Grundstoff-Kostenverordnung (GUeG-KostV)
GUeG-KostV
vom 26.04.2004
"Grundstoff-Kostenverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 642)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 5.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Grundstoffueberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2835), der zuletzt durch Artikel 19 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt fuer seine Amtshandlungen
auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser
Verordnung.
§ 2 Erteilung einer Erlaubnis
(1) Fuer die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 13 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 ueber Massnahmen gegen die Abzweigung
bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird fuer jede der
nachfolgenden Verkehrsarten je Grundstoff und Betriebsstaette folgende Gebuehr erhoben:
1. Herstellung, auch einschliesslich Handel innerhalb oder ausserhalb
oder innerhalb und ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaften, 230 Euro,
jedoch insgesamt je Betriebsstaetten nicht mehr als 920 Euro,
2. Handel innerhalb der Europaeischen Gemeinschaften 150 Euro,
jedoch insgesamt je Betriebsstaette nicht mehr als 600 Euro,
3. Handel ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaften 150 Euro,
jedoch insgesamt je Betriebsstaette nicht mehr als 600 Euro.
(2) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen Zwecken ohne wirtschaftliche Zwecksetzung
oder analytischen Zwecken dient, reduziert sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebuehr
je Grundstoff und Betriebsstaette auf 60 Euro, wobei insgesamt je Betriebsstaette nicht
mehr als 240 Euro erhoben werden.
§ 3 Neuerteilung einer Erlaubnis
(1) Fuer eine Neuerteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes wird bei der
1. Erweiterung einer Erlaubnis hinsichtlich der
neu aufgenommenen Verkehrsarten oder
Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes eine Gebuehr
je Verkehrsart und Grundstoff von 120 Euro,
jedoch je Betriebsstaette
von nicht mehr als 480 Euro,
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2. Aenderung in der Person des Erlaubnisinhabers
im Sinne von § 8 Nr. 1 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes eine
Gebuehr von 140 Euro,
3. Aenderung in der Lage der Betriebsstaetten
im Sinne von § 8 Nr. 3 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes eine
Gebuehr von 60 Euro
erhoben.
(2) Fuer eine Aenderung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes wird je Betriebsstaette eine Gebuehr von 80 Euro erhoben.
(3) Fuer die Verlaengerung einer nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes befristeten Erlaubnis wird eine Gebuehr von 30 Euro
erhoben.
§ 4 Bestaetigung einer Anzeige
(1) Fuer die Bestaetigung einer Anzeige nach § 15 Satz 3 des
Grundstoffueberwachungsgesetzes wird eine Gebuehr
je Grundstoff von 100 Euro,
jedoch je Betriebsstaette von nicht mehr als 400 Euro
erhoben.
(2) Fuer die Bestaetigung einer Anzeige hinsichtlich der Aenderung der Anschrift im Sinne
von § 15 Satz 1 oder Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils
geltenden Fassung wird eine Gebuehr von 60 Euro erhoben.
(3) Soweit der Verkehr ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, reduziert sich die
nach Absatz 1 zu erhebende Gebuehr je Grundstoff und Betriebsstaette auf 60 Euro, wobei
insgesamt je Betriebsstaette nicht mehr als 240 Euro erhoben werden.
§ 5 Ausfuhrgenehmigung, offene Einzelgenehmigung
(1) Fuer die Erteilung einer
1. individuellen Ausfuhrgenehmigung nach
Artikel 4a Abs. 1, Artikel 5 Abs. 2 und
Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden
Fassung wird je Grundstoff eine Gebuehr von 100 Euro,
2. offenen Einzelgenehmigung nach
Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a Abs. 3
der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der
jeweils geltenden Fassung wird je
Grundstoff und Land eine Gebuehr von 100 Euro,
jedoch insgesamt je Grundstoff
nicht mehr als 1.000 Euro
erhoben.
(2) Fuer die Aenderung offener Einzelgenehmigungen nach Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 5a
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich
der Bezeichnung des Ausfuehrers wird je Grundstoff eine Gebuehr von 60 Euro erhoben.
§ 6 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Auskuenfte
Fuer Bescheinigungen und Beglaubigungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sowie fuer
nicht einfache schriftliche Auskuenfte wird eine Gebuehr von 60 Euro erhoben.
§ 7 Auslagen
Fuer die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
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§ 8 Gebuehren in besonderen Faellen
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurueckgenommen, nachdem mit
der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
oder wird ein Antrag aus anderen Gruenden als wegen Unzustaendigkeit abgelehnt oder
wird eine Amtshandlung zurueckgenommen oder widerrufen, so gilt § 15 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird
eine Gebuehr bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
Gebuehr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg
hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschliesslich gegen eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr
hoechstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn
einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt
die Gebuehr hoechstens 75 vom Hundert der Gebuehr nach den Saetzen 1 und 2. Die Gebuehr
betraegt in den Faellen des Satzes 1 mindestens 30 Euro, in den Faellen der Saetze 2 und 3
mindestens 10 Euro.
(3) Fuer die nachtraegliche Erteilung einer Auflage zur Erlaubnis gilt Absatz 1.
§ 9 Gebuehrenermaessigung, Gebuehrenbefreiung
Auf Antrag des Kostenschuldners wird von der Festsetzung einer Gebuehr ganz oder
teilweise abgesehen, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im
oeffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die
Erhebung in einem offensichtlichen Missverhaeltnis zum wirtschaftlichen Nutzen fuer den
Kostenschuldner steht.
§ 10 Gebuehr bei besonderem Aufwand
Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen aussergewoehnlich hohen Aufwand erfordert, wird
die Gebuehr auf das Doppelte erhoeht. Der Gebuehrenschuldner ist zu hoeren, wenn mit einer
Erhoehung nach Satz 1 zu rechnen ist.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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