Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten-
und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung
der Berliner Rentenversicherung an die
Vorschriften des
Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes und des
Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG)
FANG

vom  25.02.1960



"Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 824-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 20.4.2007 I 554

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.4.1970
Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gem. Art. 11 und Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 19 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Die Vorschrift ist gem. Art. 35 Abs. 1 Nr. 4 G v. 25.7.1991 I 1606 (RUeG) im
Beitrittsgebiet mWv 1.1.1992 in Kraft getreten
Art. 1: FRG 824-2

Inhaltsverzeichnis
                                                                                    Seite (Teil
                                                                                             I)
Artikel 1
Fremdrentengesetz                                                                                94
Artikel 2
Aenderung der Reichsversicherungsordnung und des                                                 113
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Artikel 3
Aenderung des Angestelltenversicherungsgesetzes und des                                          116
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
Artikel 4
Aenderung des Reichsknappschaftsgesetzes                                                         120
Artikel 5
Aenderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. Maerz 1956 zwischen der                             122
Bundesrepublik Deutschland und der Foederativen Volksrepublik Jugoslawien
ueber die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung
Artikel 6
Uebergangsvorschriften
          I.Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 1 bis 3)                                         122

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        II.Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 4 bis 6)                                     122
            (§§ 7 bis 16)
            (weggefallen)
       III.Anpassung der Berliner Rentenversicherung (§ 17)                                  124
            (weggefallen)
          V.Wirksamwerden der Verbesserungen (§ 24)                                          127
            (weggefallen)
Artikel 7
Schlussvorschriften §§ 1 bis 3                                                                127

Art 1 bis 5

-

Fussnote

Art. 1 bis 5: Aenderungs- u. Aufhebungsvorschriften (Art. 1 ersetzt d. Fremdrenten- u.
AuslandsrentenG v. 7.8.1953 I 848 durch das FremdrentenG - FRG - 824-2, d. Art. 2 bis
4 arbeiten d. Auslandsrentenrecht in d. RVO 820-1, d. AVG 821-1 u. d. RKG 822-1 ein;
weitergeltende Vorschriften d. Fremdrenten- u. AuslandsrentenG 824-1). Art. 5 gilt
nicht im Saarland gem. § 19 Nr. 1 SVAnG Saar 826-19

Art 6
Uebergangsvorschriften

I.
Gesetzliche Unfallversicherung

§ 1
(1) Auf Grund der Satzung der frueheren Eigenunfallversicherung der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei werden keine Leistungen gewaehrt.
Fuer Unfaelle bei einer Taetigkeit, die die Erweiterung oder Festigung der Macht des
Nationalsozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine Leistungen gewaehrt.

(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen
Deutschen Arbeiterpartei fuer die Entschaedigung von Arbeitsunfaellen zustaendig war,
werden die Leistungen von der Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung gewaehrt.

§ 2
(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem 1. August 1991 geltenden Fassung findet
weiter Anwendung auf Berechtigte, die
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben oder
b) nach Massgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik
   Deutschland und der Republik Polen ueber Soziale Sicherheit Ansprueche auf der
   Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
   und der Volksrepublik Polen ueber Renten- und Unfallversicherung haben oder
c) nach dem 31. Dezember 1990   ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland   ohne das Beitrittsgebiet genommen haben und vor
   dem 1. August 1991 bereits   einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
   Fremdrentengesetz erworben   haben.
Fuer Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet § 8a des Fremdrentengesetzes keine
Anwendung.


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(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes gilt nicht fuer Arbeitsunfaelle und
Berufskrankheiten, wenn fuer die Entscheidung ueber die Entschaedigung eine Stelle in
Estland, Lettland oder Litauen nach dem 30. April 2004 zustaendig ist.

