Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter (GGKostV)
GGKostV

vom  13.11.1990



"Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 13. November
1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3711) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 17.12.2004 I 3711

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1991

Eingangsformel
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6.
  August 1975 (BGBl. I S. 2121),
- des § 6a Abs. 1 bis 4 des Strassenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
  III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
  durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGB. I S. 413) geaendert worden
  ist,
- des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefuegten §
  34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) und
- des § 18 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S.
  2086)
verordnet der Bundesminister fuer Verkehr sowie
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet der Bundesminister fuer Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

Art 1 Gebuehrenpflichtige Tatbestaende, Gebuehrensaetze
Fuer Amtshandlungen einschliesslich der Pruefungen und Untersuchungen im Sinne des §
12 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter werden Gebuehren nach dieser
Verordnung erhoben. Die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze ergeben
sich aus dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

Art 2
-

Art 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkuendung folgenden uebernaechsten Monats
in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu Artikel 1)
Gebuehrenverzeichnis
                                               -1-
      
                                                                              

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3562 - 3569;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                              Inhaltsuebersicht
             I.   Teil: Allgemeine Gebuehren
             II.  Teil: Strassenverkehr
                  1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
                  2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
                  3. Abschnitt: Gebuehren der amtlich
                                anerkannten Sachverstaendigen fuer den
                                Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen
                                oder amtlich anerkannten
                                Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5
                                Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der
                                Gefahrgutverordnung Strasse und
                                Eisenbahn (GGVSE) sowie der fuer die
                                Hauptuntersuchung nach § 29 der
                                Strassenverkehrs-Zulassungsordnung
                                (StVZO) zustaendigen Stellen oder
                                Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
             III. Teil: Eisenbahnverkehr
                  1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
                  2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
                  3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
                  4. Abschnitt: Gebuehren fuer die Aufnahme und die
                                wiederkehrenden Pruefungen
                  5. Abschnitt: Gebuehren fuer Sachverstaendige
             IV. Teil: Seeschiffsverkehr
                  1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
                  2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
             V.   Teil: Binnenschiffsverkehr
                  1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
                  2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
             VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeraete
                  1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes

                     I. Teil: Allgemeine Gebuehren
-------------------------------------------------------------------------------
Gebuehren-               Gebuehrentatbestand                          Gebuehr
nummer                                                               EURO
-------------------------------------------------------------------------------
001           Ueberwachung des Unternehmens oder Betriebes,
              wenn die Ueberwachungsmassnahme auf Grund eines
              wiederholten Verdachts oder einer
              Beschwerde oder als Stichprobe
              durchgefuehrt wurde und entweder der
              Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich
              vom betroffenen Unternehmen veranlasst worden
              ist oder ein schwerwiegender Verstoss gegen das
              Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher
              Gueter oder gegen eine auf Grund dieses
              Gesetzes erlassene Rechtsverordnung
              festgestellt wurde.
              Die Gebuehren werden nach dem Zeitaufwand
              berechnet und betragen                           15 je begonnene
                                                                  Viertelstunde
002           Gebuehrenberechnung bei Durchfuehrung mehrerer
              Pruefungen
              Werden fuer einen Auftraggeber mehrere
              Pruefungen an einem oder mehreren
              Tanks unmittelbar nacheinander
              durchgefuehrt, so werden bei Pruefungen

                                            -2-
      
                                                                              

