Gesetz ueber die allgemeine Freizuegigkeit
von Unionsbuergern (Freizuegigkeitsgesetz/EU
- FreizuegG/EU)
FreizuegG/EU
vom 30.07.2004
"Freizuegigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 26.2.2008 I 215
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2005
Das G wurde als Artikel 2 d. G v. 30.7.2004 I 1950 (Zuwanderungsgesetz) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G am
1.1.2005 in Kraft. § 11 Satz 1 tritt am 6.8.2004 in Kraft.
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehoerigen anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union (Unionsbuerger) und ihrer Familienangehoerigen.
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizuegigkeitsberechtigte Unionsbuerger und ihre Familienangehoerigen haben das Recht
auf Einreise und Aufenthalt nach Massgabe dieses Gesetzes.
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizuegigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbuerger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung
aufhalten wollen,
2. Unionsbuerger, wenn sie zur Ausuebung einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit berechtigt
sind (niedergelassene selbstaendige Erwerbstaetige),
3. Unionsbuerger, die, ohne sich niederzulassen, als selbstaendige Erwerbstaetige
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn
sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbuerger als Empfaenger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstaetige Unionsbuerger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehoerige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbuerger und ihre Familienangehoerigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben
haben.
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt fuer Arbeitnehmer und selbstaendig Erwerbstaetige
unberuehrt bei
1. voruebergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zustaendige Agentur fuer Arbeit bestaetigter Arbeitslosigkeit
oder Einstellung einer selbstaendigen Taetigkeit infolge von Umstaenden, auf die der
Selbstaendige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Taetigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der frueheren
Erwerbstaetigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich,
wenn der Unionsbuerger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
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Bei unfreiwilliger durch die zustaendige Agentur fuer Arbeit bestaetigter Arbeitslosigkeit
nach weniger als einem Jahr Beschaeftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 waehrend der
Dauer von sechs Monaten unberuehrt.
(4) Unionsbuerger beduerfen fuer die Einreise keines Visums und fuer den Aufenthalt
keines Aufenthaltstitels. Familienangehoerige, die nicht Unionsbuerger sind, beduerfen
fuer die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen fuer Auslaender, fuer die das
Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gueltigen Aufenthaltskarte eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber das Recht der
Unionsbuerger und ihrer Familienangehoerigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und
zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/
EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35) entbindet von der
Visumpflicht.
(5) Fuer einen Aufenthalt von Unionsbuergern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines
gueltigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehoerige, die nicht
Unionsbuerger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder
sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbuerger begleiten
oder ihm nachziehen.
(6) Fuer die Ausstellung der Bescheinigung ueber das Aufenthaltsrecht und des Visums
werden keine Gebuehren erhoben.
§ 3 Familienangehoerige
(1) Familienangehoerige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbuerger haben
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbuerger begleiten oder ihm nachziehen.
Fuer Familienangehoerige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbuerger gilt dies nach
Massgabe des § 4.
(2) Familienangehoerige sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre
Ehegatten Unterhalt gewaehren.
(3) Familienangehoerige, die nicht Unionsbuerger sind, behalten beim Tod des
Unionsbuergers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 oder Nr. 5 erfuellen und sich vor dem Tod des Unionsbuergers mindestens ein Jahr
als seine Familienangehoerigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2
sowie die §§ 6 und 7 sind fuer Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das
Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
(4) Die Kinder eines freizuegigkeitsberechtigten Unionsbuergers und der Elternteil, der
die elterliche Sorge fuer die Kinder tatsaechlich ausuebt, behalten auch nach dem Tod oder
Wegzug des Unionsbuergers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss
einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten
und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
(5) Ehegatten, die nicht Unionsbuerger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der
Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die fuer Unionsbuerger geltenden Voraussetzungen des §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfuellen und wenn
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens
mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die
elterliche Sorge fuer die Kinder des Unionsbuergers uebertragen wurde,
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3. es zur Vermeidung einer besonderen Haerte erforderlich ist, insbesondere weil dem
Ehegatten wegen der Beeintraechtigung seiner schutzwuerdigen Belange ein Festhalten
an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das
Recht zum persoenlichen Umgang mit dem minderjaehrigen Kind nur im Bundesgebiet
eingeraeumt wurde.
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind fuer Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden;
insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizuegigkeitsberechtigten
Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt
berechtigten Person sind die fuer den Lebenspartner eines Deutschen geltenden
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.
§ 4 Nicht erwerbstaetige Freizuegigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstaetige Unionsbuerger, ihre Familienangehoerigen und ihre Lebenspartner,
die den Unionsbuerger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1,
wenn sie ueber ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verfuegen. Haelt sich der Unionsbuerger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses
Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewaehrt wird.
