspflichten
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Regeln und
standardisierte Verfahren zu entwickeln, die den Datenaustausch, die Ueberwachung und
die Steuerung einschliessen. Auf Antrag eines Netzbetreibers kann die Frist nach Satz 1
durch die Regulierungsbehoerde um bis zu hoechstens sechs Monate verlaengert werden. Der
Antrag bedarf der Schriftform und ist schluessig zu begruenden. Er ist spaetestens einen
Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehoerde zu stellen.
§ 24 Vertragsgestaltung
Die Vertragsgestaltung nach § 20 Abs. 1b Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes umfasst
die Vorbereitung von Einspeise- oder Ausspeisevertraegen bis zur Unterschriftsreife.
- 14 -
§ 25 Netzkopplungsvertrag
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Betreibern von Netzen, mit denen sie ueber
einen Netzkopplungspunkt verbunden sind, Netzkopplungsvertraege abzuschliessen. Die
Regelungen sind so zu gestalten, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler
Daten oder Informationen gewahrt ist.
(2) Netzkopplungsvertraege sollen mit dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung des
Netzzugangs die Bedingungen der Uebergabe oder der Uebernahme von Gas aus einem Netz
in ein anderes Netz so regeln, dass fuer Kapazitaetsanfragen, die diesen Bedingungen
entsprechen, keine erneute Pruefung der geregelten Sachverhalte erfolgt und ein
Vertragsschluss ohne weitere Verhandlungen moeglich ist. Netzkopplungsvertraege muessen
mindestens Angaben zu den folgenden Gegenstaenden enthalten:
1. notwendige Informationspflichten zur Abwicklung von Transporten;
2. transparente und objektive Allokationsregeln fuer den Netzkopplungspunkt;
3. Nominierung oder alternative Verfahren;
4. Nominierungsabgleich;
5. Bereitstellung der Messergebnisse;
6. Bedingungen fuer die Einstellung oder Reduzierung der Gasbereitstellung oder
Gasuebernahme;
7. technische Kriterien, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und Kapazitaet,
einschliesslich der einer Ausspeisekapazitaet im uebernehmenden Netz entsprechenden
Einspeisekapazitaet;
8. Differenzmengen und ihre Abrechnung;
9. Ausweisung von Kapazitaeten;
10. Datenaustausch;
11. Bilanzausgleich.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 vereinbarten Allokationsregeln sollen die Ziele
der Vereinfachung und Beschleunigung der Netznutzung beruecksichtigen und eine
einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung auf alle am Netzkopplungspunkt
uebernommenen Gasmengen gewaehrleisten. Fuer Transportkunden muss erkennbar sein, welches
Allokationsverfahren fuer bestimmte Transportvertraege zur Anwendung kommen soll.
(4) Fuer die unter Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 genannten technischen Kriterien gelten
diejenigen Vereinbarungen, die fuer den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkt in einem
Netzkopplungsvertrag, Netzanschlussvertrag oder in sonstigen Vertraegen zum Stichtag 1.
Januar 2004 wirksam waren.
(5) Ferner haben die Netzbetreiber untereinander an ihren Netzkopplungspunkten
Bilanzkonten einzurichten, die gewaehrleisten, dass fuer Stationsstillstandszeiten
bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gasfluss oder Messungenauigkeiten die
Transportvertraege unterbrechungsfrei erfuellt werden. Ein Bilanzkonto umfasst bis zu
drei Stundenmengen der Stationskapazitaet.
(6) Netzbetreiber haben die zeitgleiche Buchung von Ausspeisekapazitaet im Gas
abgebenden Netz mit einer identischen Einspeisekapazitaet im Gas uebernehmenden Netz zu
ermoeglichen.
Teil 7
Bilanzausgleich
§ 26 Grundsaetze
(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Massnahmen moeglichst
zeitgleich aufeinander anzupassen.
- 15 -
(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich
fuer Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen
Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie
haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die ueber die
Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.
§ 27 Nominierungsverfahren
(1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folgetag beabsichtigte Inanspruchnahme
von Ein- und Ausspeisekapazitaeten nach Stundenmengen in Kilowatt pro Stunde gegenueber
den Netzbetreibern, deren Netz beruehrt wird, anzumelden (Nominierung).
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzuebergreifenden Nominierungen, soweit
technisch erforderlich, untereinander abzugleichen.