(2) Bis die verfuegbare Standardrente (§ 68 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfuegbaren Standardrente im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten
nach dem Fremdrentengesetz, die
a) ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, oder
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in
   das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen,
und jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
nach dem Fremdrentengesetz erwerben, fuer nach dem Fremdrentengesetz zu entschaedigende
Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem der sich ohne
Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremdrentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem
Vomhundertsatz vervielfaeltigt wird, der dem jeweiligen Verhaeltnis der verfuegbaren
Standardrente im Beitrittsgebiet zur verfuegbaren Standardrente im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach
dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewoehnlichen Aufenthalt
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das
Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor der Verlegung des gewoehnlichen Aufenthalts
einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz fuer Arbeitsunfaelle
und Berufskrankheiten haben, die ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland
eingetreten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu festzusetzen. Bei
Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und nach Satz 2, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt
aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es fuer nach dem Fremdrentengesetz zu entschaedigende
Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten bei dem nach den Saetzen 1 oder 2 festgesetzten
Rentenzahlbetrag.

(3) Renten, deren Zahlbetraege nach Absatz 3 mit dem dort bezeichneten Vomhundertsatz
vervielfaeltigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den Vomhundertsatz erhoeht, um
den die Renten im Beitrittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen erhoeht werden,
bis die verfuegbare Standardrente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfuegbaren
Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
erreicht; ab diesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeitpunkt und um den
Vomhundertsatz erhoeht, um den die Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet erhoeht werden. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich des
Beitrittsgebiets genommen haben, sowie bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b und c
werden Renten nach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt
und um den Vomhundertsatz erhoeht, um den die Renten im Beitrittsgebiet aufgrund
allgemeiner Rentenanpassungen erhoeht werden.

(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer Rente, die auf einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwenden, wenn
sie ihren gewoehnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet genommen
hat. Waehrend einer Zeit, in der Berechtigte nach Satz 1 ihren gewoehnlichen Aufenthalt
ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Rente entsprechend Absatz 2
Satz 1 neu festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden
Fassung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte, deren Rente vor dem 7. Mai 1996
beginnt.

§ 3
§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten der
in § 5 des Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Faelle
das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.
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II.
Gesetzliche Rentenversicherungen

§ 4
(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch
eine besondere Haerte vermieden wird. Moegliche Leistungen eines fremden Traegers
stehen den bereits anerkannten Anspruechen fuer Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des
Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland
haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberuehrt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht fuer Versicherungs- und
Beschaeftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurueckgelegt wurden, wenn
der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprueche oder Anwartschaften nach dem
Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das
Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fuer Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn
die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschliessen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewoehnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein
Herkunftsgebiet zurueckgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente
fuer einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, fruehestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist
das Fremdrentengesetz mit der Massgabe anzuwenden, dass § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des
Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch fuer Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn
sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschliessen. Besteht ein Anspruch
auf Zahlung einer Rente erstmals fuer einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das
Fremdrentengesetz uneingeschraenkt anzuwenden.

(3a) Fuer Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung
nach dem 31. Dezember 1996 koennen Beschaeftigungszeiten nach § 16 des
Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres
zurueckgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschliessen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewoehnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht
ein Anspruch auf Zahlung einer Rente fuer einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist
das Fremdrentengesetz mit der Massgabe anzuwenden, dass der Zahlbetrag der Rente, der
sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes fuer Zeiten bis zum 31. Dezember 1991
ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der
Rente nach § 5 ergeben wuerde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch fuer Zeiten eines
weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen
aneinander anschliessen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei
die persoenlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des
Fremdrentengesetzes massgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden
waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes
bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der
vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach
Massgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen ueber Soziale Sicherheit Ansprueche und Anwartschaften auf der
Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Polen ueber Unfallversicherung haben oder

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die


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a) ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31.
   Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz
   erwerben,
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewoehnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet
   in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und
   dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
   Fremdrentengesetz erwerben oder
c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewoehnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen
   und bereits vor Verlegung des gewoehnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung
   einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden fuer nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost)
ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch fuer
die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich
die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschliessen. Bei Berechtigten nach
Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt
es fuer Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

§ 4a
§ 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht fuer Personen nach § 4 Abs. 5.

§ 4b
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht fuer Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai
1996 ihren gewoehnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.

§ 4c
(1) Fuer Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewoehnlichen Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1.
Oktober 1996 beginnt, sind fuer die Berechnung dieser Rente das § 22 Abs. 3 des
Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4
des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 5
und 7 in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Fuer Berechtigte,
1. die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland genommen haben,
2. deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und
3. ueber deren Rentenantrag oder ueber deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag
   auf Ruecknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskraeftig
   entschieden worden ist,
wird fuer diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persoenlichen
Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persoenlichen Entgeltpunkten ergibt
sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des
Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persoenlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag
wird monatlich fuer die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,
vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Haelfte und
vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Fuer die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht
gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.


