Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen
(GWB)
GWB

vom  26.08.1998



"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai
2009 (BGBl. I S. 1102) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 15.7.2005 I 2114;
           zuletzt geaendert durch Art. 13 Abs. 21 G v. 25.5.2009 I 1102

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1999 Aenderung durch Art. 20 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3220 war nicht au
     da zu diesem Zeitpunkt keine amtliche Inhaltsuebersicht existierte
Das G wurde als Artikel 1 G 703-4/1 v. 26.8.1998 I 2521 (WettbewGAendG 6) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 dieses G am 1.1.1999 in
Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
    Wettbewerbsbeschraenkungen
        Erster Abschnitt
            Wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen, Beschluesse und abgestimmte
            Verhaltensweisen
§ 1             Verbot wettbewerbsbeschraenkender Vereinbarungen
§ 2             Freigestellte Vereinbarungen
§ 3             Mittelstandskartelle
§§ 4            bis 18 (weggefallen)
        Zweiter Abschnitt
            Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschraenkendes Verhalten
§ 19            Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
§ 20            Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
§ 21            Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschraenkenden Verhaltens
        Dritter Abschnitt
            Anwendung des europaeischen Wettbewerbsrechts
§ 22            Verhaeltnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur
                Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
§ 23            (weggefallen)
        Vierter Abschnitt
            Wettbewerbsregeln
§ 24            Begriff, Antrag auf Anerkennung
§ 25            Stellungnahme Dritter
§ 26            Anerkennung
§ 27            Veroeffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
        Fuenfter Abschnitt
            Sonderregeln fuer bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28            Landwirtschaft
§ 29            Energiewirtschaft
§ 30            Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
§ 31            (weggefallen)
        Sechster Abschnitt
            Befugnisse der Kartellbehoerden, Sanktionen
§ 32            Abstellung und nachtraegliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
§ 32a           Einstweilige Massnahmen

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§   32b         Verpflichtungszusagen
§   32c         Kein Anlass zum Taetigwerden
§   32d         Entzug der Freistellung
§   32e         Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von
                Vereinbarungen
§ 33            Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 34            Vorteilsabschoepfung durch die Kartellbehoerde
§ 34a           Vorteilsabschoepfung durch Verbaende
        Siebenter Abschnitt
            Zusammenschlusskontrolle
§ 35            Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
§ 36            Grundsaetze fuer die Beurteilung von Zusammenschluessen
§ 37            Zusammenschluss
§ 38            Berechnung der Umsatzerloese und der Marktanteile
§ 39            Anmelde- und Anzeigepflicht
§ 40            Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
§ 41            Vollzugsverbot, Entflechtung
§ 42            Ministererlaubnis
§ 43            Bekanntmachungen
        Achter Abschnitt
            Monopolkommission
§ 44            Aufgaben
§ 45            Mitglieder
§ 46            Beschluesse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 47            Uebermittlung statistischer Daten
Zweiter Teil
    Kartellbehoerden
        Erster Abschnitt
            Allgemeine Vorschriften
§ 48            Zustaendigkeit
§ 49            Bundeskartellamt und oberste Landesbehoerde
§ 50            Vollzug des europaeischen Rechts
§ 50a           Zusammenarbeit im Netzwerk der europaeischen Wettbewerbsbehoerden
§ 50b           Sonstige Zusammenarbeit mit auslaendischen Wettbewerbsbehoerden
§ 50c           Behoerdenzusammenarbeit
        Zweiter Abschnitt
            Bundeskartellamt
§ 51            Sitz, Organisation
§ 52            Veroeffentlichung allgemeiner Weisungen
§ 53            Taetigkeitsbericht
Dritter Teil
    Verfahren
        Erster Abschnitt
            Verwaltungssachen
                I. Verfahren vor den Kartellbehoerden
§ 54            Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 55            Vorabentscheidung ueber Zustaendigkeit
§ 56            Anhoerung, muendliche Verhandlung
§ 57            Ermittlungen, Beweiserhebung
§ 58            Beschlagnahme
§ 59            Auskunftsverlangen
§ 60            Einstweilige Anordnungen
§ 61            Verfahrensabschluss, Begruendung der Verfuegung, Zustellung
§ 62            Bekanntmachung von Verfuegungen
                II. Beschwerde
§ 63            Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
§ 64            Aufschiebende Wirkung
§ 65            Anordnung der sofortigen Vollziehung
§ 66            Frist und Form
§ 67            Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 68            Anwaltszwang
§ 69            Muendliche Verhandlung
§ 70            Untersuchungsgrundsatz

                                                -2-
          
                                                                                  

§   71          Beschwerdeentscheidung
§   71a         Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
§   72          Akteneinsicht
§   73          Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO
                III. Rechtsbeschwerde
§ 74            Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegruende
§ 75            Nichtzulassungsbeschwerde
§ 76            Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
                IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 77            Beteiligtenfaehigkeit
§ 78            Kostentragung und -festsetzung
§ 78a           Elektronische Dokumentenuebermittlung
§ 79            Rechtsverordnungen
§ 80            Gebuehrenpflichtige Handlungen
        Zweiter Abschnitt
            Bussgeldverfahren
§ 81            Bussgeldvorschriften
§ 82            Zustaendigkeit fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse gegen
                eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 82a           Befugnisse und Zustaendigkeiten im gerichtlichen Bussgeldverfahren
§ 83            Zustaendigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
§ 84            Rechtsbeschwerde zum BGH
§ 85            Wiederaufnahmeverfahren gegen Bussgeldbescheid
§ 86            Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
        Dritter Abschnitt
            Vollstreckung
§ 86a           Vollstreckung
        Vierter Abschnitt
            Buergerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87            Ausschliessliche Zustaendigkeit der Landgerichte
§ 88            Klageverbindung
§ 89            Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer mehrere Gerichtsbezirke
§ 89a           Streitwertanpassung
        Fuenfter Abschnitt
            Gemeinsame Bestimmungen
§ 90            Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehoerden
§ 90a           Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europaeischen
                Gemeinschaft und den Kartellbehoerden
§ 91            Kartellsenat beim OLG
§ 92            Zustaendigkeit eines OLG oder des ObLG fuer mehrere Gerichtsbezirke in
                Verwaltungs- und Bussgeldsachen
§ 93            Zustaendigkeit fuer Berufung und Beschwerde
§ 94            Kartellsenat beim BGH
§ 95            Ausschliessliche Zustaendigkeit
§ 96            (weggefallen)
Vierter Teil
    Vergabe oeffentlicher Auftraege
        Erster Abschnitt
            Vergabeverfahren
§ 97            Allgemeine Grundsaetze
§ 98            Auftraggeber
§ 99            Oeffentliche Auftraege
§ 100           Anwendungsbereich
§ 101           Arten der Vergabe
§ 101a          Informations- und Wartepflicht
§ 101b          Unwirksamkeit
        Zweiter Abschnitt
            Nachpruefungsverfahren
                I. Nachpruefungsbehoerden
§ 102           Grundsatz
§ 103           (weggefallen)
§ 104           Vergabekammern
§ 105           Besetzung, Unabhaengigkeit

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§ 106           Einrichtung, Organisation
§ 106a          Abgrenzung der Zustaendigkeit der Vergabekammern
                II. Verfahren vor der Vergabekammer
§ 107           Einleitung, Antrag
§ 108           Form
§ 109           Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 110           Untersuchungsgrundsatz
§ 111           Akteneinsicht
§ 112           Muendliche Verhandlung
§ 113           Beschleunigung
§ 114           Entscheidung der Vergabekammer
§ 115           Aussetzung des Vergabeverfahrens
§ 115a          Ausschluss von abweichendem Landesrecht
                III. Sofortige Beschwerde
§ 116           Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
§ 117           Frist, Form
§ 118           Wirkung
§ 119           Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 120           Verfahrensvorschriften
§ 121           Vorabentscheidung ueber den Zuschlag
§ 122           Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
§ 123           Beschwerdeentscheidung
§ 124           Bindungswirkung und Vorlagepflicht
        Dritter Abschnitt
            Sonstige Regelungen
§ 125           Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
§ 126           Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
§ 127           Ermaechtigungen
§ 128           Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
§ 129           Korrekturmechanismus der Kommission
§ 129a          Unterrichtungspflichten der Nachpruefungsinstanzen
§ 129b          Regelung fuer Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Fuenfter Teil
    Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 130           Unternehmen der oeffentlichen Hand, Geltungsbereich
Sechster Teil
    Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 131           Uebergangsbestimmungen
Anlage

Erster Teil
Wettbewerbsbeschraenkungen

Erster Abschnitt
Wettbewerbsbeschraenkende Vereinbarungen, Beschluesse und
abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschraenkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen und
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschraenkung oder
Verfaelschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschluesse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur


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Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Foerderung des technischen
oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
1. Beschraenkungen auferlegt werden, die fuer die Verwirklichung dieser Ziele nicht
   unerlaesslich sind, oder
2. Moeglichkeiten eroeffnet werden, fuer einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren
   den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaft ueber die Anwendung von Artikel 81 Abs. 3
des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen von
Vereinbarungen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch,
soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschluesse und Verhaltensweisen nicht
geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft zu
beeintraechtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle
(1) Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und
Beschluesse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher
Vorgaenge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfuellen die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, wenn
1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeintraechtigt wird und
2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfaehigkeit kleiner
   oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

(2) Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen haben, sofern nicht die Voraussetzungen
nach Artikel 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
erfuellt sind, auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung nach § 32c, wenn sie ein
erhebliches rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung
darlegen. Diese Regelung tritt am 30. Juni 2009 ausser Kraft.

§§ 4 bis 18
(weggefallen)

Zweiter Abschnitt
Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschraenkendes Verhalten

§ 19 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(1) Die missbraeuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder
mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und raeumlich
relevanten Markt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. eine im Verhaeltnis zu seinen Wettbewerbern ueberragende Marktstellung hat;
   hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu
   den Beschaffungs- oder Absatzmaerkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
   rechtliche oder tatsaechliche Schranken fuer den Marktzutritt anderer Unternehmen,
   der tatsaechliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansaessige Unternehmen, die Faehigkeit, sein Angebot
   oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen,
   sowie die Moeglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu
   beruecksichtigen.


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Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen fuer eine
bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb
nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1
erfuellen. Der raeumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als
der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen
Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als
marktbeherrschend, wenn sie
1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50
   vom Hundert erreichen, oder
2. aus fuenf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei
   Dritteln erreichen,
es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen
ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im
Verhaeltnis zu den uebrigen Wettbewerbern keine ueberragende Marktstellung hat.

(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als
Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. die Wettbewerbsmoeglichkeiten anderer Unternehmen in einer fuer den Wettbewerb auf
   dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeintraechtigt;
2. Entgelte oder sonstige Geschaeftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen,
   die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben wuerden;
   hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren
   Maerkten mit wirksamem Wettbewerb zu beruecksichtigen;
3. unguenstigere Entgelte oder sonstige Geschaeftsbedingungen fordert, als sie das
   marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Maerkten von gleichartigen
   Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu
   den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewaehren, wenn
   es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsaechlichen Gruenden ohne
   die Mitbenutzung nicht moeglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als
   Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens taetig zu werden; dies gilt
   nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus
   betriebsbedingten oder sonstigen Gruenden nicht moeglich oder nicht zumutbar ist.

§ 20 Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
(1) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb
stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Abs. 1 und Unternehmen, die Preise
nach § 28 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 binden, duerfen ein anderes Unternehmen in
einem Geschaeftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen ueblicherweise zugaenglich ist,
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenueber gleichartigen
Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar
unterschiedlich behandeln.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit
von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer
bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhaengig sind,
dass ausreichende und zumutbare Moeglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen,
nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren
oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhaengig im Sinne des Satzes 1 ist,
wenn dieser Nachfrager bei ihm zusaetzlich zu den verkehrsueblichen Preisnachlaessen
oder sonstigen Leistungsentgelten regelmaessig besondere Verguenstigungen erlangt, die
gleichartigen Nachfragern nicht gewaehrt werden.

(3) Marktbeherrschende Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Sinne
des Absatzes 1 duerfen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen
im Geschaeftsverkehr dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich


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gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewaehren. Satz 1 gilt auch fuer Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen im Verhaeltnis zu den von ihnen abhaengigen Unternehmen.

(4) Unternehmen mit gegenueber kleinen und mittleren Wettbewerbern ueberlegener
Marktmacht duerfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar
oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
   unter Einstandspreis oder
2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter
   Einstandspreis oder
3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt
   beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, fuer deren
   Lieferung einen hoeheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von
Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet
ist, den Verderb oder die drohende Unverkaeuflichkeit der Waren beim Haendler durch
rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Faellen.
Werden Lebensmittel an gemeinnuetzige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer
Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(5) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der
Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 4 ausgenutzt
hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche
anspruchsbegruendenden Umstaende aus seinem Geschaeftsbereich aufzuklaeren, deren
Aufklaerung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Abs. 2 nicht
moeglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht moeglich und zumutbar ist.

(6) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Guetezeichengemeinschaften duerfen die
Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht
gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung
des Unternehmens im Wettbewerb fuehren wuerde.

§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschraenkenden Verhaltens
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen duerfen nicht ein anderes Unternehmen
oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu
beeintraechtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen duerfen anderen Unternehmen keine
Nachteile androhen oder zufuegen und keine Vorteile versprechen oder gewaehren, um sie
zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
dieses Gesetzes ergangenen Verfuegung der Kartellbehoerde nicht zum Gegenstand einer
vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen duerfen andere Unternehmen nicht
zwingen,
1. einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3 oder 28 Abs. 1
   beizutreten oder
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschliessen oder
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschraenken, sich im Markt gleichfoermig zu
   verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufuegen, weil dieser ein
Einschreiten der Kartellbehoerde beantragt oder angeregt hat.

Dritter Abschnitt
Anwendung des europaeischen Wettbewerbsrechts

                                            -7-
       
                                                                               

§ 22 Verhaeltnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
(1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, die den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung
beeintraechtigen koennen, koennen auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
Ist dies der Fall, ist daneben gemaess Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchfuehrung der in den Artikeln 81 und 82
des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel
81 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemaess Artikel 3 Abs. 2
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschluessen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen fuehren, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaft zu beeintraechtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb
im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft nicht beschraenken oder die Bedingungen des Artikels 81 Abs. 3 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erfuellen oder durch eine
Verordnung zur Anwendung des Artikels 81 Abs. 3 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft erfasst sind. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts bleiben
unberuehrt. In anderen Faellen richtet sich der Vorrang von Artikel 81 des Vertrages zur
Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft nach dem insoweit massgeblichen europaeischen
Gemeinschaftsrecht.

(3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 82 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft verbotenen Missbrauch darstellen, koennen auch die
Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemaess
Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 82 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft anzuwenden. Die Anwendung weitergehender
Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberuehrt.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten unbeschadet des europaeischen Gemeinschaftsrechts
nicht, soweit die Vorschriften ueber die Zusammenschlusskontrolle angewandt werden.
Vorschriften, die ueberwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften
dieses Abschnitts unberuehrt.

§ 23
(weggefallen)

Vierter Abschnitt
Wettbewerbsregeln

§ 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen koennen fuer ihren Bereich Wettbewerbsregeln
aufstellen.

(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im
Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsaetzen des lauteren oder der Wirksamkeit
eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb
entgegenzuwirken und ein diesen Grundsaetzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb
anzuregen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen koennen bei der Kartellbehoerde die Anerkennung
von Wettbewerbsregeln beantragen.

