Gesetz ueber das Verfahren bei sonstigen
Aenderungen des Gebietsbestandes der Laender
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G
Artikel 29 Abs. 7)
G Artikel 29 Abs. 7

vom  30.07.1979



"Gesetz ueber das Verfahren bei sonstigen Aenderungen des Gebietsbestandes der Laender
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 9.1979

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
(1) Grenzen zwischen Laendern koennen nach Massgabe dieses Gesetzes geaendert werden, wenn
das Gebiet, dessen Landeszugehoerigkeit geaendert werden soll, von nicht mehr als 10.000
Einwohnern bewohnt ist.

(2) Gebiete koennen zwischen Laendern nach Massgabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden,
wenn keines der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10.000 Einwohnern bewohnt ist.

§ 2
(1) Die beteiligten Laender koennen Gebietsaenderungen nach § 1 durch Staatsvertrag
vereinbaren.

(2) Die beteiligten Laender unterrichten die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbaende
ueber ihre Absicht, einen Grenzaenderungsvertrag abzuschliessen, und ueber die Gruende
hierfuer. Den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbaenden muss Gelegenheit gegeben
werden, ihre Auffassung zu dem beabsichtigten Grenzaenderungsvertrag vor seiner
Unterzeichnung zu aeussern.

(3) Der Staatsvertrag ist von den beteiligten Laendern zu veroeffentlichen und der
Bundesregierung zur Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt mitzuteilen; dabei ist der
Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Staatsvertrag in Kraft tritt.

§ 3
(1) Wird ein Gesetzentwurf ueber eine Gebietsaenderung nach § 1 im Bundestag beraten,
so muss den beteiligten Laendern spaetestens vor der zweiten Lesung Gelegenheit gegeben
werden, ihre Auffassung zu dem Gesetzentwurf zu aeussern. Die beteiligten Laender hoeren
vorher die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbaende; sie teilen das Ergebnis der
Anhoerung in ihrer Aeusserung nach Satz 1 mit.

(2) Die beteiligten Laender sind verpflichtet, dem Bundesminister des Innern auf
Anforderung die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 4
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Verwaltungsvermoegen von Koerperschaften des oeffentlichen Rechts in dem abzutretenden
Gebiet geht, soweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts Abweichendes
vorsieht, gegen angemessene Entschaedigung auf die im aufnehmenden Land zustaendige
entsprechende Koerperschaft des oeffentlichen Rechts ueber. Dies gilt nicht fuer das
Vermoegen der Kirchen, der mit den Rechten einer Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft dienenden Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und fuer das
Vermoegen der im Bereich der Sozialversicherung taetigen Koerperschaften des oeffentlichen
Rechts.

§ 5
(1) Mit der Gebietsaenderung erhalten, soweit das aufnehmende Land oder das Bundesgesetz
nichts Abweichendes bestimmt, in dem betroffenen Gebiet die Rechtsvorschriften des
aufnehmenden Landes Geltung; die Rechtsvorschriften des abgebenden Landes treten ausser
Kraft.

(2) Soweit fuer Rechte und Pflichten in Gebieten, deren Landeszugehoerigkeit geaendert
ist, Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfuer auch
der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in dem abgebenden Land vor der
Gebietsaenderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in dem aufnehmenden Land.

§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.

(2) Grenzaenderungsverfahren nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in der Fassung des
Gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1241), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits eingeleitet waren, werden nach dem bisher geltenden Recht zu Ende gefuehrt.




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