Verordnung ueber die fachlichen
Anforderungen an die in der
Futtermittelueberwachung taetigen
Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-
Verordnung - FuttMKontrV)
FuttMKontrV
vom 28.03.2003
"Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. Maerz 2003 (BGBl. I S. 464), die durch
Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 § 3 Abs. 25 G v. 1. 9.2005 I 2618
Fussnote
Textnachweis ab: 8.10.2003
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 19 Abs. 1a Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) eingefuegt worden ist, sowie
- auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 des
Verfuetterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Maerz 2001
(BGBl. I S. 463) sowie in Verbindung mit § 19 Abs. 1a des Futtermittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfuetterungsverbotsgesetzes durch Artikel 1 Abs. 2
des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geaendert und § 19 Abs. 1a des
Futtermittelgesetzes durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3116) eingefuegt worden sind:
§ 1 Anforderungen an die Sachkunde
(1) Personen duerfen von den zustaendigen Behoerden beim Vollzug des Futtermittelrechts
mit der Ueberwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut
werden, wenn sie insbesondere befaehigt sind,
1. Ueberpruefungen und Probenahmen im Rahmen der Ueberwachung nach § 19 Abs. 1 des
Futtermittelgesetzes durchzufuehren,
2. die missbraeuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder
Vormischungen zu ermitteln,
3. die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die
Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
4. die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen
futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und
Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
5. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche
Vorschriften vermieden werden,
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6. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher ueber die Grundzuege der
futtermittelrechtlichen Vorschriften und ueber deren Vollzug aufzuklaeren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen muessen insbesondere zu folgenden Taetigkeiten
befaehigt sein:
1. Ueberwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung
der Bestimmungen, insbesondere ueber
a) den Schutz der Tiergesundheit,
b) unerwuenschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rueckstaende von
Schaedlingsbekaempfungsmitteln,
c) Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
d) die Bezeichnung und Kennzeichnung,
e) die Verbote zum Schutz vor Taeuschung und
f) die Werbung,
g) die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel
fuer die menschliche Gesundheit,
2. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
3. Betriebskontrollen einschliesslich Ueberpruefung und Beurteilung der betriebseigenen
Massnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der
Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Ablaeufe, der Sachkunde des Personals und
der Buchfuehrung,
4. Probenahme,
5. elektronische Bearbeitung der bei der Ueberwachung der futtermittelrechtlichen
Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen
Loesung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
6. Einholung der erforderlichen Auskuenfte, Durchfuehrung von Ermittlungen und
Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur
Anzeige von Straftaten,
7. Durchfuehrung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Ueberwachung von zur
Verwendung in der Tierernaehrung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger
Massnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfuegungen,
8. Mitarbeit bei sonstigen durch die zustaendige Behoerde veranlassten oder von
Sachverstaendigen empfohlenen Massnahmen im Rahmen der Ueberwachung,
9. Sinnenpruefung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
10. Pruefung technologischer Ablaeufe,
11. Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der
Kontrolltaetigkeit.
§ 2 Nachweis der Sachkunde
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfuellt, wer
1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft,
Ernaehrungswissenschaft, Veterinaermedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeugnis
oder
2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Herstellung
von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich
abgelegte Fortbildungspruefung, insbesondere Meisterpruefung, auf Grund
des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine daran
anschliessende mindestens dreijaehrige leitende Taetigkeit in einem Betrieb der
Futtermittelwirtschaft oder
3. als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der Fachrichtung
Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlusspruefung seine Qualifikation durch
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ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesondere durch eine mindestens
dreijaehrige leitende Taetigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder
Zusatzstoffherstellung, und
4. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3
nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der Nachweis eines erfolgreichen
Abschlusses eines Lehrgangs nach § 3 innerhalb von zwoelf Monaten nach Aufnahme der
Taetigkeit gleich. Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann im Einzelfall zulassen,
dass der Nachweis nach Satz 2 auch nach Ablauf von zwoelf Monaten nach Aufnahme der
Taetigkeit erbracht wird, sofern dies wegen Verzoegerungen bei der Einrichtung des
Lehrgangs nach § 3 zur Durchfuehrung einer ordnungsgemaessen Ueberwachung notwendig ist.
(2) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann zulassen, dass fuer die Durchfuehrung
der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden, die nicht die
Anforderungen nach Absatz 1 erfuellen, soweit diese Personen den fuer die Probenahme
relevanten Teilabschnitt des Lehrgangs nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Dies gilt
als erfuellt, wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse
und Fertigkeiten nachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die praktische
Unterweisung einschliesslich Praktika in diesen Themenfeldern nach einem von der
zustaendigen Behoerde vorzulegenden Einarbeitungsplan abgeschlossen ist. Die erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch Bescheinigung nachzuweisen.