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§ 5
(1) Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art
angerechnet, so sind zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach Massgabe der Anlage 1 des
Fremdrentengesetzes
a) fuer Zeiten bis zum 28. Juni 1942 fuer jede Woche die Lohn- und Beitragsklassen
   der Tabellen der Anlage 4 oder 6 des Fremdrentengesetzes und fuer Zeiten vom 29.
   Juni 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 5 oder 7 des
   Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter zuzuordnen
   sind,
b) fuer Zeiten bis zum 30. Juni 1942 fuer jeden Monat die Gehalts- oder Beitragsklassen
   der Tabellen der Anlage 8 oder 10 des Fremdrentengesetzes und fuer Zeiten vom 1.
   Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11
   des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten
   zuzuordnen sind,
c) fuer Zeiten bis zum 31. Dezember 1942 fuer jeden Monat die Beitrags- oder
   Gehaltsklassen der Tabellen der Anlage 12 oder 14 des Fremdrentengesetzes und
   fuer Zeiten vom 1. Januar 1943 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der
   Anlage 13 oder 15 des Fremdrentengesetzes, wenn die Zeiten der knappschaftlichen
   Rentenversicherung zuzuordnen sind,
zugrunde zu legen. Fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der
Angestellten zuzuordnen sind, wird die Zahl der Beitrags- und Beschaeftigungsmonate
mit einem Hundertstel der Werte vervielfaeltigt, die fuer die einzelnen Klassen und die
einzelnen Zeitraeume in der Tabelle der Anlage 16 des Fremdrentengesetzes angegeben
sind.

(2) Bei Seeleuten sind die fuer die verschiedenen Dienststellungen jeweils amtlich
festgesetzten Beitragsklassen und Durchschnittsheuern zugrunde zu legen. Dies gilt auch
fuer Arbeitnehmer in Kleinbetrieben der Seefischerei fuer Zeiten nach dem 31. Dezember
1939.

(3) Fuer das Kalenderjahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, und fuer das
voraufgegangene Kalenderjahr sind die fuer den letzten Zeitraum in den Tabellen der
Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des Fremdrentengesetzes und den Rechtsverordnungen der
Bundesregierung nach § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes festgesetzten Werte zugrunde
zu legen.

(4) Werden Beitrags- oder Beschaeftigungszeiten nur fuer einen Teil eines Kalenderjahres
angerechnet, werden bei Anwendung der Tabellen der Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 des
Fremdrentengesetzes die Bruttojahresarbeitsentgelte nur anteilmaessig beruecksichtigt.

§ 6
Personen, die am 1. Juli 1990 eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen,
haben Anspruch auf Neufeststellung der Rente unter Beruecksichtigung des § 17a des
Fremdrentengesetzes fuer Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1990. Die Neufeststellung
erfolgt nur auf Antrag; im Einzelfall kann sie auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt die
Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, ist als Rente mindestens der bisherige
Zahlbetrag zu leisten.

§ 7
(weggefallen)

§§ 8 bis 17
-

III.
Anpassung der Berliner Rentenversicherung

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IV.
Nachversicherung

§ 18
(1) Personen, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem deutschen oeffentlichen Dienst
ausgeschieden sind und von anderen Rechtstraegern ausserhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland als dem Deutschen Reich einschliesslich der Sondervermoegen
Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, dem ehemaligen Land Preussen oder
dem Unternehmen Reichsautobahn nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden
Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze fuer die Zeit ihrer versicherungsfreien
Beschaeftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als
fuer diese Zeit nachversichert, es sei denn, dass die Nachversicherung fuer diese Zeit
bereits auf Grund anderer Vorschriften erfolgt oder diese Zeit bei der Bemessung einer
lebenslaenglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung beruecksichtigt wird. Dies gilt
auch fuer den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Personen, die hauptamtlich im Dienst der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen, angeschlossenen
Verbaende, betreuter und anderer Organisationen der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei standen.

