Gesetz zur Staerkung der Solidaritaet in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Solidaritaetsstaerkungsgesetz - GKV-SolG)
GKV-SolG
vom 19.12.1998
"GKV-Solidaritaetsstaerkungsgesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4a G v. 11.12.2008 I 2426
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Art. 7: KHBegrG 1999 FNA 860-5-17
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 6
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Art 7
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Art 8 Foerderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
(1) Die Krankenkassen foerdern zur Sicherung der hausaerztlichen Versorgung nach § 73
Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen
niedergelassener Vertragsaerzte, in zugelassenen Krankenhaeusern und in Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen, fuer die ein Versorgungsvertrag nach § 111 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Die Krankenkassen beteiligen sich vom 1.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten
eigenstaendigen Weiterbildungsstellen fuer die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
durch einen Zuschuss je Stelle im ambulanten Bereich von bis zu 2.000 Deutsche Mark
monatlich und im stationaeren Bereich in Hoehe von 2.000 Deutsche Mark monatlich.
Dies gilt fuer die Foerderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen
niedergelassener Vertragsaerzte nur insoweit, als die jeweilige Kassenaerztliche
Vereinigung einen mindestens gleich hohen Zuschuss gewaehrt. In Krankenhaeusern koennen
nur bisher bestehende und in eigenstaendige Weiterbildungsstellen fuer die Weiterbildung
in der Allgemeinmedizin umgewandelte Stellen bezuschusst werden. Die Anzahl der zu
foerdernden Weiterbildungsstellen darf im Jahre 1999 insgesamt 3.000 und im Jahre 2000
insgesamt 6.000 Stellen nicht ueberschreiten. Die Zuschuesse der Krankenkassen werden
ausserhalb der Gesamtverguetung fuer die vertragsaerztliche Versorgung und ausserhalb der
mit den Krankenhaeusern vereinbarten Budgets gewaehrt.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Kassenaerztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Naehere ueber den Umfang
und die Durchfuehrung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen. Dabei ist das
Benehmen mit der Bundesaerztekammer herzustellen.
(3) Die Hoehe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der Foerderung
der allgemeinmedizinischen Weiterbildung vermindert sich um den von den privaten
-1-
Krankenversicherungsunternehmen gezahlten Betrag. Ueber die Vertraege nach Absatz 2 ist
das Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung anzustreben.
(4) Die Hoehe der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten der
Foerderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung und die Anzahl der zu foerdernden
Weiterbildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird in den Vertraegen nach Absatz
2 geregelt. Die Hoehe der finanziellen Beteiligung ist so zu bemessen, dass die
Weiterzubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 eine
angemessene Verguetung erhalten. In Gebieten, fuer die der Landesausschuss der Aerzte
und Krankenkassen fuer den Bereich der hausaerztlichen Versorgung eine Feststellung
nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll
eine hoehere finanzielle Foerderung vorgesehen werden. Die Anzahl der zu foerdernden
Weiterbildungsstellen soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.
(5) In den Vertraegen nach Absatz 2 kann auch vereinbart werden, dass
1. die Foerdermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene verwaltet
werden,
2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Foerderung der
Allgemeinmedizin erfolgt,
3. in einem Foerderungszeitraum nicht abgerufene Foerdermittel in den darauffolgenden
Foerderzeitraum uebertragen sowie ueberregional und unabhaengig von der Art der
Weiterbildungseinrichtung bereitgestellt werden.
Art 9 bis 11
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Art 12 Aufsicht zur Budgetierung 1999
(1) Die Vereinbarungen ueber die Verguetung der Leistungen nach § 83 Abs. 1, §§
85, 88 und 125 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch fuer das Jahr 1999 sind den fuer die
Vertragsparteien zustaendigen Aufsichtsbehoerden unverzueglich nach Abschluss vorzulegen.
Die Aufsichtsbehoerden haben die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoss innerhalb von
zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden. Die vorgelegten Vereinbarungen gelten erst
nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es sei denn, die Aufsichtsbehoerden erklaeren den
Vertragsparteien zuvor ihr Einvernehmen. Beanstandete Vereinbarungen gelten nicht. Bis
zur Behebung der Beanstandung gelten bisherige Vertraege weiter.
(2) Die Entscheidungen der Schiedsaemter ueber die Verguetung der Leistungen nach
§ 83 Abs. 1 und § 85 fuer das Jahr 1999 sind den Aufsichtsbehoerden unverzueglich
nach der Entscheidung vorzulegen. Die Aufsichtsbehoerden haben die Entscheidungen
bei einem Rechtsverstoss innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden.
