Verordnung ueber die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Strasse und in
den Unternehmen (GGKontrollV)
GGKontrollV

vom  27.05.1997



"Verordnung ueber die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Strasse und in den
Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104),
die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert
worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104;
           geaendert durch Art. 482 V v. 31.10.2006 I 2407


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des
Rates vom 6. Oktober 1995 ueber einheitliche Verfahren fuer die
Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse
(ABl. EG Nr. L 249 S. 35).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 50/95 (CELEX Nr: 395L0050)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Kontrollen von
Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter zustaendigen Behoerden auf der Strasse, die mit Fahrzeugen durchgefuehrt
werden, die am Strassenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland
einfahren, sowie fuer Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht fuer Kontrollen von Gefahrguttransporten der
Streitkraefte, die durch deutsche Behoerden und die Streitkraefte gemeinsam durchgefuehrt
werden.

(3) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre
   Anhaenger;
2. "gefaehrliche Gueter": die Gueter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
   21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer
   den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefaehrlich
   eingestuft sind;
3. "Befoerderung": jeden Transport, der auf den oeffentlichen Strassen in Deutschland mit
   einem Fahrzeug erfolgt, einschliesslich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates
   vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
   fuer den Gefahrguttransport auf der Strasse erfassten Taetigkeiten des Ein- und
   Ausladens der Gueter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der


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   Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Taetigkeiten vorgesehenen Regelungen ueber die
   Verantwortlichkeiten;
4. "Unternehmen": jede natuerliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
   jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne
   Rechtspersoenlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche
   Einrichtung, unabhaengig davon, ob sie ueber eine eigene Rechtspersoenlichkeit verfuegt
   oder von einer Behoerde mit Rechtspersoenlichkeit abhaengt, die gefaehrliche Gueter
   befoerdert - einschliesslich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Befoerderung
   -, laedt, entlaedt oder befoerdern laesst, sowie eine solche, die gefaehrliche Gueter
   im Zusammenhang mit einer Befoerderungstaetigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang
   nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
5. "Kontrolle": jede Ueberwachung, Pruefung oder Untersuchung, die aus
   Sicherheitsgruenden auf der Strasse oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der
   Befoerderung gefaehrlicher Gueter von den zustaendigen Behoerden durchgefuehrt wird.

§ 3 Kontrollen auf der Strasse
(1) Die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zustaendige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repraesentativer Anteil der
Gefahrguttransporte auf der Strasse den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen
unterzogen wird, um zu ueberpruefen, ob die Vorschriften fuer die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter auf der Strasse eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausfuehrung von
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3912/92 durchgefuehrt. Das Bundesamt fuer Gueterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner
Zustaendigkeit nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Strasse in
angemessenem Umfang.

(2) Bei der Festlegung des repraesentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge
in Deutschland zu beruecksichtigen. Die Zahlen ueber Gefahrgutbefoerderungen und
Fahrzeugbestaende werden jaehrlich zum 30. Juni fuer das vorangegangene Jahr durch das
Bundesamt fuer Gueterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfuegung
gestellt.

(3) Die nach Landesrecht fuer die Ueberwachung zustaendigen Behoerden und das Bundesamt
fuer Gueterverkehr orientieren sich bei der Durchfuehrung von Kontrollmassnahmen, die
der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Pruefliste nach Anlage 1. Ueber
das Ergebnis der Kontrolle haendigt der Pruefer dem Fahrzeugfuehrer eine geeignete
Kontrollbescheinigung aus.

(4) Die Kontrollen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren moeglichst auf
einem ausgedehnten Teil des Strassennetzes durchzufuehren. Sie sind moeglichst an Orten
durchzufuehren, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstoesse festgestellt wurden, in einen
vorschriftsmaessigen Zustand versetzt oder - wenn die Behoerde es fuer angebracht haelt -
an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behoerde bezeichneten Platz abgestellt werden
koennen, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(5) Dem Transportgut koennen Proben entnommen werden, um sie von behoerdlichen oder von
behoerdlich anerkannten Pruefstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben
sind die besonderen Gefahren der gefaehrlichen Stoffe und Gegenstaende in den einzelnen
Klassen zu beruecksichtigen.

