Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter (GGKostV)
GGKostV
vom 13.11.1990
"Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 13. November
1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3711) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 17.12.2004 I 3711
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1991
Eingangsformel
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6.
August 1975 (BGBl. I S. 2121),
- des § 6a Abs. 1 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGB. I S. 413) geaendert worden
ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefuegten §
34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) und
- des § 18 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S.
2086)
verordnet der Bundesminister fuer Verkehr sowie
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet der Bundesminister fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Art 1 Gebuehrenpflichtige Tatbestaende, Gebuehrensaetze
Fuer Amtshandlungen einschliesslich der Pruefungen und Untersuchungen im Sinne des §
12 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter werden Gebuehren nach dieser
Verordnung erhoben. Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze ergeben
sich aus dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
Art 2
-
Art 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkuendung folgenden uebernaechsten Monats
in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu Artikel 1)
Gebuehrenverzeichnis
-1-
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3562 - 3569;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Inhaltsuebersicht
I. Teil: Allgemeine Gebuehren
II. Teil: Strassenverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebuehren der amtlich
anerkannten Sachverstaendigen fuer den
Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen
oder amtlich anerkannten
Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5
Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der
Gefahrgutverordnung Strasse und
Eisenbahn (GGVSE) sowie der fuer die
Hauptuntersuchung nach § 29 der
Strassenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO) zustaendigen Stellen oder
Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
4. Abschnitt: Gebuehren fuer die Aufnahme und die
wiederkehrenden Pruefungen
5. Abschnitt: Gebuehren fuer Sachverstaendige
IV. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
V. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeraete
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
I. Teil: Allgemeine Gebuehren
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren- Gebuehrentatbestand Gebuehr
nummer EURO
-------------------------------------------------------------------------------
001 Ueberwachung des Unternehmens oder Betriebes,
wenn die Ueberwachungsmassnahme auf Grund eines
wiederholten Verdachts oder einer
Beschwerde oder als Stichprobe
durchgefuehrt wurde und entweder der
Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich
vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden
ist oder ein schwerwiegender Verstoss gegen das
Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter oder gegen eine auf Grund dieses
Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
festgestellt wurde.
Die Gebuehren werden nach dem Zeitaufwand
berechnet und betragen 15 je begonnene
Viertelstunde
002 Gebuehrenberechnung bei Durchfuehrung mehrerer
Pruefungen
Werden fuer einen Auftraggeber mehrere
Pruefungen an einem oder mehreren
Tanks unmittelbar nacheinander
durchgefuehrt, so werden bei Pruefungen
-2-
nach den Nummern 222 bis 224
und 613 bis 615 berechnet:
- fuer die 1. Pruefung 100 v.H.
- fuer die 2. Pruefung 85 v.H.
- fuer die 3. Pruefung 75 v.H.
- fuer die 4. Pruefung 65 v.H.
- fuer die 5. und jede weitere Pruefung jeweils 55 v.H.
Die Berechnung der Gebuehren beginnt
mit der hoechsten Gebuehr.
003 Gebuehren fuer Pruefungen, die zu dem vorgesehenen
Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
gefuehrt werden
Kann eine Pruefung an dem vorgesehenen
Tag aus Gruenden, die von
demjenigen zu vertreten sind, der
die Pruefung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt
werden, so kann fuer die nicht
begonnene oder nicht zu Ende gefuehrte
Pruefung und ihre Nachholung oder
Fortsetzung je eine Gebuehr nach den
Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616
erhoben werden.
004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren
aus Gruenden, die von demjenigen zu vertreten
sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht
zu Ende gefuehrt, werden Gebuehren nach
dem entstandenen Zeitaufwand berechnet.
