Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Friseur-Handwerk
(Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)
Friseur-MstrV

vom  19.04.2001



"Friseurmeisterverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 9.2001


Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Friseur-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Friseur-Handwerk umfasst folgende selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Friseur-Handwerk wird festgestellt, dass der Pruefling
befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben in den
Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung wahrzunehmen,
die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz selbstaendig
umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Taetigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.   Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten und betreuen,
2.   Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
     Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,

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      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
      des Qualitaetsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des
      Umweltschutzes,
3.    das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter
      Beruecksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation
      entwickeln, umsetzen und ueberwachen, Kalkulationen durchfuehren sowie Leistungen
      dokumentieren und berechnen,
4.    Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Beruecksichtigung der jeweiligen
      Kundenwuensche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von
      gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einfluessen entwerfen und anbieten,
5.    Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim
      Wareneinkauf beruecksichtigen,
6.    Haar und Haut im Hinblick auf Moeglichkeiten der kosmetischen Behandlung
      untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungsplaene aufstellen,
7.    Methoden der Haarreinigung und -pflege fuer den Kunden individuell auswaehlen,
8.    haarfarbveraendernde sowie haarstrukturveraendernde Massnahmen durchfuehren,
9.    Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausfuehren,
10.   Durchfuehrung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und
      Haarstrukturveraenderung sowie Haarschnitte kontrollieren und ueberwachen,
11.   Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschliesslich Haarersatz und -schmuck
      gestalten,
12.   Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, faerben,
      in seiner Struktur veraendern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der
      Haarergaenzung, -auffuellung und -verlaengerung anwenden,
13.   pflegende kosmetische Massnahmen der Haut durchfuehren,
14.   dekorative Kosmetik einschliesslich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern
      vornehmen,
15.   Handpflege, Manikuere sowie Nagelgestaltung durchfuehren.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll insgesamt nicht laenger als zwei
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Der Kundenauftrag ist so zu gestalten, dass er modische Friseur- und
Kosmetikdienstleistungen fuer einen besonderen Anlass zum Inhalt hat und folgende
Elemente enthaelt:

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1. einen Haarschnitt, eine Haarfaerbung und eine Frisur fuer eine Dame,
2. einen Haarschnitt mit Frisur fuer einen Herrn,
3. eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit fuer eine Dame.

(2) Der Pruefling bestimmt den in Absatz 1 genannten besonderen Anlass und
erarbeitet einen Vorschlag fuer das Meisterpruefungsprojekt. Vor der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts hat er seinen Vorschlag, einschliesslich einer Zeitplanung, dem
Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Das Damen- und das Herrenmodell
fuer das Meisterpruefungsprojekt werden vom Pruefling gestellt.

(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 1 besteht aus:
1. Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen,
2. Erstellen eines Angebots,
3. Ausfuehren der Arbeiten.
Die Entwurfs-, Planungs- und Berechnungsunterlagen sowie das Erstellen eines Angebots
werden zusammen mit 30 vom Hundert, das Ausfuehren der Arbeiten mit 70 vom Hundert
gewichtet. In die Bewertung des Ausfuehrens der Arbeiten gehen die Elemente nach Absatz
1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert, die Elemente nach Absatz 1 Nr. 2 mit 30 vom Hundert und die
Elemente nach Absatz 1 Nr. 3 mit 20 vom Hundert ein.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den
Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
pruefen, die im Meisterpruefungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
konnten.

(2) Als Situationsaufgabe sind sechs der nachstehend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren,
davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 bis 3. Die Vorschlaege des
Prueflings sollen bei der Auswahl der uebrigen auszufuehrenden Arbeiten nach Moeglichkeit
beruecksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht:
1. eine vom Meisterpruefungsausschuss vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Aenderung
   von Form und Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken an einem
   Medienrohling herstellen,
2. chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen und
   Pflegemassnahmen anwenden; der Pruefling stellt das Modell und hat sein Arbeitsziel
   vorher anzugeben,
3. an einem vom Meisterpruefungsausschuss bestimmten Herrenmodell klassisch Haare
   schneiden,
4. Langhaar am Medium frisieren,
5. Haarersatz am Medium einarbeiten,
6. ein vom Meisterpruefungsausschuss bestimmtes Damenmodell zur Beschaffenheit des
   Haars sowie zur Frisurengestaltung beraten,
7. bei einem vom Meisterpruefungsausschuss bestimmten Damenmodell die Haut beurteilen
   und Behandlungsvorschlaege ableiten,
8. pflegende kosmetische Behandlung einschliesslich Nagelpflege durchfuehren.

(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe werden die Arbeiten nach Absatz 2 Nr.
1 bis 3 gegenueber den uebrigen Arbeiten doppelt gewichtet.
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§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung gestalterischer,
technologischer, betriebsorganisatorischer sowie kommunikationsbezogener Kenntnisse
nachweisen, dass er Aufgaben des Salonmanagements wahrnehmen und dabei Probleme
analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Gestaltung und Technik,
2. Salonmanagement.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Technik
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwuensche zu
   ermitteln, Haar und Haut der Kunden zu beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz
   unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen
   zu planen und zu berechnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
   nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Moeglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen,
   b) Haar und Haut beurteilen,
   c) Frisuren und Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie
      kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einfluesse
      beruecksichtigen,
   d) Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher Produkte beschreiben und die
      Auswahl fuer den jeweiligen Kunden begruenden,
   e) Methoden von haarfaerbenden und haarstrukturveraendernden Massnahmen beschreiben
      und beurteilen,
   f) die Anwendung unterschiedlicher Haarschneidetechniken beschreiben und begruenden,
   g) Methoden der Haarpflege und der Frisurengestaltung aufzeigen und
      unterschiedliche Anwendungen begruenden,
   h) pflegende und dekorative kosmetische Massnahmen beschreiben und dabei die
      Erfordernisse unterschiedlicher Hauttypen beachten,
   i) Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagelbehandlung einschliesslich
      Nageldesign aufzeigen,
   k) Moeglichkeiten fuer Haarersatz fuer den Kunden individuell beurteilen und bewerten;

2. Salonmanagement
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Auftraegen
   sowie Aufgaben der Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb
   wahrzunehmen und Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
   Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschliessen. Bei
   der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Anforderungen des Unfall-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes
      beruecksichtigen und diesbezuegliche Vorschriften anwenden,
   b) ein Salonkonzept fuer Kundenberatung und -betreuung entwickeln,
   c) betriebliche Kosten ermitteln,
   d) fuer einen vorgegebenen Salon Preise fuer Dienstleistungen und Handelswaren
      kalkulieren und festlegen; dabei sind insbesondere Kosten, Auslastung und
      Marktsituation zu beruecksichtigen,
   e) Betriebsablauf unter Beruecksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und
      Arbeitszeitmodellen planen und steuern, Einsatz von Material und Geraeten planen,
   f) Personalfuehrungskonzepte fuer einen Friseursalon entwickeln,

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   g) Erscheinungsbild, Staerken und Schwaechen eines vorgegebenen Salons analysieren,
   h) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden fuer den
      Dienstleistungs- und Verkaufsbereich entwerfen,
   i) betriebliches Qualitaetsmanagement darstellen,
   k) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
      Einsatzmoeglichkeiten beschreiben und beurteilen.


(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als sechs Stunden dauern.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. August 2001 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung
zur Pruefung bis zum Ablauf des 28. Februar 2002 sind auf Antrag des Prueflings die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. August 2001 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2003 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. August 2001
geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.




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