Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
FoVG

vom  22.05.2002



"Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 214
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 214 V v. 31.10.2006 I 2407

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember
1999 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001
Nr. L 121 S. 48).

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeine Vorschriften
§ 1      Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2      Begriffsbestimmungen
§ 3      Ermaechtigung zur Aenderung der Baumartenliste
Abschnitt 2
     Zulassung
§ 4      Zulassung von Ausgangsmaterial
§ 5      Herkunftsgebiete
§ 6      Register und Liste ueber zugelassenes Ausgangsmaterial
Abschnitt 3
     Erzeugung
§ 7      Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 8      Stammzertifikat
§ 9      Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 10     Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
Abschnitt 4
     Inverkehrbringen
§ 11     Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
§ 12     Anforderungen an die aeussere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut
§ 13     Verkehrsbeschraenkungen
§ 14     Lieferpapiere
Abschnitt 5
     Ein- und Ausfuhr
§ 15     Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
§ 16     Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Abschnitt 6
     Herkunfts- und Identitaetssicherung
§ 17     Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
§ 18     Ueberwachung in den Laendern
§ 19     Ueberwachung der Einfuhr
§ 20     Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
§ 21     Ausnahmetatbestaende
                                               -1-
      
                                                                              

Abschnitt 7
     Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 22     Strafvorschriften
§ 23     Bussgeldvorschriften
§ 24     Uebergangsvorschriften
§ 25     Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlage
(zu § 2 Nr. 1)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfaeltigen positiven Wirkungen
durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitaetsgesichertem forstlichen
Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die
Forstwirtschaft und ihre Leistungsfaehigkeit zu foerdern.

(2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften
erzeugt, in Verkehr gebracht, eingefuehrt oder ausgefuehrt werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht
1. fuer Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt,
2. fuer Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht fuer forstliche Zwecke
   bestimmt sind, mit Ausnahme der Vorschriften ueber die Einfuhr.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.   Forstliches Vermehrungsgut:
     Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach § 3 aufgefuehrten
     Baumarten und kuenstlichen Hybriden, die fuer forstliche Zwecke in Deutschland oder
     in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union von Bedeutung sind.
2.   Arten von Vermehrungsgut:
     a) Saatgut:
        Zapfen, Fruchtstaende, Fruechte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur
        Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
     b) Pflanzenteile:
        Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen fuer die
        mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser,
        Steckhoelzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen ausser Saatgut, die zur
        Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
     c) Pflanzgut:
        aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjuengung geworbene
        Pflanzen.

3.   Arten von Ausgangsmaterial:
     a) Saatgutquelle:
        Baeume innerhalb eines Gebiets, von denen Saatgut gewonnen wird;
     b) Erntebestand:
        Waldbestand mit abgegrenzter Population von Baeumen in ausreichend einheitlicher
        Zusammensetzung, der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann;
     c) Samenplantage:
        Anpflanzung ausgelesener Klone oder Saemlinge, die so abgeschirmt oder
        bewirtschaftet wird, dass eine von ausserhalb der Anpflanzung kommende

                                            -2-
      
                                                                              

        Fremdbestaeubung weitgehend vermieden wird, und die planmaessig mit dem Ziel
        haeufiger, reicher und leicht durchfuehrbarer Saatguternten bewirtschaftet wird;
     d) Familieneltern:
        Baeume, von denen Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestaeubung
        eines bestimmten Samenelters durch einen oder mehrere bestimmte oder
        unbestimmte Pollenelter erzeugt werden;
     e) Klon:
        vegetativ erzeugter Abkoemmling, der urspruenglich von einem Ausgangsindividuum
        abstammt;
     f) Klonmischung:
        Mischung nach Merkmalen beschriebener Klone in festgelegten Anteilen.

4.   Autochthonie:
     a) autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle:
        ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die aus ununterbrochener
        natuerlicher Verjuengung stammt, oder im Ausnahmefall ein Erntebestand, der
        kuenstlich mit Vermehrungsgut aus demselben Bestand oder dicht benachbarten,
        autochthonen Bestaenden begruendet worden ist;
     b) indigener Erntebestand oder Saatgutquelle:
        ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die autochthon ist oder der
        oder die kuenstlich mit Vermehrungsgut begruendet worden ist, dessen Ursprung im
        selben Herkunftsgebiet liegt.

5.   Ursprung:
     a) bei autochthonen Erntebestaenden oder Saatgutquellen: der Ort, an dem die Baeume
        wachsen,
     b) bei nicht autochthonen Erntebestaenden oder Saatgutquellen oder bei anderen
        Arten von Ausgangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangsmaterial urspruenglich
        stammt, wobei der Ursprung unbekannt sein kann.

