Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
(FoVZV)
FoVZV

vom  20.12.2002



"Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4721,
(2003, 50))"

Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.
Dezember 1999 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S.
17, 2001 Nr. L 121 S. 48).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1. 1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105)

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft:

§ 1
(1) Fuer die Zulassung von
1. Erntebestaenden unter der Kategorie "Ausgewaehlt",
2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
3. Erntebestaenden, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der
   Kategorie "Geprueft"
gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Fuer die Zulassung von Erntebestaenden und Saatgutquellen unter der Kategorie
"Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten
Mindestanforderungen.

(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als
Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewaehltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz ueber
forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979
(BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, koennen ohne weitere Ueberpruefung unter der
Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.

§ 2
Im Register ueber zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben
zu machen.

§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Schlussformel

                                              -1-
      
                                                                              

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien
"Ausgewaehlt", "Qualifiziert" und "Geprueft"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4722 - 4726

Kapitel I
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewaehlt"
1.   Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in
     einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2.   Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden
     Herkunftsgebiet natuerlich vorkommen, autochthone Erntebestaende zugelassen werden.
     Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestaende zugelassen werden, die
     sich auf dem gegebenen Standort phaenotypisch bewaehrt haben und von denen der
     Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 koennen Erntebestaende zugelassen
     werden, die sich auf dem gegebenen Standort phaenotypisch bewaehrt haben. In diesen
     Faellen ist an die Erfuellung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger
     Massstab anzulegen.
3.   Isolierung: Erntebestaende muessen in ausreichender Entfernung von phaenotypisch
     schlechten Bestaenden derselben Art sowie Bestaenden verwandter Arten oder Sorten
     liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen koennen. Dies gilt insbesondere
     bei autochthonen Erntebestaenden, die von nicht autochthonen Bestaenden oder
     Bestaenden unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei
     Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der
     jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulaessig, soweit
     es sich nicht um phaenotypisch schlechte Individuen oder Bestaende handelt. Die
     Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren
     (geschaetzter Anteil an der Baumartenanteilsflaeche). Bei der Vogelkirsche ist
     insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
4.   Tatsaechliche Bestandesgroesse: Die Erntebestaende der bestandesbildenden Baumarten
     muessen eine baumartenspezifische Mindestflaeche aufweisen, wobei die Anteilsflaeche
     der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestaende muessen aus
     fruktifikationsfaehigen Baeumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind,
     dass zwischen den Baeumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewaehrleistet
     ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die
     Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa
     gleichmaessig ueber den Erntebestand verteilter Einzelbaeume erfolgen muss. Die
     Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestflaeche (nur bei bestandesbildenden
     Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfaehiger Baeume im Erntebestand und
     bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten
     Grosse Kuestentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie,
     Robinie und Sommerlinde in besonders begruendeten Ausnahmefaellen abgewichen werden,
     soweit es fuer die Versorgung erforderlich ist.
5.   Alter und Entwicklungsstand: Erntebestaende muessen sich aus Baeumen zusammensetzen,
     deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien
     ermoeglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
6.   Homogenitaet: Die Erntebestaende muessen in den zu beurteilenden phaenotypischen
     Merkmalen unter Beruecksichtigung der normalen individuellen Variabilitaet
     ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung fuer den gesamten Erntebestand zu
     ermoeglichen.
7.   Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfaehigkeit: Die Erntebestaende muessen
     offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden oekologischen Bedingungen
     angepasst sein. Sie muessen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe
     Widerstandsfaehigkeit gegenueber Schadorganismen und abiotischen Schadeinfluessen
     aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schliesst die
     Zulassung nicht aus.


                                            -2-
       
                                                                               

8.    Volumenzuwachs: Die Erntebestaende sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen,
      der ueber dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestaende unter aehnlichen
      oekologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulaessig, wenn gegenlaeufige Aspekte
      der Kriterien Nummer 9 oder 10 hoeher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf
      den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
9.    Holzqualitaet: Der Holzqualitaet ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches
      Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche
      Holzqualitaeten auftreten koennen, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
10.   Form und Habitus: Baeume in Erntebestaenden muessen besonders gute phaenotypische
      Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschaeftigkeit und
      Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darueber hinaus darf der Anteil
      von Baeumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen
      weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute
      natuerliche Astreinigung sowie Ueberwallung von Astnarben und Wunden beruecksichtigt
      werden.
11.   Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, fuer den
      das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder,
      bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
      (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer
      1 bis 10 in gebuehrender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestaende, die zu einem
      besonderen Zweck zugelassen werden sollen, muessen fuer diesen besonderen Zweck
      ueberdurchschnittlich gut geeignet sein.