(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht ueberschreiten.

(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoss gegen die Vorschriften fuer die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstoesse,
festgestellt wurden, koennen alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen die von der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehoeren
insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europaeische Gemeinschaft und das
Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfuer geeigneten Platz.


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§ 4 Kontrollen in den Unternehmen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter fuer
die Ueberwachung in den Unternehmen zustaendigen Behoerden koennen, vorbeugend oder
wenn bei Gefahrguttransporten auf der Strasse Verstoesse festgestellt wurden, die
die Sicherheit des Gefahrguttransports gefaehrden, Kontrollen in den inlaendischen
Unternehmen durchfuehren, um sicherzustellen, dass die Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse eingehalten werden.

(2) Wird vor Durchfuehrung einer Befoerderung ein Verstoss gegen die Vorschriften ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter festgestellt, kann die zustaendige Behoerde die Fahrt so
lange untersagen, bis die Befoerderung vorschriftsmaessig durchgefuehrt werden kann; sie
kann auch andere geeignete Massnahmen ergreifen.

(3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 5 Berichtswesen
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde oder eine von ihr beauftragte Stelle und
das Bundesamt fuer Gueterverkehr uebermitteln dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung fuer jedes Kalenderjahr, spaetestens sechs Monate nach dessen Ablauf,
einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht ueber die Anwendung dieser
Verordnung mit folgenden Angaben:
1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschluesselt nach der Zulassung
   in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in
   Drittlaendern,
2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
3. Anzahl der festgestellten Verstoesse und die Art der Verstoesse,
4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.

(2) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1
einen zusammengefassten Bericht und uebersendet diesen dem Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Pruefliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3107

1. Ort der Kontrolle                    2. Datum             3. Zeit
    .................................       ................     ...............
 4. Nationalitaetskennzeichen und
    Zulassungsnummer des Fahrzeugs       .....................
 5. Nationalitaetskennzeichen und
    Zulassungsnummer des Anhaengers/
    Sattelanhaengers                      .....................
 6. Transportunternehmen/Anschrift       .....................
 7. Fahrer/Beifahrer                     .....................
 8. Absender, Anschrift, Verladeort
    1), 2)                               .....................
 9. Empfaenger, Anschrift, Entladeort,
    1), 2)                               .....................
10. Gesamtmenge der Gefahrgueter je
    Befoerderungseinheit                  .....................
11. Hoechstmenge gemaess ADR 1.1.3.6
    ueberschritten                 .. Ja            .. Nein
12. Befoerderungsart               .. in loser      .. Versandstueck .. Tank
                                     Schuettung

Dokumente an Bord
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13. Befoerderungspapier             .. kontrolliert    .. Verstoss        .. nicht
                                                         festgestellt      anwendbar
14. Schriftliche Weisungen         .. kontrolliert    .. Verstoss        .. nicht
                                                         festgestellt      anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale       .. kontrolliert    .. Verstoss        .. nicht
    Vereinbarung oder                                    festgestellt      anwendbar
    nationale Genehmigung
16. Zulassungsbescheinigung fuer    .. kontrolliert    .. Verstoss        .. nicht
    Fahrzeuge                                            festgestellt      anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des     .. kontrolliert    .. Verstoss        .. nicht
    Fahrers                                              festgestellt      anwendbar