              nach den Nummern 222 bis 224
              und 613 bis 615 berechnet:
              - fuer die 1. Pruefung 100 v.H.
              - fuer die 2. Pruefung 85 v.H.
              - fuer die 3. Pruefung 75 v.H.
              - fuer die 4. Pruefung 65 v.H.
              - fuer die 5. und jede weitere Pruefung jeweils 55 v.H.
              Die Berechnung der Gebuehren beginnt
              mit der hoechsten Gebuehr.
003           Gebuehren fuer Pruefungen, die zu dem vorgesehenen
              Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende
              gefuehrt werden
              Kann eine Pruefung an dem vorgesehenen
              Tag aus Gruenden, die von
              demjenigen zu vertreten sind, der
              die Pruefung veranlasst hat, nicht
              begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt
              werden, so kann fuer die nicht
              begonnene oder nicht zu Ende gefuehrte
              Pruefung und ihre Nachholung oder
              Fortsetzung je eine Gebuehr nach den
              Nummern 211 bis 225 oder 511 bis 616
              erhoben werden.
004           Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren
              aus Gruenden, die von demjenigen zu vertreten
              sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht
              zu Ende gefuehrt, werden Gebuehren nach
              dem entstandenen Zeitaufwand berechnet.
              Diese betragen                                   20 je begonnene
                                                                  Viertelstunde
005           Terminzuschlaege
              Fuer Pruefungen, die innerhalb einer
              Frist von 14 Tagen zu einem vom
              Antragsteller verlangten Zeitpunkt
              durchgefuehrt werden, ist auf die
              Gebuehren ein Zuschlag bis zu 25 v.H.
              zu erheben. Werden die Pruefungen
              ausserhalb der fuer den Sachverstaendigen
              festgesetzten Dienstzeit durchgefuehrt,
              so ist auf die Gebuehren ein Zuschlag
              bis zu 100 v.H. zu erheben.
006           Fuer die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/
              Prueftaetigkeiten anfallende Reisezeit
              wird berechnet:                                  15 je begonnene
                                                                  Viertelstunde
              Werden Amtshandlungen/Pruefungen bei
              mehreren Auftraggebern miteinander
              verbunden, ist die Reisezeit anteilig
              zu berechnen.
007           Fuer die
              - Zulassung/Anerkennung der
                Versandstueckmuster gemaess "Vorschriften fuer
                die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
              - Genehmigung der Befoerderung gemaess
                "Vorschriften fuer die radioaktiven
                Stoffe der Klasse 7"
              auf der Grundlage der fuer den
              jeweiligen Verkehrstraeger geltenden
              gefahrgutrechtlichen Bestimmungen
              einschliesslich der Ausfertigung des
              Bescheids und der fortlaufenden
              Pruefungen werden Kosten (Gebuehren und

                                            -3-
      
                                                                              

              Auslagen) von dem Bundesamt fuer
              Strahlenschutz (BfS) erhoben. Die
              Gebuehren werden vom Bundesamt fuer
              Strahlenschutz nach Zeitaufwand und
              nach Massgabe der Dienstanweisung                fuer Amtshandlungen
              ueber die Erhebung von Gebuehren und              des BfS (DA-
              Auslagen ermittelt.                             Amtshandlungen)
              Die Gebuehr betraegt mindestens 50 EURO.
008           Fuer Amtshandlungen der Bundesanstalt
              fuer Materialforschung und -pruefung (BAM),
              der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des
              Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) und
              des Wehrwissenschaftlichen Instituts
              fuer Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
              (WIWEB) werden Gebuehren nach dem
              Zeitaufwand gemaess der Kostenverordnung
              der jeweils zustaendigen Behoerde berechnet.
              Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
009           Fuer die Anerkennung von Lehrgaengen und fuer
              die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen
              nach § 2 Abs. 1 und 2 der
              Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sowie fuer
              1. die Ueberwachung und Anerkennung der
                 der Schulung nach Unterabschnitt 8.2.2.6 ADR,
              2. die Durchfuehrung der Pruefungen nach
                 Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR und
              3. die Erteilung der Bescheinigung
                 ueber die Fahrzeugfuehrerschulung nach
                 Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
              werden Gebuehren auf der Grundlage des
              § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des
              Gesetzes zur vorlaeufigen Regelung
              des Rechtes der Industrie- und
              Handelskammern in der im Bundes-
              gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
              701-1, veroeffentlichten bereinigten
              Fassung, das zuletzt durch Artikel 6
              des Gesetzes vom 10. November 2001
              (BGBl. I S. 2992) geaendert worden
              ist, berechnet.
010           Anordnung der Bestellung eines
              Gefahrgutbeauftragten oder eines
              anderen Gefahrgutbeauftragten
              (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)                            25 bis 280
011           Anordnung der Abberufung eines
              Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV)            25 bis 280
012           Fuer Pruefungen der Tankcontainer werden
              Gebuehren nach den Nummern 221 bis 225.8
              berechnet.
013           Sonstige Amtshandlungen
              Fuer andere als die aufgefuehrten
              Amtshandlungen werden Gebuehren fuer
              vergleichbare Amtshandlungen
              berechnet. Sind vergleichbare
              Amtshandlungen nicht angegeben, werden
              die Gebuehren nach dem Zeitaufwand
              berechnet. Bei Anwendung besonderer
              Pruefverfahren oder einem erweiterten
              Pruefumfang ist der Mehraufwand
              ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
              berechnen. Die Gebuehr nach dem
              Zeitaufwand betraegt                               15 je begonnene

