Verordnung zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes nach §
1 Abs. 1 des Aussensteuergesetzes
in Faellen grenzueberschreitender
Funktionsverlagerungen
(Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)
FVerlV

vom  12.08.2008



"Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2008
 Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 12

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Aussensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl.
I S. 1713), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
eingefuegt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) 1Eine Funktion ist eine Geschaeftstaetigkeit, die aus einer Zusammenfassung
gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder
Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden.2Sie ist ein organischer Teil eines
Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.

(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Aussensteuergesetzes
liegt vorbehaltlich der Absaetze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes
Unternehmen) einem anderen, nahe stehenden Unternehmen (uebernehmendes Unternehmen)
Wirtschaftsgueter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und
Risiken uebertraegt oder zur Nutzung ueberlaesst, damit das uebernehmende Unternehmen
eine Funktion ausueben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeuebt
worden ist, und dadurch die Ausuebung der betreffenden Funktion durch das verlagernde
Unternehmen eingeschraenkt wird.2Eine Funktionsverlagerung kann auch vorliegen, wenn das
uebernehmende Unternehmen die Funktion nur zeitweise uebernimmt.3Geschaeftsvorfaelle, die
innerhalb von fuenf Wirtschaftsjahren verwirklicht werden, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Voraussetzungen des Satzes 1 durch ihre gemeinsame Verwirklichung wirtschaftlich
erfuellt sind, als einheitliche Funktionsverlagerung zusammenzufassen.

(3) Ein Transferpaket im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Aussensteuergesetzes besteht
aus einer Funktion und den mit dieser Funktion zusammenhaengenden Chancen und Risiken
sowie den Wirtschaftsguetern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem
uebernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion uebertraegt oder zur Nutzung
ueberlaesst, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.

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(4) Gewinnpotenziale im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6 des Aussensteuergesetzes sind die
aus der verlagerten Funktion jeweils zu erwartenden Reingewinne nach Steuern (Barwert),
auf die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs.
1 Satz 2 des Aussensteuergesetzes aus der Sicht des verlagernden Unternehmens nicht
unentgeltlich verzichten wuerde und fuer die ein solcher Geschaeftsleiter aus der Sicht
des uebernehmenden Unternehmens bereit waere, ein Entgelt zu zahlen.

(5) Immaterielle Wirtschaftsgueter und Vorteile sind in Faellen von
Funktionsverlagerungen wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative
des Aussensteuergesetzes, wenn sie fuer die verlagerte Funktion erforderlich sind und
ihr Fremdvergleichspreis insgesamt mehr als 25 Prozent der Summe der Einzelpreise
aller Wirtschaftsgueter und Vorteile des Transferpakets betraegt und dies unter
Beruecksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen
im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 hervorgehen, glaubhaft ist.

(6) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor, wenn es
trotz Vorliegens der uebrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von
fuenf Jahren nach Aufnahme der Funktion durch das nahe stehende Unternehmen zu keiner
Einschraenkung der Ausuebung der betreffenden Funktion durch das in Absatz 2 Satz 1
zuerst genannte Unternehmen kommt (Funktionsverdoppelung).2Kommt es innerhalb dieser
Frist zu einer solchen Einschraenkung, liegt zum Zeitpunkt, in dem die Einschraenkung
eintritt, insgesamt eine einheitliche Funktionsverlagerung vor, es sei denn, der
Steuerpflichtige macht glaubhaft, dass diese Einschraenkung nicht in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Funktionsverdoppelung steht.

(7) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des Absatzes 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn
ausschliesslich Wirtschaftsgueter veraeussert oder zur Nutzung ueberlassen werden oder wenn
nur Dienstleistungen erbracht werden, es sei denn, diese Geschaeftsvorfaelle sind Teil
einer Funktionsverlagerung.2Entsprechendes gilt, wenn Personal im Konzern entsandt
wird, ohne dass eine Funktion mit uebergeht, oder wenn der Vorgang zwischen voneinander
unabhaengigen Dritten nicht als Veraeusserung oder Erwerb einer Funktion angesehen wuerde.