Diese betragen 20 je begonnene
Viertelstunde
005 Terminzuschlaege
Fuer Pruefungen, die innerhalb einer
Frist von 14 Tagen zu einem vom
Antragsteller verlangten Zeitpunkt
durchgefuehrt werden, ist auf die
Gebuehren ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
zu erheben. Werden die Pruefungen
ausserhalb der fuer den Sachverstaendigen
festgesetzten Dienstzeit durchgefuehrt,
so ist auf die Gebuehren ein Zuschlag
bis zu 100 v.H. zu erheben.
006 Fuer die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/
Prueftaetigkeiten anfallende Reisezeit
wird berechnet: 15 je begonnene
Viertelstunde
Werden Amtshandlungen/Pruefungen bei
mehreren Auftraggebern miteinander
verbunden, ist die Reisezeit anteilig
zu berechnen.
007 Fuer die
- Zulassung/Anerkennung der
Versandstueckmuster gemaess "Vorschriften fuer
die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
- Genehmigung der Befoerderung gemaess
"Vorschriften fuer die radioaktiven
Stoffe der Klasse 7"
auf der Grundlage der fuer den
jeweiligen Verkehrstraeger geltenden
gefahrgutrechtlichen Bestimmungen
einschliesslich der Ausfertigung des
Bescheids und der fortlaufenden
Pruefungen werden Kosten (Gebuehren und
-3-
Auslagen) von dem Bundesamt fuer
Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die
Gebuehren werden vom Bundesamt fuer
Strahlenschutz nach Zeitaufwand und
nach Massgabe der Dienstanweisung fuer Amtshandlungen
ueber die Erhebung von Gebuehren und des BfS (DA-
Auslagen ermittelt. Amtshandlungen)
Die Gebuehr betraegt mindestens 50 EURO.
008 Fuer Amtshandlungen der Bundesanstalt
fuer Materialforschung und -pruefung (BAM),
der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und
des Wehrwissenschaftlichen Instituts
fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
(WIWEB) werden Gebuehren nach dem
Zeitaufwand gemaess der Kostenverordnung
der jeweils zustaendigen Behoerde berechnet.
Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
009 Fuer die Anerkennung von Lehrgaengen und fuer
die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen
nach § 2 Abs. 1 und 2 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie fuer
1. die Ueberwachung und Anerkennung der
der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
2. die Durchfuehrung der Pruefungen nach
Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
3. die Erteilung der Bescheinigung
ueber die Fahrzeugfuehrerschulung nach
Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
werden Gebuehren auf der Grundlage des
§ 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des
Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung
des Rechtes der Industrie- und
Handelskammern in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
701-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 10. November 2001
(BGBl. I S. 2992) geaendert worden
ist, berechnet.
010 Anordnung der Bestellung eines
Gefahrgutbeauftragten oder eines
anderen Gefahrgutbeauftragten
(§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) 25 bis 280
011 Anordnung der Abberufung eines
Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) 25 bis 280
012 Fuer Pruefungen der Tankcontainer werden
Gebuehren nach den Nummern 221 bis 225.8
berechnet.
013 Sonstige Amtshandlungen
Fuer andere als die aufgefuehrten
Amtshandlungen werden Gebuehren fuer
vergleichbare Amtshandlungen
berechnet. Sind vergleichbare
Amtshandlungen nicht angegeben, werden
die Gebuehren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Bei Anwendung besonderer
Pruefverfahren oder einem erweiterten
Pruefumfang ist der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebuehr nach dem
Zeitaufwand betraegt 15 je begonnene
-4-
Viertelstunde
014 Ruecknahme oder Widerruf einer Die Hoehe der
Amtshandlung, soweit der Berechtigte Gebuehr bemisst
dazu Anlass gegeben hat sich nach § 15
des Verwaltungs-
(ausgenommen hiervon sind Gebuehren kostengesetzes
nach den Nummern 620.4 und 621.3)
015 Ablehnung oder Zuruecknahme von Die Hoehe der
Antraegen auf Vornahme einer Gebuehr bemisst
Amtshandlung sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes
016 Vollstaendige oder teilweise bis zur Hoehe
Zurueckweisung eines Widerspruchs, soweit der Gebuehr fuer
sich der Widerspruch nicht ausschliesslich die angefochtene
gegen eine Kostenentscheidung richtet. Amtshandlung,
Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, mindestens
weil die Verletzung einer Verfahrens- jedoch 25
oder Formvorschrift nach § 45 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
ist, werden keine Gebuehren erhoben.