Die vorgelegten Entscheidungen gelten erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist, es
sei denn, die Aufsichtsbehoerden erklaeren dem Schiedsamt zuvor ihr Einvernehmen.
Beanstandete Entscheidungen gelten nicht. Bis zur Behebung der Beanstandung durch
die Vertragspartner gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort. Fuer
Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gelten die Vorschriften ueber die
Anfechtungsklage entsprechend.
(3) Hat eine Kassenaerztliche Vereinigung den Honorarverteilungsmassstab bis zum
28. Februar 1999 nicht wirksam an die Vorgaben des § 85 Abs. 4 Satz 4 Fuenftes Buch
Sozialgesetzbuch angepasst, setzt das fuer die Kassenaerztliche Vereinigung zustaendige
Landesschiedsamt den Verteilungsmassstab bis zum 31. Maerz 1999 fest.
Art 13 Ausgabenbegrenzung bei Strukturvertraegen
In Vertraegen nach § 73a Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Verguetungsvolumen als
Bestandteil der Gesamtverguetung (§ 85 Abs. 2 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch) fuer das
Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht fuer Vertraege, die
vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.
Art 14 Gesamtverguetung der Vertragsaerzte im Jahr 1999
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(1) Die nach § 85 Abs. 3 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Veraenderungen
der Gesamtverguetungen der Vertragsaerzte als Ausgabenvolumen fuer die Gesamtheit
der zu verguetenden aerztlichen Leistungen duerfen sich im Jahr 1999 hoechstens
um die nach Artikel 18 festgestellte Veraenderungsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 veraendern; die
Vomhundertsaetze sind fuer das Beitrittsgebiet und das uebrige Bundesgebiet getrennt
anzuwenden. Die Veraenderungen der Gesamtverguetungen im Jahr 1999 sind auf das
entsprechend der Veraenderung der beitragspflichtigen Einnahmen im Jahr 1998 veraenderte
Verguetungsvolumen des Jahres 1997 zu beziehen. Der Ausgangsbetrag fuer die Vereinbarung
der Gesamtverguetungen ist um den Betrag zu verringern, der im Jahr 1997 fuer die
Leistungen nach Absatz 4 verguetet wurde. Zur Verguetung von Leistungen, die aufgrund
von vor dem 30. November 1998 vereinbarten Strukturvertraegen nach § 73a Fuenftes Buch
Sozialgesetzbuch erbracht werden, koennen die Gesamtverguetungen nach Satz 1 und 2 um
bis zu 0,6 vom Hundert erhoeht werden. Eine Veraenderung der Zahl der Mitglieder der
beteiligten Krankenkassen in den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c
erster Halbsatz Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch gilt nicht.
(1a) Uebersteigt die nach Artikel 18 festgestellte Veraenderungsrate der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im
frueheren Bundesgebiet die entsprechende Veraenderungsrate im gesamten Bundesgebiet,
werden die Gesamtverguetungen im Bereich der Kassenaerztlichen Vereinigungen im
Beitrittsgebiet fuer 1999 durch Ausgleich unter den Kassenaerztlichen Vereinigungen
insgesamt um die Verguetungssumme erhoeht, welche sich aus der Differenz der nach
Absatz 1 vereinbarten Veraenderungsraten je Mitglied im frueheren Bundesgebiet und der
Veraenderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
je Mitglied im gesamten Bundesgebiet ergibt. Das Naehere ueber den Ausgleich und die
Einzelheiten des Zahlungsverkehrs bestimmt die Kassenaerztliche Bundesvereinigung in
Richtlinien nach § 75 Abs. 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(1b) Absatz 1a gilt fuer Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Gesamtverguetungen im Jahr 1999 werden um das nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 und Satz 3 des Gesetzes ueber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Aenderung des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestimmte, um 40 vom Hundert erhoehte,
Ausgabenvolumen fuer die Verguetung psychotherapeutischer Leistungen erhoeht.
(3) Das in der Gesamtverguetung fuer die vertragsaerztliche Versorgung von den
Krankenkassen fuer die Verguetung psychotherapeutischer Leistungen nach Artikel 11
Abs. 1 und 2 des Gesetzes ueber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten
und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Aenderung des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze entrichtete Ausgabenvolumen fuer die Verguetung
psychotherapeutischer Leistungen ist bei der Honorarverteilung nach § 85 Abs. 4
Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch nur zur Verguetung dieser Leistungen zu verwenden. Die
psychotherapeutischen Leistungen der Aerzte und der Psychotherapeuten duerfen nicht
unterschiedlich verguetet werden.
