Berufszugangsverordnung fuer den
Gueterkraftverkehr (GBZugV)
GBZugV
vom 21.06.2000
"Berufszugangsverordnung fuer den Gueterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918),
die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 485 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2000 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 26/96 (CELEX Nr: 396L0026)
Die V wurde als Artikel 1 V 9241-34/1 v. 21.6.2000 I 918 (GueKGAendV 10) vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieser V mit Ausnahme der §§ 3 bis 8 am
1.7.2000 in Kraft getreten. Die §§ 3 bis 8 treten gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 am 1.1.2001
in Kraft.
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.
April 1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- und Personenkraftverkehrsunternehmers
im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr sowie ueber die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Puerfungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise fuer die
Befoerderung von Guetern und die Befoerderung von Personen im Strassenverkehr und ueber die
Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit
der betreffenden Verkehrsteilnehmer (ABl. EG Nr. L 124 S. 1), zuletzt geaendert durch
die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 277 S. 17).
Inhaltsuebersicht
1. Abschnitt
Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persoenliche Zuverlaessigkeit
§ 2 Finanzielle Leistungsfaehigkeit
§ 3 Fachliche Eignung
§ 4 Fachkundepruefung
§ 5 Pruefungsausschuss
§ 6 Gleichwertige Abschlusspruefungen
§ 7 Anerkennung leitender Taetigkeit
§ 8 Geltungsumfang beschraenkter Fachkundebescheinigungen
2. Abschnitt
Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
§ 10 Form und Unuebertragbarkeit der Erlaubnis
§ 11 Rueckgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
§ 12 Aenderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
§ 13 Ueberwachung
§ 14 Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
3. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfaehigkeit bis zum 1. Oktober 2001
-1-
1. Abschnitt
Berufszugangsvoraussetzungen
§ 1 Persoenliche Zuverlaessigkeit
(1) Das Unternehmen und die zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten
Personen gelten als zuverlaessig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des
Gueterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafuer vorliegen,
dass bei der Fuehrung des Unternehmens die fuer den Gueterkraftverkehr geltenden
Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens
geschaedigt oder gefaehrdet werden.
(2) Anhaltspunkte fuer die Unzuverlaessigkeit des Unternehmens und der zur Fuehrung der
Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Personen sind insbesondere
1. eine rechtskraeftige Verurteilung wegen schwerer Verstoesse gegen strafrechtliche
Vorschriften,
2. schwere Verstoesse gegen
a) Vorschriften des Gueterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen,
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften
ueber die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- und
Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des
Strassenverkehrsgesetzes, der Strassenverkehrs-Ordnung oder der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung,
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Taetigkeit
ergeben,
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der
jeweils geltenden Fassung,
f) die besonderen Regelungen, die fuer die Befoerderung lebender Tiere gelten,
g) umweltschuetzende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und
Emissionsschutzrechts sowie des Rechts der Befoerderung gefaehrlicher Gueter.
Zur Pruefung, ob solche Verstoesse vorliegen, kann die Genehmigungsbehoerde
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszuege aus Registern, in denen derartige Verstoesse
registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverstaendnis
anfordern.
§ 2 Finanzielle Leistungsfaehigkeit
(1) Die finanzielle Leistungsfaehigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
des Gueterkraftverkehrsgesetzes ist als gewaehrleistet anzusehen, wenn die finanziellen
Mittel verfuegbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemaessen Fuehrung des Betriebs
erforderlich sind. Sie ist jedoch zu verneinen, wenn
1. die Zahlungsfaehigkeit nicht gewaehrleistet ist oder erhebliche Rueckstaende an Steuern
oder an Beitraegen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer
Taetigkeit geschuldet werden,
2. das Eigenkapital zuzueglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3
weniger als 9.000 Euro fuer das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro fuer jedes
weitere Fahrzeug betraegt.
