Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
(FoVZV)
FoVZV
vom 20.12.2002
"Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4721,
(2003, 50))"
Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.
Dezember 1999 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S.
17, 2001 Nr. L 121 S. 48).
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom
22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft:
§ 1
(1) Fuer die Zulassung von
1. Erntebestaenden unter der Kategorie "Ausgewaehlt",
2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
3. Erntebestaenden, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der
Kategorie "Geprueft"
gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Fuer die Zulassung von Erntebestaenden und Saatgutquellen unter der Kategorie
"Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten
Mindestanforderungen.
(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als
Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewaehltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz ueber
forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979
(BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, koennen ohne weitere Ueberpruefung unter der
Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.
§ 2
Im Register ueber zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben
zu machen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Schlussformel
-1-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien
"Ausgewaehlt", "Qualifiziert" und "Geprueft"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4722 - 4726
Kapitel I
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Ausgewaehlt"
1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in
einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden
Herkunftsgebiet natuerlich vorkommen, autochthone Erntebestaende zugelassen werden.
Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestaende zugelassen werden, die
sich auf dem gegebenen Standort phaenotypisch bewaehrt haben und von denen der
Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 koennen Erntebestaende zugelassen
werden, die sich auf dem gegebenen Standort phaenotypisch bewaehrt haben. In diesen
Faellen ist an die Erfuellung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger
Massstab anzulegen.
3. Isolierung: Erntebestaende muessen in ausreichender Entfernung von phaenotypisch
schlechten Bestaenden derselben Art sowie Bestaenden verwandter Arten oder Sorten
liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen koennen. Dies gilt insbesondere
bei autochthonen Erntebestaenden, die von nicht autochthonen Bestaenden oder
Bestaenden unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei
Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der
jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulaessig, soweit
es sich nicht um phaenotypisch schlechte Individuen oder Bestaende handelt. Die
Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren
(geschaetzter Anteil an der Baumartenanteilsflaeche). Bei der Vogelkirsche ist
insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.
4. Tatsaechliche Bestandesgroesse: Die Erntebestaende der bestandesbildenden Baumarten
muessen eine baumartenspezifische Mindestflaeche aufweisen, wobei die Anteilsflaeche
der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestaende muessen aus
fruktifikationsfaehigen Baeumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind,
dass zwischen den Baeumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewaehrleistet
ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die
Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa
gleichmaessig ueber den Erntebestand verteilter Einzelbaeume erfolgen muss. Die
Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestflaeche (nur bei bestandesbildenden
Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfaehiger Baeume im Erntebestand und
bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten
Grosse Kuestentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie,
Robinie und Sommerlinde in besonders begruendeten Ausnahmefaellen abgewichen werden,
soweit es fuer die Versorgung erforderlich ist.
5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestaende muessen sich aus Baeumen zusammensetzen,
deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien
ermoeglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest.
6. Homogenitaet: Die Erntebestaende muessen in den zu beurteilenden phaenotypischen
Merkmalen unter Beruecksichtigung der normalen individuellen Variabilitaet
ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung fuer den gesamten Erntebestand zu
ermoeglichen.
7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfaehigkeit: Die Erntebestaende muessen
offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden oekologischen Bedingungen
angepasst sein. Sie muessen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe
Widerstandsfaehigkeit gegenueber Schadorganismen und abiotischen Schadeinfluessen
aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schliesst die
Zulassung nicht aus.
-2-
8. Volumenzuwachs: Die Erntebestaende sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen,
der ueber dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestaende unter aehnlichen
oekologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulaessig, wenn gegenlaeufige Aspekte
der Kriterien Nummer 9 oder 10 hoeher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf
den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.
9. Holzqualitaet: Der Holzqualitaet ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches
Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche
Holzqualitaeten auftreten koennen, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken.
10. Form und Habitus: Baeume in Erntebestaenden muessen besonders gute phaenotypische
Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschaeftigkeit und
Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darueber hinaus darf der Anteil
von Baeumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen
weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute
natuerliche Astreinigung sowie Ueberwallung von Astnarben und Wunden beruecksichtigt
werden.
11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, fuer den
das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder,
bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
(Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer
1 bis 10 in gebuehrender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestaende, die zu einem
besonderen Zweck zugelassen werden sollen, muessen fuer diesen besonderen Zweck
ueberdurchschnittlich gut geeignet sein.
