Gesetz ueber das Verfahren bei
Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des
Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G Artikel 29 Abs. 6
vom 30.07.1979
"Gesetz ueber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach
Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 9.1979
Erster Abschnitt
Volksentscheid
§ 1 Gegenstand des Volksentscheides
Gegenstand des Volksentscheides ist das gemaess Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes
beschlossene Gesetz ueber eine Massnahme zur Neugliederung. Abzustimmen ist ueber die
Frage, ob die betroffenen Laender wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue
oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.
§ 2 Abstimmungsgebiet
Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Laendern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen
ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Laender). Das
Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, dass
1. jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehoerigkeit erhalten soll,
2. der uebrige Teil jedes betroffenen Landes
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.
§ 3 Bestimmung des Abstimmungstages
(1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand
des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt
bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Regierungen der betroffenen Laender oder die von ihnen bestimmten Stellen
unterrichten die zur Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevoelkerung
durch oeffentliche Bekanntmachung ueber den Gegenstand des Volksentscheides, das
Abstimmungsgebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstimmungstag.
§ 4 Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Bundestag wahlberechtigt ist und
seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewoehnlich aufhaelt.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
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§ 5 Ausuebung des Stimmrechts
(1) Abstimmen kann nur, wer
1. in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2. einen Stimmschein hat.
(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in
dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen
worden ist, erhaelt auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk
abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen
Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§
2 Satz 2), in dem der Stimmschein ausgestellt ist,
2. durch Briefabstimmung
teilnehmen.
(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persoenlich ausueben.
§ 6 Abstimmungsorgane
(1) Abstimmungsorgane sind
1. ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtabstimmungsausschuss fuer das
Abstimmungsgebiet,
2. ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesabstimmungsausschuss fuer die
Abstimmungsbereiche jedes betroffenen Landes,
3. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss fuer jeden Kreis und
jede kreisfreie Stadt,
4. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand fuer jeden Stimmbezirk,
5. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand fuer jeden Kreis und jede
kreisfreie Stadt zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses sowie fuer jeden
Abstimmungsbereich, wenn das Kreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbereich
gehoert.
Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister
des Innern im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Laender ernannt. In den
Gesamtabstimmungsausschuss sind neben dem Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte
aus den betroffenen Laendern im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahlen zu berufen, die von den
Regierungen der betroffenen Laender bestimmt werden.
(2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungsausschuesse und der
Abstimmungsvorstaende sind die im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche
Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Moeglichkeit zu
beruecksichtigen.
§ 7 Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes ueber
1. die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
2. die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulaessige Wahlpropaganda,
3. die Bildung und Taetigkeit der Wahlorgane,
4. die Wahlehrenaemter,
5. die Aufstellung, Fuehrung und Auslegung der Waehlerverzeichnisse und Erteilung von
Wahlscheinen,
6. die Stimmzettel,
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7. die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
8. die Briefwahl,
9. die Anfechtung von Entscheidungen und Massnahmen im Wahlverfahren
sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 Abstimmungszeit
Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreisabstimmungsleiter kann im Einzelfall,
wenn besondere Gruende es erfordern, die Abstimmungszeit mit einem frueheren Beginn
festsetzen und bis hoechstens 21 Uhr ausdehnen.
§ 9 Abstimmungsgeheimnis
Die Stimmabgabe ist geheim.
§ 10 Stimmabgabe
(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlaegen. Das Muster des
Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
der gestellten Fragen er zustimmen will.
(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch koerperliche Gebrechen
behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem
Abstimmungsvorsteher zu uebergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der
Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 11 Abstimmungsergebnis
(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Abstimmungsvorstand das
Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
(2) Der fuer die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand stellt das Ergebnis
der Briefabstimmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Abstimmungsbereich
fest.
§ 12 Ungueltige Stimmen
(1) Ungueltig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist,
2. in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefaehrdenden Weise von den uebrigen abweicht oder einen
deutlich fuehlbaren Gegenstand enthaelt,
3. nicht amtlich hergestellt ist oder fuer einen anderen Abstimmungsbereich gueltig ist,
4. keine Kennzeichnung enthaelt,
5. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen laesst,
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthaelt.