(2) Die finanzielle Leistungsfaehigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen
nachgewiesen:
1. von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Traeger
der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser
-2-
Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger als drei Monate
zurueckliegen duerfen, sowie
2. einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftspruefers, vereidigten Buchpruefers,
Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts fuer Steuerrecht, einer
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines
Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1. Ist das Unternehmen nach § 316
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlusspruefer geprueft worden, bedarf es
der Bescheinigung des Abschlusspruefers, der den Jahresabschluss geprueft hat. Der
Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht
laenger als ein Jahr zurueckliegen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne der Nummern 1 und 2 ist der Zeitpunkt, zu dem
der Behoerde saemtliche Antragsunterlagen einschliesslich der erforderlichen Nachweise
vorliegen.
(3) Als Reserven koennen dem gemaess Absatz 2 Nr. 2 nachgewiesenen Eigenkapital
hinzugerechnet werden:
1. die nicht realisierten Reserven in Hoehe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem
Buch- und ihrem Verkehrswert,
2. Darlehen sowie Buergschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der
Ueberschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensglaeubiger
zur Verfuegung stehen, insbesondere Darlehen oder Buergschaften, soweit fuer sie ein
Rangruecktritt erklaert worden ist,
3. der Verkehrswert der im Privatvermoegen eines persoenlich haftenden Unternehmers
vorhandenen Vermoegensgegenstaende, soweit sie unbelastet sind, und
4. die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstaende des Privatvermoegens der
Gesellschafter von Personengesellschaften in Hoehe der Beleihung.
Der Nachweis ueber das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage
einer Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers, vereidigten Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts fuer Steuerrecht, einer Wirtschaftspruefungs-
, Buchpruefungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts nach
dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung). Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Im Zweifelsfall kann die zustaendige Behoerde verlangen, dass der Antragsteller
ihr diejenigen Unterlagen vorlegt, auf Grund derer die Eigenkapitalbescheinigung im
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 und die Zusatzbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2
erstellt wurden.
§ 3 Fachliche Eignung
Fachlich geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des
Gueterkraftverkehrsgesetzes ist, wer ueber die Kenntnisse verfuegt, die zur
ordnungsgemaessen Fuehrung eines Gueterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind,
und zwar auf den Sachgebieten, die im Anhang I unter Ziffer I der Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr
sowie ueber die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen
Befaehigungsnachweise fuer die Befoerderung von Guetern und die Befoerderung von Personen im
Strassenverkehr und ueber die Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen Inanspruchnahme
der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. EG Nr. L 124 S.
1), zuletzt geaendert durch Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. EG
Nr. L 277 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt sind.
§ 4 Fachkundepruefung
(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Pruefung nachgewiesen,
die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergaenzenden muendlichen
Pruefungsteil zusammensetzt.
-3-
(2) Die schriftlichen Teilpruefungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder
Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter
Antwort oder eines Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Uebungen/
Fallstudien. Die Mindestdauer fuer jede schriftliche Teilpruefung betraegt zwei Stunden.
(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Pruefungsteile
aufzuteilen ist:
1. schriftliche Fragen zu 40 Prozent,
2. schriftliche Uebungen/Fallstudien zu 35 Prozent,
3. muendliche Pruefung zu 25 Prozent.
(4) Die Pruefung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der moeglichen
Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilpruefung erzielte Punkteanteil
nicht unter 50 Prozent der jeweils moeglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist
die Pruefung nicht bestanden.
(5) Die muendliche Pruefung entfaellt, wenn die schriftliche Pruefung nicht bestanden ist.
Sie entfaellt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilpruefungen
mindestens 60 Prozent der moeglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.
(6) Bewerbern, die die Pruefung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 3 erteilt.
(7) Die Pruefung und die Bewertung der Pruefungsleistungen erfolgen durch die Industrie-
und Handelskammern auf Grund einer Pruefungsordnung unter Beachtung der Richtlinie
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
von Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.
§ 5 Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefung wird vor der zustaendigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die
einen Pruefungsausschuss errichtet.
(2) Der Pruefungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Fuer jedes
Mitglied soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in einem
Unternehmen des Gueterkraftverkehrs taetig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Pruefungsausschusses
und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses und sein Vertreter sollen
zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer waehlbar oder bei einer Industrie-
und Handelskammer beschaeftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter sollen auf
Vorschlag der Fachverbaende des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbaende
sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen
vorschlagen, wie bestellt werden.