017 Zuruecknahme eines Widerspruchs bis zu 75 v. H.
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, der Wider-
jedoch vor deren Beendigung. Wird die spruchsgebuehr,
Gebuehrenberechnung nach Zeitaufwand mindestens
vorgenommen, wird der bis zur Ruecknahme jedoch 15
des Antrags entstandene Zeitaufwand
zugrunde gelegt.
018 Vollstaendige oder teilweise bis zu 10 v. H.
Zurueckweisung oder Zuruecknahme eines des streitigen
ausschliesslich gegen eine Betrages
Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs
019 Fuer Entscheidungen im Zusammenhang
mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1
ADR werden Gebuehren nach Zeitaufwand
vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der
Gebuehrenverordnung fuer Massnahmen
im Strassenverkehr (GebOSt) vom
26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298)
in der jeweils geltenden Fassung genommen.
Die Gebuehrennummern 14 bis 18 bleiben
unberuehrt.
II. Teil: Strassenverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
100 Erteilung einer Bescheinigung, dass
ein Gleisanschluss, Container- oder
Huckepackverkehr auf der Schiene
nicht moeglich ist, einschliesslich
der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75
101 Erteilung einer Bescheinigung,
dass ein Containerverkehr auf dem
Wasserweg nicht moeglich ist,
einschliesslich der Ausfertigung der
Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE) 25 bis 75
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
102 Erteilung einer Ausnahmezulassung
einschliesslich der Ausfertigung
oder Verlaengerung der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE) 50 bis 1.000
103 Zulassung des Baumusters eines
-5-
festverbundenen Tanks, eines
Aufsetztanks oder Teile eines
Batterie-Fahrzeugs einschliesslich der
Ausfertigung des Zulassungsbescheids
nach 6.8.2.3.1 ADR 50 bis 1.000
104 Fahrwegbestimmung fuer die Befoerderung
bestimmter gefaehrlicher Gueter
einschliesslich der Ausfertigung des
Bescheids ueber die Fahrwegbestimmung
(§ 7 Abs. 3 GGVSE) 25 bis 75
105 Erteilung einer Bescheinigung,
dass kein Gleisanschluss-, Container-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene
moeglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE) 25 bis 75
106 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr
als einer Stunde werden in den
Faellen der Nummern 104 und 105
zusaetzlich erhoben 20 je begonnene
Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebuehren der amtlich anerkannten
Sachverstaendigen fuer den Kraftfahrzeugverkehr,
der amtlichen oder amtlich anerkannten
Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5
Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der
Gefahrgutverordnung Strasse und
Eisenbahn (GGVSE) sowie der fuer die
Hauptuntersuchung nach § 29 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) zustaendigen Stellen und
Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE
1. Fahrzeug
Fuer die Untersuchung im Umfang einer
Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird
eine Gebuehr wie fuer eine Untersuchung
nach § 29 StVZO zusaetzlich zu den Nummern
211 und 212 berechnet.
