Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz - GRWG)
GRWG
vom 06.10.1969
"GRW-Gesetz vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 7.9.2007 I 2246
Fussnote
Ueberschrift: Abkuerzung u. Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 8 Nr. 1 G
v. 7.9.2007 I 2246 mWv 14.9.2007
Textnachweis Geltung ab: 29.12.1971 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. WiStruktG Anhang
Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 G 114-5 vom 25.3.1974 I 769 als am 2.1.1970
erlassen
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinschaftsaufgabe
(1) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Massnahmen als
Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
1. Investive Foerderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung
oder grundlegenden Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
2. investive Foerderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar fuer
die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,
3. nichtinvestive und sonstige Massnahmen zur Staerkung der Wettbewerbsfaehigkeit
von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und
zur Unterstuetzung von regionalen Aktivitaeten, soweit sie unmittelbar fuer die
Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,
4. Evaluierung der Massnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Foerderungsmassnahmen werden in Gebieten mit erheblichen
wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgefuehrt, insbesondere in Gebieten, in denen
Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft gewaehrt werden koennen. Es koennen auch Gebiete gefoerdert werden, die vom
Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rueckwirkungen auf das Gebiet
in erheblichem Umfang absehbar sind.
(3) Einzelne Massnahmen werden auch ausserhalb der vorstehend genannten Gebiete
gefoerdert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit gefoerderten Projekten
innerhalb benachbarter Foerdergebiete stehen.
§ 2 Allgemeine Grundsaetze
(1) Die Foerderung der in § 1 Abs. 1 genannten Massnahmen muss mit den Grundsaetzen der
allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung
und Landesplanung uebereinstimmen. Die Foerderung soll sich auf raeumliche und sachliche
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Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen oeffentlichen Entwicklungsvorhaben
abzustimmen.
(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefoerdert, wenn zu erwarten
ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten koennen. Traeger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2
aufgefuehrten Massnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und
Gemeindeverbaende; nicht gefoerdert werden Massnahmen
1. des Bundes und der Laender sowie
2. natuerlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 gilt nicht fuer Gemeindeaufgaben, die in den
Laendern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden.
(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfaengers gewaehrt.
(4a)
§ 3 Foerderungsarten
Die finanzielle Foerderung kann in der Gewaehrung von Zuschuessen, Darlehen und
Buergschaften bestehen.
§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen fuer die regionale
Wirtschaftsfoerderung
(1) Fuer die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer
Koordinierungsrahmen fuer die regionale Wirtschaftsfoerderung aufgestellt.
(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Massgabe der jeweils geltenden
Vorschriften fuer Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europaeischen Kommission
auszugestalten. Er ist regelmaessig weiterzuentwickeln.
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
1. die Festlegung der Foerdergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten
Bewertungsverfahren,
2. die foerderfaehigen Massnahmen nach § 1 Abs. 1,
3. Voraussetzungen, Art und Intensitaet der Foerderung,
4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Laender,
5. Regelungen ueber die Mittelbereitstellung und Rueckforderungen zwischen Bund und
Laendern,
6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
§ 5 Koordinierungsausschuss
(1) Fuer die Beschlussfassung ueber den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen
nach § 4 Abs. 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen
Koordinierungsausschuss. Ihm gehoeren der Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie
als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator)
jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes
entspricht der Zahl aller Laender. Jedes Land hat eine Stimme.
(2) Der Koordinierungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit
der Stimmen der Laender.
(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.
§ 6 Durchfuehrung und Unterrichtung
(1) Die Durchfuehrung der Massnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe
der Laender.
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(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf
Verlangen ueber die Durchfuehrung der Massnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und
den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.
(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag
ueber die Durchfuehrung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand
der Gemeinschaftsaufgabe.
§ 7 Finanzierung
(1) Der Bund traegt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des
Grundgesetzes die Haelfte der Ausgaben in jedem Land.
(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Massgabe der
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen
konkretisiert.
(3) Der Einsatz von Mitteln der Europaeischen Strukturfonds fuer Massnahmen nach § 1 Abs.
1 ist moeglich.
(4) Die Laender koennen zusaetzlich eigene Mittel nach Massgabe des gemeinsamen
Koordinierungsrahmens einsetzen.
§ 8 Rueckzahlung und Verzinsung der Bundesmittel
(1) Betraege, die vom Zuwendungsempfaenger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen
oder zum Ausgleich der auf Grund uebernommener Buergschaften erstatteten Ausfaelle gezahlt
werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzufuehren.
(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurueckfordern, wenn die
festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfuellt werden.
(3) Im Falle der Nichterfuellung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfaenger fordert
das Land die Mittel in Hoehe des Bundesanteils zurueck und zahlt die zurueckerhaltenen
Betraege einschliesslich Zinsen an den Bund.
(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absaetzen abzufuehrenden Betraege sind vom Land
in Hoehe von 3,5 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen
Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der
Bundesmittel an, im Falle der Absaetze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages
beim Land.
§§ 12 und 13 (weggefallen)
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§ 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 997)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140),
mit folgenden Massgaben:
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a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden fuer einen Zeitraum
von fuenf Jahren mit der Moeglichkeit diesen Zeitraum zu verlaengern, beginnend
mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in § 1 Abs. 1 genannten
Foerderungsmassnahmen durchgefuehrt. In diesem Gebiet und fuer diesen Zeitraum sind
wegen besonderer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2
Abs. 1 genannten Grundsaetzen, Ergaenzungen der in § 1 Abs. 1 genannten Massnahmen
und der in § 3 genannten Foerderungsarten sowie eine gesonderte Zuteilung von
Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe moeglich.
b) Fuer die in Buchstabe a genannte Uebergangszeit wird bei der Berechnung des in
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet nicht beruecksichtigt.
c) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a
genannten Zeitraum im Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergaenzungen
zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.
d) Zur Unterstuetzung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsfoerderung koennen die
in Artikel 3 des Vertrages genannten Laender und der Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund oder andere Laender um
Unterstuetzung bei der Durchfuehrung der Massnahmen wenden.
e) Die Notwendigkeit einer Verlaengerung der vorstehenden Uebergangsregelungen
ist nach Ablauf von vier Jahren beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts zu ueberpruefen.
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