§ 2 Anwendung der Regelungen zum Transferpaket

(1) 1In Faellen von Funktionsverlagerungen, in denen die Preisbestimmung fuer
das Transferpaket als Ganzes auf Grund uneingeschraenkt oder eingeschraenkt
vergleichbarer Vergleichswerte erfolgen kann, ist vorrangig § 1 Abs. 3 Satz 1 bis
4 des Aussensteuergesetzes anzuwenden.2Anderenfalls ist die Preisbestimmung fuer das
Transferpaket entsprechend dem hypothetischen Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5
und 6 des Aussensteuergesetzes vorzunehmen.3§ 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative des
Aussensteuergesetzes bleibt unberuehrt.

(2) 1Uebt das uebernehmende Unternehmen die uebergehende Funktion ausschliesslich gegenueber
dem verlagernden Unternehmen aus und ist das Entgelt, das fuer die Ausuebung der
Funktion und die Erbringung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der
Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass mit dem uebergehenden
Transferpaket keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgueter und Vorteile
uebertragen werden, so dass § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative des Aussensteuergesetzes
anwendbar ist.2Erbringt ein uebernehmendes Unternehmen im Sinne des Satzes 1 die
bisher ausschliesslich gegenueber dem verlagernden Unternehmen erbrachten Leistungen
eigenstaendig, ganz oder teilweise, gegenueber anderen Unternehmen zu Preisen, die
hoeher sind als das Entgelt nach der Kostenaufschlagsmethode oder die entsprechend
dem Fremdvergleichsgrundsatz hoeher anzusetzen sind, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen
Erbringung gegenueber den anderen Unternehmen fuer bisher unentgeltlich vom verlagernden
Unternehmen fuer die Leistungserbringung zur Verfuegung gestellte Wirtschaftsgueter und
Vorteile ein Entgelt entsprechend § 3 zu verrechnen; die betreffenden Wirtschaftsgueter
und Vorteile gelten als ein Transferpaket, soweit hierfuer die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind.

(3) 1In Faellen, in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 10 zweite Alternative des
Aussensteuergesetzes eine Verrechnungspreisermittlung fuer eine Funktionsverlagerung
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auf der Grundlage der Summe der Verrechnungspreise fuer die einzelnen betroffenen
Wirtschaftsgueter und Vorteile anzuerkennen ist, sind sowohl der Einigungsbereich
als auch der Wert fuer das Transferpaket als Ganzes nach § 1 Abs. 3 Satz 7 und 9 des
Aussensteuergesetzes zu ermitteln.2Die Summe der Einzelverrechnungspreise fuer die
Wirtschaftsgueter und Vorteile, die vollstaendig zu erfassen sind, darf nur angesetzt
werden, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

Abschnitt 2
Wert des Transferpakets und Ansatz der Verrechnungspreise
fuer seine Bestandteile
§ 3 Wert des Transferpakets
(1) Ist in den Faellen des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Wert fuer ein dem verlagernden
Unternehmen zuzurechnendes Transferpaket als Ganzes zu bestimmen, muss dieser Wert, dem
Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 des Aussensteuergesetzes entsprechend,
aus der Sicht der beteiligten Unternehmen in Uebereinstimmung mit den Gewinnen stehen,
die zum Zeitpunkt der Verlagerung aus der Ausuebung der Funktion erwartet werden koennen
und der Funktion zuzuordnen sind (Gewinnpotenziale).

(2) 1Die jeweiligen Gewinnpotenziale sind unter Beruecksichtigung aller
Umstaende des Einzelfalles auf der Grundlage einer Funktionsanalyse vor und
nach der Funktionsverlagerung unter Beruecksichtigung tatsaechlich bestehender
Handlungsmoeglichkeiten zu ermitteln und beinhalten auch Standortvorteile
oder -nachteile und Synergieeffekte.2Ausgangspunkt fuer die Berechnungen sind
die Unterlagen, die Grundlage fuer die Unternehmensentscheidung waren, eine
Funktionsverlagerung durchzufuehren.3Fuer die Berechnung der jeweiligen Gewinnpotenziale
und des Einigungsbereichs (§ 7) sind die dem Massstab des § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Aussensteuergesetzes entsprechenden Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen,
angemessene Kapitalisierungszinssaetze (§ 5) und ein von den Umstaenden der
Funktionsausuebung abhaengiger Kapitalisierungszeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.

