Gebuehrenordnung fuer Aerzte (GOAe)
GOAe
vom 12.11.1982
"Gebuehrenordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl.
I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3320) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 4.12.2001 I 3320
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 31.12.1983
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. GOAe 1982 Anhang EV
Inhaltsuebersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Verguetungen
§ 4 Gebuehren
§ 5 Bemessung der Gebuehren fuer Leistungen des Gebuehrenverzeichnisses
§ 5a Bemessung der Gebuehren in besonderen Faellen
§ 5b Bemessung der Gebuehren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten
Krankenversicherung
§ 6 Gebuehren fuer andere Leistungen
§ 6a Gebuehren bei stationaerer Behandlung
§ 7 Entschaedigungen
§ 8 Wegegeld
§ 9 Reiseentschaedigung
§ 10 Ersatz von Auslagen
§ 11 Zahlung durch oeffentliche Leistungstraeger
§ 12 Faelligkeit und Abrechnung der Verguetung; Rechnung
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Inkrafttreten und Uebergangsvorschrift
Gebuehrenverzeichnis fuer aerztliche Leistungen (Anlage)*)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verguetungen fuer die beruflichen Leistungen der Aerzte bestimmen sich nach dieser
Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Verguetungen darf der Arzt nur fuer Leistungen berechnen, die nach den Regeln der
aerztlichen Kunst fuer eine medizinisch notwendige aerztliche Versorgung erforderlich
sind. Leistungen, die ueber das Mass einer medizinisch notwendigen aerztlichen Versorgung
hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen
erbracht worden sind.
§ 2 Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebuehrenhoehe
festgelegt werden. Fuer Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1
ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder
eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulaessig. Notfall- und
akute Schmerzbehandlungen duerfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhaengig
gemacht werden.
-1-
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persoenlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Einbringung der Leistung
des Arztes in einem Schriftstueck zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der
Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die
Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Verguetung durch Erstattungsstellen
moeglicherweise nicht in vollem Umfang gewaehrleistet ist. Weitere Erklaerungen darf die
Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der
Vereinbarung auszuhaendigen.
(3) Fuer Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz
1 Satz 1 unzulaessig. Im uebrigen ist bei vollstationaeren, teilstationaeren sowie vor- und
nachstationaeren wahlaerztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur
fuer vom Wahlarzt hoechstpersoenlich erbrachte Leistungen zulaessig.
§ 3 Verguetungen
Als Verguetungen stehen dem Arzt Gebuehren, Entschaedigungen und Ersatz von Auslagen zu.
§ 4 Gebuehren
(1) Gebuehren sind Verguetungen fuer die im Gebuehrenverzeichnis (Anlage) genannten
aerztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebuehren nur fuer selbstaendige aerztliche Leistungen berechnen, die er
selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht
wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete
Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebuehrenverzeichnisses (Basislabor), die nach
fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften
oder in von Aerzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors
erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlaerztlichen stationaeren,
teilstationaeren oder vor- und nachstationaeren Krankenhausbehandlung gelten nicht
1. Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebuehrenverzeichnisses innerhalb von 24
Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2. Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebuehrenverzeichnisses waehrend der gesamten
Dauer der stationaeren Behandlung sowie
3. Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des
Gebuehrenverzeichnisses waehrend der gesamten Dauer der stationaeren Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem
Patienten benannten staendigen aerztlichen Vertreter persoenlich erbracht werden; der
staendige aerztliche Vertreter muss Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persoenlich
durch den Wahlarzt oder dessen staendigen aerztlichen Vertreter erbrachte Leistungen
nach Abschnitt E des Gebuehrenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlaerztliche
Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen staendiger aerztlicher Vertreter durch die
Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt
fuer Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach
fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.
(2a) Fuer eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausfuehrung einer anderen
Leistung nach dem Gebuehrenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebuehr nicht berechnen,
wenn er fuer die andere Leistung eine Gebuehr berechnet. Dies gilt auch fuer die zur
Erbringung der im Gebuehrenverzeichnis aufgefuehrten operativen Leistungen methodisch
notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines
Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfaehig.
(3) Mit den Gebuehren sind die Praxiskosten einschliesslich der Kosten fuer den
Sprechstundenbedarf sowie die Kosten fuer die Anwendung von Instrumenten und Apparaten
abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt
aerztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst
nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten
ebenfalls mit der Gebuehr abgegolten.
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(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebuehren abgegolten sind, duerfen nicht gesondert
berechnet werden. Eine Abtretung des Verguetungsanspruchs in Hoehe solcher Kosten ist
gegenueber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen
unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darueber zu unterrichten.
§ 5 Bemessung der Gebuehren fuer Leistungen des Gebuehrenverzeichnisses
(1) Die Hoehe der einzelnen Gebuehr bemisst sich, soweit in den Absaetzen 3 bis 5 nichts
anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebuehrensatzes.
Gebuehrensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung
des Gebuehrenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert betraegt
5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebuehren sind sich ergebende Bruchteile eines
Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebuehrenrahmens sind die Gebuehren unter Beruecksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstaende bei
der Ausfuehrung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen
Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begruendet sein; dies
gilt nicht fuer die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits
in der Leistungsbeschreibung beruecksichtigt worden sind, haben hierbei ausser Betracht
zu bleiben. In der Regel darf eine Gebuehr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen
des Gebuehrensatzes bemessen werden; ein Ueberschreiten des 2,3fachen des Gebuehrensatzes
ist nur zulaessig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies
rechtfertigen.
(3) Gebuehren fuer die in den Abschnitten A, E und O des Gebuehrenverzeichnisses
genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des
Gebuehrensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Massgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen
des Gebuehrensatzes das 1,8fache des Gebuehrensatzes tritt.
(4) Gebuehren fuer die Leistung nach Nummer 437 des Gebuehrenverzeichnisses sowie fuer die
in Abschnitt M des Gebuehrenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem
Einfachen bis 1,3fachen des Gebuehrensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Massgabe, dass
an die Stelle des 2,3fachen des Gebuehrensatzes das 1,15fache des Gebuehrensatzes tritt.
(5) Bei wahlaerztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen
vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten staendigen aerztlichen
Vertreter persoenlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des
Gebuehrensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebuehrensatzes und an die
Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebuehrensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des
Gebuehrensatzes.
§ 5a Bemessung der Gebuehren in besonderen Faellen
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft duerfen Gebuehren fuer die in § 24b Abs.
4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des
Gebuehrensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
§ 5b Bemessung der Gebuehren bei Versicherten des Standardtarifes der
privaten Krankenversicherung
Fuer Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, duerfen Gebuehren nur bis zum 1,7fachen
des Gebuehrensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebuehren fuer die in
den Abschnitten A, E und O des Gebuehrenverzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1
mit der Massgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebuehrensatzes das 1,3fache des
Gebuehrensatzes tritt. Bei Gebuehren fuer die in Abschnitt M des Gebuehrenverzeichnisses
genannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des
Gebuehrensatzes das 1,1fache des Gebuehrensatzes tritt.
§ 6 Gebuehren fuer andere Leistungen
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(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenaerzte oder Chirurgen
Leistungen, die im Gebuehrenverzeichnis fuer zahnaerztliche Leistungen - Anlage zur
Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgefuehrt sind,
sind die Verguetungen fuer diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebuehrenordnung fuer
Zahnaerzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Selbstaendige aerztliche Leistungen, die in das Gebuehrenverzeichnis nicht aufgenommen
sind, koennen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen
Leistung des Gebuehrenverzeichnisses berechnet werden.
§ 6a Gebuehren bei stationaerer Behandlung
(1) Bei vollstationaeren, teilstationaeren sowie vor- und nachstationaeren
privataerztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebuehren
einschliesslich der darauf entfallenden Zuschlaege um 25 von Hundert zu mindern.
Abweichend davon betraegt die Minderung fuer Leistungen und Zuschlaege nach Satz 1
von Belegaerzten oder niedergelassenen anderen Aerzten 15 vom Hundert. Ausgenommen
von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des
Gebuehrenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebuehren darf der Arzt Kosten nicht berechnen;
die §§ 7 bis 10 bleiben unberuehrt.
§ 7 Entschaedigungen
Als Entschaedigungen fuer Besuche erhaelt der Arzt Wegegeld und Reiseentschaedigung;
hierdurch sind Zeitversaeumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.
§ 8 Wegegeld
(1) Der Arzt kann fuer jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld betraegt fuer
einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von 1.
bis zu zwei Kilometern 7,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 14,-
Deutsche Mark,
2. mehr als zwei Kilometern bis zu fuenf Kilometern 13,- Deutsche Mark, bei Nacht 20,-
Deutsche Mark,
3. mehr als fuenf Kilometern bis zu zehn Kilometern 20,- Deutsche Mark, bei Nacht 30,-
Deutsche Mark,
4. mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 30,- Deutsche Mark, bei Nacht 50,-
Deutsche Mark.
(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.
(3) Werden mehrere Patienten in derselben haeuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim,
insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld
unabhaengig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
§ 9 Reiseentschaedigung
(1) Bei Besuchen ueber eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen
Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine
Reiseentschaedigung.
(2) Als Reiseentschaedigung erhaelt der Arzt
1. 50 Deutsche Pfennige fuer jeden zurueckgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen
Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsaechlichen
Aufwendungen,
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2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als
8 Stunden 200,- Deutsche Mark je Tag,
3. Ersatz der Kosten fuer notwendige Uebernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 10 Ersatz von Auslagen
(1) Neben den fuer die einzelnen aerztlichen Leistungen vorgesehenen Gebuehren koennen als
Auslagen nur berechnet werden
1. die Kosten fuer diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien,
die der Patient zur weiteren Verwendung behaelt oder die mit einer einmaligen
Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
2. Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht
ausgeschlossen ist,
3. die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver
Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
4. die nach den Vorschriften des Gebuehrenverzeichnisses als gesondert berechnungsfaehig
ausgewiesenen Kosten.
Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulaessig.
(2) Nicht berechnet werden koennen die Kosten fuer
1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray,
Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstaebchen,
Wattestaebchen, Gummifingerlinge,
2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflaechenanaesthesie,
3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur
sofortigen Anwendung sowie fuer
5. folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanuelen, Einmalhandschuhe,
Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre,
Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten koennen nur von dem Arzt berechnet werden, dem die
gesamten Kosten fuer Versandmaterial, Versandgefaesse sowie fuer den Versand oder Transport
entstanden sind. Kosten fuer Versandmaterial, fuer den Versand des Untersuchungsmaterials
und die Uebermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft
oder innerhalb eines Krankenhausgelaendes sind nicht berechnungsfaehig; dies gilt
auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder
des Versandweges oder der Versandgefaesse einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung
einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus
demselben Koerpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt
Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgefuehrt, so kann der Laborarzt bei Benutzung
desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein
Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Fuer die
Versendung der Arztrechnung duerfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
§ 11 Zahlung durch oeffentliche Leistungstraeger
(1) Wenn ein Leistungstraeger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
oder ein sonstiger oeffentlich-rechtlicher Kostentraeger die Zahlung leistet, sind die
aerztlichen Leistungen nach den Gebuehrensaetzen des Gebuehrenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1
Satz 2) zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem
die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Faellen
kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.
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§ 12 Faelligkeit und Abrechnung der Verguetung, Rechnung
(1) Die Verguetung wird faellig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung
entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebuehren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung
einschliesslich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten
Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebuehren fuer stationaere, teilstationaere sowie vor- und nachstationaere
privataerztliche Leistungen zusaetzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
4. bei Entschaedigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschaedigung und
die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; uebersteigt
der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein
sonstiger Nachweis beizufuegen.
(3) Ueberschreitet eine berechnete Gebuehr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebuehrensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen fuer den Zahlungspflichtigen
verstaendlich und nachvollziehbar schriftlich zu begruenden; das gleiche gilt bei den
in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebuehrensatzes ueberschritten
wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen, wenn das 1,15fache des
Gebuehrensatzes ueberschritten wird. Auf Verlangen ist die Begruendung naeher zu erlaeutern.
Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene
Vereinbarung ein Ueberschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssaetze gerechtfertigt
gewesen waere, ist das Ueberschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begruenden;
die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2
Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefuegt wird, der die
Bezeichnung fuer die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Leistungen, die
auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung fuer den Zahlungspflichtigen verstaendlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
"entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten
Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kostentraegern
kann eine von den Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen
werden.
§ 13
(weggefallen)
§ 14
(Inkrafttreten und Uebergangsvorschrift)
Anlage Gebuehrenverzeichnis fuer aerztliche Leistungen (Teil I)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1996, Nr. 10, S. 3 - 67
Teil I der Anlage, Fortsetzung siehe Teil II
Nummer Uebersicht Seite
A. Gebuehren in besonderen Faellen 5
1 bis 107B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen 5
1 bis 15 I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen 5
A bis K 1 II. Zuschlaege zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5,
6, 7 oder 8 7
20 bis 34 III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen 8
45 bis 62 IV. Visiten, Konsiliartaetigkeit, Besuche, Assistenz 10
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Nummer Uebersicht Seite
E bis K 2 V. Zuschlaege zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 12
70 bis 96 VI. Berichte, Briefe 13
100 bis 107 VII. Todesfeststellung 14
200 bis 449C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen 14
200 bis 247 I. Anlegen von Verbaenden 14
250 bis 298 II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen,
Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen 16
300 bis 321 III. Punktionen 19
340 bis 374 IV. Kontrastmitteleinbringungen 20
375 bis 399 V. Impfungen und Testungen 21
401 bis 424 VI. Sonographische Leistungen 22
427 bis 437 VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen 24
440 bis 449 VIII. Zuschlaege zu ambulanten Operations- und Anaesthesieleistungen 25
450 bis 498D. Anaesthesieleistungen 27
500 bis 569E. Physikalisch-medizinische Leistungen 29
500 bis 501 I. Inhalationen 29
505 bis 518 II. Krankengymnastik und Uebungsbehandlungen 29
520 bis 527 III. Massagen 30
530 bis 533 IV. Hydrotherapie und Packungen 30
535 bis 539 V. Waermebehandlung 30
548 bis 558 VI. Elektrotherapie 30
560 bis 569 VII. Lichttherapie 31
600 bis 793F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie 31
800 bis 887G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie 40
1001 bis 1168H. Geburtshilfe und Gynaekologie 43
1200 bis 1386I. Augenheilkunde 48
1400 bis 1639J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 54
1700 bis 1860K. Urologie 61
2000 bis 3321L. Chirurgie, Orthopaedie 67
2000 bis 2010 I. Wundversorgung, Fremdkoerperentfernung
*) 67
2029 bis 2093 II. Extremitaetenchirurgie 68
2100 bis 2196 III. Gelenkchirurgie 70
2203 bis 2241 IV. Gelenkluxationen 73
2250 bis 2297 V. Knochenchirurgie 75
2320 bis 2358 VI. Frakturbehandlung 77
2380 bis 2454 VII. Chirurgie der Koerperoberflaeche 79
2500 bis 2604 VIII. Neurochirurgie 81
2620 bis 2732 IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 84
2750 bis 2760 X. Halschirurgie 87
2800 bis 2921 XI. Gefaesschirurgie 87
2950 bis 3013 XII. Thoraxchirurgie 90
3050 bis 3097 XIII. Herzchirurgie 91
3120 bis 3241 XIV. Oesophaguschirurgie, Abdominalchirurgie 93
3280 bis 3288 XV. Hernienchirurgie 96
3300 bis 3321 XVI. Orthopaedisch-chirurgische konservative Leistungen 97
3500 bis 4787M. Laboratoriumsuntersuchungen 98
3500 bis 3532 I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis 99
3541 bis 3621 II. Basislabor
*) 100
3630 bis 4469 III. Untersuchungen von koerpereigenen oder koerperfremden koerperfremden
*) Substanzen und koerpereigenen Zellen 103
4500 bis 4787 IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von
Krankheitserregern 129
4800 bis 4873N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik 138
4800 bis 4816 I. Histologie 138
4850 bis 4860 II. Zytologie 138
4870 bis 4873 III. Zytogenetik 139
5000 bis 5855O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und
Strahlentherapie 139
5000 bis 5380 I. Strahlendiagnostik 139
5400 bis 5607 II. Nuklearmedizin 148
5700 bis 5735 III. Magnetresonanztomographie 153
5800 bis 5855 IV. Strahlentherapie 154
6000 bis 6018P. Sektionsleistungen 157
A. Gebuehren in besonderen Faellen
Fuer die nachfolgend genannten Leistungen duerfen Gebuehren nach Massgabe des § 5 nur
bis zum Zweieinhalbfachen des Verguetungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in
Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617,
620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759
bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in
Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt
I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in
Abschnitt N.
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B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt fuer die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines
Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den
Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfaehig.
3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 koennen an demselben Tag
nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des
Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit
der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den
Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf
Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begruenden.
4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen
nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887
nicht berechnungsfaehig.
5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag koennen nur berechnet werden, wenn sie durch
die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr
als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der
Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer
Visite an demselben Tag zu begruenden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern
1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfaehig.
6. Besuchsgebuehren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind fuer Besuche von
Krankenhaus- und Belegaerzten im Krankenhaus nicht berechnungsfaehig.
7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfaehig.
8. Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach
den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht
berechnungsfaehig.
I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nummer Leistung Punktzahl Gebuehr
in DM
1Beratung - auch mittels Fernsprecher - 80 9,12
2Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder
Ueberweisungen und/oder Uebermittlung von Befunden oder
aerztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher
- durch die Arzthelferin und/oder Messung von
Koerperzustaenden (z.B. Blutdruck, Temperatur) ohne
Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes 30 3,42
Die Leistung nach Nummer 2 darf anlaesslich einer
Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen
Gebuehren berechnet werden.
3Eingehende, das gewoehnliche Mass uebersteigende Beratung -
auch mittels Fernsprecher - 150 17,10
Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten)
ist nur berechnungsfaehig als einzige Leistung oder im
Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7,
8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im
Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begruendung.
4Erhebung der Fremdanamnese ueber einen Kranken und/
oder Unterweisung und Fuehrung der Bezugsperson(en) - im
Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken - 220 25,08
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur
einmal berechnungsfaehig.
Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach
den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835
nicht berechnungsfaehig.
5Symptombezogene Untersuchung 80 9,12
-8-
Nummer Leistung Punktzahl Gebuehr
in DM
Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach
den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfaehig.
6Vollstaendige koerperliche Untersuchung mindestens eines
der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der
gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren
und ableitenden Harnwege (bei Maennern auch gegebenenfalls
einschliesslich der maennlichen Geschlechtsorgane) oder
Untersuchung zur Erhebung eines vollstaendigen Gefaessstatus
- gegebenenfalls einschliesslich Dokumentation - 100 11,40
Die vollstaendige koerperliche Untersuchung eines
Organsystem nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet
insbesondere:
- bei den Augen: beidseitige Inspektion des aeusseren
Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und
mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds;
- bei dem HNO-Bereich: Inspektion der Nase, des
Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider aeusserer
Gehoergaenge und beider Trommelfelle, Spiegelung des
Kehlkopfs;
- bei dem stomatognathen System: Inspektion der
Mundhoehle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider
Kiefergelenke sowie vollstaendiger Zahnstatus;
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen: Palpation der
Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des aeusseren
Genitale sowie Digitaluntersuchung des Enddarms, bei
Maennern zusaetzlich Digitaluntersuchung der Prostata,
Pruefung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation
der Hoden und Nebenhoden;
- bei dem Gefaessstatus: Palpation und gegebenenfalls
Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken,
Ellenbeugen, Achseln, Fussruecken, Sprunggelenken,
Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals
und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der
oberflaechlichen Bein-und Halsvenen.
Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach
den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfaehig.
7Vollstaendige koerperliche Untersuchung mindestens eines
der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan,
die Stuetz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane,
alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt
(gegebenenfalls einschliesslich Nieren und ableitende
Harnwege) - gegebenenfalls einschliesslich Dokumentation - 160 18,24
Die vollstaendige koerperliche Untersuchung eines
Organsystems nach der Leistung nach Nummer 7 beinhaltet
insbesondere:
- bei dem Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut,
Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhaeute,
gegebenenfalls einschliesslich Pruefung des Dermographismus
und Untersuchung mittels Glasspatel;
- bei den Stuetz- und Bewegungsorganen: Inspektion,
Palpation und orientierende Funktionspruefung der Gelenke
und der Wirbelsaeule einschliesslich Pruefung der Reflexe;
- bei den Brustorganen: Auskultation und Perkussion von
Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung;
- bei den Bauchorganen: Palpation, Perkussion
und Auskultation der Bauchorgane einschliesslich
palpatorischer Pruefung der Bruchpforten und der
Nierenlager;
- bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle
Untersuchung der Gebaermutter und der Adnexe, Inspektion
-9-
Nummer Leistung Punktzahl Gebuehr
in DM
des aeusseren Genitale, der Vagina und der Portio uteri,
Digitaluntersuchung des Enddarms, gegebenenfalls
Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.
Die Leistung nach Nummer 7 ist neben den Leistungen nach
den Nummern 5, 6 und/oder 8 nicht berechnungsfaehig.
8Untersuchung zur Erhebung des Ganzkoerperstatus,
gegebenenfalls einschliesslich Dokumentation 260 29,64
Der Ganzkoerperstatus beinhaltet die Untersuchung der
Haut, der sichtbaren Schleimhaeute, der Brust- und
Bauchorgane, der Stuetz- und Bewegungsorgane, sowie eine
orientierende neurologische Untersuchung.
Die Leistung nach Nummer 8 ist neben den Leistungen nach
den Nummern 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfaehig.
11Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata 60 6,84
15Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer
und sozialer Massnahmen waehrend der kontinuierlichen
ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 15 darf nur einmal im
Kalenderjahr berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 15 ist die Leistung nach
Nummer 4 im Behandlungsfall nicht berechnungsfaehig.
II.Zuschlaege zu Beratungen und Untersuchungen nach Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschlaege nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig. Sie duerfen unabhaengig von der Anzahl und Kombination
der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
Neben den Zuschlaegen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 duerfen die Zuschlaege
nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden. Die Zuschlaege nach den
Buchstaben B bis D duerfen von Krankenhausaerzten nicht berechnet werden, es sei denn,
die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter
nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.
Die Zuschlaege sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende
Leistung aufzufuehren.
A Zuschlag fuer ausserhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 70 7,98
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlaegen nach den
Buchstaben B, C und/oder D nicht berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Buchstabe A ist fuer Krankenhausaerzte nicht
berechnungsfaehig.
B Zuschlag fuer in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr
ausserhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen 180 20,52
C Zuschlag fuer in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte
Leistungen 320 36,48
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach
Buchstabe B nicht berechnungsfaehig.
D Zuschlag fuer an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte
Leistungen 220 25,08
Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen
erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben
Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20
und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein
Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Buchstabe D ist fuer Krankenhausaerzte im
Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen
nicht berechnungsfaehig.
K 1 Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern
bis zum vollendeten
4. Lebensjahr 120 13,68
- 10 -
III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen
20 Beratungsgespraech in Gruppen von 4 bis 12 Teilnehmern
im Rahmen der Behandlung von chronischen Krankheiten, je
Teilnehmer und Sitzung (Dauer mindestens 50 Minuten) 120 13,68
Neben der Leistung nach Nummer 20 sind die Leistungen
nach den Nummern 847, 862, 864, 871 und/oder 887 nicht
berechnungsfaehig.
21 Eingehende humangenetische Beratung, je angefangene halbe
Stunde und Sitzung 360 41,04
Die Leistung nach Nummer 21 darf nur berechnet werden, wenn
die Beratung in der Sitzung mindestens eine halbe Stunde
dauert.
Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines halben
Jahres nach Beginn des Beratungsfalls nicht mehr als viermal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 21 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 4, 22 und 34 nicht berechnungsfaehig.
22 Eingehende Beratung einer Schwangeren im Konfliktfall
ueber die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft
- auch einschliesslich Beratung ueber soziale Hilfen,
gegebenenfalls auch einschliesslich Beurteilung ueber das
Vorliegen einer Indikation fuer einen nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch - 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 22 sind die Leistungen nach
Nummer 1, 3, 21 oder 34 nicht berechnungsfaehig.
23 Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit
Bestimmung des Geburtstermins - einschliesslich Erhebung der
Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der
Schwangeren ueber die Mutterschaftsvorsorge, einschliesslich
Haemoglobinbestimmung - 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 23 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 5, 7 und/oder 3550 nicht berechnungsfaehig.
24 Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf -einschliesslich
Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im
Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken - 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 24 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 5 und/oder 7 nicht berechnungsfaehig.
25 Neugeborenen-Erstuntersuchung - gegebenenfalls einschliesslich
Beratung der Bezugsperson(en) - 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 25 sind die Leistungen
nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht
berechnungsfaehig.
26 Untersuchung zur Frueherkennung von Krankheiten bei einem Kind
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese,
Feststellung der Koerpermasse, Untersuchung von Nervensystem,
Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und
Geschlechtsorganen) - gegebenenfalls einschliesslich Beratung
der Bezugsperson(en) - 450 51,30
Die Leistung nach Nummer 26 ist ab dem vollendeten 2.
Lebensjahr je Kalenderjahr hoechstens einmal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 26 sind die Leistungen
nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht
berechnungsfaehig.
27 Untersuchung einer Frau zur Frueherkennung von
Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums
und der Haut - einschliesslich Erhebung der Anamnese,
Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung
auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiss, Zucker und
Erythrozyten, einschliesslich Beratung - 320 36,48
Mit der Gebuehr sind die Kosten fuer Untersuchungsmaterialien
abgegolten.
- 11 -
Neben der Leistung nach Nummer 27 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8 297, 3500, 3511, 3650 und/oder
3652 nicht berechnungsfaehig.
28 Untersuchung eines Mannes zur Frueherkennung von
Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des aeusseren
Genitales und der Haut - einschliesslich Erhebung der
Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiss, Zucker und
Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl,
einschliesslich Beratung - 280 31,92
Mit der Gebuehr sind die Kosten fuer Untersuchungsmaterialien
abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 28 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 3500, 3511, 3650 und/oder
3652 nicht berechnungsfaehig.
29 Gesundheitsuntersuchung zur Frueherkennung von Krankheiten bei
einem Erwachsenen - einschliesslich Untersuchung zur Erhebung
des vollstaendigen Status (Ganzkoerperstatus), Eroerterung
des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinischer
orientierter Beratung - 440 50,16
Neben der Leistung nach Nummer 29 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfaehig.
30 Erhebung der homoeopathischen Erstanamnese mit einer
Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und
homoeopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher
Aufzeichnung zur Einleitung einer homoeopathischen
Behandlung -einschliesslich homoeopathischer Repertorisation
und Gewichtung der charakteristischen psychischen,
allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen
Krankheitsfalls, unter Beruecksichtigung der Modalitaeten,
Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des
homoeopathischen Einzelmittels, einschliesslich Anwendung und
Auswertung standardisierter Fragebogen - 900 102,60
Dauert die Erhebung einer homoeopathischen Erstanamnese bei
einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als
eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die
Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begruendung mit der
Haelfte der Gebuehr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur
einmal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfaehig.
31 Homoeopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von
30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln
der Einzelmittelhomoeopathie zur Beurteilung des Verlaufs
und Feststellung des weiteren Vorgehens - einschliesslich
schriftlicher Aufzeichnungen - 450 51,30
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten
hoechstens dreimal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfaehig.
32 Untersuchung nach den §§ 32 bis 35 und 42 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (Eingehende, das gewoehnliche
Mass uebersteigende Untersuchung - einschliesslich einfacher
Seh-, Hoer- und Farbsinnpruefung -; Urinuntersuchung auf
Eiweiss, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen;
schriftliche gutachtliche Aeusserung; Mitteilung fuer die
Personensorgeberechtigten; Bescheinigung fuer den Arbeitgeber) 400 45,60
33 Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer
Mindestdauer von 20 Minuten (bei Diabetes, Gestationsdiabetes
oder Zustand nach Pankreatektomie) - einschliesslich
Evaluation zur Qualitaetssicherung unter diabetologischen
Gesichtspunkten zum Erlernen und Umsetzen des 300 34,20
- 12 -
Behandlungsmanagements, einschliesslich der Auswertung eines
standardisierten Fragebogens -
Die Leistung nach Nummer 33 ist innerhalb von einem Jahr
hoechstens dreimal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 33 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 15, 20, 847, 862, 864, 871 und/oder 887
nicht berechnungsfaehig.
34 Eroerterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen
einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen
Verschlimmerung einer nachhaltig lebensveraendernden oder
lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschliesslich
Planung eines operativen Eingriffs und Abwaegung seiner
Konsequenzen und Risiken -, einschliesslich Beratung -
gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen - 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten
hoechstens zweimal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 34 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 nicht berechnungsfaehig.
IV. Visiten, Konsiliartaetigkeit, Besuche, Assistenz
45 Visite im Krankenhaus 70 7,98
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des
Abschnitts B nicht berechnungsfaehig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere
Leistungen des Abschnitts B erbracht, so koennen diese mit
Angabe der Uhrzeit fuer die Visite und die anderen Leistungen
aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die
Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50
und/oder 51 nicht berechnungsfaehig.
Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann
fuer die ueber die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die
Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfaehig,
wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des
Krankenhauses oder dessen staendigen aerztlichen Vertreter
persoenlich erbracht wird.
46 Zweitvisite im Krankenhaus 50 5,70
Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des
Abschnitts B nicht berechnungsfaehig.
Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere
Leistungen des Abschnitts B erbracht, so koennen diese mit
Angabe der Uhrzeit fuer die Visite und die anderen Leistungen
aus Abschnitt B berechnet werden.
Anstelle oder neben der Zweitvisite im Krankenhaus sind die
Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 45, 48,
50 und/oder 51 nicht berechnungsfaehig.
Mehr als zwei Visiten duerfen nur berechnet werden, wenn sie
durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren
oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muss dies in
der Rechnung angegeben werden.
Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfaehig,
wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des
Krankenhauses oder dessen staendigen aerztlichen Vertreter
persoenlich erbracht wird.
48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in
Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmaessiger Taetigkeit des
Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten - 120 13,68
Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den
Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfaehig.
- 13 -
50 Besuch, einschliesslich Beratung und symptombezogene
Untersuchung 320 36,48
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer
Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfaehig.
51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben haeuslichen
Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 50 - einschliesslich Beratung und
symptombezogener Untersuchung - 250 28,50
Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer
Leistung nach Nummer 45 oder 46 nicht berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach
den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfaehig.
52 Aufsuchen eines Patienten ausserhalb der Praxisraeume oder des
Krankenhauses durch nichtaerztliches Personal im Auftrag des
niedergelassenen Arztes (z.B. zur Durchfuehrung von kapillaren
oder venoesen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel,
Katheterwechsel) 100 11,40
Die Pauschalgebuehr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
Sie ist nicht berechnungsfaehig, wenn das nichtaerztliche
Personal den Arzt begleitet.
Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfaehig.
55 Begleitung eines Patienten durch den behandelnden Arzt
zur unmittelbar notwendigen stationaeren Behandlung -
gegebenenfalls einschliesslich organisatorischer Vorbereitung
der Krankenhausaufnahme - 500 57,--
Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach
den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfaehig.
56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer
aerztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je
angefangene halbe Stunde 180 20,52
Die Verweilgebuehr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt
nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine
halbe Stunde verweilen muss und waehrend dieser Zeit keine
aerztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem
Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebuehr nur fuer ein
nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen
berechnet werden.
60 Konsiliarische Eroerterung zwischen zwei oder mehr
liquidationsberechtigten Aerzten, fuer jeden Arzt 120 13,68
Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn
sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Eroerterung
persoenlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst
hat.
Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden,
wenn die Eroerterung zwischen einem liquidationsberechtigten
Arzt und dem staendigen persoenlichen aerztlichen Vertreter
eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt.
Die Leistung nach Nummer 60 ist nicht berechnungsfaehig, wenn
die Aerzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder
derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft
von Aerzten gleicher oder aehnlicher Fachrichtung (z.B.
praktischer Arzt und Allgemeinarzt, Internist und praktischer
Arzt) sind. Sie ist nicht berechnungsfaehig fuer routinemaessige
Besprechungen (z.B. Roentgenbesprechung, Klinik- oder
Abteilungskonferenz, Team- oder Mitarbeiterbesprechung,
Patientenuebergabe).
61 Beistand bei der aerztlichen Leistung eines anderen Arztes
(Assistenz), je angefangene halbe Stunde 130 14,82
- 14 -
Die Leistung nach Nummer 61 ist neben anderen Leistungen
nicht berechnungsfaehig.
Die Nummer 61 gilt nicht fuer Aerzte, die zur Ausfuehrung einer
Narkose hinzugezogen werden.
Die Leistung nach Nummer 61 darf nicht berechnet werden,
wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Aerzte
erfolgt.
62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegaerztlichen
Leistungen oder bei ambulanter Operation durch
niedergelassene Aerzte, je angefangene halbe Stunde 150 17,10
Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der
assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht
berechnen.
V. Zuschlaege zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62
Allgemeine Bestimmungen
Die Zuschlaege nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig. Abweichend hiervon sind die Zuschlaege nach den
Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebuehrensatz
berechnungsfaehig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und
60 duerfen die Zuschlaege unabhaengig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den
Zuschlaegen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 duerfen die Zuschlaege nach den
Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden.
Die Zuschlaege sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende
Leistung aufzufuehren.
E Zuschlag fuer dringend angeforderte und unverzueglich erfolgte
Ausfuehrung 160 18,24
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den
Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfaehig, es sei denn, die
Visite wird durch einen Belegarzt durchgefuehrt. Der Zuschlag nach
Buchstabe E ist neben Zuschlaegen nach den Buchstaben F, G und/
oder H nicht berechnungsfaehig.
F Zuschlag fuer in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr
erbrachte Leistungen 260 29,64
Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den
Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfaehig.
G Zuschlag fuer in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte
Leistungen 450 51,30
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den
Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfaehig.
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach
Buchstabe F nicht berechnungsfaehig.
H Zuschlag fuer an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte
Leistungen 340 38,76
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20
und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein
Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den
Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfaehig.
J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu
verguetenden aerztlichen Bereitschaftsdienstes, je Tag 80 9,12
K 2 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55
oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 120 13,68
VI. Berichte, Briefe
70 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis,
Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung 40 4,56
75 Ausfuehrlicher schriftlicher Krankheits- und
Befundbericht (einschliesslich Angaben zur Anamnese,
zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und
gegebenenfalls zur Therapie) 130 14,82
- 15 -
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht
ist mit der Gebuehr fuer die zugrundeliegende Leistung
abgegolten.
76 Schriftlicher Diaetplan, individuell fuer den einzelnen
Patienten aufgestellt 70 7,98
77 Schriftliche, individuelle Planung und Leitung
einer Kur mit diaetetischen, balneologischen und/oder
klimatherapeutischen Massnahmen unter Einbeziehung
gesundheitserzieherischer Aspekte 150 17,10
Die Leistung nach Nummer 77 ist fuer eine im zeitlichen
Zusammenhang durchgefuehrte Kur unabhaengig von deren
Dauer nur einmal berechnungsfaehig.
78 Behandlungsplan fuer die Chemotherapie und/oder
schriftlicher Nachsorgeplan fuer einen tumorkranken
Patienten, individuell fuer den einzelnen Patienten
aufgestellt 180 20,52
80 Schriftliche gutachtliche Aeusserung 300 34,20
85 Schriftliche gutachtliche Aeusserung mit einem das
gewoehnliche Mass uebersteigenden Aufwand -gegebenenfalls
mit wissenschaftlicher Begruendung -, je angefangene
Stunde Arbeitszeit 500 57,--
90 Schriftliche Feststellung ueber das Vorliegen
oder Nichtvorliegen einer Indikation fuer einen
Schwangerschaftsabbruch 120 13,68
95 Schreibgebuehr, je angefangene DIN A4-Seite 60 6,84
96 Schreibgebuehr, je Kopie 3 0,34
Die Schreibgebuehren nach den Nummern 95 und 96
sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80,
85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
VII. Todesfeststellung
Allgemeine Bestimmung
Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100
bis 107 ausserhalb seiner Arbeitsstaette (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung,
kann er fuer die zurueckgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 berechnen.
100 Untersuchung eines Toten - einschliesslich
Feststellung des Todes und Ausstellung des
Leichenschauscheines - 250 28,50
102 Entnahme einer Koerperfluessigkeit bei einem Toten 150 17,10
104 Bulbusentnahme bei einem Toten 250 28,50
105 Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten 230 26,22
107 Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten 220 25,08
C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
I. Anlegen von Verbaenden
Allgemeine Bestimmungen
Wundverbaende nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung
(auch Aetzung, Fremdkoerperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion
durchgefuehrt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
200 Verband - ausgenommen Schnell- und Spruehverbaende, Augen-,
Ohrenklappen oder Dreiecktuecher - 45 5,13
201 Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder
dachziegelfoermiger Klebeverband - ausgenommen Nabelverband - 65 7,41
204 Zirkulaerer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch
als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses,
des Schulter- oder Hueftgelenks oder einer Extremitaet
ueber mindestens zwei grosse Gelenke; Schanz'scher
Halskrawattenverband; Kompressionsverband 95 10,83
206 Tape-Verband eines kleinen Gelenks 70 7,98
207 Tape-Verband eines grossen Gelenks oder Zinkleimverband 100 11,40
208 Staerke- oder Gipsfixation, zusaetzlich zu einem Verband 30 3,42
- 16 -
209 Grossflaechiges Auftragen von Externa (z.B. Salben, Cremes,
Puder, Lotionen, Loesungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten
mindestens einer Koerperregion (Extremitaet, Kopf, Brust,
Bauch, Ruecken), je Sitzung 150 17,10
210 Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen - 75 8,55
211 Kleiner Schienenverband - bei Wiederanlegung derselben,
gegebenenfalls auch veraenderten Schiene - 60 6,84
212 Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei grossen
Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fussgelenk) -
auch als Notverband bei Frakturen - 160 18,24
213 Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei grossen
Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fussgelenk) -
bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veraenderten
Schiene - 100 11,40
214 Abduktionsschienenverband - auch mit Staerke- oder
Gipsfixation - 240 27,36
217 Streckverband 230 26,22
218 Streckverband mit Nagel- oder Drahtextension 660 75,24
225 Gipsfingerling 70 7,98
227 Gipshuelse mit Gelenkschienen 300 34,20
228 Gipsschienenverband oder Gipspantoffel 190 21,66
229 Gipsschienenverband - bei Wiederanlegung derselben,
gegebenenfalls auch veraenderten Schiene - 130 14,82
230 Zirkulaerer Gipsverband - gegebenenfalls als Gipstutor - 300 34,20
231 Zirkulaerer Gehgipsverband des Unterschenkels 360 41,04
232 Zirkulaerer Gipsverband mit Einschluss von mindestens zwei
grossen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-,
Sprunggelenk) 430 49,02
235 Zirkulaerer Gipsverband des Halses einschliesslich Kopfstuetze -
auch mit Schulterguertel - 750 85,50
236 Zirkulaerer Gipsverband des Rumpfes 940 107,16
237 Gips- oder Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens
zwei grossen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-,
Fussgelenk) 370 42,18
238 Gipsschienenverband mit Einschluss von mindestens zwei grossen
Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fussgelenk) -
bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veraenderten
Schiene - 200 22,80
239 Gipsverband fuer Arm mit Schulter oder Bein mit Beckenguertel 750 85,50
240 Gipsbett oder Nachtschale fuer den Rumpf 940 107,16
245 Quengelverband zusaetzlich zum jeweiligen Gipsverband 110 12,54
246 Abnahme des zirkulaeren Gipsverbands 150 17,10
247 Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines
Gehbuegels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben
Tag angelegten Gipsverband 110 12,54
II.Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation,
Abstrichentnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach
berechnungsfaehig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender
Kanuele im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 koennen jeweils
nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272
sind je Gefaesszugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag
berechnungsfaehig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder
272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefaesse voraus.
Gegebenenfalls erforderliche Gefaesspunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den
Nummern 270 bis 287 und mit den Gebuehren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfaehig.
- 17 -
250 Blutentnahme mittels Spritze, Kanuele oder Katheter
aus der Vene 40 4,56
250a Kapillarblutentnahme bei Kindern bis zum vollendeten
8. Lebensjahr 40 4,56
251 Blutentnahme mittels Spritze oder Kanuele aus der
Arterie 60 6,84
252 Injektion, subkutan, submukoes, intrakutan oder
intramuskulaer 40 4,56
253 Injektion, intravenoes 70 7,98
254 Injektion, intraarteriell 80 9,12
255 Injektion, intraartikulaer oder perineural 95 10,83
256 Injektion in den Periduralraum 185 21,09
257 Injektion in den Subarachnoidalraum 400 45,60
258 Injektion, intraaortal oder intrakardial -
ausgenommen bei liegendem Aorten- oder Herzkatheter
- 180 20,52
259 Legen eines Periduralkatheters - in Verbindung mit
der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs - 600 68,40
260 Legen eines arteriellen Katheters oder eines
zentralen Venenkatheters - einschliesslich Fixation - 200 22,80
Die Leistung nach Nummer 260 ist neben Leistungen
nach den Nummern 355 bis 361, 626 bis 632 und/oder
648 nicht berechnungsfaehig.
261 Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen
Katheter 30 3,42
Die Leistung nach Nummer 261 ist im Zusammenhang
mit einer Anaesthesie/Narkose nicht berechnungsfaehig
fuer die Einbringung von Anaesthetika,
Anaesthesieadjuvantien und Anaesthesieantidoten.
Wird die Leistung nach Nummer 261 im Zusammenhang
mit einer Anaesthesie/Narkose berechnet, ist das
Medikament in der Rechnung anzugeben.
262 Transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem
Bereich der Nierenvene(n) 450 51,30
263 Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung
(Desensibilisierung), je Sitzung 90 10,26
264 Injektions- und/oder Infiltrationsbehandlung der
Prostata, je Sitzung 120 13,68
265 Auffuellung eines subkutanen Medikamentenreservoirs
oder Spuelung eines Ports, je Sitzung 60 6,84
265a Auffuellung eines Hautexpanders, je Sitzung 90 10,26
266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je
Sitzung 60 6,84
267 Medikamentoese Infiltrationsbehandlung im Bereich
einer Koerperregion, auch paravertebrale oder
perineurale oder perikapsulaere oder retrobulbaere
Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung 80 9,12
268 Medikamentoese Infiltrationsbehandlung im Bereich
mehrerer Koerperregionen (auch eine Koerperregion
beidseitig), je Sitzung 130 14,82
269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von
Schmerzen, je Sitzung 200 22,80
269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer
Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von
Schmerzen, je Sitzung 350 39,90
Neben der Leistung nach Nummer 269a ist die Leistung
nach Nummer 269 nicht berechnungsfaehig.
270 Infusion, subkutan 80 9,12
271 Infusion, intravenoes, bis zu 30 Minuten Dauer 120 13,68
272 Infusion, intravenoes, von mehr als 30 Minuten Dauer 180 20,52
- 18 -
273 Infusion, intravenoes - gegebenenfalls mittels
Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene -, bei einem
Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 180 20,52
Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und
273 sind im Zusammenhang mit einer Anaesthesie/
Narkose nicht berechnungsfaehig fuer die Einbringung
von Anaesthetika, Anaesthesieadjuvantien und
Anaesthesieantidoten.
Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder
273 im Zusammenhang mit einer Anaesthesie/ Narkose
berechnet, ist das Medikament in der Rechnung
anzugeben.
274 Dauertropfinfusion, intravenoes, von mehr als 6
Stunden Dauer - gegebenenfalls einschliesslich
Infusionsplan und Bilanzierung - 320 36,48
Neben der Leistung nach Nummer 274 sind die
Leistungen nach den Nummern 271 bis 273, 275 und/
oder 276 nicht berechnungsfaehig.
275 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90
Minuten Dauer 360 41,04
276 Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6
Stunden Dauer 540 61,56
277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer 180 20,52
278 Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten
Dauer 240 27,36
279 Infusion in das Knochenmark 180 20,52
280 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch
Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpraeparats
- einschliesslich Identitaetssicherung im ABO-System
(bedside-test) und Dokumentation der Konserven- bzw.
ChargenNummer - 330 37,62
Die Infusion von Albumin oder von Praeparaten, die
als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten,
ist nicht nach der Leistung nach Nummer 280
berechnungsfaehig.
281 Transfusion der ersten Blutkonserve (auch
Frischblut) oder des ersten Blutbestandteilpraeparats
bei einem Neugeborenen - einschliesslich
Nabelvenenkatheterismus, Identitaetssicherung im
ABO-System (bedside-test) und Dokumentation der
Konserven- bzw. Chargen-Nummer - 450 51,30
Die Infusion von Albumin oder von Praeparaten, die
als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten,
ist nicht nach der Leistung nach Nummer 281
berechnungsfaehig.
282 Transfusion jeder weiteren Blutkonserve
(auch Frischblut) oder jedes weiteren
Blutbestandteilpraeparats im Anschluss an die
Leistungen nach Nummer 280 oder 281 - einschliesslich
Identitaetssicherung im ABO-System (bedside-test) und
Dokumentation der Konserven- bzw. Chargen-Nummer - 150 17,10
Die Infusion von Albumin oder von Praeparaten, die
als einzigen Blutbestandteil Albumin enthalten,
ist nicht nach der Leistung nach Nummer 282
berechnungsfaehig.
283 Infusion in die Aorta bei einem Neugeborenen mittels
transumbilikalem Aortenkatheter - einschliesslich der
Anlage des Katheters - 500 57,--
284 Eigenbluteinspritzung - einschliesslich Blutentnahme
- 90 10,26
- 19 -
285 Aderlass aus der Vene oder Arterie mit Entnahme von
mindestens 200 Milliliter Blut - gegebenenfalls
einschliesslich Verband - 110 12,54
286 Reinfusion der ersten Einheit (mindestens
200 Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma -
einschliesslich Identitaetssicherung im ABO-System
(bedside-test) - 220 25,08
286a Reinfusion jeder weiteren Einheit (mindestens 200
Milliliter) Eigenblut oder Eigenplasma im Anschluss
an die Leistung nach der Nummer 286 - einschliesslich
Identitaetssicherung im ABO-System (bedside-test) - 100 11,40
287 Blutaustauschtransfusion (z.B. bei schwerster
Intoxikation) 800 91,20
288 Praeoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut
(mindestens 400 Milliliter) zur spaeteren
Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve
- gegebenenfalls einschliesslich Konservierung - 230 26,22
289 Praeoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut
(mindestens 400 Milliliter) zur spaeteren
Retransfusion - einschliesslich Auftrennung des
Patientenblutes in ein Erythrozytenkonzentrat
und eine Frischplasmakonserve, Versetzen des
Erythrozytenkonzentrats mit additiver Loesung und
anschliessender Aufbewahrung bei +2 Grad C bis +6
Grad C sowie Schockgefrieren des Frischplasmas und
anschliessender Aufbewahrung bei -30 Grad C oder
darunter - 350 39,90
290 Infiltration gewebehaertender Mittel 120 13,68
291 Implantation von Hormonpresslingen 70 7,98
297 Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial
zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls
einschliesslich Fixierung - 45 5,13
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
298 Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von
Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
- gegebenenfalls einschliesslich Fixierung - 40 4,56
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
III. Punktionen
Allgemeine Bestimmungen
Zum Inhalt der Leistungen fuer Punktionen gehoeren die damit im Zusammenhang stehenden
Injektionen, Instillationen, Spuelungen sowie Entnahmen z.B. von Blut, Liquor, Gewebe.
300 Punktion eines Gelenks 120 13,68
301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder
Wirbelgelenks 160 18,24
302 Punktion eines Schulter- oder Hueftgelenks 250 28,50
303 Punktion einer Druese, eines Schleimbeutels,
Ganglions, Seroms, Hygroms, Haematoms oder
Abszesses oder oberflaechiger Koerperteile 80 9,12
304 Punktion der Augenhoehle 160 18,24
305 Punktion der Liquorraeume (Subokzipital- oder
Lumbalpunktion) 350 39,90
305a Punktion der Liquorraeume durch die Fontanelle 250 28,50
306 Punktion der Lunge - auch Abszess- oder
Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des
Gehirns bei vorhandener Trepanationsoeffnung 500 57,--
307 Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhoehle 250 28,50
308 Gewebeentnahme aus der Pleura - gegebenenfalls
einschliesslich Punktion - 350 39,90
310 Punktion des Herzbeutels 350 39,90
311 Punktion des Knochenmarks - auch Sternalpunktion
- 200 22,80
- 20 -
312 Knochenstanze - gegebenenfalls einschliesslich
Entnahme von Knochenmark - 300 34,20
314 Punktion der Mamma oder Punktion eines
Lymphknotens 120 13,68
315 Punktion eines Organs (z.B. Leber, Milz, Niere,
Hoden) 250 28,50
316 Punktion des Douglasraums 250 28,50
317 Punktion eines Adnextumors - auch einschliesslich
Douglaspunktion - 350 39,90
318 Punktion der Harnblase oder eines Wasserbruchs 120 13,68
319 Punktion der Prostata oder Punktion der
Schilddruese 200 22,80
321 Untersuchung von natuerlichen Gaengen oder
Fisteln mittels Sonde oder Einfuehrung eines
Fistelkatheters - gegebenenfalls einschliesslich
anschliessender Injektion oder Installation - 50 5,70
IV. Kontrastmitteleinbringungen
Allgemeine Bestimmungen
Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Massnahmen wie Sondierungen,
Injektionen, Punktionen, Gefaesskatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls
anschliessende Wundnaehte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der
Leistungen und nicht gesondert berechnungsfaehig. Dies gilt auch fuer gegebenenfalls
notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer
Punktionsnadel.
