Verordnung ueber das Verfahren zur
Aufstellung des Frequenznutzungsplanes
(Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
- FreqNPAV)
FreqNPAV

vom  26.04.2001



"Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827),
die zuletzt durch Artikel 464 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 464 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

Textnachweis ab: 9.5.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes.

§ 2 Ziele der Frequenznutzungsplanung
(1) Die Regulierungsbehoerde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes.

(2) Bei der Entwicklung des Frequenznutzungsplanes werden insbesondere
1. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes,
2. die europaeische Harmonisierung der Frequenznutzungen,
3. die technische Entwicklung und
4. die Vertraeglichkeit der Frequenznutzungen in den Uebertragungsmedien
beruecksichtigt und aufeinander abgestimmt.

(3) Der Frequenznutzungsplan ist die planerische Grundlage der Frequenzzuteilung nach §
47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

(4) Bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes ist zu beruecksichtigen, dass seine
Festlegungen einer abweichenden Frequenzzuteilung im Einzelfall, insbesondere zur
Erprobung innovativer Technologien oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf,
nicht entgegenstehen, wenn die Frequenzzuteilung befristet erfolgt, keine im Plan
eingetragene Frequenznutzung beeintraechtigt wird und kein Schutz vor Stoerungen durch
andere Frequenznutzungen beansprucht wird.

§ 3 Inhalt des Frequenznutzungsplanes
(1) Der Frequenznutzungsplan besteht aus Teilplaenen fuer die einzelnen Frequenzbereiche
im Frequenzbereichszuweisungsplan. Er enthaelt die naehere Aufteilung der
Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie die zur Sicherstellung
einer effizienten und stoerungsfreien Frequenznutzung erforderlichen zusaetzlichen
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Parameter. Der Frequenznutzungsplan enthaelt auch die erforderlichen Bestimmungen ueber
die Frequenznutzung in und laengs von Leitern.

(2) Der Frequenznutzungsplan enthaelt, soweit dies zur Umsetzung der Planvorgaben nach
§ 2 erforderlich ist, die Angabe der Funkdienste, denen der jeweilige Frequenzbereich
zugewiesen ist, die vorgesehene Frequenznutzung und die Nutzungsbedingungen. Die
Frequenznutzung und ihre Bedingungen werden durch technische, betriebliche oder
regulatorische Bestimmungen beschrieben. Zu den Angaben nach Satz 1 koennen auch Angaben
zur Nutzungsdauer, zu Nutzungsbeschraenkungen und zu geplanten Nutzungen gehoeren.

(3) Neben den im Frequenznutzungsplan angegebenen Frequenznutzungen koennen
Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bestehen, die nicht im
Frequenznutzungsplan eingetragen sind.

§ 4 Planerarbeitung
(1) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Oeffentlichkeit aufgestellt. Der
Regulierungsbehoerde koennen jederzeit Anregungen zur Aufstellung oder Aenderung eines
Frequenznutzungsteilplanes unterbreitet werden; ein Anspruch auf Einleitung eines
Planungsverfahrens besteht nicht.

(2) Die Regulierungsbehoerde erarbeitet den ersten Entwurf des jeweiligen Teilplanes.
Bei der Erarbeitung wird der bei der Regulierungsbehoerde gebildete Beirat angehoert.
Anschliessend veroeffentlicht die Regulierungsbehoerde eine Mitteilung ueber die
Fertigstellung des Planentwurfs in ihrem Amtsblatt und im Bundesanzeiger. Die nach § 5
Abs. 1 zu Beteiligenden sollen ueber die Fertigstellung des Planentwurfs benachrichtigt
werden. Der Entwurf des jeweiligen Teilplanes kann nach der Bekanntgabe bei der
Regulierungsbehoerde abgefordert werden; darauf wird bei der Veroeffentlichung nach Satz
3 hingewiesen. Der Entwurf soll eine kurze Begruendung beinhalten.

§ 5 Beteiligung des Bundes und der Laender
(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist fuer den jeweiligen Teilplan unter
Beteiligung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und Technologie das Benehmen
mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehoerden herzustellen. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Interessen der oeffentlichen Sicherheit gewahrt werden und
dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden
Kapazitaeten fuer die Uebertragung von Rundfunk im Zustaendigkeitsbereich der Laender im
Rahmen der gemaess der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen
Frequenzen zur Verfuegung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt
unberuehrt.