§ 4 Bestandteile des Transferpakets
(1) Werden fuer einzelne Teile des Transferpakets unterschiedliche Vereinbarungen
getroffen oder sind solche Vereinbarungen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend
anzunehmen, sind fuer alle Teile des Transferpakets Verrechnungspreise anzusetzen,
die insgesamt dem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des Transferpakets als Ganzes
entsprechen.

(2) Bestehen Zweifel, ob hinsichtlich des Transferpakets oder einzelner Teile
eine Uebertragung oder eine Nutzungsueberlassung anzunehmen ist, wird auf Antrag des
Steuerpflichtigen von einer Nutzungsueberlassung ausgegangen.

(3) In den Faellen des § 1 Abs. 6, in denen sich nachtraeglich herausstellt,
dass eine Funktionsverlagerung vorliegt, sind die Verrechnungspreise fuer die
Geschaeftsvorfaelle, die dazu gefuehrt haben, dass eine Funktionsverlagerung vorliegt,
dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend so anzusetzen, dass sie zusammen mit den
urspruenglich bestimmten Verrechnungspreisen dem nach § 3 Abs. 1 bestimmten Wert des
Transferpakets als Ganzes entsprechen.

§ 5 Kapitalisierungszinssatz
1
 Zur Bestimmung des jeweils angemessenen Kapitalisierungszinssatzes ist unter
Beruecksichtigung der Steuerbelastung vom Zins fuer eine risikolose Investition
auszugehen, auf den ein funktions- und risikoadaequater Zuschlag vorzunehmen ist.2Die
Laufzeit der vergleichbaren risikolosen Investition richtet sich danach, wie lange die
uebernommene Funktion voraussichtlich ausgeuebt wird.3Der Zuschlag ist so zu bemessen,


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dass er sowohl fuer das uebernehmende als auch fuer das verlagernde Unternehmen die in
vergleichbaren Faellen jeweils unternehmensuebliche Risikobeurteilung beruecksichtigt.

§ 6 Kapitalisierungszeitraum
Werden keine Gruende fuer einen bestimmten, von den Umstaenden der Funktionsausuebung
abhaengigen Kapitalisierungszeitraum glaubhaft gemacht oder sind solche Gruende nicht
ersichtlich, ist ein unbegrenzter Kapitalisierungszeitraum zu Grunde zu legen.

§ 7 Bestimmung des Einigungsbereichs

(1) 1Fuer ein verlagerndes Unternehmen, das aus der Funktion Gewinne zu erwarten
hat, ergibt sich die Untergrenze des Verhandlungsrahmens (Mindestpreis des
Einigungsbereichs) im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 6 des Aussensteuergesetzes aus
dem Ausgleich fuer den Wegfall oder die Minderung des Gewinnpotenzials zuzueglich
der gegebenenfalls anfallenden Schliessungskosten.2Tatsaechlich bestehende
Handlungsmoeglichkeiten, die das verlagernde Unternehmen als vom uebernehmenden
Unternehmen unabhaengiges Unternehmen haette, sind zu beruecksichtigen, ohne die
unternehmerische Dispositionsbefugnis des verlagernden Unternehmens in Frage zu
stellen.

(2) In Faellen, in denen das verlagernde Unternehmen aus rechtlichen, tatsaechlichen
oder wirtschaftlichen Gruenden nicht mehr dazu in der Lage ist, die Funktion mit eigenen
Mitteln selbst auszuueben, entspricht der Mindestpreis dem Liquidationswert.