                                            -4-
      
                                                                              

                                                                      Viertelstunde
014           Ruecknahme oder Widerruf einer                        Die Hoehe der
              Amtshandlung, soweit der Berechtigte                 Gebuehr bemisst
              dazu Anlass gegeben hat                              sich nach § 15
                                                                   des Verwaltungs-
              (ausgenommen hiervon sind Gebuehren                   kostengesetzes
              nach den Nummern 620.4 und 621.3)
015           Ablehnung oder Zuruecknahme von                       Die Hoehe der
              Antraegen auf Vornahme einer                          Gebuehr bemisst
              Amtshandlung                                         sich nach § 15
                                                                   des Verwaltungs-
                                                                   kostengesetzes
016           Vollstaendige oder teilweise                          bis zur Hoehe
              Zurueckweisung eines Widerspruchs, soweit             der Gebuehr fuer
              sich der Widerspruch nicht ausschliesslich            die angefochtene
              gegen eine Kostenentscheidung richtet.               Amtshandlung,
              Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg,       mindestens
              weil die Verletzung einer Verfahrens-                jedoch 25
              oder Formvorschrift nach § 45 des
              Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich
              ist, werden keine Gebuehren erhoben.
017           Zuruecknahme eines Widerspruchs                       bis zu 75 v. H.
              nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,              der Wider-
              jedoch vor deren Beendigung. Wird die                spruchsgebuehr,
              Gebuehrenberechnung nach Zeitaufwand                  mindestens
              vorgenommen, wird der bis zur Ruecknahme              jedoch 15
              des Antrags entstandene Zeitaufwand
              zugrunde gelegt.
018           Vollstaendige oder teilweise                          bis zu 10 v. H.
              Zurueckweisung oder Zuruecknahme eines                 des streitigen
              ausschliesslich gegen eine                            Betrages
              Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs
019           Fuer Entscheidungen im Zusammenhang
              mit Typgenehmigungen nach 9.1.2.2.1
              ADR werden Gebuehren nach Zeitaufwand
              vom Kraftfahrt-Bundesamt nach der
              Gebuehrenverordnung fuer Massnahmen
              im Strassenverkehr (GebOSt) vom
              26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298)
              in der jeweils geltenden Fassung genommen.
              Die Gebuehrennummern 14 bis 18 bleiben
              unberuehrt.

                        II. Teil: Strassenverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
100           Erteilung einer Bescheinigung, dass
              ein Gleisanschluss, Container- oder
              Huckepackverkehr auf der Schiene
              nicht moeglich ist, einschliesslich
              der Ausfertigung der Bescheinigung
              (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)                            25 bis 75
101           Erteilung einer Bescheinigung,
              dass ein Containerverkehr auf dem
              Wasserweg nicht moeglich ist,
              einschliesslich der Ausfertigung der
              Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE)              25 bis 75
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
102           Erteilung einer Ausnahmezulassung
              einschliesslich der Ausfertigung
              oder Verlaengerung der Ausnahmezulassung
              (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE)                             50 bis 1.000
103           Zulassung des Baumusters eines