(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,
wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zaehlen sie als
eine ungueltige Stimme. Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme
als ungueltig.
(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurueckzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gueltiger Stimmschein beiliegt,
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3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefuegt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschlaege, aber nicht die gleiche Anzahl
gueltiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener
Stimmscheine enthaelt,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung
an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefaehrdenden Weise von den uebrigen abweicht oder einen
deutlich fuehlbaren Gegenstand enthaelt.
Die Einsender zurueckgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezaehlt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat,
wird nicht dadurch ungueltig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem
Abstimmungsgebiet verzieht oder sein Stimmrecht verliert.
§ 13 Entscheidung des Abstimmungsvorstandes
Der Abstimmungsvorstand entscheidet ueber die Gueltigkeit der abgegebenen Stimmen und
ueber alle bei der Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
sich ergebenden Anstaende. Der Kreisabstimmungsausschuss hat das Recht der Nachpruefung.
§ 14 Feststellung des Abstimmungsergebnisses und des Ergebnisses des
Volksentscheides
(1) Die Abstimmungsvorsteher uebermitteln das Abstimmungsergebnis dem
Kreisabstimmungsleiter. Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines
Kreises, sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner
kreisfreien Stadt zusammen und uebermittelt es nach Feststellung durch den
Kreisabstimmungsausschuss dem Landesabstimmungsleiter. Dieser stellt das
Abstimmungsergebnis fuer jeden Abstimmungsbereich des betroffenen Landes zusammen.
Der Landesabstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis (Satz 3) fest; er ist
berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstaende
und Kreisabstimmungsausschuesse vorzunehmen. Der Landesabstimmungsleiter uebermittelt das
Abstimmungsergebnis dem Gesamtabstimmungsleiter. Der Gesamtabstimmungsleiter stellt das
Abstimmungsergebnis zusammen. Dabei sind die Zahlen der in jedem Abstimmungsbereich
(§ 2 Satz 2) und der in jedem der betroffenen Laender Abstimmungsberechtigten
gesondert auszuweisen. Ebenso ist mit den Zahlen der abgegebenen, der gueltigen, der
Stimmen fuer die eine und der Stimmen fuer die andere der zur Abstimmung gestellten
Fragen zu verfahren. Sollen mehrere Gebietsteile eines betroffenen Landes ihre
Landeszugehoerigkeit zugunsten der Zugehoerigkeit zu demselben neuen oder neu umgrenzten
Land aendern, so sind auch die Summen der fuer diese Gebietsteile ermittelten Zahlen
auszuweisen.
(2) Der Gesamtabstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis fest; dabei ist
im Falle von Absatz 1 Satz 9 das Ergebnis fuer alle Gebietsteile zusammengefasst
festzustellen. Der Gesamtabstimmungsausschuss stellt auch fest, ob der Volksentscheid
nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekommen ist oder nicht. Der
Gesamtabstimmungsleiter uebermittelt das Abstimmungsergebnis und die Feststellung nach
Satz 2 dem Bundesminister des Innern.
(3) Fuer die Pruefung des Abstimmungsergebnisses und die Entscheidung ueber die Gueltigkeit
der Abstimmung gilt das Wahlpruefungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 111-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) entsprechend;
abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Stimmberechtigte, jede Gruppe
von Stimmberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landesabstimmungsleiter
und der Gesamtabstimmungsleiter einlegen. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist
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die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulaessig. Die Beschwerde kann ein
Stimmberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm
mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten, der Gesamtabstimmungsleiter oder ein
Landesabstimmungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlussfassung des Bundestages
beim Bundesverfassungsgericht erheben.
§ 15 Nachabstimmung
(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht
durchgefuehrt worden ist.
(2) Die Nachabstimmung soll spaetestens drei Wochen nach dem Tag der
ausgefallenen Abstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der
Gesamtabstimmungsleiter.
(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften
wie die ausgefallene Abstimmung statt.
§ 16 Wiederholung der Abstimmung
(1) Wird im Pruefungsverfahren die Abstimmung ganz oder teilweise fuer ungueltig erklaert,
so ist sie nach Massgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch
nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse
abgestimmt wie bei der fuer ungueltig erklaerten Abstimmung, soweit nicht die Entscheidung
im Pruefungsverfahren Abweichungen vorschreibt.
