Verordnung ueber die Anwendung der Guten
Klinischen Praxis bei der Durchfuehrung von
klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln zur
Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung -
GCP-V)
GCP-V
vom 09.08.2004
"GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 3.11.2006 I 2523
Fussnote
Textnachweis ab: 14.8.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 20/2001 (CELEX Nr: 301L0020)
EGRL 94/2003 (CELEX Nr: 303L0094)
EGRL 18/2001 (CELEX Nr: 301L0018)
Diese Verordnung dient der Umsetzung
- der Richtlinie 2001/20/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. April
2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
ueber die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchfuehrung von klinischen
Pruefungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34),
- der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der
Grundsaetze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis fuer Humanarzneimittel und fuer
zur Anwendung beim Menschen bestimmte Pruefpraeparate (ABl. EU Nr. L 262 S. 22) und
- der Richtlinie 2001/18/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 12. Maerz
2001 ueber die absichtliche Freisetzung genetisch veraenderter Organismen in die
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S.
1).
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Abs. 1b Nr. 2 und des § 42 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 12
Abs. 1b Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.
I S. 2031) eingefuegt und § 42 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium
fuer Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
(1) Zweck dieser Verordnung ist, die Einhaltung der Guten Klinischen Praxis bei der
Planung, Durchfuehrung und Dokumentation klinischer Pruefungen am Menschen und der
-1-
Berichterstattung darueber sicherzustellen. Damit wird gewaehrleistet, dass die Rechte,
die Sicherheit und das Wohlergehen der betroffenen Person geschuetzt werden und die
Ergebnisse der klinischen Pruefung glaubwuerdig sind.
(2) Bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, bezweckt diese Verordnung darueber hinaus den Schutz der Gesundheit
nicht betroffener Personen und der Umwelt in ihrem Wirkungsgefuege.
§ 2 Anwendungsbereich
Die Verordnung regelt die Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Verfahren
hinsichtlich der Planung, Genehmigung, Durchfuehrung und Ueberwachung von klinischen
Pruefungen am Menschen nach § 4 Abs. 23 des Arzneimittelgesetzes einschliesslich
Bioverfuegbarkeits- und Bioaequivalenzstudien sowie hinsichtlich ihrer Dokumentation
und der Berichterstattung ueber diese klinischen Pruefungen. Sie regelt ausserdem den
Schutz der Gesundheit nicht betroffener Personen und umweltbezogene Anforderungen
bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder
solche enthalten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Multizentrische klinische Pruefung ist eine nach einem einzigen Pruefplan
durchgefuehrte klinische Pruefung, die in mehr als einer Pruefstelle erfolgt und daher
von mehr als einem Pruefer vorgenommen wird, wobei sich die weiteren Pruefstellen auch
in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in Laendern befinden koennen, die
nicht Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sind.
(2) Pruefplan ist die Beschreibung der Zielsetzung, Planung, Methodik, statistischen
Erwaegungen und Organisation einer klinischen Pruefung. Der Begriff schliesst nachfolgende
Fassungen und Aenderungen des Pruefplans ein.
(2a) Betroffene Person ist ein Pruefungsteilnehmer oder eine Pruefungsteilnehmerin, die
entweder als Empfaenger des Pruefpraeparates oder als Mitglied einer Kontrollgruppe an
einer klinischen Pruefung teilnimmt.
(2b) Einwilligung nach Aufklaerung ist die Entscheidung ueber die Teilnahme an einer
klinischen Pruefung, die in Schriftform abgefasst, datiert und unterschrieben werden
muss und nach ordnungsgemaesser Unterrichtung ueber Wesen, Bedeutung, Tragweite und
Risiken der Pruefung und nach Erhalt einer entsprechenden Dokumentation freiwillig von
einer Person, die ihre Einwilligung geben kann oder aber, wenn die Person hierzu nicht
in der Lage ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter getroffen wird. Kann die betreffende
Person nicht schreiben, so kann in Ausnahmefaellen eine muendliche Einwilligung in
Anwesenheit von mindestens einem Zeugen erteilt werden.
(2c) Ethik-Kommission ist ein unabhaengiges Gremium aus im Gesundheitswesen und in
nichtmedizinischen Bereichen taetigen Personen, dessen Aufgabe es ist, den Schutz
der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen von betroffenen Personen im Sinne des
Absatzes 2a zu sichern und diesbezueglich Vertrauen der Oeffentlichkeit zu schaffen,
indem es unter anderem zu dem Pruefplan, der Eignung der Pruefer und der Angemessenheit
der Einrichtungen sowie zu den Methoden, die zur Unterrichtung der betroffenen Personen
und zur Erlangung ihrer Einwilligung nach Aufklaerung benutzt werden und zu dem dabei
verwendeten Informationsmaterial Stellung nimmt.
(3) Pruefpraeparate sind Darreichungsformen von Wirkstoffen oder Placebos, die in einer
klinischen Pruefung am Menschen getestet oder als Vergleichspraeparate verwendet oder
zum Erzeugen bestimmter Reaktionen am Menschen eingesetzt werden. Hierzu gehoeren
Arzneimittel, die nicht zugelassen sind, und zugelassene Arzneimittel, wenn diese
im Rahmen einer klinischen Pruefung am Menschen in einer anderen als der zugelassenen
Darreichungsform oder fuer ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet oder zum Erhalt
zusaetzlicher Informationen ueber das zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden.
-2-
(4) Prueferinformation ist die Zusammenstellung der fuer die klinische Pruefung am
Menschen relevanten klinischen und nichtklinischen Daten ueber die in der klinischen
Pruefung verwendeten Pruefpraeparate.
(5) Inspektion ist die von der zustaendigen Behoerde oder Bundesoberbehoerde durchgefuehrte
Ueberpruefung von Raeumlichkeiten, Ausruestungen, Unterlagen, Aufzeichnungen,
Qualitaetssicherungssystemen und sonstigen nach Beurteilung der Behoerde relevanten
Ressourcen, die sich in der Pruefstelle, den Einrichtungen des Sponsors oder
des Auftragsforschungsinstituts, den Laboratorien, den Herstellungsstaetten von
Pruefpraeparaten oder in sonstigen Einrichtungen befinden. Sie dient dem Ziel, die
Einhaltung der Regeln der Guten Klinischen Praxis (GCP), der Guten Herstellungspraxis
(GMP) oder die Uebereinstimmung mit den Angaben der Antragsunterlagen zu ueberpruefen.
(6) Unerwuenschtes Ereignis ist jedes nachteilige Vorkommnis, das einer betroffenen
Person widerfaehrt, der ein Pruefpraeparat verabreicht wurde, und das nicht
notwendigerweise in ursaechlichem Zusammenhang mit dieser Behandlung steht.
(7) Nebenwirkung ist jede nachteilige und unbeabsichtigte Reaktion auf ein
Pruefpraeparat, unabhaengig von dessen Dosierung.
(8) Schwerwiegendes unerwuenschtes Ereignis oder schwerwiegende Nebenwirkung ist jedes
unerwuenschte Ereignis oder jede Nebenwirkung, das oder die toedlich oder lebensbedrohend
ist, eine stationaere Behandlung oder deren Verlaengerung erforderlich macht oder
zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invaliditaet fuehrt oder eine
kongenitale Anomalie oder einen Geburtsfehler zur Folge hat.
(9) Unerwartete Nebenwirkung ist eine Nebenwirkung, die nach Art oder Schweregrad nicht
mit der vorliegenden Information ueber das Pruefpraeparat uebereinstimmt.