(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist fuer ihre Stellungnahme eine angemessene
Frist zu setzen. Aeussern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die
Regulierungsbehoerde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden
oeffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht beruehrt werden.

§ 6 Beteiligung der interessierten Kreise
(1) Anregungen und Bedenken zu einem Planentwurf koennen innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Veroeffentlichung der Mitteilung ueber die Fertigstellung des Planentwurfs
im Bundesanzeiger schriftlich bei der Regulierungsbehoerde vorgebracht werden. Hierauf
wird bei der Veroeffentlichung hingewiesen. Die Frist des Satzes 1 kann bei dringendem
Planungsbedarf auf bis zu zwei Wochen verkuerzt werden; der dringende Bedarf ist bei der
Veroeffentlichung zu begruenden. Die Regulierungsbehoerde legt nach Ablauf der Frist des
Satzes 1 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange die fristgemaess vorgebrachten
Anregungen und Bedenken fuer die Dauer eines Monats zur Kenntnisnahme aus. Die Stelle,
bei der waehrend der Dienststunden Einsicht genommen werden kann, sowie die Dauer der
Einsicht werden oeffentlich mitgeteilt. Fuer die Veroeffentlichungen gilt § 4 Abs. 2 Satz
3.

(2) Die Regulierungsbehoerde prueft die fristgemaess vorgebrachten Anregungen und
Bedenken. Eine Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Pruefung besteht nicht.
Die Regulierungsbehoerde soll in Faellen besonderer Bedeutung das Ergebnis der Pruefung
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veroeffentlichen oder einzelne Betroffene ueber das Ergebnis der Pruefung unterrichten.
Wird der Planentwurf nach der Veroeffentlichung wesentlich geaendert, soll erneut eine
Mitteilung ueber die Fertigstellung des geaenderten Planentwurfs veroeffentlicht werden.
Fuer die Veroeffentlichung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Veroeffentlichungen nach den
Saetzen 3 und 4 sollen zusammengefasst werden. Fuer eine erneute Frist fuer Anregungen und
Bedenken gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Regulierungsbehoerde kann zur weiteren Klaerung von widerstreitenden Belangen
eine muendliche Anhoerung durchfuehren. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 7 Durchsetzung von Beteiligungsrechten
Jede natuerliche oder juristische Person, die durch den Plan einen Nachteil erleiden
kann, kann die Einhaltung der ihr zustehenden Beteiligungsrechte binnen einer Frist
von zwei Monaten, nachdem ihr der Beteiligungsmangel bekannt geworden ist, laengstens
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Veroeffentlichung des Frequenznutzungsteilplanes
nach § 8 Abs. 2 Satz 1, gerichtlich ueberpruefen lassen. Die gerichtliche Ueberpruefung
nach Satz 1 hindert nicht die weitere Durchfuehrung des Planungsverfahrens. § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.

§ 8 Entscheidung ueber die Frequenznutzungsteilplaene und deren
Veroeffentlichung
(1) Die Regulierungsbehoerde entscheidet unter Beachtung des Ergebnisses des in §
5 geregelten Verfahrens und wuerdigt in ihrer Entscheidung das Ergebnis des in § 6
geregelten Verfahrens.

(2) Nach der Fertigstellung des jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes wird im
Amtsblatt der Regulierungsbehoerde und im Bundesanzeiger eine Mitteilung ueber die
abschliessende Fertigstellung des Planes veroeffentlicht. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend. Die nach § 5 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Fertigstellung des
jeweiligen Frequenznutzungsteilplanes benachrichtigt werden.

(3) Der Plan ist in seinen Grundzuegen zu begruenden.

§ 9 Planaenderung
Die §§ 4 bis 8 gelten fuer die Aenderung von Frequenznutzungsteilplaenen entsprechend.
Werden durch die Aenderung die Grundzuege des jeweiligen Teilplanes nicht beruehrt, so
kann von der Durchfuehrung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von
der Aenderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes-
und Landesbehoerden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberuehrt.

§ 10 Uebergangsklausel
Auf Frequenznutzungsteilplaene, deren Erarbeitung oder Aenderung bereits vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, sind die §§ 4 und 6 nur anzuwenden,
wenn eine wesentliche Aenderung der bisher zulaessigen Nutzung geplant ist. § 9 Satz 3
gilt entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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