Tabelle zu Nummern 4 und 5
-------------------------------------------------------------------------------
I Baumart Mindest- Mindest- Mindestbaumzahl
I alter flaeche I
I (Jahre) (ha) Bestand Ernte I
-------------------------------------------------------------------------------
I Weisstanne 70 1,0 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Weisstanne (Randgebiete der natuerlichen
I Verbreitung) 60 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Grosse Kuestentanne 40 0,25 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Spitzahorn 40 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Bergahorn 50 0,25 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Schwarzerle (Roterle) 40 0,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Grauerle 20 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sandbirke 30 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Moorbirke 30 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Hainbuche 50 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Esskastanie 40 - 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Rotbuche 70 2,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Rotbuche (500-800 m Hoehenlage) 70 1,0 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Rotbuche (ueber 800 m Hoehenlage) 70 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Esche 50 0,25 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Europaeische Laerche 50 0,5 40 20 I
-3-
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Europaeische Laerche (Alpen ueber 900 m) 50 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Japanische Laerche 40 0,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Fichte 60 2,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Fichte (Schwarzwald ueber 1.000 m, I
I Mittelgebirge ueber 800 m) 60 0,5 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Fichte (Alpen ueber 1.300 m) 60 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sitkafichte 50 0,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Schwarzkiefer 60 0,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Waldkiefer 60 2,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Waldkiefer (Mittelgebirge ueber 700 m, I
I Alpen ueber 900 m) 60 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Pappeln (alle Arten und kuenstliche Hybriden) 20 0,25 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Vogelkirsche 30 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Douglasie 40 0,25 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Traubeneiche 70 1,0 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Stieleiche 70 0,5 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Roteiche 40 0,25 40 20 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Robinie 30 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Winterlinde 40 - 20 10 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Sommerlinde 40 - 20 10 I
-------------------------------------------------------------------------------
Kapitel II
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Qualifiziert"
Samenplantagen
1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Saemlings-Familien, Anzahl der Baeume pro Klon
oder Saemlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und - soweit vorhanden -
Kreuzungsplan muessen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende
genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer
2 nicht erfuellt sind. Aenderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der
Landesstelle mitzuteilen.
2. Die zugehoerigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den
vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwaehlen, wobei den
Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist.
3. Die zugehoerigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der
Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein
hoechstmoeglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage
erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.
4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten
Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen.
-4-
5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der
Samenplantagen erreicht werden.
Kapitel III
Mindestanforderungen fuer die Zulassung unter der Kategorie "Geprueft"
1. Anforderungen an alle Pruefungen
Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichspruefungen
geprueft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern,
Klonen und Klonmischungen) kann die Pruefung des Anbauwerts auch als genetische
Bewertungspruefung durchgefuehrt werden.
a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemaess § 4 Abs. 1 Nr.
3 des Forstvermehrungsgutgesetzes
Die Pruefungen fuer die Zulassung von Ausgangsmaterial muessen international
anerkannten Verfahren entsprechen. Bei Vergleichspruefungen muessen fuer das zu
pruefende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder moeglichst mehreren empfohlenen
oder vorausgewaehlten Standards vorliegen.
b) Besondere Anforderungen an Erntebestaende und Samenplantagen
Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemaess Kapitel I oder
Kapitel II erfuellen.
c) Besondere Anforderungen an Familieneltern
aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer ueberragenden Merkmale,
wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung
zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen
Kombinationseignung.
bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestaeubungsmethode, Komponenten, Isolierung und
Ort sowie jedwede Aenderung dieser Parameter muessen von der Landesstelle
genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestandteile identifiziert und
dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden koennen.
cc) Identitaet, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von
Familieneltern muessen von der Landesstelle genehmigt und registriert
sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf
den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende
genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des
Doppelbuchstaben aa nicht erfuellt sind.
dd) Bei Erzeugung kuenstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden
am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
d) Besondere Anforderungen an Klone
aa) Klone sollen nach Moeglichkeit anhand von objektiv erfassbaren
Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden,
identifizierbar sein.
bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer
Versuche nachzuweisen.
cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund
ihrer ueberragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale
auszuwaehlen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders
Rechnung zu tragen ist.
dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten
Jahres befristet oder auf eine Hoechstzahl von vegetativen Abkoemmlingen
(Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils hoechstens zehn Jahre
verlaengert oder auf eine neue Hoechstzahl erhoeht werden, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und
Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes
genannten Zweck beeintraechtigen.
e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen
-5-
aa) Die Komponenten von Klonmischungen muessen die Anforderungen nach Buchstabe
d erfuellen.
