Gesetz ueber den Auswaertigen Dienst (GAD)
GAD
vom 30.08.1990
"Gesetz ueber den Auswaertigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 8 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1991
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswaertigen Dienstes
Aufgaben § 1
Auswaertiger Dienst § 2
Auslandsvertretungen § 3
Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten § 4
Zweiter Abschnitt
Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswaertigen Dienstes
Personaleinsatz § 5
Personalreserve § 6
Organisation und Ausstattung § 7
Inspektion § 8
Kurier- und Fernmeldeverbindungen § 9
Politisches Archiv § 10
Dritter Abschnitt
Rechtsverhaeltnisse der Angehoerigen des Auswaertigen Dienstes
Rechtsverhaeltnisse § 11
Auswahl und Ausbildung der Beamten § 12
Personalaustausch § 13
Vierter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beamten
Besondere Pflichten im Auswaertigen Dienst § 14
Fuersorge und Schutz § 15
Erkrankungen und Unfaelle im Ausland § 16
Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung § 17
Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten § 18
Fuenfter Abschnitt
Fuersorge fuer Ehepartner und Familien
Unterstuetzung der Ehepartner und Familien § 19
Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben § 20
Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder § 21
Unfaelle und Erkrankungen von Angehoerigen § 22
Reisebeihilfen in besonderen Faellen § 23
Berufsausuebung der Ehepartner § 24
Sechster Abschnitt
Fuersorge in Krisenfaellen und bei aussergewoehnlichen Belastungen
Massnahmen der Krisenfuersorge § 25
Schadensausgleich § 26
Siebter Abschnitt
Wohnungsfuersorge und Umzuege
Wohnsitz und Wohnung § 27
Auslandsumzuege und Auslandstrennungsgeld § 28
-1-
Achter Abschnitt
Auslandsbezogene Leistungen
Auslandsbesoldung des Auswaertigen Dienstes § 29
Fremdsprachenfoerderung § 30
Neunter Abschnitt
Rechtsverhaeltnisse der nichtentsandten Beschaeftigten
Nichtentsandte Beschaeftigte § 31
Nichtentsandte Beschaeftigte deutscher Staatsangehoerigkeit § 32
Nichtentsandte Beschaeftigte anderer Staatsangehoerigkeit § 33
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
Datenschutz § 34
Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 35
Uebergangsregelung § 36
Inkrafttreten § 37
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswaertigen
Dienstes
§ 1 Aufgaben
(1) Der Auswaertige Dienst nimmt die auswaertigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er
pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswaertigen Staaten sowie
zwischenstaatlichen und ueberstaatlichen Einrichtungen. Er dient
- einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den
Voelkern der Welt,
- der Wahrung der unverletzlichen und unveraeusserlichen Menschenrechte als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft,
- der Erhaltung der natuerlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des
kulturellen Erbes der Menschheit,
- der Achtung und Fortentwicklung des Voelkerrechts,
- dem Aufbau eines vereinten Europa und
- der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
(2) Aufgabe des Auswaertigen Dienstes ist es insbesondere,
- die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
- die auswaertigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem,
entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem,
umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu foerdern,
- die Bundesregierung ueber Verhaeltnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
- ueber die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
- Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
- bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der
Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
- und die aussenpolitische Beziehungen betreffenden Taetigkeiten von staatlichen und
anderen oeffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im
Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.
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(3) Der Auswaertige Dienst unterstuetzt die Verfassungsorgane des Bundes bei der
Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
(4) Der Auswaertige Dienst erfuellt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.
§ 2 Auswaertiger Dienst
Der Auswaertige Dienst besteht aus dem Auswaertigen Amt (Zentrale) und den
Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehoerde unter Leitung des
Bundesministers des Auswaertigen bilden.
§ 3 Auslandsvertretungen
(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie
staendige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und ueberstaatlichen Organisationen.
(2) Die Auslandsvertretungen erfuellen ihre Aufgaben nach Massgabe des Voelkerrechts und
der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchfuehrung der
Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeuebten amtlichen Taetigkeiten
von staatlichen und anderen oeffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Gesamtverantwortung fuer die Taetigkeit der Vertretung traegt ihr Leiter. Der
Botschafter ist der persoenliche Vertreter des Bundespraesidenten bei dem Staatsoberhaupt
des Empfangsstaats.
