Verordnung ueber die Befreiung bestimmter
Befoerderungsfaelle von den Vorschriften
des Personenbefoerderungsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung)
FrStllgV

vom  30.08.1962



"Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-
1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1273) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch V v. 30.6.1989 I 1273

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 23.6.1967

Eingangsformel
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes vom 21. Maerz 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 241) wird mit Zustimmung der Bundesrates verordnet:

§ 1
Von den Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes werden freigestellt
1. Befoerderungen mit Kraftfahrzeugen ausserhalb oeffentlicher Strassen und Plaetze im
   Sinne des Strassenverkehrsgesetzes;
2. Befoerderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausuebung hoheitlicher Taetigkeit;
3. Befoerderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
   Befoerderung von nicht mehr als sechs Personen (einschliesslich Fuehrer) geeignet und
   bestimmt sind, es sei denn, dass fuer die Befoerderungen ein Entgelt zu entrichten
   ist;
4. Befoerderungen
   a) von Berufstaetigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden
      Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr
      zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten laenger als ein Jahr betrieben
      wird,
   b) von Berufstaetigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und
      Forstwirtschaft,
   c) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften
      zu und von Gottesdiensten,
   d) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Schultraeger zum und vom Unterricht,
   e) von Kranken aus Gruenden der Beschaeftigungstherapie oder zu sonstigen
      Behandlungszwecken durch Krankenhaeuser oder Heilanstalten mit eigenen
      Kraftfahrzeugen,
   f) von Berufstaetigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
   g) von koerperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen
      zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
   h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen
      Arbeitsstaetten desselben Betriebes,
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   i) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Kindergartentraeger zwischen Wohnung und
      Kindergarten,
   es sei denn, dass von den Befoerderten ein Entgelt zu entrichten ist;
5. Befoerderungen durch die Streitkraefte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Befoerderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
   a) umziehenden Personen in besonders fuer die Moebelbefoerderung eingerichteten
      Fahrzeugen,
   b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbefoerderung bestimmt sind.


Fussnote

§ 1 Nr. 5: Gilt nicht in Berlin gemaess § 2

§ 2
Diese Verordnung - mit Ausnahme des § 1 Nr. 5 - gilt nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 66
des Personenbefoerderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




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