211 Untersuchung eines Fahrzeugs nach
9.1.2 ADR einschliesslich der
Ausfertigung der Bescheinigung
der besonderen Zulassung
211.1 Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR
ausgenommen Untersuchung nach 211.3 70
211.2 wie 211.1, jedoch ohne Pruefung
der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und
9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und
9.7.8 (elektrische Ausruestung) ADR,
ausgenommen Untersuchung nach 211.3 30
211.3 Feststellung der Anforderungen nach
9.2.1, 1. Anstrich ADR
9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e)
9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR 20 je begonnene
Viertelstunde
212 Untersuchung eines Fahrzeugs
nach 9.1.2.1.4 ADR einschliesslich der
Verlaengerung der Zulassungsbescheinigung
212.1 Untersuchung eines Tankfahrzeugs,
Traegerfahrzeugs fuer Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge
zur Befoerderung von Tankcontainern,
Befoerderungseinheiten EX/II und
EX/III und deren Zugfahrzeuge 30
-6-
212.2 wie 212.1, jedoch ohne Pruefung
der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR
und 9.2.2 i.V.m. 9.3.7 und 9.7.8
(elektrische Ausruestung) ADR 25
213 Nachpruefungen im Anschluss an
Pruefungen nach den Gebuehrennummern 211
bis 212 je Pruefung 20
213.1 wie vor, jedoch zusaetzlich Untersuchung
der Bremsanlage gemaess 9.2.3 ADR 20 je begonnene
Viertelstunde
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs
221 Baumusterpruefungen
221.1 Fuer die Vorpruefung der Antragsunterlagen
werden Gebuehren nach Nummer 226 berechnet
(nur im Zusammenhang mit der Gebuehr
nach Nr. 221.2)
221.2 Fuer die uebrigen im Rahmen der
Baumusterpruefung anfallenden Pruefungen
gelten die Gebuehren nach Nummer 222
(zuzueglich der Gebuehr nach Nr. 221.1)
222 Pruefung vor Inbetriebnahme nach ueber 7.500 l
6.8.2.4.1 ADR Bis 7.500 l ueber 20.000 l
bis 20.000 l
222.1 Baupruefung 160 190 260
222.2 Druckpruefung 75 90 100
222.3 Dichtheits- und Funktionspruefung
der Ausruestungsteile 50 50 50
222.4 Pruefung der Uebereinstimmung mit
dem Baumuster im Anschluss an 222.1
bis 222.3 75 95 120
222.5 Pruefung der elektrischen Ausruestung
fuer die Bedienungsausruestung der
festverbundenen Tanks 75 95 120
223 Wiederkehrende Pruefung (Hauptpruefung) ueber 7.500 l
nach 6.8.2.4.2 ADR Bis 7.500 l ueber 20.000 l
bis 20.000 l
223.1 Innere Pruefung 75 90 100
223.2 Aeussere Pruefung 20 30 40
223.3 Druckpruefung 75 90 100
223.4 Dichtheits- und Funktionspruefung
der Ausruestungsteile 50 50 50
223.5 Nachpruefung der elektrischen Ausruestung
fuer die Bedienungsausruestung der
festverbundenen Tanks 50 50 50
224 Dichtheitspruefung Tank/Dichtheits- ueber 7.500 l
und Funktionspruefung der Bis 7.500 l ueber 20.000 l
Ausruestungsstelle (Zwischenpruefung) bis 20.000 l
nach 6.8.2.4.3 ADR
225 Sonderregelungen
225.1 Im Zusammenhang mit den
Pruefungen vor Inbetriebnahme
durchzufuehrende oder wiederkehrende
Funktionspruefungen von ausgebauten je Funktions-
Armaturen pruefung 10
225.2 Angeordnete Pruefungen
Fuer angeordnete Pruefungen werden
die Gebuehren fuer die entsprechenden
erstmaligen oder wiederkehrenden
Pruefungen erhoben.
-7-
225.3 Fuer die Gebuehrenbemessung wird
bei allen Pruefungen der
Gesamtfassungsraum in Litern
zugrunde gelegt.
225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwaende
unterteilt sind, wird bei der
Hauptpruefung und der Zwischenpruefung
ein Zuschlag je Abteil erhoben,
sofern die Pruefung der Abteile
getrennt erfolgt. 15
225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionspruefung
der Ausruestungsteile nach den
Nummern 222.3, 223.4 und 224
wird bei Behaeltern zum Transport von
Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der
jeweiligen Gebuehr erhoben.
