Verordnung ueber Beitraege zum Schutz
einer stoerungsfreien Frequenznutzung
(Frequenzschutzbeitragsverordnung -
FSBeitrV)
FSBeitrV
vom 13.05.2004
"Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
die Verordnung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 29.11.2007 I 2776
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S.
1120), zuletzt geaendert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I
S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geaendert durch Artikel 22
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig fuer die Kosten, die der Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
§ 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten genannten Taetigkeiten
entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des
Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten
Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen ueber die Nutzung von Frequenzen enthalten,
als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch fuer sonstige
Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die
Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemaess den Spalten 5 und 6 der Anlage zu
dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach
Bezugseinheiten gemaess Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige,
denen Frequenzen zugeteilt sind, fuer die aber noch keine Beitragsberechnung nach §
3 Abs. 3 moeglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgefuehrt. Die
Anlage wird jaehrlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der fuer den Betrieb der
Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, fruehestens jedoch
mit dem Beginn des Kalenderjahres, fuer das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt
ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung,
die Ruecknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der
Zuteilung ablaeuft. Ein rueckwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1
ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beitraege nur fuer die Zeit ab dem 1. Januar 2003
erhoben.
-1-
§ 2 Beitragsbefreiungen
(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen
des oeffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. die Laender und die juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die nach den
Haushaltsplaenen eines Landes fuer Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3. die Gemeinden und Gemeindeverbaende, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von
ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Fuer die bestimmungsgemaesse Nutzung von Frequenzen, die Behoerden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beitraege erhoben. Dies gilt
ebenfalls fuer Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie
andere Frequenzen fuer Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes
oder durch oeffentlich-rechtliche Vereinbarung uebertragen worden sind. Zustaendig fuer die
Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absaetzen 1 und 2
Genannten berechtigt sind, die Beitraege Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht fuer Sondervermoegen und Bundesbetriebe
im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, fuer gleichartige Einrichtungen der
Laender sowie fuer oeffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land
beteiligt ist.
(5) Fuer Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung fuer die Benutzung
von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beitraege erhoben.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstaende ist der Bundesnetzagentur umgehend
mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass fuer die Nutzung von Frequenzen
ein besonderes oeffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann
Beitragsbefreiung gewaehrt werden.
§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeitraegen
(1) Die durch Beitraege nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs.
1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten abzugeltenden
Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3
der Anlage aufgefuehrten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten
Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
(2) Von den durch Beitraege abzugeltenden Personal- und Sachkosten traegt der Bund 20
Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer stoerungsfreien
und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und
25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewaehrleistung
der elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten. In den errechneten und in der
Anlage ausgewiesenen Betraegen ist dieser Selbstbehalt beruecksichtigt.
(3) Der fuer jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird
berechnet, indem der je Nutzergruppe massgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die
Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Fuer die fuer jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen
Unterlagen der Bundesnetzagentur massgeblich.
§ 4 Faelligkeit
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Der Beitrag wird faellig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die
Behoerde einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt
entsprechend.
§ 5 Saeumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden
Saeumniszuschlaege entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 6 Verjaehrung
(1) Eine Festsetzung der Beitraege, ihre Aufhebung oder Aenderung ist nicht mehr
zulaessig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjaehrung). Die
Festsetzungsfrist betraegt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr
folgenden Jahres, fruehestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von
beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf
der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Aenderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis ueber den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beitraege verjaehrt nach vier Jahren
(Zahlungsverjaehrung); mit der Verjaehrung erlischt die Forderung. Die Verjaehrung beginnt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch faellig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjaehrung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen
hoeherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjaehrungsfrist nicht geltend
gemacht werden kann.
(4) Die Festsetzungsverjaehrung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch
Ermittlungen des Glaeubigers ueber Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen
unterbrochen. Die Zahlungsverjaehrung wird unterbrochen durch erneute schriftliche
Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch
Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
durch eine Vollstreckungsmassnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im
Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Glaeubigers ueber Wohnsitz oder Aufenthalt
des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
vierjaehrige Verjaehrung.
§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen
(1) Fuer Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, fuer die keine Beitragspflicht nach §
1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwoelftel des
Jahresbeitrags erstattet oder mit der naechsten Beitragszahlung verrechnet.
(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beitraege verjaehrt nach vier
Jahren (Erstattungsverjaehrung); mit der Verjaehrung erlischt der Erstattungsanspruch.
Die Erstattungsverjaehrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.