                        Tabelle zu Nummern 4 und 5
-------------------------------------------------------------------------------
I Baumart                                   Mindest- Mindest- Mindestbaumzahl
I                                           alter     flaeche                  I
I                                           (Jahre)   (ha)     Bestand Ernte I
-------------------------------------------------------------------------------
I Weisstanne                                    70      1,0        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Weisstanne (Randgebiete der natuerlichen
I             Verbreitung)                     60      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Grosse Kuestentanne                            40      0,25       40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Spitzahorn                                   40       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Bergahorn                                    50      0,25       40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Schwarzerle (Roterle)                        40      0,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Grauerle                                     20       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sandbirke                                    30       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Moorbirke                                    30       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Hainbuche                                    50       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Esskastanie                                  40       -         40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Rotbuche                                     70      2,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Rotbuche (500-800 m Hoehenlage)             70      1,0        20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Rotbuche (ueber 800 m Hoehenlage)            70      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Esche                                        50      0,25       40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Europaeische Laerche                           50      0,5        40     20   I
                                             -3-
      
                                                                              

I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Europaeische Laerche (Alpen ueber 900 m)      50      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Japanische Laerche                            40      0,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Fichte                                       60      2,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Fichte (Schwarzwald ueber 1.000 m,                                         I
I   Mittelgebirge ueber 800 m)                  60      0,5        20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Fichte (Alpen ueber 1.300 m)                60      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sitkafichte                                  50      0,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Schwarzkiefer                                60      0,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Waldkiefer                                   60      2,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I   Waldkiefer (Mittelgebirge ueber 700 m,                                     I
I               Alpen ueber 900 m)              60      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Pappeln (alle Arten und kuenstliche Hybriden) 20      0,25       20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Vogelkirsche                                 30       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Douglasie                                    40      0,25       40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Traubeneiche                                 70      1,0        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Stieleiche                                   70      0,5        40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Roteiche                                     40      0,25       40     20   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Robinie                                      30       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Winterlinde                                  40       -         20     10   I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sommerlinde                                  40       -         20     10   I
-------------------------------------------------------------------------------



Kapitel II
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert"
Samenplantagen
1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Saemlings-Familien, Anzahl der Baeume pro Klon
   oder Saemlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden -
   Kreuzungsplan muessen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur
   versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende
   genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer
   2 nicht erfuellt sind. Aenderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der
   Landesstelle mitzuteilen.
2. Die zugehoerigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den
   vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwaehlen, wobei den
   Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
3. Die zugehoerigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der
   Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein
   hoechstmoeglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage
   erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.
4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten
   Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.
                                            -4-
      
                                                                              

5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der
   Samenplantagen erreicht werden.

Kapitel III
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Geprueft"
1. Anforderungen an alle Pruefungen
   Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichspruefungen
   geprueft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern,
   Klonen und Klonmischungen) kann die Pruefung des Anbauwerts auch als genetische
   Bewertungspruefung durchgefuehrt werden.
   a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemaess § 4 Abs. 1 Nr.
      3 des Forstvermehrungsgutgesetzes
      Die Pruefungen fuer die Zulassung von Ausgangsmaterial muessen international
      anerkannten Verfahren entsprechen. Bei Vergleichspruefungen muessen fuer das zu
      pruefende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder moeglichst mehreren empfohlenen
      oder vorausgewaehlten Standards vorliegen.
   b) Besondere Anforderungen an Erntebestaende und Samenplantagen
      Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemaess Kapitel I oder
      Kapitel II erfuellen.
   c) Besondere Anforderungen an Familieneltern
      aa)   Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer ueberragenden Merkmale,
            wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung
            zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen
            Kombinationseignung.
      bb)   Zweck, Kreuzungsplan und Bestaeubungsmethode, Komponenten, Isolierung und
            Ort sowie jedwede Aenderung dieser Parameter muessen von der Landesstelle
            genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile identifiziert und
            dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden koennen.
      cc)   Identitaet, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von
            Familieneltern muessen von der Landesstelle genehmigt und registriert
            sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf
            den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende
            genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des
            Doppelbuchstaben aa nicht erfuellt sind.
      dd)   Bei Erzeugung kuenstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden
            am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

   d) Besondere Anforderungen an Klone
      aa)   Klone sollen nach Moeglichkeit anhand von objektiv erfassbaren
            Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden,
            identifizierbar sein.
      bb)   Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer
            Versuche nachzuweisen.
      cc)   Ausgangsindividuen   (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund
            ihrer ueberragenden   und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale
            auszuwaehlen, wobei   den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders
            Rechnung zu tragen   ist.
      dd)   Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten
            Jahres befristet oder auf eine Hoechstzahl von vegetativen Abkoemmlingen
            (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils hoechstens zehn Jahre
            verlaengert oder auf eine neue Hoechstzahl erhoeht werden, wenn die
            Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und
            Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes
            genannten Zweck beeintraechtigen.

