Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte (GOZ)
GOZ

vom  22.10.1987



"Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 18 G v. 4.12.2001 I 3320

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1988
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. GOZ 1987 Anhang EV

Zur Bemessung der Gebuehr im Beitrittsgebiet nach § 5 ab 1.1.1999 vgl. Art. 22 G v.
19.12.1998 I 3853

Inhaltsuebersicht
§   1      Anwendungsbereich
§   2      Abweichende Vereinbarung
§   3      Verguetungen
§   4      Gebuehren
§   5      Bemessung der Gebuehren fuer Leistungen des Gebuehrenverzeichnisses
§   5a     Bemessung der Gebuehren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten
           Krankenversicherung
§ 6        Gebuehren fuer andere Leistungen
§ 7        Gebuehren bei stationaerer Behandlung
§ 8        Wegegeld
§ 9        Ersatz von Auslagen fuer zahntechnische Leistungen
§ 10       Faelligkeit und Abrechnung der Verguetung; Rechnung
§ 11       Berlin-Klausel
§ 12       Inkrafttreten und Uebergangsvorschrift
Gebuehrenverzeichnis fuer zahnaerztliche Leistungen (Anlage)*)

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1568) geaenderten Fassung
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verguetungen fuer die beruflichen Leistungen der Zahnaerzte bestimmen sich nach
dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Verguetungen darf der Zahnarzt nur fuer Leistungen berechnen, die nach den Regeln
der zahnaerztlichen Kunst fuer eine zahnmedizinisch notwendige zahnaerztliche Versorgung
erforderlich sind. Leistungen, die ueber das Mass einer zahnmedizinisch notwendigen
zahnaerztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Hoehe der Verguetung
festgelegt werden.


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(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor
Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstueck zu treffen. Dieses muss
die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Verguetung durch Erstattungsstellen
moeglicherweise nicht in vollem Umfang gewaehrleistet ist. Weitere Erklaerungen darf die
Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck
der Vereinbarung auszuhaendigen.

(3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen koennen Leistungen im Sinne des § 1 Abs.
2 Satz 2, die weder im Gebuehrenverzeichnis (Anlage) noch im Gebuehrenverzeichnis der
Gebuehrenordnung fuer Aerzte enthalten sind, und ihre Verguetung abweichend von dieser
Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil-
und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen
Leistungen und Verguetungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen
auf Verlangen handelt und eine Erstattung moeglicherweise nicht gewaehrleistet ist. § 6
Abs. 2 bleibt unberuehrt.

§ 3 Verguetungen
Als Verguetungen stehen dem Zahnarzt Gebuehren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.

§ 4 Gebuehren
(1) Gebuehren sind Verguetungen fuer die im Gebuehrenverzeichnis (Anlage) genannten
zahnaerztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebuehren nur fuer selbstaendige zahnaerztliche Leistungen berechnen,
die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung
erbracht wurden (eigene Leistungen). Fuer eine Leistung, die Bestandteil oder eine
besondere Ausfuehrung einer anderen Leistung nach dem Gebuehrenverzeichnis ist, kann
der Zahnarzt eine Gebuehr nicht berechnen, wenn er fuer die andere Leistung eine Gebuehr
berechnet.

(3) Mit den Gebuehren sind die Praxiskosten einschliesslich der Kosten fuer
Fuellungsmaterial, fuer den Sprechstundenbedarf sowie fuer die Anwendung von Instrumenten
und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebuehrenverzeichnis etwas anderes bestimmt
ist. Hat der Zahnarzt zahnaerztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die
nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die
hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebuehr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebuehren abgegolten sind, duerfen nicht gesondert
berechnet werden. Eine Abtretung des Verguetungsanspruchs in Hoehe solcher Kosten ist
gegenueber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen
unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darueber zu unterrichten.

§ 5 Bemessung der Gebuehren fuer Leistungen des Gebuehrenverzeichnisses
(1) Die Hoehe der einzelnen Gebuehr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen
des Gebuehrensatzes. Gebuehrensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl
der einzelnen Leistung des Gebuehrenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.
Der Punktwert betraegt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebuehren sind Bruchteile von
Pfennigen auf volle Pfennigbetraege abzurunden.

(2) Innerhalb des Gebuehrenrahmens sind die Gebuehren unter Beruecksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstaende bei
der Ausfuehrung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen
Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begruendet sein.
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung beruecksichtigt worden
sind, haben hierbei ausser Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebuehr nur
zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebuehrensatzes bemessen werden; ein
Ueberschreiten des 2,3fachen des Gebuehrensatzes ist nur zulaessig, wenn Besonderheiten
der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.