(4) Bei Bedarf muss der Pruefungsausschuss der Industrie- und Handelskammer
mindestens einmal im Vierteljahr einen Pruefungstermin festsetzen. Zustaendig ist der
Pruefungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber
seinen Wohnsitz im Ausland, ist die naechstgelegene Industrie- und Handelskammer
zustaendig. Der Bewerber kann mit seiner Zustimmung an den Pruefungsausschuss bei
einer anderen Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines
Vierteljahrs weniger als drei Bewerber zur Pruefung anstehen oder dem Bewerber
andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
§ 6 Gleichwertige Abschlusspruefungen
(1) Als Pruefungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 aufgefuehrten
Abschlusspruefungen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehoerde kann nach Anhoerung der uebrigen obersten
Landesverkehrsbehoerden und der Industrie- und Handelskammern andere Abschlusspruefungen
als Pruefungen der fachlichen Eignung anerkennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse
auf den Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegenstand der Abschlusspruefung sind.
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Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Bezeichnungen
der anerkannten Abschlusspruefungen auf Antrag der obersten Landesverkehrsbehoerde im
Verkehrsblatt bekannt.
(3) Die nach § 5 Abs. 4 zustaendige Industrie- und Handelskammer stellt dem
Inhaber eines nach Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine
Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 7 Anerkennung leitender Taetigkeit
(1) Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens fuenfjaehrige leitende
Taetigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das Gueterkraftverkehr betreibt.
Die Taetigkeit muss die zur ordnungsgemaessen Fuehrung eines Gueterkraftverkehrsunternehmens
erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3
ergeben. Das Ende dieser Taetigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht laenger
als zwei Jahre zurueckliegen.
(2) Die Pruefung der Voraussetzungen nach Absatz 1 obliegt der Industrie- und
Handelskammer, in deren Zustaendigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der
Bewerber hat der Kammer hierzu aussagekraeftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die
Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem
Bewerber ein ergaenzendes Beurteilungsgespraech fuehren. Haelt die Kammer den Bewerber fuer
fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage
3 aus.
§ 8 Geltungsumfang beschraenkter Fachkundebescheinigungen
(1) Bescheinigungen ueber den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten
der Fuenften Verordnung zur Aenderung von Rechtsvorschriften zum Gueterkraftverkehrsgesetz
vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchfuehrung von Gueternah- oder
Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Befoerderungen beschraenkt wurden, gelten als
uneingeschraenkte Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zustaendige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung
nach Absatz 1 auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
2. Abschnitt
Erlaubnisverfahren
§ 9 Erlaubnisantrag
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Gueterkraftverkehrsgesetzes sind
gegenueber der Erlaubnisbehoerde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des
Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
2. das zustaendige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist,
3. Anschrift des Sitzes,
4. die fuer den Sitz des Unternehmens massgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,
5. Anschriften der Niederlassungen,
6. fuer das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermaechtigten
Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und fuer die zur Fuehrung der
Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellten Personen jeweils
a) Vorname,
b) Familienname und abweichender Geburtsname,
c) Tag und Ort der Geburt,
d) Anschrift und Stellung im Unternehmen,
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7. Anzahl der benoetigten Ausfertigungen,
8. Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
9. bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates
vom 26. Maerz 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
die zustaendige Erteilungsbehoerde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und
Gueltigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 muessen der Erlaubnisbehoerde folgende Unterlagen
vorgelegt werden, die zur Pruefung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich
sind:
1. fuer das antragstellende Unternehmen:
a) ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter
Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
b) der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
c) ein Fuehrungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister fuer die zur
Vertretung ermaechtigte Person,
d) die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,
e) der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,
2. fuer die Personen, die zur Fuehrung der Gueterkraftverkehrsgeschaefte bestellt sind:
a) ein Fuehrungszeugnis,
b) eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
c) der Nachweis der fachlichen Eignung,
d) der Nachweis des Beschaeftigungsverhaeltnisses.
