Verordnung ueber die Befreiung bestimmter
Befoerderungsfaelle von den Vorschriften
des Personenbefoerderungsgesetzes
(Freistellungs-Verordnung)
FrStllgV
vom 30.08.1962
"Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-
1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die durch die Verordnung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1273) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch V v. 30.6.1989 I 1273
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 23.6.1967
Eingangsformel
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes vom 21. Maerz 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 241) wird mit Zustimmung der Bundesrates verordnet:
§ 1
Von den Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes werden freigestellt
1. Befoerderungen mit Kraftfahrzeugen ausserhalb oeffentlicher Strassen und Plaetze im
Sinne des Strassenverkehrsgesetzes;
2. Befoerderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausuebung hoheitlicher Taetigkeit;
3. Befoerderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
Befoerderung von nicht mehr als sechs Personen (einschliesslich Fuehrer) geeignet und
bestimmt sind, es sei denn, dass fuer die Befoerderungen ein Entgelt zu entrichten
ist;
4. Befoerderungen
a) von Berufstaetigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden
Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr
zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten laenger als ein Jahr betrieben
wird,
b) von Berufstaetigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und
Forstwirtschaft,
c) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften
zu und von Gottesdiensten,
d) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Schultraeger zum und vom Unterricht,
e) von Kranken aus Gruenden der Beschaeftigungstherapie oder zu sonstigen
Behandlungszwecken durch Krankenhaeuser oder Heilanstalten mit eigenen
Kraftfahrzeugen,
f) von Berufstaetigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
g) von koerperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen
zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen
Arbeitsstaetten desselben Betriebes,
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i) mit Kraftfahrzeugen durch oder fuer Kindergartentraeger zwischen Wohnung und
Kindergarten,
es sei denn, dass von den Befoerderten ein Entgelt zu entrichten ist;
5. Befoerderungen durch die Streitkraefte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Befoerderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
a) umziehenden Personen in besonders fuer die Moebelbefoerderung eingerichteten
Fahrzeugen,
b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbefoerderung bestimmt sind.
Fussnote
§ 1 Nr. 5: Gilt nicht in Berlin gemaess § 2
§ 2
Diese Verordnung - mit Ausnahme des § 1 Nr. 5 - gilt nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 66
des Personenbefoerderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
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