Verordnung ueber das Verbot der Einfuhr
bestimmter Futtermittel aus China
(Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung -
FuttEinfVerbV)
FuttEinfVerbV
vom 22.12.2005
"Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2340)
geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 3.12.2008 I 2340
Entfristung gem. Art. 1 Nr. 1 bis 3 V v. 3.12.2008 I 2340 ist beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 31.12.2005 Zur Anwendung des § 1 (F ab 2008-10-16) vgl. V v. 18.11.2008
eBAnz AT138 V1 (FuttEinfVerbVAbwV)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 22.12.2005 I 3707 vom Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und der Finanzen mit Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V am 31.12.2005 in Kraft getreten.
§ 1 Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist
verboten.
Fussnote
Zur Anwendung des § 1 vgl. V v. 18.11.2008 eBAnz AT138 V 1
(FuttEinfVerbVAbwV)
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs
der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 ueber Schutzmassnahmen
betreffend aus China eingefuehrte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 348 S.
154), die zuletzt durch die Entscheidung 2008/639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008
(ABl. EU Nr. L 207 S. 30) geaendert worden ist, genannt sind, gestattet.
(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des
Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine
Bescheinigung der zustaendigen chinesischen Behoerde beigefuegt ist, aus der hervorgeht,
dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen,
dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr fuer die Gesundheit von Mensch oder Tier
darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr fuer die Gesundheit von Mensch
oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass
1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschliesslich seiner Metaboliten sowie
2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG
genanntes Erzeugnis Malachitgruen oder Kristallviolett oder deren jeweiligen
Metaboliten
enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
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(3) Fuer Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingefuehrt worden sind, ist abweichend
von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung
nicht erforderlich.
§ 2a Untersuchung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen
Ein Erzeugnis, das ohne die in § 2 Abs. 3 genannte Feststellung eingefuehrt worden
ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Gemeinschaft
niedergelassene fuer das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche
es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es
Malachitgruen oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthaelt.
§ 3 Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einfuehrt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
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