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§ 5a Bemessung der Gebuehren bei Versicherten des Standardtarifes der
privaten Krankenversicherung
Fuer Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, duerfen Gebuehren nur bis zum 1,7fachen
des Gebuehrensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

§ 6 Gebuehren fuer andere Leistungen
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V
und VI, J, L, M unter den Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebuehrenverzeichnisses
fuer aerztliche Leistungen - Anlage zur Gebuehrenordnung fuer Aerzte vom 12. November 1982
(BGBl. I S. 1522) - aufgefuehrt sind, sind die Verguetungen fuer diese Leistungen nach
den Vorschriften der Gebuehrenordnung fuer Aerzte in der jeweils geltenden Fassung zu
berechnen.

(2) Selbstaendige zahnaerztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser
Gebuehrenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, koennen
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des
Gebuehrenverzeichnisses fuer zahnaerztliche Leistungen berechnet werden.

§ 7 Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte
Bei vollstationaeren, teilstationaeren sowie vor- und nachstationaeren
privatzahnaerztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebuehren um
25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon betraegt die Minderung fuer Leistungen nach
Satz 1 von Belegzahnaerzten oder niedergelassenen anderen Zahnaerzten 15 vom Hundert.

§ 8 Wegegeld
(1) Als Entschaedigung fuer Besuche erhaelt der Zahnarzt Wegegeld; hierdurch sind
Zeitversaeumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das Wegegeld
umfasst Wegstreckenentschaedigung und Aufwandsentschaedigung.

(2) Die Wegstreckenentschaedigung betraegt
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 50 Deutsche Pfennige fuer jeden
   zurueckgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter Beruecksichtigung der Umstaende
   angemessenen Fahrtkosten.

(3) Die Aufwandsentschaedigung betraegt fuer jeden zurueckgelegten Kilometer 2,- Deutsche
Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,- Deutsche Mark.

(4) Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere Patienten, darf er das Wegegeld
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

§ 9 Ersatz von Auslagen fuer zahntechnische Leistungen
Neben den fuer die einzelnen zahnaerztlichen Leistungen vorgesehenen Gebuehren koennen
als Auslagen die dem Zahnarzt tatsaechlich entstandenen angemessenen Kosten fuer
zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den
Bestimmungen des Gebuehrenverzeichnisses mit den Gebuehren abgegolten sind.

§ 10 Faelligkeit und Abrechnung der Verguetung, Rechnung
(1) Die Verguetung wird faellig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,




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2. bei Gebuehren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung
   einschliesslich einer verstaendlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den
   jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebuehren fuer stationaere privatzahnaerztliche Leistungen zusaetzlich den
   Minderungsbetrag nach § 7,
4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie
   Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,
6. bei nach dem Gebuehrenverzeichnis gesondert berechnungsfaehigen Kosten Art, Menge und
   Preis verwendeter Materialien.

(3) Ueberschreitet die berechnete Gebuehr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebuehrensatzes, ist dies schriftlich zu begruenden. Auf Verlangen ist die Begruendung
naeher zu erlaeutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen,
wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefuegt ist, der die Bezeichnung fuer die
abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2
Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufuegen. Wurden zahntechnische
Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5
entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufuegen; insoweit genuegt es, in der Rechnung
des Zahnarztes den Gesamtbetrag fuer diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf
Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu
bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung fuer den Zahlungspflichtigen verstaendlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
"entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten
Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit oeffentlich-rechtlichen Kostentraegern kann eine von den
Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21
Satz 2 des Gesetzes ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der durch das Gesetz vom 25.
Februar 1983 (BGBl. I S. 187) geaenderten Fassung auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten und Uebergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Die Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 18. Maerz 1965 (BGBl. I S. 123) gilt weiter
1. fuer Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
2. fuer vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Leistungen nach den Nummern 15,
   18, 20, 91 bis 93, 96 bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebuehrenverzeichnisses
   - Anlage zur Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 18. Maerz 1965 -, die erst nach
   Inkrafttreten dieser Verordnung beendet werden.

Anlage Gebuehrenverzeichnis fuer zahnaerztliche Leistungen
-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1056)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:

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...
8.    Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr.
         § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
      b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
         geltenden Recht verguetet.

9.    Die Gebuehrenordnung fuer Aerzte und die Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte finden
      entsprechende Anwendung fuer die Verguetung aerztlicher oder zahnaerztlicher
      Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen,
      soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
10.   Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fuer das in Artikel 3
      des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Hoehe der Verguetungen nach der
      Gebuehrenordnung fuer Aerzte, der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte sowie nach der
      Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung in regelmaessigen Abstaenden an die wirtschaftliche
      Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhaeltnis der fuer das in Artikel 3
      des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgroesse zu der Bezugsgroesse fuer
      das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu
      beruecksichtigen.
...




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