Das Fuehrungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister duerfen zum
Zeitpunkt der Antragstellung nicht aelter als drei Monate sein. Vor Erteilung der
Erlaubnis kann die Erlaubnisbehoerde ueber die genannten Personen auch eine Auskunft aus
dem Verkehrszentralregister einholen.
(3) Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstige Befaehigungsnachweise aus anderen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sind von der Erlaubnisbehoerde nach Massgabe der
Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des
Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
§ 10 Form und Unuebertragbarkeit der Erlaubnis
Die Erlaubnis und deren Ausfertigungen werden dem Unternehmen nach den Mustern der
Anlage 5 erteilt. Sie sind nicht uebertragbar.
§ 11 Rueckgabe der Erlaubnis und von Ausfertigungen der Erlaubnis
Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der
Fahrzeugbestand nicht nur voruebergehend, so hat das Unternehmen ueberzaehlige
Ausfertigungen an die Erlaubnisbehoerde zurueckzugeben. Stellt das Unternehmen den
Betrieb endgueltig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzueglich
zurueckzugeben.
§ 12 Aenderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
Aendern sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte
Angaben, so hat das Unternehmen dies der Erlaubnisbehoerde unverzueglich mitzuteilen und
auf Verlangen nachzuweisen. Macht nach Auffassung der Erlaubnisbehoerde die Aenderung
eine Berichtigung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die
Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen dieser unverzueglich vorzulegen.
§ 13 Ueberwachung
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(1) Die zustaendigen Behoerden vergewissern sich regelmaessig und mindestens alle
fuenf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des
Gueterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfuellt. Hierzu
hat das Unternehmen der zustaendigen Behoerde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2
bis 3 gilt entsprechend. Die Behoerde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Ueberpruefung
schriftlich mit.
(2) Verfuegt das Unternehmen sowohl ueber eine Erlaubnis als auch ueber eine Lizenz im
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. Maerz 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung, so ersetzt das Verfahren auf Erneuerung der Lizenz
die Ueberpruefung nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis gefuehrt wird, dass
die Erlaubnisvoraussetzungen erfuellt sind.
(3) Sollte die Ueberpruefung nach Absatz 1 ergeben, dass die finanzielle
Leistungsfaehigkeit nach § 2 Abs. 1 nicht gegeben ist, die wirtschaftliche Lage
des Unternehmens jedoch annehmen laesst, dass sie in absehbarer Zukunft auf der
Grundlage eines Finanzplans erneut und auf Dauer gegeben sein duerfte, so kann die
zustaendige Behoerde eine zusaetzliche Frist von laengstens einem Jahr fuer den Nachweis der
finanziellen Leistungsfaehigkeit einraeumen.
§ 14 Unterrichtung
Das Bundesamt fuer Gueterverkehr ist zustaendig fuer die Unterrichtung anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG
des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gueterkraftverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 12 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
3. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 16 Anforderungen an die finanzielle Leistungsfaehigkeit bis zum 1.
Oktober 2001
(1) Ein Unternehmen, dem die Erlaubnis oder die Lizenz vor dem 1. Oktober 1999 erteilt
wurde, muss die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 fuer die Anzahl der Fahrzeuge, die
es am 1. Oktober 1999 einsetzt, spaetestens am 1. Oktober 2001 erfuellen. Bei einer
Vergroesserung seines Fahrzeugparks nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss es die
Anforderungen nach § 2 Abs. 1 bezueglich zusaetzlicher Fahrzeuge unverzueglich erfuellen.
(2) Betreibt das Unternehmen am 30. September 1999 gewerblichen Gueterkraftverkehr
mit Fahrzeugen, deren zulaessiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger
als 6 Tonnen betraegt, so muss es die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 fuer diese Art
von Fahrzeugen spaetestens am 1. Oktober 2001 erfuellen. Dies gilt auch, wenn ein
solches Unternehmen nach dem 30. September 1999 zusaetzliche Fahrzeuge einsetzt, deren
zulaessiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 6 Tonnen betraegt.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 muss das Eigenkapital des
Unternehmens zuzueglich der Reserven bis zum 1. Oktober 2001 mindestens 10.000 Deutsche
Mark je Fahrzeug, 20.000 Deutsche Mark je Fahrzeugkombination oder 500 Deutsche Mark je
Tonne des zulaessigen Gesamtgewichts der eingesetzten Fahrzeuge betragen; massgeblich ist
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der niedrigere Betrag. § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 und
des Absatzes 2 nur dann, wenn sich hiernach ein noch niedrigerer Betrag ergibt.
