Verordnung ueber die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Strasse und in
den Unternehmen (GGKontrollV)
GGKontrollV
vom 27.05.1997
"Verordnung ueber die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Strasse und in den
Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104),
die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.2005 I 3104;
geaendert durch Art. 482 V v. 31.10.2006 I 2407
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des
Rates vom 6. Oktober 1995 ueber einheitliche Verfahren fuer die
Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse
(ABl. EG Nr. L 249 S. 35).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.1997 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 50/95 (CELEX Nr: 395L0050)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Kontrollen von
Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter zustaendigen Behoerden auf der Strasse, die mit Fahrzeugen durchgefuehrt
werden, die am Strassenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland
einfahren, sowie fuer Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht fuer Kontrollen von Gefahrguttransporten der
Streitkraefte, die durch deutsche Behoerden und die Streitkraefte gemeinsam durchgefuehrt
werden.
(3) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre
Anhaenger;
2. "gefaehrliche Gueter": die Gueter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom
21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fuer
den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefaehrlich
eingestuft sind;
3. "Befoerderung": jeden Transport, der auf den oeffentlichen Strassen in Deutschland mit
einem Fahrzeug erfolgt, einschliesslich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates
vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
fuer den Gefahrguttransport auf der Strasse erfassten Taetigkeiten des Ein- und
Ausladens der Gueter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der
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Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Taetigkeiten vorgesehenen Regelungen ueber die
Verantwortlichkeiten;
4. "Unternehmen": jede natuerliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen mit oder ohne
Rechtspersoenlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche
Einrichtung, unabhaengig davon, ob sie ueber eine eigene Rechtspersoenlichkeit verfuegt
oder von einer Behoerde mit Rechtspersoenlichkeit abhaengt, die gefaehrliche Gueter
befoerdert - einschliesslich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Befoerderung
-, laedt, entlaedt oder befoerdern laesst, sowie eine solche, die gefaehrliche Gueter
im Zusammenhang mit einer Befoerderungstaetigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang
nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
5. "Kontrolle": jede Ueberwachung, Pruefung oder Untersuchung, die aus
Sicherheitsgruenden auf der Strasse oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter von den zustaendigen Behoerden durchgefuehrt wird.
§ 3 Kontrollen auf der Strasse
(1) Die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zustaendige Stelle stellt sicher, dass in ihrem Gebiet ein repraesentativer Anteil der
Gefahrguttransporte auf der Strasse den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen
unterzogen wird, um zu ueberpruefen, ob die Vorschriften fuer die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter auf der Strasse eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausfuehrung von
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3912/92 durchgefuehrt. Das Bundesamt fuer Gueterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner
Zustaendigkeit nach dem Gueterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Strasse in
angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repraesentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge
in Deutschland zu beruecksichtigen. Die Zahlen ueber Gefahrgutbefoerderungen und
Fahrzeugbestaende werden jaehrlich zum 30. Juni fuer das vorangegangene Jahr durch das
Bundesamt fuer Gueterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfuegung
gestellt.
(3) Die nach Landesrecht fuer die Ueberwachung zustaendigen Behoerden und das Bundesamt
fuer Gueterverkehr orientieren sich bei der Durchfuehrung von Kontrollmassnahmen, die
der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Pruefliste nach Anlage 1. Ueber
das Ergebnis der Kontrolle haendigt der Pruefer dem Fahrzeugfuehrer eine geeignete
Kontrollbescheinigung aus.
(4) Die Kontrollen nach den Absaetzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren moeglichst auf
einem ausgedehnten Teil des Strassennetzes durchzufuehren. Sie sind moeglichst an Orten
durchzufuehren, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstoesse festgestellt wurden, in einen
vorschriftsmaessigen Zustand versetzt oder - wenn die Behoerde es fuer angebracht haelt -
an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behoerde bezeichneten Platz abgestellt werden
koennen, ohne dass dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut koennen Proben entnommen werden, um sie von behoerdlichen oder von
behoerdlich anerkannten Pruefstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben
sind die besonderen Gefahren der gefaehrlichen Stoffe und Gegenstaende in den einzelnen
Klassen zu beruecksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht ueberschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoss gegen die Vorschriften fuer die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstoesse,
festgestellt wurden, koennen alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen die von der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehoeren
insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europaeische Gemeinschaft und das
Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfuer geeigneten Platz.
-2-
§ 4 Kontrollen in den Unternehmen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter fuer
die Ueberwachung in den Unternehmen zustaendigen Behoerden koennen, vorbeugend oder
wenn bei Gefahrguttransporten auf der Strasse Verstoesse festgestellt wurden, die
die Sicherheit des Gefahrguttransports gefaehrden, Kontrollen in den inlaendischen
Unternehmen durchfuehren, um sicherzustellen, dass die Vorschriften ueber die Befoerderung
gefaehrlicher Gueter auf der Strasse eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchfuehrung einer Befoerderung ein Verstoss gegen die Vorschriften ueber die
Befoerderung gefaehrlicher Gueter festgestellt, kann die zustaendige Behoerde die Fahrt so
lange untersagen, bis die Befoerderung vorschriftsmaessig durchgefuehrt werden kann; sie
kann auch andere geeignete Massnahmen ergreifen.
