Verordnung ueber Fruchtsaft, einige
aehnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
(Fruchtsaftverordnung)
FrSaftV 2004

vom  24.05.2004



"Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 9.10.2006 I 2260

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
ueber Fruchtsaefte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse fuer die menschliche Ernaehrung
(ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.

Fussnote

 Textnachweis ab: 28.5.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 112/2001 (CELEX Nr: 301L0112)

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3        in Verbindung mit Abs. 3
  des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der        Fassung der Bekanntmachung
  vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen        mit dem Bundesministerium
  fuer Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium fuer        Umwelt, Naturschutz und
  Reaktorsicherheit sowie
- auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
  Wirtschaft und Arbeit,
von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden sind:

§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu
bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht zu werden.

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
(1) Die Ausgangserzeugnisse fuer Erzeugnisse nach Anlage 1 muessen den Anforderungen der
Anlage 2 entsprechen.

(2) Fuer die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen die in Anlage 3
aufgefuehrten Zutaten nach den dort genannten Massgaben verwendet werden.

(3) Fuer die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen die in Anlage 4 Abschnitt
A aufgefuehrten Verfahren nach den dort genannten Massgaben angewendet werden.

(4) Bei dem gewerbsmaessigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen
1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absaetzen 1 und 2
   bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

                                               -1-
      
                                                                              

2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.

(5) Als Zusatzstoffe fuer die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer
Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgefuehrten Stoffe nur nach den dort
genannten Massgaben zugelassen. Im Uebrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung anzuwenden.

(6) Fruchtnektare muessen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an
Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

(7) Unberuehrt bleiben die Vorschriften ueber diaetetische und vitaminisierte
Lebensmittel.

§ 3 Kennzeichnung
(1) Fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten
Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten
Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 duerfen Erzeugnisse aus einer einzigen
Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht"
durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeichnung "Suessmost" darf nur
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet
werden fuer:
1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufuegung von Aepfeln, jedoch
   ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,
2. Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsaeften, konzentrierten Fruchtsaeften
   oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres
   hohen Saeuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
Ergaenzend zu den nach den Saetzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen koennen die in
Anlage 6 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Massgaben verwendet werden.

(3) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn zusaetzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben nach Massgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergaenzung der
   Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des
   Volumens der verwendeten Fruchtsaefte oder des Fruchtmarks,
2. bei Fruchtsaeften, denen zur Erzielung eines suessen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt
   wurden, in Ergaenzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe "gezuckert" oder "mit
   Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der hoechstens zugesetzten Zuckermenge in
   Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,
3. bei Fruchtsaeften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,
4. bei Mischungen aus Fruchtsaeften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsaeften sowie
   bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten
   Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder
   "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",
5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe
   "Fruchtgehalt: mindestens ...%",
6. bei konzentrierten Fruchtsaeften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur
   Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststaetten, Einrichtungen zur
   Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum
   Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und
   denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
   zugelassene Saeuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten
   Menge.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten
Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine
                                            -2-
      
                                                                              

aehnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden;
Zitronensaft, der nach Massgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der
Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht beruecksichtigt werden.

(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung
mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im
selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Uebrigen gilt fuer die Art
und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz
und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von   § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
die Angabe der zur   Wiederherstellung des urspruenglichen Zustandes der in Anlage 1
Nr. 1 Buchstabe b,   Nr. 2 und 3 aufgefuehrten Erzeugnisse unerlaesslichen Zutaten im
Zutatenverzeichnis   nicht erforderlich.

§ 4 Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgefuehrten Bezeichnung versehen sind, ohne
der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz
1 und Abs. 6 ueber die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen
zu entsprechen, duerfen gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 6 Uebergangsregelung
Bis zum 30. Juni 2005 duerfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
gekennzeichnete Erzeugnisse duerfen bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht
werden.

§ 7
-

§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

(2)

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1019 - 1020 )
                    Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
           Verkehrsbezeichnungen                      Herstellungsanforderungen
1.  a) Fruchtsaft                           a)     Fruchtsaft ist das gaerfaehige, jedoch
                                                   nicht gegorene, aus gesunden und
                                                   reifen Fruechten (frisch oder durch
                                                   Kaelte haltbar gemacht) einer oder
                                                   mehrerer Fruchtarten gewonnene
                                            -3-
      
                                                                              