Befoerderung
18. Zur Befoerderung zugelassene ..     kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    Gueter                                                festgestellt      anwendbar
19. Zur Befoerderung der Gueter    ..    kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    zugelassene Fahrzeuge                                festgestellt      anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf    ..    kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    das Befoerderungsmittel                               festgestellt      anwendbar
    (lose Schuettung, Versandstueck,
    Tank)
21. Verbot der Zusammenladung    ..    kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
                                                         festgestellt      anwendbar
22. Beladen, Sicherung der        .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    Ladung und Handhabung 3)                             festgestellt      anwendbar
23. Austreten von Guetern oder     .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    Beschaedigung des                                     festgestellt      anwendbar
    Versandstuecks 3)
24. Kennzeichnung des Versand-    .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    stuecks nach UN und des Tanks                         festgestellt      anwendbar
    nach UN/ADR/RID/IMO
25. Kennzeichnung des Versand-    .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    stuecks (z. B. UN-Nummer) und                         festgestellt      anwendbar
    Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)
26. Anbringen von Grosszetteln     .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    (Placards) auf Tank/Fahrzeug                         festgestellt      anwendbar
    (ADR 5.3.1)
27. Kennzeichnung von             .. kontrolliert     .. Verstoss        .. nicht
    Fahrzeug/Befoerderungseinheit                         festgestellt      anwendbar
    (orangefarbene Kennzeichnung,
    erwaermter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3)

Ausruestung an Bord
28. Allgemeine Sicherheits-       ..   kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    ausruestung gemaess ADR                                 festgestellt      anwendbar
29. Ausruestung nach Massgabe der ..     kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    befoerderten Gueter                                    festgestellt      anwendbar
30. Andere in den schriftlichen ..     kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
    Weisungen genannte Ausruestung                        festgestellt      anwendbar
31. Feuerloescher                  ..   kontrolliert   .. Verstoss        .. nicht
                                                         festgestellt      anwendbar
32. Gegebenenfalls
    schwerwiegendste Gefahren-
    kategorie der festgestellten .. Kategorie I    .. Kategorie II .. Kategorie
    Verstoesse                                                           III
33. Bemerkungen (z. B. getroffene
    Massnahmen)
    ........................................................................
34. Behoerde/Beamter,
    die/der die Kontrolle
    durchgefuehrt hat              ...........................................


                                             -4-
        
                                                                                

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1) Nur ausfuellen, wenn fuer einen Verstoss von Bedeutung.
2) Bei Sammelbefoerderungen unter "Bemerkungen" angeben.
3) Pruefung auf sichtbare Verstoesse.

Anlage 2
(weggefallen)

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7)
Verstoesse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109

Fuer die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschoepfende Liste mit drei
Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafuer
dar, was als Verstoss einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Beruecksichtigung
der besonderen Umstaende und liegt im Ermessen der vollziehenden Behoerde bzw. des
vollziehenden Beamten auf der Strasse.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgefuehrte Maengel werden entsprechend den
Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstoessen je Befoerderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5
dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der
Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.

A. Gefahrenkategorie I
   Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen
   Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schaeden oder einer
   erheblichen Schaedigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzueglich
   geeignete Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung
   der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
   Maengel sind:
   1.     die Befoerderung der befoerderten Gefahrgueter ist verboten,
   2.     Austreten von gefaehrlichen Stoffen,
   3.     Befoerderung in einer verbotenen Befoerderungsart oder einem ungeeigneten
          Befoerderungsmittel,
   4.     Befoerderung in loser Schuettung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten
          Behaelter,
   5.     Befoerderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
   6.     das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine
          unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),
   7.     nicht zulaessige Verpackung,
   8.     Verpackung ist nicht mit den gueltigen Verpackungsanweisungen konform,
   9.     die besonderen Bestimmungen fuer die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
   10.    die Regeln fuer die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
   11.    die Vorschriften fuer die Zusammenladung von Versandstuecken wurden nicht
          eingehalten,
   12.    der zulaessige Fuellungsgrad von Tanks oder Versandstuecken wurde nicht
          eingehalten,
   13.    die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Befoerderungseinheit befoerderten
          Mengen wurden nicht eingehalten,
   14.    Befoerderung von Gefahrguetern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B.
          Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstuecke, Anbringen von
          Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),



                                              -5-
        
                                                                                

   15.    Befoerderung ohne Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung von
          Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
   16.    relevante Angaben zu dem befoerderten Stoff, die die Feststellung eines
          Verstosses der Gefahrenkategorie I ermoeglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer,
          offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
   17.    der Fahrer ist nicht Inhaber einer gueltigen Schulungsbescheinigung,
   18.    Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
   19.    das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.