(10) Verblindung ist das bewusste Vorenthalten der Information ueber die Identitaet eines
Pruefpraeparates in Uebereinstimmung mit den Angaben des Pruefplanes.
(11) Entblindung ist die Offenlegung der Identitaet eines verblindeten Pruefpraeparates.
Abschnitt 2
Anforderungen an Pruefpraeparate
§ 4 Herstellung und Einfuhr
(1) Die Herstellung, die Freigabe sowie die Einfuhr von Pruefpraeparaten regelt die
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S.
2523), in der jeweils geltenden Fassung. Fuer die Kennzeichnung von Pruefpraeparaten gilt
§ 5.
(2) Der Sponsor muss sicherstellen, dass die Herstellung und Pruefung des Pruefpraeparates
den Angaben des bei der zustaendigen Bundesoberbehoerde nach § 7 Abs. 4 Nr. 1
eingereichten Dossiers zum Pruefpraeparat entspricht und die Herstellungsbetriebe und
Prueflaboratorien fuer diese Taetigkeiten geeignet sowie zu deren Ausuebung berechtigt
sind. Bei Verwendung zugelassener Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 8 gelten die
Anforderungen als erfuellt, soweit der Sponsor bis auf die Kennzeichnung keine weiteren
Herstellungsvorgaenge unternimmt.
§ 5 Kennzeichnung von Pruefpraeparaten
(1) Bei Pruefpraeparaten muss die Kennzeichnung den Schutz der betroffenen Personen und
die Rueckverfolgbarkeit sicherstellen, die Identifizierung des Arzneimittels und der
Pruefung ermoeglichen und eine ordnungsgemaesse Verwendung des Arzneimittels gewaehrleisten.
(2) Pruefpraeparate duerfen ausser in den Faellen nach den Absaetzen 3 bis 5 oder in
sonstigen begruendeten Faellen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den
Behaeltnissen und, soweit verwendet, auf den aeusseren Umhuellungen in gut lesbarer
Schrift, allgemein verstaendlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise angegeben
sind:
-3-
1. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und die seines Auftragnehmers (CRO),
soweit er nicht selbst Sponsor ist,
2. Telefonnummer des Sponsors und die seines Auftragnehmers (CRO), soweit er nicht
selbst Sponsor ist, sofern die Telefonnummern nicht in einem Begleitdokument
aufgefuehrt sind, das der betroffenen Person auszuhaendigen ist,
3. Bezeichnung und Staerke des Pruefpraeparates,
4. Chargenbezeichnung mit der Abkuerzung "Ch.-B." oder Code-Nummer der Pruefung,
5. Darreichungsform,
6. Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Stueckzahl,
7. Art der Anwendung,
8. Dosierungsanleitung mit Einzel- oder Tagesgaben oder diesbezueglicher Verweis auf
ein Begleitdokument oder die Anweisung eines Pruefarztes,
9. Dauer der Verwendbarkeit (Verfalldatum mit dem Hinweis "verwendbar bis" oder
soweit die Art des Pruefpraeparates dies erlaubt, Datum der Nachtestung) unter
Angabe von Monat und Jahr,
10. Pruefplancode, der die Identifizierung der klinischen Pruefung, der Pruefstelle,
des Pruefers und des Sponsors ermoeglicht, sofern nicht in einem Begleitdokument
enthalten, das der betroffenen Person ausgehaendigt werden kann,
11. von der europaeischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer, sofern diese nicht in
einem Begleitdokument enthalten ist,
12. Identifizierungscode der betroffenen Person, und, sofern erforderlich,
Kennzeichnung der Einnahmesequenz, sofern nicht in einem Begleitdokument
enthalten, das der betroffenen Person ausgehaendigt werden kann,
13. Hinweis, dass das Arzneimittel zur klinischen Pruefung bestimmt ist,
14. Aufbewahrungs- oder Lagerungshinweise, sofern dies in der Genehmigung fuer die
klinische Pruefung vorgesehen ist,
15. Hinweis, dass das Pruefpraeparat unzugaenglich fuer Kinder aufbewahrt werden soll,
sofern das Pruefpraeparat dazu bestimmt ist, der betroffenen Person ausgehaendigt zu
werden,
16. besondere Vorsichtsmassnahmen fuer die Beseitigung von nicht verwendeten
Pruefpraeparaten oder sonstige besondere Vorsichtsmassnahmen, um Gefahren fuer die
Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt zu vermeiden, oder Angaben
fuer die Rueckgabe.
Wenn Behaeltnis und aeussere Umhuellung fest verbunden sind, ist die Kennzeichnung auf
der aeusseren Umhuellung ausreichend. Die Angabe nach Satz 1 Nr. 3 kann im Fall einer
Verblindung der Pruefpraeparate entfallen oder auf geeignete Weise verschluesselt werden.
(3) Sofern Behaeltnis und aeussere Umhuellung des Pruefpraeparates dauernd zusammengehalten
werden sollen und die aeussere Umhuellung die unter Absatz 2 Satz 1 aufgefuehrten Angaben
aufweist, muss das Behaeltnis mindestens die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4,
5, 6, 7, 10 und 12 aufweisen, die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 kann bei festen
oralen Darreichungsformen entfallen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Durchdrueckpackungen sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 7, 10
und 12 zu versehen, die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 kann bei festen oralen
Darreichungsformen entfallen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei Behaeltnissen von nicht mehr als zehn Milliliter Volumen und bei Ampullen
brauchen die Angaben nach Absatz 2 nur auf den aeusseren Umhuellungen gemacht zu werden,
jedoch muessen sich auf den Behaeltnissen und den Ampullen mindestens die Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 10 und 12 befinden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Angaben nach Absatz 2, die zusaetzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben
werden, muessen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein. Weitere Angaben sind
zulaessig, sofern sie mit der Verwendung des Pruefpraeparates in Zusammenhang stehen,
-4-
fuer die gesundheitliche Aufklaerung wichtig sind und den Angaben nach Absatz 2 nicht
widersprechen.
(7) Wenn die Dauer der Verwendbarkeit nachtraeglich verlaengert werden soll, ist ein
zusaetzliches Etikett auf dem Behaeltnis und, soweit verwendet, auf der aeusseren Umhuellung
anzubringen, das das neue Verfalldatum oder das Datum der Nachtestung sowie die
Chargenbezeichnung aufweist. Mit dem Etikett kann das fruehere Datum, nicht aber die
bereits vorhandene Chargenbezeichnung ueberdeckt werden.
(8) Bei Pruefpraeparaten, die durch die zustaendige Bundesoberbehoerde zugelassene
Arzneimittel sind oder fuer die die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder
der Rat der Europaeischen Union eine Genehmigung fuer das Inverkehrbringen gemaess Artikel
3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 31. Maerz 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren fuer die Genehmigung
und Ueberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europaeischen
Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) erteilt hat, und die ohne zusaetzliche
Herstellungsmassnahmen zur Verwendung in der klinischen Pruefung bestimmt sind, kann
auf besondere Kennzeichnungen auf den Behaeltnissen und den aeusseren Umhuellungen nach
den Absaetzen 2 bis 7 verzichtet werden, soweit es das Konzept der klinischen Pruefung
erlaubt. Angaben nach Absatz 1 koennen auch in einem Begleitdokument aufgefuehrt werden.
