Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I
und II der Meisterpruefung im Fotografen-
Handwerk (Fotografenmeisterverordnung -
FotografMstrV)
FotografMstrV
vom 17.04.2002
"Fotografenmeisterverordnung vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1438)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.2002
Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Fotografen-Handwerk werden im
Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und
Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Fotografen-Handwerk umfasst folgende selbststaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der
Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbststaendig zu fuehren, Leitungsaufgaben
in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung und -entwicklung
wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche Handlungskompetenz
selbststaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Taetigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftrags- oder Projektziele festlegen,
2. Preise kalkulieren, Kostenvoranschlaege erarbeiten und Angebote erstellen,
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3. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
des Qualitaetsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des
Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
4. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken, der fuer die
Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persoenlichkeitsrechts
sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
5. auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur
Optimierung der Bildaussage nutzen,
6. Arbeitsplaene erstellen, Verfahrenswege auswaehlen und festlegen und auf
Bildkonzeptionen abstimmen,
7. Aufnahmen, insbesondere Portraet-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie
wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfuer erforderliche Techniken auswaehlen
und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei
unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten beruecksichtigen und den
Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen,
8. Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen
sowie die Anforderungen fuer deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen,
insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Beruecksichtigung
der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien,
9. Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken
fuer die Weiterverarbeitung auswaehlen und beherrschen,
10. unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen,
11. Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere fuer die Darstellung von
Bewegungsablaeufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht,
12. Objektive, Filter und optische Zusatzgeraete auswaehlen und einsetzen,
13. .fototechnisch relevante Faktoren pruefen, messen, beurteilen und korrigieren,
insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhaeltnissen,
bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher
Aufnahmebedingungen,
14. analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswaehlen, insbesondere unter
Beruecksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Aufloesung und
Farbwiedergabe,
15. fotografische Aufnahmetechniken fuer audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen
sowie entsprechende Praesentationsformen beurteilen,
16. Praesentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien
beherrschen,
17. Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie
Nachkalkulation durchfuehren,
18. Arbeitsgeraete kontrollieren sowie Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen ergreifen.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als zehn aufeinander
folgende Arbeitstage und das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die
Ausfuehrung der Situationsaufgabe soll zwei Stunden nicht ueberschreiten.
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(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 3 : 1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem
Kundenauftrag entspricht. Der Pruefling waehlt eine Aufgabe gemaess Absatz 2 und
erarbeitet einen Vorschlag fuer das Meisterpruefungsprojekt. Vor der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling einen Konzeptentwurf, einschliesslich einer
Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt umfasst eine Projektbeschreibung, eine Arbeits- und
Organisationsplanung mit Kalkulation sowie eine Konzeption, deren Umsetzung und
Dokumentation. Es ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzufuehren:
1. Portraetfotografie
Ein Aufnahmekonzept fuer eine thematisch zusammenhaengende, dokumentarische
oder inszenierte Bildserie aus dem Bereich der Personendarstellung entwickeln,
kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische Bildloesung aus zwei der
anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und integrieren.
2. Werbefotografie
Ein auf eine Werbeaussage fuer ein Produkt oder eine Dienstleistung abgestimmtes
Konzept fuer eine Aufnahmeserie entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine
fotografische Bildloesung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben
erstellen und integrieren.
3. Modefotografie
Ein auf einem Thema basierendes Konzept fuer eine Aufnahmeserie zur Darstellung
einer Modekollektion entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine
fotografische Bildloesung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben
erstellen und integrieren.
4. Industriefotografie
Ein Konzept fuer eine Aufnahmeserie zur material- und verfahrensgerechten
Darstellung von Fertigungsprozessen oder zur Erstellung einer
Unternehmensdokumentation entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine
fotografische Bildloesung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben
erstellen und integrieren.
5. Illustrationsfotografie
Ein Konzept fuer eine Aufnahmeserie zur fotografischen Illustration konkreter oder
abstrakter Themen entwickeln, kalkulieren und umsetzen; darin je eine fotografische
Bildloesung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und
integrieren.
6. Ausarbeitung und Weiterverarbeitung
Ein Konzept fuer eine Bildausgabe mit Bildkorrektur, Retusche- und Composingarbeiten
entwickeln, kalkulieren, umsetzen und praesentieren; darin je eine fotografische
Bildloesung aus zwei der anderen in diesem Absatz genannten Aufgaben erstellen und
integrieren.