Anlage (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 923
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs.2 Nr. 2
der Berufszugangsverordnung fuer den Gueterkraftverkehr
Das Unternehmen
........................................................................
........................................................................
verfuegt am Stichtag ....................................................
ueber folgendes Eigenkapital
I. Kapital ................
II. Kapitalruecklage ................
III. Gewinnruecklagen: ................
1. gesetzliche Ruecklage ................
2. Ruecklage fuer eigene Anteile ................
3. satzungsmaessige Ruecklagen ................
4. andere Gewinnruecklagen ................
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag ................
V. Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag ................
----------------------------
Eigenkapital ................
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen wird hiermit das ausgewiesene
Eigenkapital bestaetigt. Von der Ordnungsmaessigkeit der Unterlagen habe
ich mich/haben wir uns ueberzeugt.
....................... ..........................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des Wirtschafts-
pruefers, vereidigten Buchpruefers,
Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten,
Fachanwalts fuer Steuerrecht, der
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs- oder
Steuerberatungsgesellschaft oder des
Kreditinstituts)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 924 - 925
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung fuer den Gueterkraftverkehr
fuer das Unternehmen ....................................................
....................................................
Dem Eigenkapital, das nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung
fuer den Gueterkraftverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Betraege
hinzuzurechnen:
1. Nicht realisierte Reserven im
a) unbeweglichen Anlagevermoegen .................
b) beweglichen Anlagenvermoegen .................
-----------------------------
Summe .................
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2. Darlehen/Buergschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung fuer den Gueterkraftverkehr
a) ................. (Person) .................
b) ................. (Person) .................
c) ................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
3. Unbelastetes Privatvermoegen des persoenlich haftenden Unternehmers
a) Grundstuecke Verkehrswert
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Bankguthaben
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Forderungen
(nicht Gesellschafterdarlehen)
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
d) sonstige Vermoegensgegenstaende
(bitte bezeichnen)
................. .................
................. .................
................. .................
-----------------------------
Summe .................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, der
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
4. Zu Gunsten des Unternehmens beliehene Gegenstaende des Privatvermoegens
der Gesellschafter:
a) Grundstuecke Hoehe der Beleihung
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
b) Sicherungsuebereignungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
c) Sicherungsabtretungen:
................. (Person) .................
................. (Person) .................
................. (Person) .................
-----------------------------
Summe .................
Gesamtsumme aus 1. bis 4.: .................
Die oben aufgefuehrten Betraege wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde
nach als auch in der Hoehe
-9-
( ) nachgewiesen.
( ) plausibel gemacht. Stichtag ist der ................................
............................... .....................................
(Ort, Datum) (Stempel und Unterschrift des
Wirtschaftspruefers, vereidigten
Buchpruefers, Steuerberaters,
Steuerbevollmaechtigten, Fachanwalts
fuer Steuerrecht, der
Wirtschaftspruefungs-, Buchpruefungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft
oder eines Kreditinstituts)
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 4 und § 8 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 926 - 927
Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen
sind zulaessig
EUROPAeISCHE GEMEINSCHAFT
------------------------------------------------------------------------
(Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4)
--------------------------------- ---------------------------------
I I I IHK I
I D I I I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
BESCHEINIGUNG UeBER DIE FACHLICHE EIGNUNG FUeR DEN
INNERSTAATLICHEN UND GRENZUeBERSCHREITENDEN
GUeTERKRAFTVERKEHR
---------------------------------
I Nr. ... I
---------------------------------
Die Industrie- und Handelskammer ................ bescheinigt Folgendes:
a) Frau/Herr ...........................................................