§ 6 Entblindung in Notfallsituationen und Ruecknahme
Bei verblindeten Pruefpraeparaten muss der Sponsor ein Verfahren zur unverzueglichen
Entblindung etablieren, das eine sofortige Identifizierung und, sofern erforderlich,
eine unverzuegliche Ruecknahme der Pruefpraeparate ermoeglicht. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Identitaet eines verblindeten Pruefpraeparates nur so weit offen gelegt wird, wie
dies erforderlich ist.
Abschnitt 3
Genehmigung durch die Bundesoberbehoerde und Bewertung
durch die Ethik-Kommission
§ 7 Antragstellung
(1) Der Sponsor reicht in schriftlicher Form bei der fuer das zu testende Pruefpraeparat
zustaendigen Bundesoberbehoerde einen Antrag auf Genehmigung der klinischen Pruefung
und bei der zustaendigen Ethik-Kommission einen Antrag auf zustimmende Bewertung der
klinischen Pruefung ein. Die dem Antrag beizufuegenden Unterlagen koennen in deutscher
oder in englischer Sprache abgefasst sein, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist. Antrag und Unterlagen sind zusaetzlich auf einem elektronischen Datentraeger
einzureichen. Bei multizentrischen klinischen Pruefungen, die im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Pruefstelle erfolgen, erhaelt jede weitere nach
Landesrecht fuer einen Pruefer zustaendige Ethik-Kommission (beteiligte Ethik-Kommission)
zeitgleich eine Kopie des Antrags und der Unterlagen. Die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes zustaendige Ethik-Kommission ist federfuehrend fuer die Bearbeitung.
(2) Dem Antrag an die zustaendige Ethik-Kommission und dem Antrag an die zustaendige
Bundesoberbehoerde muessen vom Antragsteller die folgenden Angaben und Unterlagen
beigefuegt werden:
1. Kopie des Bestaetigungsschreibens fuer die von der Europaeischen Datenbank vergebene
EudraCT-Nummer des Pruefplans,
2. vom Sponsor oder seinem Vertreter unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher
Sprache, das die EudraCT-Nummer, den Pruefplancode des Sponsors und den Titel der
klinischen Pruefung angibt, Besonderheiten der klinischen Pruefung hervorhebt und
auf die Fundstellen der diesbezueglichen Informationen in den weiteren Unterlagen
verweist,
3. vom Hauptpruefer oder vom Leiter der klinischen Pruefung sowie vom Sponsor
oder seinem Vertreter unterzeichneter Pruefplan unter Angabe des vollstaendigen
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Titels und des Arbeitstitels der klinischen Pruefung, der EudraCT-Nummer, des
Pruefplancodes des Sponsors, der Fassung und des Datums,
4. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der
Europaeischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters,
5. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Pruefstelle oder Prueflabor in die
klinische Pruefung eingebunden sind, sowie der Hauptpruefer und des Leiters der
klinischen Pruefung,
6. Angabe der Berufe von Pruefern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen
Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausuebung voraussetzenden
Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf
fuer die Durchfuehrung von Forschungen am Menschen qualifiziert und Darlegung der
besonderen Gegebenheiten der klinischen Pruefung, die die Pruefertaetigkeit eines
Angehoerigen des jeweiligen Berufs rechtfertigen,
7. Prueferinformation,
8. Bezeichnung und Charakterisierung der Pruefpraeparate und ihrer Wirkstoffe,
9. Gegenstand der klinischen Pruefung und ihre Ziele,
10. Anzahl, Alter und Geschlecht der betroffenen Personen,
11. Erlaeuterung der Kriterien fuer die Auswahl der betroffenen Personen sowie der
hierzu zu Grunde gelegten statistischen Erwaegungen,
12. Begruendung dafuer, dass die gewaehlte Geschlechterverteilung in der Gruppe
der betroffenen Personen zur Feststellung moeglicher geschlechtsspezifischer
Unterschiede bei der Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit des geprueften Arzneimittels
angemessen ist,
13. Plan fuer eine Weiterbehandlung und medizinische Betreuung der betroffenen Personen
nach dem Ende der klinischen Pruefung,
14. mit Gruenden versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zustaendigen Ethik-
Kommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie
Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zustaendigen Behoerden anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum; sollten zustimmende Bewertungen einer
Ethik-Kommission oder eine Genehmigung durch eine zustaendige Behoerde mit Auflagen
versehen worden sein, sind diese anzugeben,
15. die Bestaetigung, dass betroffene Personen ueber die Weitergabe ihrer
pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten
nach § 12 und § 13 an die dort genannten Empfaenger aufgeklaert werden; diese muss
eine Erklaerung enthalten, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht
zustimmen, nicht in die klinische Pruefung eingeschlossen werden.
(3) Der zustaendigen Ethik-Kommission ist ferner vorzulegen:
1. Erlaeuterung der Bedeutung der klinischen Pruefung,
2. Bewertung und Abwaegung der vorhersehbaren Risiken und Nachteile der klinischen
Pruefung gegenueber dem erwarteten Nutzen fuer die betroffenen Personen und zukuenftig
erkrankte Personen,
3. Rechtfertigung fuer die Einbeziehung von Personen nach § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2
und 3 des Arzneimittelgesetzes in die klinische Pruefung,
4. Erklaerung zur Einbeziehung moeglicherweise vom Sponsor oder Pruefer abhaengiger
Personen,
5. Angaben zur Finanzierung der klinischen Pruefung,
6. Lebenslaeufe oder andere geeignete Qualifikationsnachweise der Pruefer,
7. Angaben zu moeglichen wirtschaftlichen und anderen Interessen der Pruefer im
Zusammenhang mit den Pruefpraeparaten,
-6-
8. Angaben zur Eignung der Pruefstelle, insbesondere zur Angemessenheit der dort
vorhandenen Mittel und Einrichtungen sowie des zur Durchfuehrung der klinischen
Pruefung zur Verfuegung stehenden Personals und zu Erfahrungen in der Durchfuehrung
aehnlicher klinischer Pruefungen,
9. Informationen und Unterlagen, die die betroffenen Personen erhalten, in deutscher
Sprache sowie eine Darstellung des Verfahrens der Einwilligung nach Aufklaerung,
10. Beschreibung der vorgesehenen Untersuchungsmethoden und eventuelle Abweichungen
von den in der medizinischen Praxis ueblichen Untersuchungen,
11. Beschreibung der vorgesehenen Verfahrensweise, mit der verhindert werden soll,
dass betroffene Personen gleichzeitig an anderen klinischen Pruefungen oder
Forschungsprojekten teilnehmen oder vor Ablauf einer erforderlichen Karenzzeit an
der klinischen Pruefung teilnehmen,
12. Beschreibung, wie der Gesundheitszustand gesunder betroffener Personen
dokumentiert werden soll,
13. Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes,
14. hinsichtlich der Verguetung der Pruefer und der Entschaedigung der betroffenen
Personen getroffene Vereinbarungen,
15. Erklaerung zur Einhaltung des Datenschutzes,
16. alle wesentlichen Elemente der zwischen dem Sponsor und der Pruefstelle
vorgesehenen Vertraege,
17. Kriterien fuer das Aussetzen oder die vorzeitige Beendigung der klinischen Pruefung,
18. bei multizentrischen klinischen Pruefungen, die im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Pruefstelle erfolgen, eine Liste der
Bezeichnungen und Anschriften der beteiligten Ethik-Kommissionen,
19. eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Pruefplans in deutscher Sprache,
wenn der Pruefplan nach Absatz 2 Nr. 3 in englischer Sprache vorgelegt wird.
