Verordnung ueber die Anforderungen in der
Meisterpruefung fuer den Beruf Forstwirt/
Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)
ForstWiMeistPrV

vom  06.10.2004



"Verordnung ueber die Anforderungen in der Meisterpruefung fuer den Beruf Forstwirt/
Forstwirtin vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2591), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 V v. 29.10.2008 I 2155


Fussnote

 Textnachweis ab: 16.10.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.
I S. 2785) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft nach Anhoeren des Staendigen Ausschusses des Bundesinstituts
fuer Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Ziel der Meisterpruefung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterpruefung ist festzustellen, ob der Pruefungsteilnehmer
die notwendigen Faehigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines
Forstwirtschaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- und Fuehrungskraft
wahrzunehmen:
1. Produktion und Dienstleistungen:
   Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen fuer Produktion und Dienstleistungen
   in der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttechnik,
   dem Naturschutz und der Landschaftspflege sowie der Oeffentlichkeitsarbeit unter
   Beachtung der Betriebs- und Marktverhaeltnisse; Entscheiden ueber Art und Zeitpunkt
   dieser Massnahmen; Durchfuehren, Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter
   Beachtung der Anforderungen des Marktes und der Belange des Umweltschutzes;
   Anbieten und Vermarkten von Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und
   Durchfuehren der erforderlichen Massnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
2. Betriebs- und Unternehmensfuehrung:
   Kaufmaennische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-,
   Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; oekonomische
   Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Durchfuehren der Projekt- und
   Einsatzleitung; Analysieren und Planen der betrieblichen Ablaeufe und der
   Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung
   sozialer, oekologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien
   der Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von Investitionen;
   Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Moeglichkeiten
   der Information und Beratung;
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterfuehrung:
   Auswaehlen und Anwenden geeigneter Methoden beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte;
   Hinfuehren der Auszubildenden zu selbstaendigem Handeln; Anleiten der Mitarbeiter;
   Uebertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfaehigkeit,
   Qualifikation und Eignung; kooperatives Fuehren von Mitarbeitern.
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(2) Die erfolgreich abgelegte Pruefung fuehrt zum anerkannten Abschluss
Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin.

§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterpruefung
(1) Zur Meisterpruefung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
   Forstwirt/Forstwirtin und danach eine mindestens zweijaehrige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlusspruefung in einem anerkannten
   landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijaehrige
   Berufspraxis oder
3. eine mindestens fuenfjaehrige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Forstwirtschaft nachgewiesen
werden.

(3) Abweichend von den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur
Pruefung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Faehigkeiten (berufliche
Handlungsfaehigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Pruefung rechtfertigen.

§ 2 Gliederung der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung umfasst die Teile:
1. Produktion und Dienstleistungen,
2. Betriebs- und Unternehmensfuehrung,
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterfuehrung.

(2) Die Meisterpruefung ist nach Massgabe der §§ 3 bis 5 durchzufuehren.

§ 3 Pruefungsanforderungen im Teil "Produktion und Dienstleistungen"
(1) Der Pruefungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Massnahmen der Waldbewirtschaftung,
der Ernte von Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der Landschaftspflege,
des Naturschutzes und des Jagdbetriebes sowie der Oeffentlichkeitsarbeit, einschliesslich
des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskraeften, Maschinen, Geraeten,
Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchfuehren
und bewerten kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Massnahmen
qualitaets- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits-
und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und fachbezogener Rechtsvorschriften
durchfuehren kann.

(2) Die Pruefung erfolgt anhand von Massnahmen in Taetigkeitsfeldern der forstlichen
Produktion und Dienstleistung, insbesondere natuerliche und kuenstliche Verjuengung
der Waldbestaende, Waldschutz, Walderschliessung, Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz
und Landschaftspflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Oeffentlichkeitsarbeit. Sie
erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1. Planung der Massnahmen,
2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,
3. Kalkulation, Bewertung und Auswahl von Arbeitsverfahren,
4. Organisation der Massnahmen, insbesondere des Einsatzes von Arbeitskraeften,
   Maschinen, Geraeten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen,
5. Praktische Durchfuehrung der Massnahmen,
6. Kontrolle, Bewertung und Qualitaetssicherung,
7. Praxisbezogene Anwendung der einschlaegigen Rechtsvorschriften.