§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
(1) Der Bundesminister des Auswaertigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten,
insbesondere Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft, ueber die Errichtung
gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten
schliessen.
(2) Angehoerige der auswaertigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen
Auslandsvertretungen taetig sind, koennen nach Massgabe des Konsulargesetzes ermaechtigt
werden, Amtshandlungen mit Wirkung fuer und gegen die Bundesrepublik Deutschland
vorzunehmen.
Zweiter Abschnitt
Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswaertigen
Dienstes
§ 5 Personaleinsatz
(1) Die Angehoerigen des Auswaertigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im
Auswaertigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.
(2) Fuer Beamte auf Lebenszeit des Auswaertigen Dienstes bildet der Ablauf des 30.
Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des
Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, koennen sie auf Antrag
bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr
vollenden.
§ 6 Personalreserve
(1) Der Auswaertige Dienst verfuegt ueber eine angemessene Personalreserve. Sie
gewaehrleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des
Auswaertigen Dienstes.
(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
- voruebergehende Verstaerkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener
politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gruenden,
-3-
- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
- Vorbereitung auf Versetzungen und persoenliche Einfuehrung in die Dienstgeschaefte
durch den Amtsvorgaenger.
§ 7 Organisation und Ausstattung
(1) Organisation und Ausstattung des Auswaertigen Dienstes sind seinen Aufgaben und
Erfordernissen regelmaessig anzupassen.
(2) Das Auswaertige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Abweichungen
von der regelmaessigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Beduerfnisse am
jeweiligen Dienstort erfordern. Im uebrigen gelten die Vorschriften ueber die Arbeitszeit
der Bundesbeamten.
(3) Die entsandten Angehoerigen des Auswaertigen Dienstes erhalten im Ausland fuer die
Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschaedigung, fuer die der Haushaltsplan
Mittel zur Verfuegung stellt.
§ 8 Inspektion
Inspekteure des Auswaertigen Amts ueberpruefen regelmaessig Aufgabenerfuellung, Organisation
und Ausstattung der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatorischen,
dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Lebensbedingungen
der Bediensteten. Sie achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Personals
und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertretungen in Fragen der Fuehrung und
Zusammenarbeit.
§ 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswaertigem Amt und Auslandsvertretungen
verfuegt der Auswaertige Dienst ueber ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen
Kurierdienst.
§ 10 Politisches Archiv
Im Politischen Archiv des Auswaertigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten
Abschriften der voelkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der
Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswaertige Dienst
zur Erfuellung seiner Aufgaben benoetigt.
Dritter Abschnitt
Rechtsverhaeltnisse der Angehoerigen des Auswaertigen
Dienstes
§ 11 Rechtsverhaeltnisse
(1) Die Angehoerigen des Auswaertigen Dienstes im Inland und im Ausland sind Beamte,
Angestellte und Arbeiter.
(2) Die Beamten des Auswaertigen Dienstes sind Bundesbeamte. Auf sie finden die fuer
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Die Rechtsverhaeltnisse der im Inland beschaeftigten und ins Ausland entsandten
Angestellten und Arbeiter richten sich nach den fuer sie geltenden Tarifvertraegen
und sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsverhaeltnisse der im Ausland beschaeftigten
nichtentsandten Angestellten und Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.
(4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
in ihrem Amtsbezirk nach Weisungen des Auswaertigen Amtes und der uebergeordneten
Auslandsvertretung. Ihre konsularischen Befugnisse richten sich nach dem
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Konsulargesetz. Fuer ihre Rechtsstellung gegenueber dem Empfangsstaat gilt das Wiener
Uebereinkommen ueber konsularische Beziehungen.
§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
(1) Die Befaehigung fuer die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und hoeheren Auswaertigen
Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnpruefung erworben. Die
Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Pruefung bestimmt das Auswaertige Amt durch
Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den
besonderen Anforderungen des Auswaertigen Dienstes geregelt werden kann.