(4) Vertragsaerztliche Leistungen nach den §§ 25 und 26 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch, die aerztlichen Leistungen im Rahmen des § 196 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung sowie die aerztlichen Leistungen im Rahmen der von den
Krankenkassen satzungsgemaess uebernommenen Schutzimpfungen sowie vertragsaerztliche
Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhaengigkeit gemaess den Richtlinien
des Bundesausschusses der Aerzte und Krankenkassen werden von den Krankenkassen
ausserhalb der nach Absatz 1 vereinbarten Gesamtverguetungen verguetet.
(5) Verguetungsansprueche der Kassenaerztlichen Vereinigungen gegenueber Krankenkassen aus
Vertraegen, die im Jahr 1999 gelten, veraendern sich fuer die das Jahr 1999 betreffende
Geltungsdauer nach Massgabe der Regelung der Absaetze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Fuer Leistungen nach § 85 Abs. 3a Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt
Absatz 1 entsprechend.
Art 15 Budget- und Preisregelung vertragszahnaerztlicher Versorgung im Jahr
1999
-3-
(1) Fuer das Jahr 1999 darf in der nach § 85 Abs. 2 und 3 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
zu vereinbarenden Gesamtverguetung das Ausgabenvolumen fuer zahnaerztliche Leistungen
ohne Zahnersatz und Kieferorthopaedie die Gesamtheit der ueber die Kassenzahnaerztlichen
Vereinigungen abgerechneten entsprechenden Verguetungen fuer das Jahr 1997 nicht
ueberschreiten. Das Ausgabenvolumen fuer Zahnersatz und Kieferorthopaedie, jeweils
ohne zahntechnische Leistungen, darf fuer das Jahr 1999 die Gesamtheit der ueber die
Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen abgerechneten entsprechenden Verguetungen fuer
das Jahr 1997 abzueglich 5 vom Hundert nicht ueberschreiten; bei der Berechnung der
Bezugsgroesse sind die fuer das erste Halbjahr 1997 ueber die Kassenzahnaerztlichen
Vereinigungen abgerechneten Verguetungen fuer kieferorthopaedische Behandlungen zu
verdoppeln. Eine Veraenderung der Zahl der Mitglieder der beteiligten Krankenkassen in
den Jahren 1997 bis 1999 ist zu beachten. § 85 Abs. 3c erster Halbsatz Fuenftes Buch
Sozialgesetzbuch gilt nicht. Die Verguetung vertragszahnaerztlicher Leistungen nach den
§§ 22 und 26 Abs. 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 196 Abs. 1
Satz 2 der Reichsversicherungsordnung unterliegt nicht der Begrenzung nach Satz 1 bis
4. Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass die jeweiligen Ausgabenvolumina
gleichmaessig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien des
Gesamtvertrages im Rahmen der Gesamtverguetung nach Satz 2 Punktwerte fuer zahnaerztliche
Leistungen bei Zahnersatz einschliesslich Zahnkronen und Kieferorthopaedie, duerfen
diese die am 31. Dezember 1997 geltenden Punktwerte abzueglich 5 vom Hundert nicht
ueberschreiten.
(2) Die nach § 88 Abs. 2 und 3 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden
und abgerechneten Preise fuer zahntechnische Leistungen duerfen sich im Jahr 1999
gegenueber den am 31. Dezember 1997 geltenden Preisen hoechstens um die nach Artikel 18
dieses Gesetzes festgestellte Veraenderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 veraendern. Die Vomhundertsaetze
sind fuer das Beitrittsgebiet und das uebrige Bundesgebiet getrennt anzuwenden.
Art 16 Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget fuer 1999
(1) Als Budget nach § 84 Abs. 1 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch fuer das Jahr 1999 gilt
der um 7,5 vom Hundert erhoehte Betrag des Budgets fuer das Jahr 1996. Die fuer die
Kassenaerztliche Vereinigung zustaendige Aufsichtsbehoerde kann die Hoehe des Budgets
feststellen.
