Verordnung ueber Fruchtsaft, einige
aehnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
(Fruchtsaftverordnung)
FrSaftV 2004
vom 24.05.2004
"Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 9.10.2006 I 2260
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
ueber Fruchtsaefte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse fuer die menschliche Ernaehrung
(ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.
Fussnote
Textnachweis ab: 28.5.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 112/2001 (CELEX Nr: 301L0112)
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit sowie
- auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit,
von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden sind:
§ 1 Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu
bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
(1) Die Ausgangserzeugnisse fuer Erzeugnisse nach Anlage 1 muessen den Anforderungen der
Anlage 2 entsprechen.
(2) Fuer die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen die in Anlage 3
aufgefuehrten Zutaten nach den dort genannten Massgaben verwendet werden.
(3) Fuer die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen die in Anlage 4 Abschnitt
A aufgefuehrten Verfahren nach den dort genannten Massgaben angewendet werden.
(4) Bei dem gewerbsmaessigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen
1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absaetzen 1 und 2
bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
-1-
2. andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.
(5) Als Zusatzstoffe fuer die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer
Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgefuehrten Stoffe nur nach den dort
genannten Massgaben zugelassen. Im Uebrigen sind die Vorschriften der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung anzuwenden.
(6) Fruchtnektare muessen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an
Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Unberuehrt bleiben die Vorschriften ueber diaetetische und vitaminisierte
Lebensmittel.
§ 3 Kennzeichnung
(1) Fuer die in Anlage 1 aufgefuehrten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten
Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten
Erzeugnissen vorbehalten. Abweichend von Satz 1 duerfen Erzeugnisse aus einer einzigen
Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht"
durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Die Bezeichnung "Suessmost" darf nur
in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet
werden fuer:
1. Fruchtsaft, der aus Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufuegung von Aepfeln, jedoch
ohne Zuckerzusatz hergestellt wurde,
2. Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtsaeften, konzentrierten Fruchtsaeften
oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres
hohen Saeuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
Ergaenzend zu den nach den Saetzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen koennen die in
Anlage 6 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Massgaben verwendet werden.
(3) In Anlage 1 aufgefuehrte Erzeugnisse duerfen gewerbsmaessig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn zusaetzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
vorgeschriebenen Angaben nach Massgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten in Ergaenzung der
Verkehrsbezeichnung die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des
Volumens der verwendeten Fruchtsaefte oder des Fruchtmarks,
2. bei Fruchtsaeften, denen zur Erzielung eines suessen Geschmacks Zuckerarten zugesetzt
wurden, in Ergaenzung der Verkehrsbezeichnung die Angabe "gezuckert" oder "mit
Zuckerzusatz", gefolgt von der Angabe der hoechstens zugesetzten Zuckermenge in
Gramm je Liter, bezogen auf die Trockenmasse,
3. bei Fruchtsaeften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,
4. bei Mischungen aus Fruchtsaeften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsaeften sowie
bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten
Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder
"teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",
5. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe
"Fruchtgehalt: mindestens ...%",
6. bei konzentrierten Fruchtsaeften oder Fruchtsaftkonzentraten, die nicht zur
Abgabe an Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststaetten, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum
Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, und
denen Zuckerarten oder Zitronensaft oder nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
zugelassene Saeuerungsmittel zugesetzt wurden, die Angabe der jeweilig zugesetzten
Menge.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten
Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine
-2-
aehnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden;
Zitronensaft, der nach Massgabe von Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der
Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht beruecksichtigt werden.
(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 ist deutlich hervortretend und in Verbindung
mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 ist im
selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Uebrigen gilt fuer die Art
und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz
und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist
die Angabe der zur Wiederherstellung des urspruenglichen Zustandes der in Anlage 1
Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 und 3 aufgefuehrten Erzeugnisse unerlaesslichen Zutaten im
Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.
§ 4 Verkehrsverbot
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgefuehrten Bezeichnung versehen sind, ohne
der betreffenden Herstellungsanforderung und den Vorschriften des § 2 Abs. 1, 4, 5 Satz
1 und Abs. 6 ueber die Verwendung von Zutaten sowie den weiteren Herstellungsbedingungen
zu entsprechen, duerfen gewerbsmaessig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 Abs. 2
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 6 Uebergangsregelung
Bis zum 30. Juni 2005 duerfen Erzeugnisse nach den bis zum 27. Mai 2004 geltenden
Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und
gekennzeichnete Erzeugnisse duerfen bis zum Abbau der Vorraete in den Verkehr gebracht
werden.