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbuerger, ihre Familienangehoerigen und Lebenspartner, die sich seit fuenf Jahren
staendig rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhaengig vom weiteren
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt
(Daueraufenthaltsrecht).
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbuerger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf
von fuenf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
1. sich mindestens drei Jahre staendig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens
waehrend der letzten zwoelf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstaetigkeit ausgeuebt
haben und
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht
haben oder
b) ihre Beschaeftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
2. ihre Erwerbstaetigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,
a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und
einen Anspruch auf eine Rente gegenueber einem Leistungstraeger im Bundesgebiet
begruendet oder
b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre staendig im Bundesgebiet aufgehalten
haben oder
3. drei Jahre staendig im Bundesgebiet erwerbstaetig waren und anschliessend in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union erwerbstaetig sind, ihren
Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin
zurueckkehren; fuer den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten
der Erwerbstaetigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union als
Zeiten der Erwerbstaetigkeit im Bundesgebiet.
Soweit der Ehegatte des Unionsbuergers Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes
ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschliessung mit dem Unionsbuerger bis zum 31.
Maerz 1953 verloren hat, entfallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der
Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstaetigkeit.
(3) Familienangehoerige eines verstorbenen Unionsbuergers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren staendigen Aufenthalt hatten, haben das
Daueraufenthaltsrecht, wenn
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1. der Unionsbuerger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im
Bundesgebiet staendig aufgehalten hat,
2. der Unionsbuerger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben
ist oder
3. der ueberlebende Ehegatte des Unionsbuergers Deutscher nach Artikel 116 des
Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschliessung mit dem
Unionsbuerger vor dem 31. Maerz 1953 verloren hat.
(4) Die Familienangehoerigen eines Unionsbuergers, der das Daueraufenthaltsrecht
nach Absatz 2 erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, haben ebenfalls das
Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthaltsrechts bei
dem Unionsbuerger ihren staendigen Aufenthalt hatten.
(5) Familienangehoerige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
sie sich fuenf Jahre staendig rechtmaessig im Bundesgebiet aufhalten.
(6) Der staendige Aufenthalt wird nicht beruehrt durch
1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwoelf aufeinander folgenden Monaten aus
wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung,
schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen
Entsendung.
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur voruebergehenden
Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren fuehrt zum Verlust des
Daueraufenthaltsrechts.
§ 5 Bescheinigungen ueber gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,
Aufenthaltskarten
(1) Freizuegigkeitsberechtigten Unionsbuergern und ihren Familienangehoerigen mit
Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union wird von Amts wegen
unverzueglich eine Bescheinigung ueber das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
(2) Freizuegigkeitsberechtigten Familienangehoerigen, die nicht Unionsbuerger sind,
wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen
Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte fuer Familienangehoerige von Unionsbuergern
ausgestellt, die fuenf Jahre gueltig sein soll. Eine Bescheinigung darueber, dass die
erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhaelt der Familienangehoerige unverzueglich.
(3) Die zustaendige Auslaenderbehoerde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des
Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Fuer
die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise koennen von der zustaendigen
Meldebehoerde bei der meldebehoerdlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet
die Angaben und Nachweise an die zustaendige Auslaenderbehoerde weiter. Eine darueber
hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehoerde erfolgt nicht.
(4) Der Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass
ueberprueft werden.
(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fuenf Jahren
nach Begruendung des staendigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der
Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung ueber das
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltskarte widerrufen
werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Auf Antrag wird Unionsbuergern unverzueglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren
daueraufenthaltsberechtigten Familienangehoerigen, die nicht Unionsbuerger sind, wird
innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
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(7) Fuer den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1
entsprechend.
§ 5a Vorlage von Dokumenten
(1) Die zustaendige Behoerde darf fuer die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1
von einem Unionsbuerger den gueltigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestaetigung
oder eine Beschaeftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis ueber seine selbstaendige Taetigkeit,
3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis ueber ausreichenden Krankenversicherungsschutz und
ausreichende Existenzmittel
verlangen. Ein nicht erwerbstaetiger Unionsbuerger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5,
der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere
Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur
glaubhaft machen.
(2) Die zustaendige Behoerde darf von Familienangehoerigen fuer die Ausstellung der
Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder fuer die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen
anerkannten oder sonst zugelassenen gueltigen Pass oder Passersatz und zusaetzlich
1. einen Nachweis ueber das Bestehen der familiaeren Beziehung, bei Verwandten
in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis ueber
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbuergers, den die Familienangehoerigen
begleiten oder dem sie nachziehen,
3. einen Nachweis ueber die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4
Satz 1
verlangen.
