Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Galvaniseur- und Metallschleifer-
Handwerk (Galvaniseurmeisterverordnung -
GalvMstrV)
GalvMstrV

vom  25.06.1984



"Galvaniseurmeisterverordnung vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 768)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1985

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes
vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten
zuzurechnen:
1. Herstellung metallischer Schichten durch Abscheidung auf Gegenstaende insbesondere
   durch chemische und elektrolytische Verfahren,
2. Herstellung chemischer Schichten insbesondere durch Chromatieren, Phosphatieren und
   Metallfaerben,
3. Herstellung anodischer Oxidationsschichten,
4. Schleifen und Polieren von Gegenstaenden aus Metallen und Kunststoffen.

(2) Dem Galvaniseur- und Metallschleifer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und
Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse ueber Physik, Chemie und Elektrotechnik,
2.   Kenntnisse der Elektrochemie,
3.   Kenntnisse der galvanischen Einrichtungen,
4.   Kenntnisse der Verfahren fuer die chemische und elektrolytische
     Oberflaechenbehandlung,
5.   Kenntnisse der Elektrolyte, ihrer Betriebsbedingungen und ihres betrieblichen
     Einsatzes,


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6.    Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der gebraeuchlichen Chemikalien,
7.    Kenntnisse der Berechnung chemischer, physikalischer und elektrischer Groessen,
8.    Kenntnisse der Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und
      Elektrolytzusammensetzungen,
9.    Kenntnisse der Korrosionsschutzpruefungen und der Schichtdickenmessungen,
10.   Kenntnisse der Arten der manuellen Oberflaechenbearbeitung,
11.   Kenntnisse der Schleif- und Polierscheiben sowie der Schleif- und Poliermittel,
12.   Kenntnisse ueber Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvanotechnik,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhuetung, des
      Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
14.   Kenntnisse der Bestimmungen ueber die Lagerung und den Umgang mit Chemikalien,
15.   Kenntnisse der berufsbezogenen DIN-Normen und ueber die Vorschriften des
      Immissionsschutzes,
16.   Kenntnisse der Ersten Hilfe in der Galvanotechnik,
17.   Lesen und Anfertigen von Schaltplaenen galvanischer Baeder,
18.   Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
19.   Anfertigen von Gestellen und Vorrichtungen fuer das Galvanisieren,
20.   Bearbeiten von Oberflaechen insbesondere durch Schleifen, Buersten, Kratzen und
      Polieren,
21.   Ansetzen von Elektrolyten,
22.   analytisches Untersuchen und Instandhalten der Elektrolyte,
23.   Vor- und Nachbehandeln, insbesondere Entfetten, Beizen, Brennen, Dekapieren,
      Spuelen und Trocknen,
24.   Abscheiden von Metallen insbesondere durch chemische und elektrolytische
      Verfahren,
25.   Faerben von Metallen durch chemische und elektrolytische Verfahren,
26.   Messen und Pruefen metallischer und chemischer Schichten sowie anodischer
      Oxidationsschichten,
27.   Entfernen metallischer und nichtmetallischer Schichten durch chemische und
      elektrolytische Verfahren,
28.   Behandeln von Abluft, Abwasser und chemischen Rueckstaenden der Galvanotechnik
      unter Beruecksichtigung der verantwortlichen Entsorgung und des vorbeugenden
      Umweltschutzes,
29.   Pflegen und Instandhalten von Baedern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Geraeten,
      Maschinen und Anlagen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als vier Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.