(4) Der zustaendigen Bundesoberbehoerde ist ferner vorzulegen:
1. das Dossier zum Pruefpraeparat mit folgendem Inhalt:
a) Unterlagen ueber Qualitaet und Herstellung,
b) Unterlagen ueber die pharmakologisch-toxikologischen Pruefungen,
c) vorgesehene Kennzeichnung,
d) Herstellungserlaubnis,
e) Einfuhrerlaubnis,
f) Unterlagen ueber Ergebnisse von bisher durchgefuehrten klinischen Pruefungen sowie
weitere bekannt gewordene klinische Erkenntnisse,
g) zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung;
2. der Nachweis einer Versicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und Abs. 3
des Arzneimittelgesetzes, wenn es sich bei dem Pruefpraeparat um ein xenogenes
Zelltherapeutikum handelt;
3. bei Pruefpraeparaten, die aus einem gentechnisch veraenderten Organismus oder
einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder solche
enthalten, gemaess Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 12. Maerz 2001 ueber die absichtliche Freisetzung genetisch
veraenderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) eine Darlegung und Bewertung der Risiken fuer
die Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt sowie eine Darlegung der
vorgesehenen Vorkehrungen und gemaess Anhang III dieser Richtlinie Informationen
ueber den gentechnisch veraenderten Organismus, Informationen ueber die Bedingungen
der klinischen Pruefung und ueber die den gentechnisch veraenderten Organismus
moeglicherweise aufnehmende Umwelt, Informationen ueber die Wechselwirkungen zwischen
dem gentechnisch veraenderten Organismus und der Umwelt, ein Beobachtungsplan zur
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Ermittlung der Auswirkungen auf die Gesundheit nicht betroffener Personen und
die Umwelt, eine Beschreibung der geplanten Ueberwachungsmassnahmen und Angaben
ueber entstehende Reststoffe und ihre Behandlung sowie ueber Notfallplaene. Der
Sponsor kann insoweit auch auf Unterlagen Bezug nehmen, die ein Dritter in einem
vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, sofern es sich nicht um vertrauliche
Angaben handelt;
4. Bezeichnung und Anschrift der nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Arzneimittelgesetzes zustaendigen Ethik-Kommission und Bezeichnung und Anschrift
der zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und anderer
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in denen die
klinische Pruefung durchgefuehrt wird.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 kann anstelle des Dossiers die Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels (SmPC) vorgelegt werden, wenn es sich bei dem Pruefpraeparat
um ein Arzneimittel handelt, das in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
zugelassen ist oder fuer das die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften oder
der Rat der Europaeischen Union eine Genehmigung fuer das Inverkehrbringen gemaess
Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 31. Maerz 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren fuer die
Genehmigung und Ueberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung
einer Europaeischen Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) erteilt hat und das
in der klinischen Pruefung gemaess der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels
(SmPC) angewendet werden soll. Soll das zugelassene Arzneimittel abweichend von der
Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) angewendet werden, und handelt
es sich dabei ausschliesslich um eine Abweichung von dem zugelassenen Anwendungsgebiet,
so sind in der Regel keine zusaetzlichen Daten zu Qualitaet, zu den Ergebnissen der
pharmakologisch-toxikologischen Pruefung und zu klinischen Ergebnissen vorzulegen;
bei anderen Abweichungen sind in Abhaengigkeit von der Art der Abweichung zusaetzliche
Daten zu Qualitaet, zu den Ergebnissen der pharmakologisch-toxikologischen Pruefung und
zu klinischen Ergebnissen nur dann vorzulegen, wenn die in der Zusammenfassung der
Merkmale des Arzneimittels (SmPC) enthaltenen Angaben fuer die im Pruefplan vorgesehenen
Anwendungsbedingungen nicht ausreichend sind. Wird das zugelassene Arzneimittel
oder sein Wirkstoff von einem anderen als dem in der Zusammenfassung der Merkmale
des Arzneimittels (SmPC) bezeichneten Hersteller oder nach einem anderen Verfahren
hergestellt, so sind in Abhaengigkeit von der Art der Aenderungen zusaetzliche Daten
zur Qualitaet vorzulegen. Soweit erforderlich, sind darueber hinaus weitere Ergebnisse
zu pharmakologisch-toxikologischen Pruefungen und zusaetzliche klinische Ergebnisse
vorzulegen. Wird das zugelassene Arzneimittel verblindet, so sind in Abhaengigkeit
von den durchgefuehrten Massnahmen zur Verblindung zusaetzliche Angaben zur Qualitaet
vorzulegen.
(6) Ist das Pruefpraeparat Gegenstand einer dem Sponsor durch die zustaendige
Bundesoberbehoerde bereits genehmigten klinischen Pruefung, so kann der Sponsor auf
die im Rahmen des vorhergehenden Genehmigungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zum
Pruefpraeparat Bezug nehmen. Liegen dem Sponsor weitere Ergebnisse zu Qualitaet und
Herstellung, zu pharmakologisch-toxikologischen Pruefungen oder klinische Ergebnisse
vor, die nicht Bestandteil der in Bezug genommenen Unterlagen zum Pruefpraeparat sind, so
sind diese vorzulegen.
(7) Sofern das Pruefpraeparat ein Placebo ist, beschraenkt sich der Inhalt des Dossiers
zum Pruefpraeparat auf die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a.
§ 8 Bewertung durch die Ethik-Kommission
(1) Die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Arzneimittelgesetzes zustaendige
Ethik-Kommission bestaetigt dem Sponsor innerhalb von zehn Tagen den Eingang des
ordnungsgemaessen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums oder fordert ihn auf, die von
ihr benannten Formmaengel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben, wenn Unterlagen
zum Antrag ohne Begruendung hierfuer fehlen oder der Antrag aus sonstigen Gruenden nicht
ordnungsgemaess ist.
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(2) Innerhalb der nach § 42 Abs. 1 Satz 9 des Arzneimittelgesetzes geltenden Frist von
hoechstens 60 Tagen nach Eingang des ordnungsgemaessen Antrags uebermittelt die zustaendige
Ethik-Kommission dem Sponsor und der zustaendigen Bundesoberbehoerde ihre mit Gruenden
versehene Bewertung. Waehrend der Pruefung des Antrags auf zustimmende Bewertung kann die
zustaendige Ethik-Kommission nur ein einziges Mal zusaetzliche Informationen vom Sponsor
anfordern. Die Frist wird bis zum Eingang der zusaetzlichen Informationen gehemmt. Die
Hemmung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Anforderung von der zustaendigen Ethik-
Kommission abgesendet wurde.
(3) Betrifft der Antrag eine klinische Pruefung, die im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes nur in einer einzigen Pruefstelle durchgefuehrt wird, verkuerzt
sich die in Absatz 2 genannte Frist auf hoechstens 30 Tage. Ist diese klinische Pruefung
eine klinische Pruefung der Phase I, die als Teil eines mehrere klinische Pruefungen
umfassenden Entwicklungsprogramms auf einer von dieser Ethik-Kommission zustimmend
bewerteten klinischen Pruefung desselben Entwicklungsprogramms aufbaut, verkuerzt sich
die Frist auf 14 Tage. Diese Fristverkuerzungen gelten nicht bei klinischen Pruefungen
der in Absatz 4 genannten Arzneimittel.