6.   Herkunft:
     der Ort, an dem das Ausgangsmaterial waechst.
7.   Herkunftsgebiet:
     das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annaehernd einheitlichen
     oekologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestaende oder Saatgutquellen einer
     bestimmten Art oder Unterart befinden, die unter Beruecksichtigung der Hoehenlage
     aehnliche phaenotypische oder genetische Merkmale aufweisen.
8.   Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut:
     a) Quellengesichert:
        Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder einem Erntebestand innerhalb eines
        Herkunftsgebiets;
     b) Ausgewaehlt:
        Vermehrungsgut von einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets, der auf
        der Populationsebene phaenotypisch ausgelesen wurde;
     c) Qualifiziert:
        Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder
        einer Klonmischung, deren Zusammensetzung auf phaenotypischer Auslese auf der
        Individualebene beruht;
     d) Geprueft:
        Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer Samenplantage, Familieneltern,
        einem Klon oder einer Klonmischung, wobei die Ueberlegenheit des
        Vermehrungsgutes durch Nachkommenschaftspruefungen oder durch Pruefungen der
        Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde.

9.   Erzeugung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr:
     a) Erzeugung:

                                            -3-
       
                                                                               

         alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung, Aufbereitung und
         Verarbeitung von Vermehrungsgut einschliesslich der Anzucht und Werbung von
         Pflanzgut;
      b) Inverkehrbringen:
         gewerbsmaessiges Vorraetighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkaufen, Abgeben,
         Liefern, einschliesslich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und
         Werkvertraegen, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der
         Europaeischen Union;
      c) Einfuhr:
         Verbringen aus einem Drittland in die Europaeische Union;
      d) Ausfuhr:
         Verbringen in ein Drittland.

10.   Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb:
      jede natuerliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die forstliches
      Vermehrungsgut gewerbsmaessig und steuerrechtlich selbstaendig erzeugt, in Verkehr
      bringt, einfuehrt oder ausfuehrt.

§ 3 Ermaechtigung zur Aenderung der Baumartenliste
Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und kuenstlicher Hybriden den
Vorschriften dieses Gesetzes vollstaendig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur
Durchfuehrung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft erforderlich ist.

Abschnitt 2
Zulassung

§ 4 Zulassung von Ausgangsmaterial
(1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr
gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. Es duerfen nur
1. Erntebestaende unter der Kategorie "Ausgewaehlt",
2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
3. Erntebestaende, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der
   Kategorie "Geprueft"
zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss fuer die Nachzucht geeignet erscheinen und
seine Nachkommenschaft darf keine fuer den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen
Eigenschaften erwarten lassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 duerfen Erntebestaende und Saatgutquellen der
Baumarten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und
Robinie unter der Kategorie "Quellengesichert" zugelassen werden zur Erzeugung von
Vermehrungsgut, das nicht fuer forstliche Zwecke verwendet werden soll. Die Zulassungen
nach Satz 1 enden mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veraenderte Organismen im Sinne des § 3 Nr.
3 des Gentechnikgesetzes enthaelt, darf nur unter der Kategorie "Geprueft" zugelassen
werden. Voraussetzung fuer die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung fuer
das Inverkehrbringen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des
Gentechnikgesetzes.

(4) Ueber die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers, des
forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses oder, wenn dies im oeffentlichen Interesse,
insbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer Ressourcen geboten ist, von
Amts wegen durch die nach Landesrecht zustaendige Stelle (Landesstelle) entschieden.


                                             -4-
      
                                                                              

Zugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand, eine Samenplantage, mehrere
Baeume als Familieneltern, ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit).

(5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der Qualitaet des forstlichen
Vermehrungsgutes erforderlich ist, auch nachtraeglich, mit Nebenbestimmungen verbunden
werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen fuer die Zulassung ist hinsichtlich der
Kategorien "Ausgewaehlt", "Qualifiziert" und "Geprueft" in regelmaessigen Abstaenden,
insbesondere wenn Anhaltspunkte fuer Aenderungen gegeben sind, zu ueberpruefen. Wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im Uebrigen
bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen unberuehrt.

(6) Die Laender bestellen Gutachterausschuesse zur Beratung der Landesstellen bei der
Durchfuehrung der Vorschriften ueber die Zulassung.

(7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Voraussetzungen fuer die Zulassung und die Anforderungen an das
Ausgangsmaterial naeher. Ferner kann das Bundesministerium in Rechtsverordnungen nach
Satz 1 die Zusammensetzung und das Verfahren der Gutachterausschuesse regeln.

§ 5 Herkunftsgebiete
(1) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Herkunftsgebiete fuer Ausgangsmaterial der einzelnen Baumarten nach
geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Hoehenlage oder anderen Grenzen
zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen der Herkunftsgebiete in Karten zu
veroeffentlichen.

(2) Die Landesstellen koennen die Zulassungseinheiten den Herkunftsgebieten zuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewaehrleisten.

