Gesetz zur Ueberleitung von Lasten und
Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund
(Fuenftes Ueberleitungsgesetz)
UeblG 5

vom  30.06.1959



"Fuenftes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
603-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1 Geltung des Ersten Ueberleitungsgesetzes im Saarland
Das Erste Gesetz zur Ueberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Erstes Ueberleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 193) tritt im Saarland am 1. Januar 1960 mit den nachstehenden
Aenderungen in Kraft:
1. § 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine
   Anwendung.
2. Der Bund uebernimmt die Aufwendungen und Zuschuesse fuer die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis
   6a und 8 bis 11 aufgefuehrten Sachgebiete mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an.
3. Soweit im Ersten Ueberleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen
   wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die
   entsprechenden saarlaendischen Bestimmungen.
4. § 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:
   "(1) Die beim Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland
   geltenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen ueber die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3
   bis 6a und 8 bis 11 aufgefuehrten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit nicht
   in diesem Gesetz anderes bestimmt ist oder die Bestimmungen durch bundesrechtliche
   Regelungen fuer die Zeit nach dem Ablauf der Uebergangszeit aufgehoben oder geaendert
   werden."
5. § 17 gilt im Saarland in folgender Fassung:
   "§ 17
   Zuschuesse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf
   Grund der folgenden Bestimmungen zu leistenden Ausgaben:
   1.
   2. Gemeinschaftshilfe des frueheren Reichsstocks fuer Arbeitseinsatz an die
      knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-
      Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 - WiGBl. S. 99 - und § 5 Abs. 3 des
      Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 - WiGBl. S. 202)
      nach § 1 des saarlaendischen Gesetzes ueber die Gewaehrung eines Zuschusses zur
      knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom 14. April
      1959;
   3. Erstattung der Mehrausgaben der Traeger der Krankenversicherung im Saarland nach
      §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
      S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarlaendischen Ersten Sammelgesetzes
      zur Einfuehrung von Bundesrecht im Saarland vom 17. Juli 1958 (Amtsblatt des
      Saarlandes S. 1171);
   4.

                                               -1-
      
                                                                              

   5. Kosten der Unfallversicherung fuer ehemalige Reichsbetriebe und fuer Betriebe der
      ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom 9. Juni 1947
      - Arbeitsblatt fuer die britische Zone S. 233)."

6. § 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:
   "Ausgaben fuer die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgefuehrten Sachgebiete sind fuer
   Rechnung des Bundes zu leisten."
7. § 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:
   "§ 21a
   (1) Die Aufwendungen fuer die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgefuehrten Sachgebiete
   werden vom Bund durch Leistung von Pauschbetraegen an das Saarland abgegolten.
   Dies gilt nicht fuer die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten
   Fuersorgekosten und fuer die Aufwendungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs des
   Gesetzes entstehen.

(2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag
errechnet. Der Grundbetrag des Saarlandes ist die Summe der in den Monaten Januar
bis Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen, nach dem beim
Inkrafttreten des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deutsche Mark umgerechneten
Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen fuer die in § 10 Ziff. 1,
2, 3 Buchstaben a und c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu
den Aufwendungen in diesem Sinne gehoeren auch die Aufwendungen fuer die in § 7 Abs. 2
Ziff. 3 genannten Personen. Falls die Fuersorgegerichtssaetze im Saarland infolge der
Frankenabwertung vom 29. Dezember 1958 erhoeht werden, ist der Grundbetrag entsprechend
der daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu erhoehen.

(3) Massgebend fuer die Errechnung des Grund-Betrages sind

(4) Der Pauschbetrag betraegt in vom Hundert des Grundbetrages in der Zeit vom 1. Januar
bis
zum 31. Maerz 1960                                                                     25
im Rechnungsjahr 1960:                                                               100
im Rechnungsjahr 1961:                                                                95
im Rechnungsjahr 1962:                                                                85
im Rechnungsjahr 1963:                                                                75
im Rechnungsjahr 1964:                                                                65
im Rechnungsjahr 1965:                                                                55
im Rechnungsjahr 1966:                                                                45
im Rechnungsjahr 1967:                                                                35
im Rechnungsjahr 1968:                                                                20

Ab 1. April 1969 faellt die Leistung von Pauschbetraegen weg.

(5) Die Pauschbetraege sind dem Saarland in monatlichen Teilbetraegen zu ueberweisen;
das Saarland ueberweist die Pauschbetraege den Landes- und Bezirks-Fuersorgeverbaenden
und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabentraegern zur Deckung der von ihnen zu
gewaehrenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.