340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und
spinalen Liquorraeume 400 45,60
344 Intravenoese Einbringung des Kontrastmittels mittels
Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer 100 11,40
345 Intravenoese Einbringung des Kontrastmittels mittels
Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer 130 14,82
346 Intravenoese Einbringung des Kontrastmittels mittels
Hochdruckinjektion 300 34,20
347 Ergaenzung fuer jede weitere intravenoese
Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion
bei bestehendem Zugang - im Zusammenhang mit der
Leistung nach Nummer 346 - 150 17,10
350 Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels 150 17,10
351 Einbringung des Kontrastmittels zur Angiographie von
Gehirnarterien, je Halsschlagader 500 57,--
Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr
als zweimal berechnungsfaehig
355 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschliessende
intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en)
des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur
Darstellung des Herzens und der herznahen Gefaesse
(Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) -einschliesslich
Roentgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je
Sitzung 600 68,40
Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht
berechnungsfaehig. Wird die Leistung nach Nummer 355 im
zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer
360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit
dem einfachen Gebuehrensatz berechnungsfaehig
356 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei
Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl
des linken als auch des rechten Herzens ueber jeweils
gesonderte Gefaesszugaenge waehrend einer Sitzung 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht
berechnungsfaehig
- 21 -
Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen
Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht,
ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig
357 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels
ueber einen Katheter mittels Hochdruckinjektion zur
Uebersichtsangiographie der Brust- und/oder Bauchaorta
- einschliesslich Roentgenkontrolle und gegebenenfalls
einschliesslich fortlaufender EKG-Kontrolle -, je
Sitzung 500 57,--
Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung
nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig
360 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschliessende
intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels
nach selektiver arterieller Katheterplazierung zur
selektiven Koronarangiographie - einschliesslich
Roentgenkontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle -, je
Sitzung Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung
nur einmal berechnet werden. 1000 114,--
Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 626 und/oder 627 nicht
berechnungsfaehig.
361 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels
nach erneuter Einbringung eines Herzkatheters zur
Sondierung eines weiteren Gefaesses - im Anschluss an die
Leistung nach Nummer 360 - 600 68,40
Die Leistung nach Nummer 361 ist je Sitzung nicht mehr
als zweimal berechnungsfaehig
365 Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je
Extremitaet 400 45,60
368 Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie 400 45,60
370 Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung
natuerlicher, kuenstlicher oder krankhaft entstandener
Gaenge, Gangsysteme, Hohlraeume oder Fisteln -
gegebenenfalls intraoperativ - 200 22,80
372 Einbringung des Kontrastmittels in einen
Zwischenwirbelraum 280 31,92
373 Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk 250 28,50
374 Einbringung des Kontrastmittels in den Duenndarm mittels
im Duenndarm endender Sonde 150 17,10
V. Impfungen und Testungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Als Behandlungsfall gilt fuer die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines
Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2. Erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung sind in den
Leistungsansaetzen enthalten und nicht gesondert berechnungsfaehig.
3. Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den
Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass
nicht berechnungsfaehig.
4. Mit den Gebuehren fuer die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie
395 und 396 sind die Kosten abgegolten.
5. Mit den Gebuehren fuer die Leistungen nach den Nummern 393, 394, 397 und 398 sind die
Kosten fuer serienmaessig lieferbare Testmittel abgegolten.
375 Schutzimpfung (intramuskulaer, subkutan) - gegebenenfalls
einschliesslich Eintragung in den Impfpass - 80 9,12
376 Schutzimpfung (oral) - einschliesslich beratendem Gespraech
- 80 9,12
- 22 -
377 Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 50 5,70
378 Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung
gegen Wundstarrkrampf) 120 13,68
380 Epikutantest, je Test (1. bis 30. Test je
Behandlungsfall) 30 3,42
381 Epikutantest, je Test (31. bis 50. Test je
Behandlungsfall) 20 2,28
382 Epikutantest, je Text (51. bis 100. Test je
Behandlungsfall) 15 1,71
Mehr als 100 Epikutantests sind je Behandlungsfall nicht
berechnungsfaehig.
383 Kutane Testung (z.B. von Pirquet, Moro) 30 3,42
384 Tuberkulinstempeltest, Mendel-Mantoux-Test oder
Stempeltest mit mehreren Antigenen (sog. Batterietests) 40 4,56
385 Pricktest, je Test (1. bis 20. Test je Behandlungsfall) 45 5,13
386 Pricktest, je Test (21. bis 40. Test je Behandlungsfall) 30 3,42
387 Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall) 20 2,28
Mehr als 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht
berechnungsfaehig
388 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu
10 Tests je Behandlungsfall) 35 3,99
389 Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere
Test 25 2,85
390 Intrakutantest, je Test (1. bis 20. Test je
Behandlungsfall) 60 6,84
391 Intrakutantest, jeder weitere Test 40 4,56
Mehr als 80 Intrakutantests sind je Behandlungsfall nicht
berechnungsfaehig
393 Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest
zur Ermittlung eines oder mehrerer ausloesender Allergene
mit Einzeloder Gruppenextrakt, je Test 100 11,40
394 Hoechstwert fuer Leistungen nach Nummer 393, je Tag 300 34,20
395 Nasaler Schleimhautprovokationstest (auch beidseitig)
mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung zur
Ermittlung eines oder mehrerer ausloesender Allergene mit
Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test 280 31,92
396 Hoechstwert fuer Leistungen nach Nummer 395, je Tag 560 63,84
397 Bronchialer Provokationstest zur Ermittlung eines
oder mehrerer ausloesender Allergene mit Einzel- oder
Gruppenextrakt mit apparativer Registrierung, je Test 380 43,32
398 Hoechstwert fuer Leistungen nach Nummer 397, je Tag 760 86,64
399 Oraler Provokationstest, auch Expositionstest
bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien
- einschliesslich Ueberwachung zur Erkennung von
Schockreaktionen - 200 22,80
VI. Sonographische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zuschlaege nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
2. Die Zuschlaege bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind
je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfaehig.
3. Die Zuschlaege bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
4. Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
5. Mit den Gebuehren fuer die Zuschlaege bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist
die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
6. Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den
anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie
- 23 -
Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefaesse einer Koerperregion. Als Organ gilt
die jeweils untersuchte Koerperregion unabhaengig davon, ob nur Gefaesse oder nur
Lymphknoten oder Gefaesse und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die
Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhaengig davon, ob der
gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht
werden.
7. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung
der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schliesst gegebenenfalls die
Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustaende und die mit der gezielten
Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.
401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den
Nummern 410 bis 418 bei zusaetzlicher Anwendung des
Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschliesslich
Farbkodierung - 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/
oder 1754 nicht berechnungsfaehig.
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei
transoesophagealer Untersuchung 250 28,50
Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht
berechnungsfaehig.
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei
transkavitaerer Untersuchung 150 17,10
Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 402 sowie 676 bis 692 nicht
berechnungsfaehig.
404 Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei
zusaetzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschliesslich
graphischer oder Bilddokumentation - 250 28,50
Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder
1754 nicht berechnungsfaehig.
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 -
bei zusaetzlicher Untersuchung mit cw-Doppler - 200 22,80
406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 - bei
zusaetzlicher Farbkodierung - 200 22,80
408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren
Blutgefaess(en) nach Einbringung eines Gefaesskatheters,
je Sitzung 200 22,80
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs 200 22,80
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.
412 Ultraschalluntersuchung des Schaedels bei einem
Saeugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr 280 31,92
413 Ultraschalluntersuchung der Hueftgelenke bei einem
Saeugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2.
Lebensjahr 280 31,92
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der
Mutterschaftsvorsorge - gegebenenfalls einschliesslich
Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung - 300 34,20
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddruese 210 23,94
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdruese -
gegebenenfalls einschliesslich der regionalen
Lymphknoten - 210 23,94
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren
Organen im Anschluss an eine der Leistungen nach den
Nummern 410 bis 418, je Organ 80 9,12
Die untersuchten Organe sind in der Rechnung
anzugeben.
- 24 -
Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung
hoechstens dreimal berechnet werden.
422 Eindimensionale echokardiographische Untersuchung
mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation
- gegebenenfalls einschliesslich gleichzeitiger EKG-
Kontrolle - 200 22,80
423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung
mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit
Bilddokumentation -einschliesslich der Leistung nach
Nummer 422 - 500 57,--
424 Zweidimensionale doppler-echokardiographische
Untersuchung mit Bilddokumentation -einschliesslich
der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren) 700 79,80
VII. Intensivmedizinische und sonstige Leistungen
427 Assistierte und/oder kontrollierte apparative
Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler
Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer 150 17,10
428 Assistierte und/oder kontrollierte apparative
Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler
Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag 220 25,08
Neben den Leistungen nach den Nummern 427 und 428
sind die Leistungen nach den Nummern 462, 463 und/
oder 501 nicht berechnungsfaehig.
429 Wiederbelebungsversuch - einschliesslich kuenstlicher
Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage,
gegebenenfalls einschliesslich Intubation - 400 45,60
430 Extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation
und/oder -Stimulation des Herzens 400 45,60
431 Die Leistung nach Nummer 430 ist auch bei mehrfacher
Verabfolgung von Stromstoessen in engem zeitlichen
Zusammenhang zur Erreichung der Defibrillation nur
einmal berechnungsfaehig. Elektrokardioskopie im
Notfall 100 11,40
433 Ausspuelung des Magens - auch mit Sondierung der
Speiseroehre und des Magens und/oder Spuelung des
Duodenums - 140 15,96
435 Stationaere intensivmedizinische Ueberwachung
und Behandlung eines Patienten auf einer dafuer
eingerichteten gesonderten Betteneinheit eines
Krankenhauses mit spezieller Personal-und
Geraeteausstattung - einschliesslich aller im Rahmen
der Intensivbehandlung erbrachten Leistungen, soweit
deren Berechnungsfaehigkeit nachfolgend ausgeschlossen
ist -, bis zu 24 Stunden Dauer 900 102,60
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind fuer die Dauer
der stationaeren intensivmedizinischen Ueberwachung und
Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und
M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61
bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a,
288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485,
488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648,
650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532,
1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfaehig. Diese
Leistungen duerfen auch nicht anstelle der Leistung
nach Nummer 435 berechnet werden.
Teilleistungen sind auch dann mit der Gebuehr
abgegolten, wenn sie von verschiedenen Aerzten
erbracht werden. Die Leistung nach Nummer 60 kann nur
von dem Arzt berechnet werden, der die Leistung nach
Nummer 435 nicht berechnet.
Mit der Gebuehr fuer die Leistung nach Nummer
435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder
Behandlung von Stoerungen der Vitalfunktionen, der
- 25 -
zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger
Erkrankungen abgegolten.
437 Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer
Intensivbehandlung nach Nummer 435, bis zu 24 Stunden
Dauer 500 57,--
Neben der Leistung nach Nummer 437 sind Leistungen
nach Abschnitt M - mit Ausnahme von Leistungen nach
den Abschnitten M III 13 (Blutgruppenmerkmale, HLA-
System) und M IV (Untersuchungen zum Nachweis und
zur Charakterisierung von Krankheitserregern) -nicht
berechnungsfaehig.
VIII. Zuschlaege zu ambulanten Operations- und
Anaesthesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Bei ambulanter Durchfuehrung von Operations- und Anaesthesieleistungen in der
Praxis niedergelassener Aerzte oder in Krankenhaeusern koennen fuer die erforderliche
Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge
(z.B. Kosten fuer Operations- oder Aufwachraeume oder Gebuehren bzw. Kosten fuer
wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geraete) Zuschlaege berechnet werden.
Fuer die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit
einer ambulanten operativen Leistung koennen Zuschlaege berechnet werden, wenn die
Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung
der Gebuehrennummer fuer die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
2. Die Zuschlaege nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
3. Die Zuschlaege nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen
Leistungen
- nach den Nummern 679, 695, 700, 701, 765 in Abschnitt F,
- nach den Nummern 1011, 1014, 1041, 1043 bis 1045, 1048, 1052, 1055, 1056, 1060,
1085, 1086, 1089, 1097 bis 1099, 1104, 1111 bis 1113, 1120 bis 1122, 1125, 1126,
1129, 1131, 1135 bis 1137, 1140, 1141, 1145, 1155, 1156, 1159, 1160 in Abschnitt
H,
- nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292, 1299, 1301, 1302, 1304 bis 1306, 1310,
1311, 1321, 1326, 1330 bis 1333, 1341, 1345, 1346, 1348 bis 1361, 1365, 1366,
1367, 1369 bis 1371, 1374, 1375, 1377, 1382, 1384, 1386 in Abschnitt I,
- nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472,
1485, 1486, 1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586,
1588, 1595, 1597, 1598, 1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637 in
Abschnitt J,
- nach den Nummern 1713, 1738, 1740, 1741, 1753, 1755, 1756, 1760, 1761, 1763 bis
1769, 1782, 1797, 1800, 1802, 1815, 1816, 1827, 1851 in Abschnitt K,
- oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064
bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis
2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140,
2141, 2156 bis 2158, 2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219,
2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268,
2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344,
2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396,
2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis
2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis
2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658,
2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698,
2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803,
2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970,
2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237,
3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
zuzuordnen.
- 26 -
Die Zuschlaege nach den Nummern 446 und 447 sind anaesthesiologischen Leistungen des
Abschnitts D zuzuordnen.
Die Zuschlaege nach den Nummern 448 und 449 duerfen nur im Zusammenhang mit einer
an einen Zuschlag nach den Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und
mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anaesthesie bzw.
Narkose berechnet werden.
Die Zuschlaege sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete
operative bzw. anaesthesiologische Leistung aufzufuehren.
4. Massgeblich fuer den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446
oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anaesthesieleistung mit der hoechsten
Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446
bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw.
Anaesthesieleistungen ist nicht moeglich.
5. Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben
Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Aerzte und nur entweder
neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den
Nummern 446 bis 447 berechnungsfaehig. Neben den Leistungen nach Nummer 448 oder 449
darf die Leistung nach Nummer 56 nicht berechnet werden.
6. Die Zuschlaege nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfaehig,
wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationaere
Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationaere
Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen waehrend oder nach der ambulanten
Operation notwendig und entsprechend begruendet wird.
440 Zuschlag fuer die Anwendung eines Operationsmikroskops
bei ambulanten operativen Leistungen 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
441 Zuschlag fuer die Anwendung eines Lasers bei
ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Der Zuschlag nach Nummer 441 betraegt 100 v.H. des
einfachen Gebuehrensatzes der betreffenden Leistung,
jedoch nicht mehr als 132 Deutsche Mark.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
442 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499
Punkten bewertet sind 400 45,60
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 442 ist neben den Zuschlaegen
nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfaehig.
443 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799
Punkten bewertet sind 750 85,50
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 443 ist neben den Zuschlaegen
nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht
berechnungsfaehig.
444 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199
Punkten bewertet sind 1300 148,20
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 444 ist neben den Zuschlaegen
nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht
berechnungsfaehig.
445 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von operativen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr
Punkten bewertet sind 2200 250,80
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Der Zuschlag nach Nummer 445 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 445 ist neben den Zuschlaegen
nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfaehig.
446 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von
Anaesthesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis
399 Punkten bewertet sind 300 34,20
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag
nach Nummer 447 nicht berechnungsfaehig.
447 Zuschlag bei ambulanter Durchfuehrung von
Anaesthesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten
bewertet sind 650 74,10
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag
nach Nummer 446 nicht berechnungsfaehig.
448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken ueber
mehr als zwei Stunden waehrend der Aufwach-
und/ oder Erholungszeit bis zum Eintritt der
Transportfaehigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten operativen Leistungen bei Durchfuehrung
unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anaesthesien
bzw. Narkosen 600 68,40
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag
nach Nummer 449 nicht berechnungsfaehig.
449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken ueber
mehr als vier Stunden waehrend der Aufwach-
und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der
Transportfaehigkeit nach zuschlagsberechtigten
ambulanten operativen Leistungen bei Durchfuehrung
unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anaesthesien
bzw. Narkosen 900 102,60
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist je Behandlungstag
nur einmal berechnungsfaehig.
Der Zuschlag nach Nummer 449 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag
nach Nummer 448 nicht berechnungsfaehig.
D. Anaesthesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anaesthesieverfahren
nebeneinander ist nur die jeweils hoechstbewertete dieser Leistungen berechnungsfaehig;
eine erforderliche Praemedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt
die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
450 Rauschnarkose - auch mit Lachgas - 76 8,66
451 Intravenoese Kurznarkose 121 13,79
452 Intravenoese Narkose (mehrmalige Verabreichung des
Narkotikums) 190 21,66
453 Vollnarkose 210 23,94
460 Kombinationsnarkose mit Maske, Geraet - auch
Insufflationsnarkose -, bis zu einer Stunde 404 46,06
461 Kombinationsnarkose mit Maske, Geraet - auch
Insufflationsnarkose -, jede weitere angefangene halbe
Stunde 202 23,03
462 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis
zu einer Stunde 510 58,14
463 Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede
weitere angefangene halbe Stunde 348 39,67
469 Kaudalanaesthesie 250 28,50
- 28 -
470 Einleitung und Ueberwachung einer einzeitigen
subarachnoidalen Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie)
oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anaesthesie,
bis zu einer Stunde Dauer 400 45,60
471 Einleitung und Ueberwachung einer einzeitigen
subarachnoidalen Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie)
oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anaesthesie,
bis zu zwei Stunden Dauer 600 68,40
472 Einleitung und Ueberwachung einer einzeitigen
subarachnoidalen Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie)
oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anaesthesie,
bei mehr als zwei Stunden Dauer 800 91,20
473 Einleitung und Ueberwachung einer kontinuierlichen
subarachnoidalen Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie)
oder periduralen (epiduralen) Anaesthesie mit Katheter,
bis zu fuenf Stunden Dauer 600 68,40
474 Einleitung und Ueberwachung einer kontinuierlichen
subarachnoidalen Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie)
oder periduralen (epiduralen) Anaesthesie mit Katheter,
bei mehr als fuenf Stunden Dauer 900 102,60
475 Ueberwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen
Spinalanaesthesie (Lumbalanaesthesie) oder periduralen
(epiduralen) Anaesthesie mit Katheter, zusaetzlich zur
Leistung nach Nummer 474 fuer den zweiten und jeden
weiteren Tag, je Tag 450 51,30
476 Einleitung und Ueberwachung einer supraklavikulaeren oder
axillaeren Armplexus- oder Paravertebralanaesthesie, bis
zu einer Stunde Dauer 380 43,32
477 Ueberwachung einer supraklavikulaeren oder axillaeren
Armplexus- oder Paravertebralanaesthesie, jede weitere
angefangene Stunde 190 21,66
478 Intravenoese Anaesthesie einer Extremitaet, bis zu einer
Stunde Dauer 230 26,22
479 Intravenoese Anaesthesie einer Extremitaet, jede weitere
angefangene Stunde 115 13,11
480 Kontrollierte Blutdrucksenkung waehrend der Narkose 222 25,31
481 Kontrollierte Hypothermie waehrend der Narkose 475 54,15
483 Lokalanaesthesie der tieferen Nasenabschnitte -
gegebenenfalls einschliesslich des Rachens -, auch
beidseitig 46 5,24
484 Lokalanaesthesie des Kehlkopfes 46 5,24
485 Lokalanaesthesie des Trommelfells und/oder der
Paukenhoehle 46 5,24
488 Lokalanaesthesie der Harnroehre und/oder Harnblase 46 5,24
489 Lokalanaesthesie des Bronchialgebietes - gegebenenfalls
einschliesslich des Kehlkopfes und des Rachens - 145 16,53
490 Infiltrationsanaesthesie kleiner Bezirke 61 6,95
491 Infiltrationsanaesthesie grosser Bezirke - auch
Parazervikalanaesthesie - 121 13,79
493 Leitungsanaesthesie, perineural - auch nach Oberst - 61 6,95
494 Leitungsanaesthesie, endoneural - auch
Pudendusanaesthesie - 121 13,79
495 Leitungsanaesthesie, retrobulbaer 121 13,79
497 Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang
oder Ganglion stellatum) mittels Anaesthetika 220 25,08
498 Blockade des Truncus sympathicus (thorakaler
Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anaesthetika 300 34,20
E. Physikalisch-medizinische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
In den Leistungen des Abschnitts E sind alle Kosten enthalten mit Ausnahme der fuer
Inhalationen sowie fuer die Photochemotherapie erforderlichen Arzneimittel.
I. Inhalationen
- 29 -
500 Inhalationstherapie - auch mittels
Ultraschallvernebelung - 38 4,33
501 Inhalationstherapie mit intermittierender
Ueberdruckbeatmung (z.B. Bird-Respirator) 86 9,80
Neben der Leistung nach Nummer 501 sind die Leistungen
nach den Nummern 500 und 505 nicht berechnungsfaehig.
II. Krankengymnastik und Uebungsbehandlungen
505 Atmungsbehandlung - einschliesslich aller
unterstuetzenden Massnahmen - 85 9,69
506 Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung
- einschliesslich der erforderlichen Massage(n) - 120 13,68
507 Krankengymnastische Teilbehandlung als Einzelbehandlung
- einschliesslich der erforderlichen Massage(n) - 80 9,12
508 Krankengymnastische Ganzbehandlung als Einzelbehandlung
im Bewegungsbad 110 12,54
509 Krankengymnastik in Gruppen (Orthopaedisches Turnen)
- auch im Bewegungsbad -, bei mehr als drei bis acht
Teilnehmern, je Teilnehmer 38 4,33
510 Uebungsbehandlung auch mit Anwendung mediko-mechanischer
Apparate, je Sitzung 70 7,98
Neben der Leistung nach Nummer 510 ist die Leistung
nach Nummer 521 nicht berechnungsfaehig.
514 Extensionsbehandlung kombiniert mit Waermetherapie und
Massage mittels Geraet 105 11,97
515 Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 38 4,33
516 Extensionsbehandlung mit Schraegbett, Extensionstisch,
Perlgeraet 65 7,41
518 Prothesengebrauchsschulung des Patienten -
gegebenenfalls einschliesslich seiner Betreuungsperson
-, auch Fremdkraftprothesenschulung, Mindestdauer 20
Minuten, je Sitzung 120 13,68
III. Massagen
520 Teilmassage (Massage einzelner Koerperteile) 45 5,13
521 Grossmassage (z.B. Massage beider Beine, beider Arme,
einer Koerperseite, des Schulterguertels, eines Armes und
eines Beines, des Rueckens und eines Beines, des Rueckens
und eines Armes, beider Fuesse, beider Haende, beider
Knie, beider Schultergelenke und aehnliche Massagen
mehrerer Koerperteile), je Sitzung 65 7,41
523 Massage im extramuskulaeren Bereich (z.B.
Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle
Lymphdrainage) 65 7,41
525 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an
einer Extremitaet, je Sitzung 35 3,99
526 Intermittierende apparative Kompressionstherapie an
mehreren Extremitaeten, je Sitzung 55 6,27
527 Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens
400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 94 10,72
IV. Hydrotherapie und Packungen
530 Kalt- oder Heisspackung(en) oder heisse Rolle, je Sitzung 35 3,99
531 Leitung eines ansteigenden Teilbades 46 5,24
532 Leitung eines ansteigenden Vollbades (Ueberwaermungsbad) 76 8,66
533 Subaquales Darmbad 150 17,10
V. Waermebehandlung
535 Heissluftbehandlung eines Koerperteils (z.B. Kopf oder
Arm) 33 3,76
536 Heissluftbehandlung mehrerer Koerperteile (z.B. Rumpf
oder Beine) 51 5,81
538 Infrarotbehandlung, je Sitzung 40 4,56
539 Ultraschallbehandlung 44 5,02
VI. Elektrotherapie
548 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung
hochfrequenter Stroeme) 37 4,22
- 30 -
549 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung
hochfrequenter Stroeme) bei Behandlung verschiedener
Koerperregionen in einer Sitzung 55 6,27
551 Reizstrombehandlung (Anwendung niederfrequenter Stroeme)
- auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener
Impuls- oder Stromformen und gegebenenfalls unter
Anwendung von Saugelektroden - 48 5,47
Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig
neben einer Leistung nach Nummer 535, 536, 538, 539,
548, 549, 552 oder 747 an demselben Koerperteil oder
an denselben Koerperteilen verabreicht, so ist nur die
hoeherbewertete Leistung berechnungsfaehig; dies gilt
auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren
Koerperteilen.
552 Iontophorese 44 5,02
553 Vierzellenbad 46 5,24
554 Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad,
Stanger-Bad) 91 10,37
555 Gezielte Niederfrequenzbehandlung bei spastischen und/
oder schlaffen Laehmungen, je Sitzung 120 13,68
558 Apparative isokinetische Muskelfunktionstherapie, je
Sitzung 120 13,68
VII. Lichttherapie
560 Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung 31 3,53
Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit
Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur
einmal berechnet werden.
561 Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit
Ultraviolettlicht 31 3,53
562 Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit
Ultraviolettlicht in einer Sitzung 46 5,24
Die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562
sind nicht nebeneinander berechnungsfaehig.
563 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 46 5,24
564 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder in einer
Sitzung 91 10,37
565 Photochemotherapie, je Sitzung 120 13,68
566 Phototherapie eines Neugeborenen, je Tag 500 57,--
567 Phototherapie mit selektivem UV-Spektrum, je Sitzung 91 10,37
569 Photo-Patch-Test (belichteter Laeppchentest), bis zu
drei Tests je Sitzung, je Test 30 3,42
F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
600 Herzfunktionspruefung nach Schellong einschliesslich
graphischer Darstellung 73 8,32
601 Hyperventilationspruefung 44 5,02
602 Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der
prozentualen Sauerstoffsaettigung im Blut) -
gegebenenfalls einschliesslich Bestimmung(en) nach
Belastung - 152 17,33
603 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach
der Oszillationsmethode oder der Verschlussdruckmethode
- gegebenenfalls einschliesslich fortlaufender
Registrierung - 90 10,26
Neben der Leistung nach Nummer 603 ist die Leistung
nach Nummer 608 nicht berechnungsfaehig.
604 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach
der Oszillationsmethode oder der Verschlussdruckmethode
vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer
Substanzen - gegebenenfalls einschliesslich
Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls
einschliesslich fortlaufender Registrierung - 160 18,24
- 31 -
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten. Neben der
Leistung nach der Nummer 604 sind die Leistungen nach
den Nummern 603 und 608 nicht berechnungsfaehig.
605 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen
oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden
Methoden 242 27,59
605a Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen
Untersuchungen - einschliesslich graphischer
Registrierung und Dokumentation - 140 15,96
606 Spiroergometrische Untersuchung - einschliesslich
vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls
einschliesslich Oxymetrie - 379 43,21
607 Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) 242 27,59
608 Ruhespirographische Teiluntersuchung (z.B. Bestimmung
des Atemgrenzwertes, Atemstosstest), insgesamt 76 8,66
609 Bestimmung der absoluten und relativen
Sekundenkapazitaet vor und nach Inhalation
pharmakodynamisch wirksamer Substanzen 182 20,75
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
610 Ganzkoerperplethysmographische Untersuchung
(Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des
Atemwegwiderstandes) - gegebenenfalls mit Bestimmung
der Lungendurchblutung - 605 68,97
Neben der Leistung nach Nummer 610 sind die Leistungen
nach den Nummern 605 und 608 nicht berechnungsfaehig.
611 Bestimmung der Lungendehnbarkeit (Compliance) -
einschliesslich Einfuehrung des Oesophaguskatheters - 605 68,97
612 Ganzkoerperplethysmographische Bestimmung der
absoluten und relativen Sekundenkapazitaet und
des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation
pharmakodynamisch wirksamer Substanzen . Mit der Gebuehr
sind die Kosten abgegolten. 757 86,30
Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen
nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht
berechnungsfaehig.
614 Transkutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks 150 17,10
615 Untersuchung der CO-Diffusionskapazitaet mittels Ein-
Atemzugmethode (single-breath) 227 25,88
616 Untersuchung der CO-Diffusionskapazitaet als
fortlaufende Bestimmung (steady state) in Ruhe oder
unter Belastung 303 34,54
Neben der Leistung nach Nummer 616 ist die Leistung
nach Nummer 615 nicht berechnungsfaehig.
617 Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels
kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase 341 38,87
620 Rheographische Untersuchung der Extremitaeten 152 17,33
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
621 Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-
Keller) 127 14,48
622 Akrale infraton-oszillographische Untersuchung 182 20,75
623 Temperaturmessung(en) an der Hautoberflaeche (z.B. der
Brustdruese) mittels Fluessig-Kristall-Thermographie
(Plattenthermographie) einschliesslich der notwendigen
Aufnahmen 140 15,96
Die Leistung nach Nummer 623 zur Temperaturmessung
an der Hautoberflaeche der Brustdruese ist nur bei
Vorliegen eines abklaerungsbeduerftigen mammographischen
Roentgenbefundes berechnungsfaehig.
624 Thermographische Untersuchung mittels elektronischer
Infrarotmessung mit Schwarzweiss-Wiedergabe und
Farbthermogramm einschliesslich der notwendigen
Aufnahmen, je Sitzung 330 37,62
- 32 -
Neben der Leistung nach Nummer 624 ist die Leistung
nach Nummer 623 nicht berechnungsfaehig.
626 Rechtsherzkatheterismus - einschliesslich Druckmessungen
und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender
EKG-und Roentgenkontrolle - 1000 114,--
Die Leistung nach Nummer 626 ist je Sitzung nur einmal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen
nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650,
651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfaehig.
627 Linksherzkatheterismus - einschliesslich Druckmessungen
und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender
EKG- und Roentgenkontrolle - 1500 171,--
Die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 627 sind die Leistungen
nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650,
651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfaehig.
628 Herzkatheterismus mit Druckmessungen und oxymetrischen
Untersuchungen - einschliesslich fortlaufender EKG-
und Roentgenkontrolle - im zeitlichen Zusammenhang mit
Leistungen nach den Nummern 355 und/oder 360 800 91,20
Die Leistung nach Nummer 628 ist je Sitzung nur einmal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 628 sind die Leistungen
nach den Nummern 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295
nicht berechnungsfaehig.
629 Transseptaler Linksherzkatheterismus -einschliesslich
Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie
fortlaufender EKG- und Roentgenkontrolle - 2000 228,--
Die Leistung nach Nummer 629 ist je Sitzung nur einmal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 629 sind die Leistungen
nach den Nummern 355, 356, 602, 648, 650, 651, 3710 und
5295 nicht berechnungsfaehig.
630 Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines
Einschwemmkatheters - einschliesslich Druckmessungen nebst
fortlaufender EKG-Kontrolle - 908 103,51
Die Kosten fuer den Einschwemmkatheter sind mit der Gebuehr
abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 630 sind die Leistungen nach
den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710
und 5295 nicht berechnungsfaehig.
631 Anlegung eines transvenoesen temporaeren Schrittmachers
- einschliesslich Venenpunktion, Elektrodeneinfuehrung,
Roentgendurchleuchtung des Brustkorbs und fortlaufender EKG-
Kontrolle - 1110 126,54
632 Mikro-Herzkatheterismus unter Verwendung eines
Einschwemmkatheters - einschliesslich Druckmessungen und
oxymetrischer Untersuchungen nebst fortlaufender EKG-
Kontrolle - gegebenenfalls auch unter Roentgen-Kontrolle - 1210 137,94
Die Kosten fuer den Einschwemmkatheter sind mit der Gebuehr
abgegolten.
Neben der Leistung nach Nummer 632 sind die Leistungen nach
den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710
und 5295 nicht berechnungsfaehig.
634 Lichtreflex-Rheographie 120 13,68
635 Photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier
Punkten 227 25,88
636 Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des
reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung
(z.B. mit Temperaturreizen) 379 43,21
- 33 -
637 Pulswellenlaufzeitbestimmung - gegebenenfalls
einschliesslich einer elektrokardiographischen
Kontrollableitung - 227 25,88
638 Punktuelle Arterien - und/oder Venenpulsschreibung 121 13,79
639 Pruefung der spontanen und reaktiven Vasomotorik
(photoplethysmographische Registrierung der Blutfuellung
und photoplethysmographische Simultanregistrierung der
Fuellungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens
vier peripheren Gefaessabschnitten sowie gleichzeitige
Registrierung des Volumenpulsbandes) 454 51,76
640 Phlebodynamometrie 650 74,10
641 Venenverschluss-plethysmographische Untersuchung 413 47,08
642 Venenverschluss-plethysmographische Untersuchung mit
reaktiver Hyperaemiebelastung 554 63,16
643 Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder
Stroemungsmessung 120 13,68
644 Untersuchung der Stroemungsverhaeltnisse in den
Extremitaetenarterien bzw. -venen mit direktionaler
Ultraschall-Doppler-Technik - einschliesslich graphischer
Registrierung - 180 20,52
645 Untersuchung der Stroemungsverhaeltnisse in den
hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit
direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik - einschliesslich
graphischer Registrierung - 650 74,10
646 Hypoxietest (Simultanregistrierung des Atemvolumens und des
Gasaustausches, der Arterialisation sowie der peripheren
Vasomotorik mit gasanalytischen und photoelektrischen
Verfahren) 605 68,97
647 Kardiologische und/oder hepatologische
Kreislaufzeitmessung(en) mittels
Indikatorverduennungsmethoden - einschliesslich
Kurvenschreibung an verschiedenen Koerperstellen mit
Auswertung und einschliesslich Applikation der Testsubstanz
- 220 25,08
648 Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks,
auch unter Belastung, -einschliesslich Venen- oder
Arterienpunktion, Kathetereinfuehrung(en) und gegebenenfalls
Roentgenkontrolle - 605 68,97
649 Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung -
einschliesslich graphischer Registrierung - 650 74,10
650 Elektrokardiographische Untersuchung zur Feststellung
einer Rhythmusstoerung und/oder zur Verlaufskontrolle -
gegebenenfalls als Notfall-EKG - 152 17,33
651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe - auch
gegebenenfalls nach Belastung - mit Extremitaeten- und
Brustwandableitungen (mindestens neun Ableitungen) 253 28,84
652 Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender
Registrierung (mindestens neun Ableitungen) in Ruhe und
bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung
(Ergometrie) - gegebenenfalls auch Belastungsaenderung - 445 50,73
653 Elektrokardiographische Untersuchung auf telemetrischem
Wege 253 28,84
Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind nicht
nebeneinander berechnungsfaehig.
654 Langzeitblutdruckmessung von mindestens 18 Stunden Dauer -
einschliesslich Aufzeichnung und Auswertung - 150 17,10
655 Elektrokardiographische Untersuchung mittels
Oesophagusableitung - einschliesslich Einfuehren der Elektrode
- zusaetzlich zu den Nummern 651 oder 652 152 17,33
656 Elektrokardiographische Untersuchung mittels
intrakavitaerer Ableitung am Hisschen Buendel einschliesslich
Roentgenkontrolle 1820 207,48
657 Vektorkardiographische Untersuchung 253 28,84
- 34 -
659 Elektrokardiographische Untersuchung ueber mindestens 18
Stunden (Langzeit-EKG) - gegebenenfalls einschliesslich
gleichzeitiger Registrierung von Puls und Atmung -, mit
Auswertung 400 45,60
660 Phonokardiographische Untersuchung mit mindestens zwei
verschiedenen Ableitpunkten in mehreren Frequenzbereichen
- einschliesslich einer elektrokardiographischen
Kontrollableitung sowie gegebenenfalls mit Karotispulskurve
und/oder apexkardiographischer Untersuchung - 303 34,54
661 Impulsanalyse und EKG zur Ueberwachung eines implantierten
Schrittmachers - gegebenenfalls mit Magnettest - 530 60,42
665 Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur ohne
Kohlensaeurebestimmung 121 13,79
666 Grundumsatzbestimmung mittels Stoffwechselapparatur mit
Kohlensaeurebestimmung 227 25,88
669 Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) 212 24,17
670 Einfuehrung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernaehrung
oder zur Druckentlastung 120 13,68
671 Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes - auch nach
Probefruehstueck oder Probemahlzeit - 120 13,68
672 Ausheberung des Duodenalsaftes - auch mit Gallenreflex oder
Duodenalspuelung, gegebenenfalls fraktioniert - 120 13,68
674 Anlage eines Pneumothorax - gegebenenfalls einschliesslich
Roentgendurchleuchtungen vor und nach der Fuellung - 370 42,18
675 Pneumothoraxfuellung - gegebenenfalls einschliesslich
Roentgendurchleuchtungen vor und nach der Fuellung - 275 31,35
676 Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie)
mittels endogastral anzuwendender Kamera einschliesslich
Aufnahmen 800 91,20
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
677 Bronchoskopie oder Thorakoskopie 600 68,40
678 Bronchoskopie mit zusaetzlichem operativem Eingriff (z.B.
Probeexzision, Katheterbiopsie, periphere Lungenbiopsie,
Segmentsondierungen) -gegebenenfalls einschliesslich Lavage
- 900 102,60
679 Mediastinoskopie - gegebenenfalls einschliesslich
Skalenoskopie und/oder Probeexzision und/oder Probepunktion
- 1100 125,40
680 Oesophagoskopie - gegebenenfalls einschliesslich
Probeexzision und/oder Probepunktion - 550 62,70
681 Oesophagoskopie mit zusaetzlichem operativem Eingriff (z.B.
Fremdkoerperentfernung) -gegebenenfalls einschliesslich
Probeexzision und/oder Probepunktion - 825 94,05
682 Gastroskopie unter Einsatz vollflexibler optischer
Instrumente - gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision
und/oder Probepunktion - 850 96,90
683 Gastroskopie einschliesslich Oesophagoskopie unter Einsatz
vollflexibler optischer Instrumente -gegebenenfalls
einschliesslich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1000 114,--
684 Bulboskopie - gegebenenfalls einschliesslich Oesophago- und
Gastroskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion - 1200 136,80
685 Duodeno-/Jejunoskopie - gegebenenfalls einschliesslich
einer vorausgegangenen Oesophago-/Gastro-/Bulboskopie,
Probeexzision und/oder Probepunktion - 1350 153,90
686 Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri zwecks
Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret
- gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - 1500 171,--
687 Hohe Koloskopie bis zum Coecum - gegebenenfalls
einschliesslich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1500 171,--
688 Partielle Koloskopie - gegebenenfalls einschliesslich
Rektoskopie, Probeexzision und/oder Probepunktion - 900 102,60
- 35 -
689 Sigmoidoskopie unter Einsatz vollflexibler optischer
Instrumente - einschliesslich Rektoskopie sowie
gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - 700 79,80
690 Rektoskopie - gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision
und/oder Probepunktion - 350 39,90
691 Oesophago-/Gastro-/Bulboskopie mit nachfolgender
Sklerosierung von Oesophagusvarizen - gegebenenfalls
einschliesslich Probeexzision und/oder Probepunktion - 1400 159,60
692 Duodenoskopie mit Sondierung der Papilla Vateri
zwecks Einbringung von Kontrastmittel und/oder
Entnahme von Sekret - gegebenenfalls einschliesslich
Probeexzision und/oder Probepunktion - mit Papillotomie
(Hochfrequenzelektroschlinge) und Steinentfernung 1900 216,60
692a Plazierung einer Drainage in den Gallenoder Pankreasgang -
zusaetzlich zu einer Leistung nach Nummer 685, 686 oder 692
- 400 45,60
693 Langzeit-pH-metrie des Oesophagus - einschliesslich
Sondeneinfuehrung - 300 34,20
694 Manometrische Untersuchung des Oesophagus 500 57,--
695 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder
Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge
- gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - zusaetzlich zu den Nummern 682 bis 685 und
687 bis 689 - 400 45,60
696 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder
Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge
- gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - zusaetzlich zu Nummer 690 - 200 22,80
697 Saugbiopsie des Duenndarms - gegebenenfalls einschliesslich
Roentgenkontrolle, Probeexzision und/oder Probepunktion - 400 45,60
698 Kryochirurgischer Eingriff im Enddarmbereich 200 22,80
699 Infrarotkoagulation im Enddarmbereich, je Sitzung 120 13,68
700 Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder
Nephroskopie -gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision
und/oder Probepunktion - 800 91,20
701 Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit
intraabdominalem Eingriff - gegebenenfalls einschliesslich
Probeexzision und/oder Probepunktion - 1050 119,70
703 Ballonsondentamponade bei blutenden Oesophagus- und/oder
Fundusvarizen 500 57,--
705 Proktoskopie 152 17,33
706 Licht- oder Laserkoagulation(en) zur Beseitigung von
Stenosen oder zur Blutstillung bei endoskopischen
Eingriffen, je Sitzung 600 68,40
714 Neurokinesiologische Diagnostik nach Vojta (Lagereflexe)
sowie Pruefung des zerebellaren Gleichgewichts und der
Statomotorik 180 20,52
715 Pruefung der kindlichen Entwicklung bezueglich der
Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen
Verhaltens nach standardisierten Skalen mit Dokumentation
des entsprechenden Entwicklungsstandes 220 25,08
Neben der Leistung nach Nummer 715 sind die Leistungen nach
den Nummern 8 und 26 nicht berechnungsfaehig.
716 Pruefung der funktionellen Entwicklung bei einem Saeugling
oder Kleinkind (z.B. Bewegungs- und Wahrnehmungsvermoegen)
nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des
entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang 69 7,87
717 Pruefung der funktionellen Entwicklung bei einem Kleinkind
(z.B. Sprechvermoegen, Sprachverstaendnis, Sozialverhalten)
nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des
entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang 110 12,54
- 36 -
718 Hoechstwert bei den Untersuchungen nach den Nummern 716 und
717, auch bei deren Nebeneinanderberechnung 251 28,61
Bei Berechnung des Hoechstwertes sind die Arten der
Untersuchungen anzugeben.
719 Funktionelle Entwicklungstherapie bei Ausfallerscheinungen
in der Motorik, im Sprachbereich und/oder Sozialverhalten,
als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten 251 28,61
725 Systematische sensomotorische Entwicklungs- und
Uebungsbehandlung von Ausfallerscheinungen am
Zentralnervensystem als zeitaufwendige Einzelbehandlung -
gegebenenfalls einschliesslich individueller Beratung der
Betreuungsperson -, Dauer mindestens 45 Minuten 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach
den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847,
849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfaehig.
726 Systematische sensomotorische Behandlung von
zentralbedingten Sprachstoerungen - einschliesslich aller
dazugehoerender psychotherapeutischer, atemgymnastischer,
physikalischer und sedierender Massnahmen sowie
gegebenenfalls auch Daemmerschlaf - als zeitaufwendige
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 45 Minuten 300 34,20
Neben der Leistung nach Nummer 726 sind die Leistungen nach
den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfaehig.
Die Leistung nach Nummer 726 ist neben der Leistung nach
Nummer 725 an demselben Tage nur berechnungsfaehig, wenn
beide Behandlungen zeitlich getrennt voneinander mit einer
Dauer von jeweils mindestens 45 Minuten erbracht werden.
740 Kryotherapie der Haut, je Sitzung 71 8,09
741 Verschorfung mit heisser Luft oder heissen Daempfen, je
Sitzung 76 8,66
742 Epilation von Haaren im Gesicht durch Elektrokoagulation
bei generalisiertem krankhaften Haarwuchs infolge
Endokrinopathie (z.B. Hirsutismus), je Sitzung 165 18,81
743 Schleifen und Schmirgeln und/oder Fraesen von Bezirken der
Haut oder der Naegel, je Sitzung 75 8,55
744 Stanzen der Haut, je Sitzung 80 9,12
745 Auskratzen von Wundgranulationen oder Entfernung von
jeweils bis zu drei Warzen mit dem scharfen Loeffel 46 5,24
746 Elektrolyse oder Kauterisation, als selbstaendige Leistung 46 5,24
747 Setzen von Schroepfkoepfen, Blutegeln oder Anwendung von
Saugapparaten, je Sitzung 44 5,02
748 Hautdrainage 76 8,66
750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung 120 13,68
752 Bestimmung des Elektrolytgehalts im Schweiss durch
Widerstandsmessung - einschliesslich Stimulation der
Schweisssekretion - 150 17,10
755 Hochtouriges Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren
Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzustaenden nach Akne
vulgaris und aehnlichen Indikationen, je Sitzung 240 27,36
756 Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in
mehreren Sitzungen 121 13,79
757 Chemochirurgische Behandlung einer Praekanzerose -
gegebenenfalls in mehreren Sitzungen - 150 17,10
758 Sticheln oder Oeffnen und Ausquetschen von Aknepusteln, je
Sitzung 75 8,55
759 Bestimmung der Alkalineutralisationszeit 76 8,66
760 Alkaliresistenzbestimmung (Tropfmethode) 121 13,79
761 UV-Erythemschwellenwertbestimmung - einschliesslich
Nachschau - 76 8,66
762 Entleerung des Lymphoedems an Arm oder Bein durch Abwicklung
mit Gummischlauch 130 14,82
- 37 -
763 Spaltung oberflaechlich gelegener Venen an einer Extremitaet
oder von Haemorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen -
gegebenenfalls einschliesslich Naht - 148 16,87
764 Veroedung (Sklerosierung) von Krampfadern oder
Haemorrhoidalknoten, je Sitzung 190 21,66
765 Operative Entfernung hypertropher zirkumanaler Hautfalten
(Marisquen) 280 31,92
766 Ligaturbehandlung von Haemorrhoiden einschliesslich
Proktoskopie, je Sitzung 225 25,65
768 Aetzung im Enddarmbereich als selbstaendige Leistung 50 5,70
770 Ausraeumung des Mastdarms mit der Hand 140 15,96
780 Apparative Dehnung (Sprengung) eines Kardiospasmus 242 27,59
781 Bougierung der Speiseroehre, je Sitzung 76 8,66
784 Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe -
einschliesslich Einstellung sowie Beratung und Schulung des
Patienten - gegebenenfalls in mehreren Sitzungen - 275 31,35
785 Anlage und Ueberwachung einer Peritonealdialyse
einschliesslich der ersten Sitzung 330 37,62
786 Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschliesslich
Ueberwachung, jede (weitere) Spuelung 55 6,27
790 Aerztliche Betreuung bei Haemodialyse als Training des
Patienten und gegebenenfalls seines Dialysepartners zur
Vorbereitung auf Heim- oder Limited-Care-Dialysen, auch als
Haemofiltration, je Dialyse 500 57,--
791 Aerztliche Betreuung eines Patienten bei Haemodialyse
als Heimdialyse oder Limited-Care-Dialyse, auch als
Haemofiltration, je Dialyse 320 36,48
792 Aerztliche Betreuung eines Patienten bei Haemodialyse als
Zentrums- oder Praxisdialyse (auch als Feriendialyse)
- auch als Haemofiltration oder bei Plasmapherese -, je
Dialyse bzw. Sitzung 440 50,16
793 Aerztliche Betreuung eines Patienten bei kontinuierlicher
ambulanter Peritonealdialyse (CAPD), je Tag 115 13,11
Der Leistungsinhalt der Nummern 790 bis 793 umfasst
insbesondere die staendige Bereitschaft von Arzt und
gegebenenfalls Dialysehilfspersonal, die regelmaessigen
Beratungen und Untersuchungen des Patienten, die
Anfertigung und Auswertung der Dialyseprotokolle sowie
die regelmaessigen Besuche bei Heimdialyse-Patienten mit
Geraetekontrollen im Abstand von mindestens drei Monaten.
Bei der Zentrums- und Praxisdialyse ist darueber hinaus
die staendige Anwesenheit des Arztes waehrend der Dialyse
erforderlich.
Leistungen nach den Abschnitten B und C (mit Ausnahme
der Leistung nach Nummer 50 in Verbindung mit einem
Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G und/oder H) sowie
die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558,
3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1,
3592.H1, 3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die
in ursaechlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung
erbracht werden, sind nicht gesondert berechnungsfaehig.
Dies gilt auch fuer Auftragsleistungen.
G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
800 Eingehende neurologische Untersuchung - gegebenenfalls
einschliesslich der Untersuchung des Augenhintergrundes - 195 22,23
Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen
nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht
berechnungsfaehig.
801 Eingehende psychiatrische Untersuchung - gegebenenfalls
unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson - 250 28,50
- 38 -
Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach
den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht
berechnungsfaehig.
804 Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches
Gespraech - auch mit gezielter Exploration - 150 17,10
806 Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration
und eingehendes therapeutisches Gespraech, auch in akuter
Konfliktsituation - gegebenenfalls unter Einschluss eines
eingehenden situationsregulierenden Kontaktgespraechs mit
Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten 250 28,50
807 Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei
Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs-
und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in
mehreren Sitzungen 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 807 ist im Behandlungsfall nur
einmal berechnungsfaehig.
808 Einleitung oder Verlaengerung der tiefenpsychologisch
fundierten oder der analytischen Psychotherapie -
einschliesslich Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht
im Rahmen des Gutachterverfahrens, gegebenenfalls
einschliesslich Besprechung mit dem nichtaerztlichen
Psychotherapeuten - 400 45,60
812 Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch
und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige
Intervention und eingehendes therapeutisches Gespraech 500 57,--
816 Neuropsychiatrische Behandlung eines Anfallkranken
mit Kontrolle der Anfallaufzeichnung - gegebenenfalls
mit medikamentoeser Ein- oder Umstellung und auch mit
Einschaltung von Kontaktpersonen - 180 20,52
817 Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson
psychisch gestoerter Kinder oder Jugendlicher anhand
erhobener Befunde und Erlaeuterung geplanter therapeutischer
Massnahmen 180 20,52
825 Genaue Geruchs- und/oder Geschmackspruefung zur
Differenzierung von Stoerungen der Hirnnerven, als
selbstaendige Leistung 83 9,46
826 Gezielte neurologische Gleichgewichts- und
Koordinationspruefung - gegebenenfalls einschliesslich
kalorisch-otologischer Pruefung - 99 11,29
Neben der Leistung nach Nummer 826 ist die Leistung nach
Nummer 1412 nicht berechnungsfaehig.