bb) Die Identitaet, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer
Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier muessen von der
Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende
genetische Vielfalt nicht aufweist.
cc) Klonmischungen koennen auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten
zusammengestellt und zugelassen werden und muessen nicht als Klonmischung
geprueft werden.
f) Pruefmerkmale
Die Pruefungen muessen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die fuer
jede Pruefung anzugeben sind. Den Kriterien Angepasstheit, Wuechsigkeit, Qualitaet
und Widerstandsfaehigkeit gegenueber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren
ist besonders Rechnung zu tragen. Darueber hinaus sind noch weitere Merkmale, die
im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf
die am Ort der Pruefung herrschenden oekologischen Bedingungen zu bewerten.
g) Dokumentation
Ueber die Prueforte sind Aufzeichnungen zu fuehren, die Aufschluss geben ueber
standoertliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegruendung,
Bewirtschaftung sowie Schaeden durch abiotische oder biotische Faktoren; diese
Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfuegung zu stellen. Die Ergebnisse
der Pruefung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung
sind der Landesstelle mitzuteilen.
h) Versuchsanstellung
Das Vermehrungsgut aller Pruefglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes
gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder
Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung
einer hinreichenden Anzahl von Baeumen anzulegen, damit die Variationsbreite der
individuellen Merkmale jedes Pruefgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen
Erkenntnissen Rueckschluesse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden
koennen.
j) Auswertung und Gueltigkeit der Ergebnisse
Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren
ausgewertet; die Ergebnisse sind fuer jedes gepruefte Merkmal anzugeben. Die
Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugaenglich zu
machen. Zu dem Gebiet der mutmasslichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands
sowie zu den Merkmalen, die moeglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist
ebenfalls Stellung zu nehmen.
Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens
aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsauspraegungen des
Ausgangsmaterials oder
bb) die gleiche Widerstandsfaehigkeit gegenueber Schaderregern mit
wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial
aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfaehig.
2. Anforderungen an Pruefungen von Komponenten des Ausgangsmaterials
a) Dokumentation
Fuer die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusaetzliche Dokumentation
erforderlich:
aa) Identitaet, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;
bb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Pruefung unterzogenen Vermehrungsgutes
(bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut).
b) Pruefverfahren
-6-
aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prueforten zu schaetzen,
von denen mindestens einer standoertliche Bedingungen aufweist, die fuer die
vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind.
bb) Die Ueberlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist
auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und - bei generativ erzeugtem
Vermehrungsgut - des Kreuzungsplans zu ermitteln.
cc)
Das Pruefverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um
sicherzustellen, dass das Pruefverfahren geeignet ist, um die Ueberlegenheit
nach Buchstabe c festzustellen.
c) Auswertung
Die Ueberlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhaeltnis zu einer
Vergleichspopulation fuer ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben.
Fuer jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Ueberlegenheit des
Vermehrungsgutes gegenueber der Vergleichspopulation gegeben ist.
3. Anforderungen an Vergleichspruefungen von Vermehrungsgut
a) Stichprobennahme
Die Stichprobe des Vermehrungsgutes fuer Vergleichspruefungen muss repraesentativ
sein fuer das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial.
Generativ erzeugtes Vermehrungsgut fuer Vergleichspruefungen muss
aa) in Jahren mit ueppiger Bluete und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden
sein, kuenstliche Bestaeubung ist zulaessig;
bb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die
gewonnenen Stichproben repraesentativ sind.
b) Standards
Die Leistungsfaehigkeit der in Vergleichspruefungen verwendeten Standards soll
nach Moeglichkeit bereits lange genug in dem Pruefungsgebiet bekannt sein. Die
Standards sollen fuer Material repraesentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn
und unter den oekologischen Bedingungen, fuer das es zur Zulassung vorgeschlagen
wurde, bereits als nuetzlich fuer die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen
nach Moeglichkeit aus Bestaenden stammen, die nach den Kriterien des Kapitels I
ausgewaehlt wurden.
Fuer Vergleichspruefungen kuenstlicher Hybriden muessen nach Moeglichkeit beide
Elternarten durch Standards vertreten sein.
Nach Moeglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit moeglich und
gerechtfertigt, koennen Standards durch das am besten geeignete in der Pruefung
vertretene Pruefglied oder einen Mittelwert der in der Pruefung vertretenen
Pruefglieder ersetzt werden.