§ 3 Lehrgang
(1) Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung,
die von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde anerkannt ist, durchgefuehrt und dauert
mindestens sechs Monate; er kann auch in Abschnitten durchgefuehrt werden. Er gliedert
sich in
1. taetigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestens zehn Wochen und
2. praktische Unterweisung einschliesslich Praktika in mit der Untersuchung und
Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes betrauten Aemtern und
Laboratorien.
Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen theoretischen Vorkenntnissen auf
den Gebieten nach Absatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen koennen im Einzelfall
1. der taetigkeitsbezogene theoretische Unterricht um insgesamt bis zu drei Wochen und
2. die Praktikumsdauer auf zwei Monate
verkuerzt werden.
(2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden
Gebieten zu vermitteln:
1. Futtermittelrecht sowie beruehrende Rechtsbereiche, insbesondere
Tierarzneimittelrecht, Produktsicherheitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht,
Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe- und Eichrecht,
2. Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,
3. Verwaltungstechnik einschliesslich automatisierter Datenverarbeitung und
Kommunikationstechnik, insbesondere Anwendung futtermittelrechtlicher
elektronischer Spezialprogramme,
4. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzuege des
Gemeinschaftsrechts,
5. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der oeffentlichen
Sicherheit und Ordnung,
6. Tierernaehrungslehre einschliesslich ihrer biologischen Grundlagen sowie
Rezepturgestaltung,
7. Warenkunde einschliesslich der Technologie, der Kennzeichnung und des Umgangs mit
Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
8. Mikrobiologie, Parasitologie, Schaedlingsbekaempfung,
9. Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
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10. Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere Anforderungen an Verpackung,
Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und
Vormischungen,
11. Umwelthygiene einschliesslich Abfallsicherung und -beseitigung,
12. Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche Eigenkontrollsysteme,
13. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
14. Betriebswirtschaft und Buchfuehrung, insbesondere Buchpruefungen,
15. Beratungsmethodik und Gespraechsfuehrung.
(3) Der Lehrgang schliesst mit einer Pruefung ab, durch die festzustellen ist, ob der
Pruefling ueber ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfuegt, die fuer die Ueberwachung
der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Wird der
Lehrgang in Abschnitten durchgefuehrt, kann die Pruefung nach Abschluss des jeweiligen
Abschnitts abgelegt werden.
(4) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann, soweit besondere Gruende vorliegen
und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von der
Praktikumsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.
§ 4 Fortbildung
(1) Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an
Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen
die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in
§ 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Kuerzere Fortbildungsveranstaltungen
in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernaehrung bezogenen Fachrichtungen koennen
angerechnet werden.
(2) Die zustaendige oberste Landesbehoerde kann, soweit besondere Gruende vorliegen
und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen
nach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall Ausnahmen von den
Fortbildungsverpflichtungen nach Absatz 1 zulassen.
(3) Die Befaehigung zur Ausuebung der Taetigkeit als Futtermittelkontrolleur gemaess § 1
Abs. 1 erlischt, wenn die betreffende Person - ausser in den Faellen des Absatzes 2 -
ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies zu vertreten hat.
(4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen
teil, in denen die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse
und Fertigkeiten theoretisch und praktisch vermittelt und erweitert werden.
§ 5 Ergaenzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung naehere Vorschriften ueber den
Lehrgang, die Pruefung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplaenen koennen
Vorkenntnisse beruecksichtigt werden.
§ 6 Uebergangsvorschriften
(1) Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfuellt bei Personen, die am 8. Oktober
2003 mit der Durchfuehrung der amtlichen Futtermittelueberwachung betraut sind. Die
zustaendige Landesbehoerde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen,
soweit erforderlich, durch Fortbildungsmassnahmen, die insbesondere die theoretischen
Unterrichtsteile des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren
nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Taetigkeiten
auszuueben. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmassnahme nach Satz 2 ist durch
Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchfuehrung der Probenahme nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zustaendige
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Landesbehoerde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit
erforderlich, durch Fortbildungsmassnahmen die die relevanten Ausbildungsziele des
Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober
2003 in den Stand gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in § 2
Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforderungen durchzufuehren. Der erfolgreiche
Abschluss einer Fortbildungsmassnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung
nachzuweisen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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