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(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
Als Meisterpruefungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, davon eine nach den
Nummern 1 bis 3 und eine nach den Nummern 4 bis 6, anzufertigen:
1. Herstellen einer Masshartverchromung mit einer Schicht von 12 +- 3 Mikrometern auf
   den Artikelflaechen einer Spritzgussform mit einer Mindestgroesse von 200 x 200 x 150
   mm und Bruenieren der verbleibenden Flaechen. Die hierfuer erforderliche Vorrichtung
   ist nach eigener Zeichnung anzufertigen.
2. Anodisieren eines Aluminium-U-Profils von mindestens 40 x 100 x 40 mm und 400 bis
   500 mm Laenge. Das U-Profil ist innen zu beizen, aussen zu schleifen und zu buersten
   sowie mit einer organischen, anorganischen und elektrolytischen Einfaerbung zu
   versehen.
3. Abscheiden einer 90-g-Versilberung nach RAL auf einem 24teiligen Menuebesteck und
   auf 6 Vorlegeteilen aus Edelstahl. Diese Teile sind mit einer Altsilber-Einfaerbung
   zu versehen; die Kellen sind zu polieren.
4. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen metallischen Schichten auf einer
   Metallplatte von mindestens 10 qdm Gesamtflaeche. Die Platte ist vorher, beginnend
   mit Koernung 120, zu schleifen und danach zu buersten oder zu polieren.
5. Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen metallischen Schichten und einer
   Faerbung auf einer Vase, Schale oder einem Pokal mit Motiven.
6. Abscheiden einer Kupferschicht von 12 +- 3 Mikrometern, einer
   Hochglanznickelschicht von 22 +- 3 Mikrometern und einer Chromschicht von 0,7
   +- 0,3 Mikrometern auf einem Stahlring mit einem Aussendurchmesser von 200 mm,
   einem Innendurchmesser von 50 mm und einer Hoehe von 40 mm sowie 4 gleichmaessig
   angeordneten Gewindebohrungen M 8 x 30 mm. Der Stahlring ist vorher allseitig zu
   schleifen und zu polieren.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind fuenf der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach
den Nummern 1, 2 und 3, auszufuehren:
1.    Durchfuehren von drei quantitativen Analysen von Elektrolyten,
2.    Durchfuehren einer Korrosionsschutzpruefung und einer Schichtdickenmessung,
3.    Schleifen und Polieren eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,
4.    Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Stahlteils von 80 x 10 x 200
      mm,
5.    Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Zinkdruckgussteils,
6.    Verzinken und Chromatieren eines Stahlteils von 2 bis 4 qdm Gesamtflaeche,
7.    Galvanisieren eines Kunststoffteils,
8.    Versilbern eines Buntmetallteils mit einer Schichtdicke von 30 Mikrometern oder
      Vergolden mit einer Schichtdicke von 1 Mikrometer,
9.    Hartverchromen eines teilweise abgedeckten Werkstuecks von 2 bis 4 qdm Gesamtflaeche
      mit einer Schichtdicke von 17 +- 3 Mikrometern,
10.   Anodisieren, Einfaerben und Verdichten eines Aluminiumteils von 80 x 10 x 200 mm,
11.   Faerben oder Phosphatieren eines Metallteils von 2 bis 4 qdm Gesamtflaeche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
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1. Technische Mathematik:
    a) Berechnung chemischer, physikalischer und elektrischer Groessen,
    b) Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und
       Elektrolytzusammensetzungen;

2. Technisches Zeichnen:
    a) Lesen und Anfertigen von Schaltplaenen galvanischer Baeder,
    b) Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen Zeichnungen;

3. Technologie:
    a)    Physik, Chemie und Elektrotechnik,
    b)    Elektrochemie,
    c)    Verfahren fuer die chemische und elektrolytische Oberflaechenbehandlung,
    d)    Arten der manuellen Oberflaechenbearbeitung,
    e)    galvanische Einrichtungen,
    f)    Elektrolyte, ihre Betriebsbedingungen und ihr betrieblicher Einsatz,
    g)    Korrosionsschutzpruefungen und Schichtdickenmessungen,
    h)    Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvanotechnik,
    i)    Bestimmungen ueber die Lagerung und den Umgang mit Chemikalien,
    k)    Erste Hilfe in der Galvanotechnik,
    l)    berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhuetung, des Arbeitsschutzes und der
          Arbeitssicherheit,
    m)    berufsbezogene DIN-Normen und Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere
          Entsorgung galvanischer Baeder unter Beruecksichtigung eines vorbeugenden
          Umweltschutzes;

4. Werkstoffkunde:
    a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung der
       Werk- und Hilfsstoffe,
    b) Chemikalien,
    c) Schleif- und Polierscheiben sowie Poliermittel;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung mit allen fuer die Preisbildung wesentlichen Faktoren und
   Berechnung fuer die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Pruefung ist in allen Faechern schriftlich und im Fach Technologie auch muendlich
durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll nicht laenger als zehn Stunden, die muendliche je
Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Pruefung soll
an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in den Pruefungsfaechern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6
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§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft




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