(3) Die zu wiederholende Abstimmung muss spaetestens sechzig Tage nach Rechtskraft der
Entscheidung im Pruefungsverfahren stattfinden. Den Tag der zu wiederholenden Abstimmung
bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
§ 17 Veroeffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern veroeffentlicht die Feststellung des
Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das
Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
Zweiter Abschnitt
Volksbegehren
§ 18 Gegenstand des Volksbegehrens
In einem zusammenhaengenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen
Teile in mehreren Laendern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat
(Neugliederungsraum), wird auf Antrag ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des
Grundgesetzes durchgefuehrt. Das Volksbegehren muss darauf gerichtet sein, fuer den
Neugliederungsraum eine einheitliche Landeszugehoerigkeit herbeizufuehren.
§ 19 Zulassungsantrag
(1) Die Durchfuehrung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern zu
beantragen. Der Antrag muss von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum
Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, fuer den das Volksbegehren beantragt
wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persoenlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung
des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem
Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst
gewoehnlich aufhaelt.
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§ 20 Inhalt des Zulassungsantrags
Im Antrag ist anzugeben
1. der Raum, fuer den eine einheitliche Landeszugehoerigkeit herbeigefuehrt werden soll,
und
2. die fuer den Raum begehrte Landeszugehoerigkeit.
Weitere Zusaetze in Ueberschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht
statthaft; sie sind bei der Veroeffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.
§ 21 Unzulaessige Antraege
(1) Ein Antrag ist unzulaessig,
a) wenn innerhalb der letzten fuenf Jahre vor der Antragstellung in demselben oder
in einem im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein gleichgerichtetes
Volksbegehren stattgefunden hat,
b) wenn er spaeter als einen Monat nach der Veroeffentlichung eines zugelassenen
Antrags im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchfuehrung eines
gleichgerichteten Volksbegehrens gerichtet ist.
(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen
gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfassten Gebiete zu
mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner
sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.
(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es fuer
einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen
Landeszugehoerigkeit abzielt.
§ 22 Reihenfolge mehrerer Antraege
(1) Werden fuer im wesentlichen gleiche Neugliederungsraeume mehrere Antraege auf
Durchfuehrung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren,
fuer das der Antrag frueher eingegangen ist, den Vorrang. Massgeblich ist der Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist. Ueber
einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag
angestrebte Volksbegehren durchgefuehrt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder
zurueckgenommen worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Vertrauensmaenner
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine
solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein
Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann
und sein Stellvertreter jeder fuer sich berechtigt, verbindliche Erklaerungen zu dem
Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Bei unterschiedlichen Erklaerungen gilt die
Erklaerung des Vertrauensmannes.
(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter koennen von der Mehrheit der Unterzeichner
des Antrags durch schriftliche Erklaerung an den Bundesminister des Innern abberufen und
durch andere ersetzt werden.
§ 24 Entscheidung ueber den Zulassungsantrag
(1) Ueber den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des maengellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt er den
Regierungen der betroffenen Laender Gelegenheit zur Aeusserung innerhalb eines Monats.
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(2) Enthaelt der Antrag Maengel, so fordert der Bundesminister des Innern den
Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist koennen
die Maengel nicht mehr behoben werden.
(3) Der Bundesminister des Innern gibt den Antragstellern eines nachrangigen
gleichgerichteten Volksbegehrens, fuer das der Antrag vor der Veroeffentlichung im
Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist,
Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschliessen. Wird hiervon kein Gebrauch
gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a.
(4) Der Bundesminister des Innern hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen
der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulaessig ist.
(5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Laender
zuzustellen. Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gruenden zu versehen. Gegen
die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulaessig. Die Regierungen der betroffenen Laender koennen
gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. Ueber
die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.
§ 25 Veroeffentlichung des zugelassenen Antrags
(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veroeffentlicht der
Bundesminister des Innern den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und
setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden fuer das zugelassene Volksbegehren
fest. Betreffen mehrere zugelassene Antraege dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil,
so ist die Eintragungsfrist fuer spaeter eingegangene Antraege auf Zeitraeume festzusetzen,
die nach der Durchfuehrung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.