(3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder Teilnetz und in demselben Zeitraum
transportiert oder ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazitaetsbuchungen
betreffen, koennen vom Transportkunden fuer dieselben Ein- und Ausspeisepunkte
zusammengefasst nominiert werden.
(4) Transportkunden koennen einen Bilanzkreisverantwortlichen mit der Nominierung
beauftragen. Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden gegenueber
dem Netzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und
Netzbetreiber bleiben hiervon unberuehrt.
(5) Nachtraegliche Aenderungen von Nominierungen (Renominierungen) am Erfuellungstag sind
zulaessig. Einzelheiten regeln die "Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport".
(6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.
(7) Der fuer die Netzsteuerung verantwortliche Netzbetreiber kann in die Ausuebung von
Kapazitaetsrechten eingreifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender technischer
Probleme zur Gewaehrleistung der Sicherheit des Netzbetriebs erforderlich ist.
§ 28 Nominierungsersatzverfahren
Netzbetreiber haben Transportkunden fuer die Mengenanmeldung neben dem
Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Moeglichkeiten
ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass
den Transportkunden die Moeglichkeit eroeffnet wird, bei der Belieferung von
Letztverbrauchern, fuer die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine
Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des § 21
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches
Angebot nicht moeglich oder unzumutbar, hat er dies schluessig zu begruenden.
§ 29 Standardlastprofile
(1) Netzbetreiber haben fuer die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis
zu einer maximalen stuendlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer
maximalen jaehrlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden
(Standardlastprofile) anzuwenden.
(2) Die Netzbetreiber koennen Lastprofile auch fuer Letztverbraucher mit hoeheren
maximalen Ausspeiseleistungen oder hoeheren jaehrlichen Ausspeisungen als die in
Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darueber hinaus koennen die Netzbetreiber
abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Beruecksichtigung
der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch
nicht zu gewaehrleisten ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich
unangemessene Benachteiligung gegenueber anderen Transportkunden erfahren koennten.
Legt ein Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gruende dafuer der
Regulierungsbehoerde auf Anforderung darzulegen. Hoehere oder niedrigere Grenzwerte kann
der Netzbetreiber auch lediglich fuer einzelne Gruppen von Letztverbrauchern im Sinne
des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte
jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.
- 16 -
(3) Standardlastprofile muessen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen
von Letztverbrauchern, insbesondere
1. Gewerbe,
2. Haushalte,
orientieren.
(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Belieferung von Lastprofilkunden hat dem
Lastprofil unter Beruecksichtigung der Temperaturprognose des Vortages zu entsprechen.
Massgeblich ist die Temperaturprognose von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der
Netzbetreiber in seinen "Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport" benannt hat.
(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Einsatz des nominierten
Lastprofils und der tatsaechlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangslaeufig
entstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monatlich zunaechst vorlaeufig
abzurechnen. Der Netzbetreiber kann fuer die Abrechnung entweder ein analytisches
oder ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu hat der Netzbetreiber in
dem entsprechenden Monat durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und
Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamtheit der Lastprofilkunden in
seinem Netz entfallen. Diese Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder
entnommen und werden von diesem auf die Transportkunden, die Letztverbraucher mit
Lastprofilen beliefern, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der ueber
die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen fuer jeden Letztverbraucher getrennt.
(6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffenden Abrechnungsmonats
Differenzmengen entgegen, so hat er hierfuer den Transportkunden entsprechend der
Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergueten. Differenzmengen, die vom Netzbetreiber
geliefert werden, hat der Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeitspreis und
einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.
(7) Die endgueltige Abrechnung von Ein- oder Ausspeisedifferenzen nach Absatz 5
gegenueber einem Transportkunden fuer einen Lastprofilkunden hat jaehrlich oder am Ende
des Vertragszeitraums auf der Basis der an der entsprechenden Entnahmestelle durch
Messung ermittelten tatsaechlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei der Ermittlung der
Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum
gemaess Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorlaeufig abgerechneten Mengen zu
beruecksichtigen.
(8) Der Netzbetreiber hat fuer den Ausgleich der Ein- oder Ausspeisedifferenzen ueber
eine Ausschreibung von Kapazitaeten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzuschliessen.
Sollte sich hierzu kein Haendler bereit erklaeren, hat der jeweilige Grundversorger einen
Bezugs- und Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschliessen.