   e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen


                                            -5-
     
                                                                             

      aa)   Die Komponenten von Klonmischungen muessen die Anforderungen nach Buchstabe
            d erfuellen.
      bb)   Die Identitaet, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer
            Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier muessen von der
            Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
            eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende
            genetische Vielfalt nicht aufweist.
      cc)   Klonmischungen koennen auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten
            zusammengestellt und zugelassen werden und muessen nicht als Klonmischung
            geprueft werden.

   f) Pruefmerkmale
      Die Pruefungen muessen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die fuer
      jede Pruefung anzugeben sind. Den Kriterien Angepasstheit, Wuechsigkeit, Qualitaet
      und Widerstandsfaehigkeit gegenueber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren
      ist besonders Rechnung zu tragen. Darueber hinaus sind noch weitere Merkmale, die
      im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf
      die am Ort der Pruefung herrschenden oekologischen Bedingungen zu bewerten.
   g) Dokumentation
      Ueber die Prueforte sind Aufzeichnungen zu fuehren, die Aufschluss geben ueber
      standoertliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegruendung,
      Bewirtschaftung sowie Schaeden durch abiotische oder biotische Faktoren; diese
      Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfuegung zu stellen. Die Ergebnisse
      der Pruefung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung
      sind der Landesstelle mitzuteilen.
   h) Versuchsanstellung
      Das Vermehrungsgut aller Pruefglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes
      gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder
      Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung
      einer hinreichenden Anzahl von Baeumen anzulegen, damit die Variationsbreite der
      individuellen Merkmale jedes Pruefgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen
      Erkenntnissen Rueckschluesse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden
      koennen.
   j) Auswertung und Gueltigkeit der Ergebnisse
      Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren
      ausgewertet; die Ergebnisse sind fuer jedes gepruefte Merkmal anzugeben. Die
      Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugaenglich zu
      machen. Zu dem Gebiet der mutmasslichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands
      sowie zu den Merkmalen, die moeglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist
      ebenfalls Stellung zu nehmen.
      Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens
      aa)   die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsauspraegungen des
            Ausgangsmaterials oder
      bb)   die gleiche Widerstandsfaehigkeit gegenueber Schaderregern mit
            wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial
      aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfaehig.

2. Anforderungen an Pruefungen von Komponenten des Ausgangsmaterials
   a) Dokumentation
      Fuer die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusaetzliche Dokumentation
      erforderlich:
      aa)   Identitaet, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
      bb)   Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Pruefung unterzogenen Vermehrungsgutes
            (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut).

   b) Pruefverfahren



                                           -6-
     
                                                                             

      aa)   Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prueforten zu schaetzen,
            von denen mindestens einer standoertliche Bedingungen aufweist, die fuer die
            vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind.
      bb)   Die Ueberlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist
            auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ erzeugtem
            Vermehrungsgut - des Kreuzungsplans zu ermitteln.
            cc)
            Das Pruefverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um
            sicherzustellen, dass das Pruefverfahren geeignet ist, um die Ueberlegenheit
            nach Buchstabe c festzustellen.

   c) Auswertung
      Die Ueberlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhaeltnis zu einer
      Vergleichspopulation fuer ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben.
      Fuer jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Ueberlegenheit des
      Vermehrungsgutes gegenueber der Vergleichspopulation gegeben ist.

3. Anforderungen an Vergleichspruefungen von Vermehrungsgut
   a) Stichprobennahme
      Die Stichprobe des Vermehrungsgutes fuer Vergleichspruefungen muss repraesentativ
      sein fuer das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial.
      Generativ erzeugtes Vermehrungsgut fuer Vergleichspruefungen muss
      aa)   in Jahren mit ueppiger Bluete und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden
            sein, kuenstliche Bestaeubung ist zulaessig;
      bb)   mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die
            gewonnenen Stichproben repraesentativ sind.

   b) Standards
      Die Leistungsfaehigkeit der in Vergleichspruefungen verwendeten Standards soll
      nach Moeglichkeit bereits lange genug in dem Pruefungsgebiet bekannt sein. Die
      Standards sollen fuer Material repraesentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn
      und unter den oekologischen Bedingungen, fuer das es zur Zulassung vorgeschlagen
      wurde, bereits als nuetzlich fuer die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen
      nach Moeglichkeit aus Bestaenden stammen, die nach den Kriterien des Kapitels I
      ausgewaehlt wurden.
      Fuer Vergleichspruefungen kuenstlicher Hybriden muessen nach Moeglichkeit beide
      Elternarten durch Standards vertreten sein.
      Nach Moeglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit moeglich und
      gerechtfertigt, koennen Standards durch das am besten geeignete in der Pruefung
      vertretene Pruefglied oder einen Mittelwert der in der Pruefung vertretenen
      Pruefglieder ersetzt werden.
      Die gleichen Standards sollen in allen Pruefungen ueber eine moeglichst breite
      Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
   c) Auswertung
      Fuer mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante
      Ueberlegenheit gegenueber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben,
      ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt
      werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen muessen durch vorteilhafte
      Merkmale ausgeglichen werden.