827 Elektroenzephalographische Untersuchung - auch mit
Standardprovokationen - 605 68,97
827a Langzeit-elektroenzephalographische Untersuchung von
mindestens 18 Stunden Dauer - einschliesslich Aufzeichnung
und Auswertung - 950 108,30
828 Messung visuell, akustisch oder somatosensorisch evozierter
Hirnpotentiale (VEP, AEP, SSP) 605 68,97
829 Sensible Elektroneurographie mit Oberflaechenelektroden -
gegebenenfalls einschliesslich Bestimmung der Rheobase und
der Chronaxie - 160 18,24
830 Eingehende Pruefung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie,
Agnosie und Koerperschemastoerungen 80 9,12
831 Vegetative Funktionsdiagnostik - auch unter Anwendung
pharmakologischer Testmethoden (z.B. Minor) einschliesslich
Waermeanwendung und/oder Injektionen - 80 9,12
832 Befunderhebung am Nervensystem durch Faradisation und/oder
Galvanisation 158 18,01
833 Begleitung eines psychisch Kranken bei Ueberfuehrung in
die Klinik - einschliesslich Ausstellung der notwendigen
Bescheinigungen - 285 32,49
Verweilgebuehren sind nach Ablauf einer halben Stunde
zusaetzlich berechnungsfaehig.
- 39 -
835 Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer
eingehenden Untersuchung durchgefuehrte Erhebung der
Fremdanamnese ueber einen psychisch Kranken oder ueber ein
verhaltensgestoertes Kind 64 7,30
836 Intravenoese Konvulsionstherapie 190 21,66
837 Elektrische Konvulsionstherapie 273 31,12
838 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung
peripherer Funktionsstoerungen der Nerven und Muskeln 550 62,70
839 Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung
peripherer Funktionsstoerungen der Nerven und Muskeln mit
Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit 700 79,80
840 Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden -
gegebenenfalls einschliesslich Bestimmung der Rheobase und
der Chronaxie - 700 79,80
842 Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik 500 57,--
Die Leistung nach Nummer 842 ist im Behandlungsfall nur
einmal berechnungsfaehig.
845 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 150 17,10
846 Uebende Verfahren (z.B. autogenes Training) in
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten 150 17,10
847 Uebende Verfahren (z.B. autogenes Training) in
Gruppenbehandlung mit hoechstens zwoelf Teilnehmern, Dauer
mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer 45 5,13
849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven,
psychosomatischen oder neurotischen Stoerungen, Dauer
mindestens 20 Minuten 230 26,22
855 Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z.B.
Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung,
insgesamt 722 82,31
856 Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und
Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer,
Buehler-Hetzer, Binet-Simon, Kramer) mit schriftlicher
Aufzeichnung, insgesamt 361 41,15
Neben der Leistung nach Nummer 856 sind die Leistungen nach
den Nummern 715 bis 718 nicht berechnungsfaehig.
857 Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen
(z.B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-
Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch, mit
Ausnahme des sogenannten Luescher-Tests), insgesamt 116 13,22
Neben der Leistung nach Nummer 857 sind die Leistungen nach
den Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfaehig.
860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter
neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher
Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung
bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen 920 104,88
Die Nummer 860 ist im Behandlungsfall nur einmal
berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 860 sind die Leistungen nach
den Nummern 807 und 835 nicht berechnungsfaehig.
861 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten 690 78,66
862 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von hoechstens
acht Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, je Teilnehmer 345 39,33
863 Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer
mindestens 50 Minuten 690 78,66
864 Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung mit einer
Teilnehmerzahl von hoechstens acht Personen, Dauer mindestens
100 Minuten, je Teilnehmer 345 39,33
865 Besprechung mit dem nichtaerztlichen Psychotherapeuten ueber
die Fortsetzung der Behandlung 345 39,33
- 40 -
870 Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50
Minuten - gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von
jeweils mindestens 25 Minuten - 750 85,50
871 Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung mit einer
Teilnehmerzahl von hoechstens 8 Personen, Dauer mindestens 50
Minuten, je Teilnehmer 150 17,10
Bei einer Sitzungsdauer von mindestens 100 Minuten kann die
Leistung nach Nummer 871 zweimal berechnet werden.
885 Eingehende psychiatrische Untersuchung bei Kindern oder
Jugendlichen unter auch mehrfacher Einschaltung der
Bezugs- und/oder Kontaktperson(en) unter Beruecksichtigung
familienmedizinischer und entwicklungspsychologischer Bezuege 500 57,--
886 Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen
unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson(en)
unter Beruecksichtigung familienmedizinischer und
entwicklungspsychologischer Bezuege, Dauer mindestens 40
Minuten 700 79,80
887 Psychiatrische Behandlung in Gruppen bei Kindern und/
oder Jugendlichen, Dauer mindestens 60 Minuten, bei einer
Teilnehmerzahl von hoechstens zehn Personen, je Teilnehmer 200 22,80
H. Geburtshilfe und Gynaekologie
Allgemeine Bestimmungen
Werden mehrere Eingriffe in der Bauchhoehle in zeitlichem Zusammenhang durchgefuehrt,
die jeweils in der Leistung die Eroeffnung der Bauchhoehle enthalten, so darf diese nur
einmal berechnet werden; die Verguetungssaetze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den
Verguetungssatz nach Nummer 3135 zu kuerzen.
1001 Tokographische Untersuchung 120 13,68
1002 Externe kardiotokographische Untersuchung 200 22,80
1003 Interne kardiotokographische Untersuchung -
gegebenenfalls einschliesslich einer im zeitlichen
Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen
externen Kardiotokographie - 379 43,21
Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist
die Leistung nach Nummer 1001 nicht berechnungsfaehig.
1010 Amnioskopie 148 16,87
1011 Amniozentese - einschliesslich Fruchtwasserentnahme - 266 30,32
1012 Blutentnahme beim Fetus 74 8,44
1013 Blutentnahme beim Fetus - einschliesslich pH-Messung(en)
im Blut - 178 20,29
1014 Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie -
einschliesslich pH-Messung(en) im Blut - 296 33,74
1020 Erweiterung des Gebaermutterhalses durch Dehnung
im Zusammenhang mit einer Geburt - gegebenenfalls
einschliesslich Eipolloesung - 148 16,87
1021 Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer
Geburt, die auf natuerlichem Wege nicht beendet werden
kann, ausschliesslich Kunsthilfe 266 30,32
1022 Beistand bei einer Geburt, auch Risikogeburt,
regelwidriger Kindslage, Mehrlingsgeburt,
ausschliesslich Kunsthilfe, sofern der Arzt die Geburt
auf natuerlichem Wege bis zur Beendigung geleitet hat 1300 148,20
1025 Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende 554 63,16
1026 Entbindung durch Vakuumextraktion 832 94,85
1027 Entbindung durch Zange 832 94,85
1028 Aeussere Wendung 370 42,18
1029 Innere oder kombinierte Wendung - auch mit Extraktion - 1110 126,54
1030 Entbindung bei vorliegendem Mutterkuchen, zusaetzlich 370 42,18
Neben den Leistungen nach den Nummern 1025 bis 1030
kann jeweils eine Leistung nach der Nummer 1021 oder
1022 zusaetzlich berechnet werden.
1031 Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit
Extraktion 1950 222,30
- 41 -
1032 Schnittentbindung von der Scheide oder von den
Bauchdecken aus 2310 263,34
1035 Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation 2030 231,42
1036 Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation 2770 315,78
1040 Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch
apparative Beatmung - auch mit Intubation und
gegebenenfalls einschliesslich extrathorakaler
indirekter Herzmassage - 350 39,90
1041 Entfernung der Nachgeburt oder von Resten durch inneren
Eingriff mit oder ohne Kuerettement 824 93,94
1042 Behandlung einer Blutung nach der Geburt durch innere
Eingriffe 554 63,16
1043 Naht des Gebaermutterhalses - einschliesslich der
vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht
eines frischen Mutterhalsrisses - 620 70,68
1044 Naht der weichen Geburtswege - auch nach
vorangegangener kuenstlicher Erweiterung - und/oder Naht
eines Dammrisses I. oder II. Grades und/oder Naht eines
Scheidenrisses 420 47,88
Neben der Leistung nach Nummer 1044 ist die Leistung
nach Nummer 1096 nicht berechnungsfaehig.
1045 Naht eines vollkommenen Dammrisses (III. Grades) 924 105,34
Neben der Leistung nach Nummer 1045 ist die Leistung
nach Nummer 1044 nicht berechnungsfaehig.
1048 Operation einer Extrauterinschwangerschaft 2310 263,34
1049 Aufrichtung der eingeklemmten Gebaermutter einer
Schwangeren - auch mit Einlage eines Ringes - 296 33,74
1050 Instrumentale Einleitung einer Geburt oder Fehlgeburt,
als selbstaendige Leistung 296 33,74
1051 Beistand bei einer Fehlgeburt ohne operative Hilfe 185 21,09
1052 Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung
durch inneren Eingriff 739 84,25
1055 Abbruch einer Schwangerschaft bis einschliesslich 12.
Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschliesslich
Erweiterung des Gebaermutterhalskanals - 800 91,20
1056 Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13.
Schwangerschaftswoche - gegebenenfalls einschliesslich
Erweiterung des Gebaermutterhalskanals - 1200 136,80
Neben den Leistungen nach den Nummern 1055 und 1056 ist
die intravaginale oder intrazervikale Applikation von
Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfaehig.
1060 Ausraeumung einer Blasenmole oder einer missed abortion 924 105,34
1061 Abtragung des Hymens oder Eroeffnung eines Haematokolpos 185 21,09
1062 Vaginoskopie bei einer Virgo 178 20,29
1063 Vaginoskopie bei einem Kind bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr 240 27,36
1070 Kolposkopie 73 8,32
1075 Vaginale Behandlung - auch einschliesslich Einbringung
von Arzneimitteln in die Gebaermutter, Aetzung
des Gebaermutterhalses und/oder Behandlung von
Portioerosionen - 45 5,13
1080 Entfernung eines Fremdkoerpers aus der Scheide eines
Kindes 106 12,08
1081 Ausstopfung der Scheide zur Blutstillung, als
selbstaendige Leistung 59 6,73
1082 Ausstopfung der Gebaermutter - gegebenenfalls
einschliesslich Scheide - zur Blutstillung, als
selbstaendige Leistung 178 20,29
1083 Kauterisation an der Portio und/oder der Zervix, als
selbstaendige Leistung 70 7,98
1084 Thermokoagulation an der Portio und/oder der Zervix,
als selbstaendige Leistung 118 13,45
- 42 -
1085 Kryochirurgischer Eingriff im Vaginalbereich, als
selbstaendige Leistung 296 33,74
1086 Konisation der Portio 296 33,74
1087 Einlegen oder Wechseln eines Ringes oder Anlegen eines
Portio-Adapters 55 6,27
1088 Lageverbesserung der Gebaermutter mit Einlegen eines
Ringes 93 10,60
1089 Operative Entfernung eines eingewachsenen Ringes aus
der Scheide 463 52,78
1090 Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars 52 5,93
1091 Einlegen oder Wechseln eines Intrauterinpessars 106 12,08
1092 Entfernung eines Intrauterinpessars 52 5,93
1095 Operative Reposition der umgestuelpten Gebaermutter 2310 263,34
1096 Erweiterung des Gebaermutterhalses durch Dehnung 148 16,87
1097 Erweiterung des Gebaermutterhalses durch Schnitt -
gegebenenfalls einschliesslich Naht - 296 33,74
1098 Durchtrennung oder Sprengung eines stenosierenden
Narbenstranges der Scheide 296 33,74
1099 Operative Behandlung der Haemato- oder Pyometra 647 73,76
1102 Entfernung eines oder mehrerer Polypen und/oder Abrasio
aus dem Gebaermutterhals oder dem Muttermund 148 16,87
1103 Probeexzision aus dem Gebaermutterhals und/oder dem
Muttermund und/oder der Vaginalwand - gegebenenfalls
einschliesslich Abrasio und auch einschliesslich
Entfernung eines oder mehrerer Polypen - 185 21,09
1104 Ausschabung und/oder Absaugung der Gebaermutterhoehle
einschliesslich Ausschabung des Gebaermutterhalses
- gegebenenfalls auch mit Probeexzision aus
Gebaermutterhals und/oder Muttermund und/oder Vaginalwand
sowie gegebenenfalls einschliesslich Entfernung eines
oder mehrerer Polypen - 647 73,76
1105 Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebaermutterhoehle
und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung -
einschliesslich Kosten - 180 20,52
1110 Hysteroskopie 444 50,62
1111 Hysteroskopie mit zusaetzlichem(n) operativem(n)
Eingriff(en) 739 84,25
1112 Tubendurchblasung 296 33,74
1113 Tubendurchblasung mit Druckschreibung 420 47,88
1114 Insemination - auch einschliesslich Konservierung und
Aufbereitung des Samens - 370 42,18
1120 Operation eines alten unvollkommenen Dammrisses - auch
einschliesslich Naht von Einrissen der Vulva und/oder
Vagina - 647 73,76
1121 Operation eines alten vollkommenen Dammrisses 1660 189,24
Neben der Leistung nach Nummer 1121 ist die Leistung
nach Nummer 1126 nicht berechnungsfaehig.
1122 Operation eines alten Gebaermutterhalsrisses 739 84,25
1123 Plastische Operation bei teilweisem Verschluss der
Scheide 2770 315,78
1123a Plastische Operation zur Oeffnung der Scheide bei
anogenitaler Fehlbildung im Kindesalter 2270 258,78
1124 Plastische Operation bei gaenzlichem Fehlen der Scheide 3700 421,80
1125 Vordere Scheidenplastik 924 105,34
1126 Hintere Scheidenplastik mit Beckenbodenplastik 1290 147,06
1127 Vordere und hintere Scheidenplastik mit
Beckenbodenplastik 1660 189,24
1128 Scheiden- und Portioplastik - gegebenenfalls auch mit
Zervixamputation mit Elevation des Uterus auf vaginalem
Wege (z.B. Manchester-Fothergill, Interposition), auch
mit Beckenbodenplastik - 2220 253,08
- 43 -
1129 Plastische Operation am Gebaermutterhals und/oder
operative Korrektur einer Isthmusinsuffizienz des Uterus
(z.B. nach Shirodkar) 739 84,25
1131 Operative Entfernung eines Stuetzbandes oder einer
Metallnaht nach Isthmusinsuffizienzoperation 379 43,21
1135 Zervixamputation 554 63,16
1136 Vordere und/oder hintere Kolpozoeliotomie - auch
Eroeffnung eines Douglas-Abszesses -, als selbstaendige
Leistung 379 43,21
1137 Vaginale Myomenukleation 1290 147,06
1138 Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus
ohne Adnexentfernung 2770 315,78
1139 Vaginale oder abdominale Totalexstirpation des Uterus
mit Adnexentfernung 3330 379,62
1140 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren
Nachblutung nach vaginaler Uterusoperation 333 37,96
1141 Operation im Vaginal- oder Vulvabereich (z.B.
Exstirpation von Vaginalzysten oder Bartholinischen
Zysten oder eines Scheidenseptums) 554 63,16
1145 Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie,
Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder
abdominale Eroeffnung der Bauchhoehle, einseitig 1660 189,24
1146 Ovarektomie, Ovariotomie, Salpingektomie, Salpingotomie,
Salpingolyse und/oder Neoostomie durch vaginale oder
abdominale Eroeffnung der Bauchhoehle, beidseitig 2220 253,08
1147 Antefixierende Operation des Uterus mit Eroeffnung der
Bauchhoehle 1480 168,72
1148 Plastische Operation bei Tubensterilitaet (z.B.
Implantation, Anastomose), einseitig 2500 285,--
1149 Plastische Operation bei Tubensterilitaet (z.B.
Implantation, Anastomose), beidseitig 3500 399,--
1155 Pelviskopie mit Anlegen eines druckkontrollierten
Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters -
gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - 800 91,20
1156 Pelviskopie mit Anlegen einer druckkontrollierten
Pneumoperitoneums und Anlegen eines Portioadapters
einschliesslich Durchfuehrung intraabdominaler Eingriffe
- gegebenenfalls einschliesslich Probeexzision und/oder
Probepunktion - 1050 119,70
1158 Kuldoskopie - auch mit operativen Eingriffen - 739 84,25
1159 Abtragung grosser Geschwuelste der aeusseren
Geschlechtsteile - auch Vulvektomie - 1660 189,24
1160 Operative Beseitigung von Uterusmissbildungen (z.B.
Uterus bicornis, Uterus subseptus) 2770 315,78
1161 Uterusamputation, supravaginal 1480 168,72
1162 Abdominale Myomenukleation 1850 210,90
1163 Fisteloperation an den Geschlechtsteilen -
gegebenenfalls einschliesslich der Harnblase und/oder
Operation einer Darmscheiden- oder Darmharnroehrenfistel
auch mit hinterer Scheidenplastik und Beckenbodenplastik
- 2770 315,78
1165 Radikaloperation des Scheiden- und Vulvakrebses 3140 357,96
1166 Radikaloperation des Zervixkrebses, vaginal oder
abdominal, mit Entfernung der regionaeren Lymphknoten 4620 526,68
1167 Radikaloperation des Zervixkrebses, abdominal, mit
Entfernung der Lymphstromgebiete, auch paraaortal 4900 558,60
1168 Exenteration des kleinen Beckens 5900 672,60
I. Augenheilkunde
1200 Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphaerischen Glaesern 59 6,73
1201 Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphaerisch-
zylindrischen Glaesern 89 10,15
- 44 -
1202 Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder
Anwendung eines Refraktometers 74 8,44
1203 Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation mittels
Akkommodometer oder Optometer 60 6,84
1204 Messung der Hornhautkruemmungsradien 45 5,13
1207 Pruefung von Mehrstaerken- oder Prismenbrillen mit
Bestimmung der Fern- und Nahpunkte bei subjektiver
Brillenunvertraeglichkeit 70 7,98
1209 Nachweis der Traenensekretionsmenge (z.B. Schirmer-Test) 20 2,28
Mit der Gebuehr sind die Kosten abgegolten.
1210 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinse (Haftschale)
fuer ein Auge zum Zwecke der Verordnung - einschliesslich
objektiver Refraktionsbestimmung, Messung der
Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 228 25,99
1211 Erstanpassung und Auswahl der Kontaktlinsen (Haftschalen)
fuer beide Augen zum Zwecke der Verordnung -
einschliesslich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung
der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 300 34,20
1212 Pruefung auf Sitz und Funktion der verordneten
Kontaktlinse (Haftschale) fuer ein Auge und gegebenenfalls
Anpassung einer anderen Kontaktlinse (Haftschale) -
einschliesslich objektiver Refraktionsbestimmung, Messung
der Hornhautradien und der Spaltlampenmikroskopie - 132 15,05
1213 Pruefung auf Sitz und Funktion der verordneten
Kontaktlinsen (Haftschalen) fuer beide Augen und
gegebenenfalls Anpassung anderer Kontaktlinsen
(Haftschalen) - einschliesslich objektiver
Refraktionsbestimmung, Messung der Hornhautradien und der
Spaltlampenmikroskopie - 198 22,57
Neben den Leistungen nach den Nummern 1210 bis 1213
sind die Leistungen nach den Nummern 5 und/oder 6 nicht
berechnungsfaehig.
Wurden harte Kontaktlinsen (Haftschalen) nicht vertragen
und muessen deshalb weiche Kontaktlinsen angepasst werden,
sind die Leistungen nach der Nummer 1210 oder 1211 nicht
erneut, sondern lediglich die Leistungen nach der Nummer
1212 oder 1213 berechnungsfaehig.
1215 Bestimmung von Fernrohrbrillen oder Lupenbrillen, je
Sitzung 121 13,79
1216 Untersuchung auf Heterophorie bzw. Strabismus -
gegebenenfalls einschliesslich qualitativer Untersuchung
des binokularen Sehaktes - 91 10,37
1217 Qualitative und quantitative Untersuchung des binokularen
Sehaktes 242 27,59
Neben der Leistung nach Nummer 1217 sind die Leistungen
nach den Nummern 5 und/oder 6 nicht berechnungsfaehig.
1218 Differenzierende Analyse und graphische Darstellung des
Bewegungsablaufs beider Augen bei Augenmuskelstoerungen,
mindestens 36 Blickrichtungen pro Auge 700 79,80
1225 Kampimetrie (z.B. Bjerrum) - auch Perimetrie nach Foerster
- 121 13,79
1226 Projektionsperimetrie mit Marken verschiedener Reizwerte 182 20,75
1227 Quantitativ abgestufte (statische) Profilperimetrie 248 28,27
1228 Farbsinnpruefung mit Pigmentproben (z.B. Farbtafeln) 61 6,95
1229 Farbsinnpruefung mit Anomaloskop 182 20,75
1233 Vollstaendige Untersuchung des zeitlichen Ablaufs der
Adaptation 484 55,18
Neben der Leistung nach Nummer 1233 ist die Leistung nach
Nummer 1234 nicht berechnungsfaehig.
1234 Untersuchung des Daemmerungssehens ohne Blendung 91 10,37
1235 Untersuchung des Daemmerungssehens waehrend der Blendung 91 10,37
1236 Untersuchung des Daemmerungssehens nach der Blendung
(Readaptation) 91 10,37
- 45 -
1237 Elektroretinographische Untersuchung (ERG) und/oder
elektrookulographische Untersuchung (EOG) 600 68,40
1240 Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren
Augenabschnitte - gegebenenfalls einschliesslich der
binokularen Untersuchung des hinteren Poles (z.B. Hruby-
Linse) - 74 8,44
1241 Gonioskopie 152 17,33
1242 Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes
einschliesslich der aeusseren Peripherie (z.B.
Dreispiegelkontaktglas, Schaepens) - gegebenenfalls
einschliesslich der Spaltlampenmikroskopie der vorderen
und mittleren Augenabschnitte und/oder diasklerale
Durchleuchtung - 152 17,33
1243 Diasklerale Durchleuchtung 61 6,95
1244 Exophthalmometrie 50 5,70
1248 Fluoreszenzuntersuchung der terminalen Strombahn am
Augenhintergrund - einschliesslich Applikation des
Teststoffes - 242 27,59
1249 Fluoreszenzangiographische Untersuchung der terminalen
Strombahn am Augenhintergrund - einschliesslich Aufnahmen
und Applikation des Teststoffes - 484 55,18
Mit den Gebuehren fuer die Leistungen nach den Nummern 1248
und 1249 sind die Kosten abgegolten.
1250 Lokalisation eines Fremdkoerpers nach Comberg oder Vogt 273 31,12
1251 Lokalisation einer Netzhautveraenderung als Voraussetzung
fuer einen gezielten intraokularen Eingriff 273 31,12
1252 Fotographische Verlaufskontrolle intraokularer
Veraenderungen mittels Spaltlampenfotografie 100 11,40
1253 Fotographische Verlaufskontrolle von Veraenderungen des
Augenhintergrunds mittels Fundusfotografie 150 17,10
1255 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des
Impressionstonometers 70 7,98
1256 Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des
Applanationstonometers 100 11,40
1257 Tonometrische Untersuchung (mehrfach in zeitlichem
Zusammenhang zur Anfertigung tonometrischer Kurven,
mindestens vier Messungen) - auch fortlaufende Tonometrie
zur Ermittlung des Abflusswiderstandes - 242 27,59
1259 Pupillographie 242 27,59
1260 Elektromyographie der aeusseren Augenmuskeln 560 63,84
1262 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschliesslich
Tonometrie -, erste Messung 242 27,59
1263 Ophthalmodynamometrie - gegebenenfalls einschliesslich
Tonometrie -, jede weitere Messung 152 17,33
1268 Aktive Behandlung der Schwachsichtigkeit (Pleoptik)
mittels Spezial-Ophthalmoskop, Mindestdauer 20 Minuten 152 17,33
1269 Behandlung der gestoerten Binokularfunktion (Orthoptik)
mit Geraeten nach dem Prinzip des Haploskops (z.B.
Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten 152 17,33
1270 Unterstuetzende oder ergaenzende pleoptische oder
orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder
Uebungsgeraeten, Mindestdauer 20 Minuten 54 6,16
1271 Auswahl und Einprobieren eines kuenstlichen Auges 46 5,24
1275 Entfernung von oberflaechlichen Fremdkoerpern von der
Bindehaut und/oder der Hornhaut 37 4,22
1276 Instrumentelle Entfernung von Fremdkoerpern von der
Hornhautoberflaeche, aus der Lederhaut und/oder von
eingebrannten Fremdkoerpern aus der Bindehaut und/oder der
Hornhaut 74 8,44
1277 Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkoerpern
aus der Hornhaut mit Ausfraesen des Rostringes 152 17,33
1278 Entfernung von eingespiessten Fremdkoerpern aus der
Hornhaut mittels Praeparation 278 31,69
- 46 -
1279 Entfernung von Korneoskleralfaeden 100 11,40
1280 Entfernung von eisenhaltigen Fremdkoerpern aus dem
Augeninnern mit Hilfe des Magneten - einschliesslich
Eroeffnung des Augapfels - 1290 147,06
1281 Entfernung von nichtmagnetischen Fremdkoerpern oder einer
Geschwulst aus dem Augeninnern 2220 253,08
1282 Entfernung einer Geschwulst oder von Kalkinfarkten aus
den Lidern eines Auges oder aus der Augapfelbindehaut 152 17,33
1283 Entfernung von Fremdkoerpern oder einer Geschwulst aus
der Augenhoehle ohne Resektion der Orbitalwand und ohne
Muskelabloesung 554 63,16
1284 Entfernung von Fremdkoerpern oder einer Geschwulst
aus der Augenhoehle ohne Resektion der Orbitalwand mit
Muskelabloesung 924 105,34
1285 Entfernung von Fremdkoerpern oder einer Geschwulst aus der
Augenhoehle mit Resektion der Orbitalwand 1480 168,72
1290 Vorbereitende operative Massnahmen zur Rekonstruktion
einer Orbita unter Verwendung oertlichen Materials,
ausgenommen das knoecherne Geruest 1500 171,--
1291 Wiederherstellungsoperation an der knoechernen Augenhoehle
(z.B. nach Fraktur) 1850 210,90
1292 Operation der Augenhoehlen- oder Traenensackphlegmone 278 31,69
1293 Dehnung, Durchspuelung, Sondierung, Salbenfuellung oder
Kaustik der Traenenwege, auch beidseitig 74 8,44
1294 Sondierung des Traenennasengangs bei Saeuglingen und
Kleinkindern, auch beidseitig 130 14,82
1297 Operation des evertierten Traenenpuenktchens 152 17,33
1298 Spaltung von Strikturen des Traenennasenkanals 132 15,05
1299 Traenensackexstirpation 554 63,16
1300 Traenensackoperation zur Wiederherstellung des
Traenenabflusses zur Nase mit Knochenfensterung 1220 139,08
1301 Exstirpation oder Veroedung der Traenendruese 463 52,78
1302 Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten
Lidspalte oder des Epikanthus 924 105,34
1303 Voruebergehende Spaltung der verengten Lidspalte 230 26,22
1304 Plastische Korrektur des Ektropiums oder Entropiums, der
Trichiasis oder Distichiasis 924 105,34
1305 Operation der Lidsenkung (Ptosis) 739 84,25
1306 Operation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter
Lidheberverkuerzung 1110 126,54
1310 Augenlidplastik mittels freien Hauttransplantates 1480 168,72
1311 Augenlidplastik mittels Hautlappenverschiebung aus der
Umgebung 1110 126,54
1312 Augenlidplastik mittels Hautlappenverschiebung aus der
Umgebung und freier Transplantation 1850 210,90
1313 Abreiben, Skarifizieren oder chemische Aetzung der
Bindehaut, auch beidseitig 30 3,42
1318 Ausrollen oder Ausquetschen der Uebergangsfalte 74 8,44
1319 Plastische Wiederherstellung des Bindehautsackes durch
Transplantation von Lippenschleimhaut und/oder Bindehaut
bei erhaltenem Augapfel - einschliesslich Entnahme des
Transplantates und gegebenenfalls einschliesslich Massnahmen
am Lidknorpel - 1850 210,90
1320 Einspritzung unter die Bindehaut 52 5,93
1321 Operation des Fluegelfells 296 33,74
1322 Operation des Fluegelfells mit lamellierender Keratoplastik 1660 189,24
1323 Elektrolytische Epilation von Wimpernhaaren, je Sitzung 67 7,64
1325 Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut-
oder nicht perforierenden Lederhautwunde 230 26,22
1326 Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder
Lederhautwunde - auch mit Reposition oder Abtragung der
Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung - 1110 126,54
- 47 -
1327 Wiederherstellungsoperation bei perforierender Hornhaut-
oder Lederhautverletzung mit Versorgung von Regenbogenhaut
und Linse 1850 210,90
1328 Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel,
Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut, Beteiligung der
Iris, der Linse, des Glaskoerpers und der Netzhaut 3230 368,22
1330 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem
geraden Augenmuskel 739 84,25
1331 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem
weiteren geraden Augenmuskel, zusaetzlich zu Nummer 1330 554 63,16
1332 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem
schraegen Augenmuskel 1110 126,54
1333 Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem
weiteren schraegen Augenmuskel, zusaetzlich zu Nummer 1332 739 84,25
1338 Chemische Aetzung der Hornhaut 56 6,38
1339 Abschabung der Hornhaut 148 16,87
1340 Thermo- oder Kryotherapie von Hornhauterkrankungen (z.B.
Herpes ulcus) mit Epithelentfernung 185 21,09
1341 Taetowierung der Hornhaut 333 37,96
1345 Hornhautplastik 1660 189,24
1346 Hornhauttransplantation 2770 315,78
1347 Einpflanzung einer optischen Kunststoffprothese in die
Hornhaut (Keratoprothesis) 3030 345,42
1348 Diszision der klaren oder getruebten Linse oder des
Nachstars 832 94,85
1349 Operation des weichen Stars (Saug-Spuel-Vorgang)
- gegebenenfalls mit Extraktion zurueckgebliebener
Linsenteile - 1850 210,90
1350 Staroperation - gegebenenfalls mit Iridektomie -
einschliesslich Nahttechnik 2370 270,18
1351 Staroperation mit Iridektomie und Einpflanzung einer
intraokularen Kunststofflinse 2770 315,78
1352 Einpflanzung einer intraokularen Linse, als selbstaendige
Leistung 1800 205,20
1353 Extraktion einer eingepflanzten Linse 832 94,85
1354 Extraktion der luxierten Linse 2220 253,08
1355 Partielle oder totale Extraktion des Nachstars 1110 126,54
1356 Eroeffnung (Parazentese), Spuelung oder Wiederherstellung
der Augenvorderkammer, als selbstaendige Leistung 370 42,18
1357 Hintere Sklerotomie 370 42,18
1358 Zyklodialyse, Iridektomie 1000 114,--
1359 Zyklodiathermie-Operation oder Kryozyklothermie-Operation 500 57,--
1360 Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom
(Lasertrabekuloplastik) 1000 114,--
1361 Fistelbildende Operation und Eingriff an den
kammerwasserabfuehrenden Wegen bei Glaukom 1850 210,90
1362 Kombinierte Operation des Grauen Stars und bei Glaukom 3030 345,42
1365 Lichtkoagulation zur Verhinderung einer Netzhautabloesung
und/oder Netzhautblutung, je Sitzung 924 105,34
1366 Vorbeugende Operation zur Verhinderung einer
Netzhautabloesung oder operativer Eingriff bei vaskulaeren
Netzhauterkrankungen 1110 126,54
1367 Operation einer Netzhautabloesung mit eindellenden
Massnahmen 2220 253,08
1368 Operation einer Netzhautabloesung mit eindellenden
Massnahmen und Glaskoerperchirurgie 3030 345,42
1369 Koagulation oder Lichtkaustik eines Netz- oder
Aderhauttumors 1850 210,90
1370 Operative Entfernung des Augapfels 924 105,34
1371 Operative Entfernung des Augapfels mit Einsetzung einer
Plombe 1290 147,06
1372 Wiederherstellung eines prothesenfaehigen Bindehautsackes
mittels Transplantation 1850 210,90
- 48 -
1373 Operative Ausraeumung der Augenhoehle 1110 126,54
1374 Extrakapsulaere Operation des Grauen Stars
mittels gesteuerten Saug-Spuel-Verfahrens oder
Linsenkernverfluessigung (Phakoemulsifikation) -
gegebenenfalls einschliesslich Iridektomie - 3050 347,70
1375 Extrakapsulaere Operation des Grauen Stars
mittels gesteuerten Saug-Spuel-Verfahrens oder
Linsenkernverfluessigung (Phakoemulsifikation) -
gegebenenfalls einschliesslich Iridektomie -, mit
Implantation einer intraokularen Linse 3500 399,--
1376 Rekonstruktion eines abgerissenen Traenenroehrchens 1480 168,72
1377 Entfernung einer Silikon-/Silastik-/ Rutheniumplombe 280 31,92
1380 Operative Entfernung eines Iristumors 2000 228,--
1381 Operative Entfernung eines Iris-Ziliar-Aderhauttumors
(Zyklektomie) 2770 315,78
1382 Goniotrepanation oder Trabekulektomie oder Trabekulotomie
bei Glaukom 2500 285,--
1383 Vitrektomie, Glaskoerperstrangdurchtrennung, als
selbstaendige Leistung 2500 285,--
1384 Vordere Vitrektomie (Glaskoerperentfernung aus der
Augenvorderkammer), als selbstaendige Leistung 830 94,62
1386 Aufnaehen einer Rutheniumplombe auf die Lederhaut 1290 147,06
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
1400 Genaue Hoerpruefung mit Einschluss des Tongehoers (Umgangs-
und Fluestersprache, Luft- und Knochenleitung) 76 8,66
1401 Hoerpruefung mittels einfacher audiologischer Testverfahren
(mindestens fuenf Frequenzen) 60 6,84
1403 Tonschwellenaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig,
(Bestimmung der Hoerschwelle mit 8 bis 12 Prueffrequenzen
oder mittels kontinuierlicher Frequenzaenderung im
Hauptfrequenzbereich des menschlichen Gehoers, in Luft-
und in Knochenleitung, auch mit Vertaeubung) - auch mit
Bestimmung der Intensitaetsbreite und gegebenenfalls
einschliesslich ueberschwelliger audiometrischer
Untersuchung - 158 18,01
1404 Sprachaudiometrische Untersuchung, auch beidseitig,
(Ermittlung des Hoerverlustes fuer Sprache und des
Diskriminationsverlustes nach DIN-Norm, getrennt fuer das
rechte und linke Ohr ueber Kopfhoerer, erforderlichenfalls
auch ueber Knochenleitung, gegebenenfalls einschliesslich
Pruefung des beidohrigen Satzverstaendnisses ueber
Lautsprecher) 158 18,01
Neben den Leistungen nach den Nummern 1403 und 1404
sind die Leistungen nach den Nummern 1400 und 1401 nicht
berechnungsfaehig.
1405 Sprachaudiometrische Untersuchung zur Kontrolle angepasster
Hoergeraete im freien Schallfeld 63 7,18
1406 Kinderaudiometrie (in der Regel bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres) zur Ermittlung des Schwellengehoers
(Knochen- und Luftleitung) mit Hilfe von bedingten und/
oder Orientierungsreflexen - gegebenenfalls einschliesslich
ueberschwelliger audiometrischer Untersuchung und Messungen
zur Hoergeraeteanpassung - 182 20,75
Neben der Leistung nach Nummer 1406 sind die Leistungen
nach den Nummern 1400, 1401, 1403 und 1404 nicht
berechnungsfaehig.
1407 Impedanzmessung am Trommelfell und/oder an den
Binnenohrmuskeln (z.B. Stapedius-Lautheitstest), auch
beidseitig 182 20,75
1408 Audioelektroenzephalographische Untersuchung 888 101,23
1409 Messung otoakustischer Emissionen 400 45,60
- 49 -
Die Leistung nach Nummer 1409 ist neben den Leistungen
nach den Nummern 827 bis 829 nicht berechnungsfaehig.
1412 Experimentelle Pruefung des statischen Gleichgewichts
(Drehversuch, kalorische Pruefung und Lagenystagmus) 91 10,37
1413 Elektronystagmographische Untersuchung 265 30,21
1414 Diaphanoskopie der Nebenhoehlen der Nase 42 4,79
1415 Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/
oder der Paukenhoehle zwecks diagnostischer Abklaerung, als
selbstaendige Leistung 91 10,37
1416 Stroboskopische Untersuchung der Stimmbaender 121 13,79
1417 Rhinomanometrische Untersuchung 100 11,40
1418 Endoskopische Untersuchung der Nasenhaupthoehlen und/oder
des Nasenrachenraums - gegebenenfalls einschliesslich der
Stimmbaender - 180 20,52
Neben der Leistung nach Nummer 1418 ist die Leistung nach
Nummer 1466 nicht berechnungsfaehig.
1425 Ausstopfung der Nase von vorn, als selbstaendige Leistung 50 5,70
1426 Ausstopfung der Nase von vorn und hinten, als selbstaendige
Leistung 100 11,40
1427 Entfernung von Fremdkoerpern aus dem Naseninnern, als
selbstaendige Leistung 95 10,83
1428 Operativer Eingriff zur Entfernung festsitzender
Fremdkoerper aus der Nase 370 42,18
1429 Kauterisation im Naseninnern, je Sitzung 76 8,66
1430 Operativer Eingriff in der Nase, wie Muschelfrakturierung,
Muschelquetschung, Kaltkaustik der Muscheln,
Synechieloesung und/oder Probeexzision 119 13,57
1435 Stillung von Nasenbluten mittels Aetzung und/oder Tamponade
und/oder Kauterisation, auch beidseitig 91 10,37
1436 Gezielte Anbringung von Aetzmitteln im hinteren Nasenraum
unter Spiegelbeleuchtung oder Aetzung des Seitenstranges,
auch beidseitig 36 4,10
1438 Teilweise oder vollstaendige Abtragung einer Nasenmuschel 370 42,18
1439 Teilweise oder vollstaendige Abtragung von Auswuechsen der
Nasenscheidewand einer Seite 370 42,18
1440 Operative Entfernung einzelner Nasenpolypen oder anderer
Neubildungen einer Nasenseite 130 14,82
1441 Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder
schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite,
auch in mehreren Sitzungen 296 33,74
1445 Submukoese Resektion an der Nasenscheidewand 463 52,78
1446 Submukoese Resektion an der Nasenscheidewand mit Resektion
der ausgedehnten knoechernen Leiste 739 84,25
1447 Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen
zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung -
gegebenenfalls einschliesslich der Leistungen nach den
Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren
Sitzungen 1660 189,24
1448 Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen
und am knoechernen Nasengeruest zur funktionellen
Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls
einschliesslich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445,
1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen 2370 270,18
1449 Plastische Operation bei rekonstruierender Teilplastik der
aeusseren Nase, auch in mehreren Sitzungen 3700 421,80
1450 Rekonstruierende Totalplastik der aeusseren Nase, auch in
mehreren Sitzungen 7400 843,60
1452 Umfangreiche operative Teilentfernung der aeusseren Nase 800 91,20
1453 Operative Entfernung der gesamten Nase 1100 125,40
1455 Plastische Operation zum Verschluss einer
Nasenscheidewandperforation 550 62,70
1456 Operative Verschmaelerung des Nasensteges 232 26,45
1457 Operative Korrektur eines Nasenfluegels 370 42,18
- 50 -
1458 Beseitigung eines knoechernen Choanenverschlusses 1290 147,06
1459 Eroeffnung eines Abszesses der Nasenscheidewand 74 8,44
1465 Punktion einer Kieferhoehle - gegebenenfalls einschliesslich
Spuelung und/oder Instillation von Medikamenten - 119 13,57
1466 Endoskopische Untersuchung der Kieferhoehle (Antroskopie)
- gegebenenfalls einschliesslich der Leistung nach Nummer
1465 - 178 20,29
1467 Operative Eroeffnung einer Kieferhoehle vom Mundvorhof aus -
einschliesslich Fensterung - 407 46,40
1468 Operative Eroeffnung einer Kieferhoehle von der Nase aus 296 33,74
1469 Keilbeinhoehlenoperation oder Ausraeumung der Siebbeinzellen
von der Nase aus 554 63,16
1470 Keilbeinhoehlenoperation oder Ausraeumung der Siebbeinzellen
von der Nase aus - einschliesslich teilweiser oder
vollstaendiger Abtragung einer Nasenmuschel oder von
Auswuechsen der Nasenscheidewand - 739 84,25
1471 Operative Eroeffnung der Stirnhoehle - gegebenenfalls auch
der Siebbeinzellen - vom Naseninnern aus 1480 168,72
1472 Anbohrung der Stirnhoehle von aussen 222 25,31
1473 Plastische Rekonstruktion der Stirnhoehlenvorderwand, auch
in mehreren Sitzungen 2220 253,08
Neben der Leistung nach Nummer 1473 ist die Nummer 1485
nicht berechnungsfaehig.
1478 Sondierung und/oder Bougierung der Stirnhoehle vom
Naseninnern aus - gegebenenfalls einschliesslich Spuelung
und/oder Instillation von Arzneimitteln - 178 20,29
1479 Ausspuelung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhoehle von der
natuerlichen oder kuenstlichen Oeffnung aus - auch Spuelung
mehrerer dieser Hoehlen, auch einschliesslich Instillation
von Arzneimitteln - 59 6,73
1480 Absaugen der Nebenhoehlen 45 5,13
1485 Operative Eroeffnung und Ausraeumung der Stirnhoehle oder der
Kieferhoehle oder der Siebbeinzellen von aussen 924 105,34
1486 Radikaloperation der Kieferhoehle 1110 126,54
1487 Radikaloperation einer Stirnhoehle einschliesslich der
Siebbeinzellen von aussen 1480 168,72
1488 Radikaloperation saemtlicher Nebenhoehlen einer Seite 1850 210,90
1492 Osteoplastische Operation zur Verengung der Nase bei
Ozaena 1290 147,06
1493 Entfernung der vergroesserten Rachenmandel (Adenotomie) 296 33,74
1495 Entfernung eines Nasenrachenfibroms 1110 126,54
1496 Eroeffnung des Tuerkensattels vom Naseninnern aus 2220 253,08
1497 Traenensackoperation vom Naseninnern aus 1110 126,54
1498 Konservative Behandlung der Gaumenmandeln (z.B.
Schlitzung, Saugung) 44 5,02
1499 Ausschaelung und Resektion einer Gaumenmandel mit der
Kapsel (Tonsillektomie) 463 52,78
1500 Ausschaelung und Resektion beider Gaumenmandeln mit den
Kapseln (Tonsillektomie) 739 84,25
1501 Operative Behandlung einer konservativ unstillbaren
Nachblutung nach Tonsillektomie 333 37,96
1505 Eroeffnung eines peritonsillaeren Abszesses 148 16,87
1506 Eroeffnung eines retropharyngealen Abszesses 185 21,09
1507 Wiedereroeffnung eines peritonsillaeren Abszesses 56 6,38
1508 Entfernung von eingespiessten Fremdkoerpern aus dem Rachen
oder Mund 93 10,60
1509 Operative Behandlung einer Mundbodenphlegmone 463 52,78
1510 Schlitzung des Parotis- oder Submandibularis-
Ausfuehrungsganges - gegebenenfalls einschliesslich
Entfernung von Stenosen - 190 21,66
1511 Eroeffnung eines Zungenabszesses 185 21,09
- 51 -
1512 Teilweise Entfernung der Zunge - gegebenenfalls
einschliesslich Unterbindung der Arteria lingualis - 1110 126,54
1513 Keilexzision aus der Zunge 370 42,18
1514 Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae
linguales 2220 253,08
1518 Operation einer Speichelfistel 739 84,25
1519 Operative Entfernung von Speichelstein(en) 554 63,16
1520 Exstirpation der Unterkiefer- und/oder
Unterzungenspeicheldruese(n) 900 102,60
1521 Speicheldruesentumorexstirpation einschliesslich Ausraeumung
des regionaeren Lymphstromgebietes 1850 210,90
1522 Parotisexstirpation mit Praeparation des Nervus facialis -
gegebenenfalls einschliesslich Ausraeumung des regionaeren
Lymphstromgebietes - 2000 228,--
1525 Einbringung von Arzneimitteln in den Kehlkopf unter
Spiegelbeleuchtung 46 5,24
1526 Chemische Aetzung im Kehlkopf 76 8,66
1527 Galvanokaustik oder Elektrolyse oder Kuerettement im
Kehlkopf 370 42,18
1528 Fremdkoerperentfernung aus dem Kehlkopf 554 63,16
1529 Intubation oder Einfuehrung von Dehnungs- instrumenten in
den Kehlkopf, als selbstaendige Leistung 152 17,33
1530 Untersuchung des Kehlkopfes mit dem Laryngoskop 182 20,75
1532 Endobronchiale Behandlung mit weichem Rohr 182 20,75
Die Leistung nach Nummer 1532 ist im Zusammenhang mit
einer Intubationsnarkose nicht berechnungsfaehig.
1533 Schwebe- oder Stuetzlaryngoskopie, jeweils als
selbstaendige Leistung 500 57,--
1534 Probeexzision aus dem Kehlkopf 463 52,78
1535 Entfernung von Polypen oder anderen Geschwuelsten aus dem
Kehlkopf 647 73,76
1540 Endolaryngeale Resektion oder frontolaterale
Teilresektion eines Stimmbandes 1850 210,90
1541 Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich 1390 158,46
1542 Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung 1850 210,90
1543 Teilweise Entfernung des Kehlkopfes 1650 188,10
1544 Teilweise Entfernung des Kehlkopfes - einschliesslich
Zungenbeinresektion und Pharynxplastik - 1850 210,90
1545 Totalexstirpation des Kehlkopfes 2220 253,08
1546 Totalexstirpation des Kehlkopfes - einschliesslich
Ausraeumung des regionaeren Lymphstromgebietes und
gegebenenfalls von benachbarten Organen - 3700 421,80
1547 Kehlkopfstenosenoperation mit Thyreochondrotomie -
einschliesslich plastischer Versorgung und gegebenenfalls
Verlagerung eines Aryknorpels - 2770 315,78
1548 Einfuehrung einer Silastikendoprothese im Larynxbereich 2060 234,84
1549 Fensterung des Schildknorpels zur Spickung mit
Radionukliden 1200 136,80
1550 Spickung des Kehlkopfes mit Radionukliden bei vorhandener
Fensterung des Schildknorpels 300 34,20
1551 Operative Versorgung einer Truemmerverletzung des
Kehlkopfes und/oder der Trachea - gegebenenfalls mit
Haut- und/oder Schleimhautplastik, auch mit Sternotomie - 3000 342,--
1555 Untersuchung der Sprache nach standardisierten Verfahren
(Pruefung der Sprachentwicklung, der Artikulation, der
Satzstruktur, des Sprachverstaendnisses, der zentralen
Sprachverarbeitung und des Redeflusses) 119 13,57
Neben der Leistung nach Nummer 1555 sind die Leistungen
nach den Nummern 715 und 717 nicht berechnungsfaehig.