§ 30 Basisbilanzausgleich
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen Verteilernetzen haben im Rahmen
der ihnen und dem Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfuegung stehenden
Kapazitaeten mindestens einen Basisbilanzausgleich innerhalb einer stuendlichen
Toleranzgrenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranzgrenze von mindestens
einer Stundenmenge jeweils bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein-
oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von oertlichen Verteilernetzen trifft
die Pflicht zum Angebot von Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen
Moeglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach §
26 Abs. 2 anbieten.
(2) Transportkunden koennen einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreiber
mit dem Bilanzausgleich beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der
Transportkunde wuenscht, den Bilanzausgleich auch fuer Ein- und Ausspeisungen der
Abnehmer des Transportkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen durchzufuehren.
Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz
1 durchfuehrt, sind die Messdaten des letzten Ausspeisepunktes in der Transportkette
von dem jeweiligen Netzbetreiber im Wege des automatisierten Abrufs ueber das Internet
zur Verfuegung zu stellen. Alle an einer Transportkette beteiligten Netzbetreiber haben
- 17 -
an Netzkopplungspunkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der notwendigen Daten
zu gewaehrleisten. Abweichungen, die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb
der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen ergeben, werden vom Netzbetreiber mit
dem gleichen Preis verguetet oder in Rechnung gestellt. Fuer Differenzmengen, die sich
ausserhalb der Toleranzgrenzen ergeben, koennen auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und
Abschlaege erhoben werden.
§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden
(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen eines oder
mehrerer Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgefuehrt. Netzbetreiber sind
verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, in denen Bilanzkreise angemeldet werden koennen.
Eine Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbetreiber sind im Rahmen
ihrer technischen Moeglichkeiten verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie
moeglich zu halten.
(2) Netzbetreiber haben fuer jeden angemeldeten Bilanzkreis ein Bilanzkonto
einzurichten. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen
Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen Bilanzkreisverantwortlichen
zulaessig. Die Netzbetreiber haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo
des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in einem Abrechnungszeitraum
registrierten Abweichungen der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanzkreis
zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo wird von dem jeweiligen Netzbetreiber
an den Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet.
(3) Fuer jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenueber dem
Netzbetreiber zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber
angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen ist. Der
Bilanzkreisverantwortliche traegt neben den Transportkunden des Bilanzkreises gegenueber
dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung fuer Abweichungen zwischen Ein- und
Ausspeisungen eines Bilanzkreises.
§ 32 Bilanzkreisvertrag
(1) Bilanzkreisverantwortliche schliessen mit Netzbetreibern einen Vertrag ueber den
Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen
(Bilanzkreisvertrag).
(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt
einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung
des Bilanzkreisverantwortlichen zu.
§ 33 Datenbereitstellung
(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen
ueber den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzueglich bereitzustellen.
Die Informationen sollen in einer Form zur Verfuegung gestellt werden, die es den
Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermoeglicht, rechtzeitig
Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen.
(2) Die Einrichtung bestimmter Datenuebertragungssysteme im Rahmen des
Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu
dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfuegbarkeit der Systeme wird nach
einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der
Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des
Uebertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebuehren abgerechnet. Sie sind
vom Transportkunden zu tragen.
Teil 8
Flexibilitaetsdienstleistungen und Gasbeschaffenheit
- 18 -
§ 34 Flexibilitaetsdienstleistungen
(1) Soweit fuer einen effizienten Netzzugang erforderlich, haben Netzbetreiber ueber den
Basisbilanzausgleich hinaus weitere Dienstleistungen anzubieten, die Transportkunden
die zeitgleiche Anpassung von Ein- und Ausspeisemengen ermoeglichen. Dazu koennen
Verfahren gehoeren, bei denen der Transportkunde dem Netzbetreiber eine flexible
Aufkommensquelle zur Online-Steuerung zur Verfuegung stellt. Das Angebot hat den
Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem
Netzbetreiber ein solches Angebot nicht moeglich oder unzumutbar, muss er dies schluessig
begruenden.
(2) Bietet ein Netzbetreiber Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 an, die sowohl
die Speicherung als auch den Transport und die dafuer notwendigen Kapazitaeten
sowie eine mit der Ausspeicherung zeitgleiche Bereitstellung von Gas beim Kunden
einschliessen (Systemspeicher), so kann der Transportkunde im Rahmen der verfuegbaren
Kapazitaeten ohne Einschraenkung durch Minimalflussanforderungen oder Einspeicherungs-
und Ausspeicherungsperioden das Gas an jedem beliebigen Ein- und Ausspeisepunkt im
Gasversorgungsnetz des jeweiligen Netzbetreibers ein- und ausspeisen.