(6) Die Bundesregierung setzt die Hoehe des dem Saarland nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Pauschbetrages nach Anhoerung der Regierung des Saarlandes
fest. Wird der Pauschbetrag bis zum 1. Januar 1960 nicht festgesetzt, so leistet
der Bund monatlich Abschlagszahlungen in Hoehe eines Zwoelftels des voraussichtlichen
Jahrespauschbetrages.

(7) Fuehrt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des
Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der in Absatz 1 bezeichneten
Aufwendungen, sind die Pauschbetraege durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieser Aenderung anzupassen."

Fussnote

§ 17 Nr. 2 Kursivdruck: § 15 SVAnpG aufgeh. durch Art. 3 § 13 Nr. 1 G v. 21.12.1967
I 1259 mWv 1.1.1968, § 5 KnVAnpG neugeregelt durch KnVNG 822-8; KnVAnpG aufgeh. durch

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Art. 4 § 26 G v. 28.7.1969 I 974 mWv 1.8.1969; KnVNG aufgeh. durch Art. 83 Nr. 6 G v.
18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992

§ 2 Geltung des Zweiten Ueberleitungsgesetzes im Saarland
(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Ueberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Zweites Ueberleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im
Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in
Kraft.

(2) Die Ausgaben fuer die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehoerigen des
Regierungskommissars fuer das Saargebiet und des Reichskommissars fuer die Rueckgliederung
des Saargebietes (Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes)
sind mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an vom Saarland zu tragen.

(3) Der Bund uebernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezuege fuer die Beamten der frueheren
staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960.

§ 3 Aufwendungen fuer ehemalige Kriegsgefangene und Heimkehrer
Der Bund uebernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 die Aufwendungen auf Grund des
saarlaendischen Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1017) nach Massgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908)
und die Aufwendungen auf Grund des saarlaendischen Heimkehrergesetzes vom 9. Juli
1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1013) in der Fassung des saarlaendischen Gesetzes
zur Einfuehrung des Gesetzes ueber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im
Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), soweit sie nicht im
Rahmen der Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.

§ 4 Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern
(1) Mit Wirkung vom Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland
anfallenden Ertraege der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu,
soweit sie im Saarland erhoben werden:
1. die Zoelle,
2. die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme
   der Biersteuer,
3. die Umsatzsteuer,
4. die Befoerderungsteuer,
5. die einmaligen Vermoegensabgaben und die zur Durchfuehrung des Lastenausgleichs
   erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. der Bundesanteil an der Einkommensteuer und der Koerperschaftsteuer.

(2) Das Gesetz ueber den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der franzoesischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberuehrt.

§ 5 Sonstige Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesetzes ueber die Eingliederung des Saarlandes
vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch fuer die Zeit vom Ende der
Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959, soweit nicht
in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt fuer den Uebergang
von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des
Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Uebergangszeit zu Lasten des Bundes.

(2) Soweit das Saarland auf Grund anderer Gesetze verpflichtet ist, bestimmte Lasten
bis zum Ende der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu tragen, gilt Absatz
1 entsprechend.
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§ 6 Entschaedigungslast nach dem Bundesentschaedigungsgesetz
(1) Die Regelung des § 3 Nr. 10 des saarlaendischen Gesetzes zur Einfuehrung des
Bundesentschaedigungsgesetzes - BEG - vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S.
759) gilt auch fuer die Zeit vom Ende der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
bis zum 31. Dezember 1960.

(2) Der Bund erstattet dem Saarland die Haelfte der Entschaedigungsaufwendungen in der
Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1960.

(3) Die Regelung des § 172 des Bundesentschaedigungsgesetzes in der Fassung vom 29.
Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) tritt im Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1961
in Kraft; mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird in § 172 Abs. 1 hinter dem Wort
"Rheinland-Pfalz" das Wort "Saarland" eingefuegt.

§ 7 Versorgungslasten nach Artikel 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag
Der Bund erstattet dem Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehaelter der
nach Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf ihren Antrag in den Ruhestand
versetzten Beamten bis zum Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze
erreichen, laengstens bis zum Ende des Monats, in dem sie sterben; das gilt auch fuer die
entsprechenden Versorgungsbezuege der auf Antrag ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3
der Anlage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und Arbeiter.