(2) Die Eintragungsfrist beginnt fruehestens einen, spaetestens zwei Monate nach der
Veroeffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie betraegt zwei Wochen. Die Eintragungsstunden
sind so festzusetzen, dass jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem
Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintragungsstunden auch ausserhalb der
ueblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen.
(3) Die Regierungen der betroffenen Laender oder die von ihnen bestimmten Stellen
unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevoelkerung durch
oeffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern
oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.
§ 26 Aenderung, Zuruecknahme des Zulassungsantrags
(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geaendert werden.
(2) Die Zuruecknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der
Haelfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhaendiger Unterschrift erklaert wird und
die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19
Abs. 1 Satz 2 erreicht.
(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen
worden, so genuegt fuer die Zuruecknahme des Zulassungsantrags fuer ein nachrangiges
Volksbegehren eine entsprechende Erklaerung des Vertrauensmannes.
(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zuruecknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt
bekannt.
(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurueckgenommen werden.
§ 27 Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tag der Eintragungsfrist zum Bundestag
wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum des zugelassenen
Volksbegehrens eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder
sich sonst gewoehnlich aufhaelt.
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§ 28 Ausuebung des Eintragungsrechts
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
1. in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
2. einen Eintragungsschein hat.
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in
der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen
ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen
Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
§ 29 Eintragungsschein
(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis
eingetragen ist, erhaelt auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er
1. sich waehrend der ganzen Eintragungsfrist aus wichtigem Grund ausserhalb der Gemeinde
aufhaelt, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder
2. infolge eines koerperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit
behindert ist und durch den Eintragungsschein in die Lage versetzt wird, sich in
einer fuer ihn guenstiger gelegenen Eintragungsstelle einzutragen.
(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in
das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhaelt auf Antrag
einen Eintragungsschein.
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde
(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch
bei der Gemeindebehoerde eingelegt werden.
(2) Die Gemeindebehoerde hat ueber den Einspruch unverzueglich zu entscheiden und bei
Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die Entscheidung der
Gemeindebehoerde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die
Rechtsaufsichtsbehoerde eingelegt werden.
§ 31 Eintragungsorgane
(1) Eintragungsorgane sind
1. ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuss fuer den Raum eines
zugelassenen Volksbegehrens,
2. ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuss fuer jedes betroffene
Land,
3. ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintragungsausschuss fuer jeden Kreis und
jede kreisfreie Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht mit ihrem
gesamten Gebiet im Raum eines zugelassenen Volksbegehrens liegen.
Der Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister
des Innern im Benehmen mit den Regierungen der betroffenen Laender ernannt. Der
Landeseintragungsleiter und die Kreiseintragungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden
von der Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von ihr bestimmten Stelle
ernannt.
(2) Der Gesamteintragungsausschuss besteht aus dem Gesamteintragungsleiter
als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den
Eintragungsberechtigten beruft. Fuer jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.
(3) Der Landeseintragungsausschuss besteht aus dem Landeseintragungsleiter
als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den
Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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(4) Der Kreiseintragungsausschuss besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als
Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den
Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes
eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und
solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Moeglichkeit zu
beruecksichtigen.
(6) Fuer die Bildung und Taetigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des
Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes
bestimmt.
§ 32 Taetigkeit der Eintragungsausschuesse
(1) Die Eintragungsausschuesse verhandeln und entscheiden in oeffentlicher Sitzung.
(2) Die Eintragungsausschuesse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Ueber die Sitzung der Eintragungsausschuesse wird eine Niederschrift angefertigt.
§ 33 Auslegung der Eintragungslisten
(1) Die Gemeinde legt waehrend der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom
Bundesminister des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht oeffentlich aus.
(2) In dem Gebaeude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die
Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.
(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich fuer das Volksbegehren erklaeren wollen, haben
sich persoenlich und eigenhaendig einzutragen. Erklaert ein Eintragungsberechtigter,
dass er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner
Erklaerung ersetzt.
§ 34 Inhalt der Eintragung
Die Eintragung muss enthalten
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort und Wohnung,
4. die Unterschrift.