(3) Die Projektbeschreibung sowie die Arbeits- und Organisationsplanung mit Kalkulation
werden zusammen mit 20 vom Hundert, die Konzeption, deren Umsetzung und Dokumentation
werden mit 80 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
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Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesung darstellen kann und dabei in der
Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer das
Fotografen-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren.
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss:
1. Eine Portraetaufnahme nach vorgegebenem Verwendungszweck erstellen und Bildergebnis
praesentieren,
2. eine Sachaufnahme fuer Werbezwecke nach vorgegebenem Layout und Angabe des
Verwendungszwecks erstellen und Bildergebnis praesentieren,
3. eine Katalogaufnahme zur materialgerechten Wiedergabe eines Kleidungsstueckes am
Modell erstellen und Bildergebnis praesentieren,
4. eine Bildserie erstellen und praesentieren, die in nicht mehr als fuenf
Einzelschritten die Handhabung eines technischen Alltagsgegenstandes
nachvollziehbar darstellt,
5. eine Bilddatei fuer einen vorgegebenen Verwendungszweck optimieren und Ergebnis
praesentieren.
§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung gestalterischer,
konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer sowie
material- und geraetetechnischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und
bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Gestaltung und Technik,
2. Studiomanagement.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Technik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwuensche zu ermitteln,
gestalterische und konzeptionelle Aufgaben und Probleme unter Beachtung kreativer
und kuenstlerischer sowie wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer
Aspekte in einem Fotografen-Betrieb zu bearbeiten. Er soll Moeglichkeiten der
Bildgestaltung und -konzeption erlaeutern und einschaetzen sowie aufnahmetechnische
Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) bei der Personendarstellung Moeglichkeiten einer individuellen Kundenberatung
aufzeigen und bei der Sachdarstellung auftragsbezogene Loesungsvorschlaege
entwickeln und begruenden,
b) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die
Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmaessigkeiten von
Wahrnehmung und Sehgewohnheiten beachten,
c) Moeglichkeiten der Bildgestaltung unter Beruecksichtigung der Auftragsvorgabe
sowie gesellschaftlicher, kultureller und modischer Einfluesse auswaehlen und
begruenden,
d) Bildanalysen unter gestalterischen Gesichtspunkten durchfuehren,
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e) Bildkonzeptionen entwerfen und praesentieren,
f) unterschiedliche fotografische Aufnahmesysteme und -formate beschreiben und
deren Einsatzmoeglichkeiten begruenden,
g) Wirkungsweisen unterschiedlicher optischer Systeme und Verschlussarten
beschreiben und deren Einsatz begruenden,
h) die Anwendung unterschiedlicher Lichtsysteme und Beleuchtungsarten beschreiben
und begruenden,
i) die Bedeutung von technischen Daten bei der Auswahl von Materialien und Geraeten
darstellen und begruenden,
k) die Anwendung von Messsystemen und -methoden bei Aufnahmen sowie von
physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und
bewerten,
l) Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Moeglichkeiten
der Digitalisierung aufzeigen und begruenden,
m) Hardware, Software und Betriebssysteme fuer die elektronische Bildverarbeitung
beschreiben und deren Einsatz aufgabenbezogen begruenden,
n) Moeglichkeiten der Bildkorrektur und -bearbeitung sowie des Einsatzes von
Colormanagementsystemen und Farbseparationen darstellen und begruenden,
o) analoge und digitale Verarbeitungs- und Praesentationstechniken aufgabenbezogen
auswaehlen und deren Einsatz begruenden;
2. Studiomanagement
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Auftraegen
sowie Aufgaben der Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation in einem Fotografen-
Betrieb wahrzunehmen und Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschliessen. Bei
der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung von Aufnahme- und Verarbeitungstechnik sowie des Einsatzes
von Material, Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte
darstellen,
c) Arbeitsplaene erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von
elektronischen Datenverarbeitungssystemen, Arbeitsplatzgestaltung bewerten,
d) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
e) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
f) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
g) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
h) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
i) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, insbesondere
die Vorschriften des Urheberrechts, des Datenschutzes und des Rechts am eigenen
Bild,
k) Haftung bei der Herstellung und Veroeffentlichung von Fotoarbeiten beurteilen,
l) Beschaffung, Lagerung und Auswahl der Materialien planen und darstellen,
m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur Gefahrenabwehr
festlegen,
n) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen.
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(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als sechs Stunden dauern.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 15
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Juli 2002 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Januar 2003 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Juli 2002 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Juli 2004 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. Juli 2002
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
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