§ 35 Gasbeschaffenheit
(1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende
Gas den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und kompatibel im Sinne
des Absatzes 2 ist. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfachs e. V. eingehalten worden sind.
(2) Die Kompatibilitaet des zur Einspeisung anstehenden Gases des Transportkunden ist
gegeben, wenn der Transportkunde das Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation
entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers zur Uebergabe anstellt, die fuer die
Uebernahme des Gases in den relevanten Netzteilen keine Massnahmen des Netzbetreibers
zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases zur Anpassung an die jeweiligen
Gegebenheiten und Verhaeltnisse auch aus Gruenden der Anwendungstechnik in den relevanten
Netzbereichen erfordert.
(3) Ist die Kompatibilitaet des zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat
der Netzbetreiber, soweit technisch moeglich und zumutbar, dem Transportkunden ein
Angebot zur Herstellung der Kompatibilitaet zu Bedingungen zu unterbreiten, die den
Anforderungen nach § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist ihm ein
solches Angebot nicht moeglich oder unzumutbar, muss der Netzbetreiber dies begruenden.
Teil 9
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 36 Verfahren
(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach § 25 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehoerde spaetestens bis zum Juni
eines Jahres zu stellen. Eine spaetere Antragstellung ist nur zulaessig, wenn der
Netzzugangsverweigerungsgrund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist.
Dem Antrag sind alle fuer die Pruefung erforderlichen Angaben ueber die Art und den
Umfang der Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwendung
unternommenen Anstrengungen beizufuegen.
(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2003 ueber gemeinsame Vorschriften fuer den Erdgasbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) die Beteiligung
der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen
ist, leitet die Regulierungsbehoerde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehoerde hat
eine Entscheidung ueber einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Massgabe einer endgueltigen
- 19 -
Entscheidung der Kommission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu aendern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberuehrt.
Teil 10
Wechsel des Gaslieferanten
§ 37 Lieferantenwechsel
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Vereinfachung des Lieferantenwechsels
bis zum 1. Februar 2006 einheitliche Verfahren zu entwickeln. Bis zum 1. August 2006
ist der elektronische Datenaustausch im Verhaeltnis zu den Transportkunden in einem
einheitlichen Format zu ermoeglichen. Auf Antrag eines Netzbetreibers koennen die Fristen
nach den Saetzen 1 und 2 durch die Regulierungsbehoerde um bis zu sechs Monate verlaengert
werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und ist schluessig zu begruenden. Er ist
spaetestens einen Monat vor Ablauf der Frist bei der Regulierungsbehoerde einzureichen.
(2) Die Netzbetreiber haben auf eine groesstmoegliche Automatisierung der Bearbeitung von
Kundendaten hinzuwirken.
(3) An der Festlegung der Prozesse und des Formats des Datenaustauschs sind die
Transportkunden in geeigneter Form zu beteiligen.
(4) Der Wechsel von Entnahmestellen von Lastprofilkunden zu anderen Lieferanten ist zum
Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung moeglich. Der neue Lieferant meldet
dem Netzbetreiber spaetestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung
alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden, die an das Verteilernetz des Netzbetreibers
angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung. Die Entnahmestelle
ist anhand von nicht mehr als zwei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine
der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
1. Zaehlernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Strasse, Postleitzahl
oder Ort der Entnahmestelle oder
2. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und
Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Strasse, Postleitzahl oder Ort der
Entnahmestelle.
Der Netzbetreiber darf die Meldung zurueckweisen, wenn die Entnahmestelle nicht
eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung fuer diese Entnahmestelle
unwirksam. Aenderungen sonstiger wesentlicher Kundendaten sollen wechselseitig
unverzueglich mitgeteilt werden. Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der
Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach
§ 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme
der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen.
(5) Netzbetreiber duerfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den
in den Absaetzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhaengig machen. § 42 Abs. 7
Nr. 4 bleibt unberuehrt.
Teil 11
Messung
§ 38 Messung
Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der Messdienstleister nimmt die Messung
von Gasmengen vor. Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung. Der
Netzbetreiber kann Kontrollablesungen durchfuehren.