(3) Die Vorschriften ueber die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in
der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung
eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht
gewaehrleistet ist; das Naehere bestimmen das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeitsverdienst in den
in Satz 1 bezeichneten Faellen die Versicherungspflichtgrenze ueberschritten, so gilt die
Nachversicherung als bis zur Hoehe der Versicherungspflichtgrenze durchgefuehrt.

(4) § 72 Abs. 2, 4 bis 6, 10 und 11 sowie § 81a des Gesetzes zu Artikel 131 des
Grundgesetzes gelten entsprechend.

(5) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu
festzustellen, so ist die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1961 beantragt
wird, rueckwirkend, jedoch nicht fuer eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorzunehmen; die Unterschiedsbetraege sind nachzuzahlen.

(6) Wird nach Durchfuehrung der Nachversicherung ein Anspruch oder eine Anwartschaft
auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben oder nachtraeglich festgestellt,
bei deren Bemessung die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten dieser Beschaeftigung im
oeffentlichen Dienst beruecksichtigt werden, entfallen die Nachversicherung und die an
sie geknuepften Rechtsfolgen. Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach
Ablauf des Monats, in welchem dem Traeger der gesetzlichen Rentenversicherungen eine
Mitteilung ueber den Eintritt der Voraussetzungen fuer den Wegfall der Nachversicherung
nach Satz 1 zugegangen ist, nicht zurueckzufordern; jedoch sind diese Renten auf die
fuer die gleichen Zeitraeume zustehenden Versorgungsbezuege in der Hoehe anzurechnen, die
sich aus dem Verhaeltnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den
fuer den gleichen Monat ohne Beruecksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten
zu den fuer diesen Monat zustehenden Versorgungsbezuegen ergibt. Erlischt eine in Satz 1
bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.

(7) Die Feststellung nach den Absaetzen 1, 3 und 6 trifft die Stelle, die nach dem
Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zustaendig sein wuerde, wenn das Dienstverhaeltnis
bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden waere.

(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch fuer Personen, die
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wuerden.

§ 19
                                             -7-
       
                                                                               

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und fruehere deutsche
Staatsangehoerige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die
vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschaeftigung
ausserhalb des oeffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten fuer die Zeiten dieser
Beschaeftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, dass der Beschaeftigte wegen der
Gewaehrleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen waere, wenn sein
Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze ueberschritten haette. Die
Nachversicherung gilt als bis zur Hoehe der Versicherungspflichtgrenze durchgefuehrt.
Sie gilt nicht als durchgefuehrt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige
Alters- und Hinterbliebenensicherung gewaehrleistet ist; das Naehere bestimmen das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das
Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die
Saetze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch fuer Personen, die einen Anspruch
auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende
Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wuerden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6
gilt entsprechend.

§ 20
-

§ 21
Angestellte, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst des Deutschen Reichs einschliesslich
der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preussen,
des Unternehmens Reichsautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienstherren
ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland standen und fuer die zu diesem
Zeitpunkt ein nach § 16 der "Allgemeinen Tarifordnung fuer Gefolgschaftsmitglieder
im oeffentlichen Dienst (ATO)" und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter
Versorgungsstock vorhanden war, koennen, wenn eine ausreichende anderweitige Alters-
und Hinterbliebenensicherung nicht besteht, unter entsprechender Anwendung des § 72
Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Laender nachversichert werden. Das Naehere regeln die Bundesministerien
der Finanzen und des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in
dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem Versorgungsstock gewaehrter Leistungen
sowie deren Abtretung und die Gewaehrung einer Abfindung vorgesehen werden. Die Saetze 1
und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch fuer Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben
oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wuerden.