B. Gefahrenkategorie II
   Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer
   Verletzungen oder einer erheblichen Schaedigung der Umwelt verbunden ist, so dass
   in der Regel geeignete Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.
   B. wenn moeglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spaetestens jedoch nach
   Abschluss der laufenden Befoerderung.
   Maengel sind:
   1.    die Befoerderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhaenger/Sattelanhaenger,
   2.    das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch
         keine unmittelbare Gefahr dar,
   3.    im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfaehigen Feuerloescher;
         ein Feuerloescher gilt noch als funktionsfaehig, wenn nur das vorgeschriebene
         Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der
         Feuerloescher offensichtlich nicht laenger funktionstuechtig ist, z. B. Manometer
         auf 0,
   4.    im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen
         vorgeschriebene Ausruestung,
   5.    Prueffristen und Verwendungszeitraeume von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC)
         oder Grossverpackungen wurden nicht eingehalten,
   6.    Versandstuecke mit beschaedigter Verpackung, beschaedigtem Grosspackmittel (IBC),
         beschaedigter Grossverpackung oder beschaedigte, ungereinigte leere Verpackungen
         werden befoerdert,
   7.    Befoerderung verpackter Gueter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten
         Container,
   8.    Tanks/Tankcontainer (einschliesslich leerer und ungereinigter) wurden nicht
         ordnungsgemaess verschlossen,
   9.    Befoerderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Aussenverpackung
         nicht ordnungsgemaess verschlossen ist,
   10.   falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Grosszetteln
         (Placards),
   11.   keine schriftlichen Weisungen gemaess ADR vorhanden oder die schriftlichen
         Weisungen betreffen nicht die befoerderten Gueter oder
   12.   das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemaess ueberwacht oder geparkt.


C. Gefahrenkategorie III
   Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr
   von Verletzungen oder einer Schaedigung der Umwelt verbunden ist und geeignete
   Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Strasse ergriffen werden muessen,
   sondern zu einem spaeteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelaende getroffen werden
   koennen.
   Maengel sind:
   1. die Groesse der Grosszettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder
      Symbole auf den Grosszetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,



                                              -6-
        
                                                                                

   2. weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den
      Befoerderungsunterlagen nicht verfuegbar oder
   3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt
      jedoch Belege dafuer, dass der Fahrer sie besitzt.


Anlage 4
(weggefallen)

Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars fuer den Bericht an das BMVBW ueber Verstoesse und
Massnahmen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110

Bundesland:                                              Jahr:
                 Auf der Strasse durchgefuehrte Kontrollen
                                               Ort der Zulassung
                                                des Fahrzeugs 1)
                                                                   Insgesamt
                                          Inland Andere EU- Dritt-
                                                MitgliedstaatenLaender
1.1         Anzahl der auf der Grundlage
            des Inhalts der Ladung
            (und ADR) kontrollierten
            Befoerderungseinheiten
1.2         Anzahl der nicht mit
            dem ADR konformen
            Befoerderungseinheiten
1.3         Untersagung der
            Weiterfahrt/stillgelegte
            Befoerderungseinheiten
2.Anzahl der         2.1 efahrenkategorie
                       G
  festgestellten     2.2 efahrenkategorie
                       G
  Verstoesse nach        II
  Gefahrenkategorie 2.3 efahrenkategorie
                       G
  2)                   III
3.Art und Anzahl     3.1 erwarnungsgeld
                       V
  der veranlassten 3.2 nzeigen fuer
                       A
  Massnahmen            Bussgeldverfahren
                     3.3 onstige
                       S

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1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstoessen je Befoerderungseinheit wird nur die schwerwiegendste
   Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.




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