(4) Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
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1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
3. die Angabe des sachlichen und oertlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
Dem Antrag sind beizufuegen:
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
2. der Nachweis, dass die Wettbewerbsregeln satzungsmaessig aufgestellt sind;
3. eine Aufstellung von aussenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen
   und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten-
   und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten
   Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
In dem Antrag duerfen keine unrichtigen oder unvollstaendigen Angaben gemacht oder
benutzt werden, um fuer den Antragsteller oder einen anderen die Anerkennung einer
Wettbewerbsregel zu erschleichen.

(5) Aenderungen und Ergaenzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehoerde
mitzuteilen.

§ 25 Stellungnahme Dritter
Die Kartellbehoerde hat nichtbeteiligten Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe,
Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbsregeln betroffenen
Lieferanten und Abnehmer sowie den Bundesorganisationen der beteiligten
Wirtschaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gleiches gilt fuer
Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbaende, die mit oeffentlichen Mitteln
gefoerdert werden, wenn die Interessen der Verbraucher erheblich beruehrt sind. Die
Kartellbehoerde kann eine oeffentliche muendliche Verhandlung ueber den Antrag auf
Anerkennung durchfuehren, in der es jedermann freisteht, Einwendungen gegen die
Anerkennung zu erheben.

§ 26 Anerkennung
(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfuegung der Kartellbehoerde. Sie hat zum Inhalt,
dass die Kartellbehoerde von den ihr nach dem Sechsten Abschnitt zustehenden Befugnissen
keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstoesst und nicht nach den
§§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die
Kartellbehoerde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Ausserkraftsetzung von ihnen
aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehoerde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehoerde hat die Anerkennung zurueckzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie
nachtraeglich feststellt, dass die Voraussetzungen fuer die Ablehnung der Anerkennung
nach Absatz 2 vorliegen.

§ 27 Veroeffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger *) zu veroeffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. die Antraege nach § 24 Abs. 3;
2. die Anberaumung von Terminen zur muendlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Aenderungen und Ergaenzungen;
4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Ruecknahme oder der Widerruf der
   Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
                                            -9-
      
                                                                              


(3) Mit der Bekanntmachung der Antraege nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass
die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehoerde zur
oeffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Antraege nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung fuehren, genuegt fuer die
Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Antraege.

(5) Die Kartellbehoerde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz
1 veroeffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft ueber die Angaben nach § 24 Abs. 4
Satz 1.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de

Fuenfter Abschnitt
Sonderregeln fuer bestimmte Wirtschaftsbereiche

§ 28 Landwirtschaft
(1) § 1 gilt nicht fuer Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben
sowie fuer Vereinbarungen und Beschluesse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen ueber
1. die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2. die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen fuer die Lagerung, Be- oder
   Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschliessen. Als
landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und
die auf der Stufe dieser Betriebe taetigen Unternehmen.

(2) Fuer vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder
Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch
landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgefuehrt zu werden
pflegt.

§ 29 Energiewirtschaft
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizitaet oder
leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder
zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese
Stellung missbraeuchlich auszunutzen, indem es
1. Entgelte oder sonstige Geschaeftsbedingungen fordert, die unguenstiger sind als
   diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren
   Maerkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung
   sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in
   Verfahren vor den Kartellbehoerden gilt, oder
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise ueberschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen wuerden, duerfen bei
der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht beruecksichtigt werden.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberuehrt.

§ 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
(1) § 1 gilt nicht fuer vertikale Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das
Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveraeusserung bestimmte Preise zu vereinbaren
oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveraeusserung an den letzten

                                            - 10 -
       
                                                                               

Verbraucher aufzuerlegen. Zu Zeitungen und Zeitschriften zaehlen auch Produkte, die
Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Wuerdigung
der Gesamtumstaende als ueberwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte
Produkte, bei denen eine Zeitung oder eine Zeitschrift im Vordergrund steht.

(2) Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und
Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. Es genuegt, wenn die Beteiligten
Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug
nehmen. § 126 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers
die Preisbindung fuer unwirksam erklaeren und die Anwendung einer neuen gleichartigen
Preisbindung verbieten, wenn
1. die Preisbindung missbraeuchlich gehandhabt wird oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschraenkungen
   geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu
   verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschraenken.

§ 31
(weggefallen)

Sechster Abschnitt
Befugnisse der Kartellbehoerden, Sanktionen

§ 32 Abstellung und nachtraegliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
(1) Die Kartellbehoerde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder
gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
abzustellen.

(2) Sie kann hierzu den Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen alle Massnahmen
aufgeben, die fuer eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich und
gegenueber dem festgestellten Verstoss verhaeltnismaessig sind.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehoerde auch eine
Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

§ 32a Einstweilige Massnahmen
(1) Die Kartellbehoerde kann in dringenden Faellen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht
wieder gutzumachenden Schadens fuer den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige
Massnahmen anordnen.

(2) Die Anordnung gemaess Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlaengert werden.
Sie soll insgesamt ein Jahr nicht ueberschreiten.

§ 32b Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 32 an, Verpflichtungen
einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehoerde nach vorlaeufiger
Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuraeumen, so kann die Kartellbehoerde fuer diese
Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfuegung fuer bindend erklaeren. Die
Verfuegung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehoerde vorbehaltlich des Absatzes 2
von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann
befristet werden.

(2) Die Kartellbehoerde kann die Verfuegung nach Absatz 1 aufheben und das Verfahren
wieder aufnehmen, wenn


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1. sich die tatsaechlichen Verhaeltnisse in einem fuer die Verfuegung wesentlichen Punkt
   nachtraeglich geaendert haben,
2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
3. die Verfuegung auf unvollstaendigen, unrichtigen oder irrefuehrenden Angaben der
   Parteien beruht.

§ 32c Kein Anlass zum Taetigwerden
Sind die Voraussetzungen fuer ein Verbot nach den §§ 1, 19 bis 21 und 29, nach Artikel
81 Abs. 1 oder Artikel 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
nach den der Kartellbehoerde vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben, so kann sie
entscheiden, dass fuer sie kein Anlass besteht, taetig zu werden. Die Entscheidung
hat zum Inhalt, dass die Kartellbehoerde vorbehaltlich neuer Erkenntnisse von ihren
Befugnissen nach den §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie hat keine
Freistellung von einem Verbot im Sinne des Satzes 1 zum Inhalt.

§ 32d Entzug der Freistellung
Haben Vereinbarungen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in
einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Abs. 1 oder mit Artikel 81 Abs. 3 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unvereinbar sind und auf einem Gebiet im
Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten raeumlichen Marktes aufweist,
so kann die Kartellbehoerde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet
entziehen.

§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von
Vereinbarungen
(1) Lassen starre Preise oder andere Umstaende vermuten, dass der Wettbewerb im Inland
moeglicherweise eingeschraenkt oder verfaelscht ist, koennen das Bundeskartellamt und die
obersten Landesbehoerden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder -
Sektor uebergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchfuehren.

(2) Im Rahmen dieser Untersuchung koennen das Bundeskartellamt und die obersten
Landesbehoerden die zur Anwendung dieses Gesetzes oder des Artikels 81 oder 82 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft erforderlichen Ermittlungen
durchfuehren. Sie koennen dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen
Auskuenfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung ueber saemtliche Vereinbarungen,
Beschluesse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.

(3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehoerden koennen einen Bericht ueber die
Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veroeffentlichen und Dritte um Stellungnahme
bitten.

(4) Die §§ 57 und 59 bis 62 gelten entsprechend.

§ 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder eine Verfuegung der Kartellbehoerde
verstoesst, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur
Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann,
wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger
Marktbeteiligter durch den Verstoss beeintraechtigt ist.

(2) Die Ansprueche aus Absatz 1 koennen auch geltend gemacht werden von rechtsfaehigen
Verbaenden zur Foerderung gewerblicher oder selbstaendiger beruflicher Interessen, soweit
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehoert, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre
satzungsmaessigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstaendiger beruflicher

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Interessen tatsaechlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder beruehrt.

(3) Wer einen Verstoss nach Absatz 1 vorsaetzlich oder fahrlaessig begeht, ist zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu
einem ueberteuerten Preis bezogen, so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen,
weil die Ware oder Dienstleistung weiterveraeussert wurde. Bei der Entscheidung ueber den
Umfang des Schadens nach § 287 der Zivilprozessordnung kann insbesondere der anteilige
Gewinn, den das Unternehmen durch den Verstoss erlangt hat, beruecksichtigt werden.
Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die
§§ 288 und 289 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(4) Wird wegen eines Verstosses gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel
81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft Schadensersatz
begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstosses gebunden, wie
sie in einer bestandskraeftigen Entscheidung der Kartellbehoerde, der Kommission
der Europaeischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehoerde oder des als solche
handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft
getroffen wurde. Das Gleiche gilt fuer entsprechende Feststellungen in rechtskraeftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1
ergangen sind. Entsprechend Artikel 16 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
gilt diese Verpflichtung unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des
Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft.

(5) Die Verjaehrung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die
Kartellbehoerde wegen eines Verstosses im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft oder die Wettbewerbsbehoerde eines anderen Mitgliedstaats der
Europaeischen Gemeinschaft wegen eines Verstosses gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§ 34 Vorteilsabschoepfung durch die Kartellbehoerde
(1) Hat ein Unternehmen vorsaetzlich oder fahrlaessig gegen eine Vorschrift dieses
Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft oder eine Verfuegung der Kartellbehoerde verstossen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehoerde die Abschoepfung des
wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden
Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhaengung der Geldbusse oder die Anordnung des
Verfalls abgeschoepft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschoepfung erbringt, ist der abgefuehrte Geldbetrag in Hoehe der nachgewiesenen
Zahlungen an das Unternehmen zurueckzuerstatten.

(3) Waere die Durchfuehrung der Vorteilsabschoepfung eine unbillige Haerte, soll die
Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschraenkt werden oder ganz unterbleiben.
Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Hoehe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschaetzt werden. Der abzufuehrende
Geldbetrag ist zahlenmaessig zu bestimmen.

(5) Die Vorteilsabschoepfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fuenf Jahren
seit Beendigung der Zuwiderhandlung und laengstens fuer einen Zeitraum von fuenf Jahren
angeordnet werden. § 81 Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 34a Vorteilsabschoepfung durch Verbaende
(1) Wer einen Verstoss im Sinne des § 34 Abs. 1 vorsaetzlich begeht und hierdurch zu
Lasten einer Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, kann von den gemaess § 33 Abs. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an den Bundeshaushalt
in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehoerde die Abschoepfung des

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wirtschaftlichen Vorteils durch Verhaengung einer Geldbusse, durch Verfall oder nach § 34
Abs. 1 anordnet.

(2) Auf den Anspruch sind Leistungen anzurechnen, die das Unternehmen auf Grund des
Verstosses erbracht hat. § 34 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beanspruchen mehrere Glaeubiger die Vorteilsabschoepfung, gelten die §§ 428 bis 430
des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Glaeubiger haben dem Bundeskartellamt ueber die Geltendmachung von Anspruechen
nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie koennen vom Bundeskartellamt Erstattung der fuer
die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom
Schuldner keinen Ausgleich erlangen koennen. Der Erstattungsanspruch ist auf die Hoehe
des an den Bundeshaushalt abgefuehrten wirtschaftlichen Vorteils beschraenkt.

(5) § 33 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Siebenter Abschnitt
Zusammenschlusskontrolle

§ 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
(1) Die Vorschriften ueber die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im
letzten Geschaeftsjahr vor dem Zusammenschluss
1. die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerloese von mehr als 500
   Millionen Euro und
2. im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerloese von mehr als 25
   Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerloese von mehr als 5
   Millionen Euro
erzielt haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. soweit sich ein Unternehmen, das nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 abhaengig ist und
   im letzten Geschaeftsjahr weltweit Umsatzerloese von weniger als zehn Millionen Euro
   erzielt hat, mit einem anderen Unternehmen zusammenschliesst oder
2. soweit ein Markt betroffen ist, auf dem seit mindestens fuenf Jahren Waren oder
   gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger
   als 15 Millionen Euro umgesetzt wurden.
Soweit durch den Zusammenschluss der Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung oder
beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Bestandteilen beschraenkt
wird, gilt nur Satz 1 Nr. 2.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Kommission
der Europaeischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom
20. Januar 2004 ueber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschluessen in ihrer jeweils
geltenden Fassung ausschliesslich zustaendig ist.

§ 36 Grundsaetze fuer die Beurteilung von Zusammenschluessen
(1) Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende
Stellung begruendet oder verstaerkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei
denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die
Nachteile der Marktbeherrschung ueberwiegen.

(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhaengiges oder herrschendes Unternehmen im
Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen
anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen

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beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausueben koennen, gilt jedes von
ihnen als herrschendes.

(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die
Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.

§ 37 Zusammenschluss
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Faellen vor:
1. Erwerb des Vermoegens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen
   Teil;
2. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere
   Unternehmen ueber die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen.
   Die Kontrolle wird durch Rechte, Vertraege oder andere Mittel begruendet, die einzeln
   oder zusammen unter Beruecksichtigung aller tatsaechlichen und rechtlichen Umstaende
   die Moeglichkeit gewaehren, einen bestimmenden Einfluss auf die Taetigkeit eines
   Unternehmens auszuueben, insbesondere durch
   a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermoegens
      des Unternehmens,
   b) Rechte oder Vertraege, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung,
      die Beratungen oder Beschluesse der Organe des Unternehmens gewaehren;

3. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder
   zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehoerenden Anteilen
   a) 50 vom Hundert oder
   b) 25 vom Hundert
   des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreichen. Zu den
   Anteilen, die dem Unternehmen gehoeren, rechnen auch die Anteile, die einem anderen
   fuer Rechnung dieses Unternehmens gehoeren und, wenn der Inhaber des Unternehmens
   ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermoegen des Inhabers
   sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander Anteile im
   vorbezeichneten Umfang an einem anderen Unternehmen, gilt dies hinsichtlich der
   Maerkte, auf denen das andere Unternehmen taetig ist, auch als Zusammenschluss der
   sich beteiligenden Unternehmen untereinander;
4. jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere
   Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss
   auf ein anderes Unternehmen ausueben koennen.

(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits
vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss fuehrt nicht zu einer
wesentlichen Verstaerkung der bestehenden Unternehmensverbindung.

(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile
an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veraeusserung, gilt dies nicht als
Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausueben und sofern
die Veraeusserung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt
auf Antrag verlaengert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veraeusserung
innerhalb der Frist unzumutbar war.

§ 38 Berechnung der Umsatzerloese und der Marktanteile
(1) Fuer die Ermittlung der Umsatzerloese gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
Umsatzerloese aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen
(Innenumsatzerloese) sowie Verbrauchsteuern bleiben ausser Betracht.

(2) Fuer den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerloese in Ansatz zu
bringen.

(3) Fuer den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften
und deren Bestandteilen, die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von

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Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Zwanzigfache der
Umsatzerloese in Ansatz zu bringen.

(4) An die Stelle der Umsatzerloese tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten,
Bausparkassen sowie bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
Investmentgesetzes der Gesamtbetrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis
e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
genannten Ertraege abzueglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Ertraege
erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Praemieneinnahmen des letzten
abgeschlossenen Geschaeftsjahres massgebend. Praemieneinnahmen sind die Einnahmen aus
dem Erst- und Rueckversicherungsgeschaeft einschliesslich der in Rueckdeckung gegebenen
Anteile.