(2) Die Befaehigung fuer eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befaehigung fuer die
Laufbahnen des Auswaertigen Dienstes anerkannt werden, wenn die fuer sie erforderlichen
Kenntnisse und Faehigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Pruefung oder der Aufgaben
in der bisherigen Laufbahn waren.
(3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes muessen diese Kenntnisse
und Faehigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.
§ 13 Personalaustausch
(1) Das Auswaertige Amt kann Angehoerige anderer Bundesbehoerden insbesondere fuer
besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswaertigen Dienst uebernehmen. In
dieser Zeit sind sie Angehoerige des Auswaertigen Dienstes; fuer ihre Pflichten und Rechte
gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemaess.
(2) Angehoerige des Auswaertigen Dienstes koennen mit ihrer Zustimmung auch im auswaertigen
Dienst eines anderen Staates oder bei einer oeffentlichen zwischenstaatlichen und
ueberstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
(3) Angehoerige anderer auswaertiger Dienste koennen befristet im Auswaertigen Dienst der
Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
Vierter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beamten
§ 14 Besondere Pflichten im Auswaertigen Dienst
(1) Der Beamte des Auswaertigen Dienstes hat sich fuer Verwendungen an allen Dienstorten
bereitzuhalten.
(2) Der Beamte des Auswaertigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kraeften zu schuetzen und zu foerdern.
(3) Der Beamte des Auswaertigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch ausserhalb der
regelmaessigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswaertigen Dienstes ergebenden
Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu foerdern
und Deutschen zu helfen.
§ 15 Fuersorge und Schutz
(1) Die Fuersorge des Dienstherren fuer den Beamten des Auswaertigen Dienstes und
seine Familie traegt den Belastungen und Gefaehrdungen des Dienstes und den besonderen
Gegebenheiten im Ausland Rechnung.
(2) Der Dienstherr sorgt dafuer, dass dem Beamten und seinen Familienangehoerigen aus
dem Auslandseinsatz moeglichst keine Nachteile entstehen. Fuer unvermeidbare Belastungen
gewaehrt er dem Beamten des Auswaertigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.
(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenueber den Beamten und ihren Familienangehoerigen
Fuersorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.
§ 16 Erkrankungen und Unfaelle im Ausland
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(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfaellen, von denen der Beamte und seine
Familienangehoerigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewaehrt,
die den besonderen Verhaeltnissen des Auswaertigen Dienstes Rechnung tragen. Das
Auswaertige Amt erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die
Besonderheiten des Auswaertigen Dienstes erfordern.
(2) Dem Beamten kann Unfallfuersorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewaehrt
werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschaedigende oder
sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhaeltnisse zurueckzufuehren sind, denen der
Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt
war. Das gleiche gilt fuer einen Unfall infolge derartiger Verhaeltnisse. Der
Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlaessig der
Gefaehrdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss fuer ihn eine unbillige
Haerte waere. Ansprueche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberuehrt.
Naeheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erlaesst.
§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung
(1) Der Auswaertige Dienst unterhaelt zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche
Gefaehrdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehoerigen einen eigenen
Gesundheitsdienst.
(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann
das Auswaertige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende
Selbsthilfeeinrichtungen foerdern. Diese Einrichtungen koennen auch gemeinsam mit
anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft, und
internationalen Organisationen betrieben werden.
§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
(1) Beamte des Auswaertigen Dienstes an aussereuropaeischen Dienstorten erhalten neben
dem Erholungsurlaub jaehrlich zusaetzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung
und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Entsprechendes gilt fuer die Beamten an
europaeischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die
ins Ausland entsandten Beamten und ihre Angehoerigen koennen jaehrlich einen Zuschuss zu
einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen
zum Inland aufrechtzuerhalten.
(2) Der Bundesminister des Auswaertigen wird ermaechtigt, das Naehere im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung zu regeln. Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der
an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewaehrenden zusaetzlichen Urlaubstage
bestimmt das Auswaertige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch
Verwaltungsvorschrift.