§ 6 Register und Liste ueber zugelassenes Ausgangsmaterial
(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art
des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede
Zulassungseinheit erhaelt ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht
jedermann frei. Die Laender teilen die Registereintragungen und die jeweiligen
Aenderungen der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) mit.

(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der
Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie
und Zweck. Erntebestaende der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewaehlt" sowie
Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets
zusammengefasst.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Inhalt und
2. Form der Register und der Liste
naeher zu bestimmen.

Abschnitt 3
Erzeugung

§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von
angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung
unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen.
Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemaess § 4 zugelassen ist. Alle weiteren
Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das

                                            -5-
      
                                                                              

1. von in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt
   oder
2. gemaess § 15 Abs. 1 in die Europaeische Union eingefuehrt wurde.

(2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht
werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprueft" erfolgen.

(3) Forstliches Vermehrungsgut kuenstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden
soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprueft" erzeugt werden.

(4) Die Landesregierungen koennen zum Zweck der Identitaetssicherung durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom
   Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort ueber
   Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen
   Zusammenschluesse zu leiten ist,
2. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden duerfen,
3. forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder
   seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
andere Behoerden uebertragen.

§ 8 Stammzertifikat
(1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des
Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und
zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefuegt ist, das
Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung
enthaelt.

(2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie fuehrt eine Liste der
von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate naeher zu bestimmen.

§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die
Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitaetssicherung bei allen
Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu
kennzeichnen.

(2) Partien duerfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies
erlaubt. Fuer die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der
Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der
Mischungsbestandteile anzugeben.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anforderungen an
1. die Trennung und Kennzeichnung sowie
2. die Zulaessigkeit von Mischungen
naeher zu regeln.

§ 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material
Zapfen, Fruchtstaende, Fruechte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur
Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs.
3 und des § 21 Satz 1 muessen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom
uebrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und
entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang
                                            -6-
      
                                                                              

im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im
Betrieb sowie Absender und Empfaenger aufzuzeichnen.

Abschnitt 4
Inverkehrbringen

§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur
Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den
Verkehr gebracht werden. Es muss
1. von in Mitgliedstaaten der Europaeischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen
   oder
2. gemaess § 15 Abs. 1 in die Europaeische Union eingefuehrt worden sein.

(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der
Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Oeffnen unbrauchbar wird.

§ 12 Anforderungen an die aeussere Beschaffenheit von forstlichem
Vermehrungsgut
(1) Partien von Fruechten und Samen duerfen nur dann in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der Stueckzahl
aufweisen. Abweichend von Satz 1 duerfen Partien botanisch eng verwandter Arten
derselben Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit
weniger als 99 vom Hundert der Masse oder der Stueckzahl betraegt und die nach allgemein
anerkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen Arten an der Partie auf dem
Lieferschein angegeben sind. Bei kuenstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie
angegeben werden.

(2) Partien von Pflanzenteilen muessen von handelsueblicher Beschaffenheit sein, die
anhand der Freiheit von Beschaedigungen, des Gesundheitszustandes, der physiologischen
Qualitaet und der geeigneten Groesse bestimmt wird.

(3) Partien von Pflanzgut muessen von handelsueblicher Beschaffenheit sein, die anhand
der Freiheit von Beschaedigungen, des Gesundheitszustandes, der Wuechsigkeit und der
physiologischen Qualitaet bestimmt wird.

§ 13 Verkehrsbeschraenkungen
(1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "Quellengesichert" darf an Endverbraucher
im Inland nur fuer nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten
oder abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den
forstlichen Endverbraucher zu beschraenken, soweit dies durch einen Rechtsakt der
Europaeischen Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann
die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
an die Bundesanstalt uebertragen. Die Verkehrsbeschraenkungen hat der Lieferant des
Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veraeusserung mitzuteilen.

§ 14 Lieferpapiere
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die
1. den Vorschriften
   a) des § 9 und
   b) einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3
   entsprechen,
                                            -7-
      
                                                                              

2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates
   enthaelt und eine eindeutige Zuordnung zum zugehoerigen Lieferschein ermoeglicht, und
3. von einem Lieferschein begleitet sind, der
   a) die Nummer des Stammzertifikates und
   b) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfaenger
   enthaelt.

(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusaetzlich fuer jede Partie Angaben zur Reinheit,
Keimfaehigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfaehigen Samen je Kilogramm Saatgut
enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Pruefung
nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Pruefung der Keimfaehigkeit
noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem
Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzueglich nach Abschluss der Pruefung
mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben ueber
die Keimfaehigkeit sowie ueber die Zahl der keimfaehigen Samen je Kilogramm Saatgut
erforderlich.