1556 Untersuchung der Stimme nach standardisierten
Verfahren (Pruefung der Atmung, des Stimmklanges, des
Stimmeinsatzes, der Tonhaltedauer, des Stimmumfanges und 119 13,57
- 52 -
der Sprachstimmlage, gegebenenfalls auch mit Pruefung der
Stimme nach Belastung)
1557 Elektroglottographische Untersuchung 106 12,08
1558 Stimmtherapie bei Kehlkopflosen (Speiseroehrenersatzstimme
oder elektronische Ersatzstimme), je Sitzung 148 16,87
1559 Sprachuebungsbehandlung - einschliesslich aller dazu
gehoerender Massnahmen (z.B. Artikulationsuebung, Ausbildung
fehlender Laute, Satzstrukturuebung, Redeflussuebung,
gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen
Massnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30
Minuten 207 23,60
1560 Stimmuebungsbehandlung - einschliesslich aller
dazu gehoerender Massnahmen (z.B. Stimmeinsatz,
Stimmhalteuebungen und -entspannungsuebungen,
gegebenenfalls auch mit Atemtherapie und physikalischen
Massnahmen) -, als Einzelbehandlung, Dauer mindestens 30
Minuten 207 23,60
1565 Entfernung von obturierenden Ohrenschmalz- pfroepfen, auch
beidseitig 45 5,13
1566 Ausspuelung des Kuppelraumes 45 5,13
1567 Spaltung von Furunkeln im aeusseren Gehoergang 74 8,44
1568 Operation im aeusseren Gehoergang (z.B. Entfernung
gutartiger Hautneubildungen) 185 21,09
1569 Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkoerpers aus dem
Gehoergang oder der Paukenhoehle 74 8,44
1570 Entfernung eines festsitzenden Fremdkoerpers aus dem
Gehoergang oder der Paukenhoehle 148 16,87
1575 Inzision des Trommelfells (Parazentese) 130 14,82
1576 Anlage einer Paukenhoehlendauerdrainage (Inzision des
Trommelfells mit Entleerung der Paukenhoehle und Einlegen
eines Verweilroehrchens) 320 36,48
1577 Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder
Wiedereinlegen eines Verweilroehrchens 45 5,13
1578 Gezielte chemische Aetzung im Gehoergang unter
Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig 40 4,56
1579 Chemische Aetzung in der Paukenhoehle - gegebenenfalls
einschliesslich der Aetzung im Gehoergang - 70 7,98
1580 Galvanokaustik im Gehoergang oder in der Paukenhoehle 89 10,15
1585 Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/
oder aus der Paukenhoehle unter Anwendung des scharfen
Loeffels oder aehnliche kleinere Eingriffe 130 14,82
1586 Entfernung eines oder mehrerer groesserer Polypen oder
aehnlicher Gebilde aus dem Gehoergang oder der Paukenhoehle,
auch in mehreren Sitzungen 296 33,74
1588 Hammer-Amboss-Extraktion oder aehnliche schwierige
Eingriffe am Mittelohr vom Gehoergang aus (z.B. operative
Deckung eines Trommelfelldefektes) 554 63,16
1589 Dosierte luftdruck-kontrollierte Insufflation
der Eustachischen Roehre unter Verwendung eines
manometerbestueckten Druckkompressors 30 3,42
1590 Katheterismus der Ohrtrompete - auch mit Bougierung und/
oder Einbringung von Arzneimitteln und gegebenenfalls
einschliesslich Luftdusche -, auch beidseitig 74 8,44
1591 Vibrationsmassage des Trommelfells oder Anwendung der
Drucksonde, auch beidseitig 40 4,56
1595 Operative Beseitigung einer Stenose im aeusseren Gehoergang 1850 210,90
1596 Plastische Herstellung des aeusseren Gehoerganges bei
Atresie 1480 168,72
1597 Operative Eroeffnung des Warzenfortsatzes 1110 126,54
1598 Aufmeisselung des Warzenfortsatzes mit Freilegung
saemtlicher Mittelohrraeume (Radikaloperation) 1660 189,24
1600 Eroeffnung der Schaedelhoehle mit Operation einer Sinus-
oder Bulbusthrombose, des Labyrinthes oder eines 2770 315,78
- 53 -
Hirnabszesses - gegebenenfalls mit Aufmeisselung des
Warzenfortsatzes und Freilegung saemtlicher Mittelohrraeume
-
1601 Operation eines gutartigen Mittelohrtumors, auch
Cholesteatom - gegebenenfalls einschliesslich der
Leistungen nach Nummer 1597 oder Nummer 1598 - 1660 189,24
1602 Operation eines destruktiv wachsenden Mittelohrtumors -
gegebenenfalls einschliesslich der Leistungen nach Nummer
1597, Nummer 1598 oder Nummer 1600 - 2770 315,78
1610 Tympanoplastik mit Interposition, zusaetzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 1598, 1600 bis 1602 1480 168,72
1611 Myringoplastik vom Gehoergang aus 1480 168,72
1612 Eroeffnung der Paukenhoehle durch temporaere
Trommelfellaufklappung, als selbstaendige Leistung 1110 126,54
1613 Tympanoplastik mit Interposition, als selbstaendige
Leistung 2350 267,90
1614 Tympanoplastik - einschliesslich Interposition und Aufbau
der Gehoerknoechelchenkette - 3140 357,96
1620 Fensterungsoperation - einschliesslich Eroeffnung des
Warzenfortsatzes - 2350 267,90
1621 Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehoergangswand,
als selbstaendige Leistung 1110 126,54
1622 Plastische Rekonstruktion der hinteren Gehoergangswand im
Zusammenhang mit anderen Operationen 700 79,80
1623 Otoskleroseoperation vom Gehoergang aus
(Fussplattenresektion) - gegebenenfalls einschliesslich
Interposition - 2350 267,90
1624 Dekompression des Saccus endolymphaticus oder des
Innenohres mit Eroeffnung des Sacculus 2350 267,90
1625 Fazialisdekompression, als selbstaendige Leistung 2220 253,08
1626 Fazialisdekompression, im Zusammenhang mit anderen
operativen Leistungen 1330 151,62
1628 Plastischer Verschluss einer retroaurikulaeren Oeffnung oder
einer Kieferhoehlenfistel 739 84,25
1629 Extraduraler oder transtympanaler operativer Eingriff im
Bereich des inneren Gehoerganges 3700 421,80
1635 Operative Korrektur eines abstehenden Ohres (z.B. durch
einfache Ohrmuschelanlegeplastik mit Knorpelexzision) 739 84,25
1636 Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform 887 101,12
1637 Plastische Operation zur Korrektur von Form, Groesse und
Stellung der Ohrmuschel 1400 159,60
1638 Plastische Operation zum Aufbau einer Ohrmuschel
bei Aplasie oder Ohrmuschelverlust, auch in mehreren
Sitzungen 4500 513,--
1639 Unterbindung der Vena jugularis 554 63,16
K. Urologie
Allgemeine Bestimmungen
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhoehle in zeitlichem Zusammenhang
durchgefuehrt, die jeweils in der Leistung die Eroeffnung dieser Koerperhoehlen enthalten,
so darf diese nur einmal berechnet werden; die Verguetungssaetze der weiteren Eingriffe
sind deshalb um den Verguetungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kuerzen.
1700 Spuelung der maennlichen Harnroehre und/oder Instillation
von Arzneimitteln 45 5,13
1701 Dehnung der maennlichen Harnroehre - auch einschliesslich
Spuelung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, je
Sitzung 74 8,44
1702 Dehnung der maennlichen Harnroehre mit filiformen Bougies
und/oder Bougies mit Leitsonde - auch einschliesslich
Spuelung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, erste
Sitzung 178 20,29
1703 Unblutige Fremdkoerperentfernung aus der maennlichen
Harnroehre 148 16,87
- 54 -
1704 Operative Fremdkoerperentfernung aus der maennlichen
Harnroehre 554 63,16
1708 Kalibrierung der maennlichen Harnroehre 75 8,55
1709 Kalibrierung der weiblichen Harnroehre 60 6,84
1710 Dehnung der weiblichen Harnroehre - auch einschliesslich
Spuelung und/oder Instillation von Arzneimitteln -, je
Sitzung 59 6,73
1711 Unblutige Fremdkoerperentfernung aus der weiblichen
Harnroehre 74 8,44
1712 Endoskopie der Harnroehre (Urethroskopie) 119 13,57
1713 Endoskopie der Harnroehre (Urethroskopie) mit operativem
Eingriff (z.B. Papillomkoagulation, Erstbougierung und/
oder Spaltung einer Striktur) 296 33,74
1714 Entfernung einer oder mehrerer Geschwuelste an der
Harnroehrenmuendung 230 26,22
1715 Spaltung einer Harnroehrenstriktur nach Otis 300 34,20
1720 Anlegen einer Harnroehrenfistel am Damm 554 63,16
1721 Verschluss einer Harnroehrenfistel durch Naht 554 63,16
1722 Verschluss einer Harnroehrenfistel durch plastische
Operation 1110 126,54
1723 Operative Versorgung einer Harnroehren- und/oder
Harnblasenverletzung 1660 189,24
1724 Plastische Operation zur Beseitigung einer Striktur der
Harnroehre oder eines Harnroehrendivertikels, je Sitzung 1660 189,24
1728 Katheterisierung der Harnblase beim Mann 59 6,73
1729 Spuelung der Harnblase beim Mann und/oder Instillation
von Arzneimitteln - einschliesslich Katheterisierung und
gegebenenfalls auch Ausspuelung von Blutkoagula - 104 11,86
1730 Katheterisierung der Harnblase bei der Frau 37 4,22
Wird eine Harnblasenkatheterisierung lediglich
ausgefuehrt, um eine gynaekologische Untersuchung nach
Nummer 7 zu erleichtern, so ist sie neben der Leistung
nach Nummer 7 nicht berechnungsfaehig.
1731 Spuelung der Harnblase bei der Frau und/oder Instillation
von Medikamenten - einschliesslich Katheterisierung und
gegebenenfalls auch Ausspuelung von Blutkoagula - 74 8,44
1732 Einlegung eines Verweilkatheters - gegebenenfalls
einschliesslich der Leistungen nach Nummer 1728 oder
Nummer 1730 - 74 8,44
Neben der Leistung nach Nummer 1732 ist die Leistung
nach Nummer 1733 nicht berechnungsfaehig.
1733 Spuelung der Harnblase und/oder Instillation bei
liegendem Verweilkatheter 40 4,56
1737 Meatomie 74 8,44
1738 Plastische Versorgung einer Meatusstriktur 554 63,16
1739 Unblutige Beseitigung einer Paraphimose und/oder Loesung
einer Vorhautverklebung 60 6,84
1740 Operative Beseitigung einer Paraphimose 296 33,74
1741 Phimoseoperation 370 42,18
1742 Operative Durchtrennung des Frenulum praeputii 85 9,69
1745 Operative Aufrichtung des Penis als Voroperation zu
Nummer 1746 554 63,16
1746 Operation einer Epispadie oder Hypospadie 1110 126,54
1747 Penisamputation 554 63,16
1748 Penisamputation mit Skrotumentfernung und Ausraeumung der
Leistendruesen - einschliesslich Verlagerung der Harnroehre
- 2220 253,08
1749 Anlage einer einseitigen Gefaessanastomose bei Priapismus 2500 285,--
1750 Anlage einer beidseitigen Gefaessanastomose bei Priapismus 3200 364,80
1751 Transkutane Fistelbildung durch Punktionen und
Stanzungen der Glans penis und Corpora cavernosa bei
Priapismus 924 105,34
- 55 -
1752 Operative Implantation einer hydraulisch regulierbaren
Penis-Stuetzprothese 2500 285,--
1753 Entfernen einer Penisprothese 550 62,70
1754 Direktionale doppler-sonographische Untersuchung der
Stroemungsverhaeltnisse in den Penisgefaessen und/oder
Skrotalfaechern einschliesslich graphischer Registrierung
- 180 20,52
1755 Unterbindung eines Samenleiters - auch mit Teilresektion
-, als selbstaendige Leistung 463 52,78
1756 Unterbindung beider Samenleiter - auch mit
Teilresektion(en) -, als selbstaendige Leistung 832 94,85
1757 Unterbindung beider Samenleiter, in Verbindung mit einer
anderen Operation 554 63,16
1758 Operative Wiederherstellung der Durchgaengigkeit eines
Samenleiters 1110 126,54
1759 Transpenile oder transskrotale Venenembolisation 2800 319,20
1760 Varikozelenoperation mit hoher Unterbindung der Vena
spermatica (Bauchschnitt) 1480 168,72
1761 Operation eines Wasserbruchs 739 84,25
1762 Inguinale Lymphknotenausraeumung, als selbstaendige
Leistung 1200 136,80
1763 Einlegen einer Hodenprothese 740 84,36
1764 Entfernen einer Hodenprothese 460 52,44
1765 Hodenentfernung - gegebenenfalls einschliesslich
Nebenhodenentfernung derselben Seite -, einseitig 739 84,25
1766 Hodenentfernung - gegebenenfalls einschliesslich
Nebenhodenentfernung(en) -, beidseitig 1200 136,80
1767 Operative Freilegung eines Hodens mit Entnahme von
Gewebematerial 463 52,78
1768 Operation eines Leistenhodens, einseitig 1200 136,80
1769 Operation eines Leistenhodens, beidseitig 1480 168,72
1771 Entfernung eines Nebenhodens, als selbstaendige Leistung 924 105,34
1772 Entfernung beider Nebenhoden, als selbstaendige Leistung 1480 168,72
1775 Behandlung der Prostata mittels physikalischer
Heilmethoden (auch Massage) - gegebenenfalls mit
Gewinnung von Prostata-Exprimat - 45 5,13
1776 Eroeffnung eines Prostataabszesses vom Damm aus 370 42,18
1777 Elektro- oder Kryo-(Teil-)resektion der Prostata 924 105,34
1778 Operative Entfernung eines Prostataadenoms, auch
transurethral 1850 210,90
1779 Totale Entfernung der Prostata einschliesslich der
Samenblasen 2590 295,26
1780 Plastische Operation zur Behebung der Harninkontinenz 1850 210,90
1781 Operative Behandlung der Harninkontinenz mittels
Implantation eines kuenstlichen Schliessmuskels 2770 315,78
1782 Transurethrale Resektion des Harnblasenhalses bei der
Frau 1110 126,54
1783 Pelvine Lymphknotenausraeumung, als selbstaendige Leistung 1850 210,90
1784 Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen
einschliesslich pelviner Lymphknotenentfernung 3500 399,--
1785 Zystoskopie 207 23,60
1786 Zystoskopie einschliesslich Entnahme von Gewebematerial 355 40,47
1787 Kombinierte Zystourethroskopie 252 28,73
1788 Zystoskopie mit Harnleitersondierung 296 33,74
1789 Chromozystoskopie - einschliesslich intravenoeser
Injektion - 325 37,05
1790 Zystoskopie mit Harnleitersondierung(en) -
einschliesslich Einbringung von Medikamenten und/oder
Kontrastmitteln in das Nierenbecken - 370 42,18
1791 Tonographische Untersuchung der Harnblase und/oder
Funktionspruefung des Schliessmuskels einschliesslich
Katheterisierung 148 16,87
1792 Uroflowmetrie einschliesslich Registrierung 212 24,17
- 56 -
1793 Manometrische Untersuchung der Harnblase mit
fortlaufender Registrierung - einschliesslich
physikalischer Provokationstests - 400 45,60
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen
ist gesondert berechnungsfaehig.
1794 Simultane, elektromanometrische Blasen- und
Abdominaldruckmessung mit fortlaufender Registrierung -
einschliesslich physikalischer Provokationstests - 680 77,52
Die Injektion von pharmakodynamisch wirksamen Substanzen
ist gesondert berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 1794 ist die Leistung
nach Nummer 1793 nicht berechnungsfaehig.
1795 Anlegung einer perkutanen Harnblasenfistel durch
Punktion einschliesslich Kathetereinlegung 273 31,12
1796 Anlegung einer Harnblasenfistel durch Operation 739 84,25
1797 Ausraeumung einer Bluttamponade der Harnblase, als
selbstaendige Leistung 355 40,47
1798 Urethradruckprofilmessung mit fortlaufender
Registrierung - einschliesslich physikalischer
Provokationstests - 550 62,70
Neben den Leistungen nach den Nummern 1793, 1794 und
1798 sind die Leistungen nach den Nummern 1700, 1701,
1710, 1728, 1729, 1730, 1731, 1732 und 1733 nicht
berechnungsfaehig.
1799 Nierenbeckendruckmessung 150 17,10
1800 Zertruemmerung und Entfernung von Blasensteinen
unter endoskopischer Kontrolle, je Sitzung ....... 1480 168,72
1801 Operative Eroeffnung der Harnblase zur Entfernung
von Steinen und/oder Fremdkoerpern und/oder
Koagulation von Geschwuelsten - gegebenenfalls
einschliesslich Anlegung eines Fistelkatheters - .. 1480 168,72
1802 Transurethrale Eingriffe in der Harnblase (z.B.
Koagulation kleiner Geschwuelste und/oder
Blutungsherde und/oder Fremdkoerperentfernung)
unter endoskopischer Kontrolle - auch
einschliesslich Probeexzision - ................... 739 84,25
1803 Transurethrale Resektion von grossen Harnblasen-
geschwuelsten unter endoskopischer Kontrolle, je
Sitzung .......................................... 1110 126,54
Neben der Leistung nach Nummer 1803 ist die
Leistung nach Nummer 1802 nicht berechnungsfaehig.
1804 Operation von Harnblasendivertikel(n), als
selbstaendige Leistung ............................ 1850 210,90
1805 Operation einer Harnblasengeschwulst mit
Teilresektion .................................... 1850 210,90
1806 Operation einer Harnblasengeschwulst mit
Teilresektion und Verpflanzung eines Harnleiters . 2220 253,08
1807 Operative Bildung einer Harnblase aus Ileum oder
Kolon ............................................ 4070 463,98
1808 Totale Exstirpation der Harnblase mit Verpflanzung
der Harnleiter - gegebenenfalls einschliesslich
Prostata-, Harnroehren- und/oder
Samenblasenentfernung - .......................... 4800 547,20
1809 Totale retroperitoneale Lymphadenektomie ......... 4610 525,54
1812 Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines
Ureterkatheters .................................. 340 38,76
Die Kosten fuer die Schiene bzw. den Katheter
sind gesondert berechnungsfaehig.
1814 Harnleiterbougierung ............................. 900 102,60
1815 Schlingenextraktion oder Versuch der Extraktion
von Harnleitersteinen - gegebenenfalls
- 57 -
einschliesslich Schlitzung des Harnleiterostiums - 1110 126,54
Die Kosten fuer die Schlinge sind nicht gesondert
berechnungsfaehig.
1816 Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbstaendige
Leistung ......................................... 481 54,83
1817 Operative Entfernung eines oder mehrerer
Harnleitersteine(s) .............................. 2220 253,08
1818 Ureterektomie - gegebenenfalls einschliesslich
Blasenmanschette - ............................... 2770 315,78
1819 Resektion eines Harnleitersegments mit
End-zu-End-Anastomose ............................ 3750 427,50
1823 Verpflanzung eines Harnleiters in Harnblase oder
Darm oder Haut einschliesslich Antirefluxplastik,
einseitig ........................................ 2590 295,26
1824 Verpflanzung beider Harnleiter in Harnblase oder
Darm oder Haut einschliesslich Antirefluxplastik,
beidseitig ....................................... 3330 379,62
1825 Harnleiterplastik (z.B. durch Harnblasenlappen)
einschliesslich Antirefluxplastik ................. 2770 315,78
1826 Eroeffnung eines paranephritischen Abszesses ...... 463 52,78
1827 Ureterorenoskopie mit Harnleiterbougierung
- gegebenenfalls einschliesslich Stein- und/oder
Tumorentfernung -, zusaetzlich zu den Leistungen
nach Nummer 1785, 1786 oder 1787 ................. 1500 171,--
1828 Ureterpyeloskopie - gegebenenfalls einschliesslich
Gewebeentnahme/Steinentfernung - ................. 1500 171,--
1829 Harnleiterfreilegung (Ureterolyse bei
retroperitonealer Fibrose und gegebenenfalls
intraperitonealen Verwachsungen des
Harnleiters) ..................................... 2590 295,26
1829a Ureterolyse, als selbstaendige Leistung ........... 1110 126,54
Die Leistungen nach den Nummern 1829 und
1829a sind nicht nebeneinander berechnungsfaehig.
1830 Operative Freilegung einer Niere - gegebenenfalls
mit Gewebeentnahme, Punktion und/oder Eroeffnung
eines paranephritischen Abszesses - .............. 1110 126,54
1831 Dekapsulation einer Niere und/oder
Senknierenoperation (Nephropexie), als
selbstaendige Leistung ............................ 1480 168,72
1832 Anlage einer Nierenfistel, als selbstaendige
operative Leistung ............................... 1660 189,24
1833 Wechsel eines Nierenfistelkatheters
einschliesslich Spuelung und Verband ............... 237 27,02
1834 Operation eines aberrierenden Nierengefaesses -
ohne Eroeffnung des Nierenbeckens -, als
selbstaendige Leistung ............................ 1480 168,72
1835 Trennung der Hufeisenniere ....................... 3230 368,22
1836 Nierenpolresektion, als selbstaendige
Leistung ......................................... 2770 315,78
1837 Nierenpolresektion in Verbindung mit einer
anderen Operation ................................ 1660 189,24
1838 Nierensteinentfernung durch Pyelotomie ........... 2220 253,08
1839 Nierenausgusssteinentfernung durch Nephrotomie .... 2770 315,78
1840 Nierenbeckenplastik .............................. 2770 315,78
1841 Nephrektomie ..................................... 2220 253,08
1842 Nephrektomie - einschliesslich Entfernung eines
infiltrativ wachsenden Tumors (auch
transabdominal oder transthorakal) - ............. 3230 368,22
1843 Nephrektomie - einschliesslich Entfernung eines
infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung
des regionaeren Lymphstromgebietes (auch
transabdominal oder transthorakal) - ............. 4160 474,24
- 58 -
1845 Implantation einer Niere ......................... 4990 568,86
1846 Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden .... 4160 474,24
1847 Explantation einer Niere bei einem Lebenden
zur Transplantation .............................. 3230 368,22
1848 Explantation einer Niere an einem Toten zur
Transplantation .................................. 2220 253,08
1849 Explantation beider Nieren an einem Toten zur
Transplantation .................................. 3500 399,--
1850 Explantation, plastische Versorgung und
Replantation einer Niere ......................... 6500 741,--
1851 Perkutane Anlage einer Nierenfistel
- gegebenenfalls einschliesslich Spuelung,
Katheterfixation und Verband - ................... 1250 142,50
1852 Transkutane Pyeloskopie - einschliesslich
Bougierung der Nierenfistel - .................... 700 79,80
1853 Transkutane pyeloskopische Stein- bzw.
Tumorentfernung .................................. 1200 136,80
Neben der Leistung nach Nummern 1853 ist die
Leistung nach Nummer 1852 nicht berechnungsfaehig.
1858 Operative Entfernung einer Nebenniere ............ 3230 368,22
1859 Operative Entfernung beider Nebennieren .......... 4160 474,24
1860 Extrakorporale Stosswellenlithotripsie
- einschliesslich Probeortung, Grob- und/oder
Feineinstellung, Dokumentation und
Roentgenkontrolle -, je Sitzung ................... 6000 684,--
Fortsetzung siehe Teil II
Anlage Gebuehrenverzeichnis fuer aerztliche Leistungen (Teil II)
Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1996, Nr. 10, S. 67 - 157
Teil II der Anlage, Fortsetzung von Teil I
-------------------------------------------------------------------------------
Nummer Leistung Punktzahl Gebuehr
in DM
-------------------------------------------------------------------------------
L. Chirurgie, Orthopaedie
Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgefuehrten typischen operativen Leistungen sind
in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte
methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
genannten Zielleistung, so koennen sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhoehle in zeitlichem Zusammenhang
durchgefuehrt, die jeweils in der Leistung die Eroeffnung dieser Koerperhoehlen enthalten,
so darf diese nur einmal berechnet werden; die Verguetungssaetze der weiteren Eingriffe
sind deshalb um den Verguetungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kuerzen.
I. Wundversorgung, Fremdkoerperentfernung
2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde 70 7,98
2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschliesslich Naht 130 14,82
2002 Versorgung einer kleinen Wunde einschliesslich
Umschneidung und Naht 160 18,24
2003 Erstversorgung einer grossen und/oder stark
verunreinigten Wunde 130 14,82
2004 Versorgung einer grossen Wunde einschliesslich Naht 240 27,36
2005 Versorgung einer grossen und/oder stark verunreinigten
Wunde einschliesslich Umschneidung und Naht 400 45,60
Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 ist
die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfaehig,
- 59 -
wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der
Wundversorgung ist.
2006 Behandlung einer Wunde, die nicht primaer heilt oder
Entzuendungserscheinungen oder Eiterungen aufweist -
auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde - 63 7,18
2007 Entfernung von Faeden oder Klammern 40 4,56
2008 Wund- oder Fistelspaltung 90 10,26
2009 Entfernung eines unter der Oberflaeche der Haut oder der
Schleimhaut gelegenen fuehlbaren Fremdkoerpers 100 11,40
2010 Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkoerpers auf
operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen 379 43,21
2015 Anlegen einer oder mehrerer Redondrainage(n) in
Gelenke, Weichteile oder Knochen ueber einen gesonderten
Zugang - gegebenenfalls einschliesslich Spuelung - 60 6,84
II. Extremitaetenchirurgie
2029 Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre
an einer Extremitaet 50 5,70
2030 Eroeffnung eines subkutanen Panaritiums oder der
Paronychie - gegebenenfalls einschliesslich Extraktion
eines Finger- oder Zehennagels - 130 14,82
2031 Eroeffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums
einschliesslich oertlicher Drainage 189 21,55
2032 Anlage einer proximal gelegenen Spuel- und/oder
Saugdrainage 250 28,50
2033 Extraktion eines Finger- oder Zehennagels 57 6,50
2034 Ausrottung eines Finger- oder Zehennagels mit Exzision
der Nagelwurzel 114 13,--
2035 Plastische Operation am Nagelwall eines Fingers oder
einer Zehe - auch mit Defektdeckung - 180 20,52
2036 Anlegen einer Finger- oder Zehennagelspange 45 5,13
2040 Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z.B.
Haemangiom) 554 63,16
2041 Operative Beseitigung einer Schnuerfurche an einem
Finger mit Z-Plastik 700 79,80
2042 Kreuzlappenplastik an einem Finger einschliesslich
Trennung 1100 125,40
2043 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung ohne
Osteotomie 1450 165,30
2044 Operation der Syndaktylie mit Vollhautdeckung
einschliesslich Osteotomie 1700 193,80
2045 Operation der Doppelbildung an einem Fingergelenk 600 68,40
2050 Fingerverlaengerung mittels Knochentransplantation
einschliesslich Fernlappenplastik 1800 205,20
2051 Operation eines Ganglions (Hygroms) an einem Hand- oder
Fussgelenk 600 68,40
2052 Operation eines Ganglions an einem Fingergelenk 554 63,16
2053 Replantation eines Fingers einschliesslich Gefaess-,
Muskel-, Sehnen- und Knochenversorgung 2400 273,60
2054 Plastischer Daumenersatz durch Fingertransplantation
einschliesslich aller Massnahmen oder Daumen-
Zeigefingerbildung bei Daumenhypoplasie 2400 273,60
2055 Replantation einer Hand im Mittelhandbereich,
Handwurzelbereich oder Unterarmbereich 7000 798,--
2056 Replantation eines Armes oder eine Beines 8000 912,--
2060 Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenks
(Finger-, Zehengelenk) 230 26,22
2061 Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2060 74 8,44
2062 Drahtstiftung zur Fixierung von mehreren kleinen
Gelenken, Drahtstiftung an der Daumenbasis oder an der
Mittelhand oder am Mittelfuss mittels gekreuzter Draehte 370 42,18
2063 Entfernung einer Drahtstiftung nach Nummer 2062 126 14,36
2064 Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlaengerung oder
plastische Ausschneidung 924 105,34
- 60 -
2065 Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder
Fussbereich, je Sitzung 250 28,50
2066 Eroeffnung der Hohlhandphlegmone 450 51,30
2067 Operation einer Hand- oder Fussmissbildung (gleichzeitig
an Knochen, Sehnen und/oder Baendern) 1660 189,24
2070 Muskelkanalbildung(en) oder Operation des Karpal- oder
Tarsaltunnelsyndroms mit Dekompression von Nerven 1660 189,24
2071 Umbildung des Unterarmstumpfes zum Greifapparat 1850 210,90
2072 Offene Sehnen- oder Muskeldurchschneidung 463 52,78
2073 Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht gegebenenfalls
einschliesslich Versorgung einer frischen Wunde - 650 74,10
2074 Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels 1100 125,40
2075 Sehnenverkuerzung oder -raffung 924 105,34
2076 Operative Loesung von Verwachsungen um eine Sehne, als
selbstaendige Leistung 950 108,30
2080 Stellungskorrektur der Hammerzehe mittels
Sehnendurchschneidung 463 52,78
2081 Stellungskorrektur der Hammerzehe mit
Sehnenverpflanzung und/oder plastischer Sehnenoperation
- gegebenenfalls mit Osteotomie und/oder Resektion
eines Knochenteils - 924 105,34
2082 Operative Herstellung eines Sehnenbettes einschliesslich
einer alloplastischen Einlage an der Hand - 1650 188,10
2083 Freie Sehnentransplantation 1650 188,10
2084 Sehnenscheidenstenosenoperation - gegebenenfalls
einschliesslich Probeexzision - 407 46,40
2087 Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit
teilweiser Entfernung der Palmaraponeurose 924 105,34
2088 Operation einer Dupuytren'schen Kontraktur mit
vollstaendiger Entfernung der Palmaraponeurose 1100 125,40
2089 Operation der Dupuytren'schen Kontraktur mit
vollstaendiger Entfernung der Palmaraponeurose und mit
Strangresektion an einzelnen Fingern gegebenenfalls
einschliesslich Z- und/oder Zickzackplastiken - 1800 205,20
2090 Spuelung bei eroeffnetem Sehnenscheidenpanaritium, je
Sitzung 63 7,18
2091 Sehnenscheidenradikaloperation (Tendosynovektomie)
- gegebenenfalls mit Entfernung von vorspringenden
Knochenteilen und Sehnenverlagerung - 924 105,34
2092 Operation der Tendosynovitis im Bereich eines
Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers 750 85,50
2093 Spuelung bei liegender Drainage 50 5,70
III. Gelenkchirurgie
Allgemeine Bestimmungen
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189,
2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so
sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfaehig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den
Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfaehig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind fuer operative Eingriffe
an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfaehig.
2100 Naht der Gelenkkapsel eines Finger- oder
Zehengelenks ..................................... 278 31,69
2101 Naht der Gelenkkapsel eines Kiefer-, Hand- oder
Fussgelenks ....................................... 554 63,16
2102 Naht der Gelenkkapsel eines Schulter-,
Ellenbogen-, Hueft- oder Kniegelenks oder eines
Wirbelgelenks .................................... 1110 126,54
2103 Muskelentspannungsoperation am Hueftgelenk -
gegebenenfalls einschliesslich Abtragung oder
Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am
Knochen - ........................................ 1850 210,90
- 61 -
2104 Bandplastik des Kniegelenks (plastischer Ersatz
von Kreuz- und/oder Seitenbaendern) ............... 2310 263,34
2105 Primaere Naht eines Bandes oder Bandplastik eines
Finger- oder Zehengelenks ........................ 550 62,70
2106 Primaere Naht eines Bandes oder Bandplastik des
Sprunggelenks oder Syndesmose .................... 1110 126,54
2110 Synovektomie in einem Finger- oder Zehengelenk ... 750 85,50
2111 Synovektomie in einem Hand- oder Fussgelenk ....... 1110 126,54
2112 Synovektomie in einem Schulter-, Ellenbogen- oder
Kniegelenk ....................................... 1480 168,72
2113 Synovektomie in einem Hueftgelenk ................. 1850 210,90
2117 Meniskusoperation ................................ 1480 168,72
2118 Operative Fremdkoerperentfernung aus einem
Kiefer-, Finger-, Hand-, Zehen- oder Fussgelenk ... 463 52,78
2119 Operative Entfernung freier Gelenkkoerper oder
Fremdkoerperentfernung aus dem Schulter-,
Ellenbogen- oder Kniegelenk ...................... 1480 168,72
2120 Denervation eines Finger- oder Zehengelenks ...... 650 74,10
2121 Denervation eines Hand-, Ellenbogen-, Fuss- oder
Kniegelenks ...................................... 1300 148,20
2122 Resektion eines Finger- oder Zehengelenks ........ 407 46,40
2123 Resektion eines Kiefer-, Hand- oder Fussgelenks ... 1110 126,54
2124 Resektion eines Ellenbogen-, Schulter-, Hueft-
oder Kniegelenks ................................. 1850 210,90
2125 Kopf-Halsresektion am Hueftgelenk ................. 2220 253,08
2126 Kopf-Halsresektion am Hueftgelenk mit Osteotomie
am koxalen Femurende - gegebenenfalls mit
Osteosynthese - .................................. 2770 315,78
2130 Operative Versteifung eines Finger- oder
Zehengelenks ..................................... 650 74,10
2131 Operative Versteifung eines Hand- oder
Fussgelenks ....................................... 1300 148,20
2132 Operative Versteifung eines Hueftgelenks - auch
einschliesslich Fixation durch Knochenspaene oder
alloplastisches Material - ....................... 2770 315,78
2133 Operative Versteifung eines Kniegelenks .......... 2100 239,40
2134 Arthroplastik eines Finger- oder Zehengelenks .... 924 105,34
2135 Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder
Fussgelenks ....................................... 1400 159,60
2136 Arthroplastik eines Ellenbogen- oder Kniegelenks 1660 189,24
2137 Arthroplastik eines Schultergelenks .............. 2100 239,40
2140 Operativer Einbau eines kuenstlichen Finger- oder
Zehengelenks oder einer Fingerprothese ........... 1000 114,--
2141 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
kuenstlichen Finger- oder Zehengelenks oder einer
Fingerprothese ................................... 1800 205,20
2142 Operativer Einbau eines kuenstlichen Hand- oder
Fussgelenks ....................................... 2700 307,80
2143 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
kuenstlichen Hand- oder Fussgelenks ................ 4860 554,04
2144 Operativer Einbau eines kuenstlichen Ellenbogen-
oder Kniegelenks ................................. 3600 410,40
2145 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
kuenstlichen Ellenbogen- oder Kniegelenks ......... 6480 738,72
2146 Operativer Einbau eines kuenstlichen
Schultergelenks .................................. 1800 205,20
2147 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
kuenstlichen Schultergelenks ...................... 3240 369,36
2148 Neubildung eines Hueftpfannendaches durch
Beckenosteotomie - auch Pfannendachplastik - ..... 2100 239,40
2149 Ersatz eines Hueftkopfes oder einer Hueftpfanne
durch biologische oder alloplastische
- 62 -
Transplantate .................................... 2770 315,78
2150 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
kuenstlichen Hueftkopfes oder einer kuenstlichen
Hueftpfanne ....................................... 4980 567,72
2151 Endoprothetischer Totalersatz von Hueftpfanne und
Hueftkopf (Alloarthroplastik) ..................... 3700 421,80
2152 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
endoprothetischen Totalersatzes von Hueftpfanne
und Hueftkopf (Alloarthroplastik) ................. 6660 759,24
2153 Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks
(Alloarthroplastik) .............................. 3700 421,80
2154 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines
endoprothetischen Totalersatzes eines Kniegelenks
(Alloarthroplastik) .............................. 6660 759,24
2155 Eroeffnung eines vereiterten Finger- oder
Zehengelenks ..................................... 148 16,87
2156 Eroeffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder
Fussgelenks ....................................... 463 52,78
2157 Eroeffnung eines vereiterten Schulter- oder
Ellenbogen- oder Hueft- oder Kniegelenks oder von
Gelenken benachbarter Wirbel ..................... 924 105,34
2158 Exartikulation eines Fingers oder einer Zehe ..... 370 42,18
2159 Exartikulation einer Hand oder eines Fusses ....... 924 105,34
2160 Exartikulation in einem Ellenbogen- oder
Kniegelenk ....................................... 1110 126,54
2161 Exartikulation in einem Schultergelenk ........... 1290 147,06
2162 Exartikulation in einem Hueftgelenk ............... 1480 168,72
2163 Operative Entfernung einer Schulterguertelhaelfte .. 1850 210,90
2164 Operative Entfernung einer Beckenhaelfte
einschliesslich plastischer Deckung, auch in
mehreren Sitzungen ............................... 3700 421,80
2165 Beckenosteotomie einschliesslich Osteosynthese
und/oder Spanverpflanzung einschliesslich Entnahme
des Spanmaterials - gegebenenfalls auch mit
Reposition einer Hueftluxation - .................. 6000 684,--
2167 Ersatzlose Entfernung eines kuenstlichen
Hueftgelenkes mit Ausraeumung von nekrotischem
Gewebe und Knochenzement ......................... 3200 364,80
2168 Operative Entfernung einer
Kniegelenksendoprothese - einschliesslich
operativer Versteifung des Gelenks - ............. 3200 364,80
2170 Amputation eines Fingers oder einer Zehe oder
eines Finger- oder Zehengliedteils -
einschliesslich plastischer Deckung - ............. 463 52,78
2171 Amputation eines Fingerstrahles in der
Mittelhand oder eines Zehenstrahles im Mittelfuss
oder Amputation nach Pirogow oder Gritti -
einschliesslich plastischer Deckung - ............. 1110 126,54
2172 Amputation eines Mittelhand- oder
Mittelfussknochens - einschliesslich plastischer
Deckung - ........................................ 924 105,34
2173 Amputation im Unterarm-, Unterschenkel- oder
Oberarmbereich - einschliesslich plastischer
Deckung - ........................................ 1110 126,54
2174 Amputation im Oberschenkelbereich -
einschliesslich plastischer Deckung - ............. 1290 147,06
2181 Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines
Kiefer-, Hand- oder Fussgelenks ................... 227 25,88
2182 Gewaltsame Lockerung oder Streckung eines
Schulter-, Ellenbogen-, Hueft- oder Kniegelenks ... 379 43,21
2183 Operatives Anlegen einer Extension am Schaedel
bei Behandlung von
- 63 -
Halswirbelverletzungen/-instabilitaeten
(z.B. Crutchfieldzange) .......................... 740 84,36
2184 Anlegen von Halo-Extensionen zur Vorbereitung
der operativen Behandlung von Skoliosen
und Kyphosen ..................................... 1000 114,--
2189 Arthroskopische Operation mit Entfernung
oder Teilresektion eines Meniskus im
Kniegelenk - gegebenenfalls einschliesslich
Plicateilresektion, Teilresektion des
Hoffa'schen Fettkoerpers und/oder
Entfernung freier Gelenkkoerper - ................. 1500 171,--
2190 Arthroskopische erhaltende Operation an einem
Meniskus (z.B. Meniskusnaht, Refixation)
in einem Kniegelenk .............................. 1800 205,20
2191 Arthroskopische Operation mit primaerer
Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder
plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands
an einem Kniegelenk - einschliesslich
Kapselnaht - ..................................... 2000 228,--
2192 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 2191 fuer
die primaere Naht, Reinsertion, Rekonstruktion
oder den plastischen Ersatz eines weiteren
Bands in demselben Kniegelenk im Rahmen
derselben Sitzung ................................ 500 57,--
2193 Arthroskopische Operation mit Synovektomie
an einem Knie- oder Hueftgelenk bei
chronischer Gelenkentzuendung - gegebenenfalls
einschliesslich Abtragung von Osteophyten ......... 1800 205,20
2195 Zuschlag fuer weitere operative Eingriffe
an demselben Gelenk - zusaetzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112,
2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193 - ...... 300 34,20
2196 Diagnostische Arthroskopie im direkten
zeitlichen Zusammenhang mit
arthroskopischen Operationen nach den
Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193 ................. 250 28,50
IV. Gelenkluxationen
Allgemeine Bestimmungen
Bei Einrenkung von Luxationen sind Verbaende Bestandteil der Leistung.
2203 Einrenkung der Luxationen von
Wirbelgelenken im Durchhang 739 84,25
2204 Einrenkung alter Luxationen von
Wirbelgelenken im Durchhang 1110 126,54
2205 Einrenkung der Luxation eines Finger-
oder Zehengelenks 93 10,60
2206 Einrenkung der alten Luxation eines
Finger- oder Zehengelenks 140 15,96
2207 Einrenkung der Luxation eines
Daumengelenks 148 16,87
2208 Einrenkung der alten Luxation eines
Daumengelenks 220 25,08
2209 Einrenkung der Luxation eines
Daumengelenks mit Anlegen eines
Drahtzuges 370 42,18
2210 Operative Einrenkung der Luxation eines
Finger- oder Zehengelenks 407 46,40
2211 Einrenkung der Luxation eines Hand- oder
Fussgelenks 278 31,69
2212 Einrenkung der alten Luxation eines Hand-
oder Fussgelenks 420 47,88
- 64 -
2213 Operative Einrenkung der Luxation eines
Hand- oder Fussgelenks 1110 126,54
2214 Einrenkung der Luxation eines Ellenbogen-
oder Kniegelenks 370 42,18
2215 Einrenkung der alten Luxation eines
Ellenbogen- oder Kniegelenks 540 61,56
2216 Operative Einrenkung der Luxation eines
Ellenbogen- oder Kniegelenks 1850 210,90
2217 Einrenkung der Luxation eines
Schultergelenks 370 42,18
2218 Einrenkung der alten Luxation eines
Schultergelenks 540 61,56
2219 Operative Einrenkung der Luxation eines
Schultergelenks 1850 210,90
2220 Operation der habituellen Luxation eines
Schultergelenks mit Spanuebertragung 2250 256,50
2221 Einrenkung der Luxation eines
Schluesselbeingelenks oder einer
Kniescheibe 111 12,65
2222 Einrenkung der alten Luxation eines
Schluesselbeingelenks oder einer
Kniescheibe 170 19,38
2223 Operative Einrenkung eines luxierten
Schluesselbeingelenks 400 45,60
2224 Operative Einrenkung eines luxierten
Schluesselbeingelenks mit Osteosynthese 800 91,20
2225 Operative Einrenkung eines luxierten
Schluesselbeingelenks mit Osteosynthese
und Rekonstruktion des Bandapparates 1000 114,--
2226 Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus,
der Subluxation eines Radiuskoepfchens
(Chassaignac) oder der Luxation eines
Sternoklavikulargelenks 120 13,68
2230 Operation der Luxation einer Kniescheibe 900 102,60
2231 Einrenkung der Luxation eines Hueftgelenks 739 84,25
2232 Einrenkung der alten Luxation eines
Hueftgelenks 1110 126,54
2233 Einrenkung der angeborenen Luxation eines
Hueftgelenks 550 62,70
2234 Stellungsaenderung oder zweite und
folgende einrenkende Behandlung im
Verlauf der Therapie nach Nummer 2233 473 53,92
2235 Operation der habituellen Luxation eines
Kniegelenks 1660 189,24
2236 Operative Einrichtung einer traumatischen
Hueftgelenksluxation - einschliesslich
Rekonstruktion des Kapselbandapparates - 1850 210,90
2237 Operative Einrichtung einer traumatischen
Hueftgelenksluxation mit Rekonstruktion
des Kopfes und/oder der Hueftpfanne
- einschliesslich Osteosynthese und
Rekonstruktion des Kapselbandapparates - 2770 315,78
2238 Operative Einrichtung einer traumatischen
Hueftgelenksluxation nach Nummer 2237
- einschliesslich Revision des Nervus
ischiadicus und gegebenenfalls mit Naht
desselben - 3230 368,22
2239 Operative Einrichtung einer angeborenen
Hueftgelenksluxation 1480 168,72
2240 Operative Einrichtung einer
angeborenen Hueftgelenksluxation
mit Pfannendachplastik - auch mit 2770 315,78
- 65 -
Knocheneinpflanzung oder Beckenosteotomie
-
2241 Operative Einrichtung einer
angeborenen Hueftgelenksluxation mit
Pfannendachplastik oder Beckenosteotomie
und/oder Umstellungsosteotomie
einschliesslich Osteosynthese 4500 513,--
V. Knochenchirurgie
2250 Keilfoermige oder lineare Osteotomie
eines kleinen Knochens (Finger-, Zehen-
, Mittelhand-, Mittelfussknochen) oder
Probeausmeisselung aus einem Knochen 463 52,78
2251 Umstellungsosteotomie eines grossen
Knochens (Roehrenknochen des Oberarms,
Unterarms, Oberschenkels, Unterschenkels)
ohne Osteosynthese 1290 147,06
2252 Umstellungsosteotomie eines grossen
Knochens mit Osteosynthese 1850 210,90
2253 Knochenspanentnahme 647 73,76
2254 Implantation von Knochen 739 84,25
2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder
von Knochenteilen (Knochenspaene) 1480 168,72
2256 Knochenaufmeisselung oder Nekrotomie bei
kleinen Knochen 463 52,78
2257 Knochenaufmeisselung oder Nekrotomie an
einem grossen Roehrenknochen 800 91,20
2258 Knochenaufmeisselung oder Nekrotomie am
Becken 1200 136,80
2259 Knochenaufmeisselung oder Nekrotomie am
Schaedeldach 1500 171,--
2260 Osteotomie eines kleinen Roehrenknochens -
einschliesslich Osteosynthese - 1850 210,90
2263 Resektion eines kleinen Knochens -
auch einschliesslich eines benachbarten
Gelenkanteils - mit Knochen-
oder Spanverpflanzung (z.B. bei
Tumorexstirpation) 1660 189,24
2265 Resektion eines grossen Knochens - auch
einschliesslich eines benachbarten Gelenks
mit Knochen- oder Spanverpflanzung (z.B.
bei Tumorexstirpation) - 2770 315,78
2266 Resektion eines Darmbeinknochens 1850 210,90
2267 Knochenzerbrechung 463 52,78
2268 Operativer Ersatz des Os lunatum durch
Implantat 1800 205,20
2269 Operation der Pseudarthrose des
Os naviculare mit Spanentnahme vom
Beckenkamm oder Verschraubung 1800 205,20
2273 Osteotomie eines kleinen Roehrenknochens
- einschliesslich Anbringens eines
Distraktors - 924 105,34
2274 Osteotomie eines grossen Roehrenknochens
- einschliesslich Anbringens eines
Distraktors - 1850 210,90
2275 Inter- oder subtrochantere
Umstellungsosteotomie 2310 263,34
2276 Inter- oder subtrochantere
Umstellungsosteotomie mit Osteosynthese 2770 315,78
2277 Redressement einer Beinverkruemmung 567 64,64
2278 Autologe Tabula-externa-Osteoplastik
mit Deckung eines Schaedel- oder
Stirnbeindefektes (Kranioplastik) 3500 399,--
- 66 -
2279 Chemonukleolyse 600 68,40
2280 Redressement des Rumpfes bei schweren
Wirbelsaeulenverkruemmungen 1135 129,39
2281 Perkutane Nukleotomie (z.B.
Absaugen des Bandscheibengewebes im
Hochdruckverfahren) 1400 159,60
2282 Operative Behandlung des
Bandscheibenvorfalles mit einseitiger
Wirbelbogenresektion oder -
fensterung in einem Segment,
Nervenwurzelloesung, Prolapsabtragung und
Bandscheibenausraeumung 1480 168,72
2283 Operative Behandlung des
Bandscheibenvorfalles in zwei oder drei
Segmenten, ein- oder beidseitig, auch
mit Resektion des ganzen Bogens (totale
Laminektomie) 1850 210,90
2284 Stabilisierende operative Massnahmen (z.B.
Knochenspaneinpflanzung, Einpflanzung
alloplastischen Materials), zusaetzlich zu
Nummer 2282 oder Nummer 2283 554 63,16
2285 Operative Versteifung eines
Wirbelsaeulenabschnittes - einschliesslich
Einpflanzung von Knochen oder
alloplastischem Material, als alleinige
Leistung - 1480 168,72
2286 Operative Behandlung von
Wirbelsaeulenverkruemmungen durch
Spondylodese - einschliesslich
Implantation von autologem oder
alloplastischem Material - 2500 285,--
2287 Operative Behandlung von
Wirbelsaeulenverkruemmungen nach Nummer
2286 mit zusaetzlicher Implantation
einer metallischen Aufspreiz- und
Abstuetzvorrichtung 3700 421,80
2288 Osteotomien am Rippenbuckel, zusaetzlich
zu Nummer 2286 oder Nummer 2287 550 62,70
2289 Neueinpflanzung einer Aufspreiz- oder
Abstuetzvorrichtung an der Wirbelsaeule
- einschliesslich Entfernung der alten
Vorrichtung - 4000 456,--
2290 Stellungskorrektur und Fusion
eines oder mehrerer Wirbelsegmente
an Brustwirbelsaeule und/oder
Lendenwirbelsaeule bei ventralem Zugang -
auch mit Knocheneinpflanzung - 2770 315,78
2291 Implantation eines Elektrostimulators
zur Behandlung der Skoliose oder einer
Pseudarthrose 920 104,88
2292 Eroeffnung von Brust- oder Bauchhoehle bei
vorderem Zugang, nur im Zusammenhang mit
Leistungen nach den Nummern 2285, 2286,
2287, 2332 und 2333 1110 126,54
2293 Operation einer Steissbeinfistel 370 42,18
2294 Steissbeinresektion 554 63,16
2295 Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus 463 52,78
2296 Exostosenabmeisselung bei Hallux valgus
einschliesslich Sehnenverpflanzung 924 105,34
2297 Operation des Hallux valgus
mit Gelenkkopfresektion und
anschliessender Gelenkplastik und/oder 1180 134,52
- 67 -
Mittelfussosteotomie einschliesslich der
Leistungen nach den Nummern 2295 und 2296
VI. Frakturbehandlung
2320 Einrichtung der gebrochenen knoechernen
Nase einschliesslich Tamponade -
gegebenenfalls einschliesslich Wundverband
- 189 21,55
2321 Einrichtung eines gebrochenen
Gesichtsknochens -gegebenenfalls
einschliesslich Wundverband - 227 25,88
2322 Aufrichtung gebrochener Wirbel im
Durchhang 757 86,30
2323 Halswirbelbruchbehandlung durch
Zugverband mit Klammer 757 86,30
2324 Einrichtung des gebrochenen
Schluesselbeins 152 17,33
2325 Einrichtung des gebrochenen
Schluesselbeins - einschliesslich Nagelung
und/oder Drahtung - 567 64,64
2326 Einrichtung eines gebrochenen
Schulterblattes oder des Brustbeins 227 25,88
2327 Einrichtung eines gebrochenen
Oberarmknochens 473 53,92
2328 Einrichtung gebrochener Unterarmknochen 341 38,87
2329 Einrichtung des gebrochenen Beckens 473 53,92
2330 Einrichtung eines gebrochenen
Oberschenkelknochens 757 86,30
2331 Einrichtung gebrochener Knochen der
Handwurzel oder der Mittelhand, der
Fusswurzel oder des Mittelfusses 227 25,88
2332 Operative Aufrichtung eines gebrochenen
Wirbelkoerpers und/oder operative
Einrenkung einer Luxation eines
Wirbelgelenkes mit stabilisierenden
Massnahmen 2500 285,--
2333 Operative Aufrichtung von zwei oder
mehr gebrochenen Wirbelkoerpern und/
oder operative Einrenkung von zwei oder
mehr Luxationen von Wirbelgelenken mit
stabilisierenden Massnahmen 3700 421,80
2334 Operative Stabilisierung einer
Brustwandseite 2800 319,20
2335 Einrichtung einer gebrochenen Kniescheibe
oder gebrochener Unterschenkelknochen 473 53,92
2336 Operative Einrichtung der gebrochenen
Kniescheibe - auch mit Fremdmaterial - 650 74,10
2337 Einrichtung gebrochener Endgliedknochen
von Fingern oder von gebrochenen
Zehenknochen 76 8,66
2338 Einrichtung des gebrochenen
Grosszehenknochens oder von Frakturen
an Grund- oder Mittelgliedern der
Fingerknochen 152 17,33
2338a Operative Einrichtung des gebrochenen
Endgliedknochens eines Fingers
- einschliesslich Fixation durch
Osteosynthese - 185 21,09
2339 Einrichtung des gebrochenen
Grosszehenknochens oder von Frakturen an
Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger
mit Osteosynthese 379 43,21
- 68 -
2340 Olekranonverschraubung oder Verschraubung
des Innen- oder Aussenknoechelbruches 554 63,16
2344 Osteosynthese der gebrochenen Kniescheibe
bzw. Exstirpation der Kniescheibe oder
Teilexstirpation 1110 126,54
2345 Tibiakopfverschraubung oder Verschraubung
des Fersenbeinbruches 924 105,34
2346 Beck'sche Bohrung 278 31,69
2347 Nagelung und/oder Drahtung eines
gebrochenen kleinen Roehrenknochens (z.B.