geboren in ....................... am ..............................
hat mit Erfolg gemaess § ... der Berufszugangsverordnung fuer den
Gueterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) die Pruefung zur
Erlangung der Bescheinigung ueber die fachliche Eignung zum Beruf des
Gueterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und
grenzueberschreitenden Verkehr (Jahr: ......; Pruefungstermin: ......)
abgelegt.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Person ist auf Grund ihrer
fachlichen Eignung zur Berufsausuebung in einem Gueterkraftverkehrs-
unternehmen,
- das Befoerderungen im innerstaatlichen Verkehr in Deutschland
durchfuehrt,
- das Befoerderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchfuehrt,
berechtigt.
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I Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der I
I fachlichen Eignung gemaess Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/26/EG I
I des Rates vom 29. April 1996 ueber den Zugang zum Beruf des Gueter- I
I und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenz- I
I ueberschreitenden Verkehr sowie ueber die gegenseitige Anerkennung der I
I Diplome, Pruefungszeugnisse und sonstigen Befaehigungsnachweise fuer I
I die Befoerderung von Guetern und die Befoerderung von Personen im I
I Strassenverkehr und ueber Massnahmen zur Foerderung der tatsaechlichen I
I Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden I
I Verkehrsunternehmer erbracht. I
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Ausgestellt in ...................... am ..............................
.................................
(Stempel und Unterschrift der
zustaendigen IHK)
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)
Als Abschlusspruefungen nach § 6 Abs. 1 gelten:
(1) Abschlusspruefungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Strassenverkehr,
Schwerpunkt: Gueterkraftverkehr,
(2) Abschlusspruefung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
(3) Abschlusspruefung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
(4) Abschlusspruefung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft,
Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Loerrach und Mannheim,
(5) Abschlusspruefung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang
Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Gueterverkehr der Fachhochschule
Heilbronn.
Anlage 5 (zu § 10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 927 - 929
Die Anlage enthaelt die Muster fuer die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in
DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55%) zu erteilen.
Drucktechnische und datenverarbeitungsbedingte Abweichungen sind zulaessig.
Erlaubnisurkunde fuer den gewerblichen Gueterkraftverkehr
Bezeichnung der
Nummer Land zustaendigen Behoerde
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I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
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Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
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I I
I I
I I
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wird auf Grund des § 3 des Gueterkraftverkehrsgesetzes (GueKG) die
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Erlaubnis fuer den gewerblichen Gueterkraftverkehr erteilt.
Besonderheiten:
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I I
I I
I I
I I
I I
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Diese Urkunde ist bei allen Befoerderungen mitzufuehren und Kontroll-
berechtigten auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Sie ist nicht
uebertragbar.
Aendern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde
genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen der Erlaubnis-
behoerde vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt ... unbefristet
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... befristet vom I I bis zum I I
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Erteilt in I I am I I
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I I
I I
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Unterschrift der Erlaubnisbehoerde und
Dienstsiegel
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Ausfertigung Nr. I I
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Erlaubnisurkunde fuer den gewerblichen Gueterkraftverkehr
Bezeichnung der
Nummer Land zustaendigen Behoerde
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I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
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Dem Unternehmen
Name, Rechtsform und Anschrift
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I I
I I
I I
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wird auf Grund des § 3 des Gueterkraftverkehrsgesetzes (GueKG) die
Erlaubnis fuer den gewerblichen Gueterkraftverkehr erteilt.
Besonderheiten:
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I I
I I
I I
I I
I I
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Diese Urkunde ist bei allen Befoerderungen mitzufuehren und Kontroll-
berechtigten auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen. Sie ist nicht
uebertragbar.
Aendern sich unternehmerbezogene Angaben, die in der Erlaubnisurkunde
genannt sind, so sind das Original und die Ausfertigungen der Erlaubnis-
behoerde zur Berichtigung vorzulegen.
Diese Erlaubnis gilt ... unbefristet
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... befristet vom I I bis zum I I
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Erteilt in I I am I I
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I I
I I
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Unterschrift der Erlaubnisbehoerde und
Dienstsiegel
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