§ 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
- 20 -
(1) Bei der Messung des von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Gases werden
die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers moeglichst in gleichen
Zeitabstaenden, die zwoelf Monate nicht wesentlich ueberschreiten duerfen, abgelesen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 37 ist fuer die Ermittlung des
Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren
zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 38 oder,
sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schaetzung des Netzbetreibers erfolgen. Im
Falle einer Schaetzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der fuer Haushaltskunden massgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu beruecksichtigen.
§ 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor,
sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabstaenden der Messung zu
beachten.
§ 39 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Fuer den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3
der Messzugangsverordnung.
(2) Der Kunde haftet fuer das Abhandenkommen und die Beschaedigung von Mess- und
Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschaedigungen und Stoerungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzueglich
mitzuteilen.
§ 40 Nachpruefung von Messeinrichtungen
(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachpruefung der Messeinrichtungen durch eine
Eichbehoerde oder eine staatlich anerkannte Pruefstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Eichgesetzes verlangen. Stellt der Transportkunde den Antrag auf Nachpruefung nicht
bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Nachpruefung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die
Nachpruefung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem
Transportkunden.
§ 41 Vorgehen bei Messfehlern
Ergibt eine Pruefung der Messeinrichtungen eine Ueberschreitung der gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen und ist die Groesse des Fehlers nicht einwandfrei
festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Messfehler), so hat der
Netzbetreiber die Daten fuer die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem
Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers
nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schaetzung zu
ermitteln.
Teil 11a
Sonderregelung fuer die Einspeisung von Biogas in das
Erdgasnetz
§ 41a Zweck der Sonderregelung
Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden
Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jaehrlich bis 2020 und 10 Milliarden
Kubikmetern jaehrlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermoeglichen. Biogas soll
verstaerkt in der Kraft-Waerme-Kopplung und als Kraftstoff eingesetzt werden koennen.
§ 41b Begriffsbestimmungen
- 21 -
Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet
1. Anschlussnehmer
jede juristische oder natuerliche Person, die als Projektentwicklungstraeger,
Errichter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von § 3 Nr. 10c des
Energiewirtschaftsgesetzes auf Erdgasqualitaet aufbereitet wird, den Netzanschluss
dieser Anlage beansprucht;
2. Netzanschluss
die Herstellung der Verbindungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage mit dem
bestehenden Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknuepfung mit dem Anschlusspunkt
des bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-Messanlage sowie die
Einrichtungen zur Druckerhoehung und die eichfaehige Messung des einzuspeisenden
Biogases;
3. Einspeiser
jede juristische oder natuerliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne von §
3 Nr. 13b des Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines
Netzbetreibers einspeist;
4. Anlage
die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.
§ 41c Netzanschlusspflicht
(1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers vorrangig an
die Gasversorgungsnetze anzuschliessen. Die Kosten fuer den Netzanschluss sind
vom Anschlussnehmer und vom Netzbetreiber je zur Haelfte zu tragen. Soweit eine
Verbindungsleitung eine Laenge von zehn Kilometer ueberschreitet, hat der Anschlussnehmer
die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigentum des Netzbetreibers.
Kommen innerhalb von zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere Anschluesse hinzu,
so hat der Netzbetreiber die Kosten so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem
Netzanschluss verursacht worden waeren und Anschlussnehmern einen zu viel gezahlten
Betrag zu erstatten. Der Netzbetreiber ist fuer die Wartung und den Betrieb des
Netzanschlusses verantwortlich und traegt hierfuer die Kosten. Soweit es fuer die Pruefung
der technischen Einrichtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, hat der
Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu den Raeumen zu
gestatten.
(2) Netzbetreiber haben fuer den Netzanschluss neben den in § 19 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes aufgefuehrten Angaben auf ihrer Internetseite folgende
Angaben zu machen:
1. die fuer die Pruefung des Netzanschlussbegehrens mindestens erforderlichen Angaben,
2. standardisierte Bedingungen fuer den Netzanschluss sowie
3. eine laufend aktualisierte, uebersichtliche Darstellung der Netzauslastung in seinem
gesamten Netz einschliesslich der Kennzeichnung tatsaechlicher oder zu erwartender
Engpaesse.