4. Vorlaeufige Zulassung
   Eine vorlaeufige Zulassung fuer einen Zeitraum von hoechstens zehn Jahren kann erteilt
   werden, wenn auf Grund von vorlaeufigen Ergebnissen der Vergleichspruefung oder
   der Pruefung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das
   betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Pruefungen die Voraussetzungen fuer
   die Zulassung unter der Kategorie "Geprueft" erfuellen wird.
5. Fruehtests
   Versuche in Baumschulen, Gewaechshaeusern und Laboratorien koennen als Grundlage fuer
   die vorlaeufige oder die endgueltige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann,
   dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in

                                           -7-
        
                                                                                

      forstlichen Feldversuchen geprueft worden waeren, ein enger Zusammenhang besteht. Die
      anderen zu pruefenden Merkmale muessen die Anforderungen nach Nummer 3 erfuellen.

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie
"Quellengesichert"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727

1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder
   eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht
   fuer forstliche Zwecke verwendet werden soll.

Anlage 3 (zu § 2)
Angaben im Register ueber zugelassenes Ausgangsmaterial gemaess § 6 Abs. 1
des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4728 - 2729

Kapitel I
Angaben fuer die Kategorien "Ausgewaehlt", "Qualifiziert" und "Geprueft"
1.     botanischer und deutscher Name
2.     Kategorie
3.     Zweck
4.     Art des Ausgangsmaterials
5.     Registerzeichen 1)
6.     Lage
       a) fuer die Kategorie "Ausgewaehlt": Code des Herkunftsgebiets sowie Laengen- und
          Breitengrad
       b) fuer die Kategorien "Qualifiziert" und "Geprueft": Kurzbezeichnung, Laengen- und
          Breitengrad

7.     Hoehenlage (in m ue. NN)
8.     Flaeche: Groesse des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsflaeche in
       ha)
9.     Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht
       autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und
       Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ae.) anzugeben falls bekannt
10.    im Falle der Kategorie "Geprueft", ob es sich um gentechnisch veraendertes
       Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behoerde, Datum, ...)
11.    Verkehrsbeschraenkungen nach § 13 FoVG
12.    Jahr der Zulassung
13.    Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
14.    Besitzart: Staatswald, Koerperschaftswald oder Privatwald (einschliesslich
       Treuhandwald)
15.    fuer die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustaendige
       Landesstelle
16.    Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses
       (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
17.    Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
18.    bei Erntebestaenden


                                               -8-
       
                                                                               

      - Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht
        werden kann)
      - Jahr oder Zeitraum der Begruendung

19.   bei Samenplantagen
      - Bezeichnung der Samenplantage
      - Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten
      - Jahr oder Zeitraum der Begruendung
      - Klon- oder Saemlingsplantage
      - Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. maennlich und weiblich)
      - Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und
        hoechste Baumzahl pro Klon oder Familie)
      - Art der Bestaeubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestaeubung)

20.   bei Familieneltern: Identitaet, Anzahl und Anteile der Eltern
21.   bei Klonen
      - Bezeichnung des Klons
      - ggf. Geschlecht (maennlich und weiblich)
      - Vermehrungsmethode
      - Zahl der Vermehrungszyklen

22.   bei Klonmischungen
      - Bezeichnung der Klonmischung
      - Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. maennlich und
        weiblich)
      - Vermehrungsmethode
      - Zahl der Vermehrungszyklen

23.   bei der Kategorie "Geprueft"
      - Art der Pruefung
      - Prueforte
      - Jahr der Begruendung der Versuchsanlage
      - Anbauwert
      - bei vorlaeufiger Zulassung: entsprechender Hinweis

24.   wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis

Kapitel II
Angaben fuer die Kategorie "Quellengesichert"
1.    botanischer und deutscher Name
2.    Zweck
3.    Art des Ausgangsmaterials
4.    Registerzeichen
5.    Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Laengen- und Breitengradbereich
6.    Hoehenzone (in m ue. NN)
7.    Flaeche: Groesse der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsflaeche in
      ha)
8.    Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht
      autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und
      Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ae.) anzugeben falls bekannt

                                             -9-
       
                                                                               

9.    Verkehrsbeschraenkungen nach § 13 FoVG
10.   Jahr der Zulassung
11.   Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
12.   Besitzart: Staatsflaechen, Koerperschaftsflaechen oder Privatflaechen (einschliesslich
      Treuhandflaechen)
13.   fuer die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustaendige
      Landesstelle
14.   Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses
      (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
15.   Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
16.   Jahr oder Zeitraum der Begruendung (ausser bei Saatgutquellen)




                                             - 10 -