(3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 5 Berichtswesen
(1) Die zustaendige oberste Landesbehoerde oder eine von ihr beauftragte Stelle und
das Bundesamt fuer Gueterverkehr uebermitteln dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung fuer jedes Kalenderjahr, spaetestens sechs Monate nach dessen Ablauf,
einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht ueber die Anwendung dieser
Verordnung mit folgenden Angaben:
1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschluesselt nach der Zulassung
in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in
Drittlaendern,
2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
3. Anzahl der festgestellten Verstoesse und die Art der Verstoesse,
4. Anzahl und Art der veranlassten Sanktionen.
(2) Das Bundesamt fuer Gueterverkehr erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1
einen zusammengefassten Bericht und uebersendet diesen dem Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Weiterleitung an die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Pruefliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3107
1. Ort der Kontrolle 2. Datum 3. Zeit
................................. ................ ...............
4. Nationalitaetskennzeichen und
Zulassungsnummer des Fahrzeugs .....................
5. Nationalitaetskennzeichen und
Zulassungsnummer des Anhaengers/
Sattelanhaengers .....................
6. Transportunternehmen/Anschrift .....................
7. Fahrer/Beifahrer .....................
8. Absender, Anschrift, Verladeort
1), 2) .....................
9. Empfaenger, Anschrift, Entladeort,
1), 2) .....................
10. Gesamtmenge der Gefahrgueter je
Befoerderungseinheit .....................
11. Hoechstmenge gemaess ADR 1.1.3.6
ueberschritten .. Ja .. Nein
12. Befoerderungsart .. in loser .. Versandstueck .. Tank
Schuettung
Dokumente an Bord
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13. Befoerderungspapier .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
festgestellt anwendbar
14. Schriftliche Weisungen .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
festgestellt anwendbar
15. Bilaterale/multilaterale .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Vereinbarung oder festgestellt anwendbar
nationale Genehmigung
16. Zulassungsbescheinigung fuer .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Fahrzeuge festgestellt anwendbar
17. Schulungsbescheinigung des .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Fahrers festgestellt anwendbar
Befoerderung
18. Zur Befoerderung zugelassene .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Gueter festgestellt anwendbar
19. Zur Befoerderung der Gueter .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
zugelassene Fahrzeuge festgestellt anwendbar
20. Vorschriften in Bezug auf .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
das Befoerderungsmittel festgestellt anwendbar
(lose Schuettung, Versandstueck,
Tank)
21. Verbot der Zusammenladung .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
festgestellt anwendbar
22. Beladen, Sicherung der .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Ladung und Handhabung 3) festgestellt anwendbar
23. Austreten von Guetern oder .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Beschaedigung des festgestellt anwendbar
Versandstuecks 3)
24. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
stuecks nach UN und des Tanks festgestellt anwendbar
nach UN/ADR/RID/IMO
25. Kennzeichnung des Versand- .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
stuecks (z. B. UN-Nummer) und festgestellt anwendbar
Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2)
26. Anbringen von Grosszetteln .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
(Placards) auf Tank/Fahrzeug festgestellt anwendbar
(ADR 5.3.1)
27. Kennzeichnung von .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Fahrzeug/Befoerderungseinheit festgestellt anwendbar
(orangefarbene Kennzeichnung,
erwaermter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3)
Ausruestung an Bord
28. Allgemeine Sicherheits- .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
ausruestung gemaess ADR festgestellt anwendbar
29. Ausruestung nach Massgabe der .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
befoerderten Gueter festgestellt anwendbar
30. Andere in den schriftlichen .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
Weisungen genannte Ausruestung festgestellt anwendbar
31. Feuerloescher .. kontrolliert .. Verstoss .. nicht
festgestellt anwendbar
32. Gegebenenfalls
schwerwiegendste Gefahren-
kategorie der festgestellten .. Kategorie I .. Kategorie II .. Kategorie
Verstoesse III
33. Bemerkungen (z. B. getroffene
Massnahmen)
........................................................................
34. Behoerde/Beamter,
die/der die Kontrolle
durchgefuehrt hat ...........................................
-4-
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1) Nur ausfuellen, wenn fuer einen Verstoss von Bedeutung.
2) Bei Sammelbefoerderungen unter "Bemerkungen" angeben.
3) Pruefung auf sichtbare Verstoesse.
