Erste Durchfuehrungsbestimmung zur
Verordnung ueber die Pflichten und
Rechte der Lehrkraefte und Erzieher -
Arbeitsordnung fuer paedagogische Kraefte
der Volksbildung - (Fuersorge- und
Aufsichtsordnung)
LehrErzVDBest 1

vom  05.01.1966



"Fuersorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. DDR 1966 II S. 19)"


Fussnote

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 2 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990.
Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990

Eingangsformel
Auf Grund des § 21 der Verordnung vom 22. September 1962 ueber die Pflichten und
Rechte der Lehrkraefte und Erzieher - Arbeitsordnung fuer paedagogische Kraefte der
Volksbildung - (GBl. II S. 675) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der
Staatlichen Plankommission und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und
Erziehung zur Durchfuehrung des § 2 Absaetze 2 und 3 folgendes bestimmt:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Durchfuehrungsbestimmung gilt fuer den im § 1 der Verordnung ueber die Pflichten und
Rechte der Lehrkraefte und Erzieher genannten Personenkreis.

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Inhalt und Umfang der Fuersorge und Aufsicht

§ 2
(1) Die Leiter, Lehrkraefte und Erzieher der Einrichtungen haben in Ausuebung ihrer
beruflichen Taetigkeit eine umfassende Fuersorge und Aufsicht der ihnen anvertrauten
Kinder und Jugendlichen zu sichern.

(2) Ihnen obliegt insbesondere:
a) die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zur Selbstaendigkeit und zum
   Verantwortungsbewusstsein fuer unsere sozialistische Gesellschaft zu erziehen,
b) durch Bildung und Erziehung die Kinder und Jugendlichen zu befaehigen, Gefahren zu
   erkennen,
c) durch Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu bewusster Disziplin zu sichern, dass
   richtiges Verhalten bei ihnen zur Gewohnheit wird,
d) durch ihr Vorbild die Kinder und Jugendlichen zur Achtung des Volkseigentums zu
   erziehen, so dass sie es als ihre persoenliche Verpflichtung und gesellschaftliche
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   Notwendigkeit ansehen, Schaeden und Unfaelle zu vermeiden und selbst Vorschlaege zu
   ihrer Verhuetung machen,
e) durch gute Vorbereitung, Gestaltung und Kontrolle der gesamten Bildungs- und
   Erziehungsarbeit Vorsorge zu treffen, dass die Kinder und Jugendlichen weder
   geistigen, sittlichen noch koerperlichen oder materiellen Schaden erleiden, noch dass
   durch sie der sozialistischen Gesellschaft Schaden zugefuegt wird.

§ 3
(1) Die Fuersorge und Aufsicht erstreckt sich nach Massgabe der §§ 5 bis 7 dieser
Durchfuehrungsbestimmung:
a) vom Betreten des Grundstuecks der Einrichtung bis zu seinem Verlassen,
b) bei obligatorischen und fakultativen Veranstaltungen ausserhalb des Grundstuecks der
   Einrichtung auf Zeit und Ort der gesamten Veranstaltung,
c) auf die Unterrichtswege, d.h. auf die Wege zwischen dem Grundstueck der Einrichtung
   und anderen Orten von Schulveranstaltungen (z.B. Schulgebaeude - Sportplatz -
   Betriebsbesichtigung). Den Unterrichtswegen werden Wege waehrend der Unterrichtszeit
   oder innerhalb der Ganztagserziehung gleichgestellt.

(2) Der Schulweg, d.h. der Weg vom Elternhaus zur Einrichtung oder zum Ort
der Schulveranstaltung und umgekehrt unterliegt nicht der Aufsicht durch die
Einrichtung. Das gilt auch fuer die Wege vom Elternhaus zur ausserunterrichtlichen
Taetigkeit, zu Ferienveranstaltungen sowie fuer die Benutzung von oeffentlichen oder
privaten Verkehrsmitteln zur Einrichtung und den angefuehrten Veranstaltungen. Der
Leiter soll jedoch im Zusammenwirken mit den Lehrern und Erziehern, der FDJ und
Pionierorganisation, dem Elternbeirat und den Organen der Volkspolizei durch Aufklaerung
und Erziehung dafuer Sorge tragen, dass die Sicherheit der Kinder auf dem Schulweg erhoeht
wird.