                                            -5-
        
                                                                                

                festverbundenen Tanks, eines
                Aufsetztanks oder Teile eines
                Batterie-Fahrzeugs einschliesslich der
                Ausfertigung des Zulassungsbescheids
                nach 6.8.2.3.1 ADR                                   50 bis 1.000
104             Fahrwegbestimmung fuer die Befoerderung
                bestimmter gefaehrlicher Gueter
                einschliesslich der Ausfertigung des
                Bescheids ueber die Fahrwegbestimmung
                (§ 7 Abs. 3 GGVSE)                                   25 bis 75
105             Erteilung einer Bescheinigung,
                dass kein Gleisanschluss-, Container-
                oder Huckepackverkehr auf der Schiene
                moeglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)                25 bis 75
106             Bei einem Arbeitsaufwand von mehr
                als einer Stunde werden in den
                Faellen der Nummern 104 und 105
                zusaetzlich erhoben                                   20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebuehren der amtlich anerkannten
              Sachverstaendigen fuer den Kraftfahrzeugverkehr,
              der amtlichen oder amtlich anerkannten
              Sachverstaendigen nach § 6 Abs. 5
              Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der
              Gefahrgutverordnung Strasse und
              Eisenbahn (GGVSE) sowie der fuer die
              Hauptuntersuchung nach § 29 der
              Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
              (StVZO) zustaendigen Stellen und
              Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE
              1. Fahrzeug
              Fuer die Untersuchung im Umfang einer
              Untersuchung nach RS 002 Anlage 5 wird
              eine Gebuehr wie fuer eine Untersuchung
              nach § 29 StVZO zusaetzlich zu den Nummern
              211 und 212 berechnet.
211           Untersuchung eines Fahrzeugs nach
              9.1.2 ADR einschliesslich der
              Ausfertigung der Bescheinigung
              der besonderen Zulassung
211.1         Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR
              ausgenommen Untersuchung nach 211.3                    70
211.2         wie 211.1, jedoch ohne Pruefung
              der Einhaltung der Anforderungen
              nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und
              9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7 und
              9.7.8 (elektrische Ausruestung) ADR,
              ausgenommen Untersuchung nach 211.3                    30
211.3         Feststellung der Anforderungen nach
              9.2.1, 1. Anstrich ADR
              9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e)
              9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR                                   20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
212             Untersuchung eines Fahrzeugs
                nach 9.1.2.1.4 ADR einschliesslich der
                Verlaengerung der Zulassungsbescheinigung
212.1           Untersuchung eines Tankfahrzeugs,
                Traegerfahrzeugs fuer Aufsetztanks,
                Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge
                zur Befoerderung von Tankcontainern,
                Befoerderungseinheiten EX/II und
                EX/III und deren Zugfahrzeuge                        30

                                              -6-
        
                                                                                

