Gesetz zur Reform der gesetzlichen
Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-
Gesundheitsreformgesetz 2000)
GKVRefG 2000
vom 22.12.1999
"GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 684) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 G v. 15.2.2002 I 684
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2000
Art. 1 bis 18: Aenderungsvorschriften
Art. 19: MTInfoG 860-5-18
Art. 20: Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 21: Ueberleitungsvorschriften
Art. 22: Inkrafttreten
Art 1 bis 18
Art 19
Art 20
Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 15, 16, 17 und 18 beruhenden Teile der dort geaenderten
Rechtsverordnungen koennen auf Grund der jeweils einschlaegigen Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung geaendert werden.
Art 21
Ueberleitungsvorschriften
§ 1 Gesamtverguetung
Die Veraenderungen der Gesamtverguetungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen im
Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des
GKV-Solidaritaetsstaerkungsgesetzes erhoehte Verguetungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.
Die Veraenderungen der Gesamtverguetungen der Kassenaerztlichen Vereinigungen im Gebiet
ausserhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel
14 Abs. 1a des GKV-Solidaritaetsstaerkungsgesetzes abgesenkte Verguetungssumme im Jahr
1999 zu beziehen.
§ 2 Rueckkehr in die private Krankenversicherung
Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 7 Nr. 1 gelten nicht fuer Versicherte, deren privater
Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geendet hat.
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§ 3 Ausschluss der Familienversicherung
Artikel 1 Nr. 6 gilt nicht fuer Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
familienversichert sind.
§ 4 Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhaeusern
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermaechtigungen der in
§ 118 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis
zum 31. Dezember 2001 bestehen.
§ 5 Personaluebergang zu der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland uebernimmt die beim AOK-
Bundesverband ueberwiegend mit der Durchfuehrung der Aufgaben der Verbindungsstelle
im AOK-Bundesverband beschaeftigten Personen (dienstordnungsmaessige Angestellte,
tarifliche Angestellte); sie tritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den
Beschaeftigungsverhaeltnissen ein. Fuer die dienstordnungsmaessigen Angestellten gilt bei
der Uebernahme zunaechst die zum Zeitpunkt der Verselbstaendigung gueltige Dienstordnung
des AOK-Bundesverbandes. § 414b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Fuer
die tariflichen Angestellten sind bis zum Abschluss neuer Tarifvertraege die fuer den
AOK-Bundesverband geltenden Tarifvertraege in ihrer jeweils gueltigen Fassung massgebend.
Das Naehere regeln die Spitzenverbaende.
Art 22
Inkrafttreten
(1) bis (4)
(5) Im uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.
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