Fuenfter Abschnitt
Fuersorge fuer Ehepartner und Familien
§ 19 Unterstuetzung der Ehepartner und Familien
(1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seinen Ehepartner und seine
Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefoerdert. Sie liegt im besonderen Interesse
des Auswaertigen Dienstes.
(2) Das Auswaertige Amt unterstuetzt die Familienangehoerigen bei der Vorbereitung auf
einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung
fremdsprachlicher Kenntnisse.
(3) Das Auswaertige Amt und die Auslandsvertretung gewaehren den Familienangehoerigen die
am Auslandsdienstort notwendige Unterstuetzung.
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(4) Familienangehoerige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehepartner des Beamten
und die Kinder, fuer die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Beruecksichtigung des § 64 oder des § 65 des
Einkommensteuergesetzes zustehen wuerde.
(5) Zur haeuslichen Gemeinschaft des Beamten gehoerende Personen sind Personen,
auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen wuerde.
§ 20 Mitwirkung der Ehepartner an dienstlichen Aufgaben
Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der Erfuellung von Aufgaben der
Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstuetzen.
§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder
von Beamten des Auswaertigen Dienstes sind so zu foerdern, dass Nachteile in ihrer
persoenlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach
Moeglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung
sind zu beruecksichtigen. Hoehere als die im Inland gewoehnlich anfallenden Kosten werden
erstattet.
(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort,
so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewaehrt.
(3) Naeheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erlaesst.
§ 22 Unfaelle und Erkrankungen von Angehoerigen
(1) Erleidet ein Familienangehoeriger des Beamten oder eine andere zur haeuslichen
Gemeinschaft gehoerende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine
Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes
bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten waeren, so ist dem Beamten ein Ausgleich
zu gewaehren. Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses
Gesetzes gewaehrt werden.
(2) Wirkt der Ehepartner des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfuellung von
Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen
Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes waere, so wird dem Beamten dafuer ein Ausgleich gewaehrt.
(3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemaesser Anwendung der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des §
35 und der §§ 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte,
der Familienangehoerige oder die andere zur haeuslichen Gemeinschaft gehoerende
Person einen Ausgleich von anderer Seite erhaelt. Im uebrigen wird dem Beamten wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in
entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewaehrt.
(4) Naeheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswaertige Amt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erlaesst.
§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Faellen
(1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehoerigen vom auslaendischen Dienstort
aus Anlass des Todes oder einer lebensgefaehrlichen Erkrankung eines Familienangehoerigen
oder Verwandten ersten oder zweiten Grades koennen dem Beamten Reisebeihilfen gewaehrt
werden. Ebenso koennen Beihilfen fuer Reisen von Familienangehoerigen und Verwandten
ersten oder zweiten Grades zum auslaendischen Dienst gewaehrt werden, wenn der Beamte
oder ein Familienangehoeriger lebensgefaehrlich erkrankt oder gestorben ist.
(2) Das Auswaertige Amt erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die
Besonderheiten des Auswaertigen Dienstes erfordern.
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§ 24 Berufsausuebung der Ehepartner
(1) Der Dienstherr setzt sich dafuer ein, dass der Ehepartner des Beamten nach
Moeglichkeit eine eigene Berufstaetigkeit sowohl im Ausland ausueben als auch nach
Rueckkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.
(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub fuer die Dauer der
Taetigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewaehrt werden, wenn er mit
diesem am Auslandsdienstort in haeuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des
Auswaertigen Dienstes mitwirkt.
Sechster Abschnitt
Fuersorge in Krisenfaellen und bei aussergewoehnlichen
Belastungen
§ 25 Massnahmen der Krisenfuersorge
Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der
Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehoerigen sowie bei unvorhergesehenen
schwerwiegenden gesundheitsschaedigenden Verhaeltnissen oder Naturkatastrophen am
Dienstort trifft das Auswaertige Amt die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und zur
Fuersorge fuer die Angehoerigen des Auswaertigen Dienstes und die zu ihrer haeuslichen
Gemeinschaft gehoerenden Personen.
§ 26 Schadensausgleich
(1) Schaeden, die waehrend eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten
diesem, einem Familienangehoerigen oder einer anderen zur haeuslichen Gemeinschaft
gehoerenden Person infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden
Verhaeltnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen,
Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastrophen entstehen, koennen dem Beamten ersetzt werden.