(4) Bei klinischen Pruefungen von somatischen Zelltherapeutika und Arzneimitteln,
die gentechnisch veraenderte Organismen enthalten, verlaengert sich die in Absatz
2 genannte Frist auf 90 Tage; eine weitere Verlaengerung der Frist auf insgesamt
180 Tage tritt ein, wenn die zustaendige Ethik-Kommission zur Vorbereitung ihrer
Bewertung Sachverstaendige beizieht oder Gutachten anfordert. Fuer die klinische
Pruefung von Gentransfer-Arzneimitteln betraegt die Frist hoechstens 180 Tage. Fuer
die Pruefung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung fuer den
Bewertungszeitraum.
(5) Multizentrische klinische Pruefungen, die im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes in mehr als einer Pruefstelle durchgefuehrt werden, bewertet die
federfuehrende Ethik-Kommission im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen. Die
beteiligten Ethik-Kommissionen pruefen die Qualifikation der Pruefer und die Geeignetheit
der Pruefstellen in ihrem Zustaendigkeitsbereich. Ihre diesbezuegliche Bewertung muss der
federfuehrenden Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemaessen
Antrags vorliegen.
§ 9 Genehmigung durch die zustaendige Bundesoberbehoerde
(1) Die zustaendige Bundesoberbehoerde bestaetigt dem Sponsor innerhalb von zehn Tagen den
Eingang des ordnungsgemaessen Antrags unter Angabe des Eingangsdatums oder fordert ihn
auf, die von ihr benannten Formmaengel innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu beheben,
wenn Unterlagen zum Antrag ohne Begruendung hierfuer fehlen oder der Antrag aus sonstigen
Gruenden nicht ordnungsgemaess ist.
(2) Die Pruefung des ordnungsgemaessen Antrags muss innerhalb der nach § 42 Abs. 2
des Arzneimittelgesetzes jeweils geltenden Frist abgeschlossen werden. Uebermittelt
die zustaendige Bundesoberbehoerde dem Sponsor mit Gruenden versehene Einwaende, kann
dieser ein einziges Mal den Antrag innerhalb einer Frist von hoechstens 90 Tagen nach
Zugang entsprechend aendern. Nach Eingang der Aenderung uebermittelt die zustaendige
Bundesoberbehoerde dem Sponsor innerhalb von 15 Tagen schriftlich die Genehmigung des
Antrags oder, unter Angabe von Gruenden, dessen endgueltige Ablehnung. Die zustaendige
Ethik-Kommission erhaelt davon eine Kopie. Bei den in § 42 Abs. 2 Satz 7 Nr. 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln betraegt die in Satz 3 genannte Frist 30
Tage. Fuer die Pruefung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung fuer
den Genehmigungszeitraum.
(3) Betrifft der Antrag eine klinische Pruefung der Phase I, die als Teil eines mehrere
klinische Pruefungen umfassenden Entwicklungsprogramms auf einer durch die zustaendige
Bundesoberbehoerde genehmigten klinischen Pruefung desselben Entwicklungsprogramms
aufbaut, verkuerzt sich die jeweils geltende Frist auf 14 Tage, sofern dem Antrag
die Angaben nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b des bereits genehmigten Antrags
unveraendert zu Grunde liegen. Diese Fristverkuerzung gilt nicht bei klinischen Pruefungen
der in Absatz 4 genannten Arzneimittel.
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(4) Bei klinischen Pruefungen von Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen
Zelltherapeutika oder Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten Organismus
oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, verlaengert sich die Frist des § 42 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 des
Arzneimittelgesetzes auf hoechstens 90 Tage; eine weitere Verlaengerung der Frist auf
insgesamt hoechstens 180 Tage tritt ein, wenn die zustaendige Bundesoberbehoerde zur
Vorbereitung ihrer Entscheidung Sachverstaendige beizieht oder Gutachten anfordert.
Fuer die Pruefung xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung fuer
den Genehmigungszeitraum. Bei Pruefpraeparaten, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, entscheidet die zustaendige Bundesoberbehoerde im Benehmen mit
dem Bundesamt fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; die
Genehmigung der klinischen Pruefung durch die zustaendige Bundesoberbehoerde umfasst die
Genehmigung der Freisetzung dieser gentechnisch veraenderten Organismen im Rahmen der
klinischen Pruefung.
(5) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die zustaendige Bundesoberbehoerde die im
Antrag nach § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen oder nach
§ 10 Abs. 1 geaenderten Angaben in der Pruefstelle, der Herstellungseinrichtung des
Pruefpraeparates, den an der Pruefung beteiligten Laboratorien, den Einrichtungen des
Sponsors oder in sonstigen Einrichtungen ueberpruefen. Zu diesem Zweck koennen Beauftragte
der zustaendigen Bundesoberbehoerde im Benehmen mit der zustaendigen Behoerde Betriebs-
und Geschaeftsraeume zu den ueblichen Geschaeftszeiten betreten, Unterlagen einsehen
und, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, hieraus Abschriften oder
Ablichtungen anfertigen sowie Auskuenfte verlangen.
§ 10 Nachtraegliche Aenderungen
(1) Aenderungen einer von der zustaendigen Bundesoberbehoerde genehmigten oder von der
zustaendigen Ethik-Kommission zustimmend bewerteten klinischen Pruefung, die geeignet
sind,
1. sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen auszuwirken,
2. die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Pruefung gestuetzt wird,
oder die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse zu beeinflussen,
3. die Art der Leitung oder Durchfuehrung der Studie wesentlich zu veraendern,
4. die Qualitaet oder Unbedenklichkeit der Pruefpraeparate zu beeintraechtigen oder
5. bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veraenderten
Organismen bestehen oder diese enthalten, die Risikobewertung fuer die Gesundheit
nicht betroffener Personen und die Umwelt zu veraendern,
darf der Sponsor nur vornehmen, wenn diese Aenderungen von der zustaendigen Ethik-
Kommission zustimmend bewertet wurden, soweit sie die Angaben und Unterlagen nach § 7
Abs. 2 oder 3 betreffen, und wenn sie von der zustaendigen Bundesoberbehoerde genehmigt
wurden, soweit sie die Angaben und Unterlagen nach § 7 Abs. 2 oder 4 betreffen. Die
zustimmende Bewertung ist bei der zustaendigen Ethik-Kommission, die Genehmigung ist bei
der zustaendigen Bundesoberbehoerde zu beantragen. Der Antrag ist zu begruenden.
(2) Die zustaendige Ethik-Kommission hat eine Entscheidung ueber den ordnungsgemaessen
Antrag auf zustimmende Bewertung der Aenderungen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang
dem Sponsor und der zustaendigen Bundesoberbehoerde zu uebermitteln. Bei multizentrischen
klinischen Pruefungen, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in mehr als
einer Pruefstelle durchgefuehrt werden, bewertet die federfuehrende Ethik-Kommission die
Aenderungen im Benehmen mit den beteiligten Ethik-Kommissionen. Die beteiligten Ethik-
Kommissionen pruefen die Qualifikation der Pruefer und die Geeignetheit der Pruefstellen
in ihrem Zustaendigkeitsbereich. Bei Arzneimitteln, die somatische Zelltherapeutika oder
Gentransfer-Arzneimittel oder Arzneimittel sind, die gentechnisch veraenderte Organismen
enthalten oder deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen
Ursprungs ist oder biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs
enthaelt oder zu seiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert, betraegt die Frist
35 Tage. Bei xenogenen Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung fuer den
Bewertungszeitraum.
