Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des
Kuestenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
GAKG

vom  03.09.1969



"GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
           zuletzt geaendert durch Art. 189 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988
Ueberschrift: Kurzbezeichnungen eingefuegt durch Art. 1 Nr. 1 G v. 8.8.1997 I 2027 mWv
15.8.1997

§ 1 Gemeinschaftsaufgabe
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes werden als
Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
1. Massnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und
   Forstwirtschaft durch
   a) rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
   b) markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,
   c) Ausgleich natuerlicher Standortnachteile,
   d) sonstige Massnahmen, die unter besonderer Beruecksichtigung der baeuerlichen
      Familienbetriebe fuer die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;

2. Massnahmen zur Neuordnung laendlichen Grundbesitzes und Gestaltung des
   laendlichen Raumes durch Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem
   Flurbereinigungsgesetz einschliesslich von Massnahmen zur Sicherung eines nachhaltig
   leistungsfaehigen Naturhaushaltes;
3. Massnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
4. wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Massnahmen;
5. Massnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und
   Forstwirtschaft durch
   a) Foerderung von Zusammenschluessen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher
      Erzeuger,
   b) Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen
      zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und
      forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

6. Massnahmen zur Erhoehung der Sicherheit an den Kuesten der Nord- und Ostsee sowie
   an den fliessenden oberirdischen Gewaessern im Tidegebiet gegen Sturmfluten
   (Kuestenschutz).

(2) Eine fuer Massnahmen gemaess Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der
Gemeinschaftsaufgabe.

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§ 2 Allgemeine Grundsaetze
(1) Die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu, eine leistungsfaehige, auf
kuenftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewaehrleisten
und ihre Wettbewerbsfaehigkeit im Gemeinsamen Markt der Europaeischen Gemeinschaft
zu ermoeglichen sowie den Kuestenschutz zu verbessern. Dabei sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des
Tierschutzes zu beachten.

(2) Bei der Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe sollen raeumliche und sachliche
Schwerpunkte gebildet werden. Bei den Massnahmen ist oekologischen Erfordernissen
Rechnung zu tragen. Im uebrigen sind die Massnahmen mit anderen oeffentlichen Neuordnungs-
und Entwicklungsmassnahmen abzustimmen.

§ 3 Foerderungsarten
Die finanzielle Foerderung kann in der Gewaehrung von Zuschuessen, Darlehen,
Zinszuschuessen und Buergschaften bestehen.

§ 4 Gemeinsamer Rahmenplan
(1) Fuer die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan
aufgestellt.

(2) Der Rahmenplan ist fuer den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr
sachlich zu pruefen, der Entwicklung anzupassen und fortzufuehren. Die mehrjaehrige
Finanzplanung des Bundes und der Laender ist zu beruecksichtigen.

§ 5 Inhalt des Rahmenplans
(1) Der Rahmenplan bezeichnet die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren
durchzufuehrenden Massnahmen mit den ihnen zugrundeliegenden Zielvorstellungen. Er weist
die Arten der Foerderung, nach Laendern getrennt, sowie die vom Bund und von jedem Land
fuer die Erfuellung der Gemeinschaftsaufgabe im naechsten Jahr bereitzustellenden und fuer
die folgenden Jahre des Planungszeitraums jeweils vorzusehenden Mittel aus.

(2) Der Rahmenplan enthaelt ferner fuer die Massnahmen Foerderungsgrundsaetze, in denen
insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Foerderungsvoraussetzungen und die Art
und Hoehe der Foerderung naeher bestimmt werden.

§ 6 Planungsausschuss
(1) Fuer die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen
Planungsausschuss. Ihm gehoeren der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein
Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulaessig.

(2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Laender. Jedes Land hat eine
Stimme.

(3) Der Planungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der
Stimmen der Laender.

(4) Der Planungsausschuss gibt sich eine Geschaeftsordnung.

§ 7 Anmeldung zum Rahmenplan
(1) Bis zum 1. Maerz jedes Jahres schlagen die Laender dem Bundesministerium fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die von ihnen vorgesehenen Massnahmen
zur Aufnahme in den Rahmenplan vor. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes
gemaess Artikel 91a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis
zur Beschlussfassung ueber den Rahmenplan widerrufen werden.

(2) Die Anmeldung enthaelt Angaben ueber


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1. die Art und den Umfang der jaehrlich durchzufuehrenden Massnahmen sowie
2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Massnahmen, Kostentraegern und
   Haushaltsjahren.
Die angemeldeten Massnahmen sind zu begruenden. Aus der Begruendung muss ersichtlich sein,
dass die Massnahmen wirtschaftlich und zweckmaessig sind.

(3) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt
die Anmeldungen der Laender und seine eigenen Vorschlaege dem Planungsausschuss zur
Beschlussfassung vor.

(4) Fuer Anmeldungen zur Aenderung des Rahmenplans gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.

§ 8 Verfahren nach Beschluss ueber den Rahmenplan
Der Planungsausschuss leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den
Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die fuer die
Durchfuehrung des Rahmenplans im naechsten Jahr erforderlichen Ansaetze in die Entwuerfe
ihrer Haushaltsplaene auf.

§ 9 Durchfuehrung des Rahmenplans
(1) Die Durchfuehrung des Rahmenplans ist Aufgabe der Laender.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf
Verlangen ueber die Durchfuehrung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der
Gemeinschaftsaufgabe.

§ 10 Erstattung
(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes
jedem Land die ihm in Durchfuehrung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Hoehe von
1. 60 vom Hundert bei Massnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu
   erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2),
2. 70 vom Hundert bei Massnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen
   Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie
3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Massnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe b und c, soweit diese fuer den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert
   werden, die im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates
   vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln fuer Direktzahlungen im
   Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. l 160 S. 113) in der am 10. Mai
   2002 geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjaehrigen Massnahmen tritt an
   die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes.

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Hoehe des nach Absatz 1 von ihm
zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Massnahme und der
bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des
Mittelbedarfs teilen die Laender dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz die Hoehe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die
voraussichtliche Entwicklung der Massnahmen mit.

§ 11 Rueckzahlung und Verzinsung der Bundesmittel
(1) Betraege, die vom Zuwendungsempfaenger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen
oder zum Ausgleich der auf Grund uebernommener Buergschaften erstatteten Ausfaelle gezahlt
werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzufuehren.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurueckfordern, wenn die
festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfuellt werden.

(3) Betraege, die vom Zuwendungsempfaenger wegen Nichterfuellung der Bedingungen
zurueckgezahlt werden, leitet das Land in Hoehe des Bundesanteils einschliesslich der
anteiligen Zinsen an den Bund weiter.
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(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absaetzen abzufuehrenden Betraege sind vom
Land in Hoehe von drei von Hundert ueber dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der
Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absaetze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf
den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats. Der am Ersten des Monats geltende
Basiszinssatz ist fuer jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

§ 12 (Inkrafttreten)
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