(5) Beim Erwerb des Vermoegens eines anderen Unternehmens ist fuer die Berechnung der
Marktanteile und der Umsatzerloese des Veraeusserers nur auf den veraeusserten Vermoegensteil
abzustellen.

§ 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
(1) Zusammenschluesse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemaess den Absaetzen 2
und 3 anzumelden.

(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
1. die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2. in den Faellen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch der Veraeusserer.

(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss
ferner ueber jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz;
2. die Art des Geschaeftsbetriebes;
3. die Umsatzerloese im Inland, in der Europaeischen Union und weltweit; anstelle der
   Umsatzerloese sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie
   bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes
   der Gesamtbetrag der Ertraege gemaess § 38 Abs. 4, bei Versicherungsunternehmen die
   Praemieneinnahmen anzugeben;
4. die Marktanteile einschliesslich der Grundlagen fuer ihre Berechnung oder Schaetzung,
   wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil
   desselben fuer die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert
   erreichen;
5. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Hoehe der erworbenen und
   der insgesamt gehaltenen Beteiligung;
6. eine zustellungsbevollmaechtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des
   Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
In den Faellen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 6
auch fuer den Veraeusserer zu machen. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein verbundenes
Unternehmen, sind die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 auch ueber die verbundenen
Unternehmen und die Angaben nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 ueber jedes am Zusammenschluss
beteiligte Unternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt zu machen
sowie die Konzernbeziehungen, Abhaengigkeits- und Beteiligungsverhaeltnisse zwischen
den verbundenen Unternehmen mitzuteilen. In der Anmeldung duerfen keine unrichtigen
oder unvollstaendigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehoerde zu
veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 zu
unterlassen.

(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem
Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache
vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzueglich den
Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich

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darueber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache
vorliegen.

(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft ueber
Marktanteile einschliesslich der Grundlagen fuer die Berechnung oder Schaetzung sowie
ueber den Umsatzerloes bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
verlangen, den das Unternehmen im letzten Geschaeftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt
hat.

(6) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben dem Bundeskartellamt den
Vollzug des Zusammenschlusses unverzueglich anzuzeigen.

§ 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist,
nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem
Monat seit Eingang der vollstaendigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Pruefung des
Zusammenschlusses (Hauptpruefverfahren) eingetreten ist. Das Hauptpruefverfahren soll
eingeleitet werden, wenn eine weitere Pruefung des Zusammenschlusses erforderlich ist.

(2) Im Hauptpruefverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfuegung, ob der
Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfuegung nicht innerhalb
von vier Monaten nach Eingang der vollstaendigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen
zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind
unverzueglich ueber den Zeitpunkt der Zustellung der Verfuegung zu unterrichten. Dies gilt
nicht, wenn
1. die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlaengerung zugestimmt haben,
2. das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig
   erteilten Auskunft nach § 39 Abs. 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die
   Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat,
3. eine zustellungsbevollmaechtigte Person im Inland entgegen § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6
   nicht mehr benannt ist.

(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Diese duerfen sich
nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle
zu unterstellen.

(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geaendert werden, wenn sie auf unrichtigen
Angaben beruht, arglistig herbeigefuehrt worden ist oder die beteiligten Unternehmen
einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfuellung einer
Auflage gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.

(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehoerden, in deren Gebiet die
beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Fristen nach den Absaetzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Faellen des § 39 Abs. 4
Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die
nach § 39 Abs. 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.

(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss
rechtskraeftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2
mit Eintritt der Rechtskraft von neuem.

§ 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
(1) Die Unternehmen duerfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht
freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschaefte,
die gegen dieses Verbot verstossen, sind unwirksam. Dies gilt nicht fuer Vertraege ueber
Grundstuecksgeschaefte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam
geworden sind, sowie fuer Vertraege ueber die Umwandlung, Eingliederung oder Gruendung
eines Unternehmens und fuer Unternehmensvertraege im Sinne der §§ 291 und 292 des

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Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zustaendige Register rechtswirksam
geworden sind.

(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn
die beteiligten Unternehmen hierfuer wichtige Gruende geltend machen, insbesondere um
schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die
Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3a gilt entsprechend.

(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs.
1 erfuellt, ist aufzuloesen, wenn nicht der Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie
nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt
ordnet die zur Aufloesung des Zusammenschlusses erforderlichen Massnahmen an. Die
Wettbewerbsbeschraenkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des
frueheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
1. (weggefallen)
2. die Ausuebung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die
   einem anderen beteiligten Unternehmen gehoeren oder ihm zuzurechnen sind, untersagen
   oder einschraenken,
3. einen Treuhaender bestellen, der die Aufloesung des Zusammenschlusses herbeifuehrt.

§ 42 Ministererlaubnis
(1) Der Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie erteilt auf Antrag die Erlaubnis
zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die
Wettbewerbsbeschraenkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses
aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein ueberragendes Interesse der
Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfaehigkeit der
beteiligten Unternehmen auf Maerkten ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zu beruecksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmass der
Wettbewerbsbeschraenkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefaehrdet wird.

(2) Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Abs. 3 und
3a gilt entsprechend.

(3) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der
Untersagung beim Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie schriftlich zu
stellen. Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem
die Untersagung unanfechtbar wird.

(4) Der Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie soll ueber den Antrag innerhalb
von vier Monaten entscheiden. Vor der Entscheidung ist eine Stellungnahme der
Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehoerden, in deren Gebiet die
beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 43 Bekanntmachungen
(1) Die Einleitung des Hauptpruefverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs.
1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzueglich im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen
1. die Verfuegung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Aenderung,
3. die Ruecknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der
   Ministererlaubnis,
4. die Aufloesung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des
   Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.


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(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3
Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.

Achter Abschnitt
Monopolkommission

§ 44 Aufgaben
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand
und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik
Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften ueber die Zusammenschlusskontrolle
wuerdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Das
Gutachten soll die Verhaeltnisse in den letzten beiden abgeschlossenen Kalenderjahren
einbeziehen und bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres abgeschlossen sein. Die
Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusaetzlicher Gutachten
beauftragen. Darueber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten
erstellen.

(2) Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begruendeten Auftrag
gebunden und in ihrer Taetigkeit unabhaengig. Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung
der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum
Ausdruck bringen.

(3) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Koerperschaften
unverzueglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten
werden von der Monopolkommission veroeffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden
Koerperschaft vorgelegt werden.

§ 45 Mitglieder
(1) Die Monopolkommission besteht aus fuenf Mitgliedern, die ueber besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder
wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfuegen muessen. Die Monopolkommission
waehlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung
durch den Bundespraesidenten fuer die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufungen
sind zulaessig. Die Bundesregierung hoert die Mitglieder der Kommission an, bevor sie
neue Mitglieder vorschlaegt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklaerung
gegenueber dem Bundespraesidenten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
so wird ein neues Mitglied fuer die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds
berufen.

(3) Die Mitglieder der Monopolkommission duerfen weder der Regierung oder einer
gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem oeffentlichen Dienst
des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des oeffentlichen
Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen
Instituts, angehoeren. Ferner duerfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine
Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repraesentieren oder zu diesen in einem
staendigen Dienst- oder Geschaeftsbesorgungsverhaeltnis stehen. Sie duerfen auch nicht
waehrend des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der Monopolkommission eine
derartige Stellung innegehabt haben.

§ 46 Beschluesse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Beschluesse der Monopolkommission beduerfen der Zustimmung von mindestens drei
Mitgliedern.




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(2) Die Monopolkommission hat eine Geschaeftsordnung und verfuegt ueber eine
Geschaeftsstelle. Diese hat die Aufgabe, die Monopolkommission wissenschaftlich,
administrativ und technisch zu unterstuetzen.

(2a) Die Monopolkommission kann Einsicht in die von der Kartellbehoerde gefuehrten Akten
einschliesslich Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen,
soweit dies zur ordnungsgemaessen Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Mitglieder der Monopolkommission und die Angehoerigen der Geschaeftsstelle
sind zur Verschwiegenheit ueber die Beratungen und die von der Monopolkommission
als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die der Monopolkommission gegeben
und als vertraulich bezeichnet werden oder die gemaess Absatz 2a erlangt worden sind.

(4) Die Mitglieder der Monopolkommission erhalten eine pauschale Entschaedigung sowie
Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt. Die
Kosten der Monopolkommission traegt der Bund.

§ 47 Uebermittlung statistischer Daten
(1) Fuer die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration werden der
Monopolkommission vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken (Statistik
im produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik, Aussenhandelsstatistik, Steuerstatistik,
Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleistungsstatistik) und
dem Statistikregister zusammengefasste Einzelangaben ueber die Vomhundertanteile der
groessten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen
Wirtschaftsbereichs
a) am Wert der zum Absatz bestimmten Gueterproduktion,
b) am Umsatz,
c) an der Zahl der taetigen Personen,
d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
e) an den Investitionen,
f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen,
g) an der Wertschoepfung oder dem Rohertrag,
h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten
uebermittelt. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Uebermittlung von Angaben ueber die
Vomhundertanteile der groessten Unternehmensgruppen. Fuer die Zuordnung der Angaben der
Unternehmensgruppen uebermittelt die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt
Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehoerigkeit zu einer Unternehmensgruppe
sowie Kennzeichen zur Identifikation. Die zusammengefassten Einzelangaben duerfen nicht
weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachliche Teile von
Unternehmen betreffen. Durch Kombination oder zeitliche Naehe mit anderen uebermittelten
oder allgemein zugaenglichen Angaben darf kein Rueckschluss auf zusammengefasste Angaben
von weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile
von Unternehmen moeglich sein. Fuer die Berechnung von summarischen Konzentrationsmassen,
insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend. Die
statistischen Aemter der Laender stellen die hierfuer erforderlichen Einzelangaben dem
Statistischen Bundesamt zur Verfuegung.

(2) Personen, die zusammengefasste Einzelangaben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind
vor der Uebermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht
Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2,
3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. Personen, die nach Satz
1 besonders verpflichtet worden sind, stehen fuer die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches ueber die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5; §§
204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den fuer den oeffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten gleich.


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(3) Die zusammengefassten Einzelangaben duerfen nur fuer die Zwecke verwendet werden, fuer
die sie uebermittelt wurden. Sie sind zu loeschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck
erfuellt ist.

(4) Bei der Monopolkommission muss durch organisatorische und technische Massnahmen
sichergestellt sein, dass nur Amtstraeger, fuer den oeffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1 Empfaenger von zusammengefassten
Einzelangaben sind.

(5) Die Uebermittlungen sind nach Massgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre aufzubewahren.

(6) Bei der Durchfuehrung der Wirtschaftsstatistiken nach Absatz 1 sind die befragten
Unternehmen schriftlich zu unterrichten, dass die zusammengefassten Einzelangaben nach
Absatz 1 der Monopolkommission uebermittelt werden duerfen.

Zweiter Teil
Kartellbehoerden

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 48 Zustaendigkeit
(1) Kartellbehoerden sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie und die nach Landesrecht zustaendigen obersten Landesbehoerden.

(2) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zustaendigkeit nicht einer bestimmten
Kartellbehoerde zu, so nimmt das Bundeskartellamt die in diesem Gesetz der
Kartellbehoerde uebertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung des
wettbewerbsbeschraenkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel
ueber das Gebiet eines Landes hinausreicht. In allen uebrigen Faellen nimmt diese Aufgaben
und Befugnisse die nach Landesrecht zustaendige oberste Landesbehoerde wahr.

§ 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehoerde
(1) Leitet das Bundeskartellamt ein Verfahren ein oder fuehrt es Ermittlungen durch,
so benachrichtigt es gleichzeitig die oberste Landesbehoerde, in deren Gebiet die
betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben. Leitet eine oberste Landesbehoerde ein
Verfahren ein oder fuehrt sie Ermittlungen durch, so benachrichtigt sie gleichzeitig das
Bundeskartellamt.

(2) Die oberste Landesbehoerde hat eine Sache an das Bundeskartellamt abzugeben, wenn
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 die Zustaendigkeit des Bundeskartellamts begruendet ist. Das
Bundeskartellamt hat eine Sache an die oberste Landesbehoerde abzugeben, wenn nach § 48
Abs. 2 Satz 2 die Zustaendigkeit der obersten Landesbehoerde begruendet ist.

(3) Auf Antrag des Bundeskartellamts kann die oberste Landesbehoerde eine Sache, fuer
die nach § 48 Abs. 2 Satz 2 ihre Zustaendigkeit begruendet ist, an das Bundeskartellamt
abgeben, wenn dies auf Grund der Umstaende der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird
das Bundeskartellamt zustaendige Kartellbehoerde.

(4) Auf Antrag der obersten Landesbehoerde kann das Bundeskartellamt eine Sache, fuer die
nach § 48 Abs. 2 Satz 1 seine Zustaendigkeit begruendet ist, an die oberste Landesbehoerde
abgeben, wenn dies auf Grund der Umstaende der Sache angezeigt ist. Mit der Abgabe wird
die oberste Landesbehoerde zustaendige Kartellbehoerde. Vor der Abgabe benachrichtigt
das Bundeskartellamt die uebrigen betroffenen obersten Landesbehoerden. Die Abgabe
erfolgt nicht, sofern ihr eine betroffene oberste Landesbehoerde innerhalb einer vom
Bundeskartellamt zu setzenden Frist widerspricht.


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§ 50 Vollzug des europaeischen Rechts
(1) Soweit ihre Zustaendigkeit nach den §§ 48 und 49 begruendet ist,     sind das
Bundeskartellamt und die obersten Landesbehoerden fuer die Anwendung     der Artikel
81 und 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft     zustaendige
Wettbewerbsbehoerden im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Verordnung     (EG) Nr. 1/2003.

(2) Wenden die obersten Landesbehoerden die Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft an, erfolgt der Geschaeftsverkehr mit der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehoerden der anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaft ueber das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt kann
den obersten Landesbehoerden Hinweise zur Durchfuehrung des Geschaeftsverkehrs geben. Das
Bundeskartellamt nimmt auch in diesen Faellen die Vertretung im Beratenden Ausschuss fuer
Kartell- und Monopolfragen nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 wahr.

(3) Fuer die Mitwirkung an Verfahren   der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft oder
der Wettbewerbsbehoerden der anderen   Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
zur Anwendung der Artikel 81 und 82   des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft ist ausschliesslich das   Bundeskartellamt zustaendige Wettbewerbsbehoerde. Es
gelten die bei der Anwendung dieses   Gesetzes massgeblichen Verfahrensvorschriften.

(4) Das Bundeskartellamt kann den Bediensteten der Wettbewerbsbehoerde eines
Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaft und anderen von dieser ermaechtigten
Begleitpersonen gestatten, bei Durchsuchungen nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2003 dessen Bedienstete zu begleiten.

(5) In anderen als in den Absaetzen 1 bis 4 bezeichneten Faellen nimmt das
Bundeskartellamt die Aufgaben wahr, die den Behoerden der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Gemeinschaft in den Artikeln 84 und 85 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft sowie in Verordnungen nach Artikel 83 des Vertrages
zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, auch in Verbindung mit anderen
Ermaechtigungsgrundlagen des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft,
uebertragen sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europaeischen Wettbewerbsbehoerden
(1) Die Kartellbehoerde ist gemaess Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
befugt, zum Zweck der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft und
den Wettbewerbsbehoerden der anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
tatsaechliche und rechtliche Umstaende einschliesslich vertraulicher Angaben, insbesondere
Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse, mitzuteilen, entsprechende Dokumente und Daten
zu uebermitteln, diese Wettbewerbsbehoerden um die Uebermittlung solcher Informationen
zu ersuchen, diese zu empfangen und als Beweismittel zu verwenden. § 50 Abs. 2 gilt
entsprechend.