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(3) Uebermittelt die zustaendige Bundesoberbehoerde dem Sponsor innerhalb von hoechstens
20 Tagen nach Eingang des ordnungsgemaessen Aenderungsantrags keine mit Gruenden
versehenen Einwaende gegen die Aenderungen, so gelten sie als genehmigt. Die zustaendige
Bundesoberbehoerde kann den Sponsor auffordern, die von ihm vorgeschlagenen Aenderungen
nach ihren Massgaben abzuaendern. Bei Arzneimitteln, die somatische Zelltherapeutika
oder Gentransfer-Arzneimittel sind, die gentechnisch veraenderte Organismen enthalten
oder deren Wirkstoff ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs
ist oder biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthaelt
oder zu seiner Herstellung derartige Bestandteile erfordert, betraegt die Frist 35
Tage. Bei xenogenen Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Begrenzung fuer den
Genehmigungszeitraum.
(4) Zusaetzliche Pruefstellen im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes darf der
Sponsor nur dann in die klinische Pruefung einbeziehen, wenn die zustaendige Ethik-
Kommission, die die klinische Pruefung zustimmend bewertet hat, die Einbeziehung der
jeweiligen zusaetzlichen Pruefstelle zustimmend bewertet. Dem Antrag auf Erteilung
der zustimmenden Bewertung sind die auf die zusaetzlichen Pruefstellen bezogenen
Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und 8, Abs. 3 Nr. 4, 6 bis 8, 13, 14, 16 und 18
beizufuegen. Jede Ethik-Kommission, die nach Landesrecht fuer einen Pruefer zustaendig
ist, der in einer zusaetzlichen Pruefstelle fuer die Durchfuehrung der klinischen Pruefung
verantwortlich ist, erhaelt eine Kopie des urspruenglichen Antrags und der Unterlagen
auf zustimmende Bewertung der klinischen Pruefung, der zustimmenden Bewertung der
in Satz 1 genannten Ethik-Kommission und des Antrags auf zustimmende Bewertung der
Einbeziehung der zusaetzlichen Pruefstelle. Die federfuehrende Ethik-Kommission setzt
sich mit ihr ins Benehmen. Die zustimmende Bewertung gilt als erteilt, wenn die
federfuehrende Ethik-Kommission dem Sponsor nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang
des ordnungsgemaessen Antrags begruendete Bedenken uebermittelt. Die federfuehrende Ethik-
Kommission unterrichtet die zustaendige Bundesoberbehoerde ueber die Bewertung.
§ 11 Massnahmen zum Schutz vor unmittelbarer Gefahr
(1) Unbeschadet des § 10 treffen der Sponsor und der Pruefer unverzueglich alle gebotenen
Massnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr, wenn neue
Umstaende die Sicherheit der betroffenen Personen beeintraechtigen koennen.
(2) Bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen
oder solche enthalten, treffen der Sponsor und der Pruefer unbeschadet des § 10 alle
gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht betroffener Personen und der
Umwelt.
Abschnitt 4
Dokumentations- und Mitteilungspflichten, Datenbanken,
Inspektionen
§ 12 Anzeige-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Pruefers
(1) Der Pruefer fuegt seiner Anzeige nach § 67 des Arzneimittelgesetzes bei der
zustaendigen Behoerde fuer jede von ihm durchgefuehrte klinische Pruefung die folgenden
Angaben bei:
1. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des zur Anzeige verpflichteten Pruefers,
2. Bezeichnung der zustaendigen Bundesoberbehoerde sowie Datum der erteilten
Genehmigung und, sofern zutreffend, Daten von Genehmigungen nachtraeglicher
Aenderungen nach § 10 Abs. 1,
3. Bezeichnung und Anschrift der nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Arzneimittelgesetzes zustaendigen Ethik-Kommission sowie Datum ihrer zustimmenden
Bewertung und, sofern zutreffend, Daten von Genehmigungen nachtraeglicher
Aenderungen nach § 10 Abs. 1,
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4. Bezeichnung und Anschrift der fuer den Pruefer und die Pruefstelle zustaendigen
beteiligten Ethik-Kommission sowie Datum ihrer diesbezueglichen Bewertung,
5. EudraCT-Nummer des Pruefplans,
6. Name oder Firma und Anschrift des Sponsors und, sofern zutreffend, seines in der
Europaeischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters,
7. Name und Anschrift des Leiters der klinischen Pruefung sowie des Hauptpruefers,
8. Name und Anschrift der Prueflaboratorien und anderer Einrichtungen, die vom Pruefer
eingebunden worden sind,
9. vollstaendiger Titel des Pruefplans einschliesslich Pruefplancode und Zielsetzung,
10. zu pruefendes Anwendungsgebiet,
11. Art der klinischen Pruefung und ihrer Durchfuehrung, einschliesslich Angaben zu den
besonderen Merkmalen betroffener Personen, auf die die besonderen Voraussetzungen
nach § 41 des Arzneimittelgesetzes Anwendung finden,
12. geplanter Beginn und voraussichtliche Dauer,
13. Bezeichnung, Staerke, Darreichungsform, arzneilich wirksame Bestandteile und Art
der Anwendung des Pruefpraeparates,
14. Information, ob Regelungen des Betaeubungsmittelrechts, des Gentechnikrechts
oder des Strahlenschutzrechts zu beachten sind oder es sich um ein somatisches
Gentherapeutikum oder Gendiagnostikum handelt,
15. Anzahl und Art der mitgefuehrten Vergleichspraeparate.
(2) Der Pruefer unterrichtet die zustaendige Behoerde innerhalb von 90 Tagen ueber die
Beendigung der klinischen Pruefung. Wurde die klinische Pruefung durch den Sponsor
abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung innerhalb von 15 Tagen unter
Angabe der Gruende fuer den Abbruch oder die Unterbrechung.
(3) Der Pruefer kann dem Sponsor die Durchfuehrung der Anzeige bei der zustaendigen
Behoerde uebertragen und hat dies zu dokumentieren.
(4) Der Pruefer hat den Sponsor unverzueglich ueber das Auftreten eines schwerwiegenden
unerwuenschten Ereignisses, ausgenommen Ereignisse, ueber die laut Pruefplan oder
Prueferinformation nicht unverzueglich berichtet werden muss, zu unterrichten und ihm
anschliessend einen ausfuehrlichen schriftlichen Bericht zu uebermitteln. Personenbezogene
Daten sind vor ihrer Uebermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der
betroffenen Person zu pseudonymisieren.
(5) Ueber unerwuenschte Ereignisse und unerwartete klinisch-diagnostische Befunde, die
im Pruefplan fuer die Bewertung der klinischen Pruefung als entscheidend bezeichnet sind,
unterrichtet der Pruefer den Sponsor innerhalb der im Pruefplan angegebenen Fristen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Im Fall des Todes einer betroffenen Person uebermittelt der Pruefer der zustaendigen
Ethik-Kommission, bei multizentrischen Studien auch der beteiligten Ethik-Kommission,
der zustaendigen Bundesoberbehoerde sowie dem Sponsor alle fuer die Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderlichen zusaetzlichen Auskuenfte. Personenbezogene Daten sind vor ihrer
Uebermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu
pseudonymisieren.
(7) Bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder
solche enthalten, hat der Pruefer den Sponsor unverzueglich ueber Beobachtungen von in der
Risikobewertung nicht vorgesehenen etwaigen schaedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit
nicht betroffener Personen und die Umwelt zu unterrichten.