225.5 Fuer die Baupruefung wird bei Tanks
zum Transport von tiefgekuehlten
verfluessigten Gasen der Klasse 2
(vakuumisolierte Behaelter) das 1,8fache
der jeweiligen Gebuehr erhoben.
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes
nach 6.8.3.4.7 ADR 35
225.7 Aenderung der Bescheinigung der
besonderen Zulassung einschliesslich
eventuell erforderlicher Pruefungen 20 je begonnene
Viertelstunde
225.8 Ausstellung einer Erklaerung fuer
weitere gefaehrliche Gueter, die in
Tanks befoerdert werden duerfen
(Ausnahme Nr. 61 der GGAV) 20 je begonnene
Viertelstunde
226 Sonstige Pruefungen
Fuer andere als die aufgefuehrten
Pruefungen werden Gebuehren fuer
vergleichbare Pruefungen berechnet.
Sind vergleichbare Pruefungen nicht
angegeben, werden die Gebuehren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Pruefverfahren
oder einem erweiterten Pruefumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem
Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
betraegt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene
Viertelstunde
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
311 Erteilung einer Ausnahmezulassung
einschliesslich der Ausfertigung oder
Verlaengerung der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
411 Erteilung einer Ausnahmezulassung
einschliesslich der Ausfertigung
oder Verlaengerung der Ausnahmezulassung
(§ 5 Abs. 2 GGVSE) 50 bis 280
3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
511 Tanks der Kesselwagen
(Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)
Fuer die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
-8-
- Nachtraege zu Zulassungen durch Aenderungen
oder Ergaenzungen,
- Genehmigung von Umbauten sowie
- die Zulassung nach Uebergangsrecht
werden Gebuehren nach dem Zeitaufwand nach
Nummer 617 berechnet.
4. Abschnitt: Gebuehren fuer die Abnahme und die wiederkehrenden
Pruefungen nach 6.8.2.4 RID
613 Pruefungen vor Inbetriebnahme der Tanks
nach 6.8.2.4.1 RID bis 50.000 l ueber 50.000 l
613.1 Baupruefung 200 240
613.2 Druckpruefung 130 150
613.3 Dichtheits- und Funktionspruefung der
Ausruestungsteile
a) Klasse 2 125 125
b) Klassen 3 bis 9 70 70
613.4 Pruefung der Uebereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3 70 85
614 Wiederkehrende Pruefungen
nach 6.8.2.4.2 RID bis 50.000 l ueber 50.000 l
614.1 Innere und aeussere Pruefung 150 170
614.2 Druckpruefung 130 150
614.3 Dichtheits- und Funktionspruefung der
Ausruestungsteile
a) Klasse 2 125 125
b) Klassen 3 bis 9 70 70
615 Zwischenpruefungen nach 6.8.2.4.3 RID bis 50.000 l ueber 50.000 l
615.1 Aeussere Pruefung, Dichtheits- und
Funktionspruefung der Tanks und der
Ausruestungsteile 190 190
616 Sonderregelungen
616.1 Fuer die Baupruefung nach Nummer
613.1 wird bei Behaeltern zum Transport von
tiefgekuehlten verfluessigten Gasen der Klasse
2 (vakuumisolierte Behaelter) das 1,8fache
der jeweiligen Gebuehr erhoben.
616.2 Vakuumpruefung des Isolierraumes 35
616.3 Erstmalige Risspruefung der Tragleisten 60
616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur
mit Obenentleerung ausgeruestet
sind (z.B. Klassen 3-9), werden bei
den Nummern 613.2, 613.3, 614.2,
614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der
jeweiligen Gebuehr berechnet.
616.5 Angeordnete Pruefungen nach 6.8.2.4.4 RID
Fuer Pruefungen im Rahmen von
ausserordentlichen Pruefungen sind Gebuehren
wie fuer die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden Pruefungen zu
entrichten.