(2) Die Kartellbehoerde darf die empfangenen Informationen nur zum Zweck der Anwendung
von Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft sowie
in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwenden, fuer den sie von
der uebermittelnden Behoerde erhoben wurden. Werden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch
nach Massgabe des Artikels 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt, so
koennen nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen auch fuer die Anwendung dieses Gesetzes
verwendet werden.

(3) Informationen, die die Kartellbehoerde nach Absatz 1 erhalten hat, koennen zum Zweck
der Verhaengung von Sanktionen gegen natuerliche Personen nur als Beweismittel verwendet
werden, wenn das Recht der uebermittelnden Behoerde aehnlich geartete Sanktionen in Bezug
auf Verstoesse gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft vorsieht. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfuellt sind,
ist eine Verwendung als Beweismittel auch dann moeglich, wenn die Informationen in
einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte
natuerlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem fuer die Kartellbehoerde
geltenden Recht gewaehrleistet. Das Beweisverwertungsverbot nach Satz 1 steht einer
                                            - 22 -
      
                                                                              

Verwendung der Beweise gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen nicht
entgegen. Die Beachtung verfassungsrechtlich begruendeter Verwertungsverbote bleibt
unberuehrt.

§ 50b Sonstige Zusammenarbeit mit auslaendischen Wettbewerbsbehoerden
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs. 1 genannten Befugnisse auch in anderen
Faellen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaft oder den Wettbewerbsbehoerden anderer Staaten
zusammenarbeitet.

(2) Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs. 1 nur unter dem Vorbehalt
uebermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehoerde
1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie
   in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, fuer den sie
   das Bundeskartellamt erhoben hat, und
2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte uebermittelt,
   wenn das Bundeskartellamt der Uebermittlung zustimmt; das gilt auch fuer die
   Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Vertrauliche Angaben, einschliesslich Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse, aus Verfahren
der Zusammenschlusskontrolle duerfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des
Unternehmens uebermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.

(3) Die Regelungen ueber die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und
Rechtshilfeabkommen bleiben unberuehrt.

§ 50c Behoerdenzusammenarbeit
(1) Die Kartellbehoerden, Regulierungsbehoerden sowie die zustaendigen Behoerden im Sinne
des § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes koennen unabhaengig von der jeweils
gewaehlten Verfahrensart untereinander Informationen einschliesslich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfuellung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberuehrt.

(2) Die Kartellbehoerden arbeiten im Rahmen der Erfuellung ihrer Aufgaben mit der
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank und den
Landesmedienanstalten zusammen. Die Kartellbehoerden koennen mit den in Satz 1 genannten
Behoerden auf Anfrage gegenseitig Erkenntnisse austauschen, soweit dies fuer die
Erfuellung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt nicht
1. fuer vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse
   sowie
2. fuer Informationen, die nach § 50a oder nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.
   1/2003 erlangt worden sind.
Satz 2 und 3 Nr. 1 lassen die Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetzes
sowie des Gesetzes ueber den Wertpapierhandel ueber die Zusammenarbeit mit anderen
Behoerden unberuehrt.

(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten
Unternehmen, die ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere Behoerden
uebermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
Nr. 6 des Aussenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei
Zusammenschluessen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 ueber die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschluessen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem
Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche
von der Europaeischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veroeffentlicht
worden sind.

Zweiter Abschnitt
                                            - 23 -
      
                                                                              


Bundeskartellamt

§ 51 Sitz, Organisation
(1) Das Bundeskartellamt ist eine selbstaendige Bundesoberbehoerde mit dem Sitz in Bonn.
Es gehoert zum Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts werden von den Beschlussabteilungen
getroffen, die nach Bestimmung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie
gebildet werden. Im Uebrigen regelt der Praesident die Verteilung und den Gang der
Geschaefte des Bundeskartellamts durch eine Geschaeftsordnung; sie bedarf der Bestaetigung
durch das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie.

(3) Die Beschlussabteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer
Vorsitzenden und zwei Beisitzenden.

(4) Vorsitzende und Beisitzende der Beschlussabteilungen muessen Beamte auf Lebenszeit
sein und die Befaehigung zum Richteramt oder zum hoeheren Verwaltungsdienst haben.

(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts duerfen weder ein Unternehmen innehaben
oder leiten noch duerfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines
Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.

§ 52 Veroeffentlichung allgemeiner Weisungen
Soweit das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt
allgemeine Weisungen fuer den Erlass oder die Unterlassung von Verfuegungen nach diesem
Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veroeffentlichen.

§ 53 Taetigkeitsbericht
(1) Das Bundeskartellamt veroeffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht ueber seine
Taetigkeit sowie ueber die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. In den
Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie nach § 52 aufzunehmen. Es veroeffentlicht ferner fortlaufend seine
Verwaltungsgrundsaetze.

(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag
unverzueglich mit ihrer Stellungnahme zu.

Dritter Teil
Verfahren

Erster Abschnitt
Verwaltungssachen

I.
Verfahren vor den Kartellbehoerden

§ 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Kartellbehoerde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die
Kartellbehoerde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdefuehrers ein
Verfahren von Amts wegen einleiten.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehoerde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
                                            - 24 -
      
                                                                              

2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das
   Verfahren richtet;
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
   erheblich beruehrt werden und die die Kartellbehoerde auf ihren Antrag zu dem
   Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
   Verbraucherverbaende, die mit oeffentlichen Mitteln gefoerdert werden, werden
   auch dann erheblich beruehrt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von
   Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt
   erheblich beruehrt werden;
4. in den Faellen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veraeusserer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehoerden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

§ 55 Vorabentscheidung ueber Zustaendigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die oertliche oder sachliche Unzustaendigkeit der
Kartellbehoerde geltend, so kann die Kartellbehoerde ueber die Zustaendigkeit vorab
entscheiden. Die Verfuegung kann selbstaendig mit der Beschwerde angefochten werden; die
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Hat ein Beteiligter die oertliche oder sachliche Unzustaendigkeit der Kartellbehoerde
nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestuetzt werden, dass die
Kartellbehoerde ihre Zustaendigkeit zu Unrecht angenommen hat.

§ 56 Anhoerung, muendliche Verhandlung
(1) Die Kartellbehoerde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Vertretern der von dem Verfahren beruehrten Wirtschaftskreise kann die
Kartellbehoerde in geeigneten Faellen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehoerde eine
oeffentliche muendliche Verhandlung durchfuehren. Fuer die Verhandlung oder fuer einen Teil
davon ist die Oeffentlichkeit auszuschliessen, wenn sie eine Gefaehrdung der oeffentlichen
Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefaehrdung eines wichtigen
Geschaefts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen laesst. In den Faellen des § 42 hat das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie eine oeffentliche muendliche Verhandlung
durchzufuehren; mit Einverstaendnis der Beteiligten kann ohne muendliche Verhandlung
entschieden werden.

(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

§ 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
(1) Die Kartellbehoerde kann alle Ermittlungen fuehren und alle Beweise erheben, die
erforderlich sind.

(2) Fuer den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverstaendige sind § 372 Abs. 1,
§§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402, 404, 404a,
406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden; Haft darf nicht
verhaengt werden. Fuer die Entscheidung ueber die Beschwerde ist das Oberlandesgericht
zustaendig.

(3) Ueber die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem
ermittelnden Mitglied der Kartellbehoerde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen
ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfuer anzugeben.



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(5) Bei der Vernehmung von Sachverstaendigen sind die Bestimmungen der Absaetze 3 und 4
entsprechend anzuwenden.

(6) Die Kartellbehoerde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeifuehrung einer wahrheitsgemaessen Aussage fuer notwendig
erachtet. Ueber die Beeidigung entscheidet das Gericht.

§ 58 Beschlagnahme
(1) Die Kartellbehoerde kann Gegenstaende, die als Beweismittel fuer die Ermittlung von
Bedeutung sein koennen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen
unverzueglich bekannt zu machen.

(2) Die Kartellbehoerde hat binnen drei Tagen die richterliche Bestaetigung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehoeriger
anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehoeriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdruecklich Widerspruch erhoben
hat.

(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung
nachsuchen. Hierueber ist er zu belehren. Ueber den Antrag entscheidet das nach Absatz 2
zustaendige Gericht.

(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulaessig. Die §§ 306 bis 310
und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 59 Auskunftsverlangen
(1) Soweit es zur Erfuellung der in diesem Gesetz der Kartellbehoerde uebertragenen
Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehoerde bis zum Eintritt der Bestandskraft
ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft ueber ihre
   wirtschaftlichen Verhaeltnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
   dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Einschaetzung oder Analyse
   der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage dienen und sich im Besitz des
   Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft ueber die
   wirtschaftlichen Verhaeltnisse von mit ihnen nach § 36 Abs. 2 verbundenen
   Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen,
   soweit sie die Informationen zur Verfuegung haben oder soweit sie auf Grund
   bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen
   ueber die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der ueblichen
   Geschaeftszeiten die geschaeftlichen Unterlagen einsehen und pruefen.
Gegenueber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend
hinsichtlich ihrer Taetigkeit, Satzung, Beschluesse sowie Anzahl und Namen der
Mitglieder, fuer die die Beschluesse bestimmt sind.

(2) Die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen,
Gesellschaften und nicht rechtsfaehigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen
herauszugeben, die verlangten Auskuenfte zu erteilen, die geschaeftlichen Unterlagen zur
Einsichtnahme und Pruefung vorzulegen und die Pruefung dieser geschaeftlichen Unterlagen
sowie das Betreten von Geschaeftsraeumen und -grundstuecken zu dulden.

(3) Personen, die von der Kartellbehoerde mit der Vornahme von Pruefungen beauftragt
werden, duerfen die Raeume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen betreten.
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschraenkt.

(4) Durchsuchungen koennen nur auf Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulaessig, wenn

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zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Raeumen Unterlagen befinden, die die
Kartellbehoerde nach Absatz 1 einsehen, pruefen oder herausverlangen darf. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschraenkt. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge koennen
die in Absatz 3 bezeichneten Personen waehrend der Geschaeftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift ueber die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die
zur Annahme einer Gefahr im Verzuge gefuehrt haben.

(5) Zur Auskunft Verpflichtete koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder Angehoerige, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichnet sind, der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(6) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder die oberste Landesbehoerde
fordern die Auskunft durch schriftliche Einzelverfuegung, das Bundeskartellamt fordert
sie durch Beschluss an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck
des Auskunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft
zu bestimmen.

(7) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder die oberste Landesbehoerde
ordnen die Pruefung durch schriftliche Einzelverfuegung, das Bundeskartellamt ordnet sie
durch Beschluss mit Zustimmung des Praesidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt,
Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Pruefung anzugeben.

§ 60 Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehoerde kann bis zur endgueltigen Entscheidung ueber
1. eine Verfuegung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Aenderung
   einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,
2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Aenderung nach § 42 Abs. 2
   Satz 2,
3. eine Verfuegung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

§ 61 Verfahrensabschluss, Begruendung der Verfuegung, Zustellung
(1) Verfuegungen der Kartellbehoerde sind zu begruenden und mit einer
Belehrung ueber das zulaessige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinn von
§ 98 entsprechend anzuwenden. Verfuegungen, die gegenueber einem Unternehmen mit Sitz
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehoerde
der Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmaechtigt
benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmaechtigte Person benannt, so
stellt die Kartellbehoerde die Verfuegungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfuegung abgeschlossen wird, die den
Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
schriftlich mitzuteilen.

§ 62 Bekanntmachung von Verfuegungen
Verfuegungen der Kartellbehoerde nach § 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32b und 32d sind im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen
nach § 32c koennen von der Kartellbehoerde bekannt gemacht werden.

II.
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Beschwerde

§ 63 Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
(1) Gegen Verfuegungen der Kartellbehoerde ist die Beschwerde zulaessig. Sie kann auch auf
neue Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehoerde Beteiligten (§ 54 Abs.
2 und 3) zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfuegung der
Kartellbehoerde zulaessig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben
behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehoerde den Antrag auf
Vornahme der Verfuegung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden
hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.

(4) Ueber die Beschwerde entscheidet ausschliesslich das fuer den Sitz der Kartellbehoerde
zustaendige Oberlandesgericht, in den Faellen der §§ 35 bis 42 ausschliesslich das fuer
den Sitz des Bundeskartellamts zustaendige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn
sich die Beschwerde gegen eine Verfuegung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 64 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfuegung
1. (weggefallen)
2. eine Verfuegung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1 getroffen oder
3. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 Satz 2 widerrufen oder geaendert wird.

(2) Wird eine Verfuegung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen
wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Verfuegung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach
Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder
geaendert werden.

(3) § 60 gilt entsprechend fuer das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies gilt nicht
fuer die Faelle des § 65.

§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
(1) Die Kartellbehoerde kann in den Faellen des § 64 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der
Verfuegung anordnen, wenn dies im oeffentlichen Interesse oder im ueberwiegenden Interesse
eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde
getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen fuer die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder
   nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmaessigkeit der angefochtenen Verfuegung bestehen oder
3. die Vollziehung fuer den Betroffenen eine unbillige, nicht durch ueberwiegende
   oeffentliche Interessen gebotene Haerte zur Folge haette.
In den Faellen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die
Kartellbehoerde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes
1 Nr. 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfuegung nach § 40
Abs. 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur
                                            - 28 -
      
                                                                              

zulaessig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfuegung in seinen Rechten verletzt zu
sein.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde
zulaessig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestuetzt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Verfuegung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen,
kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung koennen von der Leistung einer Sicherheit oder
von anderen Auflagen abhaengig gemacht werden. Sie koennen auch befristet werden.

(5) Beschluesse ueber Antraege nach Absatz 3 koennen jederzeit geaendert oder aufgehoben
werden.

§ 66 Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehoerde,
deren Verfuegung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Verfuegung der Kartellbehoerde. Wird in den Faellen des § 36 Abs. 1
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist fuer die
Beschwerde gegen die Verfuegung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfuegung
des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie. Es genuegt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfuegung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde
an keine Frist gebunden.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen
Verfuegung zu begruenden. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der
Zustellung der Verfuegung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie.
Wird diese Verfuegung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 betraegt die Frist einen Monat;
sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder
der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlaengert werden.

(4) Die Beschwerdebegruendung muss enthalten
1. die Erklaerung, inwieweit die Verfuegung angefochten und ihre Abaenderung oder
   Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stuetzt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegruendung muessen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht fuer Beschwerden der Kartellbehoerden.

§ 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdefuehrer,
2. die Kartellbehoerde, deren Verfuegung angefochten wird,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
   erheblich beruehrt werden und die die Kartellbehoerde auf ihren Antrag zu dem
   Verfahren beigeladen hat.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfuegung einer obersten Landesbehoerde, ist
auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

§ 68 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht muessen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen. Die Kartellbehoerde kann sich durch ein Mitglied der
Behoerde vertreten lassen.

§ 69 Muendliche Verhandlung

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(1) Das Beschwerdegericht entscheidet ueber die Beschwerde auf Grund muendlicher
Verhandlung; mit Einverstaendnis der Beteiligten kann ohne muendliche Verhandlung
entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung
nicht erschienen oder gehoerig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und
entschieden werden.