§ 8 Uebergangsbestimmungen
(1)   Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen vom Saarland auf den Bund uebergehen, stehen die
von   dem jeweils in Betracht kommenden Stichtag ab eingehenden Einnahmen dem Bund zu;
die   vor dem Stichtag eingehenden Einnahmen verbleiben dem Saarland. Die auf den Bund
vom   Stichtag ab uebergehenden Ausgaben sind fuer Rechnung des Bundes zu leisten, soweit
sie   vom Saarland bis zum Stichtag noch nicht geleistet worden sind.

(2) Wenn das Saarland vor dem Stichtag faellige Ausgaben bis zum Stichtag nicht
geleistet hat, so hat es dem Bund die hierdurch entstehende Mehrbelastung zu erstatten.

(3) Wenn das Saarland vor dem Stichtag Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte
Leistung von Zahlungen fuer den auf den Stichtag folgenden Zeitraum sicherzustellen, hat
der Bund dem Saarland diese Mittel zu erstatten.

(4) Die Abrechnungen der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nach Artikel 16 und 17
des Saarvertrages werden fuer Rechnung des Saarlandes vorgenommen. Die der Abrechnung
der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nicht mehr unterliegenden Einnahmen aus den
unter Artikel 16 des Saarvertrages fallenden Steuern, die noch auf Grund des bis
zum Ablauf der Uebergangszeit geltenden Rechts nach dem Ablauf der Uebergangszeit im
Saarland anfallen, stehen dem Bund zu; die der Abrechnung nicht mehr unterliegenden
Erstattungen aus diesen Steuern sind vom Bund zu leisten. Ebenso sind Erstattungen auf
Grund einer Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen nach § 18 Abs. 1 Ziff.
2 des Gesetzes ueber die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 vom Bund zu
leisten. Die der Abrechnung nicht mehr unterliegenden Ausgaben nach Artikel 16 Abs. 2
des Saarvertrages traegt das Saarland.

(5) Die Resteinnahmen aus den mit dem Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des
Saarvertrages wegfallenden, nicht unter Absatz 4 fallenden saarlaendischen Abgaben
stehen - bei der Gemeinschaftshilfeabgabe mit der bisherigen Zweckverbindung - dem
Saarland auch insoweit zu, als sie noch nach dem Ablauf der Uebergangszeit eingehen;
nachtraegliche Erstattungen aus diesen Steuern sind vom Saarland zu leisten.

(6) Die Ueberleitung der fuer die Kriegsschaedenregelung im Saarland zweckgebundenen
Mittel auf den Bund (Sondervermoegen Ausgleichsfonds) mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an
wird gesondert geregelt.

(7) Die Saarlaendische Tabak- und Zuendwarenregie wird durch das Saarland abgewickelt.
Einnahmen der Regie, die nach ihrer Aufhebung faellig werden, stehen dem Saarland zu.


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Ausgaben, die zur Abwicklung von Verpflichtungen der Regie zu leisten sind, traegt das
Saarland.

§ 9 Finanzausgleich
(1) Fuer die Zeit vom Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis
zum 31. Dezember 1959 gewaehrt der Bund dem Saarland eine Finanzhilfe zum Ausgleich
des durch den Uebergang der in § 4 aufgefuehrten Einnahmen auf den Bund entstehenden
Einnahmeausfalls.

(2) Die auf Grund des § 10 Nr. 4 des Gesetzes ueber die Eingliederung des Saarlandes fuer
das Rechnungsjahr 1959 bewilligten Finanzhilfen bleiben unberuehrt.

(3) Der Bund gewaehrt dem Saarland fuer die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum Ende
des Rechnungsjahres 1960 Finanzhilfen zur Deckung eines auf andere Weise nicht
auszugleichenden Fehlbedarfs.

(4) Das Gesetz ueber den Finanzausgleich unter den Laendern vom Rechnungsjahr 1958 an
(Laenderfinanzausgleichsgesetz 1958) vom 5. Maerz 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 73) ist
erstmals fuer das Rechnungsjahr 1961 auf das Saarland anzuwenden.

§ 10 Geltung von Vorschriften des Dritten und Vierten Ueberleitungsgesetzes
im Saarland
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und § 5
des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Laendern
(Viertes Ueberleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) treten im
Saarland mit dem Ablauf der Uebergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages in Kraft.

§ 11 Auskunftspflicht
Die zustaendigen Behoerden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich
gegenseitig die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Auskuenfte zu
erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskuenfte von der obersten
Rechnungspruefungsbehoerde bestaetigen zu lassen.

§ 12 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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