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(3) Die Pruefung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Massgabe des Absatzes 4 und einer
schriftlichen Pruefung nach Massgabe des Absatzes 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Pruefungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend
von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhaenge in einem komplexen Sinne
erfassen, analysieren sowie Loesungsvorschlaege erstellen und umsetzen kann. Der Verlauf
der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Pruefungsgespraech
vorzustellen und zu erlaeutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschlaege des
Pruefungsteilnehmers beruecksichtigt werden. Die Dauer der Durchfuehrung betraegt sieben
Arbeitstage. Das Pruefungsgespraech erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des
Arbeitsprojekts sowie die dafuer relevanten Inhalte des Absatzes 2. Das Pruefungsgespraech
soll fuer jeden Pruefungsteilnehmer nicht laenger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Pruefung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgefuehrten Inhalten und soll nicht
laenger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Pruefung ist durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung oder fuer die eindeutige
Beurteilung der Pruefungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergaenzungspruefung soll fuer
jeden Pruefungsteilnehmer nicht laenger als 30 Minuten dauern.

§ 4 Pruefungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensfuehrung"
(1) Der Pruefungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche
und soziale Zusammenhaenge im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzleitung
erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmoeglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Pruefung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.    Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produktion und Dienstleistungen;
      wirtschafts- und forstpolitische Grundlagen,
2.    Struktur und Funktionsweise des Betriebes; oertliche Bedingungen der Produktion,
      Dienstleistung und Vermarktung,
3.    Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von Produktion und
      Dienstleistungen, einschliesslich deren Vermarktung; Erfassen und Bewerten des
      Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
4.    Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung; Logistik;
      Informationstechnik,
5.    Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung;
      Vermarktungsformen,
6.    Grundsaetze des Qualitaetsmanagements,
7.    Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplanerstellung und -vollzug,
      Investition und Finanzierung,
8.    Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Forst- und Jagdrecht,
      Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen,
9.    Grundsaetze steuerlicher Buchfuehrung, Steuerarten, Steuerverfahren,
10.   Information und Kommunikation.

(3) Die Pruefung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Massgabe des Absatzes 4 und einer
schriftlichen Pruefung nach Massgabe des Absatzes 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Pruefungsteilnehmer eine komplexe Aufgabe in einem
forstwirtschaftlichen Betrieb bearbeiten, deren Inhalt fuer die weitere Entwicklung
des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl
der Aufgabe sollen Vorschlaege des Pruefungsteilnehmers beruecksichtigt werden. Fuer
die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen zur Verfuegung. Der
Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem
Pruefungsgespraech vorzustellen und zu erlaeutern. Das Pruefungsgespraech soll fuer jeden
Pruefungsteilnehmer nicht laenger als 30 Minuten dauern.



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(5) Die schriftliche Pruefung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgefuehrten Inhalten und soll nicht
laenger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Pruefung ist durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen, wenn diese fuer das Bestehen der Pruefung oder fuer die eindeutige
Beurteilung der Pruefungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergaenzungspruefung soll fuer
jeden Pruefungsteilnehmer nicht laenger als 30 Minuten dauern.

§ 5 Pruefungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und
Mitarbeiterfuehrung"
(1) Der Pruefungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Zusammenhaenge der Berufsbildung und
Mitarbeiterfuehrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter fuehren kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Faehigkeit zum selbstaendigen Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1. Allgemeine Grundlagen:
   a) Gruende fuer die betriebliche Ausbildung,
   b) Einflussgroessen auf die Ausbildung,
   c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
   d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
   e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2. Planung der Ausbildung:
   a) Ausbildungsberufe,
   b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
   c) Organisation der Ausbildung,
   d) Abstimmung mit der Berufsschule,
   e) Ausbildungsplan,
   f) Beurteilungssystem;

3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
   a) Auswahlkriterien,
   b) Einstellung, Ausbildungsvertrag,
   c) Eintragungen und Anmeldungen,
   d) Planen der Einfuehrung,
   e) Planen des Ablaufs der Probezeit;

4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
   a) Auswaehlen der Arbeitsplaetze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
   b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
   c) Praktische Anleitung,
   d) Foerdern aktiven Lernens,
   e) Foerdern von Handlungskompetenz,
   f) Lernerfolgskontrollen,
   g) Beurteilungsgespraeche;

5. Foerderung des Lernprozesses:
   a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
   b) Sichern von Lernerfolgen,
   c) Auswerten der Zwischenpruefungen,
   d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffaelligkeiten,

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   e) Beruecksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
   f) Kooperation mit externen Stellen;

