Gesetz ueber den Aussenwirtschafts-, Kapital-
und Zahlungsverkehr (GAW)
GAW
vom 28.06.1990
"Gesetz ueber den Aussenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr vom 28. Juni 1990
(GBl. DDR 1990 I S. 515)"
Fussnote
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. V Sachg. E Abschn. II Nr. 1 nach Massgabe d.
Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1202 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. AWKZG Anhang EV
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990
§§ 1 bis 7
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§ 8
Zur Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische
Republik abgeschlossen hat, koennen gegenueber Personen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ansaessig sind, Beschraenkungen angeordnet oder
Pflichten fuer Lieferungen oder Bezuege festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen
aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen
worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus
bestehenden Verrechnungsabkommen.
Die Festlegung von Verpflichtungen fuer Lieferungen oder Bezuege ist nur zulaessig, wenn
die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfuellt werden
koennen.
Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine
Massnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die
Gebietsansaessigen unter gerechter Abwaegung ihrer Interessen und der Interessen der
Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschaedigen.
§§ 9 bis 49
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§ 50
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§ 51
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Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
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Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet E Abschnitt
II
(BGBl. II 1990, 889, 1202)
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
oder Massgaben in Kraft:
1. §§ 8 und 50 des Gesetzes ueber den Aussenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr -
GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)
a) § 8 wird wie folgt gefasst:
"Zur Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche
Demokratische Republik abgeschlossen hat, koennen gegenueber Personen, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansaessig sind,
Beschraenkungen angeordnet oder Pflichten fuer Lieferungen oder Bezuege festgelegt
werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen,
die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung
der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.
Die Festlegung von Verpflichtungen fuer Lieferungen oder Bezuege ist nur zulaessig,
wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfuellt
werden koennen.
Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine
Massnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt,
sind die Gebietsansaessigen unter gerechter Abwaegung ihrer Interessen und der
Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschaedigen."
b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.
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