Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen
fuer die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung
mit Gas aus dem Niederdrucknetz
(Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
GasGVV
vom 26.10.2006
"Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch
Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 17.10.2008 I 2006
Fussnote
Textnachweis ab: 8.11.2006
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist
gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Aenderung von Anlagen und
Verbrauchsgeraeten; Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschlaege
§ 17 Zahlung, Verzug
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§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhaeltnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kuendigung
§ 21 Fristlose Kuendigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Uebergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen
Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung
nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas
zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des
Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese
Verordnung regelt zugleich die Bedingungen fuer die Ersatzversorgung nach § 38
Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt fuer alle nach dem 12. Juli 2005
abgeschlossenen Versorgungsvertraege, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006
beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der
Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das
nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung
mit Gas durchfuehrt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf
andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem
Kunden unverzueglich in Textform zu bestaetigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem
Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, ueber das der
Grundversorger die Grundversorgung durchfuehrt, so ist der Kunde verpflichtet,
dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzueglich in Textform mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein
Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschliessendes Lieferverhaeltnis mit
einem anderen Gasversorgungsunternehmen begruendet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestaetigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen
einschliesslich der ergaenzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen. Des
Weiteren ist der Kunde ausdruecklich darauf hinzuweisen, dass Ansprueche wegen
Versorgungsstoerungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend
gemacht werden koennen. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestaetigung des
Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhaengende Aufstellung aller fuer einen
Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname,
Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zaehlers oder des Aufstellungsorts des Zaehlers,
3. Gasart, Brennwert und Druck,
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4. unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom,
soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgefuehrt
wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese
dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor
Vertragsschluss und in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestaetigung des
Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den uebrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen
unentgeltlich auszuhaendigen. Satz 1 gilt entsprechend fuer die ergaenzenden Bedingungen;
diese hat der Grundversorger oeffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite
zu veroeffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhaengig gemacht
werden, dass Zahlungsrueckstaende eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
§ 3 Ersatzversorgung
(1) Fuer die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4
bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie fuer die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.
2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit
der Massgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen
Abgrenzung schaetzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzueglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt
des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat
er ebenfalls mitzuteilen, dass spaetestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur
Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden
erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
Der Kunde ist fuer die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten
leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken.
Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer
Energiequellen.
§ 5 Art der Versorgung
(1) Welche Gasart fuer das Vertragsverhaeltnis massgebend sein soll, ergibt sich aus
der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die
Anlage, ueber die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich
aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhaeltnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der
fuer die Belieferung des Kunden massgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den
ergaenzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen
der Anlage, ueber die der Kunde Gas entnimmt.
(2) Aenderungen der Allgemeinen Preise und der ergaenzenden Bedingungen werden jeweils
zum Monatsbeginn und erst nach oeffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens
sechs Wochen vor der beabsichtigten Aenderung erfolgen muss. Der Grundversorger
ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Aenderungen zeitgleich mit der oeffentlichen
Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Aenderungen
auf seiner Internetseite zu veroeffentlichen.
(3) Aenderungen der Allgemeinen Preise und der ergaenzenden Bedingungen werden gegenueber
demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemaessen Kuendigung des Vertrages mit
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dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden
Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kuendigung nachweist.
§ 6 Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die fuer die
Durchfuehrung der Grundversorgung erforderlichen Vertraege mit Netzbetreibern
abzuschliessen. Er hat die ihm moeglichen Massnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des
Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung
berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur
Verfuegung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung fuer die Zwecke des
Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen
des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und fuer die Dauer des
Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Massgabe des Absatzes
1 jederzeit Gas zur Verfuegung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschraenkungen
vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der
Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemaessen
Lieferung von Gas durch hoehere Gewalt oder sonstige Umstaende, deren
Beseitigung ihm nicht moeglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert
ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmaessigkeiten in der Gasversorgung ist,
soweit es sich um Folgen einer Stoerung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger
von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf
nicht berechtigten Massnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger
ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzueglich ueber die mit der
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhaengenden Tatsachen insoweit
Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklaert
werden koennen.
§ 7 Erweiterung und Aenderung von Anlagen und Verbrauchsgeraeten;
Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Aenderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusaetzlicher
Gasgeraete sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
Bemessungsgroessen aendern. Naehere Einzelheiten ueber den Inhalt der Mitteilung kann der
Grundversorger in ergaenzenden Bedingungen regeln.
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b
des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine
Nachpruefung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehoerde oder eine staatlich anerkannte
Pruefstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde
den Antrag auf Pruefung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit
der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Pruefung nach Satz 1 fallen dem
Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen
ueberschreitet, sonst dem Kunden.