§ 8 Anwendungsbestimmung
Soweit Beitragsbescheide bestandskraeftig geworden sind, verbleibt es bei ihren
Festsetzungen. Soweit Beitraege fuer das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskraeftig
festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften
auf sie Anwendung; die Hoehe dieser Beitraege ist auf den Betrag begrenzt, der sich
im Einzelfall aus der Anwendung der fuer die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der
Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538)
ergibt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
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Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2777 - 2782
Frequenznutzungsbeitraege und EMV-Beitraege fuer das Jahr 2003
Jahresbeitrag je
Funkdienst/ Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung (in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Oeffentlicher
Mobilfunk
1.1 D-, E-Netze Netz 95.802,90 38.801,10
1.2 Buendelfunk Kanal 53,15 20,05
1.3 Funkruf Kanal 9.655,32 0,00
1.4 Datenfunk Kanal 0,00 0,00
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte 4.211,19 14.995,30
Frequenz
2.1.2 MW zugeteilte 788,65 994,00
Frequenz
2.1.3 KW zugeteilte 106,10 144,49
Frequenz
Theoretische
Versorgungsflaeche
je zugeteilte
Frequenz *)
2.1.4 UKW je angefangene 10 2,73 1,30
qkm
2.1.5 T-DAB je angefangene 10 6,22 0,08
qkm
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 3,14 20,58
qkm
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 15,73 2,90
Funkanlagen einschliesslich
Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 nicht koordinierungspflichtige 2,40 2,02
feste Funkanlagen
4. Nichtoeffentlicher Mobiler Landfunk
(noemL)
4.1 Betriebsfunk auf Sendefunkanlage 8,29 3,53
Gemeinschaftsfrequenzen,
Grubenfunk, Bahnfunk,
Grundstuecks-Sprechfunk,
nichtoeffentliches
Datenfunknetz fuer Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funkanlagen
fuer Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 332,80 118,99
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschliesslich
Betriebsfunk in
Buendelfunktechnik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 6,63 2,36
4.4 Grundstuecks-Personenruf Netz mit .....
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfaengern
bis zu 2 3,70 0,40
bis zu 5 7,50 0,84
bis zu 10 15,00 1,69
bis zu 50 29,90 3,37
bis zu 150 59,80 6,74
bis zu 400 119,60 13,49
bis zu 1.000 239,20 26,98
mehr als 1.000 358,70 40,47
4.5 Grundstuecks-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender), Rufempfaengern
grundstuecksueberschreitender bis zu 2 4,10 1,20
Personenruf bis zu 5 8,30 2,30
bis zu 10 16,60 4,60
bis zu 50 33,10 9,20
bis zu 150 66,20 18,30
bis zu 400 132,40 36,70
bis zu 1.000 198,70 55,00
-4-
Jahresbeitrag je
Funkdienst/ Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung (in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
mehr als 1.000 264,90 73,40
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 9,30 23,32
Richtfunkanlagen,Funkanlagen
zur voruebergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- und
Meldeleitung,
voruebergehende Einrichtung
einer Bild-, Ton- oder
Meldeuebertragungsstrecke
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Sendefunkanlage 5,00 1,41
Mikrofone, Fuehrungsfunk, Regie-
und Kommandofunk)
4.8 Mietsprechfunkgeraet, Funkanlage kein kein
zur Fernsteuerung von Modellen, Beitrag Beitrag
drahtlose Mikrofonanlage fuer
Hoergeschaedigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationaere Bodenfunkstellen, Funkstelle 8,03 119,63
ortsfeste
Flugnavigationsfunkstellen
5.2 uebrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 4,62 37,46
Luftfunkstellen
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung 1,18 17,32
zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 15,13 2,44
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 2,08 0,22
Ortungsfunk
9. Sonstige Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 1,10 0,92
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 1,92 19,80
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 30,00 2,20
*) Theoretische Versorgungsflaeche:
Die Theoretische Versorgungsflaeche ist eine Berechnungsgroesse zur Ermittlung
des Beitrags. Sie basiert fuer alle Rundfunkdienste auf den internationalen
Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gueltigen nationalen Richtlinien
(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom Maerz 1992) und weiteren nationalen und
internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel fuer T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht
2002 und fuer DVB-T Chester 1997.
Angaben fuer die jeweils frequenzabhaengige Mindestnutzfeldstaerke sind fuer TV-
analog der ITU-R BT.417, fuer den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger
Uebertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, fuer den Betrieb eines T-
DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert
der Mindestfeldstaerke“) und fuer den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester
1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert fuer die minimale aequivalente Feldstaerke“)
zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von
Theoretischen Versorgungsflaechen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird fuer eine Sendefunkanlage eine
Mindestnutzfeldstaerkekontur gemaess den jeweils gueltigen internationalen Abkommen
errechnet. Hieraus ergibt sich fuer jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom
Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstaerke erreicht ist. Daraus
kann fuer jede der 36 Richtungen ein Flaechenelement
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flaechenelemente ergibt sich die Theoretische
Versorgungsflaeche einer Senderanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven fuer Landausbreitung
der Empfehlung ITU-R P.370 fuer 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die
Gelaenderauigkeit betraegt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem
-5-
die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstaerke sowie die sektoriellen
effektiven Antennenhoehen und Leistungen erforderlich. Fuer Entfernungen (R) kleiner 10
km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a
der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Fuer Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstaerke des Netzes berechnet. Die
Theoretische Versorgungsflaeche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen
Flaechenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstaerke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeitraege und EMV-Beitraege fuer das Jahr 2004
Jahresbeitrag je
Funkdienst/ Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung (in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Oeffentlicher Mobilfunk
1.1 D-, E-Netze Netz 117.121,80 22.536,96
1.2 Buendelfunk Kanal 27,65 31,53
1.3 Funkruf Kanal 9.417,38 311,79
1.4 Datenfunk Kanal 0,00 0,00
1.5 UMTS Netz 158.312,41 3.477,50
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte 2.887,10 5.159,80
Frequenz
2.1.2 MW zugeteilte 1.125,82 1.147,00
Frequenz
2.1.3 KW zugeteilte 151,60 149,50
Frequenz
Theoretische
Versorgungsflaeche
je
zugeteilte
Frequenz *)
2.1.4 UKW je angefangene 10 2,72 0,81
qkm
2.1.5 T-DAB je angefangene 10 5,50 0,08
qkm
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 3,70 17,13
qkm
3. Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 8,79 2,00
Funkanlagen einschliesslich
Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 nicht koordinierungspflichtige 3,80 0,00
feste Funkanlagen
4. Nichtoeffentlicher Mobiler Landfunk
(noemL)
4.1 Betriebsfunk auf Sendefunkanlage 10,18 2,92
Gemeinschaftsfrequenzen,
Grubenfunk, Bahnfunk,
Grundstuecks-Sprechfunk,
nichtoeffentliches
Datenfunknetz fuer Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funkanlagen
fuer Hilfszwecke, Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 125,09 86,82
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschliesslich
Betriebsfunk in
Buendelfunktechnik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 13,80 2,50