                                                   Erzeugnis, das die fuer den Saft dieser
                                                   Frucht/Fruechte charakteristische
                                                   Farbe, das dafuer charakteristische
                                                   Aroma und den dafuer charakteristischen
                                                   Geschmack besitzt. Aus dem Saft
                                                   stammendes Aroma, Fruchtfleisch und
                                                   Zellen, die bei der Verarbeitung
                                                   abgetrennt wurden, duerfen demselben
                                                   Saft wieder hinzugefuegt werden. Bei
                                                   Zitrusfruechten stammt der Fruchtsaft
                                                   vom Endokarp; Limettensaft kann
                                                   jedoch gemaess den nach redlichem
                                                   Handelsbrauch ueblichen Verfahren,
                                                   die es ermoeglichen, das Vorhandensein
                                                   von Bestandteilen der aeusseren
                                                   Fruchtteile im Saft so weit wie
                                                   moeglich einzuschraenken, auch aus der
                                                   ganzen Frucht hergestellt werden.
     b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat b)     Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat
                                                   ist das Erzeugnis, das gewonnen
                                                   wird, indem das dem Saft bei der
                                                   Konzentrierung entzogene Wasser
                                                   dem Fruchtsaftkonzentrat wieder
                                                   hinzugefuegt wird und die dem Saft
                                                   verloren gegangenen Aromastoffe
                                                   sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch
                                                   und Zellen, die beim Prozess
                                                   der Herstellung des betreffenden
                                                   Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft
                                                   derselben Art zurueckgewonnen wurden,
                                                   zugesetzt werden. Das zugefuegte Wasser
                                                   muss, insbesondere unter chemischen,
                                                   mikrobiologischen und organoleptischen
                                                   Gesichtspunkten, geeignet sein, die
                                                   wesentlichen Merkmale das Saftes zu
                                                   gewaehrleisten.
                                                   Das auf diese Art gewonnene
                                                   Erzeugnis muss im Vergleich zu einem
                                                   durchschnittlichen, aus Fruechten
                                                   derselben Art gemaess Buchstabe a
                                                   gewonnenen Saft zumindest gleichartige
                                                   organoleptische und analytische
                                                   Eigenschaften aufweisen.
                                            Bei Traubensaft duerfen die Weinsaeuresalze,
                                            die bei der Herstellung abgetrennt wurden,
                                            wieder zugefuegt werden.
2.   Konzentrierter Fruchtsaft/             Konzentrierter Fruchtsaft oder
     Fruchtsaftkonzentrat                   Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
                                            aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten
                                            durch physikalischen Entzug eines bestimmten
                                            Teils des natuerlich enthaltenen Wassers
                                            gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum
                                            direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser
                                            Entzug mindestens 50% betragen.
3.   Getrockneter Fruchtsaft/               Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver
     Fruchtsaftpulver                       ist das Erzeugnis, das aus dem Saft
                                            einer oder mehrerer Fruchtarten durch
                                            physikalischen Entzug nahezu des gesamten
                                            natuerlich enthaltenen Wassers hergestellt
                                            ist.
4.   Fruchtnektar                           a)     Fruchtnektar ist das gaerfaehige, jedoch
                                                   nicht gegorene Erzeugnis, das durch

                                            -4-
      
                                                                              

                                                     Zusatz von Wasser und Zuckerarten
                                                     oder Honig zu den unter den Nummern
                                                     1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu
                                                     Fruchtmark oder zu einem Gemisch
                                                     dieser Erzeugnisse hergestellt wird
                                                     und ausserdem der Anlage 5 entspricht.
                                                     Der Zusatz von Zuckerarten oder
                                                     Honig ist bis zu hoechstens 20%
                                                     des Gesamtgewichts des fertigen
                                                     Erzeugnisses zulaessig.
                                              b)     Abweichend von Buchstabe a koennen
                                                     die in Anlage 5 Abschnitte II und
                                                     III aufgefuehrten Fruechte sowie
                                                     Aprikosen einzeln sowie untereinander
                                                     gemischt zur Herstellung von Nektaren
                                                     ohne Zusatz von Zuckerarten oder
                                                     Honig oder gemaess der Zusatzstoff-
                                                     Zulassungsverordnung zugelassenen
                                                     Suessungsmitteln verwendet werden.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1021

       Ausgangserzeugnisse


1. Frucht:
   alle Fruechte mit Ausnahme von Tomaten,
2. Fruchtmark:
   das gaerfaehige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des geniessbaren
   Teils der ganzen oder geschaelten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
3. konzentriertes Fruchtmark:
   das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natuerlich
   enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
4. Fruchtfleisch oder Zellen:
   die aus den geniessbaren Teilen von Fruechten der gleichen Art ohne Abtrennung des
   Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfruechten sind Fruchtfleisch oder Zellen
   ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsaecke.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1022;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

     Zutaten


Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen folgende Zutaten verwendet
werden:
1. a) Zuckerarten nach Massgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von
      weniger als 2%: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a,
   b) Zuckerarten nach Massgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei
      Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,
   c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Fruechten stammende
      Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.

Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei der
Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen-
und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von hoechstens 15 g/l


                                            -5-
      
                                                                              

oder zur Erzielung eines suessen Geschmacks in einer Menge von insgesamt hoechstens 150 g/
l zugelassen. Die Hoechstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.
2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
   zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von hoechstens 3 g/l, berechnet
   als wasserfreie Zitronensaeure.
Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder
konzentriertem Zitronensaft oder nach Massgabe oder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
zugelassenen Saeuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Erzeugnisse ist verboten.
3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.
4. Kohlensaeure.

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1023

     A. Verfahren


Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse duerfen folgende Verfahren
angewendet werden:
1. die physikalischen Verfahren:
   a) mechanische Extraktionsverfahren;
   b) die ueblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der Extraktion des
      essbaren Teils der Fruechte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser ("inline"-
      Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen
      Fruchtsaefte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;
   c) bei Traubensaeften ist fuer den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid
      behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulaessig,
      sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht
      ueberschreitet;

2. das Bearbeiten mit Speisegelatine.

       B. Zusatzstoffe fuer die Bearbeitung


1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme;
2. Tannine;
3. Bentonit, Kieselsol, Kohle;
4. chemisch inerte Filterstoffe und Faellungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose,
   unloesliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften
   der Bedarfsgegenstaendeverordnung entsprechen; 5.
   chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der
   Bedarfsgegenstaendeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid-
   und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden
   Glukoside, die Saeure, die Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den
   Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1024 - 1025)
                        Besondere Vorschriften fuer Fruchtnektar
                        Fruchtnektar aus                                Mindestgehalt an
                                                                         Fruchtsaft oder
                                                                      Fruchtmark (in Vol.-
                                                                          % des fertigen
                                                                           Erzeugnisses)
                                            -6-
       
                                                                               

I.       Fruechten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht
         geeignetem Saft:
         Passionsfrucht                                                          25
         Quito-Orangen                                                           25
         schwarze Johannisbeeren                                                 25
         weisse Johannisbeeren                                                    25
         rote Johannisbeeren                                                     25
         Stachelbeeren                                                           30
         Sanddorn                                                                25
         Schlehen                                                                30
         Pflaumen                                                                30
         Zwetschgen                                                              30
         Ebereschen                                                              30
         Hagebutten                                                              40
         Sauerkirschen                                                           35
         andere Kirschen                                                         40
         Heidelbeeren                                                            40
         Holunderbeeren                                                          50
         Himbeeren                                                               40
         Aprikosen                                                               40
         Erdbeeren                                                               40
         Brombeeren                                                              40
         Preiselbeeren                                                           30
         Quitten                                                                 50
         Zitronen und Limetten                                                   25
         andere Fruechte dieser Kategorie                                         25
II.      saeurearmen oder sehr aromatischen Fruechten oder
         Fruechten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum
         unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:
         Mangos                                                                  25
         Bananen                                                                 25
         Guaven                                                                  25
         Papayas                                                                 25
         Litschis                                                                25
         Acerolas                                                                25
         Stachelannonen                                                          25
         Netzannonen                                                             25
         Cherimoyas                                                              25
         Granataepfel                                                             25
         Kaschuaepfel                                                             25
         Mombinpflaumen                                                          25
         Umbus                                                                   25
         andere Fruechte dieser Kategorie                                         25
III.     Fruechten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:
         Aepfel                                                                   50
         Birnen                                                                  50
         Pfirsiche                                                               50
         Zitrusfruechte, ausser Zitronen und Limetten                              50
         Ananas                                                                  50
         andere Fruechte dieser Kategorie                                         50

Anlage 6 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4)
  Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1026
                      Ergaenzende Bezeichnungen
-------------------------------------------------------------------------------
I Verkehrsbezeichnungen I                    Erzeugnisse                       I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1. Vruchtendrank           I Fruchtnektar
-------------------------------------------------------------------------------
I 2. a) Succo e polpa        I Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtmark
I     b) Sumo e polpa       I oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde I

                                             -7-
      
                                                                              

-------------------------------------------------------------------------------
I 3. Eblemost               I Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
-------------------------------------------------------------------------------
I 4. Sur...saft           I Saefte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder I
I                         I weissen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren,       I
I                         I Erdbeeren oder Holunderbeeren                     I
-------------------------------------------------------------------------------
I 5. a) Sod...saft        I Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l I
I    b) sodet...saft      I                                                   I
-------------------------------------------------------------------------------
I 6. Aepplemust              I Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
-------------------------------------------------------------------------------
I 7. mosto                I Traubensaft                                       I
-------------------------------------------------------------------------------
In den Faellen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die Angabe der
verwendeten Frucht in daenischer Sprache zu ergaenzen.




                                            -8-