§ 22
(1) In § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes bezeichnete Personen, die am 1.
September 1939 Angehoerige des auslaendischen oeffentlichen Dienstes waren, danach bis
zum 8. Mai 1945 oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der deutschen
Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder taetig wurden, und nach dem Recht ihres
Herkunftslandes bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch auf lebenslaengliche
Versorgung gehabt haetten, gelten fuer saemtliche Zeiten als nachversichert, in
denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im
Herkunftsland wegen ihrer Beschaeftigung im oeffentlichen Dienst versicherungsfrei
gewesen waeren oder der Versicherungspflicht nicht unterlegen haetten, es sei denn,
dass sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslands versicherungspflichtig waren
oder die Nachversicherung fuer diese Zeit bereits auf Grund anderer Vorschriften
erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslaenglichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung beruecksichtigt wird. Satz 1 gilt auch fuer den Fall des Todes,
wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Personen, die
1. auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhaeltnisses einen Anspruch oder eine
   Anwartschaft auf lebenslaengliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,
   bei deren Bemessung die der Nachversicherung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden
   Dienstzeiten beruecksichtigt werden,

                                             -8-
       
                                                                               

2. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
   ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
3. nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsaetzlichen
   Tat, die nach den Vorschriften ueber Friedensverrat, Hochverrat, Gefaehrdung des
   demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit
   strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder laengerer Dauer
   verurteilt worden sind,
4. durch ihr Verhalten gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
   Rechtsstaatlichkeit verstossen haben,
5. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik
   Deutschland oder des Landes Berlin betaetigt haben.

(3) § 72 Abs. 2 bis 6, 10 und 11 sowie § 81a des Gesetzes zu Artikel 131 des
Grundgesetzes gelten entsprechend.

(4) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu
festzustellen, so ist die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1961 beantragt
wird, rueckwirkend, jedoch nicht fuer eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorzunehmen; die Unterschiedsbetraege sind nachzuzahlen.

(5) Die Feststellung nach Absaetzen 1 und 2 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zu
Artikel 131 des Grundgesetzes zustaendig sein wuerde, wenn die in Absatz 1 bezeichneten
Personen zum Personenkreis des vorgenannten Gesetzes gehoeren wuerden.

(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch fuer Personen, die
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wuerden.

§ 23
(1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes genannten Personen, die waehrend
des Krieges als auslaendische Arbeitskraefte im Gebiet des Deutschen Reichs beschaeftigt
waren, gelten fuer die Zeiten als nachversichert,
a) in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne dass fuer sie Beitraege
   zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet
   gelten,
b) in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haetten, wenn sie nicht als
   Auslaender von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen waeren.
Satz 1 gilt auch fuer den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene
vorhanden sind.

(2) Die Nachversicherung gilt als durchgefuehrt in den Faellen des Absatzes 1 Buchstabe
a in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht
bestanden hat,
in den Faellen des Absatzes 1 Buchstabe b in dem Zweig der gesetzlichen
Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden haette, wenn der
Beschaeftigte nicht als Auslaender von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen waere.

(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgefuehrt gilt, gelten die daraus erworbenen
Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beitraegen, die fuer Zeiten entrichtet worden
sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956
erhalten.

(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich
nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung
als Zeiten, fuer die Beitraege fuer eine rentenversicherungspflichtige Beschaeftigung
entrichtet sind.

(5) Fuer die Feststellung der Leistungen gelten die Vorschriften ueber die Feststellung
von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorengegangenen,

                                             -9-
       
                                                                               

zerstoerten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen
entsprechend.

(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu
festzustellen, so ist die Neufeststellung rueckwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns,
fruehestens zum 1. Januar 1959, vorzunehmen; die Unterschiedsbetraege sind nachzuzahlen.

(7) Der Bund erstattet den Traegern der gesetzlichen Rentenversicherungen im
Versicherungsfall die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Leistungen.

(8) Die Absaetze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch fuer Personen, die
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben wuerden.

V.
Wirksamwerden der Verbesserungen

§ 24
-

Art 7
Schlussvorschriften

§ 1
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 2
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft. Mit dem gleichen
Zeitpunkt treten unbeschadet der Absaetze 2 und 3 alle ihm entgegenstehenden und
inhaltsgleichen Vorschriften ausser Kraft, insbesondere folgende Verordnungen und
Bekanntmachungen mit den zu ihrer Aenderung, Ergaenzung und Durchfuehrung erlassenen
Verordnungen, Erlassen und Bekanntmachungen:
a) bis p) ...
q) Verordnung ueber die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom 19.
   Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375),
r) bis u) ...

(2) (weggefallen)

(3)




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