(2) Sofern das Budget fuer das Jahr 1996 nicht vereinbart oder verbindlich festgestellt
worden ist, stellt die fuer die Kassenaerztliche Vereinigung zustaendige Aufsichtsbehoerde
das Budget bis zum 31. Januar 1999 fest. Dabei koennen, ausgehend von dem nach Artikel
29 des Gesundheitsstrukturgesetzes der Hoehe nach festgelegten Ausgangsbudget, die
Parameter zur Budgetanpassung nach § 84 Abs. 1 Satz 3 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
fuer die Jahre bis 1996 beruecksichtigt werden; soweit die dafuer erforderlichen Daten
nicht verfuegbar sind, koennen Schaetzungen vorgenommen werden. Eine Klage gegen die
Feststellung des Budgets hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ausgleichsverpflichtungen fuer Budgetueberschreitungen gemaess § 84 Abs. 1 Satz 4
Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch entfallen fuer den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
Art 17 Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
Kommen fuer das Jahr 1999 Vereinbarungen nach § 84 Abs. 3, § 85 Abs. 2 und 3 und §
106 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch bis zum 31. Maerz 1999 ganz oder teilweise nicht
zustande, setzt das Schiedsamt (§ 89 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch) den Vertragsinhalt
bis zum 30. Juni 1999 fest. Der Vorsitzende des Schiedsamts stellt unverzueglich nach
Ablauf der Frist fest, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen fuer die Festsetzung
des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt vorliegen. Die Vertragsparteien teilen dem
Vorsitzenden des Schiedsamts unverzueglich nach Ablauf der Frist mit, ob ein Vertrag
nach Satz 1 zustande gekommen ist.
Art 18 Veraenderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
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Das Bundesministerium fuer Gesundheit stellt fuer das 1. bis 4. Quartal 1998 die
Veraenderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen
je Mitglied (§ 267 Abs. 1 Nr. 2 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch) fuer das gesamte
Bundesgebiet sowie getrennt fuer das Beitrittsgebiet und das fruehere Bundesgebiet fest.
Grundlage sind die vorlaeufigen Rechnungsergebnisse auf Basis der vierteljaehrlichen
Rechnungsergebnisse nach § 10 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ueber die Statistik
in der gesetzlichen Krankenversicherung" (Statistik nach dem Vordruck KV 45) vom 4.
Januar 1984 (BAnz. S. 289, 6276) fuer die Jahre 1997 und 1998. Das Bundesministerium fuer
Gesundheit gibt die Veraenderungsrate bis zum 5. Maerz 1999 bekannt. Die Bekanntmachung
wird im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Art 19 Sonderkuendigungsrecht
Versicherungspflichtige und ihre versicherten Familienangehoerigen, die auf Grund ihrer
Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung eine private Zusatzversicherung zur Abdeckung der
Differenz zwischen Kassenanteil und der nach der Gebuehrenordnung fuer Aerzte erstellten
Arztrechnung abgeschlossen hatten, koennen den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende
des Monats, in dem die Kuendigung dem Versicherer zugeht, kuendigen. Entsprechendes gilt
fuer nach 1978 geborene Versicherte, die 1997 und 1998 keinen Anspruch auf Versorgung
mit Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnaerztlichen Versorgung hatten.
Art 20
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Art 21 Ende der laufenden Wahlperiode der Vertreterversammlungen der
Kassenaerztlichen/Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen
Soweit die laufenden Wahlperioden und die Amtsdauer der Mitglieder der
Vertreterversammlungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnaerztlichen
Vereinigungen vor dem 31. Dezember 2000 enden, verlaengern sie sich bis zu diesem
Zeitpunkt.
Art 22 Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte
(1) (aufgehoben)
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Hoehe der Verguetung kann auf Grund der
einschlaegigen Ermaechtigung durch Rechtsverordnung geaendert werden.
Art 23
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Art 24 Uebergangsregelung
(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
versicherten Familienangehoerigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig
Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewaehlt hatten,
behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu waehlen.
(2) Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund des § 53 Fuenftes Buch
Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.
Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund der §§ 54 bis 56 Fuenftes Buch
Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden spaetestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999
unwirksam.
(3) Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmassstab fuer
vertragszahnaerztliche prothetische Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt fuer diese
Leistungen geltenden Gesamtvertraege treten wieder in Kraft. Die am 31. Dezember
1997 geltenden Punktwerte fuer zahnaerztliche Leistungen bei Zahnersatz einschliesslich
Zahnkronen und bei kieferorthopaedischer Behandlung werden bis zum Abschluss von
Verguetungsvereinbarungen fuer das Jahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt. Das am
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31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer
Leistungen sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verguetungsregelungen fuer
zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder in Kraft.
(4) Versicherte, fuer deren Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1999 ein
Heil- und Kostenplan erstellt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch
auf einen Festzuschuss nach dem am 31. Dezember 1998 geltenden Recht. Bei der
kieferorthopaedischen Versorgung gilt § 29 Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch einschliesslich
der Folgen fuer die Abrechnung als Sachleistung auch fuer bereits vor dem 1. Januar 1999
begonnene Behandlungen.
Art 25 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile der geaenderten
Rechtsverordnungen koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung geaendert werden.
Art 26 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(1a) Artikel 5 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(2) Im uebrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
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