(3) 1Verlagert ein Unternehmen eine Funktion, aus der es dauerhaft Verluste zu
erwarten hat, wird der Verhandlungsrahmen fuer das verlagernde Unternehmen durch die zu
erwartenden Verluste oder die gegebenenfalls anfallenden Schliessungskosten begrenzt;
massgeblich ist der niedrigere absolute Betrag.2In solchen Faellen kann es dem Verhalten
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters entsprechen, zur Begrenzung von
Verlusten ein Entgelt fuer die Funktionsverlagerung zu vereinbaren, das die anfallenden
Schliessungskosten nur teilweise deckt, oder eine Ausgleichszahlung an das uebernehmende
Unternehmen fuer die Uebernahme der Verlustquelle zu leisten.

(4) 1Das Gewinnpotenzial des uebernehmenden Unternehmens aus der uebernommenen
Funktion ist regelmaessig die Obergrenze des Verhandlungsrahmens (Hoechstpreis des
Einigungsbereichs).2Tatsaechlich bestehende Handlungsmoeglichkeiten, die das uebernehmende
Unternehmen als vom verlagernden Unternehmen unabhaengiges Unternehmen haette, sind
zu beruecksichtigen, ohne die unternehmerische Dispositionsbefugnis des uebernehmenden
Unternehmens in Frage zu stellen.

(5) Auch in den Faellen der Absaetze 2 und 3, in denen der Mindestpreis des verlagernden
Unternehmens bei Null oder darunter liegt, ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu
pruefen, ob ein unabhaengiger Dritter nach § 1 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 1 Abs. 3
Satz 7 des Aussensteuergesetzes bereit waere, einen Preis fuer die Uebernahme der Funktion
zu bezahlen.

§ 8 Schadenersatz-, Entschaedigungs- und Ausgleichsansprueche
1
 Gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Entschaedigungs- und Ausgleichsansprueche
sowie Ansprueche, die voneinander unabhaengigen Dritten zustuenden, wenn ihre
Handlungsmoeglichkeiten vertraglich oder tatsaechlich ausgeschlossen wuerden, koennen
der Besteuerung einer Funktionsverlagerung zu Grunde gelegt werden, wenn der
Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass solche Dritte unter aehnlichen Umstaenden in
vergleichbarer Art und Weise verfahren waeren.2Der Steuerpflichtige muss zusaetzlich
glaubhaft machen, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgueter und Vorteile
uebertragen oder zur Nutzung ueberlassen worden sind, es sei denn, die Uebertragung oder
Ueberlassung ist zwingende Folge von Anspruechen im Sinne des Satzes 1.

Abschnitt 3
Einzelheiten in Faellen nachtraeglicher Anpassungen
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§ 9 Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen
Eine Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen, die nachtraegliche Anpassungen im Sinne
des § 1 Abs. 3 Satz 11 und 12 des Aussensteuergesetzes ausschliesst, liegt auch dann
vor, wenn im Hinblick auf wesentliche immaterielle Wirtschaftsgueter und Vorteile
Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder
Gewinn des Lizenznehmers abhaengig machen oder fuer die Hoehe der Lizenz Umsatz und Gewinn
beruecksichtigen.

§ 10 Erhebliche Abweichung
1
 In den Faellen des § 1 Abs. 3 Satz 12 des Aussensteuergesetzes liegt eine erhebliche
Abweichung vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsaechlichen Gewinnentwicklung
zutreffende Verrechnungspreis ausserhalb des urspruenglichen Einigungsbereichs
liegt.2Der neue Einigungsbereich wird durch den urspruenglichen Mindestpreis und den
neu ermittelten Hoechstpreis des uebernehmenden Unternehmens begrenzt.3Eine erhebliche
Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermittelte Hoechstpreis niedriger ist als der
urspruengliche Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.

§ 11 Angemessene Anpassung
Eine Anpassung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 12 des Aussensteuergesetzes ist
angemessen, wenn sie in den Faellen des § 10 Satz 1 dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem urspruenglichen und dem neu ermittelten Verrechnungspreis entspricht, oder wenn
sie in den Faellen des § 10 Satz 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem urspruenglichen
Verrechnungspreis und dem Mittelwert zwischen dem neuen Hoechstpreis des uebernehmenden
Unternehmens und dem urspruenglichen Mindestpreis des verlagernden Unternehmens
entspricht.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 12 Anwendungsvorschrift
Diese Verordnung ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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