§ 7
-
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
(2)
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 bis 3)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1019 - 1020 )
Verkehrsbezeichnungen, Herstellungsanforderungen
Verkehrsbezeichnungen Herstellungsanforderungen
1. a) Fruchtsaft a) Fruchtsaft ist das gaerfaehige, jedoch
nicht gegorene, aus gesunden und
reifen Fruechten (frisch oder durch
Kaelte haltbar gemacht) einer oder
mehrerer Fruchtarten gewonnene
-3-
Erzeugnis, das die fuer den Saft dieser
Frucht/Fruechte charakteristische
Farbe, das dafuer charakteristische
Aroma und den dafuer charakteristischen
Geschmack besitzt. Aus dem Saft
stammendes Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die bei der Verarbeitung
abgetrennt wurden, duerfen demselben
Saft wieder hinzugefuegt werden. Bei
Zitrusfruechten stammt der Fruchtsaft
vom Endokarp; Limettensaft kann
jedoch gemaess den nach redlichem
Handelsbrauch ueblichen Verfahren,
die es ermoeglichen, das Vorhandensein
von Bestandteilen der aeusseren
Fruchtteile im Saft so weit wie
moeglich einzuschraenken, auch aus der
ganzen Frucht hergestellt werden.
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat
ist das Erzeugnis, das gewonnen
wird, indem das dem Saft bei der
Konzentrierung entzogene Wasser
dem Fruchtsaftkonzentrat wieder
hinzugefuegt wird und die dem Saft
verloren gegangenen Aromastoffe
sowie gegebenenfalls Fruchtfleisch
und Zellen, die beim Prozess
der Herstellung des betreffenden
Fruchtsaftes oder von Fruchtsaft
derselben Art zurueckgewonnen wurden,
zugesetzt werden. Das zugefuegte Wasser
muss, insbesondere unter chemischen,
mikrobiologischen und organoleptischen
Gesichtspunkten, geeignet sein, die
wesentlichen Merkmale das Saftes zu
gewaehrleisten.
Das auf diese Art gewonnene
Erzeugnis muss im Vergleich zu einem
durchschnittlichen, aus Fruechten
derselben Art gemaess Buchstabe a
gewonnenen Saft zumindest gleichartige
organoleptische und analytische
Eigenschaften aufweisen.
Bei Traubensaft duerfen die Weinsaeuresalze,
die bei der Herstellung abgetrennt wurden,
wieder zugefuegt werden.
2. Konzentrierter Fruchtsaft/ Konzentrierter Fruchtsaft oder
Fruchtsaftkonzentrat Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten
durch physikalischen Entzug eines bestimmten
Teils des natuerlich enthaltenen Wassers
gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum
direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser
Entzug mindestens 50% betragen.
3. Getrockneter Fruchtsaft/ Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver
Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft
einer oder mehrerer Fruchtarten durch
physikalischen Entzug nahezu des gesamten
natuerlich enthaltenen Wassers hergestellt
ist.
4. Fruchtnektar a) Fruchtnektar ist das gaerfaehige, jedoch
nicht gegorene Erzeugnis, das durch
-4-
Zusatz von Wasser und Zuckerarten
oder Honig zu den unter den Nummern
1 bis 3 genannten Erzeugnissen zu
Fruchtmark oder zu einem Gemisch
dieser Erzeugnisse hergestellt wird
und ausserdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder
Honig ist bis zu hoechstens 20%
des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses zulaessig.
b) Abweichend von Buchstabe a koennen
die in Anlage 5 Abschnitte II und
III aufgefuehrten Fruechte sowie
Aprikosen einzeln sowie untereinander
gemischt zur Herstellung von Nektaren
ohne Zusatz von Zuckerarten oder
Honig oder gemaess der Zusatzstoff-
Zulassungsverordnung zugelassenen
Suessungsmitteln verwendet werden.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1021
Ausgangserzeugnisse
1. Frucht:
alle Fruechte mit Ausnahme von Tomaten,
2. Fruchtmark:
das gaerfaehige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Passieren des geniessbaren
Teils der ganzen oder geschaelten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
3. konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natuerlich
enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis,
4. Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den geniessbaren Teilen von Fruechten der gleichen Art ohne Abtrennung des
Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfruechten sind Fruchtfleisch oder Zellen
ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsaecke.
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1022;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Zutaten
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 duerfen folgende Zutaten verwendet
werden:
1. a) Zuckerarten nach Massgabe der Zuckerartenverordnung mit einem Wassergehalt von
weniger als 2%: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a,
b) Zuckerarten nach Massgabe der Zuckerartenverordnung sowie Fructosesirup: bei
Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b bis Nr. 3,
c) die unter Buchstabe b genannten Zuckerarten sowie aus Fruechten stammende
Zuckerarten: bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 4.