§ 4
Sind Leiter, Lehrkraefte und Erzieher an Veranstaltungen beteiligt, die ausserhalb
der Verantwortung der Schulen und Erziehungseinrichtungen liegen, richtet sich ihre
Fuersorge und Aufsicht nach den fuer alle Buerger der Deutschen Demokratischen Republik
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Die Aufgaben des Leiters der Einrichtung
(1) Der Leiter einer Einrichtung hat in Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten, die
sich fuer ihn nach der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 (GBl. II S.
703; Ber. S. 721) in der Fassung der Zweiten Arbeitsschutzverordnung vom 5. Dezember
1963 (GBl. II 1964 S. 15) ergeben, durch geeignete Anleitung und Kontrolle alle
Voraussetzungen zu schaffen, dass die Lehrkraefte und Erzieher zur Aufsicht und Fuersorge
gegenueber den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen befaehigt werden.

(2) Er hat insbesondere regelmaessig die Lehrkraefte und Erzieher ueber Fuersorge- und
Aufsichtsmassnahmen zu belehren. Diese Belehrungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Der Leiter hat darueber hinaus auch andere Personen (Eltern, Werktaetige aus
Betrieben usw.), die zur Betreuung der Schueler oder zur Unterstuetzung der Lehrkraefte
und Erzieher bei schulischen oder ausserschulischen Veranstaltungen gewonnen und von
ihm bestaetigt wurden, in die ihnen obliegenden Aufgaben der Fuersorge und Aufsicht
einzuweisen.

(4) Der Leiter hat darauf zu dringen, dass hinsichtlich der Gebaeude der Einrichtung
und anderer Orte von Schulveranstaltungen (wie z.B. Sportplatz - Feriengestaltung -
Badeplatz) die gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Unfallquellen eingehalten
werden. Vorhandene Schaeden hat er unverzueglich zu melden und gegebenenfalls ihre
Behebung von den zustaendigen Stellen zu fordern. Er ist berechtigt und verpflichtet,
notfalls die Benutzung der entsprechenden Raeume und Orte zu untersagen.


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(5) Werden fuer das jeweilige Unterrichtsfach nicht speziell ausgebildete Lehrer mit
dem Unterricht beauftragt (z.B. beim Sport, Chemieunterricht usw.), hat der Leiter die
besondere Verantwortung fuer Auswahl und eingehende Belehrung der betreffenden Lehrer.

(6) Der Leiter regelt in der Hausordnung, wie die in dieser Durchfuehrungsbestimmung
getroffenen Festlegungen unter den konkreten Bedingungen der jeweiligen Einrichtung
durchzusetzen sind. Fuer die Planung und Organisation der Fuersorge und Aufsicht ist er
voll verantwortlich.

(7) Der Leiter ist verpflichtet, Verletzungen dieser Durchfuehrungsbestimmung mit
allen Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung bzw.
Gewerkschaftsgruppe auszuwerten und die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Schwere Verstoesse hat er sofort seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.

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Pflichten und Rechte der Lehrkraefte und Erzieher

§ 6
(1) Die Lehrkraefte und Erzieher sind fuer die Fuersorge und Aufsicht gegenueber den
Kindern und Jugendlichen des ihnen anvertrauten Klassen- oder Gruppenverbandes
verantwortlich.

(2) Sie haben insbesondere die Pflicht:
- die Umsicht und Gewandtheit der Kinder und Jugendlichen sowie die Hilfsbereitschaft
  der aelteren Schueler gegenueber den juengeren zu entwickeln und in ihnen
  Selbstaendigkeit, Selbstvertrauen und bewusstes Verhalten zu staerken;
- zur Abwendung von Gefahren aufmerksam und umsichtig ihr ganzes fachliches Wissen und
  Koennen einzusetzen sowie stets mit vollem Einsatz ihrer Person und des persoenlichen
  Mutes zu handeln;
- regelmaessige Belehrungen ueber Gefahren- und Unfallquellen durchzufuehren und sie im
  Klassenbuch einzutragen;
- stets klare Weisungen zu erteilen, ihre Befolgung staendig zu ueberpruefen und notfalls
  zur Verhinderung von Unfaellen und Schaeden mit Nachdruck durchzusetzen.

§ 7
(1) Soweit nicht Festlegungen in der Stundentafel entgegenstehen, duerfen Lehrer und
Erzieher Schueler ab 7. Klasse sowie Lehrlinge in der Regel ohne persoenliche Begleitung
Unterrichtswege zuruecklegen oder feststehende Warte- oder Pausenzeiten verbringen
lassen, es sei denn, dass der Direktor oder Leiter aus besonderen Gruenden eine andere
Regelung trifft.