§ 70 Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.

(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare
Antraege erlaeutert, sachdienliche Antraege gestellt, ungenuegende tatsaechliche Angaben
ergaenzt, ferner alle fuer die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen
Erklaerungen abgegeben werden.

(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer
zu bestimmenden Frist ueber aufklaerungsbeduerftige Punkte zu aeussern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Haenden befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versaeumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Beruecksichtigung der
nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.

(4) Wird die Anforderung nach § 59 Abs. 6 oder die Anordnung nach § 59 Abs. 7 mit
der Beschwerde angefochten, hat die Kartellbehoerde die tatsaechlichen Anhaltspunkte
glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Eine
Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, soweit § 20 voraussetzt, dass kleine oder
mittlere Unternehmen von Unternehmen in der Weise abhaengig sind, dass ausreichende und
zumutbare Ausweichmoeglichkeiten nicht bestehen.

§ 71 Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Ueberzeugung. Der Beschluss darf nur auf
Tatsachen und Beweismittel gestuetzt werden, zu denen die Beteiligten sich aeussern
konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus
wichtigen Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewaehrt und der Akteninhalt aus diesen Gruenden auch nicht
vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht fuer solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhaeltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenueber nur
einheitlich ergehen kann.

(2) Haelt das Beschwerdegericht die Verfuegung der Kartellbehoerde fuer unzulaessig oder
unbegruendet, so hebt es sie auf. Hat sich die Verfuegung vorher durch Zuruecknahme
oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass
die Verfuegung der Kartellbehoerde unzulaessig oder unbegruendet gewesen ist, wenn der
Beschwerdefuehrer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(3) Hat sich eine Verfuegung nach den §§ 32 bis 32b oder § 32d wegen nachtraeglicher
Aenderung der tatsaechlichen Verhaeltnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das
Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt
die Verfuegung begruendet gewesen ist.

(4) Haelt das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Verfuegung fuer
unzulaessig oder unbegruendet, so spricht es die Verpflichtung der Kartellbehoerde aus,
die beantragte Verfuegung vorzunehmen.

(5) Die Verfuegung ist auch dann unzulaessig oder unbegruendet, wenn die Kartellbehoerde
von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens ueberschritten oder durch die Ermessensentscheidung
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat. Die Wuerdigung der gesamtwirtschaftlichen
Lage und Entwicklung ist hierbei der Nachpruefung des Gerichts entzogen.

(6) Der Beschluss ist zu begruenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten
zuzustellen.
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§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
(1) Auf die Ruege eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist
das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
   ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
   entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt.

(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Ruege ist schriftlich oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle bei dem Gericht zu erheben,
dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.

(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

(4) Ist die Ruege nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, so ist sie als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet, weist
das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der
Beschluss soll kurz begruendet werden.

(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage
zurueckversetzt, in der es sich vor dem Schluss der muendlichen Verhandlung befand. Im
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der muendlichen Verhandlung
der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsaetze eingereicht werden koennen. Fuer den Ausspruch des
Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 72 Akteneinsicht
(1) Die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten koennen
die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschaeftsstelle auf ihre
Kosten Ausfertigungen, Auszuege und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskuenfte ist nur mit Zustimmung
der Stellen zulaessig, denen die Akten gehoeren oder die die Aeusserung eingeholt haben.
Die Kartellbehoerde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehoerigen Unterlagen zu
versagen, soweit dies aus wichtigen Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
oder Geschaeftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie
unzulaessig, duerfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt
werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die
Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen
Gruenden, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnissen, verlangt
wird, nach Anhoerung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,
soweit es fuer die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere
Moeglichkeiten der Sachaufklaerung nicht bestehen und nach Abwaegung aller Umstaende des
Einzelfalles die Bedeutung der Sache fuer die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse
des Betroffenen an der Geheimhaltung ueberwiegt. Der Beschluss ist zu begruenden. In dem
Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 67 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach
Anhoerung des Verfuegungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewaehren.

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§ 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ueber
   Oeffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber Ausschliessung und Ablehnung eines
   Richters, ueber Prozessbevollmaechtigte und Beistaende, ueber die Zustellung von Amts
   wegen, ueber Ladungen, Termine und Fristen, ueber die Anordnung des persoenlichen
   Erscheinens der Parteien, ueber die Verbindung mehrerer Prozesse, ueber die
   Erledigung des Zeugen- und Sachverstaendigenbeweises sowie ueber die sonstigen Arten
   des Beweisverfahrens, ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
   Versaeumung einer Frist.


III.
Rechtsbeschwerde

§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegruende
(1) Gegen Beschluesse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen
hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
   eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Ueber die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung
des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begruenden.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Maengel des Verfahrens
vorliegt und geruegt wird:
1. wenn das beschliessende Gericht nicht vorschriftsmaessig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausuebung des
   Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
   mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehoer versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
   war, sofern er nicht der Fuehrung des Verfahrens ausdruecklich oder stillschweigend
   zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer muendlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
   die Vorschriften ueber die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gruenden versehen ist.

§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstaendig durch
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Ueber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluss, der zu begruenden ist. Der Beschluss kann ohne muendliche Verhandlung ergehen.




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(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.

(4) Fuer die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1
und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ueber die Beratung und Abstimmung entsprechend. Fuer den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zustaendig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des
Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskraeftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

§ 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kartellbehoerde sowie den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten zu.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestuetzt werden, dass die
Kartellbehoerde unter Verletzung des § 48 ihre Zustaendigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
Entscheidung.

(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen
tatsaechlichen Feststellungen gebunden, ausser wenn in Bezug auf diese Feststellungen
zulaessige und begruendete Rechtsbeschwerdegruende vorgebracht sind.

(5) Fuer die Rechtsbeschwerde gelten im Uebrigen § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4
Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67 bis 69, 71 bis 73 entsprechend. Fuer den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zustaendig.

IV.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 77 Beteiligtenfaehigkeit
Faehig, am Verfahren vor der Kartellbehoerde, am Beschwerdeverfahren und am
Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind ausser natuerlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfaehige Personenvereinigungen.

§ 78 Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass
die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren,
von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegruendetes Rechtsmittel oder durch
grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Uebrigen gelten
die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluessen entsprechend.

§ 78a Elektronische Dokumentenuebermittlung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten § 130a Abs. 1 und
3 sowie § 133 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung mit der Massgabe entsprechend,
dass die Beteiligten nach § 67 am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen koennen.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten

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eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden.

§ 79 Rechtsverordnungen
Das Naehere ueber das Verfahren vor der Kartellbehoerde bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§ 80 Gebuehrenpflichtige Handlungen
(1) Im Verfahren vor der Kartellbehoerde werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Gebuehrenpflichtig sind (gebuehrenpflichtige
Handlungen)
1. Anmeldungen nach § 39 Abs. 1;
2. Amtshandlungen auf Grund der §§ 26, 30 Abs. 3, §§ 32 bis 32d - auch in Verbindung
   mit den §§ 50 bis 50b -, §§ 36, 39, 40, 41, 42 und 60;
3. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Kartellbehoerde.
Daneben werden als Auslagen die Kosten der Veroeffentlichungen, der oeffentlichen
Bekanntmachungen und von weiteren Ausfertigungen, Kopien und Auszuegen sowie die
in entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes
zu zahlenden Betraege erhoben. Auf die Gebuehr fuer die Freigabe oder Untersagung
eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebuehren fuer die Anmeldung eines
Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.

(2) Die Hoehe der Gebuehren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand
der Kartellbehoerde unter Beruecksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der
Gegenstand der gebuehrenpflichtigen Handlung hat. Die Gebuehrensaetze duerfen jedoch nicht
uebersteigen
1. 50.000 Euro in den Faellen der §§ 36, 39, 40, 41 Abs. 3 und 4 und § 42;
2. 25.000 Euro in den Faellen der §§ 32 und 32b Abs. 1, §§ 32d und 41 Abs. 2 Satz 1 und
   2;
3. 7.500 Euro in den Faellen des § 32c;
4. 5.000 Euro in den Faellen des § 26 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 3;
5. 17,50 Euro fuer die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3);
6. a) in den Faellen des § 40 Abs. 3a auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 3 und §
      42 Abs. 2 Satz 2 den Betrag fuer die Freigabe, Befreiung oder Erlaubnis,
   b) 250 Euro fuer Verfuegungen in Bezug auf Vereinbarungen oder Beschluesse der in § 28
      Abs. 1 bezeichneten Art,
   c) im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag fuer die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr.
      4),
   d) in den Faellen der §§ 32a und 60 ein Fuenftel der Gebuehr in der Hauptsache.

Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehoerde unter Beruecksichtigung des
wirtschaftlichen Werts der gebuehrenpflichtigen Handlung im Einzelfall aussergewoehnlich
hoch, kann die Gebuehr bis auf das Doppelte erhoeht werden. Aus Gruenden der Billigkeit
kann die unter Beruecksichtigung der Saetze 1 bis 3 ermittelte Gebuehr bis auf ein Zehntel
ermaessigt werden.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen oder gleichartiger
Anmeldungen desselben Gebuehrenschuldners koennen Pauschgebuehrensaetze, die den geringen
Umfang des Verwaltungsaufwandes beruecksichtigen, vorgesehen werden.

(4) Gebuehren duerfen nicht erhoben werden
1. fuer muendliche und schriftliche Auskuenfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren;

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3. in den Faellen des § 42, wenn die vorangegangene Verfuegung des Bundeskartellamts
   nach § 36 Abs. 1 aufgehoben worden ist.

(5) Wird ein Antrag zurueckgenommen, bevor darueber entschieden ist, so ist die Haelfte
der Gebuehr zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei
Monaten nach Eingang bei der Kartellbehoerde zurueckgenommen wird.

(6) Kostenschuldner ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1, wer eine Anmeldung eingereicht hat;
2. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, wer durch einen Antrag oder eine
   Anmeldung die Taetigkeit der Kartellbehoerde veranlasst hat, oder derjenige, gegen
   den eine Verfuegung der Kartellbehoerde ergangen ist;
3. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3, wer die Herstellung der Abschriften
   veranlasst hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Kartellbehoerde
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat oder wer fuer die
Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als
Gesamtschuldner.

(7) Der Anspruch auf Zahlung der Gebuehren verjaehrt in vier Jahren nach der
Gebuehrenfestsetzung. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjaehrt in vier Jahren
nach ihrer Entstehung.

(8) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Gebuehrensaetze und die Erhebung der Gebuehren vom Kostenschuldner
in Durchfuehrung der Vorschriften der Absaetze 1 bis 6 sowie die Erstattung von
Auslagen nach Absatz 1 Satz 3 zu regeln. Sie kann dabei auch Vorschriften ueber die
Kostenbefreiung von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, ueber die Verjaehrung
sowie ueber die Kostenerhebung treffen.

(9) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, wird das Naehere ueber die Erstattung der durch das Verfahren vor der
Kartellbehoerde entstehenden Kosten nach den Grundsaetzen des § 78 bestimmt.

Zweiter Abschnitt
Bussgeldverfahren

§ 81 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. C 325
S. 33) verstoesst, indem er vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 81 Abs. 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder
   Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen Artikel 82 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbraeuchlich ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Vorschrift der §§ 1, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.
   2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz
   1 oder Abs. 6, § 21 Abs. 3 oder 4, § 29 Satz 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 ueber
   das Verbot einer dort genannten Vereinbarung, eines dort genannten Beschlusses,
   einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise, der missbraeuchlichen Ausnutzung
   einer marktbeherrschenden Stellung, einer Marktstellung oder einer ueberlegenen
   Marktmacht, einer unbilligen Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung,
   der Ablehnung der Aufnahme eines Unternehmens, der Ausuebung eines Zwangs, der
   Zufuegung eines wirtschaftlichen Nachteils oder des Vollzugs eines Zusammenschlusses
   zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
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   a) § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 oder § 41 Abs. 4 Nr.
      2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 3a Satz 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs.
      2 Satz 3 oder § 42 Abs. 2 Satz 2, oder § 60 oder
   b) § 39 Abs. 5
   zuwiderhandelt,
3. entgegen § 39 Abs. 1 einen Zusammenschluss nicht richtig oder nicht vollstaendig
   anmeldet,
4. entgegen § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig erstattet,
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1
   zuwiderhandelt oder
6. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
   oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig herausgibt, geschaeftliche Unterlagen nicht, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Pruefung vorlegt oder die Pruefung dieser
   geschaeftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschaeftsraeumen und -grundstuecken
   nicht duldet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 21 Abs. 1 zu einer Liefersperre oder Bezugssperre auffordert,
2. entgegen § 21 Abs. 2 einen Nachteil androht oder zufuegt oder einen Vorteil
   verspricht oder gewaehrt oder
3. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 5 eine Angabe macht oder benutzt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1,
2 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 mit einer Geldbusse bis zu einer Million
Euro geahndet werden. Gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung kann
ueber Satz 1 hinaus eine hoehere Geldbusse verhaengt werden; die Geldbusse darf 10 vom
Hundert des im der Behoerdenentscheidung vorausgegangenen Geschaeftsjahr erzielten
Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht uebersteigen.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natuerlichen und
juristischen Personen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren.
Die Hoehe des Gesamtumsatzes kann geschaetzt werden. In den uebrigen Faellen kann die
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Bei
der Festsetzung der Hoehe der Geldbusse ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als
auch deren Dauer zu beruecksichtigen.

(5) Bei der Zumessung der Geldbusse findet § 17 Abs. 4 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten mit der Massgabe Anwendung, dass der wirtschaftliche Vorteil, der
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, durch die Geldbusse nach Absatz 4 abgeschoepft
werden kann. Dient die Geldbusse allein der Ahndung, ist dies bei der Zumessung
entsprechend zu beruecksichtigen.

(6) Im Bussgeldbescheid festgesetzte Geldbussen gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt zwei Wochen nach
Zustellung des Bussgeldbescheides. § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundeskartellamt kann allgemeine Verwaltungsgrundsaetze ueber die Ausuebung
seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbusse, insbesondere fuer die Feststellung
der Bussgeldhoehe als auch fuer die Zusammenarbeit mit auslaendischen Wettbewerbsbehoerden,
festlegen.

(8) Die Verjaehrung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absaetzen 1 bis
3 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten auch
dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird. Die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 verjaehrt in fuenf
Jahren.


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(9) Ist die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft oder sind die Wettbewerbsbehoerden
anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft auf Grund einer Beschwerde oder
von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstosses gegen Artikel 81 oder 82
des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft gegen dieselbe Vereinbarung,
denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehoerde befasst, wird
fuer Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjaehrung durch die den § 33 Abs. 1 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehoerden
unterbrochen.

(10) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 48, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 und 4, oder
§ 50 zustaendige Behoerde.

§ 82 Zustaendigkeit fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Kartellbehoerde ist fuer Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbusse
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten) in Faellen ausschliesslich zustaendig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3
   verwirklicht, oder
2. eine vorsaetzliche oder fahrlaessige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes ueber
   Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den
   Tatbestand des § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behoerde das § 30 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.

§ 82a Befugnisse und Zustaendigkeiten im gerichtlichen Bussgeldverfahren
(1) Im gerichtlichen Bussgeldverfahren kann dem Vertreter der Kartellbehoerde gestattet
werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverstaendige zu richten.