§ 35 Ungueltige Eintragungen
Ungueltig sind Eintragungen, die
1. nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,
2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
3. von nicht eintragungsberechtigten Personen herruehren,
4. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind,
5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
6. mehrfach sind.
§ 36 Feststellung und Pruefung des Eintragungsergebnisses
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schliessen die Gemeinden die Eintragungslisten
ab, bestaetigen auf den Eintragungslisten, dass die Eintragungsberechtigten am Tag
der Eintragung eintragungsberechtigt waren und uebersenden die Eintragungslisten dem
Kreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsausschuss prueft die Vollstaendigkeit der
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Eintragungen, entscheidet ueber deren Gueltigkeit und stellt das Ergebnis fuer den Bereich
seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt fest.
(2) Der Kreiseintragungsleiter uebermittelt das Eintragungsergebnis dem
Landeseintragungsleiter. Dieser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. Der
Landeseintragungsausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den
Feststellungen der Eintragungsvorstaende und Kreiseintragungsausschuesse vorzunehmen.
Der Landeseintragungsleiter uebermittelt das Eintragungsergebnis im Land dem
Gesamteintragungsleiter.
(3) Der Gesamteintragungsausschuss stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte
sich gueltig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist.
Bei der Errechnung der zum Bundestag Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des
Grundgesetzes ist die Zahl der fuer die Wahl zum Bundestag Wahlberechtigten im Raum des
zugelassenen Volksbegehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungsfrist massgebend.
Der Gesamteintragungsleiter uebermittelt dem Bundesminister des Innern das Ergebnis der
Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens.
(4) Fuer die Pruefung des Eintragungsergebnisses und die Entscheidung ueber die Gueltigkeit
des Volksbegehrens sind die Vorschriften des Wahlpruefungsgesetzes entsprechend
anzuwenden; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte,
eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder
Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter einlegen. Gegen die
Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht
zulaessig. Die Beschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen Einspruch vom
Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte
beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter binnen eines
Monats seit der Beschlussfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.
§ 37 Veroeffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern veroeffentlicht die Feststellung ueber das Zustandekommen
des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.
Dritter Abschnitt
Volksbefragung
§ 38 Gegenstand der Volksbefragung
Gegenstand der Volksbefragung ist das gemaess Artikel 29 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes
beschlossene Gesetz, mit dem eine Aenderung der Landeszugehoerigkeit vorgeschlagen
wird. Die Frage ist so zu formulieren, dass der Befragte eindeutig zum Ausdruck
bringen kann, ob er der vorgeschlagenen Aenderung der Landeszugehoerigkeit zustimmen
oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen moechte. Stellt das Gesetz zwei
Aenderungsvorschlaege zur Wahl, so ist die Frage so zu formulieren, dass der Befragte
eindeutig zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vorgeschlagenen Aenderungen der
Landeszugehoerigkeit er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen
moechte.
§ 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Fuer Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungueltig
nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen
zugestimmt wird.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 40 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer
die Durchfuehrung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen
Ausfuehrungsvorschriften zu erlassen ueber
1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausuebung,
2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
3. die Bildung, die Taetigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und
Eintragungsorgane,
4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und
Eintragungsraeume,
6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und
Pflegeanstalten, Kloestern, gesperrten Wohnstaetten sowie sozialtherapeutischen
Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
8. die Briefabstimmung,
9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
10. das Zulassungsverfahren bei Antraegen auf Volksbegehren,
11. das Eintragungsverfahren,
12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und
Befragungsunterlagen.
§ 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der
Volksbefragung
Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung traegt
der Bund. Er erstattet den Laendern, zugleich fuer ihre Gemeinden (Gemeindeverbaende),
fuer jede Abstimmung, fuer jedes Eintragungsverfahren und fuer jede Volksbefragung einen
festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintragungsberechtigten bemessenen Betrag,
der vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird.
Bei der Festsetzung werden laufende persoenliche und sachliche Kosten und Kosten fuer
Benutzung von Raeumen und Einrichtungen der Laender und Gemeinden (Gemeindeverbaende)
nicht beruecksichtigt.
§ 42 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Monats in Kraft.
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