Gleiches gilt fuer Schaeden des Beamten, seiner Familienangehoerigen oder der mit ihm
in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staatliche
Amtstraeger, Einrichtungen oder Massnahmen, wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausuebung
des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung betroffen ist.
(2) Ein Ausgleich kann auch fuer Schaeden infolge von Massnahmen einer auslaendischen
Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewaehrt werden.
(3) Das Naehere regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswaertige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen erlaesst.
Siebter Abschnitt
Wohnungsfuersorge und Umzuege
§ 27 Wohnsitz und Wohnung
(1) Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am auslaendischen Dienstort zu
nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen.
(2) Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Beruecksichtigung der
Zahl der zu seiner haeuslichen Gemeinschaft gehoerenden Personen, der dienstlichen
Aufgaben des Beamten und der oertlichen Verhaeltnisse zur Verfuegung stehen. Der von ihm
aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen
Aufwendungen fuer Wohnzwecke im Inland nicht uebersteigen.
(3) Besteht fuer den Beamten an einem Dienstort keine Moeglichkeit, innerhalb einer
zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll
eine Dienstwohnung zur Verfuegung gestellt werden.
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(4) Ein Beamter des Auswaertigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen
Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und oertlichen Verhaeltnisse
erfordern.
§ 28 Auslandsumzuege und Auslandstrennungsgeld
Die fuer Auslandsumzuege und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden
nach den Grundsaetzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes
durch Rechtsverordnungen des Bundesminister des Auswaertigen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen.
Achter Abschnitt
Auslandsbezogene Leistungen
§ 29 Auslandsbesoldung des Auswaertigen Dienstes
Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswaertigen Dienstes erfolgt nach dem
Bundesbesoldungsgesetz. Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland folgenden
besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensfuehrung sowie
Kaufkraftnachteilen beruecksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Auslandseinsatz
bedingten Mehraufwendungen, bei verheirateten Beamten die entsprechende Belastung der
Ehepartner und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswaertigen Dienstes. Die auf
eine Auslandstaetigkeit bezogenen Leistungen sind regelmaessig auf ihre Angemessenheit zu
ueberpruefen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz
1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B bleibt unberuehrt.
§ 30 Fremdsprachenfoerderung
Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom
Auswaertigen Amt durch Fortbildungsmassnahmen, Gewaehrung von Zuschuessen und einer
Sprachenaufwandsentschaedigung gefoerdert. Die Sprachenaufwandsentschaedigung wird nicht
gewaehrt fuer Sprachkenntnisse, die Voraussetzung fuer die Einstellung in den Auswaertigen
Dienst sind. Das Naehere regelt das Auswaertige Amt in Verwaltungsvorschriften.
Neunter Abschnitt
Rechtsverhaeltnisse der nichtentsandten Beschaeftigten
§ 31 Nichtentsandte Beschaeftigte
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte
Angestellte und Arbeiter beschaeftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum
Gesamtauftrag des Auswaertigen Dienstes.
§ 32 Nichtentsandte Beschaeftigte deutscher Staatsangehoerigkeit
Die Rechtsverhaeltnisse der bei den Auslandsvertretungen beschaeftigten nichtentsandten
deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den fuer sie geltenden Tarifvertraegen und
sonstigen Bestimmungen.
§ 33 Nichtentsandte Beschaeftigte anderer Staatsangehoerigkeit
Die Arbeitsverhaeltnisse nichtentsandter Beschaeftigter, die nicht Deutsche sind, werden
unter Beruecksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts
im Gastland nach der Ortsueblichkeit gestaltet. Unter Beruecksichtigung der oertlichen
Verhaeltnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewaehrleistet.
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
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§ 34 Datenschutz
Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswaertige Amt (Zentrale)
und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbstaendige oeffentliche Stellen im Sinne
des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Auswaertigen erlaesst, soweit in diesem Gesetz nicht anders
bestimmt, die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 36 Uebergangsregelung
§ 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar
2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
§ 37 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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