6. Ausbildung in der Gruppe:
   a) Kurzvortraege,
   b) Lehrgespraeche,
   c) Moderation,
   d) Auswahl und Einsatz von Medien,
   e) Lernen in der Gruppe,
   f) Ausbildung in Teams;

7. Abschluss der Ausbildung:
   a) Vorbereitung auf Pruefungen,
   b) Anmelden zur Pruefung,
   c) Erstellen von Zeugnissen,
   d) Abschluss und Verlaengerung der Ausbildung,
   e) Fortbildungsmoeglichkeiten,
   f) Mitwirkung an Pruefungen;

8. Mitarbeiterfuehrung und Zusammenarbeit im Betrieb:
   a) Grundlagen der Mitarbeiterfuehrung,
   b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
   c) Soziale Zusammenhaenge im Betrieb; Teamarbeit,
   d) Motivation, Foerderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
   e) Konflikte und Konfliktbewaeltigung.


(3) Die Pruefung besteht aus einem praktischen Teil nach Massgabe des Absatzes 4 und
einem schriftlichen Teil nach Massgabe des Absatzes 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchfuehrung einer vom Pruefungsteilnehmer
in Abstimmung mit dem Pruefungsausschuss auszuwaehlenden Ausbildungseinheit und einem
Pruefungsgespraech. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch
durchzufuehren. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Pruefungsgespraech
zu erlaeutern. Ausserdem erstreckt sich das Pruefungsgespraech auf die Inhalte des Absatzes
2 Nr. 8. Fuer die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit soll ein Zeitraum von
bis zu sieben Tagen zur Verfuegung gestellt werden. Die praktische Durchfuehrung der
Ausbildungseinheit soll fuer jeden Pruefungsteilnehmer nicht laenger als 60 Minuten und
das Pruefungsgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Pruefungsteilnehmer in hoechstens drei Stunden
fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie
mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Der
schriftliche Teil ist durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn dieser fuer das
Bestehen der Pruefung oder fuer die eindeutige Beurteilung der Pruefungsleistung von
Bedeutung ist. Die Ergaenzungspruefung soll fuer jeden Pruefungsteilnehmer nicht laenger als
30 Minuten dauern.

§ 6 Anrechnung anderer Pruefungsleistungen
Auf Antrag kann die zustaendige Stelle den Pruefungsteilnehmer oder die
Pruefungsteilnehmerin von der Pruefung einzelner Pruefungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, §
4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fuenf Jahren vor Antragstellung
vor einer zustaendigen Stelle, einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Pruefungsausschuss eine Pruefung mit


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Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Pruefungsinhalte nach
dieser Verordnung entspricht.

§ 7 Bestehen der Meisterpruefung
(1) Die drei Pruefungsteile sind gesondert zu bewerten. Fuer den Teil "Produktion und
Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
Leistungen in der Pruefung gemaess § 3 Abs. 4 und in der Pruefung gemaess § 3 Abs. 5 zu
bilden. Dabei hat die Note in der Pruefung gemaess § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Fuer
den Teil "Betriebs- und Unternehmensfuehrung" ist eine Note als arithmetisches Mittel
aus den Bewertungen der Leistungen in der Pruefung gemaess § 4 Abs. 4 und in der Pruefung
gemaess § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note gemaess § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
Fuer den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterfuehrung" ist eine Note als arithmetisches
Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Pruefung gemaess § 5 Abs. 4 und in der
Pruefung gemaess § 5 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in der Pruefung gemaess § 5 Abs. 4
das doppelte Gewicht.

(2) Ueber die Gesamtleistung in der Pruefung ist eine Note zu bilden; sie ist als
arithmetisches Mittel aus den Noten fuer die einzelnen Pruefungsteile zu errechnen.

(3) Die Pruefung ist bestanden, wenn der Pruefungsteilnehmer in jedem Pruefungsteil
mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der
gesamten Pruefung mindestens eine der Leistungen in den Pruefungen gemaess Absatz 1 mit
"ungenuegend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.

§ 8 Wiederholung der Meisterpruefung
(1) Eine Meisterpruefung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungspruefung ist der Pruefungsteilnehmer auf Antrag von der Pruefung
in den einzelnen Pruefungen gemaess § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin
in einer vorangegangenen Pruefung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden
sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht
bestandenen Pruefung an, zur Wiederholungspruefung anmeldet.

§ 9 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren koennen nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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