212.2           wie 212.1, jedoch ohne Pruefung
                der Einhaltung der Anforderungen
                nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR
                und 9.2.2 i.V.m. 9.3.7 und 9.7.8
                (elektrische Ausruestung) ADR                         25
213             Nachpruefungen im Anschluss an
                Pruefungen nach den Gebuehrennummern 211
                bis 212 je Pruefung                                   20
213.1           wie vor, jedoch zusaetzlich Untersuchung
                der Bremsanlage gemaess 9.2.3 ADR                      20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
                2. Tanks
                Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
                Aufsetztanks, Teile eines Batterie-Fahrzeugs
221             Baumusterpruefungen
221.1           Fuer die Vorpruefung der Antragsunterlagen
                werden Gebuehren nach Nummer 226 berechnet
                (nur im Zusammenhang mit der Gebuehr
                nach Nr. 221.2)
221.2           Fuer die uebrigen im Rahmen der
                Baumusterpruefung anfallenden Pruefungen
                gelten die Gebuehren nach Nummer 222
                (zuzueglich der Gebuehr nach Nr. 221.1)
222             Pruefung vor Inbetriebnahme nach               ueber 7.500 l
                6.8.2.4.1 ADR                           Bis 7.500 l ueber 20.000 l
                                                              bis 20.000 l
222.1           Baupruefung                               160    190    260
222.2           Druckpruefung                              75     90    100
222.3           Dichtheits- und Funktionspruefung
                der Ausruestungsteile                      50     50     50
222.4           Pruefung der Uebereinstimmung mit
                dem Baumuster im Anschluss an 222.1
                bis 222.3                                 75     95    120
222.5           Pruefung der elektrischen Ausruestung
                fuer die Bedienungsausruestung der
                festverbundenen Tanks                     75     95    120
223             Wiederkehrende Pruefung (Hauptpruefung)         ueber 7.500 l
                nach 6.8.2.4.2 ADR                      Bis 7.500 l ueber 20.000 l
                                                              bis 20.000 l
223.1           Innere Pruefung                            75     90    100
223.2           Aeussere Pruefung                            20     30     40
223.3           Druckpruefung                              75     90    100
223.4           Dichtheits- und Funktionspruefung
                der Ausruestungsteile                      50     50     50
223.5           Nachpruefung der elektrischen Ausruestung
                fuer die Bedienungsausruestung der
                festverbundenen Tanks                     50     50     50
224             Dichtheitspruefung Tank/Dichtheits-            ueber 7.500 l
                und Funktionspruefung der                Bis 7.500 l ueber 20.000 l
                Ausruestungsstelle (Zwischenpruefung)           bis 20.000 l
                nach 6.8.2.4.3 ADR
225             Sonderregelungen
225.1           Im Zusammenhang mit den
                Pruefungen vor Inbetriebnahme
                durchzufuehrende oder wiederkehrende
                Funktionspruefungen von ausgebauten                je Funktions-
                Armaturen                                         pruefung 10
225.2           Angeordnete Pruefungen
                Fuer angeordnete Pruefungen werden
                die Gebuehren fuer die entsprechenden
                erstmaligen oder wiederkehrenden
                Pruefungen erhoben.

                                              -7-
        
                                                                                

225.3           Fuer die Gebuehrenbemessung wird
                bei allen Pruefungen der
                Gesamtfassungsraum in Litern
                zugrunde gelegt.
225.3.1         Bei Tanks, die durch Trennwaende
                unterteilt sind, wird bei der
                Hauptpruefung und der Zwischenpruefung
                ein Zuschlag je Abteil erhoben,
                sofern die Pruefung der Abteile
                getrennt erfolgt.                                    15
225.4           Bei der Dichtheits- und Funktionspruefung
                der Ausruestungsteile nach den
                Nummern 222.3, 223.4 und 224
                wird bei Behaeltern zum Transport von
                Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der
                jeweiligen Gebuehr erhoben.
225.5           Fuer die Baupruefung wird bei Tanks
                zum Transport von tiefgekuehlten
                verfluessigten Gasen der Klasse 2
                (vakuumisolierte Behaelter) das 1,8fache
                der jeweiligen Gebuehr erhoben.
225.6           Vakuummessung des Isolierraumes
                nach 6.8.3.4.7 ADR                                   35
225.7           Aenderung der Bescheinigung der
                besonderen Zulassung einschliesslich
                eventuell erforderlicher Pruefungen                   20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
225.8           Ausstellung einer Erklaerung fuer
                weitere gefaehrliche Gueter, die in
                Tanks befoerdert werden duerfen
                (Ausnahme Nr. 61 der GGAV)                           20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
226             Sonstige Pruefungen
                Fuer andere als die aufgefuehrten
                Pruefungen werden Gebuehren fuer
                vergleichbare Pruefungen berechnet.
                Sind vergleichbare Pruefungen nicht
                angegeben, werden die Gebuehren
                nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
                Anwendung besonderer Pruefverfahren
                oder einem erweiterten Pruefumfang ist
                der Mehraufwand ebenfalls nach dem
                Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
                betraegt nach dem Zeitaufwand                         20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde

                      III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
311           Erteilung einer Ausnahmezulassung
              einschliesslich der Ausfertigung oder
              Verlaengerung der Ausnahmezulassung
              (§ 5 Abs. 2 GGVSE)                                     50 bis 280
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
411           Erteilung einer Ausnahmezulassung
              einschliesslich der Ausfertigung
              oder Verlaengerung der Ausnahmezulassung
              (§ 5 Abs. 2 GGVSE)                                     50 bis 280
3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
511           Tanks der Kesselwagen
              (Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)
              Fuer die
              - erstmalige Zulassung eines Baumusters,