§ 13 Dokumentations- und Mitteilungspflichten des Sponsors
(1) Der Sponsor hat alle ihm von den Pruefern mitgeteilten unerwuenschten Ereignisse
ausfuehrlich zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden der zustaendigen
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Bundesoberbehoerde und den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
in deren Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird, auf Anforderung
uebermittelt. Personenbezogene Daten sind vor ihrer Uebermittlung unter Verwendung des
Identifizierungscodes der betroffenen Person zu pseudonymisieren.
(2) Der Sponsor hat ueber jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten
schwerwiegenden Nebenwirkung unverzueglich, spaetestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden, die zustaendige Ethik-Kommission, die zustaendige Bundesoberbehoerde
und die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird, sowie die an der klinischen
Pruefung beteiligten Pruefer zu unterrichten. Personenbezogene Daten sind vor ihrer
Uebermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu
pseudonymisieren.
(3) Der Sponsor hat bei jedem ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer unerwarteten
schwerwiegenden Nebenwirkung, die zu einem Todesfall gefuehrt hat oder lebensbedrohlich
ist, unverzueglich, spaetestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden, der
zustaendigen Ethik-Kommission, der zustaendigen Bundesoberbehoerde und den zustaendigen
Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und anderer Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische
Pruefung durchgefuehrt wird, sowie den an der Pruefung beteiligten Pruefern alle fuer die
Bewertung wichtigen Informationen und innerhalb von hoechstens acht weiteren Tagen
die weiteren relevanten Informationen zu uebermitteln. Personenbezogene Daten sind vor
ihrer Uebermittlung unter Verwendung des Identifizierungscodes der betroffenen Person zu
pseudonymisieren.
(4) Der Sponsor unterrichtet unverzueglich, spaetestens aber innerhalb von 15 Tagen
nach Bekanntwerden, die zustaendige Bundesoberbehoerde, die zustaendige Ethik-Kommission
und die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird, ueber jeden Sachverhalt, der eine
erneute Ueberpruefung der Nutzen-Risiko-Bewertung des Pruefpraeparates erfordert. Hierzu
gehoeren insbesondere
1. Einzelfallberichte von erwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen mit einem
unerwarteten Ausgang,
2. eine Erhoehung der Haeufigkeit erwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen, die als
klinisch relevant bewertet wird,
3. Verdachtsfaelle schwerwiegender unerwarteter Nebenwirkungen, die sich ereigneten,
nachdem die betroffene Person die klinische Pruefung bereits beendet hat,
4. Ereignisse im Zusammenhang mit der Studiendurchfuehrung oder der Entwicklung
des Pruefpraeparates, die moeglicherweise die Sicherheit der betroffenen Personen
beeintraechtigen koennen.
(5) Sofern Massnahmen nach § 11 ergriffen werden, unterrichtet der Sponsor unverzueglich
die zustaendige Bundesoberbehoerde, die zustaendige Behoerde, die zustaendige Ethik-
Kommission und die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
und anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in
deren Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird, ueber diese sowie die sie
ausloesenden Umstaende.
(6) Der Sponsor hat der zustaendigen Ethik-Kommission, der zustaendigen Bundesoberbehoerde
und den zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, in deren
Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird, waehrend der Dauer der Pruefung
einmal jaehrlich oder auf Verlangen eine Liste aller waehrend der Pruefung aufgetretenen
Verdachtsfaelle schwerwiegender Nebenwirkungen sowie einen Bericht ueber die Sicherheit
der betroffenen Personen vorzulegen.
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(7) Erhaelt der Sponsor bei klinischen Pruefungen mit Arzneimitteln, die aus einem
gentechnisch veraenderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten
Organismen bestehen oder solche enthalten, neue Informationen ueber Gefahren fuer die
Gesundheit nicht betroffener Personen und die Umwelt, hat er diese der zustaendigen
Bundesoberbehoerde unverzueglich mitzuteilen.
(8) Der Sponsor unterrichtet die zustaendige Behoerde, die zustaendige Bundesoberbehoerde,
die zustaendige Ethik-Kommission und die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, in deren Hoheitsgebiet die klinische Pruefung durchgefuehrt wird,
innerhalb von 90 Tagen ueber die Beendigung der klinischen Pruefung. Wurde die klinische
Pruefung durch den Sponsor abgebrochen oder unterbrochen, erfolgt die Unterrichtung
innerhalb von 15 Tagen unter Angabe der Gruende fuer den Abbruch oder die Unterbrechung.
(9) Der Sponsor uebermittelt der zustaendigen Bundesoberbehoerde und der zustaendigen
Ethik-Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung der klinischen Pruefung
eine Zusammenfassung des Berichts ueber die klinische Pruefung, der alle wesentlichen
Ergebnisse der klinischen Pruefung abdeckt.
(10) Der Sponsor stellt sicher, dass die wesentlichen Unterlagen der klinischen
Pruefung einschliesslich der Pruefboegen nach der Beendigung oder dem Abbruch der Pruefung
mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Andere Vorschriften zur Aufbewahrung von
medizinischen Unterlagen bleiben unberuehrt.
§ 14 Mitteilungspflichten der zustaendigen Bundesoberbehoerde
(1) Die zustaendige Bundesoberbehoerde unterrichtet die fuer die Ueberwachung zustaendigen
Behoerden, die zustaendige Ethik-Kommission sowie die Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften unverzueglich und unter Angabe von Gruenden ueber die Anordnung von
Abhilfemassnahmen nach § 42a Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Die zustaendige Bundesoberbehoerde uebermittelt der fuer die Ueberwachung jeweils
zustaendigen Behoerde auf Ersuchen alle hierfuer benoetigten Unterlagen.
(3) Die zustaendige Bundesoberbehoerde uebermittelt Angaben an die bei der Europaeischen
Arzneimittel-Agentur eingerichtete Europaeische Datenbank fuer klinische Pruefungen
(EudraCT-Datenbank), insbesondere
1. Angaben zum Antrag auf Genehmigung der klinischen Pruefung durch die zustaendige
Bundesoberbehoerde,
2. Angaben zum Antrag auf zustimmende Bewertung der klinischen Pruefung durch die
zustaendige Ethik-Kommission,
3. Aenderungen des Antrags auf Genehmigung der klinischen Pruefung nach § 9 Abs. 2 Satz
2,
4. nachtraegliche Aenderungen nach § 10,
5. Beendigung der klinischen Pruefung,
6. Angaben ueber durchgefuehrte Inspektionen zur Ueberpruefung der Uebereinstimmung mit der
Guten Klinischen Praxis.
Personenbezogene Daten werden nicht uebermittelt.
(4) Auf Anfrage der zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
und anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, der
Europaeischen Arzneimittel-Agentur oder der Europaeischen Kommission uebermittelt die
zustaendige Bundesoberbehoerde die Informationen nach Absatz 3, die noch nicht in die
EudraCT-Datenbank eingegeben wurden. Personenbezogene Daten werden nicht uebermittelt.
(5) Die zustaendige Bundesoberbehoerde uebermittelt Angaben zu allen Verdachtsfaellen
unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen eines Pruefpraeparates unverzueglich an die
bei der Europaeischen Arzneimittel-Agentur eingerichtete Eudravigilanz-Datenbank.
(6) Bei klinischen Pruefungen von Arzneimitteln, die aus einem gentechnisch veraenderten
Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veraenderten Organismen bestehen oder
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solche enthalten, unterrichtet die zustaendige Bundesoberbehoerde die Oeffentlichkeit
ueber den hinreichenden Verdacht einer Gefahr fuer die Gesundheit Dritter oder fuer die
Umwelt in ihrem Wirkungsgefuege einschliesslich der zu treffenden Vorsichtsmassnahmen.