(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber,
so hat dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche Pruefungen zur Vorbereitung einer Entscheidung
ueber das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese
Pruefungen verursachen werden. Soweit zusaetzliche Angaben erforderlich sind, hat der
Netzbetreiber diese vollstaendig innerhalb von einer Woche nach Antragseingang vom
Anschlussnehmer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit
dem Eingang der vollstaendigen zusaetzlichen Angaben beim Netzbetreiber.
(3a) Der Anschlussnehmer traegt die Kosten der Pruefungen nach Absatz 3.
(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Hoehe von 25 Prozent der
nach Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die fuer
eine Anschlusszusage notwendigen Pruefungen durchzufuehren. Soweit erforderlich, sind
die Betreiber anderer Gasversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Pruefung verpflichtet.
- 22 -
Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Pruefungen unter
Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchfuehrt. Das Ergebnis der Pruefungen
ist dem Anschlussnehmer unverzueglich, spaetestens aber drei Monate nach Eingang der
Vorschusszahlung mitzuteilen.
(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Pruefungsergebnis fuer die Dauer von drei
Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung gemaess Absatz 4.
Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches
Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten
garantierten Mindesteinspeisekapazitaet. Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrages
steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau
der Anlage begonnen wird. Zeitraeume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein Verschulden
gehindert ist, mit dem Bau der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach
Abschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit
dem Anschlussnehmer unverzueglich die Planung des Netzanschlusses durchzufuehren. Der
Anschlussnehmer kann den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung durch
den Netzbetreiber oder einen Dritten vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die
Kosten fuer Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind die Grundsaetze der
effizienten Leistungserbringung zu beachten.
(6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf Anschluss ab, hat er das Vorliegen der
Gruende nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen. Ein Netzanschluss
kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt
direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitaetsengpaesse vorliegen, soweit die
technisch-physikalische Aufnahmefaehigkeit des Netzes gegeben ist.
(7) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der
Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt
vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geaeusserten Absichten des
Anschlussnehmers bestmoeglich verwirklicht.
(8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um
seiner Pflicht nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die Durchfuehrung der
Massnahmen ist wirtschaftlich unzumutbar.
§ 41d Vorrangiger Netzzugang von Transportkunden von Biogas
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisevertraege und Ausspeisevertraege vorrangig
mit Transportkunden von Biogas abzuschliessen und Biogas vorrangig zu transportieren,
soweit diese Gase netzkompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der Netzbetreiber
meldet unverzueglich die Einspeisemenge, die er vom Transportkunden uebernommen hat, an
den betroffenen Anschlussnehmer und den Bilanzkreisverantwortlichen.
(2) Netzbetreiber koennen die Einspeisung von Biogas verweigern, falls diese technisch
unmoeglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann nicht mit dem
Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt
oder indirekt verbundenen Netz Kapazitaetsengpaesse vorliegen, soweit die technisch-
physikalische Aufnahmefaehigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle
wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen zur Erhoehung der Kapazitaet im Netz durchfuehren,
um die ganzjaehrige Einspeisung zu gewaehrleisten. Netzbetreiber haben die Faehigkeit
ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportkapazitaeten fuer Biogas zu
befriedigen.
§ 41e Erweiterter Bilanzausgleich
(1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines Marktgebietes haben fuer die Ein- und
Ausspeisungen von Biogas zusaetzlich zu dem Basisbilanzausgleich nach Massgabe von § 30
einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten.
(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiterten Bilanzausgleich fuer
Bilanzkreisvertraege an, in die der Bilanzkreisverantwortliche ausschliesslich
Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag). Der Austausch von
Gasmengen zwischen Bilanzkreisen gemaess § 31 sowie eine Verrechnung von Differenzmengen
erfolgt zwischen besonderen Biogas-Bilanzkreisvertraegen. Eine Uebertragung von
- 23 -
Mengen in Erdgasbilanzkreise ist moeglich, jedoch keine Uebertragung von Mengen aus
Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.
(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag beinhaltet einen Bilanzausgleich von
zwoelf Monaten (Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitaetsrahmen in Hoehe von
25 Prozent. Der Flexibilitaetsrahmen bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der
eingespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzierungszeitraums. Der
Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche koennen abweichend von
Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von weniger als zwoelf Monaten vereinbaren
(Rumpfbilanzierungszeitraum).
(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums informiert der
Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisnetzbetreiber ueber die voraussichtlichen
Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante Verteilung fuer den
Bilanzierungszeitraum.
