Verordnung ueber
Grundbuchabrufverfahrengebuehren (GBAbVfV)
GBAbVfV

vom  30.11.1994



"Verordnung ueber Grundbuchabrufverfahrengebuehren vom 30. November 1994 (BGBl. I S.
3580, 3585), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl.
I S. 751) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 27.4.2001 I 751

Fussnote

Textnachweis ab: 10.12.1994


Die V wurde als Artikel 4 V v. 30.11.1994 I 3580 (SchRegDVAendV 3) vom Bundesministerium
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieses G am
10.12.1994 in Kraft getreten.

§ 1 Gebuehrenhoehe
Von den nach § 85 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchverfuegung zu erhebenden Gebuehren betragen
1. die Einrichtungsgebuehr 500 Euro;
2. die Grundgebuehr 50 Euro fuer jeden vollen Kalendermonat, in dem das Abrufverfahren
   eingerichtet ist; bei kuerzeren Zeitraeumen ist die Gebuehr anteilig zu erheben;
3. die Abrufgebuehren
   a) bei jedem Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der
      Grundbuchverfuegung) 5 Euro,
   b) bei dem Abruf von Daten aus Verzeichnissen nach § 12a der Grundbuchordnung (§
      85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundbuchverfuegung) 2,50 Euro fuer jeden einzelnen
      Suchvorgang.

Ruft ein Teilnehmer in einer Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten mehrmals Daten
aus demselben Grundbuchblatt ab, so ermaessigt sich die Abrufgebuehr fuer Folgeabrufe auf
jeweils 2,50 Euro. Die Einrichtungsgebuehr wird nur einmal und die Grundgebuehr monatlich
nur einmal erhoben, wenn die Grundbuchblaetter der betreffenden Grundbuchaemter auf einer
gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in maschineller Form gefuehrt werden.

§ 2 Gebuehrenschuldner
Gebuehrenschuldner ist derjenige, dem die Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens nach § 133 der Grundbuchordnung genehmigt worden ist (Empfaenger).

§ 3 Faelligkeit
Die Gebuehren werden wie folgt faellig:
1. die Einrichtungsgebuehr nach Herstellung des Anschlusses;
2. die monatliche Grundgebuehr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren
   nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebuehr mit der Einrichtung
   faellig;
3. die Abrufgebuehren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats.

§ 4 Erhebung der Gebuehren
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Fuer die Erhebung der Gebuehren durch die Landesjustizverwaltung gelten im uebrigen § 7
Abs. 2 und 3 und § 14 der Justizverwaltungskostenordnung.

§ 5 Ueberleitungsregelung
§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Vereinbarungen anzuwenden, die vor dem 23.
Juli 1997 erlassen oder abgeschlossen worden sind.




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