616.6 Einzelne Funktionspruefungen
Im Zusammenhang mit den Pruefungen
vor Inbetriebnahme durchzufuehrende
oder wiederkehrende Funktionspruefungen
von ausgebauten Armaturen 10 je Funktions-
pruefung
617 Fuer andere als die aufgefuehrten
Pruefungen werden Gebuehren fuer
vergleichbare Pruefungen berechnet.
Sind vergleichbare Pruefungen nicht
angegeben, werden die Gebuehren nach
dem Zeitaufwand berechnet. Bei
-9-
Anwendung besonderer Pruefverfahren
oder einem erweiterten Pruefumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem
Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
nach dem Zeitaufwand betraegt fuer
jeden Sachverstaendigen 20 je begonnene
Viertelstunde
5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverstaendigen
nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE
620 Amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger
620.1 Anerkennungsverfahren einschliesslich Pruefung 1.250
620.2 Vereinfachtes Anerkennungsverfahren 300
620.3 Verlaengerung der Anerkennung 300
620.4 Ruecknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Hoehe der
Gebuehr bemisst
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes,
darf jedoch
320 EURO nicht
uebersteigen.
621 Amtliche Anerkennung einer
Sachverstaendigenorganisation
621.1 Anerkennungsverfahren 1.500 bis 10.000
621.2 Verlaengerung der Anerkennung 300 bis 2.000
621.3 Ruecknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Hoehe der
Gebuehr bemisst
sich nach § 15
des Verwaltungs-
kostengesetzes,
darf jedoch
2.500 EURO nicht
uebersteigen.
IV. Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
701 Erteilung einer Ausnahme einschliesslich
der Ausfertigung oder Verlaengerung der Ausnahme
(§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung
See - GGVSee) 50 bis 280
702 Amtshandlungen, insbesondere Pruefungen
und Untersuchungen der in § 20
Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten
Behoerden des Bundes fuer Aufgaben, die
ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.
Die Gebuehren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
801 Erteilung einer Ausnahmezulassung
einschliesslich der Ausfertigung der
Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee
sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee) 50 bis 280
802 Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee
genannten Behoerden im Landesbereich fuer
Aufgaben, die ihnen im IMDG Code
zugewiesen sind.
Die Gebuehren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
803 Sonstige Amtshandlungen
Fuer andere als fuer aufgefuehrte
Pruefungen werden Gebuehren fuer
vergleichbare Pruefungen berechnet.
- 10 -
Sind vergleichbare Pruefungen nicht
angegeben, werden die Gebuehren
nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Pruefverfahren
oder einem erweiterten Pruefumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem
Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
betraegt nach dem Zeitaufwand 20 je begonnene
Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
Erteilung des Internationalen
Zeugnisses ueber die Eignung von
Seeschiffen zur Befoerderung spaltbarer
radioaktiver Stoffe (INF-Ladung)
(§ 3 Abs. 7 GGVSee) 50 bis 500
V. Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
1001 Erteilung einer Ausnahme
einschliesslich der Ausfertigung oder
Verlaengerung der Ausnahme (Artikel 4
Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch) 50 bis 280
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
1002 Erteilung einer Ausnahmezulassung
einschliesslich der Ausfertigung
der Ausnahmezulassung (Artikel 4
Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 GGVBinSch) 50 bis 280
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeraete
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
1101 Ueberwachung nach § 11 der Verordnung ueber
ortsbewegliche Druckgeraete vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers,
Eigentuemers, Besitzers oder Betreibers durch
die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zustaendige
Behoerde, wenn die Ueberwachungsmassnahme aufgrund
eines wiederholten Verdachts oder einer
Beschwerde oder als Stichprobe durchgefuehrt
wurde und entweder der Verdacht oder die
Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen
veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender
Verstoss gegen die Verordnung ueber ortsbewegliche
Druckgeraete festgestellt wurde. Die Gebuehren
werden nach dem Zeitaufwand berechnet und 15 je begonnene
betragen Viertelstunde
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