Mittelhand, Mittelfuss) 370 42,18
2348 Nagelung und/oder Drahtung eines
kleinen Roehrenknochens (z.B. Mittelhand,
Mittelfuss) bei offenem Knochenbruch 555 63,27
2349 Nagelung und/oder Drahtung und/oder
Verschraubung (mit Metallplatten) eines
gebrochenen grossen Roehrenknochens 1110 126,54
2350 Nagelung und/oder Drahtung und/oder
Verschraubung (mit Metallplatten) eines
grossen Roehrenknochens bei offenem
Knochenbruch 1660 189,24
2351 Nagelung und/oder Verschraubung (mit
Metallplatten) eines gebrochenen
Schenkelhalses 1480 168,72
2352 Nagelung und/oder Verschraubung (mit
Metallplatten) eines Schenkelhalses bei
offenem Knochenbruch 2220 253,08
2353 Entfernung einer Nagelung und/oder
Drahtung und/ oder Verschraubung aus
kleinen Roehrenknochen 185 21,09
2354 Entfernung einer Nagelung und/oder
Drahtung und/ oder Verschraubung (mit
Metallplatten) aus grossen Roehrenknochen 370 42,18
2355 Operative Stabilisierung einer
Pseudarthrose oder operative Korrektur
eines in Fehlstellung verheilten
Knochenbruchs 1110 126,54
2356 Operative Stabilisierung einer
Pseudarthrose oder operative Korrektur
eines in Fehlstellung verheilten
Knochenbruchs nach Osteotomie mittels
Nagelung, Verschraubung und/oder
Metallplatten und/oder aeusserem Spanner
- auch zusaetzliches Einpflanzen von
Knochenspan - 1480 168,72
2357 Operative Wiederherstellung einer
gebrochenen Hueftpfanne einschliesslich
Fragmentfixation 2770 315,78
2358 Osteosynthese gebrochener
Beckenringknochen, der gesprengten
Symphyse oder einer gesprengten
Kreuzdarmbeinfuge 2100 239,40
VII. Chirurgie der Koerperoberflaeche
2380 Ueberpflanzung von Epidermisstuecken 310 35,34
2381 Einfache Hautlappenplastik 370 42,18
2382 Schwierige Hautlappenplastik oder
Spalthauttransplantation 739 84,25
2383 Vollhauttransplantation - auch
einschliesslich plastischer Versorgung der
Entnahmestelle - 1000 114,--
2384 Knorpeltransplantation (z.B. aus einem
Ohr oder aus einer Rippe) 739 84,25
- 69 -
2385 Transplantation eines haartragenden
Hautimplantates oder eines Dermafett-
Transplantates - auch einschliesslich
plastischer Versorgung der Entnahmestelle
- 1200 136,80
2386 Schleimhauttransplantation -
einschliesslich operativer Unterminierung
der Entnahmestelle und plastischer
Deckung - 688 78,43
2390 Deckung eines ueberhandflaechengrossen,
zusammenhaengenden Hautdefektes
mit speziell aufbereiteten freien
Hauttransplantaten 1330 151,62
2391 Freie Verpflanzung eines Hautlappens
mittels zwischenzeitlicher Stielbildung,
in mehreren Sitzungen 1500 171,--
2392 Anlage eines Rundstiellappens 900 102,60
2392a Exzision einer grossen, kontrakten
und funktionsbehinderten Narbe -
einschliesslich plastischer Deckung - 1000 114,--
2393 Interimistische Implantation eines
Rundstiellappens (Zwischentransport) 739 84,25
2394 Implantation eines Rundstiellappens -
einschliesslich Modellierung am Ort - 2200 250,80
2395 Gekreuzte Beinlappenplastik 2500 285,--
2396 Implantation eines Hautexpanders 900 102,60
2397 Operative Ausraeumung eines ausgedehnten
Haematoms, als selbstaendige Leistung 600 68,40
2400 Oeffnung eines Koerperkanalverschlusses an
der Koerperoberflaeche 111 12,65
2401 Probeexzision aus oberflaechlich gelegenem
Koerpergewebe (z.B. Haut, Schleimhaut,
Lippe) 133 15,16
2402 Probeexzision aus tiefliegendem
Koerpergewebe (z.B. Fettgewebe, Faszie,
Muskulatur) oder aus einem Organ ohne
Eroeffnung einer Koerperhoehle (z.B. Zunge) 370 42,18
2403 Exzision einer in oder unter der Haut
oder Schleimhaut liegenden kleinen
Geschwulst 133 15,16
2404 Exzision einer groesseren Geschwulst
(z.B. Ganglion, Fasziengeschwulst,
Fettgeschwulst, Lymphdruese, Neurom) 554 63,16
2405 Entfernung eines Schleimbeutels 370 42,18
2407 Exzision einer ausgedehnten, auch
blutreichen Geschwulst - gegebenenfalls
einschliesslich ganzer Muskeln
- und Ausraeumung des regionaeren
Lymphstromgebietes 2310 263,34
2408 Ausraeumung des Lymphstromgebiets einer
Axilla 1100 125,40
2410 Operation eines Mammatumors 739 84,25
2411 Absetzen einer Brustdruese 924 105,34
2412 Absetzen einer Brustdruese einschliesslich
Brustmuskulatur 1400 159,60
2413 Absetzen einer Brustdruese mit Ausraeumung
der regionaeren Lymphstromgebiete
(Radikaloperation) 2310 263,34
2414 Reduktionsplastik der Mamma 2800 319,20
2415 Aufbauplastik der Mamma einschliesslich
Verschiebeplastik - gegebenenfalls 2000 228,--
- 70 -
einschliesslich Inkorporation einer
Mammaprothese -
2416 Aufbauplastik nach Mammaamputation
-gegebenenfalls einschliesslich
Inkorporation einer Mammaprothese - 3000 342,--
2417 Operative Entnahme einer Mamille und
interimistische Implantation an anderer
Koerperstelle 800 91,20
2418 Replantation einer verpflanzten Mamille 800 91,20
2419 Rekonstruktion einer Mamille aus einer
grossen Labie oder aus der Mamma der
gesunden Seite, auch zusaetzlich zur
Aufbauplastik 1200 136,80
2420 Implantation oder operativer Austausch
einer Mammaprothese, als selbstaendige
Leistung 1100 125,40
2421 Implantation eines subkutanen,
auffuellbaren Medikamentenreservoirs 600 68,40
2427 Tiefreichende, die Faszie und die
darunterliegenden Koerperschichten
durchtrennende Entlastungsinzision(en) -
auch mit Drainage(n) - 400 45,60
2428 Eroeffnung eines oberflaechlich unter der
Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses
oder eines Furunkels 80 9,12
2429 Eroeffnungen disseminierter
Abszessbildungen der Haut (z.B. bei einem
Saeugling) 220 25,08
2430 Eroeffnung eines tiefliegenden Abszesses 303 34,54
2431 Eroeffnung eines Karbunkels - auch mit
Exzision - 379 43,21
2432 Eroeffnung einer Phlegmone 473 53,92
2440 Operative Entfernung eines Naevus
flammeus, je Sitzung 800 91,20
2441 Operative Korrektur einer entstellenden
Gesichtsnarbe 400 45,60
2442 Implantation alloplastischen Materials
zur Weichteilunterfuetterung, als
selbstaendige Leistung 900 102,60
2443 Totale Entfernung des Narbengewebes
im ehemaligen Augenlidgebiet als
vorbereitende operative Massnahme zur
Rekonstruktion eines Augenlides 800 91,20
2444 Implantation eines Magnetkoerpers in ein
Augenlid 300 34,20
2450 Operation des Rhinophyms 600 68,40
2451 Wiederherstellungsoperation bei
Fazialislaehmung -einschliesslich
Muskelplastiken und/oder Aufhaengung
mittels Faszie - 2500 285,--
2452 Exstirpation einer Fettschuerze -
einschliesslich plastischer Deckung des
Grundes - 1400 159,60
2453 Operation des Lymphoedems einer Extremitaet 2000 228,--
2454 Operative Entfernung von ueberstehendem
Fettgewebe an einer Extremitaet 924 105,34
VIII. Neurochirurgie
2500 Hebung einer gedeckten Impressionsfraktur
des Schaedels 1850 210,90
2501 Operation einer offenen Impressions-
oder Splitterfraktur des Schaedels - 3100 353,40
- 71 -
einschliesslich Reimplantation von
Knochenstuecken -
2502 Operation eines epiduralen Haematoms 2750 313,50
2503 Operation einer frischen Hirnverletzung
mit akutem subduralem und/oder
intrazerebralem Haematom 5250 598,50
2504 Operation einer offenen Hirnverletzung
mit Dura- und/oder KopfSchwartenplastik 4500 513,--
2505 Operation des akuten subduralen Hygroms
oder Haematoms beim Saeugling oder
Kleinkind 3000 342,--
2506 Exstirpation eines chronischen subduralen
Haematoms einschliesslich Kapselentfernung 3750 427,50
2507 Entleerung eines chronischen subduralen
Haematoms mittels Bohrlochtrepanation(en)
- gegebenenfalls einschliesslich Drainage
- 1800 205,20
2508 Operative Versorgung einer frischen
frontobasalen Schaedelhirnverletzung 4500 513,--
2509 Totalexstirpation eines Hirnabszesses 3750 427,50
2510 Operation eines intrazerebralen, nicht
traumatisch bedingten Haematoms 4000 456,--
2515 Bohrlochtrepanation des Schaedels 1000 114,--
2516 Osteoklastische Trepanation des Schaedels
ueber dem Grosshirn 1500 171,--
2517 Osteoklastische Trepanation des Schaedels
ueber dem Grosshirn - einschliesslich
Wiedereinpassung des Knochendeckels - 2250 256,50
2518 Eroeffnung der hinteren Schaedelgrube 2700 387,--
2519 Trepanation bei Kraniostenose 2250 256,50
2525 Operation der praematuren
Schaedelnahtsynostose (Kraniostenose) mit
Einfassung der Knochenraender oder mit
Duraschichtresektion beim Saeugling oder
Kleinkind 4000 456,--
2526 Exstirpation eines Konvexitaetstumors des
Grosshirns 3750 427,50
2527 Exstirpation eines Grosshirntumors mit
Hirnlappenresektion 5250 598,50
2528 Exstirpation eines Tumors der Mittellinie
(Kraniopharyngeom, intraventrikulaerer
Tumor, Hypophysentumor) oder eines
Schaedelbasistumors 7500 855,--
2529 Operation einer intrakranialen
Gefaessmissbildung (Aneurysma oder
arteriovenoeses Angiom) 8000 912,--
2530 Intrakraniale Embolektomie 7500 855,--
2531 Intrakraniale Gefaessanastomose oder
Gefaesstransplantation 7500 855,--
2535 Resektion einer Gehirnhemisphaere 6000 684,--
2536 Resektion eines Gehirnlappens 4500 513,--
2537 Durchschneidung von Nervenbahnen im
Gehirn oder in der Medulla oblongata 6250 712,50
2538 Operation einer Enzephalozele der
Konvexitaet 3750 427,50
2539 Operation einer frontobasal gelegenen
Enzephalozele 6250 712,50
2540 Ventrikulaere intrakorporale
Liquorableitung mittels Ventilsystem 4500 513,--
2541 Ventrikulozisternostomie 4500 513,--
2542 Ventrikulaere extrakorporale
Liquorableitung 1800 225,--
- 72 -
2550 Exstirpation eines Kleinhirntumors 5000 570,--
2551 Exstirpation eines
Kleinhirnbrueckenwinkel- oder
Stammhirntumors 7500 855,--
2552 Exstirpation eines retrobulbaeren
Tumors auf transfrontal-transorbitalem
Zugangsweg 6250 712,50
2553 Intrakraniale Operation einer basalen
Liquorfistel mit plastischem Verschluss 6000 684,--
2554 Plastischer Verschluss eines
Knochendefekts im Bereich des
Hirnschaedels, als selbstaendige Leistung 1800 205,20
2555 Eroeffnung des Spinalkanals durch
einseitige Hemilaminektomie eines
Wirbels/mehrerer Wirbel 1480 168,72
2556 Eroeffnung des Spinalkanals durch
Laminektomie eines Wirbels/mehrerer
Wirbel 1850 210,90
2557 Eroeffnung des Spinalkanals durch
Laminektomie eines Wirbels/
mehrerer Wirbel - einschliesslich
Wiedereinpflanzung von Knochenteilen - 2400 273,60
2560 Stereotaktische Ausschaltung(en) am
Zentralnervensystem 3750 427,50
2561 Stereotaktische Ausschaltung(en) am
Zentralnervensystem oder Implantation von
Reizelektroden zur Dauerstimulation im
Zentralnervensystem mit Trepanation 4620 526,68
2562 Anatomische Vorausberechnungen
(Zielpunktbestimmungen) zu den
Leistungen nach den Nummern 2560 und
2561 - gegebenenfalls einschliesslich
erforderlicher Ultraschallmessungen im
Schaedelinnern - 2250 256,50
2563 Durchschneidung und/oder Zerstoerung eines
Nerven an der Schaedelbasis 2310 263,34
2564 Offene Durchtrennung eines oder mehrerer
Nerven am Rueckenmark 4800 547,20
2565 Operativer Eingriff zur Dekompression
einer oder mehrerer Nervenwurzel(n)
im Zervikalbereich - einschliesslich
Foraminotomie - gegebenenfalls
einschliesslich der Leistungen nach Nummer
2282 oder Nummer 2283 - 4100 467,40
2566 Operativer Eingriff zur Dekompression
einer oder mehrerer Nervenwurzel(n)
im thorakalen oder lumbalen Bereich
- gegebenenfalls einschliesslich
Foraminotomie und/oder der Leistungen
nach Nummer 2282 oder Nummer 2283 - 3000 342,--
2570 Implantation von Reizelektroden zur
Dauerstimulation des Rueckenmarks
- gegebenenfalls einschliesslich
Implantation des Empfangsgeraetes - 4500 513,--
2571 Operation einer Missbildung am Rueckenmark
oder an der Cauda equina oder Verschluss
einer Myelomeningozele beim Neugeborenen
oder Operation einer Meningozele 2650 302,10
2572 Operation einer Missbildung am Rueckenmark
oder an der Cauda equina mit plastischer
Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder
Faszienplastik 3230 368,22
- 73 -
2573 Verschiebeplastik, zusaetzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 2571, 2572
und 2584 500 57,--
2574 Entfernung eines raumbeengenden
extraduralen Prozesses im Wirbelkanal 2750 313,50
2575 Entfernung eines raumbeengenden
intraduralen Prozesses im Wirbelkanal 3500 399,--
2576 Mikrochirurgische Entfernung einer
spinalen Gefaessmissbildung oder eines
Tumors 4500 513,--
2577 Entfernung eines raumbeengenden intra-
oder extraspinalen Prozesses 4000 456,--
2580 Freilegung und Durchtrennung oder
Exhairese eines Nerven 554 63,16
2581 Freilegung und Exhairese eines
pheripheren Trigeminusastes 924 105,34
2582 Freilegung und Entnahme eines autologen
peripheren Nerven zwecks Transplantation
einschliesslich Aufbereitung 1800 205,20
2583 Neurolyse, als selbstaendige Leistung 924 105,34
2584 Neurolyse mit Nervenverlagerung und
Neueinbettung 1480 168,72
2585 Nervenersatzplastik durch Implantation
eines peripheren Nerven im Hand-/
Armbereich 2600 296,40
2586 End-zu-End-Naht eines Nerven im
Zusammenhang mit einer frischen
Verletzung - einschliesslich
Wundversorgung - 1350 153,90
2587 Fruehe Sekundaernaht eines peripheren
Nerven 1850 210,90
2588 Interfaszikulaere mikrochirurgische
Nervennaht ohne Verwendung eines
autologen Transplantats 2100 239,40
2589 Interfaszikulaere mikrochirurgische
Nervennaht mit Defektueberbrueckung durch
autologes Transplantat (ohne die Leistung
nach Nummer 2582) 2400 273,60
2590 Naht eines Nervenplexus nach
vollstaendiger Praeparation und Neurolyse
- auch einschliesslich der etwa
erforderlichen Foraminotomie oder
Hemilaminektomie - 3000 342,--
2591 Interfaszikulaere Defektueberbrueckung
eines Nervenplexus nach vollstaendiger
Praeparation desselben mit autologen
Transplantaten und perineuraler
mikrochirurgischer Naht 6000 684,--
2592 Mikrochirurgische interfaszikulaere
Neurolyse, als selbstaendige Leistung 1800 205,20
2593 Mikrochirurgische interfaszikulaere
Neurolyse mit Nervenverlagerung und
Neueinbettung, als selbstaendige Leistung 2770 315,78
2594 Transposition eines Nerven mit
interfaszikulaerer mikrochirurgischer
Nervennaht 3000 342,--
2595 Nervenpfropfung 1600 182,40
2596 Hirnnervenersatzplastik durch
Implantation eines autologen peripheren
Nerven 2400 273,60
2597 Veroedung oder Verkochung des Ganglion
Gasseri 700 79,80
- 74 -
2598 Stereotaktische Thermokoagulation des
Ganglion Gasseri 1400 159,60
2599 Blockade eines Nerven im Bereich der
Schaedelbasis 225 25,65
2600 Exstirpation eines Ganglions im Bereich
der Schaedelbasis 1500 171,--
2601 Grenzstrangresektion im zervikalen
Bereich 1000 114,--
2602 Abdomino-retroperitoneale lumbale
GrenzStrangresektion 1480 168,72
2603 Kombinierte thorakolumbale
Grenzstrangresektion 3000 342,--
2604 Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal
oder retroperitoneal 1480 168,72
IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
2620 Operation der isolierten Lippenspalte 750 85,50
2621 Operation der breiten Lippen-Kieferspalte
mit Naseneingangsplastik 1500 171,--
2622 Plastisch-chirurgische Behandlung
einer kompletten Gesichtsspalte
- einschliesslich Osteotomien und
Osteoplastiken - 9000 1026,--
2625 Verschluss des weichen oder harten Gaumens
oder Verschluss von perforierenden
Defekten im Bereich von Gaumen oder
Vestibulum 1250 142,50
2626 Velopharyngoplastik 2500 285,--
2627 Verschluss des harten und weichen Gaumens 2000 228,--
2630 Operative Rekonstruktion eines
Mittelgesichts - einschliesslich
Osteotomie und/oder Osteoplastik - 6000 684,--
2640 Operative Verlagerung des Oberkiefers bei
Dysgnathie, je Kieferhaelfte 1200 136,80
2642 Operative Verlagerung des Unterkiefers
bei Dysgnathie, je Kieferhaelfte 1850 210,90
2650 Entfernung eines extrem verlagerten oder
retinierten Zahnes durch umfangreiche
Osteotomie bei gefaehrdeten anatomischen
Nachbarstrukturen 740 84,36
2651 Entfernung tiefliegender Fremdkoerper oder
Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem
Kiefer 550 62,70
2655 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
- ueber mehr als drei Zaehne oder
vergleichbarer Groesse im unbezahnten
Bereich - durch Zystektomie 950 108,30
2656 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
- ueber mehr als drei Zaehne oder
vergleichbarer Groesse im unbezahnten
Bereich - durch Zystektomie in
Verbindung mit der Entfernung retinierter
oder verlagerter Zaehne und/oder
Wurzelspitzenresektion 620 70,68
2657 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
- ueber mehr als drei Zaehne oder
vergleichbarer Groesse im unbezahnten
Bereich - durch Zystostomie 760 86,64
2658 Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
- ueber mehr als drei Zaehne oder
vergleichbarer Groesse im unbezahnten
Bereich - durch Zystostomie in
Verbindung mit der Entfernung retinierter 500 57,--
- 75 -
oder verlagerter Zaehne und/oder
Wurzelspitzenresektion
2660 Operative Behandlung einer konservativ
unstillbaren Blutung im Mund-
Kieferbereich durch Freilegung und
Abbinden oder Umstechung des Gefaesses oder
durch Knochenbolzung, als selbstaendige
Leistung 400 45,60
2670 Operative Entfernung eines
Schlotterkammes oder einer Fibromatose,
je Kieferhaelfte oder Frontzahnbereich,
als selbstaendige Leistung 500 57,--
2671 Operative Entfernung eines
Schlotterkammes oder einer Fibromatose,
je Kieferhaelfte oder Frontzahnbereich, in
Verbindung mit den Leistungen nach Nummer
2675 oder 2676 300 34,20
2675 Partielle Vestibulum- oder
Mundbodenplastik oder grosse Tuberplastik,
je Kieferhaelfte oder Frontzahnbereich 850 96,90
2676 Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik
zur Formung des Prothesenlagers
mit partieller Abloesung der
Mundbodenmuskulatur, je Kiefer 2200 250,80
2677 Submukoese Vestibulumplastik, je
Kieferhaelfte oder Frontzahnbereich, als
selbstaendige Leistung 700 79,80
2680 Einrenkung der Luxation des Unterkiefers 100 11,40
2681 Einrenkung der alten Luxation des
Unterkiefers 400 45,60
2682 Operative Einrenkung der Luxation eines
Kiefergelenks 1400 159,60
2685 Reposition eines Zahnes 200 22,80
2686 Reposition eines zahntragenden
Bruchstuecks des Alveolarfortsatzes 300 34,20
2687 Allmaehliche Reposition des gebrochenen
Ober- oder Unterkiefers oder eines schwer
einstellbaren oder verkeilten Bruchstuecks
des Alveolarfortsatzes 1300 148,20
2688 Fixation bei nicht dislozierter
Kieferfraktur durch Osteosynthese oder
Aufhaengung 750 85,50
2690 Operative Reposition und Fixation durch
Osteosynthese bei Unterkieferbruch, je
Kieferhaelfte 1000 114,--
2691 Operative Reposition und Fixation durch
Osteosynthese bei Aussprengung des
Oberkiefers an der Schaedelbasis 3600 410,40
2692 Operative Reposition und Fixation
durch Osteosynthese bei Kieferbruch im
Mittelgesichtsbereich - gegebenenfalls
einschliesslich Jochbeinbruch und/oder
Nasenbeinbruch -, je Kieferhaelfte 1500 171,--
2693 Operative Reposition und Fixation einer
isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder
Jochbogenfraktur 1200 136,80
2694 Operative Entfernung von
Osteosynthesematerial aus einem Kiefer-
oder Gesichtsknochen, je Fraktur 450 51,30
2695 Einrichtung und Fixation eines
gebrochenen Kiefers ausserhalb der 2700 307,80
- 76 -
Zahnreihen durch intra- und extraorale
Schienenverbaende und Stuetzapparate
2696 Drahtumschlingung des Unterkiefers
oder oro-faziale Drahtaufhaengung, auch
beidseitig 500 57,--
2697 Anlegen von Drahtligaturen, Drahthaekchen
oder dergleichen, je Kieferhaelfte oder
Frontzahnbereich, als selbstaendige
Leistung 350 39,90
2698 Anlegen und Fixation einer Schiene am
unverletzten Ober- oder Unterkiefer 1500 171,--
2699 Anlegen und Fixation einer Schiene am
gebrochenen Ober- oder Unterkiefer 2200 250,80
2700 Anlegen von Stuetz-, Halte- oder
Hilfsvorrichtungen (z.B. Verbandsplatte,
Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder
bei Kieferklemme 350 39,90
2701 Anlegen von extraoralen Stuetz-,
Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer
Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte
oder dergleichen - im Zusammenhang
mit plastischen Operationen oder
zur Verhuetung oder Behandlung von
Narbenkontrakturen - 1800 205,20
2702 Wiederanbringung einer geloesten
Apparatur oder kleine Aenderungen,
teilweise Erneuerung von Schienen oder
Stuetzapparaten - auch Entfernung von
Schienen oder Stuetzapparaten -, je Kiefer 300 34,20
2705 Osteotomie nach disloziert verheilter
Fraktur im Mittelgesicht - einschliesslich
Osteosynthese - 1700 193,80
2706 Osteotomie nach disloziert verheilter
Fraktur im Unterkiefer - einschliesslich
Osteosynthese 1300 148,20
2710 Partielle Resektion des Ober- oder
Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -,
als selbstaendige Leistung 1100 125,40
2711 Partielle Resektion des Ober- oder
Unterkiefers - auch Segmentosteotomie
-, in Verbindung mit den Leistungen nach
Nummer 2640 oder 2642 750 85,50
2712 Halbseitenresektion des Ober- oder
Unterkiefers 3000 342,--
2715 Suprahyoidale Lymphknotenausraeumung einer
Seite - einschliesslich Darstellung und
gegebenenfalls Entfernung von Muskeln,
Nerven und Gefaessen - 2000 228,--
2716 Radikale Halslymphknotenausraeumung einer
Seite - einschliesslich Darstellung und
gegebenenfalls Entfernung von Muskeln,
Nerven und Gefaessen - 5000 570,--
2720 Osteotomie im Zusammenhang mit operativen
Eingriffen am Mundboden - einschliesslich
Osteosynthese - 800 91,20
2730 Operative Massnahmen zur Lagerbildung
beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je
Kieferhaelfte oder Frontzahnbereich 500 57,--
2732 Operation zur Lagerbildung fuer
Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten
Kieferdefekten 2000 228,--
- 77 -
X. Halschirurgie
2750 Eroeffnung des Schlundes durch Schnitt 1110 126,54
2751 Tracheotomie 554 63,16
2752 Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer
medialen Halszyste - gegebenenfalls einschliesslich
Teilresektion des Zungenbeins - 1350 153,90
2753 Divertikelresektion im Halsbereich 1660 189,24
2754 Operation einer Kiemengangfistel 1660 189,24
2755 Entfernung der Kropfgeschwulst oder Teilresektion der
Schilddruese 1850 210,90
2756 Ausschaelung der Nebenschilddruese (Parathyreoektomie) 2200 250,80
2757 Radikaloperation der boesartigen Schilddruesengeschwulst -
einschliesslich Ausraeumung der regionaeren Lymphstromgebiete
und gegebenenfalls der Nachbarorgane - 3700 421,80
2760 Ausraeumung des regionaeren Lymphstromgebietes einer
Halsseite, als selbstaendige Leistung 1200 136,80
XI. Gefaesschirurgie
1. Allgemeine Verrichtungen
2800 Venaesectio 275 31,35
2801 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefaesses an den
Gliedmassen, als selbstaendige Leistung 463 52,78
2802 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefaesses in der
Brust- oder Bauchhoehle, als selbstaendige Leistung 2220 253,08
2803 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefaesses am
Hals, als selbstaendige Leistung 1480 168,72
2804 Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefaess 253 28,84
2805 Flussmessung(en) am freigelegten Blutgefaess 350 39,90
2807 Operative Entnahme einer Arterie zum Gefaessersatz 739 84,25
2808 Operative Entnahme einer Vene zum Gefaessersatz 400 45,60
2809 Naht eines verletzten Blutgefaesses (traumatisch) an den
Gliedmassen - einschliesslich Wundversorgung - 740 84,36
2810 Rekonstruktiver Eingriff an der Vena cava superior
oder inferior (z.B. bei erweiterter Tumorchirurgie mit
Cavaresektion und Ersatz durch eine Venenprothese) -
gegebenenfalls einschliesslich Anlegen einer temporaeren
arteriovenoesen Fistel - 5000 570,--
2. Arterienchirurgie
2820 Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie 3140 357,96
2821 Rekonstruktive Operation einer extrakranialen Hirnarterie
mit Anlegen eines Shunts 4200 478,80
2822 Rekonstruktive Operation einer Armarterie 2300 262,20
2823 Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie 1850 210,90
2824 Operation des offenen Ductus Botalli oder einer anderen
abnormen Gefaessmissbildung im Thorax durch Verschluss 3000 342,--
2825 Operation einer abnormen Gefaessmissbildung im Thorax durch
Rekonstruktion 6500 741,--
2826 Operative Beseitigung einer erworbenen Stenose oder
eines Verschlusses an den grossen Gefaessen im Thorax durch
Rekonstruktion 6500 741,--
2827 Operation eines Aneurysmas an einem grossen Gefaess im Thorax 7500 855,--
2828 Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefaessverletzung
durch direkte Naht 3000 342,--
2829 Operative Versorgung einer intrathorakalen Gefaessverletzung
durch Gefaessersatz 5200 592,80
2834 Operative(r) Eingriff(e) an einem oder mehreren Gefaess(en)
der Nieren, als selbstaendige Leistung 1480 168,72
2835 Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei
Stenose oder Verschluss 4500 513,--
2836 Rekonstruktive Operation an der Aorta abdominalis bei
Aneurysma 5000 570,--
2837 Rekonstruktive Operation an einem Viszeralgefaess 5000 570,--
2838 Rekonstruktive Operation einer Nierenarterie 4300 490,20
2839 Rekonstruktive Operation an den Beckenarterien, einseitig 3000 342,--
- 78 -
2840 Rekonstruktive Operation an den Arterien eines
Oberschenkels - auch Anlegung einer Gefaessprothese oder
axillo-femorale Umleitung oder femoro-femorale Umleitung - 3000 342,--
2841 Rekonstruktive Operation einer Kniekehlenarterie 2000 228,--
2842 Rekonstruktive Operation der Arterien des Unterschenkels 3700 421,80
2843 Rekonstruktive Operation einer arteriovenoesen Fistel an
den Extremitaeten oder im Halsbereich 3700 421,80
2844 Rekonstruktive Operation einer arteriovenoesen Fistel im
Brust- oder Bauchraum 5500 627,--
3. Venenchirurgie
2880 Inzision eines Varixknotens 148 16,87
2881 Varizenexhairese, einseitig 1110 126,54
2882 Varizenexhairese mit Unterbrechung der Vv. perforantes,
einseitig 1850 210,90
2883 Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und
Exstirpation mehrerer Seitenaeste 1200 136,80
2885 Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst 1110 126,54
2886 Entfernung einer grossen Blutadergeschwulst 2770 315,78
2887 Thrombektomie 2000 228,--
2888 Veno-venoese Umleitung (z.B. nach Palma) ohne Anlage eines
arteriovenoesen Shunts 3140 357,96
2889 Veno-venoese Umleitung (z.B. nach Palma) mit Anlage eines
arteriovenoesen Shunts 3700 421,80
2890 Isolierte Seitenastexstirpation und/oder
Perforansdissektion und/oder Perforansligatur 350 39,90
2891 Rekonstruktive Operation an den Koerpervenen 3000 342,--
unter Ausschluss der Hohlvenen (Thrombektomie,
Transplantatersatz, Bypassoperation) - gegebenenfalls
einschliesslich Anlegen einer temporaeren arteriovenoesen
Fistel -
2895 Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Haemodialyse 1480 168,72
2896 Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Haemodialyse mit
freiem Transplantat 2100 239,40
2897 Beseitigung eines arteriovenoesen Shunts 1200 136,80
2898 Unterbrechung der Vena cava caudalis durch
Filterimplantation 1500 171,--
2899 Unterbrechung der Vena cava caudalis nach Freilegung 2220 253,08
2900 Operation bei portalem Hochdruck durch Dissektion 3140 357,96
2901 Operation bei portalem Hochdruck durch venoese Anastomose 3700 421,80
2902 Operation bei portalem Hochdruck durch venoese Anastomose
und Arterialisation 4620 526,68
4. Sympathikuschirurgie
2920 Thorakale Sympathektomie 2000 228,--
2921 Lumbale Sympathektomie 1480 168,72
XII. Thoraxchirurgie
2950 Resektion einer Rippe, als selbstaendige Leistung 739 84,25
2951 Resektion mehrerer benachbarter Rippen, als selbstaendige
Leistung 1110 126,54
2952 Resektion einer Halsrippe oder der 1. Rippe 1110 126,54
2953 Thorakoplastik 3140 357,96
2954 Thorakoplastik mit Hoehleneroeffnung - auch Jalousieplastik
- 4620 526,68
2955 Thorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls
einschliesslich Muskelimplantation und Entnahme des
Implantates - 5000 570,--
2956 Brustwandteilresektion 2100 239,40
2957 Brustwandteilresektion mit plastischer Deckung 3000 342,--
2959 Korrekturthorakoplastik mit Entschwartung - gegebenenfalls
einschliesslich Muskelimplantation und Entnahme des
Implantates - 5100 581,40
2960 Operation einer Brustkorbdeformitaet (z.B. Trichterbrust) 3000 342,--
2970 Anlage einer Pleuradrainage (z.B. Buelau'sche
Heberdrainage) 554 63,16
- 79 -
2971 Spuelung des Pleuraraumes bei liegender Drainage
- gegebenenfalls einschliesslich Einbringung von
Arzneimitteln - 148 16,87
2972 Entnahme von Pleuragewebe nach operativer Freilegung der
Pleura, als selbstaendige Leistung 666 75,92
2973 Pleurektomie, einseitig, als selbstaendige Leistung 2220 253,08
2974 Pleurektomie mit Resektion(en) am Perikard und/oder
Zwerchfell 3140 357,96
2975 Dekortikation der Lunge 4800 547,20
2976 Ausraeumung eines Haematothorax 2000 228,--
2977 Thorakokaustik bei Spontanpneumothorax 739 84,25
2979 Operative Entfernung eines Pleuraempyems - gegebenenfalls
einschliesslich Rippenresektion(en) - 1110 126,54
2985 Thorakaler Eingriff am Zwerchfell 2220 253,08
2990 Thorakotomie zu diagnostischen Zwecken 1110 126,54
2991 Thorakotomie mit Herzmassage 1480 168,72
2992 Thorakotomie mit Entnahme von Pleura- und/oder
Lungengewebe fuer die histologische und/oder
bakteriologische Untersuchung, als selbstaendige Leistung 1290 147,06
2993 Thorakotomie mit Gewebsentnahme und intrathorakalen
Praeparationen 1480 168,72
2994 Operative Eingriffe an der Lunge (z.B. Keilexzision,
Herdenukleation, Ausschaelung von Zysten) 2770 315,78
2995 Lob- oder Pneumonektomie 3140 357,96
2996 Lungensegmentresektion(en) 4000 456,--
2997 Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) 5100 581,40
2998 Bilobektomie 4800 547,20
2999 Pneumonektomie mit intraperikardialer Gefaessversorgung und/
oder Ausraeumung mediastinaler Lymphknoten 5600 638,40
3000 Bronchotomie zur Entfernung von Fremdkoerpern oder Tumoren 2770 315,78
3001 Thorakale Eingriffe am Tracheobronchialsystem wie
Resektion und/oder Anastomose und/oder Versteifung und/
oder plastischer Ersatz 5800 661,20
3002 Operative Kavernen- oder Lungenabszesseroeffnung 4800 547,20
3010 Sternotomie, als selbstaendige Leistung 1110 126,54
3011 Entfernung eines Mediastinaltumors, transpleural oder
transsternal 4000 456,--
3012 Drainage des Mediastinums 554 63,16
3013 Intrathorakaler Eingriff am Lymphgefaesssystem 4000 456,--
XIII. Herzchirurgie
3050 Operative Massnahmen in Verbindung mit der Herz-Lungen-
Maschine zur Herstellung einer extrakorporalen Zirkulation 1850 210,90
3051 Perfusion der Hirnarterien, zusaetzlich zur Leistung nach
Nummer 3050 1290 147,06
3052 Perfusion der Koronararterien, zusaetzlich zur Leistung
nach Nummer 3050 1110 126,54
3053 Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusaetzlich
zur Leistung nach Nummer 3050 1110 126,54
3054 Operative extrathorakale Anlage einer assistierenden
Zirkulation 1850 210,90
3055 Ueberwachung einer assistierenden Zirkulation, je
angefangene Stunde Die Leistung nach Nummer 3055 ist nur
waehrend einer Operation berechnungsfaehig. 554 63,16
3060 Intraoperative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen 554 63,16
3065 Operation am Perikard, als selbstaendige Leistung 2000 228,--
3066 Operation der Pericarditis constrictiva 3140 357,96
3067 Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als
selbstaendige Leistung 1480 168,72
3068 Anlage einer kuenstlichen Pulmonalisstammstenose 3140 357,96
3069 Shuntoperation an herznahen Gefaessen 3000 342,--
3070 Operative Anlage eines Vorhofseptumdefektes 3000 342,--
3071 Naht einer Myokardverletzung 3000 342,--
- 80 -
3072 Operativer Verschluss des Vorhofseptumdefektes vom
Sekundum-Typ 3000 342,--
3073 Operativer Verschluss von Vorhofseptumdefekten anderen Typs
(z.B. Sinus venosus) - auch Korrektur einer isolierten
Lungenvenenfehlmuendung - 4000 456,--
3074 Komplette intraatriale Blutumleitung (totale
Lungenvenenfehlmuendung oder unkomplizierte Transposition
der grossen Arterien) 6500 741,--
3075 Entfernung eines Fremdkoerpers aus dem Herzen oder aus
einem herznahen Gefaess - auch Thromboder Embolektomie - 3000 342,--
3076 Operative Entfernung eines Herztumors oder eines
Herzwandaneurysmas oder eines Herzdivertikels 4800 547,20
3077 Operativer Verschluss eines Herzkammerscheidewanddefektes
mittels direkter Naht 3000 342,--
3078 Operativer Verschluss eines Herzkammerscheidewanddefektes
mittels Prothese 4000 456,--
3079 Resektion intrakardial stenosierender Muskulatur 3000 342,--
3084 Valvuloplastik einer Herzklappe 3300 376,20
3085 Operative Korrektur einer Herzklappe 3140 357,96
3086 Operativer Ersatz einer Herzklappe 5600 638,40
3087 Operative Korrektur und/oder Ersatz mehrerer Herzklappen 7500 855,--
3088 Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation
eines Versorgungsabschnittes 5600 638,40
3089 Operation zur direkten myokardialen Revaskularisation
mehrerer Versorgungsabschnitte 7500 855,--
3090 Operation von Anomalien der Koronararterien 4000 456,--
3091 Operation am Reizleitungssystem (Korrektur
von Rhythmusstoerungen - ausschliesslich der
Schrittmacherbehandlung -) 4500 513,--
3095 Schrittmacher-Erstimplantation 2770 315,78
3096 Schrittmacher-Aggregatwechsel 1110 126,54
3097 Schrittmacher-Korrektureingriff - auch Implantation von
myokardialen Elektroden - 2770 315,78
XIV. Oesophaguschirurgie, Abdominalchirurgie
3120 Diagnostische Peritonealspuelung, als selbstaendige Leistung 300 34,20
3121 Choledochoskopie waehrend einer intraabdominalen Operation 500 57,--
3122 Intraoperative Manometrie an den Gallenwegen (Pruefung des
Papillenwiderstandes) 375 42,75
3125 Eroeffnung des Oesophagus vom Halsgebiet aus 1110 126,54
3126 Intrathorakaler Eingriff am Oesophagus 4000 456,--
3127 Extrapleurale Operation der Oesophagusatresie beim
Kleinkind 5000 570,--
3128 Operative Beseitigung einer angeborenen oesophagotrachealen
Fistel 3000 342,--
3129 Operativer Eingriff am terminalen Oesophagus bei
abdominalem Zugang 3000 342,--
3130 Operativer Eingriff am Oesophagus bei abdominalthorakalem
Zugang 5000 570,--
3135 Eroeffnung der Bauchhoehle zu diagnostischen Zwecken -
gegebenenfalls einschliesslich Gewebeentnahme - 1110 126,54
3136 Eroeffnung eines subphrenischen Abszesses 1110 126,54
3137 Eroeffnung von Abszessen im Bauchraum 1110 126,54
3138 Anlage einer Magenfistel mit oder ohne Schraegkanalbildung 1600 182,40
3139 Eroeffnung des Bauchraums bei Peritonitis mit ausgedehnter
Revision, Spuelung und Drainage 2770 315,78
3144 Naht der Magen- und/oder Darmwand nach Perforation oder
nach Verletzung - einschliesslich Spuelung des Bauchraumes - 1900 216,60
3145 Teilresektion des Magens 2770 315,78
3146 Kardiaresektion 4000 456,--
3147 Totale Magenentfernung 4800 547,20
3148 Resektion des Ulcus pepticum 4000 456,--
3149 Umwandlungsoperation am Magen (z.B. Billroth II in
Billroth I, Interposition) 5250 598,50
- 81 -
3150 Gastrotomie 1600 182,40
3151 Operative Einbringung eines Tubus in Oesophagus und/oder
Magen als Notoperation 2700 307,80
3152 Spaltung des Pylorus (z.B. bei Pylorospasmus) 1900 216,60
3153 Pyloroplastik 3000 342,--
3154 Vagotomie am Magen 3000 342,--
3155 Vagotomie am Magen mit zusaetzlichen Drainageverfahren
(z.B. Anastomose, Pyloruserweiterung einschliesslich
Plastik) 4500 513,--
3156 Endoskopische Entfernung von Faeden nach Magenoperation
oder von Fremdkoerpern, zusaetzlich zur Gastroskopie 450 51,30
3157 Magenteilresektion mit Dickdarmteilresektion 4620 526,68
3158 Gastroenterostomie 2220 253,08
3165 Operative Beseitigung von Atresien, Stenosen (Septen) und/
oder Divertikeln des Duodenums 4000 456,--
3166 Operative Beseitigung der Atresien, Stenosen (Septen) und/
oder Divertikeln des Jejunums oder des Ileums 3000 342,--
3167 Anastomose im Duenndarmgebiet - auch mit Teilresektion - 2220 253,08
3168 Jejuno-Zoekostomie 2600 296,40
3169 Teilresektion des Kolons - auch mit Anastomose - 3750 427,50
3170 Kolektomie, auch subtotal - mit Ileostomie - 5250 598,50
3171 Operative Beseitigung von Lageanomalien innerhalb des
Magen-Darmtraktes oder des Volvulus (auch im Saeuglings-
und Kleinkindalter) oder der Darminvagination 2500 285,--
3172 Operative Darmmobilisation bei Verwachsungen, als
selbstaendige Leistung 1600 182,40
3173 Operative Entfernung des Meckel'schen Divertikels 1480 168,72
3174 Operative Beseitigung einer Darmduplikatur 2700 307,80
3175 Operation des Mekoniumileus 2700 307,80
3176 Transposition eines Darmteils innerhalb des Abdomens 3500 399,--
3177 Transposition eines Darmteils und/oder des Magens aus dem
Abdomen heraus 5000 570,--
3179 Faltung saemtlicher Duenndarmschlingen bei rezidivierendem
Ileus 4000 456,--
3181 Langstreckige Resektion, auch ganzer Konvolute, vom
Duenndarm - gegebenenfalls einschliesslich vom Dickdarm -
mit Anastomose 3500 399,--
3183 Kombinierte Entfernung des gesamten Dick- und Mastdarmes
mit Ileostoma 6500 741,--
3184 Lebertransplantation 7500 855,--
3185 Operation an der Leber (z.B. Teilresektion oder Exzision
eines Tumors) 3000 342,--
3186 Exstirpation der Gallenblase 2500 285,--
3187 Operation an den Gallengaengen - gegebenenfalls
einschliesslich Exstirpation der Gallenblase 3250 370,50
3188 Biliodigestive Anastomose mit Interposition eines
Darmabschnittes 4200 478,80
3189 Operative Beseitigung von Atresien und/oder Stenosen der
Gallengaenge beim Saeugling oder Kleinkind 4000 456,--
3190 Papillenexstirpation oder -Spaltung mit Eroeffnung des
Duodenums 2700 307,80
3192 Milzrevision, als selbstaendige Leistung 2000 228,--
3194 Praeparation einer Pankreaszyste und Drainage derselben
durch Interposition eines Darmabschnittes 3700 421,80
3195 Resektion des Kopfteils vom Pankreas 4620 526,68
3196 Resektion des Schwanzteils vom Pankreas 2220 253,08
3197 Resektion des ganzen Pankreas 4620 526,68
3198 Pankreoduodenektomie (z.B. nach Whipple) 5000 570,--
3199 Milzexstirpation 2220 253,08
3200 Appendektomie 1480 168,72
3202 Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt
- gegebenenfalls einschliesslich Resektion und Anastomose - 3000 342,--
- 82 -
3205 Anlage einer Endodrainage (z.B. Duodenum-Duenndarm-
Leberpforte-Bauchhaut), zusaetzlich zu anderen
intraabdominalen Operationen 2250 256,50
3206 Enterostomie - auch einschliesslich Katheterfistelung
(Kolostomie, Transversumfistel) - 2250 256,50
3207 Anlegen eines Anus praeter 1480 168,72
3208 Verschlussoperation fuer einen Anus praeter mit Darmnaht 1250 142,50
3209 Verschlussoperation fuer einen Anus praeter mit
Darmresektion 1750 199,50
3210 Anlegen eines Anus praeter duplex transversalis 2000 228,--
3211 Unterweisung eines Anus-praeter-Patienten in der
Irrigator-Methode zur Darmentleerung 120 13,68
3215 Eroeffnung eines kongenitalen oberflaechlichen
AfterverSchlusses 150 17,10
3216 Operation eines kongenitalen tiefreichenden
Mastdarmverschlusses vom Damm aus oder der Analatresie 1200 136,80
3217 Operation der Anal- und Rektumatresie einschliesslich
Kolondurchzugsoperation 3750 427,50
3218 Radikaloperation eines tiefreichenden Mastdarmverschlusses
mit Eroeffnung der Bauchhoehle 2700 307,80
3219 Operation eines Afterrisses oder Mastdarmrisses 278 31,69
3220 Operation submukoeser Mastdarmfisteln 300 34,20
3221 Operation intramuskulaerer Mastdarmfisteln 370 42,18
3222 Operation einer transsphinkterischen Mastdarmfistel - auch
ihres verzweigten Gangsystems - 700 79,80
3223 Operation einer extrasphinkterischen Fistel oder
Rundbogenfistel - auch jeweils ihres verzweigten
Gangsystems - 850 96,90
3224 Peranale operative Entfernung von Mastdarmpolypen oder
Mastdarmgeschwuelsten - einschliesslich Schleimhautnaht - 1150 131,10
3226 Peranale operative Entfernung einer Mastdarmgeschwulst
mit Durchtrennung der Schliessmuskulatur (Rectostomia
posterior) - einschliesslich Naht - 3500 399,--
3230 Manuelles Zurueckbringen des Mastdarmvorfalles 120 13,68
3231 Operation des Mastdarmvorfalles bei Zugang vom After aus
oder perineal 1150 131,10
3232 Operation des Mastdarmvorfalles mit Eroeffnung der
Bauchhoehle 2220 253,08
3233 Rektumexstirpation bei Zugang vom After aus - auch mit
Kreuzbeinschnitt - 2800 319,20
3234 Rektale Myektomie (z.B. bei Megacolon congenitum) - auch
mit Kolostomie - 3500 399,--
3235 Kombinierte Rektumexstirpation mit Laparotomie 5000 570,--
3236 Unblutige Erweiterung des Mastdarmschliessmuskels 111 12,65
3237 Blutige Erweiterung des Mastdarmschliessmuskels, als
selbstaendige Leistung 370 42,18
3238 Entfernung von Fremdkoerpern aus dem Mastdarm Eine neben
der Leistung nach Nummer 3238 erforderliche Rektoskopie
ist nach Nummer 690 zusaetzlich berechnungsfaehig. 185 21,09
3239 Muskelplastik bei Insuffizienz des Mastdarmschliessmuskels 1800 205,20
3240 Operation der Haemorrhoidalknoten 554 63,16
3241 Hohe intraanale Exzision von Haemorrhoidalknoten (z.B. nach
Miligan/Morgan) - auch mit Analplastik - 924 105,34
XV. Hernienchirurgie
3280 Operation einer Diaphragmahernie ................. 2770 315,78
3281 Operation der Zwerchfellrelaxation ............... 2250 256,50
3282 Zurueckbringen oder Versuch des Zurueckbringens
eines eingeklemmten Bruches ...................... 222 25,31
3283 Operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder
Bauchnarbenbruches ............................... 1110 126,54
3284 Operation eines Nabel- oder Mittellinien- oder
Bauchnarbenbruches mit Muskel- und
- 83 -
Faszienverschiebeplastik - auch mit
Darmresektion - .................................. 2500 285,--
3285 Operation eines Leisten- oder Schenkelbruches .. 1290 147,06
3286 Operation eines eingeklemmten Leisten- oder
Schenkelbruches - gegebenenfalls mit
Darmresektion - .................................. 2000 228,--
3287 Operation der Omphalozele (Nabelschnurhernie) oder
der Gastroschisis beim Neugeborenen oder
Kleinkind ........................................ 2500 285,--
3288 Operative Beseitigung eines Ductus
omphaloentericus persistens oder einer
Urachusfistel .................................... 2250 256,50
XVI. Orthopaedisch-chirurgische konservative Leistungen
3300 Arthroskopie - gegebenenfalls mit
Probeexzision - .................................. 500 57,--
3301 Modellierendes Redressement einer schweren
Hand- oder Fussverbildung ......................... 473 53,92
3302 Stellungsaenderung oder zweites und folgendes
Redressement im Verlaufe der Behandlung nach
Nummer 3301 ...................................... 227 25,88
3305 Chiropraktische Wirbelsaeulenmobilisierung ........ 37 4,22
3306 Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsaeule . 148 16,87
3310 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer eine Hand oder fuer einen
Fuss mit oder ohne Positiv ........................ 76 8,66
3311 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer einen Unterarm
einschliesslich Hand oder fuer einen Unterschenkel
einschliesslich Fuss oder fuer Ober- oder Unterarm
oder Unterschenkelstumpf ......................... 152 17,33
3312 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer einen Oberschenkelstumpf
mit Tubersitzausarbeitung ........................ 189 21,55
3313 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer den ganzen Arm oder fuer das
ganze Bein ....................................... 303 34,54
3314 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer den Arm mit Schulter ....... 379 43,21
3315 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer das Bein mit Becken ........ 473 53,92
3316 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips
oder andere Werkstoffe fuer den Rumpf ............. 757 86,30
3317 Abdruecke oder Modellherstellung durch Gips oder
andere Werkstoffe fuer Rumpf und Kopf oder Rumpf
und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm ................. 946 107,84
3320 Anpassen von Kunstgliedern oder eines grossen
orthopaedischen Hilfsmittels ...................... 95 10,83
Unter "Grosse orthopaedische Hilfsmittel" sind
solche orthopaedischen Hilfsmittel zu verstehen,
deren Anpassen dem von Kunstgliedern vergleichbar
ist. Unter "Anpassen" ist die durch den Arzt
bewirkte Korrektur von bereits vorhandenen,
anderweitig angefertigten Kunstgliedern oder
grossen orthopaedischen Hilfsmitteln zu
verstehen.