(2) Lehrkraefte und Erzieher haben das Recht, vom Direktor oder Leiter der Einrichtung
eine Entscheidung darueber zu erwirken, ob und inwieweit auch Schueler bis zur 6. Klasse
bei entsprechenden Voraussetzungen ohne persoenliche Begleitung durch den Lehrer oder
Erzieher Unterrichtswege zuruecklegen oder bestimmte Warte- oder Pausenzeiten verbringen
koennen. Als Voraussetzungen hierfuer gelten gute, bewusste Disziplin der Klasse oder
Gruppe sowie Wege und Orte ohne besondere Gefahrenquellen usw.

(3) In jedem Fall, in dem eine unmittelbare persoenliche Begleitung nach vorstehender
Regelung unterbleibt, sind die Schueler oder Lehrlinge vorher eingehend zu belehren.
Besonders geeignete Schueler sind mit der Leitung der Klasse oder Gruppe zu beauftragen.
Diese Beauftragung soll in geeigneten Faellen nach Absprache mit Vertretern der Jugend-
und Kinderorganisation erfolgen.

(4) Lehrkraefte und Erzieher haben das Recht, im Rahmen der Erziehung der Jugend zur
Selbstaendigkeit einzelnen Kindern oder Jugendlichen besondere Auftraege zu erteilen.
Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen sind dabei, vor allem im
Hinblick auf die Art des Auftrages, sorgfaeltig zu beruecksichtigen. Sollen Kinder oder
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Jugendliche in den Wartezeiten Auftraege der Eltern ausfuehren, kann der Lehrer und
Erzieher, fuer Schueler bis zur 4. Klasse bei Vorliegen einer schriftlichen Erklaerung der
Eltern, die Genehmigung dazu erteilen. In jedem Fall sind diese Kinder und Jugendlichen
umfassend zu unterweisen.

(5) Besonders geeignete Schueler koennen im Interesse des Bildungs- und
Erziehungsprozesses mit der Leitung und Beaufsichtigung von schulischen Veranstaltungen
beauftragt werden. Der verantwortliche Lehrer behaelt in diesem Fall die Oberaufsicht
und hat folgende Pflichten:
a) sorgfaeltige Auswahl der Schueler (Mindestalter das vollendete 14. Lebensjahr),
b) sorgfaeltige Einweisung und Belehrung,
c) regelmaessige Anleitung und Kontrolle.

§ 8
Die besondere Verantwortung von Lehrkraeften und Erziehern im naturwissenschaftlichen
Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchfuehrung von schulischen
Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfuer geltenden Bestimmungen geregelt.

§ 9
(1) In Heimen der Jugendhilfe, in Sonderschulen und Einrichtungen des Sonderschulwesens
sowie in Instituten fuer Lehrerbildung und Paedagogischen Schulen und in Einrichtungen
der Volksbildung im Ausland ist diese Durchfuehrungsbestimmung fuer die Fuersorge
und Aufsicht gegenueber den Kindern und Jugendlichen unter Beachtung der konkreten
Bedingungen, Erfordernisse und Umstaende der jeweiligen Einrichtung anzuwenden.

(2) Nach Beratung mit der zustaendigen Betriebsgewerkschaftsleitung ist der Leiter
der Einrichtung berechtigt, besondere Festlegungen in seinem Verantwortungsbereich zu
treffen.

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Schlussbestimmungen

§ 10
(1) Die Abteilungen Volksbildung der Raete der Kreise und Staedte und die
wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, die Direktoren, Leiter, Lehrkraefte und
Erzieher in der richtigen Anwendung der Fuersorge- und Aufsichtsordnung anzuleiten und
zu kontrollieren.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises
oder der Stadt sowie des wirtschaftsleitenden Organs kann zur Untersuchung von
Verstoessen gegen die Fuersorge- und Aufsichtsordnung zeitweilig erfahrene Paedagogen oder
Sicherheitsinspektoren der Betriebe hinzuziehen.

(3) Stellt der Sicherheitsbeauftragte eine schuldhafte Verletzung der Fuersorge- und
Aufsichtsordnung fest, unterbreitet er dem fuer ihn zustaendigen Leiter entsprechende
Vorschlaege, wie z.B.
- Auswertung und Behandlung im Arbeitskollektiv;
- Behandlung vor der Konfliktkommission;
- Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
- Benachrichtigung der zustaendigen Staatsorgane.

§ 11
Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft.


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Schlussformel
Der Minister fuer Volksbildung




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