(2) Sofern das Bundeskartellamt als Verwaltungsbehoerde des Vorverfahrens taetig war,
erfolgt die Vollstreckung der Geldbusse und des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet
wurde, durch das Bundeskartellamt als Vollstreckungsbehoerde auf Grund einer von dem
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend
den Vorschriften ueber die Vollstreckung von Bussgeldbescheiden. Die Geldbussen und die
Geldbetraege, deren Verfall angeordnet wurde, fliessen der Bundeskasse zu, die auch die
der Staatskasse auferlegten Kosten traegt.

§ 83 Zustaendigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zustaendige Kartellbehoerde ihren Sitz
hat; es entscheidet auch ueber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) in den Faellen des § 52 Abs. 2 Satz 3
und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs.
1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit
Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.

§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
Ueber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der
Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung
aufgehoben wird, zurueck.

§ 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bussgeldbescheid
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Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bussgeldbescheid der Kartellbehoerde (§ 85 Abs. 4
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zustaendige Gericht.

§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104
des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zustaendigen Gericht
erlassen.

Dritter Abschnitt
Vollstreckung

§ 86a Vollstreckung
Die Kartellbehoerde kann ihre Anordnungen nach den fuer die Vollstreckung von
Verwaltungsmassnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Hoehe des Zwangsgeldes
betraegt mindestens 1.000 Euro und hoechstens 10 Millionen Euro.

Vierter Abschnitt
Buergerliche Rechtsstreitigkeiten

§ 87 Ausschliessliche Zustaendigkeit der Landgerichte
Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels
81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft oder des Artikels
53 oder 54 des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne
Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschliesslich zustaendig.
Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von
einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit
des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
abhaengt. Satz 1 gilt nicht fuer Rechtsstreitigkeiten aus den in § 69 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Rechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rechte Dritter
betroffen sind.

§ 88 Klageverbindung
Mit der Klage nach § 87 Abs. 1 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden
werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zustaendigen Gericht geltend zu machen
ist; dies gilt auch dann, wenn fuer die Klage wegen des anderen Anspruchs eine
ausschliessliche Zustaendigkeit gegeben ist.

§ 89 Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung buergerliche
Rechtsstreitigkeiten, fuer die nach § 87 ausschliesslich die Landgerichte zustaendig
sind, einem Landgericht fuer die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine
solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

(2) Durch Staatsvertraege zwischen Laendern kann die Zustaendigkeit eines Landgerichts fuer
einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Laender begruendet werden.

(3) Die Parteien koennen sich vor den nach den Absaetzen 1 und 2 bestimmten Gerichten
auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind,
vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absaetzen 1 und 2 gehoeren wuerde.

§ 89a Streitwertanpassung
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(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach § 33 oder § 34a
geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefaehrden wuerde, so
kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur
Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil
des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhaengig machen, dass
die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten uebernommen werden. Die Anordnung
hat zur Folge, dass die beguenstigte Partei die Gebuehren ihres Rechtsanwalts ebenfalls
nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese uebernimmt, hat sie die von dem
Gegner entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die aussergerichtlichen Kosten dem Gegner
auferlegt oder von ihm uebernommen werden, kann der Rechtsanwalt der beguenstigten Partei
seine Gebuehren von dem Gegner nach dem fuer diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschaeftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklaert werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
Danach ist er nur zulaessig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert spaeter
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung ueber den Antrag ist der
Gegner zu hoeren.

Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehoerden
(1) Das Bundeskartellamt ist ueber alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das
Gericht zu unterrichten. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften
von allen Schriftsaetzen, Protokollen, Verfuegungen und Entscheidungen zu uebersenden. Die
Saetze 1 und 2 gelten entsprechend in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung
des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft
betreffen.

(2) Der Praesident des Bundeskartellamts kann, wenn er es zur Wahrung des oeffentlichen
Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern des Bundeskartellamts eine
Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklaerungen abzugeben,
auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen
Ausfuehrungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverstaendige zu richten.
Schriftliche Erklaerungen der vertretenden Person sind den Parteien von dem Gericht
mitzuteilen.

(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht ueber das Gebiet eines Landes hinaus,
so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehoerde
an die Stelle des Bundeskartellamts.

(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Rechtsstreitigkeiten, die die
Durchsetzung eines nach § 30 gebundenen Preises gegenueber einem gebundenen Abnehmer
oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben.

§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft und den Kartellbehoerden
(1) In allen gerichtlichen Verfahren, in denen der Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur
Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft zur Anwendung kommt, uebermittelt das Gericht der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaft ueber das Bundeskartellamt eine Abschrift jeder
Entscheidung unverzueglich nach deren Zustellung an die Parteien. Das Bundeskartellamt
darf der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft die Unterlagen uebermitteln, die es
nach § 90 Abs. 1 Satz 2 erhalten hat.

(2) Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft kann in Verfahren nach Absatz 1 aus
eigener Initiative dem Gericht schriftliche Stellungnahmen uebermitteln. Das Gericht
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uebermittelt der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft alle zur Beurteilung des
Falls notwendigen Schriftstuecke einschliesslich der Kopien aller Schriftsaetze sowie
der Abschriften aller Protokolle, Verfuegungen und Entscheidungen, wenn diese darum
nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ersucht. § 4b Abs. 5
und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht uebermittelt dem
Bundeskartellamt und den Parteien eine Kopie einer Stellungnahme der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.
Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft kann in der muendlichen Verhandlung auch
muendlich Stellung nehmen.

(3) Das Gericht kann in Verfahren nach Absatz 1 die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaft um die Uebermittlung ihr vorliegender Informationen oder um Stellungnahmen
zu Fragen bitten, die die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Gemeinschaft betreffen. Das Gericht unterrichtet die Parteien ueber
ein Ersuchen nach Satz 1 und uebermittelt diesen und dem Bundeskartellamt eine Kopie der
Antwort der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft.

(4) In den Faellen der Absaetze 2 und 3 kann der Geschaeftsverkehr zwischen dem Gericht
und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaft auch ueber das Bundeskartellamt
erfolgen.

§ 91 Kartellsenat beim OLG
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet ueber die ihm
gemaess § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie
ueber die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in
buergerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.

§ 92 Zustaendigkeit eines OLG oder des ObLG fuer mehrere Gerichtsbezirke in
Verwaltungs- und Bussgeldsachen
(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so koennen die
Rechtssachen, fuer die nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 4, §§ 83, 85 und 86
ausschliesslich die Oberlandesgerichte zustaendig sind, von den Landesregierungen
durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten
Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in
Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
ist. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen.

(2) Durch Staatsvertraege zwischen Laendern kann die Zustaendigkeit eines
Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts fuer einzelne Bezirke oder das gesamte
Gebiet mehrerer Laender begruendet werden.

§ 93 Zustaendigkeit fuer Berufung und Beschwerde
§ 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend fuer die Entscheidung ueber die Berufung gegen
Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1.

§ 94 Kartellsenat beim BGH
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat gebildet; er entscheidet ueber folgende
Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen ueber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
   Oberlandesgerichte (§§ 74, 76) und ueber die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75);
2. in Bussgeldverfahren ueber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der
   Oberlandesgerichte (§ 84);
3. in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1
   a) ueber die Revision einschliesslich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile
      der Oberlandesgerichte,

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   b) ueber die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
   c) ueber die Rechtsbeschwerde gegen Beschluesse der Oberlandesgerichte in den Faellen
      des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.


(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
Bussgeldsachen als Strafsenat, in allen uebrigen Sachen als Zivilsenat.

§ 95 Ausschliessliche Zustaendigkeit
Die Zustaendigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist
ausschliesslich.

§ 96
(weggefallen)

Vierter Teil
Vergabe oeffentlicher Auftraege

Erster Abschnitt
Vergabeverfahren

§ 97 Allgemeine Grundsaetze
(1) Oeffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Massgabe
der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn,
eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdruecklich geboten oder gestattet.

(3) Mittelstaendische Interessen sind bei der Vergabe oeffentlicher Auftraege vornehmlich
zu beruecksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt
nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose duerfen
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gruende dies erfordern.
Wird ein Unternehmen, das nicht oeffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung
oder Durchfuehrung einer oeffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber
das Unternehmen, sofern es Unterauftraege an Dritte vergibt, nach den Saetzen 1 bis 3 zu
verfahren.

(4) Auftraege werden an fachkundige, leistungsfaehige sowie gesetzestreue und
zuverlaessige Unternehmen vergeben. Fuer die Auftragsausfuehrung koennen zusaetzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale,
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang
mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
Andere oder weitergehende Anforderungen duerfen an Auftragnehmer nur gestellt werden,
wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

(4a) Auftraggeber koennen Praequalifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen
die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

(6) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates naehere Bestimmungen ueber das bei der Vergabe einzuhaltende Verfahren zu
treffen, insbesondere ueber die Bekanntmachung, den Ablauf und die Arten der Vergabe,
ueber die Auswahl und Pruefung der Unternehmen und Angebote, ueber den Abschluss des
Vertrages und sonstige Fragen des Vergabeverfahrens.

(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen ueber
das Vergabeverfahren einhaelt.
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§ 98 Auftraggeber
Oeffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind:
1. Gebietskoerperschaften sowie deren Sondervermoegen,
2. andere juristische Personen des oeffentlichen und des privaten Rechts, die zu
   dem besonderen Zweck gegruendet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben
   nichtgewerblicher Art zu erfuellen, wenn Stellen, die unter Nummer 1 oder 3 fallen,
   sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise ueberwiegend
   finanzieren oder ueber ihre Leitung die Aufsicht ausueben oder mehr als die Haelfte
   der Mitglieder eines ihrer zur Geschaeftsfuehrung oder zur Aufsicht berufenen Organe
   bestimmt haben. Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam
   mit anderen die ueberwiegende Finanzierung gewaehrt oder die Mehrheit der Mitglieder
   eines zur Geschaeftsfuehrung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz
   1 faellt,
3. Verbaende, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4. natuerliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet
   der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, wenn diese
   Taetigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausgeuebt
   werden, die von einer zustaendigen Behoerde gewaehrt wurden, oder wenn Auftraggeber,
   die unter Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen
   beherrschenden Einfluss ausueben koennen; besondere oder ausschliessliche Rechte sind
   Rechte, die dazu fuehren, dass die Ausuebung dieser Taetigkeiten einem oder mehreren
   Unternehmen vorbehalten wird und dass die Moeglichkeit anderer Unternehmen, diese
   Taetigkeit auszuueben, erheblich beeintraechtigt wird. Taetigkeiten auf dem Gebiet
   der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs sind solche, die in der
   Anlage aufgefuehrt sind,
5. natuerliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen
   des oeffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Faellen,
   in denen sie fuer Tiefbaumassnahmen, fuer die Errichtung von Krankenhaeusern, Sport-,
   Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebaeuden
   oder fuer damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Auslobungsverfahren
   von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese
   Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert werden,
6. natuerliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen,
   die unter die Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag ueber eine Baukonzession
   abgeschlossen haben, hinsichtlich der Auftraege an Dritte.

§ 99 Oeffentliche Auftraege
(1) Oeffentliche Auftraege sind entgeltliche Vertraege von oeffentlichen Auftraggebern
mit Unternehmen ueber die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder
Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu
Dienstleistungsauftraegen fuehren sollen.

(2) Lieferauftraege sind Vertraege zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf
oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhaeltnisse mit oder ohne Kaufoption
betreffen. Die Vertraege koennen auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauauftraege sind Vertraege ueber die Ausfuehrung oder die gleichzeitige Planung
und Ausfuehrung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes fuer den oeffentlichen
Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche
oder technische Funktion erfuellen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar
wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung durch Dritte gemaess den vom Auftraggeber
genannten Erfordernissen.

(4) Als Dienstleistungsauftraege gelten die Vertraege ueber die Erbringung von Leistungen,
die nicht unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.




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(5) Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die
dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder
ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.

(6) Eine Baukonzession ist ein Vertrag ueber die Durchfuehrung eines Bauauftrags, bei dem
die Gegenleistung fuer die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht
auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzueglich der Zahlung eines Preises
besteht.

(7) Ein oeffentlicher Auftrag, der sowohl den Einkauf von Waren als auch die Beschaffung
von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleistungsauftrag, wenn der
Wert der Dienstleistungen den Wert der Waren uebersteigt. Ein oeffentlicher Auftrag, der
neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhaeltnis zum Hauptgegenstand
Nebenarbeiten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.

(8) Fuer einen Auftrag zur Durchfuehrung mehrerer Taetigkeiten gelten die Bestimmungen
fuer die Taetigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt. Ist fuer einen Auftrag zur
Durchfuehrung von Taetigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung,
des Verkehrs oder des Bereichs der Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz und von
Taetigkeiten von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 nicht feststellbar, welche
Taetigkeit den Hauptgegenstand darstellt, ist der Auftrag nach den Bestimmungen
zu vergeben, die fuer Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 gelten. Betrifft eine der
Taetigkeiten, deren Durchfuehrung der Auftrag bezweckt, sowohl eine Taetigkeit auf dem
Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, des Verkehrs oder des Bereichs der
Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz als auch eine Taetigkeit, die nicht in die
Bereiche von Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 faellt, und ist nicht feststellbar,
welche Taetigkeit den Hauptgegenstand darstellt, so ist der Auftrag nach denjenigen
Bestimmungen zu vergeben, die fuer Auftraggeber mit einer Taetigkeit auf dem Gebiet
der Trinkwasser- und Energieversorgung sowie des Verkehrs oder des Bundesberggesetzes
gelten.

§ 100 Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt nur fuer Auftraege, welche die Auftragswerte erreichen oder
ueberschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).