Die gleichen Standards sollen in allen Pruefungen ueber eine moeglichst breite
Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.
c) Auswertung
Fuer mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante
Ueberlegenheit gegenueber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben,
ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt
werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen muessen durch vorteilhafte
Merkmale ausgeglichen werden.
4. Vorlaeufige Zulassung
Eine vorlaeufige Zulassung fuer einen Zeitraum von hoechstens zehn Jahren kann erteilt
werden, wenn auf Grund von vorlaeufigen Ergebnissen der Vergleichspruefung oder
der Pruefung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das
betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Pruefungen die Voraussetzungen fuer
die Zulassung unter der Kategorie "Geprueft" erfuellen wird.
5. Fruehtests
Versuche in Baumschulen, Gewaechshaeusern und Laboratorien koennen als Grundlage fuer
die vorlaeufige oder die endgueltige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann,
dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in
-7-
forstlichen Feldversuchen geprueft worden waeren, ein enger Zusammenhang besteht. Die
anderen zu pruefenden Merkmale muessen die Anforderungen nach Nummer 3 erfuellen.
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)
Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie
"Quellengesichert"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4727
1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder
eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht
fuer forstliche Zwecke verwendet werden soll.
Anlage 3 (zu § 2)
Angaben im Register ueber zugelassenes Ausgangsmaterial gemaess § 6 Abs. 1
des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 4728 - 2729
Kapitel I
Angaben fuer die Kategorien "Ausgewaehlt", "Qualifiziert" und "Geprueft"
1. botanischer und deutscher Name
2. Kategorie
3. Zweck
4. Art des Ausgangsmaterials
5. Registerzeichen 1)
6. Lage
a) fuer die Kategorie "Ausgewaehlt": Code des Herkunftsgebiets sowie Laengen- und
Breitengrad
b) fuer die Kategorien "Qualifiziert" und "Geprueft": Kurzbezeichnung, Laengen- und
Breitengrad
7. Hoehenlage (in m ue. NN)
8. Flaeche: Groesse des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsflaeche in
ha)
9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht
autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und
Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ae.) anzugeben falls bekannt
10. im Falle der Kategorie "Geprueft", ob es sich um gentechnisch veraendertes
Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behoerde, Datum, ...)
11. Verkehrsbeschraenkungen nach § 13 FoVG
12. Jahr der Zulassung
13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
14. Besitzart: Staatswald, Koerperschaftswald oder Privatwald (einschliesslich
Treuhandwald)
15. fuer die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustaendige
Landesstelle
16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses
(bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
18. bei Erntebestaenden
-8-
- Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht
werden kann)
- Jahr oder Zeitraum der Begruendung
19. bei Samenplantagen
- Bezeichnung der Samenplantage
- Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten
- Jahr oder Zeitraum der Begruendung
- Klon- oder Saemlingsplantage
- Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. maennlich und weiblich)
- Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und
hoechste Baumzahl pro Klon oder Familie)
- Art der Bestaeubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestaeubung)
20. bei Familieneltern: Identitaet, Anzahl und Anteile der Eltern
21. bei Klonen
- Bezeichnung des Klons
- ggf. Geschlecht (maennlich und weiblich)
- Vermehrungsmethode
- Zahl der Vermehrungszyklen
22. bei Klonmischungen
- Bezeichnung der Klonmischung
- Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. maennlich und
weiblich)
- Vermehrungsmethode
- Zahl der Vermehrungszyklen
23. bei der Kategorie "Geprueft"
- Art der Pruefung
- Prueforte
- Jahr der Begruendung der Versuchsanlage
- Anbauwert
- bei vorlaeufiger Zulassung: entsprechender Hinweis
24. wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis
Kapitel II
Angaben fuer die Kategorie "Quellengesichert"
1. botanischer und deutscher Name
2. Zweck
3. Art des Ausgangsmaterials
4. Registerzeichen
5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Laengen- und Breitengradbereich
6. Hoehenzone (in m ue. NN)
7. Flaeche: Groesse der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsflaeche in
ha)
8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht
autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und
Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o. ae.) anzugeben falls bekannt
-9-
9. Verkehrsbeschraenkungen nach § 13 FoVG
10. Jahr der Zulassung
11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)
12. Besitzart: Staatsflaechen, Koerperschaftsflaechen oder Privatflaechen (einschliesslich
Treuhandflaechen)
13. fuer die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zustaendige
Landesstelle
14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses
(bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)
15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung
16. Jahr oder Zeitraum der Begruendung (ausser bei Saatgutquellen)
- 10 -