                                              -8-
      
                                                                              

              - Nachtraege zu Zulassungen durch Aenderungen
                oder Ergaenzungen,
              - Genehmigung von Umbauten sowie
              - die Zulassung nach Uebergangsrecht
              werden Gebuehren nach dem Zeitaufwand nach
              Nummer 617 berechnet.
4. Abschnitt: Gebuehren fuer die Abnahme und die wiederkehrenden
              Pruefungen nach 6.8.2.4 RID
613           Pruefungen vor Inbetriebnahme der Tanks
              nach 6.8.2.4.1 RID                     bis 50.000 l     ueber 50.000 l
613.1         Baupruefung                                  200             240
613.2         Druckpruefung                                130             150
613.3         Dichtheits- und Funktionspruefung der
              Ausruestungsteile
              a) Klasse 2                                 125              125
              b) Klassen 3 bis 9                           70               70
613.4         Pruefung der Uebereinstimmung mit dem
              Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3    70               85
614           Wiederkehrende Pruefungen
              nach 6.8.2.4.2 RID                     bis 50.000 l     ueber 50.000 l
614.1         Innere und aeussere Pruefung                   150             170
614.2         Druckpruefung                                130             150
614.3         Dichtheits- und Funktionspruefung der
              Ausruestungsteile
              a) Klasse 2                                 125             125
              b) Klassen 3 bis 9                           70              70
615           Zwischenpruefungen nach 6.8.2.4.3 RID   bis 50.000 l     ueber 50.000 l
615.1         Aeussere Pruefung, Dichtheits- und
              Funktionspruefung der Tanks und der
              Ausruestungsteile                            190              190
616           Sonderregelungen
616.1         Fuer die Baupruefung nach Nummer
              613.1 wird bei Behaeltern zum Transport von
              tiefgekuehlten verfluessigten Gasen der Klasse
              2 (vakuumisolierte Behaelter) das 1,8fache
              der jeweiligen Gebuehr erhoben.
616.2         Vakuumpruefung des Isolierraumes                  35
616.3         Erstmalige Risspruefung der Tragleisten           60
616.4         Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur
              mit Obenentleerung ausgeruestet
              sind (z.B. Klassen 3-9), werden bei
              den Nummern 613.2, 613.3, 614.2,
              614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der
              jeweiligen Gebuehr berechnet.
616.5         Angeordnete Pruefungen nach 6.8.2.4.4 RID
              Fuer Pruefungen im Rahmen von
              ausserordentlichen Pruefungen sind Gebuehren
              wie fuer die entsprechenden erstmaligen
              oder wiederkehrenden Pruefungen zu
              entrichten.
616.6         Einzelne Funktionspruefungen
              Im Zusammenhang mit den Pruefungen
              vor Inbetriebnahme durchzufuehrende
              oder wiederkehrende Funktionspruefungen
              von ausgebauten Armaturen                        10     je Funktions-
                                                                      pruefung
617           Fuer andere als die aufgefuehrten
              Pruefungen werden Gebuehren fuer
              vergleichbare Pruefungen berechnet.
              Sind vergleichbare Pruefungen nicht
              angegeben, werden die Gebuehren nach
              dem Zeitaufwand berechnet. Bei

                                            -9-
        
                                                                                

