Verordnung zur Frueherkennung und
Fruehfoerderung behinderter und
von Behinderung bedrohter Kinder
(Fruehfoerderungsverordnung - FruehV)
FruehV
vom 24.06.2003
"Fruehfoerderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.
1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I
S. 462) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale
Sicherung:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Abgrenzung der durch interdisziplinaere Fruehfoerderstellen und sozialpaediatrische
Zentren ausgefuehrten Leistungen nach § 30 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zur Frueherkennung und Fruehfoerderung noch nicht eingeschulter
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Uebernahme und die Teilung der
Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationstraegern sowie die Vereinbarung der
Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
§ 2 Frueherkennung und Fruehfoerderung
Leistungen nach § 1 umfassen
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5) und
2. heilpaedagogische Leistungen (§ 6).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten
interdisziplinaeren Fruehfoerderstellen und sozialpaediatrischen Zentren unter Einbeziehung
des sozialen Umfelds der Kinder ausgefuehrt. Naeheres zu den Anforderungen an
interdisziplinaere Fruehfoerderstellen und sozialpaediatrische Zentren kann durch
Landesrahmenempfehlungen geregelt werden.
§ 3 Interdisziplinaere Fruehfoerderstellen
Interdisziplinaere Fruehfoerderstellen im Sinne dieser Verordnung sind familien- und
wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Frueherkennung, Behandlung und Foerderung
von Kindern dienen, um in interdisziplinaerer Zusammenarbeit von qualifizierten
medizinisch-therapeutischen und paedagogischen Fachkraeften eine drohende oder bereits
eingetretene Behinderung zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung
durch gezielte Foerder- und Behandlungsmassnahmen auszugleichen oder zu mildern.
Leistungen durch interdisziplinaere Fruehfoerderstellen werden in der Regel in ambulanter,
einschliesslich mobiler Form erbracht.
§ 4 Sozialpaediatrische Zentren
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Sozialpaediatrische Zentren im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 119 Abs. 1
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur ambulanten sozialpaediatrischen Behandlung
von Kindern ermaechtigten Einrichtungen. Die fruehzeitige Erkennung, Diagnostik und
Behandlung durch sozialpaediatrische Zentren ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen
Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von
geeigneten Aerzten oder geeigneten interdisziplinaeren Fruehfoerderstellen (§ 3) behandelt
werden koennen.
§ 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 30 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Frueherkennung und Fruehfoerderung zu erbringenden
medizinischen Leistungen umfassen insbesondere
1. aerztliche Behandlung einschliesslich der zur Frueherkennung und Diagnostik
erforderlichen aerztlichen Taetigkeiten,
2. nichtaerztliche sozialpaediatrische Leistungen, psychologische, heilpaedagogische und
psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter aerztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene
Behinderung zum fruehestmoeglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen
Foerder- und Behandlungsplan aufzustellen,
3. Heilmittel, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie sowie Beschaeftigungstherapie, soweit sie auf Grund des Foerder-
und Behandlungsplans nach § 7 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch die Beratung der Erziehungsberechtigten,
insbesondere
1. das Erstgespraech,
2. anamnestische Gespraeche mit Eltern und anderen Bezugspersonen,
3. die Vermittlung der Diagnose,
4. Eroerterung und Beratung des Foerder- und Behandlungsplans,
5. Austausch ueber den Entwicklungs- und Foerderprozess des Kindes einschliesslich
Verhaltens- und Beziehungsfragen,
6. Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Alltags,
7. Anleitung zur Einbeziehung in Foerderung und Behandlung,
8. Hilfen zur Unterstuetzung der Bezugspersonen bei der Krankheits- und Krankheits- und
Behinderungsverarbeitung,
9. Vermittlung von weiteren Hilfs- und Beratungsangeboten.
(3) Weiter gehende Vereinbarungen auf Landesebene bleiben unberuehrt.
§ 6 Heilpaedagogische Leistungen
Heilpaedagogische Leistungen nach § 56 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle
Massnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persoenlichkeit mit
paedagogischen Mitteln anregen, einschliesslich der jeweils erforderlichen sozial- und
sonderpaedagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der
Erziehungsberechtigten; § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7 Foerder- und Behandlungsplan
(1) Die interdisziplinaeren Fruehfoerderstellen und die sozialpaediatrischen
Zentren stellen die nach dem individuellen Bedarf zur Foerderung und Behandlung
voraussichtlich erforderlichen Leistungen nach §§ 5 und 6 in Zusammenarbeit
mit den Erziehungsberechtigten in einem interdisziplinaer entwickelten Foerder-
und Behandlungsplan schriftlich zusammen und legen diesen den beteiligten
Rehabilitationstraegern nach Massgabe des § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zur Entscheidung vor. Der Foerder- und Behandlungsplan wird entsprechend dem Verlauf
der Foerderung und Behandlung angepasst, spaetestens nach Ablauf von zwoelf Monaten.