(2) Dieser Teil gilt nicht fuer Arbeitsvertraege und fuer Auftraege,
a)   die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung
     von Truppen vergeben werden und fuer die besondere Verfahrensregeln gelten;
b)   die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik
     Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des
     Uebereinkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sind, fuer ein von den
     Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, fuer
     das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;
c)   die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben
     werden;
d)   aa)   die in Uebereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der
           Bundesrepublik Deutschland fuer geheim erklaert werden,
     bb)   deren Ausfuehrung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen
           erfordert,
     cc)   bei denen es ein Einsatz der Streitkraefte oder die Umsetzung von Massnahmen
           der Terrorismusbekaempfung oder wesentliche Sicherheitsinteressen bei der
           Beschaffung von Informationstechnik oder Telekommunikationsanlagen gebieten
           oder
     dd)   bei denen der Schutz sonstiger wesentlicher Interessen der Sicherheit des
           Staates es gebietet;

e)   die dem Anwendungsbereich des Artikels 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur
     Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft unterliegen;


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f)   die bei Taetigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung die Beschaffung von
     Wasser oder bei Taetigkeiten auf dem Gebiet der Energieversorgung die Beschaffung
     von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung zum Gegenstand haben;
g)   die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr. 1, 2
     oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschliessliches Recht zur
     Erbringung der Leistung hat;
h)   ueber Erwerb oder Mietverhaeltnisse ueber oder Rechte an Grundstuecken oder vorhandenen
     Gebaeuden oder anderem unbeweglichen Vermoegen ungeachtet ihrer Finanzierung;
i)   von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4, soweit sie anderen Zwecken dienen als der
     Sektorentaetigkeit;
j)   die den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder Koproduktion von Programmen zum
     Gegenstand haben und die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten
     bestimmt sind sowie ueber die Ausstrahlung von Sendungen;
k)   die hauptsaechlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den
     Betrieb oeffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder
     mehrerer Telekommunikationsdienste fuer die Oeffentlichkeit zu ermoeglichen;
l)   ueber Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
m)   ueber finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf
     oder Uebertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere
     Geschaefte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen, sowie
     Dienstleistungen der Zentralbanken;
n)   ueber Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse
     werden ausschliesslich Eigentum des Auftraggebers fuer seinen Gebrauch bei der
     Ausuebung seiner eigenen Taetigkeit und die Dienstleistung wird vollstaendig durch den
     Auftraggeber verguetet,
o)   von
     aa)   Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
           oder des Verkehrs taetig sind, an ein mit diesem Auftraggeber verbundenes
           Unternehmen oder
     bb)   einem gemeinsamen Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet
           der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind,
           ausschliesslich zur Durchfuehrung dieser Taetigkeiten gebildet haben, an
           ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist, sofern
           mindestens 80 Prozent des von diesem verbundenen Unternehmen waehrend der
           letzten drei Jahre in der Europaeischen Union erzielten durchschnittlichen
           Umsatzes im entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus
           der Erbringung dieser Lieferungen oder Leistungen fuer den mit ihm verbundenen
           Auftraggeber stammen; dies gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei
           Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines
           Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent erreicht werden; werden die
           gleichen oder gleichartigen Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen von
           mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so
           wird die Prozentzahl unter Beruecksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den
           diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung
           erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;

p)   die
     aa)   ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet
           der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind,
           ausschliesslich zur Durchfuehrung von diesen Taetigkeiten gebildet haben, an
           einen dieser Auftraggeber oder
     bb)   ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung
           oder des Verkehrs taetig ist, an ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des
           Doppelbuchstaben aa, an dem er beteiligt ist, vergibt, sofern das gemeinsame
           Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Taetigkeit waehrend eines
           Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzufuehren, und in dem Gruendungsakt

                                             - 44 -
       
                                                                               

         festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem
         Unternehmen zumindest waehrend des gleichen Zeitraumes angehoeren werden;

q)   die zur Durchfuehrung von Taetigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
     Energieversorgung oder des Verkehrs ausserhalb des Gebietes der Europaeischen Union
     vergeben werden, wenn sie nicht mit der tatsaechlichen Nutzung eines Netzes oder
     einer Anlage innerhalb dieses Gebietes verbunden sind;
r)   zum Zwecke der Weiterveraeusserung oder Weitervermietung von Auftraggebern, die auf
     dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, an
     Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder
     ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes
     besitzt und dass andere Unternehmen die Moeglichkeit haben, diese Waren unter
     gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu
     vermieten;
s)   von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
     des Verkehrs taetig sind, soweit sie Baukonzessionen zum Zwecke der Durchfuehrung
     dieser Taetigkeiten zum Gegenstand haben;
t)   die der Ausuebung einer Taetigkeit auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder
     Energieversorgung oder des Verkehrs dienen, soweit die Europaeische Kommission nach
     Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
     vom 31. Maerz 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber
     im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
     festgestellt hat, dass diese Taetigkeit in Deutschland auf Maerkten mit freiem Zugang
     unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und dies durch das Bundesministerium fuer
     Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

§ 101 Arten der Vergabe
(1) Die Vergabe von oeffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsauftraegen erfolgt
in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im
wettbewerblichen Dialog.

(2) Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschraenkte Anzahl von Unternehmen
oeffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.

(3) Bei nicht offenen Verfahren wird oeffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschraenkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.

(4) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer
Auftraege durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, und § 98 Nr.
5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschliessend
Verhandlungen mit ausgewaehlten Unternehmen ueber alle Einzelheiten des Auftrags.

(5) Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne
vorherige oeffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewaehlte Unternehmen wendet, um
mit einem oder mehreren ueber die Auftragsbedingungen zu verhandeln.

(6) Eine elektronische Auktion dient der elektronischen Ermittlung des
wirtschaftlichsten Angebotes. Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein
zeitlich befristetes ausschliesslich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur
Beschaffung marktueblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfuegbaren
Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genuegen.

(7) Oeffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf
Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, das
offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer
Wahl zur Verfuegung.

§ 101a Informations- und Wartepflicht


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(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht beruecksichtigt
werden sollen, ueber den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
ueber die Gruende der vorgesehenen Nichtberuecksichtigung ihres Angebots und ueber den
fruehesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzueglich in Textform zu informieren. Dies
gilt auch fuer Bewerber, denen keine Information ueber die Ablehnung ihrer Bewerbung zur
Verfuegung gestellt wurde, bevor die Mitteilung ueber die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den Saetzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information
per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkuerzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es
nicht an.

(2) Die Informationspflicht entfaellt in Faellen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.

§ 101b Unwirksamkeit
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstossen hat oder
2. einen oeffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere
   Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes
   gestattet ist
und dieser Verstoss in einem Nachpruefungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden
ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im
Nachpruefungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstosses, jedoch
nicht spaeter als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat
der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europaeischen Union bekannt
gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach
Veroeffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europaeischen
Union.

Zweiter Abschnitt
Nachpruefungsverfahren

I.
Nachpruefungsbehoerden

§ 102 Grundsatz
Unbeschadet der Pruefungsmoeglichkeiten von Aufsichtsbehoerden unterliegt die Vergabe
oeffentlicher Auftraege der Nachpruefung durch die Vergabekammern.

§ 103 (weggefallen)
-

§ 104 Vergabekammern
(1) Die Nachpruefung der Vergabe oeffentlicher Auftraege nehmen die Vergabekammern des
Bundes fuer die dem Bund zuzurechnenden Auftraege, die Vergabekammern der Laender fuer die
diesen zuzurechnenden Auftraege wahr.

(2) Rechte aus § 97 Abs. 7 sowie sonstige Ansprueche gegen oeffentliche Auftraggeber,
die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren
gerichtet sind, koennen nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend
gemacht werden.
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(3) Die Zustaendigkeit der ordentlichen Gerichte fuer die Geltendmachung von
Schadensersatzanspruechen und die Befugnisse der Kartellbehoerden zur Verfolgung von
Verstoessen insbesondere gegen §§ 19 und 20 bleiben unberuehrt.

§ 105 Besetzung, Unabhaengigkeit
(1) Die Vergabekammern ueben ihre Taetigkeit im Rahmen der Gesetze unabhaengig und in
eigener Verantwortung aus.

(2) Die Vergabekammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende und der
hauptamtliche Beisitzer muessen Beamte auf Lebenszeit mit der Befaehigung zum hoeheren
Verwaltungsdienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Der Vorsitzende
oder der hauptamtliche Beisitzer muessen die Befaehigung zum Richteramt haben; in der
Regel soll dies der Vorsitzende sein. Die Beisitzer sollen ueber gruendliche Kenntnisse
des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer auch ueber mehrjaehrige praktische
Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfuegen.

(3) Die Kammer kann das Verfahren dem Vorsitzenden oder dem hauptamtlichen Beisitzer
ohne muendliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss zur alleinigen Entscheidung
uebertragen. Diese Uebertragung ist nur moeglich, sofern die Sache keine wesentlichen
Schwierigkeiten in tatsaechlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und die
Entscheidung nicht von grundsaetzlicher Bedeutung sein wird.

(4) Die Mitglieder der Kammer werden fuer eine Amtszeit von fuenf Jahren bestellt. Sie
entscheiden unabhaengig und sind nur dem Gesetz unterworfen.

§ 106 Einrichtung, Organisation
(1) Der Bund richtet die erforderliche Anzahl von Vergabekammern beim Bundeskartellamt
ein. Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern sowie die Geschaeftsverteilung
bestimmt der Praesident des Bundeskartellamts. Ehrenamtliche Beisitzer und deren
Stellvertreter ernennt er auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der oeffentlich-
rechtlichen Kammern. Der Praesident des Bundeskartellamts erlaesst nach Genehmigung
durch das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie eine Geschaeftsordnung und
veroeffentlicht diese im Bundesanzeiger.

(2) Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der in diesem Abschnitt genannten
Stellen (Nachpruefungsbehoerden) der Laender bestimmen die nach Landesrecht zustaendigen
Stellen, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung, die die Ermaechtigung
weiter uebertragen kann. Die Laender koennen gemeinsame Nachpruefungsbehoerden einrichten.

§ 106a Abgrenzung der Zustaendigkeit der Vergabekammern
(1) Die Vergabekammer des Bundes ist zustaendig fuer die Nachpruefung der Vergabeverfahren
1. des Bundes;
2. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 2, sofern der Bund die Beteiligung
   ueberwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung ueberwiegend gewaehrt hat
   oder ueber die Leitung ueberwiegend die Aufsicht ausuebt oder die Mitglieder des zur
   Geschaeftsfuehrung oder zur Aufsicht berufenen Organs ueberwiegend bestimmt hat, es
   sei denn, die an dem Auftraggeber Beteiligten haben sich auf die Zustaendigkeit
   einer anderen Vergabekammer geeinigt;
3. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 4, sofern der Bund auf sie einen
   beherrschenden Einfluss ausuebt; ein beherrschender Einfluss liegt vor, wenn
   der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des
   Auftraggebers besitzt oder ueber die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers
   verbundenen Stimmrechte verfuegt oder mehr als die Haelfte der Mitglieder des
   Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;
4. von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 5, sofern der Bund die Mittel ueberwiegend
   bewilligt hat;
5. von Auftraggebern nach § 98 Nr. 6, sofern die unter § 98 Nr. 1 bis 3 fallende
   Stelle dem Bund zuzuordnen ist;
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6. die im Rahmen der Organleihe fuer den Bund durchgefuehrt werden.

(2) Wird das Vergabeverfahren von einem Land im Rahmen der Auftragsverwaltung fuer den
Bund durchgefuehrt, ist die Vergabekammer dieses Landes zustaendig. Ist in entsprechender
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 ein Auftraggeber einem Land zuzuordnen, ist die
Vergabekammer des jeweiligen Landes zustaendig.

(3) In allen anderen Faellen wird die Zustaendigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz
des Auftraggebers bestimmt. Bei laenderuebergreifenden Beschaffungen benennen die
Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nur eine zustaendige Vergabekammer.

II.
Verfahren vor der Vergabekammer

§ 107 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachpruefungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und
eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch
die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulaessig, soweit
1. der Antragsteller den geruegten Verstoss gegen Vergabevorschriften im
   Vergabeverfahren erkannt und gegenueber dem Auftraggeber nicht unverzueglich geruegt
   hat,
2. Verstoesse gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
   sind, nicht spaetestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
   Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenueber dem Auftraggeber geruegt werden,
3. Verstoesse gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
   sind, nicht spaetestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
   Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenueber dem Auftraggeber geruegt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Ruege
   nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages
nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberuehrt.

§ 108 Form
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzueglich zu
begruenden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschaeftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat einen Empfangsbevollmaechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
benennen.

(2) Die Begruendung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der
behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der
verfuegbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Ruege gegenueber dem
Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

§ 109 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen,
deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend beruehrt werden und die deswegen
von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung ueber die Beiladung ist
unanfechtbar.


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§ 110 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei
auf das beschraenken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt
sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmaessigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht
verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Taetigkeit darauf, dass der Ablauf des
Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeintraechtigt wird.

(2) Die Vergabekammer prueft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulaessig
oder unbegruendet ist. Dabei beruecksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich
hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht
offensichtlich unzulaessig oder unbegruendet ist, uebermittelt die Vergabekammer
dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das
Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten
der Kammer sofort zur Verfuegung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Abs. 1 bis 5 sowie § 61
gelten entsprechend.

§ 111 Akteneinsicht
(1) Die Beteiligten koennen die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch
die Geschaeftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszuege oder Abschriften erteilen
lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gruenden, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschaeftsgeheimnissen geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Uebersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in
Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend
kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung
auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen
Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

§ 112 Muendliche Verhandlung
(1) Die Vergabekammer entscheidet auf Grund einer muendlichen Verhandlung, die sich auf
einen Termin beschraenken soll. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulaessigkeit oder bei offensichtlicher
Unbegruendetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemaess vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 113 Beschleunigung
(1) Die Vergabekammer trifft und begruendet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb
einer Frist von fuenf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsaechlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist
durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlaengern. Dieser
Zeitraum soll nicht laenger als zwei Wochen dauern. Er begruendet diese Verfuegung
schriftlich.

(2) Die Beteiligten haben an der Aufklaerung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem
auf Foerderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht.
Den Beteiligten koennen Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag
unbeachtet bleiben kann.

§ 114 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt
ist und trifft die geeigneten Massnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und
eine Schaedigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Antraege nicht

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gebunden und kann auch unabhaengig davon auf die Rechtmaessigkeit des Vergabeverfahrens
einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das
Nachpruefungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch
Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die
Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen
hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die
Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitstraeger, nach den
Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Laender. Die §§ 61 und 86a Satz 2
gelten entsprechend.

§ 115 Aussetzung des Vergabeverfahrens
(1) Informiert die Vergabekammer den oeffentlichen Auftraggeber in Textform ueber den
Antrag auf Nachpruefung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem
Ablauf der Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des
Unternehmens, das nach § 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist,
das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen
seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Beruecksichtigung aller
moeglicherweise geschaedigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit
an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer
Verzoegerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachpruefung die damit verbundenen
Vorteile ueberwiegen. Bei der Abwaegung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer
wirtschaftlichen Erfuellung der Aufgaben des Auftraggebers zu beruecksichtigen.
Die Vergabekammer beruecksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des
Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Die Erfolgsaussichten
des Nachpruefungsantrags muessen nicht in jedem Falle Gegenstand der Abwaegung sein.
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1
wiederherstellen; § 114 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberuehrt. Wenn die Vergabekammer den
Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers
unter den Voraussetzungen der Saetze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Fuer
das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 121 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3
entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 116 Abs. 1 ist gegen Entscheidungen der
Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulaessig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Abs. 7 im Vergabeverfahren auf andere
Weise als durch den drohenden Zuschlag gefaehrdet, kann die Kammer auf besonderen
Antrag mit weiteren vorlaeufigen Massnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie
legt dabei den Beurteilungsmassstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung
ist nicht selbstaendig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen
weiteren vorlaeufigen Massnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes
und der Laender durchsetzen; die Massnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt
entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 100 Abs. 2
Buchstabe d geltend, entfaellt das Verbot des Zuschlages nach Absatz 1 zwei Kalendertage
nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung
ist durch die Vergabekammer unverzueglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen.
Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlages wiederherstellen. § 121
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 115a Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Soweit dieser Unterabschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthaelt, darf hiervon
durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

III.
Sofortige Beschwerde
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§ 116 Zulaessigkeit, Zustaendigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulaessig. Sie
steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.

(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulaessig, wenn die Vergabekammer ueber einen
Antrag auf Nachpruefung nicht innerhalb der Frist des § 113 Abs. 1 entschieden hat; in
diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Ueber die sofortige Beschwerde entscheidet ausschliesslich das fuer den Sitz der
Vergabekammer zustaendige Oberlandesgericht; fuer Streitigkeiten ueber Entscheidungen von
Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
betreffen, sind die Landessozialgerichte zustaendig. Bei den Oberlandesgerichten wird
ein Vergabesenat gebildet.

(4) Rechtssachen nach den Absaetzen 1 und 2 koennen von den Landesregierungen durch
Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen
werden. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen.

§ 117 Frist, Form
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der
Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt,
schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begruenden. Die
Beschwerdebegruendung muss enthalten:
1. die Erklaerung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
   abweichende Entscheidung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stuetzt.