3321 Erstellen eines Konstruktionsplanes fuer ein
grosses orthopaedisches Hilfsmittel
(z.B. Kunstglied) ................................ 152 17,33
M. Laboratoriumsuntersuchungen
- 84 -
Allgemeine Bestimmungen 1. Die Gebuehren fuer Laboratoriumsuntersuchungen des
Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des
Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchfuehrung
der Untersuchung (einschliesslich der erforderlichen
Qualitaetssicherungsmassnahmen) sowie die Erstellung des
daraus resultierenden aerztlichen Befunds.
Mit den Gebuehren fuer die berechnungsfaehigen Leistungen
sind ausser den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und
Portokosten sowie der Kosten fuer Pharmaka im Zusammenhang
mit Funktionstesten - auch die Beurteilung, die
obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung
sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die
Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert
berechnet werden.
Kosten fuer den Versand des Untersuchungsmaterials und die
Uebermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer
Laborgemeinschaft sind nicht berechnungsfaehig.
2. Stehen dem Arzt fuer die Erbringung bestimmter
Laboruntersuchungen mehrere in ihrer klinischen
Aussagefaehigkeit und analytischen Qualitaet gleichwertige
Verfahren zur Verfuegung, so kann er nur das niedriger
bewertete Verfahren abrechnen.
3. Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial durch einen
Arzt an einen anderen Arzt wegen der Durchfuehrung von
Laboruntersuchungen der Abschnitte M III und/oder M IV
hat die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, der
die Laborleistung selbst erbracht hat.
4. Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z.B. im
Zusammenhang mit Funktionspruefungen) sind entsprechend
mehrfach berechnungsfaehig. Anstelle der Blutentnahme
kann die intravenoese Einbringung von Testsubstanzen
berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender
Kanuele nacheinander erbracht werden.
Entnahmen aus liegender Kanuele oder liegendem Katheter
sind nicht gesondert berechnungsfaehig.
5. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus einzelnen
Messgroessen ist nicht berechnungsfaehig (z.B. Clearance-
Berechnungen, mittlerer korpuskulaerer Haemoglobingehalt).
6. Die in Abschnitt M enthaltenen Hoechstwerte umfassen alle
Untersuchungen aus einer Art von Koerpermaterial (z.B.
Blut einschliesslich seiner Bestandteile Serum, Plasma
und Blutzellen), das an einem Kalendertag gewonnen wurde,
auch wenn dieses an mehreren Tagen untersucht wurde.
Sind aus medizinischen Gruenden an einem Kalendertag
mehrere Untersuchungen einer Messgroesse aus einer
Materialart zu verschiedenen Tageszeiten erforderlich,
so koennen diese entsprechend mehrfach berechnet werden.
Bestehen fuer diese Bestimmungen Hoechstwerte, so gehen sie
in den Hoechstwert mit ein.
Die unter Hoechstwerte fallenden Untersuchungen sind in
der 5. und 6. Stelle der Gebuehrennummer durch H1 bis H4
gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist Bestandteil der
Gebuehrennummer und muss in der Rechnung angegeben werden.
Die erbrachten Einzelleistungen sind auch dann in der
Rechnung aufzufuehren, wenn fuer diese ein Hoechstwert
berechnet wird.
7. Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines
Leistungskomplexes sind (z.B. Spermiogramm), als
selbstaendige Einzelleistungen durchgefuehrt, so darf die
- 85 -
Summe der Verguetungen fuer diese Einzelleistungen die
fuer den Leistungskomplex festgelegte Verguetung nicht
ueberschreiten.
8. Fuer die analoge Abrechnung einer nicht aufgefuehrten
selbstaendigen Laboruntersuchung ist die nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand zutreffendste Gebuehrennummer
aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der
Rechnung ist diese Gebuehrennummer durch Voranstellen des
Buchstabens "A" als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
9. Sofern erforderlich, sind in den Katalogen zu den
Messgroessen die zur Untersuchung verwendeten Methoden
in Kurzbezeichnung aufgefuehrt. In den folgenden Faellen
werden verschiedene Methoden unter einem gemeinsamen
Oberbegriff zusammengefasst:
Agglutination: Agglutinationsreaktionen (z.B.
Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung, Latex-
Agglutination, Bakterienagglutination);
Immundiffusion: Immundiffusions- (radiale),
Elektroimmundiffusions-, nephelometrische oder
turbidimetrische Untersuchungen;
Immunfluoreszenz oder aehnliche Untersuchungsmethoden:
Lichtmikroskopische Untersuchungen mit Fluoreszenz-,
Enzym- oder anderer Markierung zum Nachweis von Antigenen
oder Antikoerpern;
Ligandenassay: Enzym-, Chemolumineszenz-, Fluoreszenz-,
Radioimmunoassay und ihre Varianten.
Die Gebuehren fuer Untersuchungen mittels Ligandenassay
beinhalten grundsaetzlich eine Durchfuehrung in
Doppelbestimmung einschliesslich aktueller Bezugskurve.
Bei der Formulierung "- gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -" ist
die Durchfuehrung fakultativ, bei der Formulierung "-
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
-" ist die Durchfuehrung obligatorisch zur Berechnung der
Gebuehr. Wird eine Untersuchung mittels Ligandenassay,
die obligatorisch eine Doppelbestimmung beinhaltet,
als Einfachbestimmung durchgefuehrt, so duerfen nur zwei
Drittel der Gebuehr berechnet werden.
10. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet, handelt es sich
bei den aufgefuehrten Untersuchungen um quantitative oder
semiquantitative Bestimmungen.
11. Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte M I, M II und
M III (mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 3980
bis 4014) im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nummer
435 sind nur nach Nummer 437 berechnungsfaehig.
I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis
-------------------------------------------------------------------------------
Nummer Leistung Punktzahl Gebuehr
in DM
-------------------------------------------------------------------------------
Allgemeine Bestimmungen
Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nur berechnungsfaehig, wenn die
Laboruntersuchung direkt beim Patienten (z.B. auch bei Hausbesuch) oder in den eigenen
Praxisraeumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenuebergabe an den
Arzt erfolgt.
Die Leistungen nach den Nummern 3500 bis 3532 sind nicht berechnungsfaehig, wenn sie in
einem Krankenhaus, einer krankenhausaehnlichen Einrichtung, einer Laborgemeinschaft oder
in einer laboraerztlichen Praxis erbracht werden.
- 86 -
3500 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung 90 10,26
Die Kosten fuer ausgegebenes Testmaterial sind anstelle der
Leistung nach Nummer 3500 berechnungsfaehig, wenn die Auswertung
aus Gruenden unterbleibt, die der Arzt nicht zu vertreten hat.
3501 Blutkoerperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) 60 6,84
3502 Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch 120 13,68
3503 Haematokrit 70 7,98
Mikroskopische Einzelbestimmung, je Messgroesse 60 6,84
Katalog
3504 Erythrozyten
3505 Leukozyten
3506 Thrombozyten
3508 Mikroskopische Untersuchung eines Nativpraeparats, gegebenenfalls
nach einfacher Aufbereitung (z.B. Zentrifugation) im Durchlicht-
oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z.B. Punktate,
Sekrete, Stuhl) 80 9,12
3509 Mikroskopische Untersuchung nach einfacher Faerbung (z.B.
Methylenblau, Lugol), je Material 100 11,40
3510 Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Faerbung (z.B.
Gramfaerbung), je Praeparat 120 13,68
3511 Untersuchung eines Koerpermaterials mit vorgefertigten
Reagenztraegern oder Reagenzzubereitungen und visueller
Auswertung (z.B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen),
qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines
Mehrfachreagenztraegers, je Untersuchung 50 5,70
Koennen mehrere Messgroessen durch Verwendung eines
Mehrfachreagenztraegers erfasst werden, so ist die Leistung nach
Nummer 3511 auch dann nur einmal berechnungsfaehig, wenn mehrere
Einfachreagenztraeger verwandt wurden.
Bei mehrfacher Berechnung der Leistung nach Nummer 3511 ist die
Art der Untersuchung in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung folgender Messgroessen unabhaengig vom Messverfahren, je Messgroesse 70 7,98
Katalog
3512 Alpha-Amylase
3513 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-T)
3514 Glukose
3515 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase,
ASAT, AST)
3516 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT,
ALT)
3517 Haemoglobin
3518 Harnsaeure
3519 Kalium
3520 Kreatinin
3521 Lipase
Untersuchung folgender Messgroessen unabhaengig vom Messverfahren, je Messgroesse 100 11,40
Katalog
3523 Antistreptolysin (ASL)
3524 C-reaktives Protein (CRP)
3525 Mononukleosetest
3526 Rheumafaktor (RF)
3528 Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/
l) 130 14,82
3529 Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/
l) 150 17,10
3530 Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) 120 13.68
3531 Urinsediment 70 7,98
3532 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments -
einschliesslich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten - 90 10,26
II. Basislabor
Allgemeine Bestimmungen
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Die aufgefuehrten Laborleistungen duerfen auch dann als eigene Leistungen berechnet
werden, wenn diese nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in
Laborgemeinschaften oder in von Aerzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten
Krankenhauslabors erbracht werden.
Fuer die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3541.H zu
beachten.
Hoechstwerte
3541.H Hoechstwert fuer die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen
des Abschnitts M II 480 54,72
1. Koerperzellen und deren Bestandteile, Zellfunktionsuntersuchungen
3550 Blutbild und Blutbildbestandteile 60 6,84
Die Leistung nach Nummer 3550 beinhaltet die Erbringung
mindestens eines der folgenden Parameter, darf jedoch
unabhaengig von der Zahl der erbrachten Parameter aus
demselben Probenmaterial nur einmal berechnet werden:
Erythrozytenzahl und/oder Haematokrit und/oder
Haemoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und
die errechneten Kenngroessen (z.B. MCH, MCHC) und die
Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/
oder Thrombozytenzahl.
3551 Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch,
zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter
Mustererkennung (Bildanalyse), zusaetzlich zu der Leistung
nach Nummer 3550 20 2,28
3552 Retikulozytenzahl 70 7,98
2. Elektrolyte, Wasserhaushalt
3555 Calcium 40 4,56
3556 Chlorid 30 3,42
3557 Kalium 30 3,42
3558 Natrium 30 3,42
3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3541.H zu
beachten.
3560 Glukose 40 4,56
3561 Glykierte Haemoglobine (HbA1, HbA1c) 200 22,80
3562.H1 Cholesterin 40 4,56
3563.H1 HDL-Cholesterin 40 4,56
3564.H1 LDL-Cholesterin 40 4,56
3565.H1 Triglyzeride 40 4,56
4. Proteine, Elektrophoreseverfahren
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3541.H zu
beachten.
3570.H1 Albumin, photometrisch 30 3,42
3571 Immunglobulin (IgA, IgG, IgM), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden, je Immunglobulin 150 17,10
3572 Immunglobulin E (IgE), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden 250 28,50
3573.H1 Gesamt-Protein im Serum oder Plasma 30 3,42
3574 Proteinelektrophorese im Serum 200 22,80
3575 Transferrin, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 100 11,40
5. Substrate, Metabolite, Enzyme
Allgemeine Bestimmung
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Fuer die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3541.H zu
beachten.
3580.H1 Anorganisches Phosphat 40 4,56
3581.H1 Bilirubin, gesamt 40 4,56
3582 Bilirubin, direkt 70 7,98
3583.H1 Harnsaeure 40 4,56
3584.H1 Harnstoff (Harnstoff-N, BUN) 40 4,56
3585.H1 Kreatinin 40 4,56
3587.H1 Alkalische Phosphatase 40 4,56
3588.H1 Alpha-Amylase (auch immuninhibitorische Bestimmung der
Pankreas-Amylase) 50 5,70
3589.H1 Cholinesterase (Pseudocholinesterase,CHE, PCHE) 40 4,56
3590.H1 Creatinkinase (CK) 40 4,56
3591.H1 Creatinkinase MB (CK-MB),Immuninhibitionsmethode 50 5,70
3592.H1 Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase,
Gamma-GT) 40 4,56
3593.H1 Glutamatdehydrogenase (GLDH) 50 5,70
3594.H1 Glutamatoxalazetattransaminase (GOT,
Aspartataminotransferase, ASAT, AST) 40 4,56
3595.H1 Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase,
ALAT, ALT) 40 4,56
3596.H1 Hydroxybutyratdehydrogenase (HDB) 40 4,56
3597.H1 Laktatdehydrogenase (LDH) 40 4,56
3598.H1 Lipase 50 5,70
3599 Saure Phosphatase (sP), photometrisch 70 7,98
6. Gerinnungssystem
3605 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung 50 5,70
3606 Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ),Doppelbestimmung 70 7,98
3607 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert),
Einfachbestimmung 50 5,70
7. Funktionsteste
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von
Bestimmungen durchgefuehrt, so ist nur die Zahl der tatsaechlich durchgefuehrten
Einzelleistungen berechnungsfaehig.
Sind aus medizinischen Gruenden ueber den jeweils genannten Leistungsumfang hinaus
weitere Bestimmungen einzelner Messgroessen erforderlich, so koennen diese mit
entsprechender Begruendung als Einzelleistungen gesondert berechnet werden.
3610 Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung
von Amylase) 100 11,40
3611 Blutzuckertagesprofil (Viermalige
Bestimmung von Glukose) 160 18,24
3612 Glukosetoleranztest, intravenoes
(Siebenmalige Bestimmung von Glukose) 280 31,92
3613 Glukosetoleranztest, oral (Viermalige
Bestimmung von Glukose) 160 18,24
3615 Kreatinin-Clearance (Zweimalige
Bestimmung von Kreatinin) 60 6,84
8. Spurenelemente
3620 Eisen im Serum oder Plasma 40 4,56
3621 Magnesium 40 4,56
III. Untersuchungen von koerpereigenen oder
koerperfremden Substanzen und koerpereigenen Zellen
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H2, H3 und H4 gekennzeichneten Untersuchungen sind die Hoechstwerte nach den
Nummern 3630.H, 3631.H und 3633.H zu beachten.
Hoechstwerte
3630.H Hoechstwert fuer die mit H2
gekennzeichneten Untersuchungen aus
Abschnitt M III 8 870 99,18
- 89 -
3631.H Hoechstwert fuer die mit H3
gekennzeichneten Untersuchungen aus
Abschnitt M III 10 1400 159,60
3633.H Hoechstwert fuer die mit H4
gekennzeichneten Untersuchungen aus
Abschnitt M III 14 550 62,70
1. Ausscheidungen (Urin, Stuhl)
3650 Blut im Stuhl, dreimalige Untersuchung 60 6,84
Die Kosten fuer ausgegebenes Testmaterial
sind anstelle der Leistung nach Nummer
3650 berechnungsfaehig, wenn die
Auswertung aus Gruenden unterbleibt, die
der Arzt nicht zu vertreten hat.
3651 Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung
des Urinsediments - einschliesslich
morphologischer Beurteilung der
Erythrozyten - 70 7,98
3652 Streifentest im Urin, auch bei Verwendung
eines Mehrfachreagenztraegers, je
Untersuchung 35 3,99
3653 Urinsediment, mikroskopisch 50 5,70
3654 Zellzaehlung im Urin (Addis-Count),
mikroskopisch 80 9,12
2. Sekrete, Liquor, Konkremente
3660 Sekret (Magen, Duodenum, Cervix uteri),
mikroskopische Beurteilung 40 4,56
3661 Gallensediment, mikroskopisch 40 4,56
3662 HCl, titrimetrisch 70 7,98
3663 Morphologische Differenzierung des
Spermas, mikroskopisch 160 18,24
3664 Spermienagglutination, mikroskopisch 120 13,68
3665 Spermien-Mucus-Penetrationstest, je
Ansatz 150 17,10
3667 Spermienzahl und Motilitaetsbeurteilung,
mikroskopisch 70 7,98
3668 Physikalisch-morphologische Untersuchung
des Spermas (Menge, Viskositaet, pH-
Wert, Nativpraeparat(e), Differenzierung
der Beweglichkeit, Bestimmung der
Spermienzahl, Vitalitaetspruefung,
morphologische Differenzierung nach
Ausstrichfaerbung) 400 45,60
Neben der Leistung nach Nummer 3668
sind die Leistungen nach den Nummern
3663, 3664 und/oder 3667 nicht
berechnungsfaehig.
3669 Erythrozytenzahl (Liquor), mikroskopisch 60 6,84
3670 Leukozytenzahl (Liquor), mikroskopisch 60 6,84
3671 Morphologische Differenzierung des
Liquorzellausstrichs, mikroskopisch 160 18,24
3672 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine),
mittels Infrarotspektrometrie oder
mikroskopischeinschliesslich chemischer
Reaktionen - 250 28,50
3673 Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine),
Roentgendiffraktion 570 64,98
3. Koerperzellen und deren Bestandteile,
Zellfunktionsuntersuchungen
3680 Differenzierung des Blutausstrichs,
mikroskopisch 90 10,26
3681 Morphologische Differenzierung des
Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch 570 64,98
- 90 -
3682 Eisenfaerbung eines Blut- oder
Knochenmarkausstrichs 120 13,68
3683 Faerbung eines Blut- oder
Knochenmarkausstrichs (z.B. Nachweis
der alkalischen Leukozytenphosphatase,
Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase
oder PAS), je Faerbung 250 28,50
3686 Eosinophile, segmentkernige Granulozyten
(absolute Eosinophilenzahl),
mikroskopisch 70 7,98
3688 Osmotische Resistenz der Erythrozyten 90 10,26
3689 Fetales Haemoglobin (HbF), mikroskopisch 160 18,24
3690 Freies Haemoglobin, spektralphotometrisch 180 20,52
3691 Haemoglobinelektrophorese 570 64,98
3692 Methaemoglobin und/oder Carboxyhaemoglobin
und/oder Sauerstoffsaettigung,
cooxymetrisch 60 6,84
3693 Granulozytenfunktionstest (Adhaesivitaet,
Chemotaxis (bis zu drei Stimulatoren),
Sauerstoffaufnahme (bis zu drei
Stimulatoren), Lumineszenz (O2 -
Radikale), Degranulierung), je
Funktionstest 570 64,98
3694 Lymphozytentransformationstest 570 64,98
3695 Phagozytaere Funktion neutrophiler
Granulozyten (Nitrotetrazolblautest, NBT-
Test) 120 13,68
3696 Phaenotypisierung von Zellen oder
Rezeptornachweis auf Zellen mit bis zu
drei verschiedenen, primaeren Antiseren
(Einfachoder Mehrfachmarkierung),
Durchflusszytometrie, je Antiserum 570 64,98
3697 Phaenotypisierung von Zellen oder
Rezeptornachweis auf Zellen mit
weiteren Antiseren (Einfach- oder
Mehrfachmarkierung), Durchflusszytometrie,
je Antiserum 250 28,50
Die Leistung nach Nummer 3697 kann nur im
Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer
3696 berechnet werden.
3698 Phaenotypisierung von Zellen oder
Rezeptornachweis auf Zellen mit
dem ersten, primaeren Antiserum,
Immunfluoreszenz oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 450 51,30
3699 Phaenotypisierung von Zellen oder
Rezeptornachweis auf Zellen mit weiteren
Antiseren, Immunfluoreszenz oder aehnliche
Untersuchungsmethoden, je Antiserum 360 41,04
Die Leistung nach Nummer 3699 kann nur im
Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer
3698 berechnet werden.
3700 Tumorstammzellenassay - gegebenenfalls
auch von Zellanteilen - zur Pruefung der
Zytostatikasensibilitaet 2000 228,--
4. Elektrolyte, Wasserhaushalt, physikalische
Eigenschaften von Koerperfluessigkeiten
3710 Blutgasanalyse (pH und/oder PCO2 und/oder
PO2 und/oder Hb) 90 10,26
3711 Blutkoerperchensenkungsgeschwindigkeit
(BKS, BSG) . 40 4,56
- 91 -
3712 Viskositaet (z.B. Blut, Serum, Plasma),
viskosimetrisch 250 28,50
3714 Wasserstoffionenkonzentration (pH),
potentiometrisch, jedoch nicht aus Blut
oder Urin 40 4,56
3715 Bikarbonat 60 6,84
3716 Osmolalitaet 50 5,70
5. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
3721 Glykierte Proteine 250 28,50
3722 Fructosamin, photometrisch 70 7,98
3723 Fruktose, photometrisch 200 22,80
3724 D-Xylose, photometrisch 200 22,80
3725 Apolipoprotein (A1, A2, B),
Ligandenassaygegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion
oder aehnliche Untersuchungsmethoden, je
Bestimmung 200 22,80
3726 Fettsaeuren, Gaschromatographie 410 46,74
3727 Fraktionierung der Lipoproteine,
Ultrazentrifugation 680 77,52
3728 Lipidelektrophorese, qualitativ 180 20,52
3729 Lipidelektrophorese, quantitativ 300 34,20
3730 Lipoprotein (a) (Lp(a)), Ligandenassay
-gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, Elektroimmundiffusion 300 34,20
6. Proteine, Aminosaeuren, Elektrophoreseverfahren
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H4 gekennzeichnete Untersuchung ist der Hoechstwert nach Nummer 3633.H zu
beachten.
3735 Albumin, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion
oder aehnliche Untersuchungsmethoden 150 17,10
3736 Albumin mit vorgefertigten
Reagenztraegern, zur Diagnose einer
Mikroalbuminurie 120 13,68
3737 Aminosaeuren,
Hochdruckfluessigkeitschromatographie 570 64,98
3738 Aminosaeuren, qualitativ,
Duennschichtchromatographie 250 28,50
3739 Alpha(tief)1 -Antitrypsin, Immundiffusion
oder aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3740 Coeruloplasmin, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3741 C-reaktives Protein (CRP), Ligandenassay
-gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden 200 22,80
3742 Ferritin, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3743 Alpha-Fetoprotein (AFP), Ligandenassay
-gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 250 28,50
- 92 -
3744 Fibronectin, Ligandenassay -
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3745 Beta(tief)2-Glykoprotein II (C(tief)3-
Proaktivator), Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3746 Haemopexin, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3747 Haptoglobin, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3748 Immunelektrophorese, bis zu sieben
Ansaetze, je Ansatz 200 22,80
3749 Immunfixation, bis zu fuenf Antiseren, je
Antiserum 200 22,80
3750 Isoelektrische Fokussierung (z.B.
Oligoklonale Banden) 570 64,98
3751 Kryoglobuline, qualitativ, visuell 40 4,56
3752 Kryoglobuline (Bestimmung von je zweimal
IgA, IgG und IgM), Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden, je
Globulinbestimmung 120 13,68
3753 Alpha(tief)2 -Makroglobulin,
Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3754 Mikroglobuline (Alpha(tief)1,
Beta(tief)2), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden, je
Mikroglobulinbestimmung 200 22,80
3755 Myoglobin, Agglutination, qualitativ 60 6,84
3756 Myoglobin, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, Immundiffusion
oder aehnliche Untersuchungsmethoden 200 22,80
3758 Phenylalanin (Guthrie-Test),
Bakterienwachstumstest 60 6,84
3759 Praealbumin, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3760 Protein im Urin, photometrisch 70 7,98
3761 Proteinelektrophorese im Urin 250 28,50
3762 Schwefelhaltige Aminosaeuren (Cystin,
Cystein, Homocystin), Farbreaktion
und visuell, qualitativ, je
Aminosaeurenbestimmung 40 4,56
3763 SDS-Elektrophorese mit anschliessender
Immunreaktion (z.B. Westernblot) 570 64,98
3764 SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese 250 28,50
3765 Sexualhormonbindendes Globulin
(SHBG), Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 450 51,30
3766.H4 Thyroxin-bindendes Globulin (TBG),
Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3767 Tumornekrosefaktor (TNF), Ligandenassay
- einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 450 51,30
- 93 -
3768 Isolierung von Immunglobulin
M mit chromatographischen
Untersuchungsverfahren 360 41,04
7. Substrate, Metabolite, Enzyme
3774 Ammoniak (NH4) 220 25,08
3775 Bilirubin im Fruchtwasser (E450),
spektralphotometrisch 180 20,52
3776 Citrat, photometrisch 300 34,20
3777 Gallensaeuren, Ligandenassay -
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 290 33,06
3778 Glutamatdehydrogenase (GLDH), manuell,
photometrisch 120 13,68
3779 Homogentisinsaeure, Farbreaktion und
visuell, qualitativ 40 4,56
3780 Kreatin 120 13,68
3781 Laktat, photometrisch 220 25,08
3782 Lecithin/Sphingomyelin-Quotient (L/S-
Quotient) 200 22,80
3783 Organisches Saeureprofil,
Gaschromatographie oder
Gaschromatographie-Massenspektromie 570 64,98
3784 Isoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase,
Alpha-Amylase), chemische oder thermische
Hemmung oder Faellung, je Ansatz 150 17,10
3785 Isoenzyme (z.B. Alkalische Phosphatase,
Alpha-Amylase, Creatinkinase, LDH),
Elektrophorese oder Immunpraezipitation,
je Ansatz 300 34,20
3786 Angiotensin I Converting Enzyme
(Angiotensin I-Convertase, ACE) 220 25,08
3787 Chymotrypsin (Stuhl) 120 13,68
3788 Creatinkinase-MB-Konzentration (CK-
MB), Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 200 22,80
3789 Enzyme der Haemsynthese (Delta-
Aminolaevulinsaeure-Dehydratase,
Uroporphyrinsynthase und aehnliche), je
Enzym 120 13,68
3790 Erythrozytenenzyme (Glukose-6-Phosphat-
Dehydrogenase, Pyruvatkinase und
aehnliche), je Enzym 120 13,68
3791 Granulozyten-Elastase,
Ligandenassayeinschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 290 33,06
3792 Granulozyten-Elastase, Immundiffusion
oder aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3793 Lysozym 120 13,68
3794 Prostataspezifische saure Phosphatase
(PAP), Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 200 22,80
3795 Tartrathemmbare saure Phosphatase (PSP) 110 12,54
3796 Trypsin, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 200 22,80
8. Antikoerper gegen koerpereigene Antigene oder Haptene
Allgemeine Bestimmungen
- 94 -
Die Berechnung einer Gebuehr fuer die qualitative Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu
zwei Titerstufen) neben einer Gebuehr fuer die quantitative Immunfluoreszenzuntersuchung
(mehr als zwei Titerstufen) oder eine aehnliche Untersuchungsmethode ist nicht zulaessig.
Fuer die mit H2 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3630.H zu
beachten.
Untersuchung auf Antikoerper mittels qualitativer
Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen)
oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog
Antikoerper gegen
3805.H2 Basalmembran (GBM)
3806.H2 Centromerregion
3807.H2 Endomysium
3808.H2 Extrahierbare, nukleaere Antigene (ENA)
3809.H2 Glatte Muskulatur (SMA)
3811.H2 Haut (AHA, BMA und ICS)
3812.H2 Herzmuskulatur (HMA)
3813.H2 Kerne (ANA)
3814.H2 Kollagen
3815.H2 Langerhans-Inseln (ICA)
3816.H2 Mikrosomen (Thyroperoxidase)
3817.H2 Mikrosomen (Leber, Niere)
3818.H2 Mitochondrien (AMA)
3819.H2 nDNA
3820.H2 Nebenniere
3821.H2 Parietalzellen (PCA)
3822.H2 Skelettmuskulatur (SkMA)
3823.H2 Speichelgangepithel
3824.H2 Spermien
3825.H2 Thyreoglobulin
3826.H2 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen
Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)
3827.H2 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Antikoerper mittels quantitativer
Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei
Titerstufen) oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog
Antikoerper gegen
3832 Basalmembran (GBM)
3833 Centromerregion
3834 Endomysium
3835 Extrahierbare, nukleare Antigene (ENA)
3836 Glatte Muskulatur (SMA)
3838 Haut (AHA, BMA und ICS)
3839 Herzmuskulatur (HMA)
3840 Kerne (ANA)
3841 Kollagen
3842 Langerhans-Inseln (ICA)
3843 Mikrosomen (Thyroperoxidase)
3844 Mikrosomen (Leber, Niere)
3845 Mitochondrien (AMA)
3846 nDNA
3847 Parietalzellen (PCA)
3848 Skelettmuskulatur (SkMA)
3849 Speichelgangepithel
3850 Spermien
3852 Thyreoglobulin
3853 zytoplasmatische Antigene in neutrophilen
Granulozyten (P-ANCA, C-ANCA)
- 95 -
3854 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Subformen antinukleaerer und
zytoplasmatischer Antikoerper mittels Ligandenassay
-gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung
und aktueller Bezugskurve -, Immunoblot oder
Ueberwanderungselektrophorese 300 34,20
Katalog
Antikoerper gegen
3857 DNS
3858 Histone
3859 Ribonukleoprotein (RNP)
3860 SM-Antigen
3861 SS-A-Antigen
3862 SS-B-Antigen
3863 Scl-70-Antigen
3864 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung auf Antikoerper mittels Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 450 51,30
Katalog
Antikoerper gegen
3868 Azetylcholinrezeptoren
3869 Cardiolipin (IgG- oder IgM-Fraktion), je
Fraktion
3870 Interferon alpha
3871 Mikrosomen (Thyroperoxydase)
3872 Mitochondriale Subformen (AMA-Subformen)
3873 Myeloperoxydase (P-ANCA)
3874 Proteinase 3 (C-ANCA)
3875 Spermien
3876 Thyreoglobulin
3877 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
3879 Untersuchung auf Antikoerper gegen TSH-
Rezeptor (TRAK) mittels Ligandenassay
- einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 550 62,70
3881 Zirkulierende Immunkomplexe,
Ligandenassayeinschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 290 33,06
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels
Agglutination 90 10,26
Katalog
Antikoerper gegen
3884 Fc von IgM (Rheumafaktor)
3885 Thyreoglobulin (Boydentest)
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Immundiffusion oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 180 20,52
Katalog
Antikoerper gegen
3886 Fc von IgM (Rheumafaktor)
3889 Mixed-Antiglobulin-Reaction (MAR-Test)
zum Nachweis von Spermien-Antikoerpern 200 22,80
9. Antikoerper gegenkoerperfremde Antigene
Allgemeine Bestimmung
- 96 -
Neben den Leistungen nach den Nummer 3892, 3893 nd/oder 3894 sind die Leistungen nach
den ummern 3572, 3890 und/oder 3891 nicht errechnungsfaehig.
3890 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. IgE),
Mischallergentest (z.B. RAST), im Einzelansatz,
Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, qualitativ,
bis zu vier Mischallergenen, je Mischallergen 250 28,50
3891 Allergenspezifisches Immunglobulin (z.B. IgE),
Einzelallergentest (z.B. RAST), im Einzelansatz,
Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, bis zu zehn
Einzelallergenen, je Allergen 250 28,50
3892 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B.
IgE), Einzel- oder Mischallergentest mit mindestens vier
deklarierten Allergenen oder Mischallergenen auf einem
Traeger, je Traeger 200 22,80
3893 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin (z.B.
IgE), Einzelallergentest mit mindestens neun deklarierten
Allergenen auf einem Traeger und Differenzierung nach
Einzelallergenen - gegebenenfalls einschliesslich
semiquantitativer Bestimmung des Gesamt-IgE -, insgesamt 500 57,--
3894 Bestimmung von allergenspezifischem Immunglobulin
(z.B. IgE), Einzelallergentest mit mindestens
zwanzig deklarierten Allergenen auf einem Traeger und
Differenzierung nach Einzelallergenen - gegebenenfalls
einschliesslich semiquantitativer Bestimmung des Gesamt-IgE
-, insgesamt 900 102,60
3895 Heterophile Antikoerper (IgG- oder IgM-Fraktion),
Ligandenassay - einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, je Fraktion 1100 125,40
3896 Untersuchung auf Antikoerper gegen Gliadin mittels
qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei
Titerstufen) oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
3897 Untersuchung auf Antikoerper gegen Gliadin mittels
quantitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei
Titerstufen) oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
3898 Antikoerper gegen Insulin, Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
10. Tumormarker
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H3 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3631.H zu
beachten.
3900.H3 Ca 125, Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3901.H3 Ca 15-3, Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3902.H3 Ca 19-9, Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3903.H3 Ca 50, Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3904.H3 Ca 72-4, Ligandenassay - gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3905.H3 Carcinoembryonales Antigen (CEA), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 250 28,50
3906.H3 Cyfra 21-1, Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 450 51,30
3907.H3 Neuronenspezifische Enolase (NSE), Ligandenassay
- einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 450 51,30
- 97 -
3908.H3 Prostataspezifisches Antigen (PSA), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 300 34,20
3909.H3 Squamous cell carcinoma-Antigen (SCC), Ligandenassay
- gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3910.H3 Thymidinkinase, Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3911.H3 Tissue-polypeptide-Antigen (TPA), Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 450 51,30
11. Nukleinsaeuren und ihre Metabolite
3920 Isolierung von humanen Nukleinsaeuren aus
Untersuchungsmaterial 900 102,60
3921 Verdau (Spaltung) isolierter humaner Nukleinsaeuren mit
Restriktionsenzymen, je Enzym 150 17,10
3922 Amplifikation von humanen Nukleinsaeuren oder
Nukleinsaeurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion
(PCR) 500 57,--
3923 Amplifikation von humanen Nukleinsaeuren oder
Nukleinsaeurefragmenten mit geschachtelter
Polymerasekettenreaktion (nested PCR) 1000 114,--
3924 Identifizierung von humanen Nukleinsaeurefragmenten
durch Hybridisierung mit radioaktiv oder
nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender
Detektion, je Sonde 300 34,20
3925 Trennung von humanen Nukleinsaeurefragmenten mittels
elektrophoretischer Methoden und anschliessendem
Transfer auf Traegermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-
Blot) 600 68,40
3926 Identifizierung von humanen Nukleinsaeurefragmenten
durch Sequenzermittlung 2000 228,--
12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem
3930 Antithrombin III, chromogenes Substrat 110 12,54
3931 Antithrombin III, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3932 Blutungszeit 60 6,84
3933 Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch 100 11,40
3934 Fibrinogen, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
3935 Fibrinogenspaltprodukte, qualitativ 120 13,68
3936 Fibrinogenspaltprodukte, quantitativ 250 28,50
3937 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest),
qualitativ 180 20,52
3938 Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest),
quantitativ 360 41,04
3939 Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor 460 52,44
3940 Gerinnungsfaktor (VII, XI, XII), je Faktor 720 82,08
3941 Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 250 28,50
3942 Gerinnungsfaktor XIII, Untersuchung mittels
Monochloressigsaeure oder aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
3943 Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 250 28,50
3944 Gewebsplasminogenaktivator (t-PA), chromogenes Substrat 300 34,20
3945 Heparin, chromogenes Substrat 140 15,96
3946 Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT),
Doppelbestimmung 70 7,98
3947 Plasmatauschversuch 460 52,44
3948 Plasminogen, chromogenes Substrat 140 15,96
3949 Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI), chromogenes
Substrat 410 46,74
- 98 -
3950 Plaettchenfaktor (3, 4), Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, je Faktor 480 54,72
3951 Protein C-Aktivitaet 450 51,30
3952 Protein C-Konzentration, Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3953 Protein S-Aktivitaet 450 51,30
3954 Protein S-Konzentration, Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 450 51,30
3955 Reptilasezeit 100 11,40
3956 Ristocetin-Cofaktor (F VIII Rcof), Agglutination 200 22,80
3957 Thrombelastogramm oder Resonanzthrombogramm 180 20,52
3958 Thrombin-Antithrombin-Komplex (TAT-Komplex),
Ligandenassay - einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 480 54,72
3959 Thrombinkoagulasezeit 100 11,40
3960 Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert),
Doppelbestimmung 70 7,98
3961 Thrombozytenaggregationstest mit mindestens drei
Stimulatoren 900 102,60
3962 Thrombozytenausbreitung, mikroskopisch 60 6,84
3963 Von Willebrand-Faktor (vWF), Ligandenassay -
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 480 54,72
3964 C1-Esteraseinhibitor-Aktivitaet, chromogenes Substrat 360 41,04
3965 C1-Esteraseinhibitor-Konzentration, Immundiffusion oder
aehnliche Untersuchungsmethoden 260 29,64
3966 Gesamtkomplement AH 50 600 68,40
3967 Gesamtkomplement CH 50 500 57,--
Untersuchungen von Einzelfaktoren des Komplementsystems 250 28,50
Katalog
3968 Komplementfaktor C3-Aktivitaet, Lysis
3969 Komplementfaktor C3, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden
3970 Komplementfaktor C4-Aktivitaet, Lysis
3971 Komplementfaktor C4, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden
13. Blutgruppenmerkmale, HLA-System
3980 ABO-Merkmale 100 11,40
3981 ABO-Merkmale und Isoagglutinine 180 20,52
3982 ABO-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusfaktor D (D und
CDE) 300 34,20
3983 ABO-Merkmale, Isoagglutinine und Rhesusformel (C, c, D,
E und e) 500 57,--
Bestimmung weiterer Blutgruppenmerkmale
Katalog
3984 im NaCl- oder Albumin-Milieu (z.B. P, Lewis, MNS), je
Merkmal 120 13,68
3985 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter
Coombstest) (z.B. C(hoch)w , Kell, D(hoch)u, Duffy), je
Merkmal 200 22,80
3986 im indirekten Anti-Humanglobulin-Test (indirekter
Coombstest) (z.B. Kidd, Lutheran), je Merkmal 360 41,04
Bei den Leistungen nach den Nummern 3984 bis 3986 sind
die jeweils untersuchten Merkmale in der Rechnung
anzugeben.
3987 Antikoerpersuchtest (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit zwei verschiedenen Test-
Erythrozyten-Praeparationen im indirekten Anti-
Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) 140 15,96
3988 Antikoerpersuchtest (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit drei und mehr verschiedenen
Test-Erythrozyten-Praeparationen im indirekten Anti-
Humanglobulin-Test (indirekter Coombstest) 200 22,80
- 99 -
3989 Antikoerperdifferenzierung (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch
nicht mehr als zwoelf verschiedenen Test-Erythrozyten-
Praeparationen im indirekten Anti-Humanglobulin-Test
(indirekter Coombstest) im Anschluss an die Leistung
nach Nummer 3987 oder 3988, je Test-Erythrozyten-
Praeparation 60 6,84
3990 Antikoerpersuchtest (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit zwei verschiedenen Test-
Erythrozyten-Praeparationen im NaCl- oder Enzymmilieu 70 7,98
3991 Antikoerpersuchtest (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit drei und mehr verschiedenen
Test-Erythrozyten-Praeparationen im NaCl- oder
Enzymmilieu 100 11,40
3992 Antikoerperdifferenzierung (Antikoerper gegen
Erythrozytenantigene) mit mindestens acht, jedoch
hoechstens zwoelf verschiedenen Test-Erythrozyten-
Praeparationen im NaCl- oder Enzymmilieu im Anschluss
an die Leistung nach Nummer 3990 oder 3991, je Test-
Erythrozyten-Praeparation 30 3,42
3993 Bestimmung des Antikoerpertiters bei positivem
Ausfall eines Antikoerpersuchtests (Antikoerper
gegen Erythrozytenantigene) im Anschluss an eine der
Leistungen nach Nummer 3989 oder 3992 400 45,60
3994 Quantitative Bestimmung (Titration) von Antikoerpern
gegen Erythrozytenantigene (z.B. Kaelteagglutinine,
Haemolysine) mittels Agglutination, Praezipitation oder
Lyse (mit jeweils mindestens vier Titerstufen) 140 15,96
3995 Qualitativer Nachweis von Antikoerpern gegen
Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels
Fluoreszenzimmunoassay (bis zu zwei Titerstufen) oder
aehnlicher Untersuchungsmethoden 350 39,90
3996 Quantitative Bestimmung von Antikoerpern gegen
Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels
Fluoreszenzimmunoassay (mehr als zwei Titerstufen) oder
aehnlicher Untersuchungsmethoden 600 68,40
3997 Direkter Anti-Humanglobulin-Test (direkter Coombstest),
mit mindestens zwei Antiseren 120 13,68
3998 Anti-Humanglobulin-Test zur Ermittlung der
Antikoerperklasse mit monovalenten Antiseren im
Anschluss an die Leistung nach Nummer 3989 oder 3997, je
Antiserum 90 10,26
3999 Antikoerper-Elution, Antikoerper-Absorption, Untersuchung
auf biphasische Kaeltehaemolysine, Saeure-Serum-Test oder
aehnlich aufwendige Untersuchungen, je Untersuchung 360 41,04
Die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.
4000 Serologische Vertraeglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im
NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest 200 22,80
4001 Serologische Vertraeglichkeitsprobe (Kreuzprobe)
im NaCl-Milieu und im Anti-Humanglobulintest sowie
laborinterne Identitaetssicherung im ABO-System 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 4001 ist fuer die
Identitaetssicherung im ABO-System am Krankenbett
(bedside-test) nicht berechnungsfaehig.
4002 Serologische Vertraeglichkeitsprobe (Kreuzprobe) im
NaCl- oder Enzym-Milieu als Kaelteansatz unter Einschluss
einer Eigenkontrolle 100 11,40
4003 Dichtegradientenisolierung von Zellen, Organellen oder
Proteinen, je Isolierung 400 45,60
4004 Nachweis eines HLA-Antigens der Klasse I mittels
Lymphozytotoxizitaetstest nach Isolierung der Zellen 750 85,50
4005 Hoechstwert fuer die Leistung nach Nummer 4004 3000 342,--
- 100 -
4006 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels
Lymphozytotoxizitaetstest mit mindestens 60 Antiseren
nach Isolierung der Zellen, je Antiserum 30 3,42
4007 Hoechstwert fuer die Leistung nach Nummer 4006 3600 410,40
4008 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse II
mittels molekularbiologischer Methoden (bis zu 15
Sonden), insgesamt 2500 285,--
4009 Subtypisierung der HLA-Antigene der Klasse II mittels
molekularbiologischer Methoden (bis zu 40 Sonden),
insgesamt 2700 307,80
4010 HLA-Isoantikoerpernachweis 800 91,20
4011 Spezifizierung der HLA-Isoantikoerper, insgesamt 1600 182,40
4012 Serologische Vertraeglichkeitsprobe im Gewebe-HLA-System
nach Isolierung von Zellen und Organellen 750 85,50
4013 Lymphozytenmischkultur (MLC) bei Empfaenger und Spender
- einschliesslich Kontrollen - 4600 524,40
4014 Lymphozytenmischkultur (MLC) fuer jede weitere getestete
Person 2300 262,20
14. Hormone und ihre Metabolite, biogene Amine, Rezeptoren
Allgemeine Bestimmung
Fuer die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Hoechstwert nach Nummer 3633.H zu
beachten.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 250 28,50
Katalog
4020 Cortisol
4021 Follitropin (FSH, follikelstimulierendes Hormon)
4022.H4 Freies Trijodthyronin (fT3)
4023.H4 Freies Thyroxin (fT4)
4024 Humanes Choriongonadotropin (HCG)
4025 Insulin
4026 Luteotropin (LH, luteinisierendes Hormon)
4027 Oestriol
4028 Plazentalaktogen (HPL)
4029.H4 T3-Uptake-Test (TBI, TBK)
4030 Thyreoidea stimulierendes Hormon (TSH)
4031.H4 Thyroxin
4032.H4 Trijodthyronin
4033 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog
4035 17-Alpha-Hydroxyprogesteron
4036 Androstendion
4037 Dehydroepiandrosteron (DHEA)
4038 Dehydroepiandrosteronsulfat (DHEAS)
4039 Oestradiol
4040 Progesteron
4041 Prolaktin
4042 Testosteron
4043 Wachstumshormon (HGH)
4044 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 480 54,72
Katalog
4045 Aldosteron
4046 C-Peptid
4047 Calcitonin
4048 cAMP
- 101 -
4049 Corticotropin (ACTH)
4050 Erythropoetin
4051 Gastrin
4052 Glukagon
4053 Humanes Choriongonadotropin (HCG), zum Ausschluss einer
Extrauteringraviditaet
4054 Osteocalcin
4055 Oxytocin
4056 Parathormon
4057 Reninaktivitaet (PRA), kinetische Bestimmung mit
mindestens drei Messpunkten
4058 Reninkonzentration
4060 Somatomedin
4061 Vasopressin (Adiuretin, ADH)
4062 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Hormonbestimmung mittels Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 750 85,50
Katalog
4064 Gastric inhibitory Polypeptid (GIP)
4065 Gonadotropin-releasing-Hormon (GnRH)
4066 Pankreatisches Polypeptid (PP)
4067 Parathyroid hormone related peptide
4068 Vasoaktives intestinales Polypeptid (VIP)
4069 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4070 Thyreoglobulin, Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve sowie
Kontrollansatz fuer Anti-Thyreoglobulin-Antikoerper - 900 102,60
Hormonbestimmung mittels Hochdruckfluessigkeitschromatographie,
Gaschromatographie oder Saeulenchromatographie und Photometrie 570 64,98
Katalog
4071 5-Hydroxyindolessigsaeure (5-HIES)
4072 Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im
Plasma oder Urin
4073 Homovanillinsaeure im Urin (HVA)
4074 Metanephrine
4075 Serotonin
4076 Steroidprofil
4077 Vanillinmandelsaeure (VMA)
4078 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
4079 Zuschlag zu den leistungen nach den Nummern 4071
bis 4078 bei Anwendung der Gaschromatographie-
Massenspektrometrie 350 39,90
4080 5-Hydroxyindolessigsaeure (5-HIES), Farbreaktion und
visuell, qualitativ 120 13,68
4081 Humanes Choriongonadotropin im Urin,
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner
als 500 U/l) 120 13,68
4082 Humanes Choriongonadotropin im Urin (HCG),
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests
kleiner als 50 U/l), Ligandenassay -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 140 15,96
4083 Luteotropin (LH) im Urin, Agglutination, im Rahmen
einer In-vitro-Fertilisation, je Bestimmung 570 64,98
4084 Gesamt-Oestrogene im Urin, photometrisch 570 64,98
4085 Vanillinmandelsaeure im Urin (VMA),
Duennschichtchromatographie, semiquantitativ 250 28,50
4086 Oestrogenrezeptoren - einschliesslich Aufbereitung - 1200 136,80
4087 Progesteronrezeptoren - einschliesslich Aufbereitung - 1200 136,80
- 102 -
4088 Andere Hormonrezeptoren (z.B. Androgenrezeptoren) -
einschliesslich Aufbereitung - 1200 136,80
4089 Tumornekrosefaktorrezeptor (p55),
Ligandenassayeinschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - . 450 51,30
15. Funktionsteste
Allgemeine Bestimmungen
Wird eine vom jeweils genannten Leistungsumfang abweichende geringere Anzahl von
Bestimmungen durchgefuehrt, so ist nur die Zahl der tatsaechlich durchgefuehrten
Einzelleistungen berechnungsfaehig. Sind aus medizinischen Gruenden ueber den jeweils
genannten Leistungsumfang hinaus weitere Bestimmungen einzelner Messgroessen erforderlich,
so koennen diese mit entsprechender Begruendung als Einzelleistungen gesondert berechnet
werden.
