Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen
besonderer Schadensereignisse in
der Forstwirtschaft (Forstschaeden-
Ausgleichsgesetz)
ForstSchAusglG
vom 29.08.1969
"Forstschaeden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.8.1985 I 1756;
zuletzt geaendert durch Art. 18 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 26.8.1985 I 1753 mWv 1.9.1985
§ 1 Beschraenkung des ordentlichen Holzeinschlags
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen Holzeinschlag
der Forstwirtschaft fuer einzelne Holzartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder
Holzsorten zu beschraenken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und
ueberregionale Stoerungen des Rohholzmarktes durch ausserordentliche Holznutzungen zu
vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonderer Schadensereignisse, insbesondere
Windwurf und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insektenfrass oder sonstige
Schaedigungen auch unbekannter Ursache (Kalamitaetsnutzungen), erforderlich werden.
(2) Eine erhebliche und ueberregionale Marktstoerung durch Kalamitaetsnutzungen im Sinne
des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten, wenn die Hoehe der Kalamitaetsnutzung
1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 25 vom
Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom Hundert
des ungekuerzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes oder
2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 45 vom
Hundert oder bei einer Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 75 vom Hundert
des ungekuerzten Einschlagsprogramms dieses Landes und
b) im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraussichtlich mindestens 20 vom
Hundert oder bei der betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich mindestens 30
vom Hundert des ungekuerzten Einschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.
(3) Die Einschlagsbeschraenkung kann fuer das Forstwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30.
September), in dem die Kalamitaetsnutzungen erforderlich werden, sowie fuer das darauf
folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet werden. Eine Verlaengerung um ein weiteres
Forstwirtschaftsjahr ist zulaessig, falls die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2
weiterhin vorliegen.
(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf durch eine Einschlagsbeschraenkung
nach Absatz 1 hoechstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im Sinne des § 34b Abs. 4
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz) beschraenkt wurden.
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(5) Forstwirte, die nicht zur Buchfuehrung verpflichtet sind, koennen in der
Rechtsverordnung von der Einschlagsbeschraenkung ausgenommen werden, wenn das
Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstoerung nur unerheblich beeinflusst.
Die zustaendige Landesbehoerde kann auf Antrag einzelne Forstbetriebe von der
Einschlagsbeschraenkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Haerte
fuehren wuerde.
§ 2 Beschraenkung der Holzeinfuhr
Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der ersten Bearbeitungsstufe kann, soweit
es mit dem Recht der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist, auf Grund
des Aussenwirtschaftsgesetzes auch zur Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 geschuetzten
Belange beschraenkt werden, wenn der Erfolg einer Einschlagsbeschraenkung ohne die
Einfuhrbeschraenkung erheblich gefaehrdet wuerde und eine solche Gefaehrdung im Interesse
der Allgemeinheit abgewendet werden muss oder wenn nach einem bundesweiten Grossschaden
eine Einschlagsbeschraenkung angesichts der Schwere der Stoerung auf dem Rohholzmarkt
wirkungslos waere.
§ 3 Steuerfreie Ruecklage fuer die Bildung eines betrieblichen
Ausgleichsfonds
(1) Steuerpflichtige, die Einkuenfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne
des § 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird,
koennen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Ruecklage bilden. Satz 1 gilt entsprechend fuer natuerliche Personen, Koerperschaften,
Personenvereinigungen und Vermoegensmassen, bei denen Einkuenfte aus dem Betrieb von
Forstwirtschaft steuerlich als Einkuenfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Die
Ruecklage darf 100 vom Hundert, die jaehrliche Zufuehrung zur Ruecklage 25 vom Hundert der
im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmaessigen
Einnahmen nicht uebersteigen. Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatzmaessige Einnahme
ab, so bleibt dies ohne Wirkung auf die zulaessige Hoehe einer bereits gebildeten
Ruecklage.
(2) Eine Ruecklage nach Absatz 1 ist nur zulaessig, wenn mindestens in gleicher Hoehe ein
betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird. Die Gelder fuer den Fonds muessen auf ein
besonderes Konto bei einem Kreditinstitut eingezahlt worden sein. Sie koennen auch fuer
den Erwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen,
die vom Bund, von den Laendern und Gemeinden oder von anderen Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz und Geschaeftsleitung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben oder die mit staatlicher Genehmigung in
Verkehr gebracht werden, verwendet werden, wenn diese Wertpapiere in das Depot eines
Kreditinstituts gegeben werden.
(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch genommen werden
1. zur Ergaenzung der durch eine Einschlagsbeschraenkung geminderten Erloese;
2. fuer vorbeugende oder akute Forstschutzmassnahmen;
3. fuer Massnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz;
4. fuer die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von Schadensflaechen und die
nachfolgende Waldpflege;
5. fuer die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch hoehere Gewalt verursachten
Schaeden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.