(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustellen, dass die Ein- und
Ausspeisemengen innerhalb des Flexibilitaetsrahmens verbleiben und am Ende des
Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht
an die nach Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein- und
Ausspeisemengen gebunden.
(6) Wird der Bilanzkreis fuer Biogas ueber einen anschliessenden Bilanzierungszeitraum
weitergefuehrt, koennen positive Endsalden eines vorhergehenden auf den nachfolgenden
Bilanzierungszeitraum uebertragen werden. Hierbei ist der Flexibilitaetsrahmen des
besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.
(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind die einem Bilanzkreis des besonderen
Biogas-Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen den tatsaechlichen Ein- und
Ausspeisemengen, die den Flexibilitaetsrahmen uebersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein
transparentes, diskriminierungsfreies und an den tatsaechlichen effizienten Kosten fuer
die Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es duerfen nur
die Kosten anteilig in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen
erforderlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber
gefuehrten Bilanzkreise verbleiben.
(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an
den Bilanzkreisnetzbetreiber ein Entgelt fuer den erweiterten Bilanzausgleich in Hoehe
von 0,001 Euro je Kilowattstunde fuer die Nutzung des tatsaechlich in Anspruch genommenen
Flexibilitaetsrahmens. Die Hoehe des pauschalierten Entgelts und die damit verbundene
Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings nach § 41g ueberprueft.
§ 41f Qualitaetsanforderungen fuer Biogas
(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschliesslich sicherzustellen, dass das Gas am
Einspeisepunkt und waehrend der Einspeisung den Voraussetzungen der Arbeitsblaetter G
260 und G 262 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)
entspricht. Der Einspeiser traegt hierfuer die Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases
darf fuer die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die maximale
Methanemission in die Atmosphaere den Wert von 1,0 Prozent nicht uebersteigen. Danach
darf die maximale Methanemission den Wert von 0,5 Prozent nicht uebersteigen. Abweichend
von den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit einem hoeheren Vordruck an den
Netzbetreiber uebergeben werden.
(2) Der Netzbetreiber ist dafuer verantwortlich, dass das Gas am Ausspeisepunkt den
eichrechtlichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas-
und Wasserfachs e. V. (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber traegt hierfuer die
Kosten.
(3) Der Netzbetreiber ist fuer die Odorierung und die Messung der Gasbeschaffenheit
verantwortlich. Der Netzbetreiber traegt hierfuer die Kosten.
§ 41g Monitoring
- 24 -
Die Auswirkungen der Sonderregelungen fuer die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
nach Teil 11a werden von der Bundesregierung geprueft. Die Bundesnetzagentur legt hierzu
erstmals bis zum 31. Mai 2011 und anschliessend jaehrlich einen Bericht vor. Darin werden
das Erreichen der Ziele nach § 41a, die Kostenstruktur fuer die Einspeisung von Biogas,
die erzielbaren Erloese sowie die Kostenbelastung der Netze und Speicher untersucht.
Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehoerde
§ 42 Festlegungen der Regulierungsbehoerde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehoerde unter
Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den Inhalten der Vertraege sowie der "Geschaeftsbedingungen fuer den Gastransport"
nach § 3 Abs. 2, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
2. zum Angebot der Netzbetreiber nach § 4 Abs. 1;
3. zu den einheitlichen Standards fuer die gemeinsame elektronische Plattform der
Netzbetreiber fuer den Handel mit Kapazitaetsrechten nach § 14 Abs. 1, sobald diese
eingerichtet sein muss;
4. zu Verfahren zur Ausschreibung von Kapazitaeten fuer den Ausgleich von Ein- oder
Ausspeisedifferenzen bei Standardlastprofilen nach § 29 Abs. 8.
(2) Die Regulierungsbehoerde kann auch Festlegungen treffen ueber Regeln zur
Vereinheitlichung von Versteigerungsverfahren bei vertraglichen Kapazitaetsengpaessen
nach § 10 Abs. 4, die objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die
Belange aller Transportkunden beruecksichtigen muessen.
(3) Festlegungen koennen auch die Netzbetreiber verpflichten, ueber die zu
veroeffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten
Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veroeffentlichungspflichten
nach § 22 Abs. 1 und 2 hinaus weitere Informationen zu veroeffentlichen, die fuer den
Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden erforderlich sind.
