Fuenfte Durchfuehrungsverordnung zum
Treuhandgesetz
TreuhGDV 5

vom  12.09.1990



"Fuenfte Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR
1990 I S. 1466)"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 11
EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art.
1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.

Eingangsformel
Zur zuegigen Reorganisation des volkseigenen Vermoegens und seiner Entflechtung im
Interesse zweckmaessiger Unternehmensstrukturen wird nach Massgabe des § 1 Abs. 2 und §
24 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens
(Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) folgendes verordnet:

§ 1
(1) Diese Durchfuehrungsverordnung gilt fuer die im Register der volkseigenen Wirtschaft
eingetragenen volkseigenen Kombinate, Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch
selbstaendigen Wirtschaftseinheiten (nachstehend Wirtschaftseinheiten genannt).

(2) Sie gilt nicht fuer volkseigenes Vermoegen, soweit dessen Rechtstraeger die
Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung
von Wasserstrassen, die Verwaltung des oeffentlichen Strassennetzes und andere
Staatsunternehmen sind.

§ 2
(1) Wirtschaftseinheiten, die am 30. Juni 1990 auf der Grundlage von Nutzungsvertraegen
betriebsnotwendige Grundstuecke ueberwiegend und nicht voruebergehend genutzt haben,
werden mit Wirkung vom 30. Juni 1990 Rechtstraegern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 des
Treuhandgesetzes gleichgestellt.

(2) Volkseigene Grundstuecke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in
Rechtstraegerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages
bewirtschaftet werden, gelten zum 30. Juni 1990 in dem Umfang, der im Nutzungsvertrag
bezeichnet ist, als geteilt.

§ 3
Rechte nach § 2 erloeschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem
bisherigen Rechtstraeger angezeigt hat.

§ 4
(1) Die Teilung bzw. Uebergabe eines Grundstuecks erfolgt auf der Grundlage eines
Uebergabe-/Uebernahmeprotokolls zwischen dem ehemaligen Rechtstraeger und dem
Nutzungsberechtigten. Das Protokoll hat zu enthalten:

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1.die Lage- und Grundbuchbezeichnung des durch diese Durchfuehrungsverordnung geteilten
  Grundstuecks;
2.einen Teilungsentwurf, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstuecksgrenzen
  ergibt;
3.eine genaue Beschreibung der vom Nutzungsberechtigten genutzten Gebaeude und Anlagen,
  einschliesslich ihrer Bewertung zum Stichtag der Vereinbarung fuer den Fall offener
  vermoegensrechtlicher Ansprueche;
4.den Verkauf/Kauf von Gebaeuden und Anlagen, die vom ehemaligen Rechtstraeger infolge
  der Teilung nicht mehr genutzt oder verwertet werden koennen;
5.notwendige weitere Vereinbarungen, die sich aus der Abwicklung des Nutzungsvertrages
  ergeben;
6.das Datum der Rechtswirksamkeit der Uebergabe/Uebernahme.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat unter Vorlage des Uebergabe-/Uebernahmeprotokolls zu
veranlassen, dass das Teilgrundstueck vermessen und die Vermessungsergebnisse in die
Liegenschaftsdokumentation, einschliesslich Grundbuch, uebernommen werden.

§ 5
Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist,
durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht beruehrt.

§ 6
Diese Durchfuehrungsverordnung tritt mit ihrer Veroeffentlichung in Kraft.

Schlussformel
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik




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