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus
Gruenden der oeffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3,
Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages ueber die Europaeische Gemeinschaft) festgestellt
und die Bescheinigung ueber das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder ueber
den Daueraufenthalt eingezogen und die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gruenden kann auch die Einreise
verweigert werden. Die Feststellung aus Gruenden der oeffentlichen Gesundheit kann nur
erfolgen, wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genuegt fuer sich allein nicht,
um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Massnahmen zu begruenden. Es duerfen
nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und
diese nur insoweit beruecksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstaende
ein persoenliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwaertige Gefaehrdung der
oeffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsaechliche und hinreichend schwere
Gefaehrdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft beruehrt.
(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des
Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiaere und
wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das
Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu beruecksichtigen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus
schwerwiegenden Gruenden getroffen werden.
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbuergern und ihren
Familienangehoerigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet
hatten, und bei Minderjaehrigen nur aus zwingenden Gruenden der oeffentlichen
Sicherheit getroffen werden. Fuer Minderjaehrige gilt dies nicht, wenn der Verlust des
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Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gruende der oeffentlichen
Sicherheit koennen nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer
vorsaetzlicher Straftaten rechtskraeftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
mindestens fuenf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskraeftigen Verurteilung
Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
(6) Die Entscheidungen oder Massnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des
Daueraufenthaltsrechts betreffen, duerfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen
werden.
(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungueltig, so kann dies die
Aufenthaltsbeendigung nicht begruenden.
(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehoert werden. Die
Feststellung bedarf der Schriftform.
§ 7 Ausreisepflicht
(1) Unionsbuerger sind ausreisepflichtig, wenn die Auslaenderbehoerde festgestellt
hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehoerige,
die nicht Unionsbuerger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Auslaenderbehoerde die
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurueckgenommen hat. In dem
Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Ausser
in dringenden Faellen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag
nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht
erfolgen, bevor ueber den Antrag entschieden wurde.
(2) Unionsbuerger und ihre Familienangehoerigen, die ihr Freizuegigkeitsrecht nach § 6
Abs. 1 verloren haben, duerfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin
aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag befristet. Die Frist beginnt mit
der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf
Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.
§ 8 Ausweispflicht
(1) Unionsbuerger und ihre Familienangehoerigen sind verpflichtet,
1. bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem Bundesgebiet einen Pass oder
anerkannten Passersatz
a) mit sich zu fuehren und
b) einem zustaendigen Beamten auf Verlangen zur Pruefung auszuhaendigen,
2. fuer die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder
Passersatz zu besitzen,
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung ueber das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts
und die Daueraufenthaltskarte den mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes betrauten
Behoerden vorzulegen, auszuhaendigen und voruebergehend zu ueberlassen, soweit dies zur
Durchfuehrung oder Sicherung von Massnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behoerden duerfen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speichermedium eines
Dokumentes nach Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen,
die benoetigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokumentes erheben und die
biometrischen Daten miteinander vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur
die Fingerabdruecke, das Lichtbild und die Irisbilder. Die Polizeivollzugsbehoerden, die
Zollverwaltung und die Meldebehoerden sind befugt, Massnahmen nach Satz 1 zu treffen,
soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identitaet des Inhabers ueberpruefen
duerfen. Die nach den Saetzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzueglich nach Beendigung
der Pruefung der Echtheit des Dokumentes oder der Identitaet des Inhabers zu loeschen.
§ 9 Strafvorschriften
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhaelt.
§ 10 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder
Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushaendigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2
einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich fuehrt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen der Absaetze 1 und 3 mit einer Geldbusse
bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
tausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in den Faellen der Absaetze 1 und 3 die in der Rechtsverordnung
nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehoerde.
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbuerger und ihre Familienangehoerigen, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf
Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2,
die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs.
1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr.
2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99
des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur
Feststellung von Gruenden gemaess § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend fuer Unionsbuerger, deren
Lichtbilder zur Fuehrung der Auslaenderdateien benoetigt werden. Die Mitteilungspflichten
nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die
dort genannten Umstaende auch fuer die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1
entscheidungserheblich sein koennen. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung,
wenn es eine guenstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Auslaenderbehoerde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2
Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine
besonderen Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmaessigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fuenf Jahren
entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten ueber fuenf Jahren
dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
§ 12 Staatsangehoerige der EWR-Staaten
Dieses Gesetz gilt auch fuer Staatsangehoerige der EWR-Staaten und ihre
Familienangehoerigen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 13 Staatsangehoerige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Massgabe des Vertrages vom 16. April 2003 ueber den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europaeischen Union
(BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 ueber den Beitritt
der Republik Bulgarien und Rumaeniens zur Europaeischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)
abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die
Beschaeftigung durch die Bundesagentur fuer Arbeit gemaess § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
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Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1,
2 und 4 und Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht
abgewichen werden.
§ 15 Uebergangsregelung
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als
Aufenthaltskarte fuer Familienangehoerige eines Unionsbuergers fort.
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