(4) Die Regulierungsbehoerde kann bei Standardlastprofilen nach § 29 nach Anhoerung
der Verbaende der Netzbetreiber und der Verbaende der Transportkunden fuer einzelne
Verbrauchsgruppen auch
1. regionale Standardlastprofile,
2. sonstige Abwicklungsregelungen fuer das synthetische Verfahren,
3. ein einheitliches Anwendungssystem fuer das analytische Verfahren
festlegen. Sie kann fuer die Erarbeitung von Lastprofilen fuer bestimmte
Verbrauchsgruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind die Erfahrungen der
Marktteilnehmer angemessen zu beruecksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehoerde kann durch Festlegung auch Kriterien fuer eine Anpassung der
Grenzen durch die Netzbetreiber nach § 29 Abs. 2 vorgeben. Sie hat zuvor die Verbaende
der Netzbetreiber und die Verbaende der Transportkunden anzuhoeren.
(6) Die Regulierungsbehoerde kann einen von § 30 Abs. 1 abweichenden Prozentsatz der
Toleranzgrenze festlegen, wenn dies auf Grund der Marktsituation erforderlich ist.
Sie hat zuvor die Verbaende der Netzbetreiber und die Verbaende der Transportkunden
anzuhoeren.
(7) Die Regulierungsbehoerde kann in einem Verfahren entsprechend § 43 weitere
Festlegungen treffen
1. zur naeheren Ausgestaltung der von Netzbetreibern anzuwendenden Verfahren fuer die
Ermittlung frei zuordenbarer Kapazitaeten nach § 6; dies gilt nicht fuer Umfang und
- 25 -
Verfahren, in dem vertragliche Leistungen Dritter nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vom
Netzbetreiber beschafft werden;
2. zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Nominierung und Renominierung nach § 28;
3. zu Bedingungen fuer Dienstleistungen nach § 35 Abs. 3 zur Herstellung der
Kompatibilitaet der Gasbeschaffenheit;
4. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 37, hierbei kann sie insbesondere
kuerzere Fristen festlegen, und der dabei zu uebermittelnden Daten.
(8) Die Regulierungsbehoerde kann durch Festlegung auch die Kriterien nach § 6 Abs. 4
Satz 2 ausgestalten.
(9) Die Regulierungsbehoerde kann Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt
oeffentlich bekannt machen.
§ 43 Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen
Netzzugangsbedingungen
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehoerde weitere
Festlegungen gegenueber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten
der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Vertraege treffen. Die Regulierungsbehoerde
kann Netzbetreiber auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist
ein Standardangebot fuer Vertraege nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann
in dieser Aufforderung Vorgaben fuer die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen,
insbesondere in Bezug auf Diskriminierungsfreiheit, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit
des Netzzugangs. Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen
Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
(2) Fuer Bilanzkreisvertraege kann sie insbesondere
1. die Methoden fuer die Bilanzkreisabrechnung,
2. die Ermittlung des tagesbezogenen Arbeitspreises fuer Mehr- und Mindermengen,
3. die Voraussetzungen fuer Auf- und Abschlaege auf den Arbeitspreis mit der Funktion
einer Vertragsstrafe
regeln. Sie hat dabei zu beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem neben dem Ziel,
einen effektiven Netzzugang zu ermoeglichen, soweit erforderlich, auch Anreize gegen
eine missbraeuchliche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen enthalten soll.
(3) Die Regulierungsbehoerde prueft die vorgelegten Standardangebote und gibt
tatsaechlichen oder potentiellen Nachfragern sowie Netzbetreibern in geeigneter Form
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann unter Beruecksichtigung der Stellungnahmen
Aenderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben fuer einzelne
Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebote mit einer
Mindestlaufzeit versehen.
(4) Die Regulierungsbehoerde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt
oeffentlich bekannt und veroeffentlicht sie im Internet. Im Uebrigen gelten die
Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
(5) Fuer Aenderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absaetze 1 und 4 entsprechend.
Teil 13
Sonstige Bestimmungen
§ 44 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des
Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
- 26 -
1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veroeffentlicht;
2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des
Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Festlegung der Regulierungsbehoerde nach § 42 oder § 43 zuwiderhandelt;
2. entgegen § 43 der Regulierungsbehoerde in der vorgegebenen Frist kein
Standardangebot vorlegt.
§ 45 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- 27 -