4090 ACTH-Infusionstest (Zweimalige Bestimmung
von Cortisol) 500 57,--
4091 ACTH-Kurztest (Zweimalige Bestimmung von
Cortisol) 500 57,--
4092 Clonidintest (Zweimalige Bestimmung von
Adrenalin/Noradrenalin im Plasma) 1140 129,96
4093 Cortisoltagesprofil (Viermalige
Bestimmung von Cortisol) 1000 114,--
4094 CRF-Test (Dreimalige Bestimmung von
Corticotropin und Cortisol) 2190 249,66
4095 D-Xylosetest (Einmalige Bestimmung von
Xylose) 200 22,80
4096 Desferioxamintest (Einmalige Bestimmung
von Eisen im Urin) 120 13,68
4097 Dexamethasonhemmtest, Kurztest
(Zweimalige Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4098 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung
von jeweils 3 mg Dexamethason an drei
aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige
Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4099 Dexamethasonhemmtest, Verabreichung
von jeweils 9 mg Dexamethason an drei
aufeinander folgenden Tagen (Zweimalige
Bestimmung von Cortisol) 500 57,--
4100 Fraktionierte Magensekretionsanalyse
mit Pentagastrinstimulation (Viermalige
Titration von HCl) 280 31,92
4101 Glukosesuppressionstest (Sechsmalige
Bestimmung von Glukose, Wachstumshormon
und Insulin) 3840 437,76
4102 GHRH-Test (Sechsmalige Bestimmung von
Wachstumshormon) 2100 239,40
4103 HCG-Test (Zweimalige Bestimmung von
Testosteron) 700 79,80
4104 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von
C-Peptid) 960 109,44
4105 Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von
Insulin) 500 57,--
4106 Insulinhypoglykaemietest (Sechsmalige
Bestimmung von Glukose, Wachstumshormon
und Cortisol) 3840 437,76
4107 Laktat-Ischaemietest (Fuenfmalige
Bestimmung von Laktat) 900 102,60
4108 Laktose-Toleranztest (Fuenfmalige
Bestimmung von Glukose) 200 22,80
4109 LH-RH-Test (Zweimalige Bestimmung von LH
und FSH) 1000 114,--
- 103 -
4110 MEGX-Test (Monoethylglycinxylidid)
(Zweimalige Bestimmung von MEGX) 500 57,--
4111 Metoclopramidtest (Zweimalige Bestimmung
von Prolaktin) 700 79,80
4112 Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung
von Calcitonin) 2880 328,32
4113 Renin-Aldosteron-Stimulationstest
(Zweimalige Bestimmung von Renin und
Aldosteron) 1920 218,88
4114 Renin-Aldosteron-Suppressionstest
(Zweimalige Bestimmung von Renin und
Aldosteron) 1920 218,88
4115 Seitengetrennte Reninbestimmung
(Viermalige Bestimmung von Renin) 1920 218,88
4116 Sekretin-Pankreozymin-Evokationstest
(Dreimalige Bestimmung von Amylase,
Lipase, Trypsin und Bikarbonat) 1080 123,12
4117 TRH-Test (Zweimalige Bestimmung von TSH) 500 57,--
4118 Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige
Bestimmung von Vitamin A) 720 82,08
16. Porphyrine und ihre Vorlaeufer
4120 Delta-Aminolaevulinsaeure (Delta-
ALS, Delta-ALA), photometrisch und
saeulenchromatographisch 570 64,98
4121 Gesamt-Porphyrine, photometrisch 250 28,50
4122 Gesamt-Porphyrine, qualitativ 120 13,68
4123 Porphobilinogen (PBG, Hoesch-Test,
Schwarz-Watson-Test) mit Rueckextraktion,
Farbreaktion und visuell, qualitativ 60 6,84
4124 Porphobilinogen (PBG), photometrisch und
saeulenchromatographisch 570 64,98
4125 Porphyrinprofil (Urin,
Stuhl, Erythrozyten),
Hochdruckfluessigkeitschromatographie, je
Material 570 64,98
4126 Porphyrinprofil (Urin,
Stuhl, Erythrozyten),
Duennschichtchromatographie, je Material 460 52,44
17. Spurenelemente, Vitamine
4130 Eisen im Urin, Atomabsorption 120 13,68
4131 Kupfer im Serum oder Plasma 40 4,56
4132 Kupfer im Urin, Atomabsorption 410 46,74
4133 Mangan, Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
4134 Selen, Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
4135 Zink, Atomabsorption 90 10,26
4138 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D,D(tief)2),
Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 480 54,72
4139 1,25-Dihydroxy-Vitamin D (1,25-
(OH)(tief)2D(tief)3, Calcitriol),
Ligandenassay - einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 750 85,50
4140 Folsaeure und/oder Vitamin B12,
Ligandenassay -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 250 28,50
Untersuchung von Vitaminen mittels
Hochdruckfluessigkeitschromatographie 360 41,04
Katalog
4141 Vitamin A
- 104 -
4142 Vitamin E
Untersuchung von Vitaminen mittels
Hochdruckfluessigkeitschromatographie 570 64,98
Katalog
4144 25-Hydroxy-Vitamin D (25-OH-D, D(tief)2)
4145 Vitamin B1
4146 Vitamin B6
4147 Vitamin K
18. Arzneimittelkonzentrationen, exogene Gifte, Drogen
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 250 28,50
Katalog
4150 Amikacin
4151 Amphetamin
4152 Azetaminophen
4153 Barbiturate
4154 Benzodiazepine
4155 Cannabinoide
4156 Carbamazepin
4157 Chinidin
4158 Cocainmetabolite
4160 Desipramin
4161 Digitoxin
4162 Digoxin
4163 Disopyramid
4164 Ethosuximid
4165 Flecainid
4166 Gentamicin
4167 Lidocain
4168 Methadon
4169 Methotrexat
4170 N-Azetylprocainamid
4171 Netilmicin
4172 Opiate
4173 Phenobarbital
4174 Phenytoin
4175 Primidon
4176 Propaphenon
4177 Salizylat
4178 Streptomycin
4179 Theophyllin
4180 Tobramicin
4181 Valproinsaeure
4182 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
4185 Cyclosporin (mono- oder polyspezifisch),
Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 300 34,20
Untersuchung mittels Ligandenassay - einschliesslich
vorhergehender Saeulentrennung, gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve - 700 79,80
Katalog
4186 Amitryptilin
4187 Imipramin
4188 Nortriptylin
Untersuchung mittels Atomabsorption, flammenlos 410 46,74
Katalog
4190 Aluminium
- 105 -
4191 Arsen
4192 Blei
4193 Cadmium
4194 Chrom
4195 Gold
4196 Quecksilber
4197 Thallium
4198 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung mittels
Hochdruckfluessigkeitschromatographie, je Untersuchung 360 41,04
Katalog
4199 Amiodarone
4200 Antiepileptika (Ethosuximid und/oder
Phenobarbital und/oder Phenytoin und/oder
Primidon)
4201 Chinidin
4202 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Untersuchung mittels
Hochdruckfluessigkeitschromatographie, je Untersuchung 450 51,30
Katalog
4203 Antibiotika
4204 Antimykotika
Untersuchung mittels Gaschromatographie, je
Untersuchung 410 46,74
Katalog
4206 Valproinsaeure
4207 Ethanol
4208 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
4209 Untersuchung mittels Gaschromatographie
nach Saeulenextraktion und Derivatisierung
zum Nachweis von exogenen Giften, je
Untersuchung 480 54,72
4210 Untersuchung von exogenen Giften mittels
Gaschromatographie-Massenspektrometrie,
Bestaetigungsanalyse, je Untersuchung 900 102,60
4211 Ethanol, photometrisch 150 17,10
4212 Exogene Gifte,
duennschichtchromatographisches Screening,
qualitativ oder semiquantitativ 250 28,50
4213 Identifikation von exogenen
Giften mittels aufwendiger
Duennschichtchromatographie mit
standardkorrigierten Rf-Werten, je
Untersuchung 360 41,04
4114 Lithium 60 6,84
19. Antikoerper gegen Bakterienantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebuehr fuer eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations-
oder Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen)
neben einer Gebuehr fuer eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer aehnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulaessig.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion (z.B. Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung,
Latex-Agglutination) 90 10,26
- 106 -
Katalog
Antikoerper gegen
4220 Borrelia burgdorferi
4221 Brucellen
4222 Campylobacter
4223 Francisellen
4224 Legionella pneumophila bis zu fuenf Typen, je Typ
4225 Leptospiren
4226 Listerien, je Typ
4227 Rickettsien (Weil-Felix-Reaktion)
4228 Salmonellen-H-Antigene
4229 Salmonellen-O-Antigene
4230 Staphylolysin
4231 Streptolysin
4232 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-
Test)
4233 Yersinien bis zu zwei Typen, je Typ
4234 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion (z.B. Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung,
Latex-Agglutination) 230 26,22
Katalog
Antikoerper gegen
4235 Agglutinierende Antikoerper (WIDAL-Reaktion)
4236 Borrelia burgdorferi
4237 Brucellen
4238 Campylobacter
4239 Francisellen
4240 Legionellen bis zu zwei Typen, je Typ
4241 Leptospiren
4242 Listerien, je Typ
4243 Rickettsien
4244 Salmonellen-H-Antigene, bis zu zwei Antigenen, je Antigen
4245 Salmonellen-O-Antigene, bis zu vier Antigenen, je Antigen
4246 Staphylolysin
4247 Streptolysin
4248 Treponema pallidum (TPHA, Cardiolipinmikroflockungstest, VDRL-
Test)
4249 Yersinien, bis zu zwei Typen, je Typ
4250 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels Immunfluoreszenz oder
aehnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog
Antikoerper gegen
4251 Bordetella pertussis
4252 Borrelia burgdorferi
4253 Chlamydia trachomatis
4254 Coxiella burneti
4255 Legionella pneumophila
4256 Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)
4257 Mycoplasma pneumoniae
4258 Rickettsien
4259 Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)
4260 Treponema pallidum (IgM) (IgM-FTA-ABS-Test)
4261 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Immunfluoreszenz oder
aehnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog
Antikoerper gegen
4263 Bordetella pertussis
- 107 -
4264 Borrelia burgdorferi
4265 Chlamydia trachomatis
4266 Coxiella burneti
4267 Legionella pneumophila
4268 Mycoplasma pneumoniae
4269 Rickettsien
4270 Treponema pallidum (IgG und IgM) (FTA-ABS-Test)
4271 Treponema pallidum (IgM) (IgM-FTA-ABS-Test)
4272 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Immunfluoreszenz oder
aehnlicher Untersuchungsmethoden 800 91,20
Katalog
Antikoerper gegen
4273 Treponema pallidum (IgM) (19S-IgM-FTA-ABS-Test)
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog
Antikoerper gegen
4275 Campylobacter
4276 Chlamydia psittaci (Ornithosegruppe)
4277 Chlamydia trachomatis
4278 Coxiella burneti
4279 Gonokokken
4280 Leptospiren
4281 Listerien
4282 Mycoplasma pneumoniae
4283 Treponema pallidum (Cardiolipinreaktion)
4284 Yersinien
4285 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog
Antikoerper gegen
4286 Borrelia burgdorferi
4287 Campylobacter
4288 Coxiella burneti
4289 Leptospiren (IgA, IgG oder IgM)
4290 Mycoplasma pneumoniae
4291 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mit sonstigen Methoden
Katalog
4293 Streptolysin, Immundiffusion oder aehnliche
Untersuchungsmethoden 180 20,52
4294 Streptolysin, Haemolysehemmung 230 26,22
4295 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse
B), Immundiffusion oder aehnliche Untersuchungsmethoden 180 20,52
4296 Streptokokken-Desoxyribonuklease (Antistreptodornase, ADNAse
B), Farbreaktion und visuell 120 13,68
4297 Hyaluronidase, Farbreaktion und visuell, qualitativ 120 13,68
20. Antikoerper gegen Virusantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebuehr fuer eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations-
oder Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen)
neben einer Gebuehr fuer eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer aehnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulaessig.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels
Agglutinationsreaktion (z.B. Haemagglutination,
Haemagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 90 10,26
- 108 -
Katalog
Antikoerper gegen
4300 Epstein-Barr-Virus, heterophile
Antikoerper (Paul-Bunnel-Test)
4301 Roeteln-Virus
4302 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Agglutinationsreaktion (z.B. Haemagglutination,
Haemagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) 240 27,36
Katalog
Antikoerper gegen
4305 Epstein-Barr-Virus, heterophile
Antikoerper (Paul-Bunnel-Test)
4306 Roeteln-Virus
4307 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels
Immunfluoreszenz oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog
Antikoerper gegen
4310 Adenoviren
4311 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgA)
4312 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)
4313 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgM)
4314 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus
4315 Epstein-Barr-Virus Early Antigen
restricted
4316 Epstein-Barr-Virus Nukleaeres Antigen
(EBNA)
4317 FSME-Virus
4318 Herpes simplex-Virus 1 (IgG)
4319 Herpes simplex-Virus 1 (IgM)
4320 Herpes simplex-Virus 2 (IgG)
4321 Herpes simplex-Virus 2 (IgM)
4322 HIV 1
4323 HIV 2
4324 Influenza A-Virus
4325 Influenza B-Virus
4327 Masern-Virus
4328 Mumps-Virus
4329 Parainfluenza-Virus 1
4330 Parainfluenza-Virus 2
4331 Parainfluenza-Virus 3
4332 Respiratory syncytial virus
4333 Tollwut-Virus
4334 Varizella-Zoster-Virus
4335 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Immunfluoreszenz oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog
Antikoerper gegen
4337 Adenoviren
4338 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgA)
4339 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgG)
4340 Epstein-Barr-Virus Capsid (IgM)
4341 Epstein-Barr-Virus Early Antigen diffus
- 109 -
4342 Epstein-Barr-Virus Early Antigen
restricted
4343 Epstein-Barr-Virus Nukleaeres Antigen
(EBNA)
4344 FSME-Virus
4345 Herpes simplex-Virus 1 (IgG)
4346 Herpes simplex-Virus 1 (IgM)
4347 Herpes simplex-Virus 2 (IgG)
4348 Herpes simplex-Virus 2 (IgM)
4349 HIV 1
4350 HIV 2
4351 Influenza A-Virus
4352 Influenza B-Virus
4353 Lymphozytaeres Choriomeningitis-Virus
4354 Masern-Virus
4355 Mumps-Virus
4356 Parainfluenza-Virus 1
4357 Parainfluenza-Virus 2
4358 Parainfluenza-Virus 3
4359 Respiratory syncytial virus
4360 Roeteln-Virus
4361 Tollwut-Virus
4362 Varizella-Zoster-Virus
4363 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog
Antikoerper gegen
4365 Adenoviren
4366 Coronaviren
4367 Influenza A-Virus
4368 Influenza B-Virus
4369 Influenza C-Virus
4370 Lymphozytaeres Choriomeningitis-Virus
4371 Parainfluenza-Virus 1
4371a Parainfluenza-Virus 2
4372 Parainfluenza-Virus 3
4373 Polyomaviren
4374 Reoviren
4375 Respiratory syncytial virus
4376 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 240 27,36
Katalog
Antikoerper gegen
4378 Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)
4379 FSME-Virus (IgG und IgM)
4380 HBe-Antigen (IgG und IgM)
4381 HBs-Antigen
4382 Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)
4383 Hepatitis A-Virus (IgM)
4384 Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)
4385 Masern-Virus (IgG und IgM)
4386 Mumps-Virus (IgG und IgM)
4387 Roeteln-Virus (IgG und IgM)
4388 Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM)
- 110 -
4389 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 300 34,20
Katalog
Antikoerper gegen
4390 Cytomegalie-Virus (IgM)
4391 Epstein-Barr-Virus (IgG und IgM)
4392 FSME-Virus (IgM)
4393 HBc-Antigen (IgG und IgM)
4394 Herpes simplex-Virus (IgM)
4395 HIV
4396 Masern-Virus (IgM)
4397 Mumps-Virus (IgM)
4398 Roeteln-Virus (IgM)
4399 Varizella-Zoster-Virus (IgM)
4400 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog
Antikoerper gegen
4402 HBc-Antigen (IgM)
4403 HBe-Antigen (IgM)
4404 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -
Katalog
Antikoerper gegen
4405 Delta-Antigen 800 91,20
4406 Hepatitis C-Virus 400 45,60
Bestimmung von Antikoerpern mittels anderer Methoden 800 91,20
Katalog
Antikoerper gegen
4408 Hepatitis C-Virus, Immunoblot
4409 HIV, Immunoblot
21. Antikoerper gegen Pilzantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebuehr fuer eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations-
oder Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen)
neben einer Gebuehr fuer eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer aehnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulaessig.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels
Immunfluoreszenz oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog
Antikoerper gegen
4415 Candida albicans
4416 Untersuchungen mit aehnlichem
methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der
Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Immunfluoreszenz oder aehnlicher Untersuchungsmethoden 510 58,14
- 111 -
Katalog
Antikoerper gegen
4418 Candida albicans
4419 Untersuchungen mit aehnlichem
methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der
Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels
Agglutinations- oder Faellungsreaktion (z.B.
Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung, Latex-
Agglutination) 90 10,26
Katalog
Antikoerper gegen
4421 Aspergillus
4422 Candida albicans
4423 Untersuchungen mit aehnlichem
methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der
Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels
Agglutinations- oder Faellungsreaktion (z.B.
Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung, Latex-
Agglutination) 240 27,36
Katalog
Antikoerper gegen
4425 Aspergillus
4426 Candida albicans
4427 Untersuchungen mit aehnlichem
methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der
Rechnung anzugeben.
22. Antikoerper gegen Parasitenantigene
Allgemeine Bestimmung
Die Berechnung einer Gebuehr fuer eine qualitative Untersuchung mittels Agglutinations-
oder Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen)
neben einer Gebuehr fuer eine quantitative Untersuchung mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion bzw. Immunfluoreszenzuntersuchung (mehr als zwei Titerstufen) oder
einer aehnlichen Untersuchungsmethode ist nicht zulaessig.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion (z.B. Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung, Latex-
Agglutination) 90 10,26
Katalog
Antikoerper gegen
4430 Echinokokken
4431 Schistosomen
4432 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Agglutinations- oder
Faellungsreaktion (z.B. Haemagglutination, Haemagglutinationshemmung, Latex-
Agglutination) 240 27,36
Katalog
Antikoerper gegen
4435 Echinokokken
4436 Schistosomen
4437 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Qualitativer Nachweis von Antikoerpern mittels Immunfluoreszenz oder aehnlicher
Untersuchungsmethoden 290 33,06
Katalog
Antikoerper gegen
4440 Entamoeba histolytica
4441 Leishmanien
4442 Plasmodien
4443 Pneumocystis carinii
4444 Schistosomen
4445 Toxoplasma gondii
- 112 -
4446 Trypanosoma cruzi
4447 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Immunfluoreszenz oder aehnlicher
Untersuchungsmethoden 510 58,14
Katalog
Antikoerper gegen
4448 Entamoeba histolytica
4449 Leishmanien
4450 Pneumocystis carinii
4451 Plasmodien
4452 Schistosomen
4453 Toxoplasma gondii
4454 Trypanosoma cruzi
4455 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Komplementbindungsreaktion (KBR) 250 28,50
Katalog
Antikoerper gegen
4456 Echinokokken
4457 Entamoeba histolytica
4458 Leishmanien
4459 Toxoplasma gondii
4460 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 230 26,22
Katalog
Antikoerper gegen
4461 Toxoplasma gondii
4462 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
Quantitative Bestimmung von Antikoerpern mittels Ligandenassay - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve - 350 39,90
Katalog
Antikoerper gegen
4465 Entamoeba histolytica
4466 Leishmanien
4467 Schistosomen
4468 Toxoplasma gondii
4469 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem Aufwand Die
untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.
IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern
Allgemeine Bestimmung
Werden Untersuchungen berechnet, die im methodischen Aufwand mit im Leistungstext
konkret benannten Untersuchungen vergleichbar sind, so muss die Art der berechneten
Untersuchungen genau bezeichnet werden.
1. Untersuchungen zum Nachweis und zur
Charakterisierung von Bakterien
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Untersuchung zum Nachweis von Bakterien im
Nativmaterial mittels Agglutination, je Antiserum 130 14,82
Katalog
4500 Betahaemolysierende Streptokokken Typ B
4501 Haemophilus influenzae Kapseltyp b
4502 Neisseria meningitidis Typen A und B
4503 Streptococcus pneumoniae
4504 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials
zum Nachweis von Bakterien - einschliesslich einfacher
Anfaerbung -, qualitativ, je Untersuchung 90 10,26
Katalog
4506 Methylenblaufaerbung
4508 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
- 113 -
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials
zum Nachweis von Bakterien - einschliesslich aufwendiger
Anfaerbung -, qualitativ, je Untersuchung 110 12.54
Katalog
4510 Giemsafaerbung (Punktate)
4511 Gramfaerbung (Liquor-, Blut-, Punktat-
, Sputum-, Eiter- oder Urinausstrich,
Nasenabstrich)
4512 Ziehl-Neelsen-Faerbung
4513 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung des Nativmaterials zum
Nachweis von Bakterien – einschliesslich Anfaerbung mit
Fluorochromen -, qualitativ, je Untersuchung 160 18,24
Katalog
4515 Auraminfaerbung
4516 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
4518 Lichtmikroskopische, immunologische
Untersuchung des Nativmaterials zum
Nachweis von Bakterien - einschliesslich
Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung -, je Antiserum 250 28,50
Eine mehr als fuenfmalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4518
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
Qualitative Untersuchung des Nativmaterials zum
Nachweis von Bakterienantigenen mittels Ligandenassay
(z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4520 Beta-haemolysierende Streptokokken der
Gruppe B
4521 Enteropathogene Escherichia coli-Staemme
4522 Legionellen
4523 Neisseria meningitidis
4524 Neisseria gonorrhoeae
4525 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parameter sind
in der Rechnung anzugeben.
b. Zuechtung/Gewebekultur
4530 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch einfache Anzuechtung oder
Weiterzuechtung auf Naehrboeden, aerob
(z.B. Blut-, Endo-, McConkey-Agar,
Naehrbouillon), je Naehrmedium 80 9,12
Eine mehr als viermalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4530
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4531 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch Anzuechtung oder Weiterzuechtung bei
besonderer Temperatur, je Naehrmedium 100 11,40
Eine mehr als dreimalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4531
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
- 114 -
4532 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch Anzuechtung oder Weiterzuechtung in
CO2-Atmosphaere je Naehrmedium 100 11,40
4533 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch Anzuechtung oder Weiterzuechtung
in anaerober oder mikroaerophiler
Atomsphaere, je Naehrmedium 250 28,50
Eine mehr als viermalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4533
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4538 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch Anzuechtung oder Weiterzuechtung auf
Selektivoder Anreicherungsmedien, aerob
(z.B. Blutagar mit Antibiotikazusaetzen,
Schokoladen-, Yersinien-, Columbia-,
Kochsalz-Mannit-Agar, Thayer-Martin-
Medium), je Naehrmedium 120 13,68
Eine mehr als viermalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4538
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4539 Untersuchung zum Nachweis von Bakterien
durch besonders aufwendige Anzuechtung
oder Weiterzuechtung auf Selektiv- oder
Anreicherungsmedien (z.B. Campylobacter-
, Legionellen-, Mycoplasmen-, Clostridium
difficile-Agar), je Naehrmedium 250 28,50
Eine mehr als viermalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4539
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4540 Anzuechtung von Mykobakterien
mit mindestens zwei festen und
einem fluessigen Naehrmedium, je
Untersuchungsmaterial 400 45,60
4541 Untersuchung zum Nachweis von Chlamydien
durch Anzuechtung auf Gewebekultur, je
Ansatz 350 39,90
4542 Untersuchung zum Nachweis von
bakteriellen Toxinen durch Anzuechtung auf
Gewebekultur, je Untersuchung 250 28,50
4543 Untersuchung zum Nachweis von
bakteriellen Toxinen durch Anzuechtung auf
Gewebekultur mit Spezifitaetspruefung durch
Neutralisationstest, je Untersuchung 500 57,--
c. Identifizierung/Typisierung
4545 Orientierende Identifizierung,
Untersuchung von angezuechteten Bakterien
mit einfachen Verfahren (z.B. Katalase-
, Optochin-, Oxidase-, Galle-,
Klumpungstest), je Test und Keim 60 6,84
4546 Identifizierung, Untersuchung von
angezuechteten Bakterien mit aufwendigeren
Verfahren (z.B. Aeskulinspaltung,
Methylenblau-, Nitratreduktion,
Harnstoffspaltung, Koagulase-, cAMP-, O-
F-, Ammen-, DNAase-Test), je Test und
Keim 120 13,68
4547 Identifizierung, Untersuchung
von angezuechteten Bakterien mit 120 13,68
- 115 -
Mehrtestverfahren (z.B. Kombination von
Zitrat-, Kligler-, SIM-Agar), je Keim
4548 Identifizierung, Untersuchung von aerob
angezuechteten Bakterien mittels bunter
Reihe (bis zu acht Reaktionen), je Keim 160 18,24
4549 Identifizierung, Untersuchung von
aerob angezuechteten Bakterien mittels
erweiterter bunter Reihe - mindestens
zwanzig Reaktionen -, je Keim 240 27,36
4550 Identifizierung, Untersuchung anaerob
angezuechteter Bakterien mittels
erweiterter bunter Reihe in anaerober
oder mikroaerophiler Atmosphaere, je Keim 330 37,62
4551 Identifizierung, Untersuchung von
Mykobakterium tuberkulosis-Komplex
mittels biochemischer Reaktionen 300 34.20
Eine mehr als viermalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4551
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
Lichtmikroskopische Untersuchung angezuechteter
Bakterien - einschliesslich Anfaerbung -, qualitativ, je
Untersuchung 60 6,84
Katalog
4553 Gramfaerbung (Bakterienkulturausstrich)
4554 Neisser-Faerbung
(Bakterienkulturausstrich)
4555 Ziehl-Neelsen-Faerbung
(Bakterienkulturausstrich)
4556 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die durchgefuehrten Faerbungen sind
in der Rechnung anzugeben.
4560 Lichtmikroskopische, immunologische
Untersuchung von angezuechteten Bakterien
- einschliesslich Fluoreszenz-, Enzym-
oder anderer Markierung -, je Antiserum 290 33,06
Untersuchung zum Nachweis von
Bakterienantigenen mittels Ligandenassay
(z.B. Enzym-, Radioimmunoassay)
-gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, qualitativ, je
Untersuchung 250 28,50
Katalog
4561 Beta-haemolysierende Streptokokken
4562 Enteropathogene Escherichia coli-Staemme
4563 Legionellen
4564 Neisseria meningitidis
4565 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
Untersuchung von angezuechteten
Bakterien ueber Metabolitprofil mittels
Gaschromatographie, je Untersuchung 410 46,74
Katalog
4567 Anaerobier
4568 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
4570 Untersuchung von angezuechteten
Bakterien ueber Metabolitprofil
(z.B. Fettsaeurenprofil) mittels 570 64,98
- 116 -
Gaschromatographie - einschliesslich
aufwendiger Probenvorbereitung (z.B.
Extraktion) und Derivatisierungsreaktion
-, je Untersuchung
4571 Untersuchung von angezuechteten
Bakterien mittels chromatographischer
Analyse struktureller Komponenten, je
Untersuchung 570 64,98
Untersuchung von angezuechteten Bakterien mittels
Agglutination (bis zu hoechstens 15 Antiseren je Keim),
je Antiserum 120 13,68
Katalog
4572 Beta-haemolysierende Streptokokken
4573 Escherichia coli
4574 Salmonellen
4575 Shigellen
4576 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
Untersuchung durch Phagentypisierung von angezuechteten
Bakterien (Bacteriocine oder aehnliche Methoden), je
Untersuchung 250 28,50
Katalog
4578 Brucellen
4579 Pseudomonaden
4580 Staphylokokken
4581 Salmonellen
4582 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
4584 Untersuchung zum Nachweis und zur
Identifizierung von Bakterien durch
Anzuechtung in Fluessigmedien und
Nachweis von Substratverbrauch
oder Reaktionsprodukten durch
photometrische, spektrometrische oder
elektrochemische Messung (z.B. teil-
oder vollmechanisierte Geraete fuer
Blutkulturen), je Untersuchung 250 28,50
4585 Untersuchung zum Nachweis und zur
Identifizierung von Mykobakterien
durch Anzuechtung in Fluessigmedien und
photometrische, elektrochemische oder
radiochemische Messung (z.B. teil-
oder vollmechanisierte Geraete), je
Untersuchung 350 39,90
d. Toxinnachweis
Untersuchung zum Nachweis von
Bakterientoxinen mittels Ligandenassay
(z.B. Enzym-, Radioimmunoassay)
-gegebenenfalls einschliesslich
Doppelbestimmung und aktueller
Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4590 Clostridium difficile, tetani oder
botulinum
4591 Enteropathogene Escherichia coli-Staemme
4592 Staphylococcus aureus
4593 Vibrionen
4594 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
- 117 -
Untersuchung zum Nachweis von Bakterienantigenen
oder -toxinen durch Praezipitation im Agargel mittels
Antitoxinen, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4596 Clostridium botulinum
4597 Corynebacterium diphtheriae
4598 Staphylokokkentoxin
4599 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Keime sind in
der Rechnung anzugeben.
4601 Untersuchung zum Nachweis von
Bakterientoxinen durch Inokulation in
Versuchstiere, je Untersuchung 500 57,--
Eine mehr als dreimalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4601 im
Behandlungsfall ist nicht zulaessig.
Kosten fuer Versuchstiere sind nicht
gesondert berechnungsfaehig.
e. Keimzahl, Hemmstoffe
4605 Untersuchung zur Bestimmung der Keimzahl
mittels Eintauchobjekttraegerkultur
(z.B. Cult-dip Plus (R), Dip-Slide (R),
Uricount (R), Uricult (R), A* Uriline
(R), A* Urotube (R)), semiquantitativ, je
Urinuntersuchung 60 6,84
4606 Untersuchung zur Bestimmung
der Keimzahl in Fluessigkeiten
mittels Oberflaechenkulturen oder
Plattengussverfahren nach quantitativer
Aufbringung des Untersuchungsmaterials,
je Untersuchungsmaterial 250 28,50
4607 Untersuchung zum Nachweis von
Hemmstoffen, je Material 60 6,84
f. Empfindlichkeitstestung
4610 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika
mittels semiquantitativem
Agardiffusionstest und traegergebundenen
Testsubstanzen (Plaettchentest), je
gepruefter Substanz 20 2,28
Eine mehr als sechzehnmalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4610 ist in der
Rechnung zu begruenden.
4611 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika
nach der Break-Point-Methode, bis zu acht
Substanzen, je gepruefter Substanz 30 3,42
4612 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika
mittels semiquantitativem
Antibiotikadilutionstest (Agardilution
oder MHK-Bestimmung), bis zu acht
Substanzen, je gepruefter Substanz 50 5,70
4613 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika
mittels semiquantitativer Bestimmung
der minimalen mikrobiziden 75 8,55
- 118 -
Antibiotikakonzentration (MBC), bis zu
acht Substanzen, je gepruefter Substanz
4614 Untersuchung zur quantitativen Pruefung
der Empfindlichkeit von Bakterien gegen
Antibiotika und/oder Chemotherapeutika
durch Anzuechtung in entsprechenden
Fluessigmedien und photometrische,
turbidimetrische oder nephelometrische
Messung (teil- oder vollmechanisierte
Geraete), je Untersuchung 250 28,50
2. Untersuchungen zum Nachweis und zur
Charakterisierung von Viren
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Nachweis von viralen Antigenen
im Nativmaterial mittels
Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-
Agglutination), je Untersuchung 60 6,84
Katalog
4630 Rota-Viren
4631 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung im Nativmaterial zum
Nachweis von Einschluss- oder Elementarkoerperchen aus
Zellmaterial - einschliesslich Anfaerbung -, qualitativ,
je Untersuchung 80 9,12
Katalog
4633 Herpes simplex Viren
4634 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
4636 Lichtmikroskopische immunologische
Untersuchung im Nativmaterial zum
Nachweis von Viren -einschliesslich
Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4637 Elektronenmikroskopischer Nachweis
und Identifizierung von Viren im
Nativmaterial, je Untersuchung 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen
Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4640 Adeno-Viren
4641 Hepatitis A-Viren
4642 Hepatitis B-Viren (HBe-Antigen)
4643 Hepatitis B-Viren (HBs-Antigen)
4644 Influenza-Viren
4645 Parainfluenza-Viren
4646 Rota-Viren
4647 Respiratory syncytial virus
4648 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
b. Zuechtung
4655 Untersuchung zum Nachweis von Viren
durch Anzuechtung auf Gewebekultur oder
Gewebesubkultur, je Ansatz 450 51,30
c. Identifizierung, Charakterisierung
Allgemeine Bestimmungen
- 119 -
Die zur Identifizierung geeigneten Verfahren koennen nur dann in Ansatz gebracht werden,
wenn zuvor im Rahmen der Leistung nach Nummer 4655 ein positiver Nachweis gelungen
ist und die Charakterisierung nach der Leistung nach Nummer 4665 durchgefuehrt wurde.
Es koennen jedoch nicht mehr als zwei Verfahren nach den Nummern 4666 bis 4671 zur
Identifizierung berechnet werden.
4665 Untersuchung zur Charakterisierung von
Viren mittels einfacher Verfahren (z.B.
Aetherresistenz, Chloroformresistenz, pH3-
Test), je Ansatz 250 28,50
4666 Identifizierung von Viren
durch aufwendigere Verfahren
(Haemabsorption, Haemagglutination,
Haemagglutinationshemmung), je Ansatz 250 28,50
4667 Identifizierung von Viren durch
Neutralisationstest, je Untersuchung 250 28,50
4668 Identifizierung von Virus-Antigenen durch
Immunoblotting, je Untersuchung 330 37,62
4670 Lichtmikroskopische immunologische
Untersuchung zur Identifizierung von
Viren - einschliesslich Fluoreszenz-,
Enzym- oder anderer Markierung -, je
Antiserum 290 33,06
4671 Elektronenmikroskopischer Nachweis
und Identifizierung von Viren nach
Anzuechtung, je Untersuchung 3180 362,52
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder Radioimmunoassay) -
gegebenenfalls einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen
Antigenen angezuechteter Viren, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4675 Adeno-Viren
4676 Influenza-Viren
4677 Parainfluenza-Viren
4678 Rota-Viren
4679 Respiratory syncytial virus
4680 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Viren sind in
der Rechnung anzugeben.
3. Untersuchungen zum Nachweis und zur
Charakterisierung von Pilzen
a. Untersuchungen im Nativmaterial
Untersuchungen zum Nachweis von Pilzantigenen mittels
Agglutination, je Antiserum 120 13,68
Katalog
4705 Aspergillus
4706 Candida
4707 Kryptokokkus neoformans
4708 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Pilze sind in
der Rechnung anzugeben.
4710 Lichtmikroskopische Untersuchung zum
Nachweis von Pilzen ohne Anfaerbung im
Nativmaterial, je Material 80 9,12
4711 Lichtmikroskopische Untersuchung zum
Nachweis von Pilzen im Nativmaterial
nach Praeparation (z.B. Kalilauge) oder
aufwendigerer Anfaerbung (z.B. Faerbung
mit Fluorochromen, Baumwollblau-,
Tuschefaerbung), je Material 120 13,68
4712 Lichtmikroskopische immunologische
Untersuchung zum Nachweis von Pilzen
im Nativmaterial - einschliesslich 290 33,06
- 120 -
Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung -, je Antiserum
4713 Untersuchung im Nativmaterial zum
Nachweis von Pilzantigenen mittels
Ligandenassay (z.B. Enzym- oder
Radioimmunoassay) -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
b. Zuechtung
4715 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen
durch An- oder Weiterzuechtung auf
einfachen Naehrmedien (z.B. Sabouraud-
Agar), je Naehrmedium 100 11,40
Eine mehr als fuenfmalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4715
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4716 Untersuchung zum Nachweis von Pilzen
durch An- oder Weiterzuechtung auf
aufwendigeren Naehrmedien (z.B.
Antibiotika-, Wuchsstoffzusatz), je
Naehrmedium 120 13,68
Eine mehr als fuenfmalige Berechnung
der Leistung nach Nummer 4716
bei Untersuchungen aus demselben
Untersuchungsmaterial ist nicht zulaessig.
4717 Zuechtung von Pilzen auf
Differenzierungsmedien (z.B. Harnstoff-,
Staerkeagar), je Naehrmedium 120 13,68
Eine mehr als dreimalige Berechnung der
Leistung nach Nummer 4717 je Pilz ist
nicht zulaessig.
c. Identifizierung/Charakterisierung
4720 Identifizierung von angezuechteten
Pilzen mittels Roehrchen- oder
Mehrkammerverfahren bis zu fuenf
Reaktionen, je Pilz 120 13,68
4721 Identifizierung von angezuechteten
Pilzen mittels Roehrchen- oder
Mehrkammerverfahren mit mindestens sechs
Reaktionen, je Pilz 250 28,50
4722 Lichtmikroskopische Identifizierung
angezuechteter Pilze - einschliesslich
Anfaerbung (z.B. Faerbung mit
Fluorochromen, Baumwollblau-,
Tuschefaerbung) -, je Untersuchung 120 13,68
4723 Lichtmikroskopische immunologische
Untersuchung zur Identifizierung
angezuechteter Pilze - einschliesslich
Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4724 Untersuchung zur Identifizierung
von Antigenen angezuechteter Pilze
mittels Ligandenassay (z.B. Enzym-
oder Radioimmunoassay) -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, je Untersuchung 250 28,50
d. Empfindlichkeitstestung
4727 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von angezuechteten
Pilzen gegen Antimykotika und/ 120 13,68
- 121 -
oder Chemotherapeutika mittels
traegergebundener Testsubstanzen, je Pilz
4728 Untersuchung zur Pruefung der
Empfindlichkeit von angezuechteten
Pilzen gegen Antimykotika und/
oder Chemotherapeutika mittels
Reihenverduennungstest, je
Reihenverduennungstest 250 28,50
4. Untersuchungen zum Nachweis und zur
Charakterisierung von Parasiten
a. Untersuchungen im Nativmaterial oder nach
Anreicherung
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von
Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfaerbung (z.B.
Lugol- oder Methylenblaufaerbung) - gegebenenfalls
einschliesslich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B.
Phasenkontrast) -, qualitativ, je Untersuchung 120 13,68
Katalog
4740 Amoeben
4741 Lamblien
4742 Sarcoptes scabiei (Kraetzmilbe)
4743 Trichomonaden
4744 Wuermer und deren Bestandteile, Wurmeier
4745 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von
Parasiten, ohne oder mit einfacher Anfaerbung (z.B.
Lugol- oder Methylenblaufaerbung) - gegebenenfalls
einschliesslich spezieller Beleuchtungsverfahren (z.B.
Phasenkontrast) -, nach einfacher Anreicherung (z.B.
Sedimentation, Filtration, Kochsalzaufschwemmung),
qualitativ, je Untersuchung 160 18,24
Katalog
4747 Amoeben
4748 Lamblien
4749 Trichomonaden
4750 Wuermer und deren Bestandteile, Wurmeier
4751 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von
Parasiten - einschliesslich aufwendigerer Anfaerbung -,
qualitativ, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4753 Giemsafaerbung (Blutausstrich) (z.B.
Malariaplasmodien)
4754 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
4756 Lichtmikroskopische Untersuchung
zum Nachweis von Parasiten, ohne
oder mit einfacher Anfaerbung (z.B.
Lugol- oder Methylenblaufaerbung) oder
speziellen Beleuchtungsverfahren (z.B.
Phasenkontrast), nach aufwendiger
Anreicherung oder Vorbereitung (z.B.
Schluepfversuch, Formalin-Aether-
Verfahren), qualitativ, je Untersuchung 200 22,80
4757 Lichtmikroskopische Untersuchung
zum Nachweis von Parasiten, ohne
oder mit einfacher Anfaerbung (z.B. 250 28,50
- 122 -
Lugolfaerbung- oder Methylenblaufaerbung)
oder speziellen Beleuchtungsverfahren
(z.B. Phasenkontrast), nach aufwendiger
Anreicherung oder Vorbereitung
(z.B. Schluepfversuch, Formalin-
Aether-Verfahren), quantitativ (z.B.
Filtermethode, Zaehlkammer), je
Untersuchung
4758 Lichtmikroskopische immunologische
Untersuchung zum Nachweis von Parasiten
im Nativmaterial - einschliesslich
Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer
Markierung -, je Antiserum 290 33,06
4759 Ligandenassay (z.B. Enzym-,
Radioimmunoassay) -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von
Parasitenantigenen im Nativmaterial, je
Untersuchung 250 28,50
b. Zuechtung
Untersuchung zum Nachweis von Parasiten durch Zuechtung
auf Kulturmedien, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4760 Amoeben
4761 Lamblien
4762 Trichomonaden
4763 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
c. Identifizierung
Lichtmikroskopische Untersuchung zur Identifizierung
von Parasiten nach Anzuechtung, je Untersuchung 120 13,68
Katalog
4765 Trichomonaden
4766 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
4768 Ligandenassay (z.B. Enzym- oder
Radioimmunoassay) -gegebenenfalls
einschliesslich Doppelbestimmung und
aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von
Parasitenantigenen, je Untersuchung 250 28,50
d. Xenodiagnostische Untersuchungen
Xenodiagnostische Untersuchung zum Nachweis von
parasitaeren Krankheitserregern, je Untersuchung 250 28,50
Katalog
4770 Trypanosoma cruzi
4771 Untersuchungen mit aehnlichem methodischem
Aufwand Die untersuchten Parasiten sind
in der Rechnung anzugeben.
5. Untersuchungen zur molekularbiologischen
Identifizierung von Bakterien, Viren, Pilzen und
Parasiten
Allgemeine Bestimmung
Bei der Berechnung der Leistungen nach den Nummern 4780 bis 4787 ist die Art des
untersuchten Materials (Nativmaterial oder Material nach Anzuechtung) sowie der
untersuchte Mikroorganismus (Bakterium, Virus, Pilz oder Parasit) in der Rechnung
anzugeben.
4780 Isolierung von Nukleinsaeuren 900 102,60
- 123 -
4781 Verdau (Spaltung) isolierter
Nukleinsaeuren mit Restriktionsenzymen, je
Enzym 150 17,10
4782 Enzymatische Transkription von RNA
mittels reverser Transkriptase 500 57,--
4783 Amplifikation von Nukleinsaeuren
oder Nukleinsaeurefragmenten mit
Polymerasekettenreaktion (PCR) 500 57,--
4784 Amplifikation von Nukleinsaeuren oder
Nukleinsaeurefragmenten mit geschachtelter
Polymerasekettenreaktion (nested PCR) 1000 114,--
4785 Identifizierung von
Nukleinsaeurefragmenten durch
Hybridisierung mit radioaktiv oder
nichtradioaktiv markierten Sonden und
nachfolgender Detektion, je Sonde 300 34,20
4786 Trennung von Nukleinsaeurefragmenten
mittels elektrophoretischer Methoden
und anschliessendem Transfer auf
Traegermaterialien (z.B. Dot-Blot, Slot-
Blot) 600 68,40
4787 Identifizierung von
Nukleinsaeurefragmenten durch
Sequenzermittlung 2000 228,--
N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik
I. Histologie
4800 Histologische Untersuchung und
Begutachtung eines Materials 217 24,74
4801 Histologische Untersuchung und
Begutachtung mehrerer Zupfpraeparate aus
der Magen- oder Darmschleimhaut 289 32,95
4802 Histologische Untersuchung und
Begutachtung eines Materials mit
besonders schwieriger Aufbereitung
desselben (z.B. Knochen mit Entkalkung) 289 32,95
4810 Histologische Untersuchung eines
Materials und zytologische Untersuchung
zur Krebsdiagnostik 289 32,95
4811 Histologische Untersuchung und
Begutachtung eines Materials (z.B.
Portio, Zervix, Bronchus) anhand von
Schnittserien bei zweifelhafter oder
positiver Zytologie 289 32,95
4815 Histologische Untersuchung und
Begutachtung von Organbiopsien
(z.B. Leber, Lunge, Niere, Milz,
Knochen, Lymphknoten) unter Anwendung
histochemischer oder optischer
Sonderverfahren (Elektronen-Interferenz-,
Polarisationsmikroskopie) 350 39,90
4816 Histologische Sofortuntersuchung und -
begutachtung waehrend einer Operation
(Schnellschnitt) 250 28,50
II. Zytologie
4850 Zytologische Untersuchung zur
Phasenbestimmung des Zyklus -
gegebenenfalls einschliesslich der
Beurteilung nichtzytologischer
mikroskopischer Befunde an demselben
Material - 87 9,92
- 124 -
Neben der Leistung nach Nummer 4850
ist die Leistung nach Nummer 297 nicht
berechnungsfaehig.
4851 Zytologische Untersuchung zur
Krebsdiagnostik als Durchmusterung
der in zeitlichem Zusammenhang aus
einem Untersuchungsgebiet gewonnenen
Praeparate (z.B. aus dem Genitale der
Frau) - gegebenenfalls einschliesslich
der Beurteilung nichtzytologischer
mikroskopischer Befunde an demselben
Material - 130 14,82
Neben der Leistung nach Nummer 4851
ist die Leistung nach Nummer 4850 bei
Untersuchungen aus demselben Material
nicht berechnungsfaehig.
4852 Zytologische Untersuchung von
z.B. Punktaten, Sputum, Sekreten,
Spuelfluessigkeiten mit besonderen
Aufbereitungsverfahren - gegebenenfalls
einschliesslich der Beurteilung
nichtzytologischer mikroskopischer
Befunde an demselben Material -, je
Untersuchungsmaterial 174 19,84
4860 Mikroskopische Differenzierung von
Haaren und deren Wurzeln (Trichogramm) -
einschliesslich Epilation und Aufbereitung
sowie gegebenenfalls einschliesslich
Faerbung -, auch mehrere Praeparate 160 18,24
III. Zytogenetik
4870 Kerngeschlechtsbestimmung mittels Untersuchung auf X-
Chromosomen, auch nach mehreren Methoden -gegebenenfalls
einschliesslich Materialentnahme - . 273 31,12
4871 Kerngeschlechtsbestimmung mittels Untersuchung auf Y-
Chromosomen, auch nach mehreren Methoden -gegebenenfalls
einschliesslich Materialentnahme - . 289 32,95
4872 Chromosomenanalyse, auch einschliesslich vorangehender
kurzzeitiger Kultivierung -gegebenenfalls einschliesslich
Materialentnahme - . 1950 222,30
4873 Chromosomenanalyse an Fibroblasten oder Epithelien
einschliesslich vorangehender Kultivierung und
langzeitiger Subkultivierung - gegebenenfalls
einschliesslich Materialentnahme - 3030 345,42
0. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie
und Strahlentherapie
I. Strahlendiagnostik
Allgemeine Bestimmungen
1. Mit den Gebuehren sind alle Kosten (auch fuer Dokumentation und Aufbewahrung der
Datentraeger) abgegolten.
2. Die Leistungen fuer Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer
5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Roentgenfilm oder einem anderen
Langzeitdatentraeger berechnungsfaehig.
3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und
zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfaehig.
4. Die Beurteilung von Roentgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstaendige
Leistung ist nicht berechnungsfaehig.
5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Roentgenverordnung notwendige
aerztliche Ueberpruefung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im
- 125 -
Ueberweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebuehren
abgegolten.
6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267,
5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 duerfen unabhaengig von
der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils
nur einmal berechnet werden.
7. Die Kosten fuer Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel fuer die
Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfaehigen Leistungen enthalten.
1. Skelett
Allgemeine Bestimmung
Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den
Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfaehig.
Zaehne
5000 Zaehne, je Projektion 50 5,70
Werden mehrere Zaehne mittels einer
Roentgenaufnahme erfasst, so darf die
Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und
nicht je aufgenommenem Zahn berechnet
werden.
5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers 250 28,50
5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer 400 45,60
Finger oder Zehen
5010 jeweils in zwei Ebenen 180 20,52
5011 ergaenzende Ebene(n) 60 6,84
Werden mehrere Finger oder Zehen mittels
einer Roentgenaufnahme erfasst. so
duerfen die Leistungen nach den Nummern
5010 und 5011 nur einmal und nicht je
aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet
werden.
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand,
Sprunggelenk, Fusswurzel und/oder Mittelfuss, Kniescheibe
5020 jeweils in zwei Ebenen 220 25,08
5021 ergaenzende Ebene(n) 80 9,12
Werden mehrere der in der
Leistungsbeschreibung genannten
Skeletteile mittels einer Roentgenaufnahme
erfasst. so duerfen die Leistungen nach
den Nummern 5020 und 5021 nur einmal
und nicht je aufgenommenem Skeletteil
berechnet werden.