Anlage 2
(weggefallen)
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7)
Verstoesse
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3108 - 3109
Fuer die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschoepfende Liste mit drei
Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafuer
dar, was als Verstoss einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Beruecksichtigung
der besonderen Umstaende und liegt im Ermessen der vollziehenden Behoerde bzw. des
vollziehenden Beamten auf der Strasse.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgefuehrte Maengel werden entsprechend den
Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstoessen je Befoerderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5
dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der
Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen
Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schaeden oder einer
erheblichen Schaedigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzueglich
geeignete Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung
der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Maengel sind:
1. die Befoerderung der befoerderten Gefahrgueter ist verboten,
2. Austreten von gefaehrlichen Stoffen,
3. Befoerderung in einer verbotenen Befoerderungsart oder einem ungeeigneten
Befoerderungsmittel,
4. Befoerderung in loser Schuettung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten
Behaelter,
5. Befoerderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine
unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),
7. nicht zulaessige Verpackung,
8. Verpackung ist nicht mit den gueltigen Verpackungsanweisungen konform,
9. die besonderen Bestimmungen fuer die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
10. die Regeln fuer die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
11. die Vorschriften fuer die Zusammenladung von Versandstuecken wurden nicht
eingehalten,
12. der zulaessige Fuellungsgrad von Tanks oder Versandstuecken wurde nicht
eingehalten,
13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Befoerderungseinheit befoerderten
Mengen wurden nicht eingehalten,
14. Befoerderung von Gefahrguetern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B.
Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstuecke, Anbringen von
Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
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15. Befoerderung ohne Anbringen von Grosszetteln (Placards) und Kennzeichnung von
Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
16. relevante Angaben zu dem befoerderten Stoff, die die Feststellung eines
Verstosses der Gefahrenkategorie I ermoeglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer,
offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gueltigen Schulungsbescheinigung,
18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder
19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet.
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer
Verletzungen oder einer erheblichen Schaedigung der Umwelt verbunden ist, so dass
in der Regel geeignete Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.
B. wenn moeglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spaetestens jedoch nach
Abschluss der laufenden Befoerderung.
Maengel sind:
1. die Befoerderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhaenger/Sattelanhaenger,
2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch
keine unmittelbare Gefahr dar,
3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfaehigen Feuerloescher;
ein Feuerloescher gilt noch als funktionsfaehig, wenn nur das vorgeschriebene
Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der
Feuerloescher offensichtlich nicht laenger funktionstuechtig ist, z. B. Manometer
auf 0,
4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen
vorgeschriebene Ausruestung,
5. Prueffristen und Verwendungszeitraeume von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC)
oder Grossverpackungen wurden nicht eingehalten,
6. Versandstuecke mit beschaedigter Verpackung, beschaedigtem Grosspackmittel (IBC),
beschaedigter Grossverpackung oder beschaedigte, ungereinigte leere Verpackungen
werden befoerdert,
7. Befoerderung verpackter Gueter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten
Container,
8. Tanks/Tankcontainer (einschliesslich leerer und ungereinigter) wurden nicht
ordnungsgemaess verschlossen,
9. Befoerderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Aussenverpackung
nicht ordnungsgemaess verschlossen ist,
10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Grosszetteln
(Placards),
11. keine schriftlichen Weisungen gemaess ADR vorhanden oder die schriftlichen
Weisungen betreffen nicht die befoerderten Gueter oder
12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemaess ueberwacht oder geparkt.
C. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoss gegen die einschlaegigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr
von Verletzungen oder einer Schaedigung der Umwelt verbunden ist und geeignete
Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Strasse ergriffen werden muessen,
sondern zu einem spaeteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelaende getroffen werden
koennen.
Maengel sind:
1. die Groesse der Grosszettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder
Symbole auf den Grosszetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,
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2. weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den
Befoerderungsunterlagen nicht verfuegbar oder
3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt
jedoch Belege dafuer, dass der Fahrer sie besitzt.
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars fuer den Bericht an das BMVBW ueber Verstoesse und
Massnahmen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, S. 3110
Bundesland: Jahr:
Auf der Strasse durchgefuehrte Kontrollen
Ort der Zulassung
des Fahrzeugs 1)
Insgesamt
Inland Andere EU- Dritt-
MitgliedstaatenLaender
1.1 Anzahl der auf der Grundlage
des Inhalts der Ladung
(und ADR) kontrollierten
Befoerderungseinheiten
1.2 Anzahl der nicht mit
dem ADR konformen
Befoerderungseinheiten
1.3 Untersagung der
Weiterfahrt/stillgelegte
Befoerderungseinheiten
2.Anzahl der 2.1 efahrenkategorie
G
festgestellten 2.2 efahrenkategorie
G
Verstoesse nach II
Gefahrenkategorie 2.3 efahrenkategorie
G
2) III
3.Art und Anzahl 3.1 erwarnungsgeld
V
der veranlassten 3.2 nzeigen fuer
A
Massnahmen Bussgeldverfahren
3.3 onstige
S
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1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstoessen je Befoerderungseinheit wird nur die schwerwiegendste
Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt.
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