                Anwendung besonderer Pruefverfahren
                oder einem erweiterten Pruefumfang ist
                der Mehraufwand ebenfalls nach dem
                Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
                nach dem Zeitaufwand betraegt fuer
                jeden Sachverstaendigen                               20 je begonnene
                                                                        Viertelstunde
5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverstaendigen
              nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16 GGVSE
620           Amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger
620.1         Anerkennungsverfahren einschliesslich Pruefung           1.250
620.2         Vereinfachtes Anerkennungsverfahren                    300
620.3         Verlaengerung der Anerkennung                           300
620.4         Ruecknahme oder Widerruf einer Anerkennung              Die Hoehe der
                                                                     Gebuehr bemisst
                                                                     sich nach § 15
                                                                     des Verwaltungs-
                                                                     kostengesetzes,
                                                                     darf jedoch
                                                                     320 EURO nicht
                                                                     uebersteigen.
621             Amtliche Anerkennung einer
                Sachverstaendigenorganisation
621.1           Anerkennungsverfahren                                1.500 bis 10.000
621.2           Verlaengerung der Anerkennung                         300 bis 2.000
621.3           Ruecknahme oder Widerruf einer Anerkennung            Die Hoehe der
                                                                     Gebuehr bemisst
                                                                     sich nach § 15
                                                                     des Verwaltungs-
                                                                     kostengesetzes,
                                                                     darf jedoch
                                                                     2.500 EURO nicht
                                                                     uebersteigen.

                       IV. Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
701           Erteilung einer Ausnahme einschliesslich
              der Ausfertigung oder Verlaengerung der Ausnahme
              (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung
              See - GGVSee)                                    50 bis 280
702           Amtshandlungen, insbesondere Pruefungen
              und Untersuchungen der in § 20
              Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten
              Behoerden des Bundes fuer Aufgaben, die
              ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.
              Die Gebuehren werden nach Nummer 803 berechnet.
              Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
801           Erteilung einer Ausnahmezulassung
              einschliesslich der Ausfertigung der
              Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee
              sowie einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 GGVSee)    50 bis 280
802           Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee
              genannten Behoerden im Landesbereich fuer
              Aufgaben, die ihnen im IMDG Code
              zugewiesen sind.
              Die Gebuehren werden nach Nummer 803 berechnet.
              Die Gebuehrennummern 14 bis 17 bleiben unberuehrt.
803           Sonstige Amtshandlungen
              Fuer andere als fuer aufgefuehrte
              Pruefungen werden Gebuehren fuer
              vergleichbare Pruefungen berechnet.

                                              - 10 -
      
                                                                              

              Sind vergleichbare Pruefungen nicht
              angegeben, werden die Gebuehren
              nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
              Anwendung besonderer Pruefverfahren
              oder einem erweiterten Pruefumfang ist
              der Mehraufwand ebenfalls nach dem
              Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebuehr
              betraegt nach dem Zeitaufwand                         20 je begonnene
                                                                      Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebuehren der Zulassungs- und Pruefstellen
              Erteilung des Internationalen
              Zeugnisses ueber die Eignung von
              Seeschiffen zur Befoerderung spaltbarer
              radioaktiver Stoffe (INF-Ladung)
              (§ 3 Abs. 7 GGVSee)                                  50 bis 500

                        V. Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
1001          Erteilung einer Ausnahme
              einschliesslich der Ausfertigung oder
              Verlaengerung der Ausnahme (Artikel 4
              Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2
              Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch)                             50 bis 280
2. Abschnitt: Gebuehren der Behoerden im Landesbereich
1002          Erteilung einer Ausnahmezulassung
              einschliesslich der Ausfertigung
              der Ausnahmezulassung (Artikel 4
              Abs. 2 ADNR in Verbindung mit § 2 Abs. 2
              Satz 2 GGVBinSch)                                    50 bis 280

                  VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeraete
1. Abschnitt: Gebuehren des Bundes
1101          Ueberwachung nach § 11 der Verordnung ueber
              ortsbewegliche Druckgeraete vom 17. Dezember
              2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers,
              Eigentuemers, Besitzers oder Betreibers durch
              die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zustaendige
              Behoerde, wenn die Ueberwachungsmassnahme aufgrund
              eines wiederholten Verdachts oder einer
              Beschwerde oder als Stichprobe durchgefuehrt
              wurde und entweder der Verdacht oder die
              Beschwerde verantwortlich vom Betroffenen
              veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender
              Verstoss gegen die Verordnung ueber ortsbewegliche
              Druckgeraete festgestellt wurde. Die Gebuehren
              werden nach dem Zeitaufwand berechnet und        15 je begonnene
              betragen                                            Viertelstunde




                                            - 11 -