Dabei sichern die Rehabilitationstraeger durchgehend das Verfahren entsprechend dem
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jeweiligen Bedarf. Der Foerder- und Behandlungsplan wird von dem fuer die Durchfuehrung
der diagnostischen Leistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 verantwortlichen Arzt und der
verantwortlichen paedagogischen Fachkraft unterzeichnet. Die Erziehungsberechtigten
erhalten eine Ausfertigung des Foerder- und Behandlungsplans.
(2) Der Foerder- und Behandlungsplan kann auch die Foerderung und Behandlung in einer
anderen Einrichtung, durch einen Kinderarzt oder die Erbringung von Heilmitteln
empfehlen.
§ 8 Erbringung der Komplexleistung
(1) Die zur Foerderung und Behandlung nach §§ 5 und 6 erforderlichen Leistungen
werden von den beteiligten Rehabilitationstraegern auf der Grundlage des Foerder-
und Behandlungsplans zustaendigkeitsuebergreifend als ganzheitliche Komplexleistung
erbracht. Ein Antrag auf die erforderlichen Leistungen kann bei allen beteiligten
Rehabilitationstraegern gestellt werden. Der Rehabilitationstraeger, bei dem der Antrag
gestellt wird, unterrichtet unverzueglich die an der Komplexleistung beteiligten
Rehabilitationstraeger. Die beteiligten Rehabilitationstraeger stimmen sich untereinander
ab und entscheiden innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Foerder- und
Behandlungsplans ueber die Leistung.
(2) Sofern die beteiligten Rehabilitationstraeger nichts anderes vereinbaren,
entscheidet der fuer die Leistungen nach § 6 jeweils zustaendige Rehabilitationstraeger
ueber Komplexleistungen interdisziplinaerer Fruehfoerderstellen und der fuer die
Leistungen nach § 5 jeweils zustaendige Rehabilitationstraeger ueber Komplexleistungen
sozialpaediatrischer Zentren.
(3) Erbringt ein Rehabilitationstraeger im Rahmen der Komplexleistung Leistungen,
fuer die ein anderer Rehabilitationstraeger zustaendig ist, ist der zustaendige
Rehabilitationstraeger erstattungspflichtig. Vereinbarungen ueber pauschalierte
Erstattungen sind zulaessig.
(4) Interdisziplinaere Fruehfoerderstellen und sozialpaediatrische Zentren arbeiten
zusammen. Darueber hinaus arbeiten sie mit Aerzten, Leistungserbringern von Heilmitteln
und anderen an der Frueherkennung und Fruehfoerderung beteiligten Stellen wie dem
Oeffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Soweit nach Landesrecht an der Komplexleistung
weitere Stellen einzubeziehen sind, sollen diese an Arbeitsgemeinschaften der an der
Frueherkennung und Fruehfoerderung beteiligten Stellen beteiligt werden.
§ 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung
(1) Die an den Leistungen der interdisziplinaeren Fruehfoerderstelle oder des
sozialpaediatrischen Zentrums jeweils beteiligten Rehabilitationstraeger vereinbaren
gemeinsam mit diesen die Entgelte fuer die zur Foerderung und Behandlung nach §§ 5 und 6
zu erbringenden Leistungen. Dabei werden Zuwendungen Dritter, insbesondere der Laender,
fuer Leistungen nach dieser Verordnung beruecksichtigt.
(2) Ueber die Aufteilung der Entgelte fuer Komplexleistungen schliessen die
Rehabilitationstraeger auf der Grundlage der Leistungszustaendigkeit nach Spezialisierung
und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen
Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder,
Vereinbarungen; regionale Gegebenheiten werden beruecksichtigt.
(3) Die Aufteilung der Entgelte kann pauschaliert werden. Der auf die fuer die
Leistungen nach § 6 jeweils zustaendige Traeger entfallende Anteil der Entgelte
darf fuer Leistungen in interdisziplinaeren Fruehfoerderstellen 80 vom Hundert und in
sozialpaediatrischen Zentren 20 vom Hundert nicht uebersteigen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Schlussformel
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
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