(3) Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt
nicht fuer Beschwerden von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens
vor der Vergabekammer vom Beschwerdefuehrer durch Uebermittlung einer Ausfertigung der
Beschwerdeschrift zu unterrichten.

§ 118 Wirkung
(1) Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenueber der Entscheidung
der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfaellt zwei Wochen nach Ablauf der
Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachpruefung abgelehnt, so kann
das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdefuehrers die aufschiebende Wirkung bis
zur Entscheidung ueber die Beschwerde verlaengern.

(2) Das Gericht lehnt den Antrag nach Absatz 1 Satz 3 ab, wenn unter Beruecksichtigung
aller moeglicherweise geschaedigten Interessen die nachteiligen Folgen einer
Verzoegerung der Vergabe bis zur Entscheidung ueber die Beschwerde die damit verbundenen
Vorteile ueberwiegen. Bei der Abwaegung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer
wirtschaftlichen Erfuellung der Aufgaben des Auftraggebers zu beruecksichtigen.
Das Gericht beruecksichtigt bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der
Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den
Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des
Vergabeverfahrens.

(3) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachpruefung durch Untersagung des Zuschlags
stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die
Entscheidung der Vergabekammer nach § 121 oder § 123 aufhebt.

§ 119 Beteiligte am Beschwerdeverfahren

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An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht beteiligt sind die an dem Verfahren vor der
Vergabekammer Beteiligten.

§ 120 Verfahrensvorschriften
(1) Vor dem Beschwerdegericht muessen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als
Bevollmaechtigten vertreten lassen. Juristische Personen des oeffentlichen Rechts koennen
sich durch Beamte oder Angestellte mit Befaehigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der
Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, die §§ 78, 111 und 113 Abs. 2 Satz
1 finden entsprechende Anwendung.

§ 121 Vorabentscheidung ueber den Zuschlag
(1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 101a
vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll,
kann das Gericht den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag
gestatten, wenn unter Beruecksichtigung aller moeglicherweise geschaedigten Interessen
die nachteiligen Folgen einer Verzoegerung der Vergabe bis zur Entscheidung ueber
die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile ueberwiegen. Bei der Abwaegung ist das
Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfuellung der Aufgaben des
Auftraggebers zu beruecksichtigen. Das Gericht beruecksichtigt bei seiner Entscheidung
auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des
Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der
Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens.

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begruenden. Die
zur Begruendung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund fuer die
Eilbeduerftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung ueber den Antrag kann
das Verfahren ueber die Beschwerde ausgesetzt werden.

(3) Die Entscheidung ist unverzueglich laengstens innerhalb von fuenf Wochen nach
Eingang des Antrags zu treffen und zu begruenden; bei besonderen tatsaechlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch
begruendete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlaengern.
Die Entscheidung kann ohne muendliche Verhandlung ergehen. Ihre Begruendung erlaeutert
Rechtmaessigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 120 findet Anwendung.

(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulaessig.

§ 122 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 121 vor dem Beschwerdegericht
unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der
Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Massnahmen zur Herstellung
der Rechtmaessigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das
Verfahren darf nicht fortgefuehrt werden.

§ 123 Beschwerdeentscheidung
Haelt das Gericht die Beschwerde fuer begruendet, so hebt es die Entscheidung der
Vergabekammer auf. In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst
oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Beruecksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts ueber die Sache erneut zu entscheiden. Auf Antrag stellt
es fest, ob das Unternehmen, das die Nachpruefung beantragt hat, durch den Auftraggeber
in seinen Rechten verletzt ist. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 124 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
(1) Wird wegen eines Verstosses gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt
und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche
Gericht an die bestandskraeftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung


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des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen
Bundesgerichtshofs ueber die Beschwerde gebunden.

(2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts
oder des Bundesgerichtshofs abweichen oder haelt es den Rechtsstreit wegen
beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder
des Bundessozialgerichts fuer grundsaetzlich bedeutsam, so legt es die Sache
dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des
Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der
Divergenzfrage beschraenken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache
uebertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt
scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und nach §
121.

Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen

§ 125 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
(1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116
als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdefuehrer
verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch
den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist.

(2) Ein Missbrauch ist es insbesondere,
1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsaetzlich
   oder grob fahrlaessig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;
2. die Ueberpruefung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder
   Konkurrenten zu schaedigen;
3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn spaeter gegen Geld oder andere Vorteile
   zurueckzunehmen.

(3) Erweisen sich die von der Vergabekammer entsprechend einem besonderen Antrag nach
§ 115 Abs. 3 getroffenen vorlaeufigen Massnahmen als von Anfang an ungerechtfertigt, hat
der Antragsteller dem Auftraggeber den aus der Vollziehung der angeordneten Massnahme
entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 126 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift
verstossen und haette das Unternehmen ohne diesen Verstoss bei der Wertung der Angebote
eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoss
beeintraechtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz fuer die Kosten der
Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen.
Weiterreichende Ansprueche auf Schadensersatz bleiben unberuehrt.

§ 127 Ermaechtigungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Regelungen erlassen
1. zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der
   Europaeischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung;
2. ueber das bei der Vergabe durch Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser-
   oder Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, einzuhaltende Verfahren, ueber
   die Auswahl und die Pruefung der Unternehmen und der Angebote, ueber den Abschluss
   des Vertrags und sonstige Regelungen des Vergabeverfahrens;
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)

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5. (weggefallen)
6. ueber ein Verfahren, nach dem oeffentliche Auftraggeber durch unabhaengige Pruefer
   eine Bescheinigung erhalten koennen, dass ihr Vergabeverhalten mit den Regeln dieses
   Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften uebereinstimmt;
7. ueber ein freiwilliges Streitschlichtungsverfahren der Europaeischen Kommission gemaess
   Kapitel 4 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates der Europaeischen Gemeinschaften vom
   25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 14);
8. ueber die Informationen, die von den Auftraggebern dem Bundesministerium fuer
   Wirtschaft und Technologie zu uebermitteln sind, um Verpflichtungen aus Richtlinien
   des Rates der Europaeischen Gemeinschaft zu erfuellen;
9. ueber die Voraussetzungen, nach denen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der
   Trinkwasser- oder der Energieversorgung oder des Verkehrs taetig sind, sowie
   Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung
   dieses Teils befreit werden koennen, sowie ueber das dabei anzuwendende Verfahren
   einschliesslich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes.

§ 128 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
(1) Fuer Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) zur
Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.

(2) Die Gebuehr betraegt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gruenden der
Billigkeit bis auf ein Zehntel ermaessigt werden. Die Gebuehr soll den Betrag von
50 000 Euro nicht ueberschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die
wirtschaftliche Bedeutung aussergewoehnlich hoch sind, bis zu einem Betrag von 100 000
Euro erhoeht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden
eines Beteiligten entstanden sind, koennen diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag
vor Entscheidung der Vergabekammer durch Ruecknahme oder anderweitig erledigt, hat der
Antragsteller die Haelfte der Gebuehr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten
zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gruenden der Billigkeit kann von der
Erhebung von Gebuehren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachpruefungsverfahren unterliegt, hat er die
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen
sind nur erstattungsfaehig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der
unterlegenen Partei auferlegt. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurueck,
hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen
des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. § 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze der Laender gelten entsprechend. Ein gesondertes
Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.

§ 129 Korrekturmechanismus der Kommission
(1) Erhaelt die Bundesregierung im Laufe eines Vergabeverfahrens vor Abschluss des
Vertrages eine Mitteilung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, dass
diese der Auffassung ist, es liege ein schwerer Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht
im Bereich der oeffentlichen Auftraege vor, der zu beseitigen sei, teilt das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie dies dem Auftraggeber mit.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang
dieser Mitteilung dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie eine
umfassende Darstellung des Sachverhaltes zu geben und darzulegen, ob der behauptete
Verstoss beseitigt wurde, oder zu begruenden, warum er nicht beseitigt wurde, ob das
Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachpruefungsverfahrens ist oder aus sonstigen Gruenden
ausgesetzt wurde.


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(3) Ist das Vergabeverfahren Gegenstand eines Nachpruefungsverfahrens oder wurde
es ausgesetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie unverzueglich ueber den Ausgang des Nachpruefungsverfahrens zu
informieren.

§ 129a Unterrichtungspflichten der Nachpruefungsinstanzen
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ueber die Anzahl der
Nachpruefungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

§ 129b Regelung fuer Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
(1) Auftraggeber, die nach dem Bundesberggesetz berechtigt sind, Erdoel, Gas, Kohle
oder andere Festbrennstoffe aufzusuchen oder zu gewinnen, muessen bei der Vergabe
von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftraegen oberhalb der in Artikel 16 der
Richtlinie 2004/17/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 31. Maerz 2004
zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-
, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 34) geaendert worden ist, festgelegten Schwellenwerte
zur Durchfuehrung der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdoel, Gas, Kohle oder anderen
Festbrennstoffen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten
Auftragsvergabe beachten. Insbesondere muessen sie Unternehmen, die ein Interesse an
einem solchen Auftrag haben koennen, ausreichend informieren und bei der Auftragsvergabe
objektive Kriterien zugrunde legen. Dies gilt nicht fuer die Vergabe von Auftraegen,
deren Gegenstand die Beschaffung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung
ist.

(2) Die Auftraggeber nach Absatz 1 erteilen der Europaeischen Kommission ueber das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie Auskunft ueber die Vergabe der
unter diese Vorschrift fallenden Auftraege nach Massgabe der Entscheidung 93/327/
EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen
die oeffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der
Aufsuchung oder Foerderung von Erdoel, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen,
der Kommission Auskunft ueber die von ihnen vergebenen Auftraege zu erteilen haben (ABl.
EG Nr. L 129 S. 25). Sie koennen ueber das Verfahren gemaess der Rechtsverordnung nach §
127 Nr. 9 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflicht zur
Anwendung dieser Bestimmung erreichen.

Fuenfter Teil
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 130 Unternehmen der oeffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im
Eigentum der oeffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden.
Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes finden keine Anwendung
auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau.

(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschraenkungen, die sich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes veranlasst werden.

(3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19,
20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere
Regelung getroffen ist.

Sechster Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 131 Uebergangsbestimmungen
(1) Freistellungen von Vereinbarungen und Beschluessen nach § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3
Satz 1 und 4 und Freistellungen von Mittelstandsempfehlungen nach § 22 Abs. 2 in der
am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden am 31. Dezember 2007 unwirksam. Bis dahin
sind § 11 Abs. 1, §§ 12 und 22 Abs. 6 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

(2) Verfuegungen der Kartellbehoerde, durch die Vereinbarungen und Beschluesse nach § 10
Abs. 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung freigestellt sind, und Freistellungen
von Lizenzvertraegen nach § 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung werden
am 31. Dezember 2007 unwirksam. Ist die Freistellungsverfuegung der Kartellbehoerde
kuerzer befristet, bleibt es dabei. Bis zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind § 11 Abs.
1 und § 12 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend fuer Verfuegungen der Kartellbehoerde, durch die
Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in der am 30. Juni 2005 geltenden
Fassung freigestellt sind.

(4) Auf einen Verstoss gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift oder eine Verfuegung
der Kartellbehoerde, der bis zum 30. Juni 2005 begangen worden ist, ist anstelle der §§
34 und 34a nur § 34 in der am 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 82a Abs. 1 findet auf Verfahren Anwendung, in denen das Gericht bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine muendliche Verhandlung terminiert hat. § 82a
Abs. 2 gilt fuer alle Urteile, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind.

(6) Soweit sie die oeffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sind die §§ 103, 103a
und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl.
I S. 235), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2512), weiter anzuwenden. Das gilt insoweit auch fuer die Vorschriften, auf
welche die genannten Vorschriften verweisen.

(7) § 29 ist nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anzuwenden.

(8) Vergabeverfahren, die vor dem 24. April 2009 begonnen haben, einschliesslich der
sich an diese anschliessenden Nachpruefungsverfahren sowie am 24. April 2009 anhaengige
Nachpruefungsverfahren sind nach den hierfuer bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

Anlage (zu § 98 Nr. 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 797)



Taetigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs
sind:
1. Trinkwasserversorgung:

   Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im
   Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser
   sowie die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; dies gilt auch, wenn diese
   Taetigkeit mit der Ableitung und Klaerung von Abwaessern oder mit Wasserbauvorhaben
   sowie Vorhaben auf dem Gebiet der Bewaesserung und der Entwaesserung im Zusammenhang
   steht, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20
   Prozent der mit dem Vorhaben oder den Bewaesserungs- oder Entwaesserungsanlagen
   zur Verfuegung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht; bei Auftraggebern nach §
   98 Nr. 4 ist es keine Taetigkeit der Trinkwasserversorgung, sofern die Gewinnung
   von Trinkwasser fuer die Ausuebung einer anderen Taetigkeit als der Trinkwasser-
   oder Energieversorgung oder des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung an das
   oeffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 abhaengt
   und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des

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   laufenden Jahres nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung des
   Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht;
2. Elektrizitaets- und Gasversorgung:

   Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im
   Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder
   der Gewinnung von Gas sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom oder Gas; die
   Taetigkeit von Auftraggebern nach § 98 Nr. 4 gilt nicht als eine Taetigkeit der
   Elektrizitaets- und Gasversorgung, sofern die Erzeugung von Strom oder Gas fuer die
   Ausuebung einer anderen Taetigkeit als der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder
   des Verkehrs erforderlich ist, die Lieferung von Strom oder Gas an das oeffentliche
   Netz nur vom Eigenverbrauch abhaengt, bei der Lieferung von Gas auch nur darauf
   abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, wenn unter Zugrundelegung
   des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des laufenden Jahres bei der
   Lieferung von Strom nicht mehr als 30 Prozent der gesamten Energieerzeugung des
   Auftraggebers nach § 98 Nr. 4 ausmacht, bei der Lieferung von Gas nicht mehr als 20
   Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98 Nr. 4;
3. Waermeversorgung:

   Das Bereitstellen und Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im
   Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Waerme sowie
   die Versorgung dieser Netze mit Waerme; die Taetigkeit gilt nicht als eine Taetigkeit
   der Waermeversorgung, sofern die Erzeugung von Waerme durch Auftraggeber nach § 98
   Nr. 4 sich zwangslaeufig aus der Ausuebung einer anderen Taetigkeit als auf dem Gebiet
   der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs ergibt, die Lieferung an
   das oeffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen
   und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschliesslich des
   laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Auftraggebers nach § 98
   Nr. 4 ausmacht;
4. Verkehr:

   Die Bereitstellung und der   Betrieb von Flughaefen zum Zwecke der Versorgung von
   Befoerderungsunternehmen im   Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere
   eine Genehmigung nach § 38   Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
   Fassung der Bekanntmachung   vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) erhalten haben oder
   einer solchen beduerfen;

   die Bereitstellung und der Betrieb von Haefen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen
   zum Zwecke der Versorgung von Befoerderungsunternehmen im See- oder
   Binnenschiffsverkehr;

   das Erbringen von Verkehrsleistungen, die Bereitstellung oder das Betreiben
   von Infrastruktureinrichtungen zur Versorgung der Allgemeinheit im Eisenbahn-,
   Strassenbahn- oder sonstigen Schienenverkehr, mit Seilbahnen sowie mit automatischen
   Systemen, im oeffentlichen Personenverkehr im Sinne des Personenbefoerderungsgesetzes
   auch mit Kraftomnibussen und Oberleitungsbussen.




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