(4) Die Ruecklage ist in Hoehe der in Anspruch genommenen Fondsmittel zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Inanspruchnahme gewinnerhoehend aufzuloesen. Wird der Fonds ganz
oder zum Teil zu anderen als den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken in Anspruch genommen,
so wird ausserdem ein Zuschlag zur Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer in Hoehe von
10 vom Hundert des Teils der aufgeloesten Ruecklage erhoben, der nicht auf die in Absatz
3 bezeichneten Zwecke entfaellt.
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(5) Die Ruecklage nach Absatz 1 ist bei der Berechnung der in § 141 Abs. 1 Nr. 5 der
Abgabenordnung bezeichneten Grenze nicht zu beruecksichtigen.
§ 4 Pauschsatz fuer Betriebsausgaben
(1) Steuerpflichtige, die Einkuenfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und die nicht zur Buchfuehrung verpflichtet
sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
koennen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschraenkung nach § 1 zur Abgeltung
der Betriebsausgaben einen Pauschsatz von 90 vom Hundert der Einnahmen aus den
Holznutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben betraegt 65
vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der
Einschlagsbeschraenkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschraenkung
befolgen.
§ 4a Bewertung von Holzvorraeten aus Kalamitaetsnutzungen bei der
Forstwirtschaft
Steuerpflichtige, die Einkuenfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft im Sinne des
§ 13 des Einkommensteuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, koennen
von einer Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalamitaetsholzes ganz oder
teilweise absehen.
§ 5 Sonstige steuerliche Massnahmen
(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschraenkung gilt fuer jegliche Kalamitaetsnutzung
einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Kalamitaetsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursaechlichen
Zusammenhang mit einer Kalamitaetsnutzung stehen, welche in der Zeit einer
Einschlagsbeschraenkung angefallen ist, koennen einkommensteuerlich so behandelt
werden, als waeren sie im Jahr der Einschlagsbeschraenkung mit der ersten Mitteilung des
Schadensfalles angefallen.
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Uebervorraete bei der Holzwirtschaft
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
koennen den Mehrbestand an
1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs,
2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.11, 44.13, 44.15 und 44.18 des
Zolltarifs und
3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zolltarifs
an Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, fuer den eine Einschlagsbeschraenkung
im Sinne des § 1 angeordnet ist, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert mit einem um 50 vom Hundert niedrigeren
Wert ansetzen. Anstelle eines Bilanzstichtages innerhalb des Zeitraums einer
Einschlagsbeschraenkung kann Satz 1 auch auf den ersten Bilanzstichtag nach Ablauf der
Einschlagsbeschraenkung angewendet werden. Der niedrigere Wertansatz ist nur zulaessig
fuer Wirtschaftsgueter, die aus im Inland erzeugtem Holz bestehen.
(2) Mehrbestand ist die mengenmaessige Erhoehung der Bestaende an Holz oder Holzwaren
im Sinne des Absatzes 1 gegenueber den durchschnittlichen Bestaenden an diesen Waren
an den letzten drei vorangegangenen Bilanzstichtagen, die nach Abzug etwaiger bei
diesen Wirtschaftsguetern eingetretener mengenmaessiger Bestandsminderungen verbleibt. Die
mengenmaessigen Bestandsaenderungen an Bilanzstichtagen gegenueber den durchschnittlichen
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Bestaenden an den letzten drei vorangegangenen Bilanzstichtagen sind dabei fuer die
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Wirtschaftsgueter getrennt zu ermitteln.
Der Abzug der Bestandsminderungen ist in der Weise durchzufuehren, dass bei den
Bestandserhoehungen die Mengen abzusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminderungen
entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgueter mit dem Wiederbeschaffungspreis am
Bilanzstichtag zu bewerten.
§ 8
(weggefallen)
§ 9 Durchfuehrungsvorschriften
(1) Die zustaendigen Behoerden haben die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.
(2) Die zustaendigen Behoerden koennen zur Durchfuehrung der ihnen durch dieses Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes uebertragenen Aufgaben von natuerlichen und juristischen
Personen und nicht rechtsfaehigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskuenfte
verlangen.
(3) Die von den zustaendigen Behoerden mit der Einholung von Auskuenften beauftragten
Personen sind im Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume des
Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- und Betriebszeiten zu betreten und die
geschaeftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach
Satz 1 zu dulden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 10
(weggefallen)
§ 11 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstuecken oder Geschaeftsraeumen
oder die Einsichtnahme in geschaeftliche Unterlagen nicht zulaesst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbusse bis
zu fuenfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbusse bis zu
zweitausendfuenfhundert Euro geahndet werden.
§ 11a Uebergangsvorschrift
Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an geltenden Fassung erstmals fuer
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 (Inkrafttreten)
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