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§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers
den Zutritt zu seinem Grundstueck und zu seinen Raeumen zu gestatten, soweit dies zur
Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen
nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die
jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss
mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin
ist anzubieten. Der Kunde hat dafuer Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen
zugaenglich sind.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der
Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist fuer die Dauer
des unbefugten Gebrauchs, laengstens aber fuer sechs Monate, auf der Grundlage einer
taeglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geraete von bis zu zehn Stunden nach dem fuer
den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben
zu machen. Die Vertragsstrafe betraegt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei
Erfuellung seiner Verpflichtung nach dem fuer ihn geltenden Allgemeinen Preis zusaetzlich
zu zahlen gehabt haette. Sie darf laengstens fuer einen Zeitraum von sechs Monaten
verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht
festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absaetze 1 und
2 ueber einen geschaetzten Zeitraum, der laengstens sechs Monate betragen darf, erhoben
werden.
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, fuer Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu
verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die
Messung durchfuehrenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlaesslich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Ueberpruefung der
Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese
ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
Satz 2 fuer eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstueck und die Raeume
des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Beruecksichtigung der tatsaechlichen
Verhaeltnisse schaetzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
nicht oder verspaetet vornimmt.
§ 12 Abrechnung
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(1) Der Gasverbrauch wird nach Massgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
abgerechnet.
(2) Aendern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhaengigen Preise,
so wird der fuer die neuen Preise massgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der fuer Haushaltskunden
massgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu beruecksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Aenderung des Umsatzsteuersatzes und erloesabhaengiger Abgabensaetze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine
pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulaessig, es sei denn, der Kunde kann
einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch fuer mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger
fuer das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen.
Diese ist anteilig fuer den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch
im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht
moeglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu beruecksichtigen.
(2) Aendern sich die Allgemeinen Preise, so koennen die nach der Preisaenderung
anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisaenderung entsprechend
angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,
so ist der uebersteigende Betrag unverzueglich zu erstatten, spaetestens aber mit der
naechsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhaeltnisses
sind zu viel gezahlte Abschlaege unverzueglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, fuer den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umstaenden des Einzelfalles Grund zu der
Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierueber
ausdruecklich und in verstaendlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der
Beginn, die Hoehe und die Gruende der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen fuer ihren
Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu beruecksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum ueber mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung
nur in ebenso vielen Teilbetraegen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der naechsten
Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen
Bargeld- oder Chipkartenzaehler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann
der Grundversorger in angemessener Hoehe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht
unverzueglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhaeltnis
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der
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Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu
Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzueglich zurueckzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr
verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschlaege
(1) Vordrucke fuer Rechnungen und Abschlaege muessen einfach verstaendlich sein. Die
fuer die Forderung massgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollstaendig und in allgemein
verstaendlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren
Vorjahreszeitraums anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Aenderungen der
Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.
(3) Der Grundversorger hat in den ergaenzenden Bedingungen mindestens zwei moegliche
Zahlungsweisen anzugeben.
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschlaege werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt,
fruehestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung faellig. Einwaende
gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenueber dem Grundversorger zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Moeglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachpruefung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachpruefung nicht die ordnungsgemaesse Funktion des Messgeraets
festgestellt ist.
§ 315 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberuehrt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen laesst, die dadurch
entstandenen Kosten fuer strukturell vergleichbare Faelle pauschal berechnen; die
pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewoehnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht uebersteigen. Auf Verlangen des
Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprueche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder
rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Pruefung der Messeinrichtungen eine Ueberschreitung der
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist die Ueberzahlung vom Grundversorger zurueckzuzahlen oder
der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Groesse des Fehlers nicht
einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt
der Grundversorger den Verbrauch fuer die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung
aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des
Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjaehrigen Verbrauchs durch
Schaetzung; die tatsaechlichen Verhaeltnisse sind angemessen zu beruecksichtigen. Bei
Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemaessen Funktion einer Messeinrichtung
ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte
Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprueche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschraenkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann ueber einen
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groesseren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf laengstens
drei Jahre beschraenkt.
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhaeltnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung
durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in
nicht unerheblichem Masse schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich
ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfuellung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zustaendigen
Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung
der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung
ausser Verhaeltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt,
dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der
Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung
androhen, sofern dies nicht ausser Verhaeltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im
Voraus anzukuendigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzueglich wiederherstellen zu lassen,
sobald die Gruende fuer ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der
Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten koennen fuer
strukturell vergleichbare Faelle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung
muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewoehnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht uebersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu
gestatten.
§ 20 Kuendigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines
Kalendermonats gekuendigt werden. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag
mit zweiwoechiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kuendigen. Eine Kuendigung
durch den Grundversorger ist nur moeglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach
§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kuendigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kuendigung des
Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestaetigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte fuer den Fall einer Kuendigung des
Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 21 Fristlose Kuendigung
Der Grundversorger ist in den Faellen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhaeltnis
fristlos zu kuendigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung
wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der
Grundversorger zur fristlosen Kuendigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher
angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 6
Schlussbestimmungen
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§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand fuer die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag
ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
§ 23 Uebergangsregelung
Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch oeffentliche Bekanntgabe und
Veroeffentlichung auf seiner Internetseite ueber die Vertragsanpassung nach § 115
Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt,
soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht
abgelaufen ist, durch die oeffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag.
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