4.4 Grundstuecks-Personenruf (Netze Netz mit .....
ohne Quittungssender) Rufempfaengern
bis zu 2 4,10 0,40
bis zu 5 8,20 0,90
bis zu 10 16,40 1,80
bis zu 50 32,80 3,50
bis zu 150 65,60 7,10
bis zu 400 131,30 14,10
bis zu 1.000 262,60 28,30
-6-
Jahresbeitrag je
Funkdienst/ Bezugseinheit
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung (in Euro)
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
mehr als 1.000 393,80 42,40
4.5 Grundstuecks-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender), Rufempfaengern
grundstuecksueberschreitender bis zu 2 5,30 1,30
Personenruf bis zu 5 10,60 2,50
bis zu 10 21,10 5,10
bis zu 50 42,20 10,10
bis zu 150 84,50 20,20
bis zu 400 169,00 40,40
bis zu 1.000 253,50 60,60
mehr als 1.000 338,00 80,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 32,50 20,81
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur voruebergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- und
Meldeleitung, voruebergehende
Einrichtung einer Bild-, Ton-
oder Meldeuebertragungsstrecke
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Sendefunkanlage 6,40 1,30
Mikrofone, Fuehrungsfunk, Regie-
und Kommandofunk)
4.8 Mietsprechfunkgeraet, Funkanlage kein kein
zur Fernsteuerung von Modellen, Beitrag Beitrag
drahtlose Mikrofonanlage fuer
Hoergeschaedigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationaere Funkstelle 62,16 109,30
Bodenfunkstellen, ortsfeste
Flugnavigationsfunkstellen
5.2 uebrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 7,51 36,71
Luftfunkstellen
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung 2,90 18,90
zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/Binnenschifffahrtsfunk Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 18,30 3,78
8. Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 3,50 3,10
Ortungsfunk
9. Sonstige Funkanwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 0,71 0,57
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 2,40 19,70
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 48,78 3,80
*) Theoretische Versorgungsflaeche:
Die Theoretische Versorgungsflaeche ist eine Berechnungsgroesse zur Ermittlung
des Beitrags. Sie basiert fuer alle Rundfunkdienste auf den internationalen
Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gueltigen nationalen Richtlinien
(zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom Maerz 1992) und weiteren nationalen und
internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel fuer T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht
2002 und fuer DVB-T Chester 1997.
Angaben fuer die jeweils frequenzabhaengige Mindestnutzfeldstaerke sind fuer TV-
analog der ITU-R BT.417, fuer den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger
Uebertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, fuer den Betrieb eines T-
DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert
der Mindestfeldstaerke“) und fuer den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester
1997 (Tabelle A1.50, Position „Medianwert fuer die minimale aequivalente Feldstaerke“)
zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von
Theoretischen Versorgungsflaechen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird fuer eine Sendefunkanlage eine
Mindestnutzfeldstaerkekontur gemaess den jeweils gueltigen internationalen Abkommen
errechnet. Hieraus ergibt sich fuer jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom
Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstaerke erreicht ist. Daraus
kann fuer jede der 36 Richtungen ein Flaechenelement
-7-
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flaechenelemente ergibt sich die Theoretische
Versorgungsflaeche einer Senderanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven fuer Landausbreitung
der Empfehlung ITU-R P.370 fuer 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die
Gelaenderauigkeit betraegt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem
die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstaerke sowie die sektoriellen
effektiven Antennenhoehen und Leistungen erforderlich. Fuer Entfernungen (R) kleiner 10
km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a
der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.
Fuer Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels
Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstaerke des Netzes berechnet. Die
Theoretische Versorgungsflaeche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen
Flaechenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstaerke erreicht wird.
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