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel,
Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder
ganzer Fuss, Gelenke der Schulter, Schluesselbein,
Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hueftgelenk
5030 jeweils in zwei Ebenen 360 41,04
5031 ergaenzende Ebene(n) 100 11,40
Werden mehrere der in der
Leistungsbeschreibung genannten
Skeletteile mittels einer Roentgenaufnahme
erfasst, so duerfen die Leistungen nach
den Nummern 5030 und 5031 nur einmal
und nicht je aufgenommenem Skeletteil
berechnet werden.
5035 Teile des Skeletts in einer Ebene, je
Teil 160 18,24
Die Leistung nach Nummer 5035 ist
je Skeletteil und Sitzung nur einmal
- 126 -
berechnungsfaehig. Das untersuchte
Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.
Die Leistung nach Nummer 5035 ist
neben den Leistungen nach den Nummern
5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht
berechnungsfaehig.
5037 Bestimmung des Skelettalters -
gegebenenfalls einschliesslich Berechnung
der prospektiven Endgroesse, einschliesslich
der zugehoerigen Roentgendiagnostik und
gutachterlichen Beurteilung - 300 34,20
5040 Beckenuebersicht 300 34,20
5041 Beckenuebersicht bei einem Kind bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr 200 22,80
5050 Kontrastuntersuchung eines
Hueftgelenks, Kniegelenks oder
Schultergelenks, einschliesslich
Punktion, Stichkanalanaesthesie
und Kontrastmitteleinbringung
- gegebenenfalls einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 950 108,30
5060 Kontrastuntersuchung eines
Kiefergelenks, einschliesslich
Punktion, Stichkanalanaesthesie
und Kontrastmitteleinbringung
- gegebenenfalls einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 500 57,--
5070 Kontrastuntersuchung der
uebrigen Gelenke, einschliesslich
Punktion, Stichkanalanaesthesie
und Kontrastmitteleinbringung
- gegebenenfalls einschliesslich
Durchleuchtung(en) -, je Gelenk 400 45,60
5090 Schaedel-Uebersicht, in zwei Ebenen 400 45,60
5095 Schaedelteile in Spezialprojektionen, je
Teil 200 22,80
5098 Nasennebenhoehlen - gegebenenfalls auch in
mehreren Ebenen - 260 29,64
5100 Halswirbelsaeule, in zwei Ebenen 300 34,20
5101 ergaenzende Ebene(n) 160 18,24
5105 Brust- oder Lendenwirbelsaeule, in zwei
Ebenen, je Teil 400 45,60
5106 ergaenzende Ebene(n) 180 20,52
5110 Ganzaufnahme der Wirbelsaeule oder einer
Extremitaet 500 57,--
5111 ergaenzende Ebene(n) 200 22,80
Die Leistung nach Nummer 5111 ist
je Sitzung nicht mehr als zweimal
berechnungsfaehig.
Die Leistungen nach den Nummern 5110 und
5111 sind neben den Leistungen nach den
Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und
5031 nicht berechnungsfaehig.
Die Nebeneinanderberechnung der
Leistungen nach den Nummern 5100,
5105 und 5110 bedarf einer besonderen
Begruendung.
5115 Untersuchung von Teilen der Hand oder
des Fusses mittels Feinstfokustechnik
(Fokusgroesse maximal 0,2 mm)
oder Xeroradiographietechnik zur 400 45,60
- 127 -
gleichzeitigen Beurteilung von Knochen
und Weichteilen, je Teil
5120 Rippen einer Thoraxhaelfte, Schulterblatt
oder Brustbein, in einer Ebene 260 29,64
5121 ergaenzende Ebene(n) 140 15,96
2. Hals- und Brustorgane
5130 Halsorgane oder Mundboden -
gegebenenfalls in mehreren Ebenen - 280 31,92
5135 Brustorgane-Uebersicht, in einer Ebene 280 31,92
Die Leistung nach Nummer 5135 ist je
Sitzung nur einmal berechnungsfaehig.
5137 Brustorgane-Uebersicht - gegebenenfalls
einschliesslich Breischluck und
Durchleuchtung(en) -, in mehreren Ebenen 450 51,30
5139 Teil der Brustorgane 180 20,52
Die Berechnung der Leistung nach Nummer
5139 neben den Leistungen nach den
Nummern 5135, 5137 und/oder 5140 ist in
der Rechnung zu begruenden.
5140 Brustorgane, Uebersicht im Mittelformat 100 11,40
3. Bauch- und Verdauungsorgane
5150 Speiseroehre, gegebenenfalls
einschliesslich oesophago-gastraler
Uebergang, Kontrastuntersuchung (auch
Doppelkontrast) -einschliesslich
Durchleuchtung(en) -, als selbstaendige
Leistung 550 62,70
5157 Oberer Verdauungstrakt (Speiseroehre,
Magen, Zwoelffingerdarm und
oberer Abschnitt des Duenndarms),
Monokontrastuntersuchung -einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 700 79,80
5158 Oberer Verdauungstrakt (Speiseroehre,
Magen, Zwoelffingerdarm und
oberer Abschnitt des Duenndarms),
Kontrastuntersuchung -einschliesslich
Doppelkontrastdarstellung und
Durchleuchtung(en), gegebenenfalls
einschliesslich der Leistung nach Nummer
5150 - 1200 136,80
5159 Zuschlag zu den Leistungen nach den
Nummern 5157 und 5158 bei Erweiterung der
Untersuchung bis zum Ileozoekalgebiet 300 34,20
5163 Duenndarmkontrastuntersuchung mit
im Bereich der Flexura duodeno-
jejunalis endender Sonde -einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 1300 148,20
5165 Monokontrastuntersuchung von Teilen
des Dickdarms - einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 700 79,80
5166 Dickdarmdoppelkontrastuntersuchung -
einschliesslich Durchleuchtung(en) - 1400 159,60
5167 Defaekographie nach Markierung der
benachbarten Hohlorgane - einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 1000 114,--
5168 Pharyngographie unter Verwendung
kinematographischer Techniken -
einschliesslich Durchleuchtung(en) -, als
selbstaendige Leistung 800 91,20
5169 Pharyngographie unter Verwendung
kinematographischer Techniken - 1100 125,40
- 128 -
einschliesslich Durchleuchtung(en) und
einschliesslich der Darstellung der
gesamten Speiseroehre -
5170 Kontrastuntersuchung von Gallenblase und/
oder Gallenwegen und/oder Pankreasgaengen 400 45,60
5190 Bauchuebersicht, in einer Ebene oder
Projektion 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 5190 ist je
Sitzung nur einmal berechnungsfaehig.
5191 Bauchuebersicht, in zwei oder mehr Ebenen
oder Projektionen 500 57,--
5192 Bauchteilaufnahme - gegebenenfalls in
mehreren Ebenen oder Spezialprojektionen
- 200 22,80
5200 Harntraktkontrastuntersuchung -
einschliesslich intravenoeser Verabreichung
des Kontrastmittels - 600 68,40
5201 Ergaenzende Ebene(n) oder Projektion(en)
im Anschluss an die Leistung nach Nummer
5200 -gegebenenfalls einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 200 22,80
5220 Harntraktkontrastuntersuchung -
einschliesslich retrograder Verabreichung
des Kontrastmittels, gegebenenfalls
einschliesslich Durchleuchtung(en) -, je
Seite 300 34,20
5230 Harnroehren- und/oder
Harnblasenkontrastuntersuchung
(Urethrozystographie) - einschliesslich
retrograder Verabreichung des
Kontrastmittels, gegebenenfalls
einschliesslich Durchleuchtung(en) -, als
selbstaendige Leistung 300 34,20
5235 Refluxzystographie - einschliesslich
retrograder Verabreichung des
Kontrastmittels, einschliesslich
Miktionsaufnahmen und gegebenenfalls
einschliesslich Durchleuchtung(en) -, als
selbstaendige Leistung 500 57,--
5250 Gebaermutter- und/oder
Eileiterkontrastuntersuchung -
einschliesslich Durchleuchtung(en) - 400 45,60
4. Spezialuntersuchungen
5260 Roentgenuntersuchung natuerlicher,
kuenstlicher oder krankhaft entstandener
Gaenge, Gangsysteme, Hohlraeume
oder Fisteln (z.B. Sialographie,
Galaktographie, Kavernographie,
Vesikulographie) -gegebenenfalls
einschliesslich Durchleuchtung(en) - 400 45,60
Die Leistung nach Nummer 5260 ist nicht
berechnungsfaehig fuer Untersuchungen des
Harntrakts, der Gebaermutter und Eileiter
sowie der Gallenblase.
5265 Mammographie einer Seite, in einer Ebene 300 34,20
Die Leistung nach Nummer 5265 ist
je Seite und Sitzung nur einmal
berechnungsfaehig.
5266 Mammographie einer Seite, in zwei Ebenen 450 51,30
5267 Ergaenzende Ebene(n) oder
Spezialprojektion(en) im Anschluss an die
Leistung nach Nummer 5266 150 17,10
- 129 -
5280 Myelographie 750 85,50
5285 Bronchographie - einschliesslich
Durchleuchtung(en) - 450 51,30
5290 Schichtaufnahme(n) (Tomographie), bis
zu fuenf Strahleneinrichtungen oder
Projektionen, je Strahlenrichtung oder
Projektion 650 74,10
5295 Durchleuchtung(en), als selbstaendige
Leistung 240 27,36
5298 Zuschlag zu den Leistungen nach den
Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung
digitaler Radiographie (Bildverstaerker-
Radiographie)
Der Zuschlag nach Nummer 5298 betraegt
25 v.H. des einfachen Gebuehrensatzes der
betreffenden Leistung.
5. Angiographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den
Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.
Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318,
5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal
berechnungsfaehig.
5300 Serienangiographie im Bereich von
Schaedel, Brust- und/oder Bauchraum, eine
Serie 2000 228,--
5301 Zweite bis dritte Serie im Anschluss an
die Leistung nach Nummer 5300, je Serie 400 45,60
Bei der angiographischen Darstellung von
hirnversorgenden Arterien ist auch die
vierte bis sechste Serie jeweils nach
Nummer 5301 berechnungsfaehig.
5302 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistungen nach den Nummern 5300 und
5301, insgesamt 600 68,40
5303 Serienangiographie im Bereich von
Schaedel, Brust- und Bauchraum im
zeitlichen Zusammenhang mit einer oder
mehreren Leistungen nach den Nummern 5315
bis 5327, eine Serie 1000 114,--
5304 Zweite bis dritte Serie im Anschluss an
die Leistung nach Nummer 5303, je Serie 200 22,80
Bei der angiographischen Darstellung von
hirnversorgenden Arterien ist auch die
vierte bis sechste Serie jeweils nach
Nummer 5304 berechnungsfaehig.
5305 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistungen nach den Nummern 5303 und
5304, insgesamt 300 34,20
5306 Serienangiographie im Bereich des Beckens
und beider Beine, eine Serie 2000 228,--
5307 Zweite Serie im Anschluss an die Leistung
nach Nummer 5306 600 68,40
5308 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistungen nach den Nummern 5306 und
5307, insgesamt 800 91,20
Neben den Leistungen nach den Nummern
5306 bis 5308 sind die Leistungen
nach den Nummern 5309 bis 5312 fuer
die Untersuchung der Beine nicht
berechnungsfaehig.
- 130 -
Werden die Leistungen nach den Nummern
5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang
mit einer oder mehreren Leistung(en) nach
den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind
die Leistungen nach den Nummern 5306 bis
5308 nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
5309 Serienangiographie einer Extremitaet, eine
Serie 1800 205,20
5310 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistung nach Nummer 5309, insgesamt 600 68,40
5311 Serienangiographie einer weiteren
Extremitaet im zeitlichen Zusammenhang mit
der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie 1000 114,--
5312 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistung nach Nummer 5311, insgesamt 600 68,40
5313 Angiographie der Becken- und Beingefaesse
in Grosskassetten-Technik, je Sitzung 800 91,20
Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben
den Leistungen nach den Nummern 5300
bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht
berechnungsfaehig.
5315 Angiokardiographie einer Herzhaelfte, eine
Serie 2200 250,80
Die Leistung nach Nummer 5315 ist je
Sitzung nur einmal berechnungsfaehig.
5316 Angiokardiographie beider Herzhaelften,
eine Serie 3000 342,--
Die Leistung nach Nummer 5316 ist je
Sitzung nur einmal berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316
ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht
berechnungsfaehig.
5317 Zweite bis dritte Serie im Anschluss an
die Leistungen nach Nummer 5315 oder
5316, je Serie 400 45,60
5318 Weitere Serien im Anschluss an die
Leistung nach Nummer 5317, insgesamt 600 68,40
Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis
5318 sind neben den Leistungen nach den
Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327
nicht berechnungsfaehig.
5324 Selektive Koronarangiographie eines
Herzkranzgefaesses oder Bypasses mittels
Cinetechnik, eine Serie 2400 273,60
Die Leistungen nach den Nummern 5324
und 5325 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
5325 Selektive Koronarangiographie aller
Herzkranzgefaesse oder Bypasse mittels
Cinetechnik, eine Serie 3000 342,--
5326 Selektive Koronarangiographie eines oder
aller Herzkranzgefaesse im Anschluss an die
Leistungen nach Nummer 5324 oder 5325,
zweite bis fuenfte Serie, je Serie 400 45,60
5327 Zusaetzliche Linksventrikulographie bei
selektiver Koronarangiographie 1000 114,--
Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis
5327 sind neben den Leistungen nach den
Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318
nicht berechnungsfaehig.
- 131 -
5328 Zuschlag zu den Leistungen nach den
Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der
simultanen Zwei-Ebenen-Technik 1200 136,80
Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je
Sitzung nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
5329 Venographie im Bereich des Brust- und
Bauchraums 1600 182,40
5330 Venographie einer Extremitaet 750 85,50
5331 Ergaenzende Projektion(en) (insbesondere
des zentralen Abflussgebiets) im Anschluss
an die Leistung nach Nummer 5330,
insgesamt 200 22,80
5335 Zuschlag zu den Leistungen nach
den Nummern 5300 bis 5331 bei
computergestuetzter Analyse und Abbildung 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann
je Untersuchungstag unabhaengig von
der Anzahl der Einzeluntersuchungen
nur einmal und nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnet werden.
5338 Lymphographie, je Extremitaet 1000 114,--
5339 Ergaenzende Projektion(en) im Anschluss
an die Leistung nach Nummer 5338 -
einschliesslich Durchleuchtung(en) -,
insgesamt 250 28,50
6. Interventionelle Massnahmen
Allgemeine Bestimmung
Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 koennen je Sitzung nur einmal berechnet
werden.
5345 Perkutane transluminale Dilatation und
Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme
der Koronararterien - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringungen und
Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2800 319,20
Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361 sowie 5295 nicht berechnungsfaehig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von
vierzehn Tagen vor Erbringung der
Leistung nach Nummer 5345 bereits eine
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313
berechnet, darf neben der Leistung nach
Nummer 5345 fuer dieselbe Sitzung eine
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313
nicht erneut berechnet werden.
Im Falle der Nebeneinanderberechnung der
Leistung nach Nummer 5345 neben einer
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313
ist in der Rechnung zu bestaetigen, dass
in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine
Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313
nicht berechnet wurde.
5346 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345
bei Dilatation und Rekanalisation von
mehr als zwei Arterien, insgesamt 600 68,40
Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361 sowie 5295 nicht berechnungsfaehig.
- 132 -
5348 Perkutane transluminale
Dilatation und Rekanalisation von
Koronararterien -einschliesslich
Kontrastmitteleinbringungen und
Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 3800 433,20
Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361 sowie 5295 nicht berechnungsfaehig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von
vierzehn Tagen vor Erbringung der
Leistung nach Nummer 5348 bereits eine
Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327
berechnet, darf neben der Leistung nach
Nummer 5348 fuer dieselbe Sitzung eine
Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327
nicht erneut berechnet werden. Im Falle
der Nebeneinanderberechnung der Leistung
nach Nummer 5348 neben einer Leistung
nach den Nummern 5315 bis 5327 ist
in der Rechnung zu bestaetigen, dass in
den vorhergehenden vierzehn Tagen eine
Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327
nicht berechnet wurde.
5349 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348
bei Dilatation und Rekanalisation von
mehr als einer Koronararterie, insgesamt 1000 114,--
Neben der Leistung nach Nummer 5349 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361 sowie 5295 nicht berechnungsfaehig.
5351 Lysebehandlung, als Einzelbehandlung
oder ergaenzend zu den Leistungen nach
Nummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer
Lysedauer von mehr als einer Stunde - 500 57,--
5352 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5351
bei Lysebehandlung der hirnversorgenden
Arterien 1000 114,--
5353 Perkutane transluminale Dilatation und
Rekanalisation von Venen - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringungen und
Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
Neben der Leistung nach Nummer 5353 sind
die Leistungen nach den Nummern 344 bis
347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht
berechnungsfaehig.
5354 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5353
bei Dilatation und Rekanalisation von
mehr als zwei Venen, insgesamt 200 22,80
Neben der Leistung nach Nummer 5354 sind
die Leistungen nach den Nummern 344 bis
347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht
berechnungsfaehig.
5355 Einbringung von Gefaessstuetzen
oder Anwendung alternativer
Angioplastiemethoden (Atherektomie,
Laser), zusaetzlich zur
perkutanen transluminalen
Dilatation - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringungen und
Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
- 133 -
Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind
die Leistungen nach den Nummern 344 bis
361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht
berechnungsfaehig.
5356 Einbringung von Gefaessstuetzen
oder Anwendung alternativer
Angioplastiemethoden (Atherektomie,
Laser), zusaetzlich zur perkutanen
transluminalen Dilatation einer
Koronararterie - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringungen und
Durchleuchtung(en) im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2500 285,--
Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353
sowie 5355 nicht berechnungsfaehig.
Neben der Leistung nach Nummer 5356
ist die Leistung nach Nummer 5355 fuer
Eingriffe an Koronararterien nicht
berechnungsfaehig.
5357 Embolisation einer oder mehrerer
Arterie(n) mit Ausnahme der
Arterien im Kopf-Halsbereich
oder Spinalkanal - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringung(en) und
angiographischer Kontrollen im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -,
je Gefaessgebiet 3500 399,--
Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind
die Leistungen nach den Nummern 350 bis
361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht
berechnungsfaehig.
5358 Embolisation einer oder mehrerer
Arterie(n) im Kopf-Halsbereich
oder Spinalkanal - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringung(en) und
angiographischer Kontrollen im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff -,
je Gefaessgebiet 4500 513,--
Neben der Leistung nach Nummer 5358 sind
die Leistungen nach den Nummern 350,
351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht
berechnungsfaehig.
5359 Embolisation der Vena
spermatica - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringung(en) und
angiographischer Kontrollen im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2500 285,--
Neben der Leistung nach Nummer 5359 sind
die Leistungen nach den Nummern 344 bis
347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht
berechnungsfaehig.
5360 Embolisation von Venen - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringung(en) und
angiographischer Kontrollen im zeitlichen
Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff - 2000 228,--
Neben der Leistung nach Nummer 5360 sind
die Leistungen nach den Nummern 344 bis
347, 5295 sowie 5329 bis 5331 nicht
berechnungsfaehig.
- 134 -
5361 Transhepatische Drainage
und/oder Dilatation von
Gallengaengen - einschliesslich
Kontrastmitteleinbringung(en) und
cholangiographischer Kontrollen im
zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten
Eingriff - 2600 296,40
Neben der Leistung nach Nummer 5361 sind
die Leistungen nach den Nummern 370, 5170
sowie 5295 nicht berechnungsfaehig.
7. Computertomographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal
berechnungsfaehig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der
Rechnung gesondert zu begruenden. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den
Nummern 5370 bis 5374 ist der Hoechstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
5369 Hoechstwert fuer Leistungen nach den
Nummern 5370 bis 5374 3000 342,--
Die im einzelnen erbrachten Leistungen
sind in der Rechnung anzugeben.
5370 Computergesteuerte Tomographie
im Kopfbereich -gegebenenfalls
einschliesslich des kranio-zervikalen
Uebergangs - 2000 228,--
5371 Computergesteuerte Tomographie im Hals-
und/oder Thoraxbereich 2300 262,20
5372 Computergesteuerte Tomographie im
Abdominalbereich 2600 296,40
5373 Computergesteuerte Tomographie des
Skeletts (Wirbelsaeule, Extremitaeten oder
Gelenke bzw. Gelenkpaare) 1900 216,60
5374 Computergesteuerte Tomographie der
Zwischenwirbelraeume im Bereich der Hals-
, Brust-und/oder Lendenwirbelsaeule
- gegebenenfalls einschliesslich der
Uebergangsregionen - 1900 216,60
5375 Computergesteuerte Tomographie der Aorta
in ihrer gesamten Laenge 2000 228,--
Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben
den Leistungen nach den Nummern 5371 und
5372 nicht berechnungsfaehig.
5376 Ergaenzende computergesteuerte
Tomographie(n) mit mindestens einer
zusaetzlichen Serie (z.B. bei Einsatz
von Xenon, bei Einsatz der High-
Resolution-Technik, bei zusaetzlichen
Kontrastmittelgaben) - zusaetzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375
- 500 57,--
5377 Zuschlag fuer computergesteuerte Analyse -
einschliesslich speziell nachfolgender 3D-
Rekonstruktion - 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
5378 Computergesteuerte Tomographie
zur Bestrahlungsplanung oder zu
interventionellen Massnahmen 1000 114,--
Neben oder anstelle der
computergesteuerten Tomographie
- 135 -
zur Bestrahlungsplanung oder zu
interventionellen Massnahmen sind die
Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376
nicht berechnungsfaehig.
5380 Bestimmung des Mineralgehalts
(Osteodensitometrie) von repraesentativen
(auch mehreren) Skeletteilen mit
quantitativer Computertomographie oder
quantitativer digitaler Roentgentechnik 300 34,20
II. Nuklearmedizin
Allgemeine Bestimmungen
1. Szintigraphische Basisleistung ist grundsaetzlich die planare Szintigraphie mit
der Gammakamera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen. Bei der Auswahl
des anzuwendenden Radiopharmazeutikums sind wissenschaftliche Erkenntnisse und
strahlenhygienische Gesichtspunkte zu beruecksichtigen. Wiederholungsuntersuchungen,
die nicht ausdruecklich aufgefuehrt sind, sind nur mit besonderer Begruendung und wie
die jeweilige Basisleistung berechnungsfaehig.
2. Ergaenzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung
oder zulaessiger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfaehig.
Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, duerfen
Ergaenzungsleistungen fuer Quantifizierungen nicht zusaetzlich berechnet werden. Die
Leistungen nach den Nummern 5473 und 5481 duerfen nicht nebeneinander berechnet
werden. Die Leistungen nach den Nummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit
Angabe der Indikation berechnungsfaehig.
3. Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datentraeger sowie die
Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur
Diagnose sind Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfaehig.
4. Die Materialkosten fuer das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder
Testbestecke) sind gesondert berechnungsfaehig. Kosten fuer Beschaffung,
Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Substanzen,
die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfaehig.
5. Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Koerper - mit
Ausnahme der Einbringung durch Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion
oder Lumbalpunktion - sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut
oder Urin sind mit den Gebuehren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen
dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
6. Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Koerper
- mit Ausnahme der intraartikulaeren, intralymphatischen, endoskopischen oder
operativen Einbringungen des Strahlungstraegers oder von Radionukliden - ist mit den
Gebuehren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts
anderes bestimmt ist.
7. Rechnungsbestimmungen
a) Der Arzt darf nur die fuer den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven
Stoffen berechnen.
b) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs-
und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der
ausgefuehrten Massnahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die
Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist.
1. Diagnostische Leistungen (In-vivo-Untersuchungen)
a. Schilddruese
5400 Szintigraphische Untersuchung
(Schilddruese) -gegebenenfalls
einschliesslich Darstellung dystoper
Anteile - 350 39,90
5401 Szintigraphische Untersuchung
(Schilddruese) - einschliesslich 1300 148,20
- 136 -
quantitativer Untersuchung -, mit
Bestimmung der globalen, gegebenenfalls
auch der regionalen Radionuklidaufnahme
in der Schilddruese mit Gammakamera
und Messwertverarbeitungssystem
als Jodidclearance-Aequivalent -
einschliesslich individueller Kalibrierung
und Qualitaetskontrollen (z.B. Bestimmung
der injizierten Aktivitaet) -
5402 Radiojodkurztest bis zu 24 Stunden
(Schilddruese) - gegebenenfalls
einschliesslich Blutaktivitaetsbestimmungen
und/oder szintigraphischer
Untersuchung(en) - 1000 114,--
Die Leistungen nach den Nummern 5400
bis 5402 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
5403 Radiojodtest (Schilddruese) vor
Radiojodtherapie mit (hoch)131J mit
mindestens drei zeitlichen Messpunkten,
davon zwei spaeter als 24 Stunden
nach Verabreichung - gegebenenfalls
einschliesslich Blutaktivitaetsbestimmungen
- 1200 136,80
Die Leistungen nach den Nummern 5402
und 5403 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
b. Gehirn
5410 Szintigraphische Untersuchung des Gehirns 1200 136,80
5411 Szintigraphische Untersuchung des
Liquorraums 900 102,60
Fuer die Leistung nach Nummer 5411
sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine spaeter als
24 Stunden nach Einbringung(en) des
radioaktiven Stoffes.
c. Lunge
5415 Szintigraphische Untersuchung der
Lungenperfusion - mindestens vier
Sichten/Projektionen -, insgesamt 1300 148,20
5416 Szintigraphische Untersuchung der
Lungenbelueftung mit Inhalation
radioaktiver Gase, Aerosole oder Staeube 1300 148,20
d. Herz
5420 Radionuklidventrikulographie mit
quantitativer Bestimmung von mindestens
Auswurffraktion und regionaler
Wandbewegung in Ruhe - gegebenenfalls
einschliesslich EKG im zeitlichen
Zusammenhang mit der Untersuchung - 1200 136,80
5421 Radionuklidventrikulographie
als kombinierte quantitative
Mehrfachbestimmung von mindestens
Auswurffraktion und regionaler
Wandbewegung in Ruhe und unter
koerperlicher oder pharmakologischer
Stimulation – gegebenenfalls
einschliesslich EKG im zeitlichen
Zusammenhang mit der Untersuchung - 3800 433,20
Neben der Leistung nach Nummer 5421
ist bei zusaetzlicher Erste-Passage-
- 137 -
Untersuchung die Leistung nach Nummer
5473 berechnungsfaehig.
5422 Szintigraphische Untersuchung des
Myokards mit myokardaffinen Tracern in
Ruhe - gegebenenfalls einschliesslich
EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der
Untersuchung - 1000 114,--
Die Leistungen nach den Nummern 5422
und 5423 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
5423 Szintigraphische Untersuchung des
Myokards mit myokardaffinen Tracern
unter koerperlicher oder pharmakologischer
Stimulation - gegebenenfalls
einschliesslich EKG im zeitlichen
Zusammenhang mit der Untersuchung - 2000 228,--
5424 Szintigraphische Untersuchung des
Myokards mit myokardaffinen Tracern
in Ruhe und unter koerperlicher oder
pharmakologischer Stimulation -
gegebenenfalls einschliesslich EKG
im zeitlichen Zusammenhang mit der
Untersuchung - 2800 319,20
Neben der Leistung nach Nummer 5424 sind
die Leistungen nach den Nummern 5422 und/
oder 5423 nicht berechnungsfaehig.
e. Knochen- und Knochenmarkszintigraphie
5425 Ganzkoerperskelettszintigraphie, Schaedel
und Koerperstamm in zwei Sichten/
Projektionen -einschliesslich der
proximalen Extremitaeten, gegebenenfalls
einschliesslich der distalen Extremitaeten
- 2250 256,50
5426 Teilkoerperskelettszintigraphie -
gegebenenfalls einschliesslich der
kontralateralen Seite - 1260 143,64
5427 Zusaetzliche szintigraphische Abbildung
des regionalen Blutpools (Zwei-
Phasenszintigraphie) - mindestens zwei
Aufnahmen - 400 45,60
5428 Ganzkoerperknochenmarkszintigraphie,
Schaedel und Koerperstamm in zwei Sichten/
Projektionen -einschliesslich der
proximalen Extremitaeten, gegebenenfalls
einschliesslich der distalen Extremitaeten
- 2250 256,50
f. Tumorszintigraphie
Tumorszintigraphie mit radioaktiv markierten
unspezifischen Tumormarkern (z.B. Radiogallium oder -
thallium), metabolischen Substanzen (auch (hoch)131J),
Rezeptorsubstanzen oder monoklonalen Antikoerpern
5430 eine Region 1200 136,80
5431 Ganzkoerper (Stamm und/oder Extremitaeten) 2250 256,50
Fuer die Untersuchung mehrerer Regionen
ist die Leistung nach Nummer 5430 nicht
mehrfach berechnungsfaehig.
Fuer die Leistung nach Nummer 5430
sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine spaeter als
24 Stunden nach Einbringung der
Testsubstanz(en).
- 138 -
Die Leistungen nach den Nummern 5430
und 5431 sind nicht nebeneinander
berechnungsfaehig.
g. Nieren
5440 Nierenfunktionsszintigraphie mit
Bestimmung der quantitativen Ganzkoerper-
Clearance und der Einzelnieren-
Clearance - gegebenenfalls einschliesslich
Blutaktivitaetsbestimmungen und Vergleich
mit Standards - 2800 319,20
5441 Perfusionsszintigraphie der Nieren -
einschliesslich semiquantitativer oder
quantitativer Auswertung - 1600 182,40
5442 Statische Nierenszintigraphie 600 68,40
Die Leistungen nach den Nummern 5440 bis
5442 sind je Sitzung nur einmal und nicht
nebeneinander berechnungsfaehig.
5443 Zusatzuntersuchung zu den Leistungen
nach Nummer 5440 oder 5441 - mit Angabe
der Indikation (z.B. zusaetzliches
Radionephrogramm als Einzel-
oder Wiederholungsuntersuchung,
Tiefenkorrektur durch Verwendung des
geometrischen Mittels, Refluxpruefung,
forcierte Diurese) - 700 79,80
5444 Quantitative Clearanceuntersuchungen
der Nieren an Sondenmessplaetzen
- gegebenenfalls einschliesslich
Registrierung mehrerer Kurven und
Blutaktivitaetsbestimmungen - 1000 114,--
Neben der Leistung nach Nummer 5444
ist die Leistung nach Nummer 5440 nicht
berechnungsfaehig.
h. Endokrine Organe
5450 Szintigraphische Untersuchung von
endokrin aktivem Gewebe - mit Ausnahme
der Schilddruese - 1000 114,--
Das untersuchte Gewebe ist in der
Rechnung anzugeben.
Fuer die Leistung nach Nummer 5450
sind zwei Wiederholungsuntersuchungen
zugelassen, davon eine spaeter als 24
Stunden nach Einbringung der radioaktiven
Substanz(en).
Die Leistung nach Nummer 5450 ist neben
den Leistungen nach den Nummern 5430 und
5431 nicht berechnungsfaehig.
i. Gastrointestinaltrakt
5455 Szintigraphische Untersuchung im Bereich
des Gastrointestinaltrakts (z.B.
Speicheldruesen, Oesophagus-Passage -
gegebenenfalls einschliesslich gastralem
Reflux und Magenentleerung -, Gallenwege
- gegebenenfalls einschliesslich
Gallenreflux -, Blutungsquellensuche,
Nachweis eines Meckel'schen Divertikels) 1300 148,20
5456 Szintigraphische Untersuchung von Leber
und/oder Milz (z.B. mit Kolloiden,
gallengaengigen Substanzen, Erythrozyten),
in mehreren Ebenen 1300 148,20
j. Haematologie, Angiologie
- 139 -
5460 Szintigraphische Untersuchung von grossen
Gefaessen und/oder deren Stromgebieten
-gegebenenfalls einschliesslich der
kontralateralen Seite - 900 102,60
Die Leistung nach Nummer 5460 ist neben
der Leistung nach Nummer 5473 nicht
berechnungsfaehig.
5461 Szintigraphische Untersuchung von
Lymphabflussgebieten an Stamm und/
oder Kopf und/oder Extremitaeten -
gegebenenfalls einschliesslich der
kontralateralen Seite - 2200 250,80
5462 Bestimmung von Lebenszeit und
Kinetik zellulaerer Blutbestandteile -
einschliesslich Blutaktivitaetsbestimmungen
- 2200 250,80
5463 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer
5462, bei Bestimmung des Abbauorts 500 57,--
Szintigraphische Suche nach Entzuendungsherden oder
Thromben mit Radiogallium, markierten Eiweissen, Zellen
oder monoklonalen Antikoerpern
5465 eine Region 1260 143,64
5466 Ganzkoerper 2250 256,50
(Stamm und Extremitaeten) Fuer die
Untersuchung mehrerer Regionen ist die
Leistung nach Nummer 5465 nicht mehr
berechnungsfaehig.
Fuer die Leistungen nach den
Nummern 5462 bis 5466 sind zwei
Wiederholungsuntersuchungen zugelassen,
davon eine spaeter als 24 Stunden nach
Einbringung der Testsubstanz(en).
k. Resorptions- und Exkretionsteste
5470 Nachweis und/oder quantitative
Bestimmung von Resorption, Exkretion
oder Verlust von koerpereigenen Stoffen
(durch Bilanzierung nach radioaktiver
Markierung) und/oder von radioaktiv
markierten Analoga, in Blut, Urin,
Faeces oder Liquor - einschliesslich
notwendiger Radioaktivitaetsmessungen ueber
dem Verteilungsraum - 950 108,30
l. Sonstige
5472 Szintigraphische Untersuchungen (z.B.
von Hoden, Traenenkanaelen, Augen,
Tuben) oder Funktionsmessungen (z.B.
Ejektionsfraktion mit Messsonde) ohne
Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung
eines Radiopharmazeutikums in eine
Koerperhoehle - 950 108,30
5473 Funktionsszintigraphie - einschliesslich
Sequenzszintigraphie und Erstellung von
Zeit-Radioaktivitaetskurven aus ROI und
quantifizierender Berechnung (z.B. von
Transitzeiten, Impulsratenquotienten,
Perfusionsindex, Auswurffraktion aus
Erster-Radionuklid-Passage) - 900 102,60
Die Leistung nach Nummer 5473 ist neben
den Leistungen nach den Nummern 5460 und
5481 nicht berechnungsfaehig.
5474 Nachweis inkorporierter unbekannter
Radionuklide 1350 153,90
- 140 -
m. Mineralgehalt
5475 Quantitative Bestimmung des
Mineralgehalts im Skelett
(Osteodensitometrie) in einzelnen oder
mehreren repraesentativen Extremitaeten-
oder Stammskelettabschnitten mittels
Dual-PhotonenAbsorptionstechnik 300 34,20
n. Ergaenzungsleistungen
Allgemeine Bestimmung
Die Ergaenzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
5480 Quantitative Bestimmung von Impulsen/
Impulsratendichte (Flaeche, Pixel,
Voxel) mittels Gammakamera mit
Messwertverarbeitung - mindestens zwei ROI
- 750 85,50
5481 Sequenzszintigraphie - mindestens sechs
Bilder in schneller Folge - 680 77,52
5483 Subtraktionsszintigraphie
oder zusaetzliche Organ- oder
Blutpoolszintigraphie als anatomische
Ortsmarkierung 680 77,52
5484 In-vitro-Markierung von Blutzellen (z.B.
Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten),
- einschliesslich erforderlicher In-vitro-
Qualitaetskontrollen - 1300 148,20
5485 Messung mit dem Ganzkoerperzaehler
-gegebenenfalls einschliesslich
quantitativer Analysen von Gammaspektren
- 980 111,72
o. Emissions-Computer-Tomographie
5486 Single-Photonen-Emissions-
Computertomographie (SPECT) mit
Darstellung in drei Ebenen 1200 136,80
5487 Single-Photonen-Emissions-
Computertomographie (SPECT) mit
Darstellung in drei Ebenen und regionaler
Quantifizierung 2000 228,--
5488 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) -
gegebenenfalls einschliesslich Darstellung
in mehreren Ebenen - 6000 684,--
5489 Positronen-Emissions-Tomographie (PET)
mit quantifizierender Auswertung -
gegebenenfalls einschliesslich Darstellung
in mehreren Ebenen - 7500 855,--
2. Therapeutische Leistungen (Anwendung offener
Radionuklide)
5600 Radiojodtherapie von
Schilddruesenerkrankungen 2480 282,72
5602 Radiophosphortherapie bei Erkrankungen
der blutbildenden Organe 1350 153,90
5603 Behandlung von Knochenmetastasen mit
knochenaffinen Radiopharmazeutika 1080 123,12
5604 Instillation von Radiopharmazeutika in
Koerperhoehlen, Gelenke oder Hohlorgane 2700 307,80
5605 Tumorbehandlung mit radioaktiv
markierten, metabolisch aktiven oder
rezeptorgerichteten Substanzen oder
Antikoerpern 2250 256,50
5606 Quantitative Bestimmung der
Therapieradioaktivitaet zur Anwendung 900 102,60
- 141 -
eines individuellen Dosiskonzepts -
einschliesslich Berechnungen auf Grund von
Vormessungen -
Die Leistung nach Nummer 5606 ist nur
bei Zugrundeliegen einer Leistung nach
den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605
berechnungsfaehig.
5607 Posttherapeutische Bestimmung von
Herddosen -einschliesslich Berechnungen
auf Grund von Messungen der Kinetik der
Therapieradioaktivitaet - 1620 184,68
Die Leistung nach Nummer 5607 ist nur
bei Zugrundeliegen einer Leistung nach
den Nummern 5600, 5603 und/oder 5605
berechnungsfaehig.
III. Magnetresonanztomographie
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal
berechnungsfaehig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700
bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begruenden. Bei Nebeneinanderberechnung
von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Hoechstwert nach Nummer 5735 zu
beachten.
5700 Magnetresonanztomographie im Bereich des
Kopfes - gegebenenfalls einschliesslich
des Halses -, in zwei Projektionen,
davon mindestens eine Projektion unter
Einschluss T2-gewichteter Aufnahmen 4400 501,60
5705 Magnetresonanztomographie im Bereich der
Wirbelsaeule, in zwei Projektionen 4200 478,80
5715 Magnetresonanztomographie im Bereich des
Thorax - gegebenenfalls einschliesslich
des Halses -, der Thoraxorgane und/oder
der Aorta in ihrer gesamten Laenge 4300 490,20
5720 Magnetresonanztomographie im Bereich des
Abdomens und/oder des Beckens 4400 501,60
5721 Magnetresonanztomographie der Mamma(e) 4000 456,--
5729 Magnetresonanztomographie eines oder
mehrerer Gelenke oder Abschnitte von
Extremitaeten 2400 273,60
5730 Magnetresonanztomographie einer oder
mehrerer Extremitaet(en) mit Darstellung
von mindestens zwei grossen Gelenken einer
Extremitaet 4000 456,--
Neben der Leistung nach Nummer 5730
ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht
berechnungsfaehig.
5731 Ergaenzende Serie(n) zu den Leistungen
nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach
Kontrastmitteleinbringung, Darstellung
von Arterien als MR-Angiographie) 1000 114,--
5732 Zuschlag zu den Leistungen nach
den Nummern 5700 bis 5730 fuer
Positionswechsel und/oder Spulenwechsel 1000 114,--
Der Zuschlag nach Nummer 5732 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
5733 Zuschlag fuer computergesteuerte Analyse
(z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) 800 91,20
Der Zuschlag nach Nummer 5733 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
- 142 -
5735 Hoechstwert fuer Leistungen nach den
Nummern 5700 bis 5730 6000 684,--
Die im einzelnen erbrachten Leistungen
sind in der Rechnung anzugeben.
IV. Strahlentherapie
Allgemeine Bestimmungen
1. Eine Bestrahlungsserie umfasst grundsaetzlich saemtliche Bestrahlungsfraktionen bei
der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt
werden.
2. Eine Bestrahlungsfraktion umfasst alle fuer die Bestrahlung eines Zielvolumens
erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die
Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muss
indikationsgerecht erfolgen.
3. Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis
5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulaessig,
wenn wesentliche Aenderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B.
Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Aenderung der Energie und Strahlenart)
oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen
zusaetzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Aenderungen sind in der Rechnung
zu begruenden.
4. Bei Berechnung einer Leistung fuer Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung
anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und
-dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.
1. Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen
5800 Erstellung eines Bestrahlungsplans fuer
die Strahlenbehandlung nach den Nummern
5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie 250 28,50
Der Bestrahlungsplan nach Nummer
5800 umfasst Angaben zur Indikation
und die Beschreibung des zu
bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen
Dosis, der Fraktionierung und
der Strahlenschutzmassnahmen und
gegebenenfalls die Fotodokumentation.
Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV
Roentgenstrahlen)
5802 Bestrahlung von bis zu zwei
Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je
Fraktion 200 22,80
5803 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer
5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei
Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je
Fraktion 100 11,40
Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
Die Leistungen nach den Nummern 5802
und 5803 sind fuer die Bestrahlung
flaechenhafter Dermatosen jeweils nur
einmal berechnungsfaehig.
5805 Strahlenbehandlung mit schnellen
Elektronen, je Fraktion 1000 114,--
5806 Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit
schnellen Elektronen, je Fraktion 2000 228,--
2. Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung
5810 Erstellung eines Bestrahlungsplans fuer
die Strahlenbehandlung nach den Nummern
5812 und 5813, je Bestrahlungsserie 200 22,80
- 143 -
Der Bestrahlungsplan nach Nummer
5810 umfasst Angaben zur Indikation
und die Beschreibung des zu
bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen
Dosis, der Fraktionierung und
der Strahlenschutzmassnahmen und
gegebenenfalls die Fotodokumentation.
5812 Orthovolt- (100 bis 400
kV Roentgenstrahlen) oder
Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger
Erkrankung, je Fraktion 190 21.66
Bei Bestrahlung mit einem
Telecaesiumgeraet wegen einer boesartigen
Erkrankung ist die Leistung nach
Nummer 5812 je Fraktion zweimal
berechnungsfaehig.
5813 Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen
Hypophysentumoren oder der endokrinen
Orbitopathie, je Fraktion 900 102,60
3. Hochvoltstrahlenbehandlung boesartiger Erkrankungen
(mindestens 1 MeV)
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummer 5834 bis 5837 sind grundsaetzlich nur bei einer
Mindestdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen berechnungsfaehig. Muss diese im Einzelfall
unterschritten werden, ist fuer die Berechnung dieser Leistungen eine besondere
Begruendung erforderlich.
Bei Bestrahlungen von Systemerkrankungen oder metastasierten Tumoren gilt als ein
Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Grossfeld (z.B. Mantelfeld, umgekehrtes Y-
Feld) bestrahlt werden kann.
Die Kosten fuer die Anwendung individuell geformter Ausblendungen (mit Ausnahme
der Kosten fuer wiederverwendbares Material) und/oder Kompensatoren oder fuer die
Anwendung individuell gefertigter Lagerungs- und/oder Fixationshilfen sind gesondert
berechnungsfaehig.
5831 Erstellung eines Bestrahlungsplans fuer
die Strahlenbehandlung nach den Nummern
5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie 1500 171,--
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5831
umfasst Angaben zur Indikation und die
Beschreibung des Zielvolumens, der
Dosisplanung, der Berechnung der Dosis
im Zielvolumen, der Ersteinstellung
einschliesslich Dokumentation
(Feldkontrollaufnahme).
5832 Zuschlag zu der Leistung nach
Nummer 5831 bei Anwendung eines
Simulators und Anfertigung einer
Koerperquerschnittszeichnung oder
Benutzung eines Koerperquerschnitts
anhand vorliegender Untersuchungen
(z.B. Computertomogramm), je
Bestrahlungsserie 500 57,--
Der Zuschlag nach Nummer 5832 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
5833 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer
5831 bei individueller Berechnung
der Dosisverteilung und Hilfe eines
Prozessrechners, je Bestrahlungsserie 2000 228,--
Der Zuschlag nach Nummer 5833 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
- 144 -
5834 Bestrahlung mittels Telekobaltgeraet mit
bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern
- gegebenenfalls unter Anwendung von
vorgefertigten, wiederverwendbaren
Ausblendungen -, je Fraktion 720 82,08
5835 Zuschlag zu der Leistung nach
Nummer 5834 bei Bestrahlung mit
Grossfeld oder von mehr als zwei
Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 120 13,68
5836 Bestrahlung mittels Beschleuniger mit
bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern
- gegebenenfalls unter Anwendung von
vorgefertigten, wiederverwendbaren
Ausblendungen -, je Fraktion 1000 114,--
5837 Zuschlag zu der Leistung nach
Nummer 5836 bei Bestrahlung mit
Grossfeld oder von mehr als zwei
Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 120 13,68
4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden
Allgemeine Bestimmungen
Der Arzt darf nur die fuer den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen
berechnen.
Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O IV 4 sind die Behandlungsdaten der
jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgefuehrten Massnahmen in der Rechnung
anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition
gegeben ist.
5840 Erstellung eines Bestrahlungsplans fuer
die Brachytherapie nach den Nummern 5844
und/oder 5846, je Bestrahlungsserie 1500 171,--
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5840
umfasst Angaben zur Indikation, die
Berechnung der Dosis im Zielvolumen,
die Lokalisation und Einstellung der
Applikatoren und die Dokumentation
(Feldkontrollaufnahmen).
5841 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer
5840 bei individueller Berechnung
der Dosisverteilung mit Hilfe eines
Prozessrechners, je Bestrahlungsserie 2000 228,--
Der Zuschlag nach Nummer 5841 ist
nur mit dem einfachen Gebuehrensatz
berechnungsfaehig.
5842 Brachytherapie an der Koerperoberflaeche
-einschliesslich Bestrahlungsplanung,
gegebenenfalls einschliesslich
Fotodokumentation -, je Fraktion 300 34,20
5844 Intrakavitaere Brachytherapie, je Fraktion 1000 114,--
5846 Interstitielle Brachytherapie, je
Fraktion 2100 239,40
5. Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken
5851 Ganzkoerperstrahlenbehandlung
vor Knochenmarktransplantation -
einschliesslich Bestrahlungsplanung - 6900 786,60
Die Leistung nach Nummer 5851 ist
unabhaengig von der Anzahl der Fraktionen
insgesamt nur einmal berechnungsfaehig.
5852 Oberflaechen-Hyperthermie, je Fraktion 1000 114,--
5853 Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion 2000 228,--
5854 Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion 2490 283,86
Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis
5854 sind nur in Verbindung mit einer
- 145 -
Strahlenbehandlung oder einer regionaeren
intravenoesen oder intraarteriellen
Chemotherapie und nur mit dem einfachen
Gebuehrensatz berechnungsfaehig.
5855 Intraoperative Strahlenbehandlung mit
Elektronen 6900 786,60
P. Sektionsleistungen
6000 Vollstaendige innere Leichenschau -
einschliesslich Leichenschaubericht und
pathologisch-anatomischer Diagnose - 1710 194,94
6001 Vollstaendige innere Leichenschau, die
zusaetzliche besonders zeitaufwendige
oder umfangreiche aerztliche Verrichtungen
erforderlich macht (z.B. ausgedehnte
Untersuchung des Knochensystems oder des
peripheren Gefaesssystems mit Praeparierung
und/oder Untersuchung von Organen bei
fortschreitender Zersetzung mit bereits
wesentlichen Faeulniserscheinungen) -
einschliesslich Leichenschaubericht und
pathologisch-anatomischer Diagnose - 2300 262,20
6002 Vollstaendige innere Leichenschau einer
exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung
- einschliesslich Leichenschaubericht und
pathologisch-anatomischer Diagnose - 3200 364,80
6003 Innere Leichenschau, die sich auf Teile
einer Leiche und/oder auf einzelne
Koerperhoehlen beschraenkt - einschliesslich
Leichenschaubericht und pathologisch-
anatomischer Diagnose - 739 84,25
6010 Makroskopische neuropathologische
Untersuchung des Zentralnervensystems
(Gehirn, Rueckenmark) einer Leiche -
einschliesslich Organschaubericht und
pathologisch-anatomischer Diagnose - 400 45,60
6015 Mikroskopische Untersuchung von Organen
(Haut, Muskel, Leber, Niere, Herz,
Milz, Lunge) nach innerer Leichenschau -
einschliesslich Beurteilung des Befundes
-, je untersuchtes Organ 242 27,59
6016 Mikroskopische Untersuchung eines
Knochens nach innerer Leichenschau -
einschliesslich Beurteilung des Befundes
-, je Knochen 300 34,20
6017 Mikroskopische Untersuchung von vier oder
mehr Knochen nach innerer Leichenschau -
einschliesslich Beurteilung des Befundes - 1045 119,13
6018 Mikroskopische Untersuchung von Nerven
oder Rueckenmark oder Gehirn nach innerer
Leichenschau -einschliesslich des Befundes
- 300 34,20
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1056)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
- 146 -
7. Gebuehrenordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988
(BGBl. I S. 818)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr. §
5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
geltenden Recht verguetet.
...
9. Die Gebuehrenordnung fuer Aerzte und die Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte finden
entsprechende Anwendung fuer die Verguetung aerztlicher oder zahnaerztlicher
Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen,
soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
10. Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fuer das in Artikel 3
des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Hoehe der Verguetungen nach der
Gebuehrenordnung fuer Aerzte, der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte sowie nach der
Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung in regelmaessigen Abstaenden an die wirtschaftliche
Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhaeltnis der fuer das in Artikel 3
des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgroesse zu der Bezugsgroesse fuer
das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu
beruecksichtigen.
...
- 147 -