Die Verwendung von Zuckerarten ist vorbehaltlich der Regelung in Nummer 2 bei der
Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Birnen-
und Traubensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von hoechstens 15 g/l
-5-
oder zur Erzielung eines suessen Geschmacks in einer Menge von insgesamt hoechstens 150 g/
l zugelassen. Die Hoechstmengen sind auf die Trockenmasse der Zuckerarten zu beziehen.
2. Zitronensaft oder konzentrierter Zitronensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von hoechstens 3 g/l, berechnet
als wasserfreie Zitronensaeure.
Die gleichzeitige Verwendung sowohl von Zuckerarten als auch von Zitronensaft oder
konzentriertem Zitronensaft oder nach Massgabe oder Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
zugelassenen Saeuerungsmitteln bei der Herstellung der in Anlage 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Erzeugnisse ist verboten.
3. Honig: bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 4.
4. Kohlensaeure.
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 und 5)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1023
A. Verfahren
Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse duerfen folgende Verfahren
angewendet werden:
1. die physikalischen Verfahren:
a) mechanische Extraktionsverfahren;
b) die ueblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der Extraktion des
essbaren Teils der Fruechte, ausgenommen Weintrauben, mit Wasser ("inline"-
Verfahren) zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen
Fruchtsaefte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;
c) bei Traubensaeften ist fuer den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid
behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulaessig,
sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht
ueberschreitet;
2. das Bearbeiten mit Speisegelatine.
B. Zusatzstoffe fuer die Bearbeitung
1. pektolytische, proteolytische und amylolytische Enzyme;
2. Tannine;
3. Bentonit, Kieselsol, Kohle;
4. chemisch inerte Filterstoffe und Faellungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose,
unloesliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften
der Bedarfsgegenstaendeverordnung entsprechen; 5.
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der
Bedarfsgegenstaendeverordnung entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid-
und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden
Glukoside, die Saeure, die Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder den
Mineralgehalt erheblich zu vermindern.
Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1024 - 1025)
Besondere Vorschriften fuer Fruchtnektar
Fruchtnektar aus Mindestgehalt an
Fruchtsaft oder
Fruchtmark (in Vol.-
% des fertigen
Erzeugnisses)
-6-
I. Fruechten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignetem Saft:
Passionsfrucht 25
Quito-Orangen 25
schwarze Johannisbeeren 25
weisse Johannisbeeren 25
rote Johannisbeeren 25
Stachelbeeren 30
Sanddorn 25
Schlehen 30
Pflaumen 30
Zwetschgen 30
Ebereschen 30
Hagebutten 40
Sauerkirschen 35
andere Kirschen 40
Heidelbeeren 40
Holunderbeeren 50
Himbeeren 40
Aprikosen 40
Erdbeeren 40
Brombeeren 40
Preiselbeeren 30
Quitten 50
Zitronen und Limetten 25
andere Fruechte dieser Kategorie 25
II. saeurearmen oder sehr aromatischen Fruechten oder
Fruechten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum
unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:
Mangos 25
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Acerolas 25
Stachelannonen 25
Netzannonen 25
Cherimoyas 25
Granataepfel 25
Kaschuaepfel 25
Mombinpflaumen 25
Umbus 25
andere Fruechte dieser Kategorie 25
III. Fruechten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:
Aepfel 50
Birnen 50
Pfirsiche 50
Zitrusfruechte, ausser Zitronen und Limetten 50
Ananas 50
andere Fruechte dieser Kategorie 50
Anlage 6 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1026
Ergaenzende Bezeichnungen
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I Verkehrsbezeichnungen I Erzeugnisse I
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I 1. Vruchtendrank I Fruchtnektar
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I 2. a) Succo e polpa I Fruchtnektar, der ausschliesslich aus Fruchtmark
I b) Sumo e polpa I oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde I
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I 3. Eblemost I Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
-------------------------------------------------------------------------------
I 4. Sur...saft I Saefte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder I
I I weissen Johannisbeeren, Kirschen, Himbeeren, I
I I Erdbeeren oder Holunderbeeren I
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I 5. a) Sod...saft I Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l I
I b) sodet...saft I I
-------------------------------------------------------------------------------
I 6. Aepplemust I Apfelsaft ohne Zuckerzusatz
-------------------------------------------------------------------------------
I 7. mosto I Traubensaft I
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In den Faellen der Nummern 4 und 5 sind die Verkehrsbezeichnungen durch die Angabe der
verwendeten Frucht in daenischer Sprache zu ergaenzen.
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