Wird in den Faellen des Satzes 1 gemaess § 42a des Arzneimittelgesetzes die Genehmigung
zurueckgenommen oder widerrufen, das befristete Ruhen der Genehmigung oder eine
Aenderung der Bedingungen fuer die klinische Pruefung angeordnet und ist diese Massnahme
unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar, so soll die Oeffentlichkeit auch
hierueber unterrichtet werden. Die §§ 17a und 28a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 des
Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Maerz 2006 (BGBl. I S. 534)
geaendert worden ist, gelten entsprechend.
§ 15 Inspektionen
(1) Inspektionen im Rahmen der Ueberwachung laufender oder bereits abgeschlossener
klinischer Pruefungen werden nach § 64 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes durch die
zustaendige Behoerde durchgefuehrt. Inspektionen zur Ueberpruefung der Uebereinstimmung mit
den Angaben aus den Unterlagen nach § 7 oder § 10 oder mit den Unterlagen nach § 22
Abs. 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes werden durch die zustaendige Bundesoberbehoerde
durchgefuehrt.
(2) Die Inspektionen erfolgen im Namen der Europaeischen Gemeinschaft. Ihre Ergebnisse
werden von den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union anerkannt. Die zustaendige
Behoerde oder Bundesoberbehoerde kann die zustaendigen Behoerden anderer Mitgliedstaaten
um Unterstuetzung bei der Durchfuehrung von Inspektionen bitten und ihrerseits bei
von diesen Behoerden initiierten Inspektionen Unterstuetzung leisten. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Vorbehaltlich der zwischen der Europaeischen Union und Drittlaendern getroffenen
Vereinbarungen kann die zustaendige Bundesoberbehoerde einen mit Gruenden versehenen
Antrag an die Europaeische Kommission richten, mit dem in einem Drittland um eine
Inspektion der Pruefstelle, der Einrichtungen des Sponsors oder der Einrichtungen des
Herstellers gebeten wird. Betrifft die Inspektion ein Arzneimittel, fuer das ein Antrag
auf Zulassung bei der zustaendigen Bundesoberbehoerde gestellt wurde, kann diese die
Inspektion in dem Drittland in eigener Zustaendigkeit durchfuehren.
(4) Betrifft die Inspektion ein Arzneimittel, fuer das ein Antrag auf Zulassung nach
den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 31. Maerz 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren fuer die Genehmigung
und Ueberwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europaeischen
Arzneimittel-Agentur (ABl. EU Nr. L 136 S. 1) gestellt wurde, so unterliegt sie der
Koordinierung durch die Europaeische Arzneimittel-Agentur; sie wird durch die zustaendige
Bundesoberbehoerde unter Beruecksichtigung der von der Europaeischen Arzneimittel-Agentur
festgelegten Verfahren durchgefuehrt.
(5) Eine erneute Inspektion ist durchzufuehren, wenn sie von der Europaeischen Kommission
auf Ersuchen eines anderen von der klinischen Pruefung betroffenen Mitgliedstaats oder
der Europaeischen Arzneimittel-Agentur aus dem Grund gefordert wird, dass sich bei
der Ueberpruefung der Einhaltung der Guten Klinischen Praxis Unterschiede zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union gezeigt haben.
(6) Die von der zustaendigen Behoerde durchgefuehrte Inspektion ist nach schriftlich
festgelegtem Verfahren und nach einem im Voraus festgelegten Plan durchzufuehren.
(7) Ueber das Ergebnis der Inspektion ist zeitnah ein Inspektionsbericht anzufertigen,
in dem alle wesentlichen Feststellungen der Inspektion, insbesondere Maengel und
Beanstandungen aufzunehmen sind. Im Fall einer Inspektion nach § 64 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes sind im Inspektionsbericht zusaetzlich Anordnungen zur Abstellung
der festgestellten Maengel und Beanstandungen aufzunehmen. Der von der zustaendigen
Behoerde erstellte Inspektionsbericht wird der inspizierten Einrichtung und dem
Sponsor mit der Aufforderung zur Abstellung der Maengel und Beanstandungen uebermittelt,
wobei der Schutz vertraulicher Angaben sicherzustellen ist. Die zustaendige Behoerde
uebermittelt der zustaendigen Bundesoberbehoerde die nach § 14 Abs. 3 Nr. 6 fuer die
Uebermittlung an die EudraCT-Datenbank notwendigen Angaben ueber durchgefuehrte
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Inspektionen. Ergibt die Inspektion, dass die Eignung des fuer die Durchfuehrung der
klinischen Pruefung in einer Pruefstelle verantwortlichen Pruefers oder die Eignung
der Pruefstelle nicht gegeben sind, wird der Inspektionsbericht der fuer diesen Pruefer
zustaendigen Ethik-Kommission, bei multizentrischen klinischen Pruefungen auch der
federfuehrenden Ethik-Kommission, zur Verfuegung gestellt. Auf begruendetes Ersuchen wird
der Inspektionsbericht auch der Europaeischen Arzneimittel-Agentur und den zustaendigen
Behoerden anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zur Verfuegung gestellt.
Die Bewertung der vom Sponsor uebermittelten Antwort zur Abstellung der Maengel und
Beanstandungen obliegt der zustaendigen Behoerde nach einem festgelegten Verfahren.
(8) Bei Gefahr im Verzug ordnet die zustaendige Behoerde die sofortige Unterbrechung der
Pruefung an und uebermittelt diese Anordnung unverzueglich dem Sponsor und der zustaendigen
Bundesoberbehoerde. Die zustaendige Bundesoberbehoerde prueft die Einleitung von Massnahmen
nach § 42a des Arzneimittelgesetzes und informiert die zustaendigen Behoerden ueber
die von ihr ergriffenen Massnahmen. Die zustaendige Behoerde kann, soweit erforderlich,
weitere Massnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes in eigener Zustaendigkeit
ergreifen.
(9) Die zustaendige Behoerde sowie die zustaendige Bundesoberbehoerde muessen ueber
ein umfassend geplantes und korrekt gefuehrtes Qualitaetssicherungssystem verfuegen,
das zumindest die Organisationsstrukturen, Verantwortlichkeiten und Verfahren
beinhaltet. Das Qualitaetssicherungssystem ist vollstaendig zu dokumentieren und
seine Funktionstuechtigkeit zu ueberwachen. Das fuer die Durchfuehrung der Inspektionen
verantwortliche Personal muss in ausreichender Zahl zur Verfuegung stehen und fuer
seine Aufgaben qualifiziert sowie unabhaengig und frei von kommerziellen, finanziellen
oder anderen Zwaengen sein, die seine Entscheidung beeinflussen koennen. Den mit der
Ueberwachung beauftragten Personen soll Gelegenheit gegeben werden, regelmaessig an
fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Qualifikation des Personals
ist zu ueberpruefen.
Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 7 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig uebermittelt,
3. entgegen § 13 Abs. 6 eine Liste oder einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
4. entgegen § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig macht.
§ 17 Uebergangsbestimmungen
Fuer klinische Pruefungen von Arzneimitteln, fuer die vor dem 6. August 2004 die nach
§ 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der bis zum 6. August 2004 geltenden
Fassung erforderlichen Unterlagen der fuer den Leiter der klinischen Pruefung zustaendigen
Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine
Anwendung.
§ 18 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am zweiten Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
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