(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden,
dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember
1999 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001
Nr. L 121 S. 48) aufgefuehrten Zusatzanforderungen erfuellt sind; beim Inverkehrbringen
von Setzstangen ist die Groessenklasse gemaess Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs
anzugeben.

(4) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie
2. Form von Etikett und Lieferschein,
3. zum Zweck der Qualitaetssicherung Anforderungen an die Saatgutpruefung sowie das
   Verfahren der Saatgutpruefung
zu regeln.

Abschnitt 5
Ein- und Ausfuhr

§ 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingefuehrt werden, wenn
1. es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem innerhalb der Europaeischen
   Union erzeugten und die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfuellenden
   Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder
2. eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der Grundlage einer Ermaechtigung der
   Kommission erteilt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit weniger strengen
Anforderungen eingefuehrt. Voraussetzung fuer das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist,
dass das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung benoetigt wird und keinen
unguenstigen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke
befuerchten laesst. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur
Verwendung im Wald eingefuehrt wird. § 21 bleibt unberuehrt.

(2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von
angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingefuehrt werden.

(3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr von einem Stammzertifikat oder
einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein.

                                            -8-
      
                                                                              

(4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemaess Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingefuehrt wird,
muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren
Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom uebrigen Vermehrungsgut getrennt
gehalten und anstelle der gemaess Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden
Kategorie als "Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und entsprechend den
Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.

(5) Den Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 unterliegen nicht
1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stueck je Einfuehrer und Tag, die
   nachweislich nicht fuer forstliche Zwecke bestimmt sind;
2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher
   Ueberwachung befindet.

(6) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, zur Vermeidung der Einfuhr von ungeeignetem
forstlichen Vermehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen fuer die Einfuhr sowie das Verfahren naeher zu regeln.

§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifuegung
einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestaetigung der Landesstelle unverzueglich
nachzuweisen.

(2) Fuer Vermehrungsgut, das fuer die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf
Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitaetszertifikat entsprechend
voelkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.

Abschnitt 6
Herkunfts- und Identitaetssicherung

§ 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
(1) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die Aufnahme und die Beendigung
ihres Betriebs unter Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie
der verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines Monats der Landesstelle
anzuzeigen. Ein Wechsel der verantwortlichen Personen ist unverzueglich anzuzeigen.
Die Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzueglich Aufnahme, Beendigung oder
Untersagung des Betriebs unter Angabe der Betriebsnummer mit. Die Bundesanstalt fuehrt
eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und macht sie zu
Informationszwecken in geeigneter Weise bekannt.

(2) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Buecher ueber Art, Menge und
Standort aller Vorraete, Eingaenge, Mischungen, Vorratsveraenderungen und Ausgaenge
von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzertifikatsnummer zu fuehren. Dabei sind
Geschaeftsvorgaenge unverzueglich einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen
gehoerenden Belege zu sammeln. Die Buecher und Belege sind mindestens zehn Jahre
aufzubewahren. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder angefallen sind. Die Landesstelle kann
in begruendeten Faellen gestatten, dass einheitlich gefuehrte Betriebe eines Inhabers
gemeinsame Buecher fuehren.

(3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Inverkehrbringen und
Einfuhr von Zapfen, Fruchtstaenden, Fruechten und Samen, die nicht zur Aussaat im
Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der Landesstelle unverzueglich
anzuzeigen.

(4) Die Fortfuehrung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs kann - unbeschadet
sonstiger oeffentlich-rechtlicher Vorschriften - von der Landesstelle ganz oder
teilweise untersagt werden, wenn
1. er nicht ueber die erforderlichen technischen Einrichtungen verfuegt,

                                            -9-
      
                                                                              

2. keine der verantwortlichen Personen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und
   Erfahrungen nachweisen kann,
3. die Buecher nicht ordnungsgemaess gefuehrt werden oder
4. eine fuer die Leitung des Betriebs verantwortliche Person unzuverlaessig ist,
   insbesondere gemaess § 22 strafbar handelt oder wiederholt gemaess § 23 Abs. 1
   ordnungswidrig handelt.
Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. Inhalt und
2. Form
der Buecher festzulegen.

(6) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit
forstlichem Vermehrungsgut zu einer wirksamen Ueberwachung nicht ausreichen, kann das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fuer einzelne
oder mehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
die Erzeugung, die Vorraete, den Eingang, die Vorratsveraenderungen und den Ausgang von
Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter Form zu melden haben. Diese Meldungen
duerfen nur zur Durchfuehrung dieses Gesetzes verwendet werden.

§ 18 Ueberwachung in den Laendern
(1) Die Landesstellen haben die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.

(2) Die Landesstellen koennen zur Durchfuehrung der ihnen uebertragenen Aufgaben von
natuerlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen die erforderlichen
Auskuenfte verlangen sowie unentgeltliche Proben von Vermehrungsgut nehmen oder fordern.

(3) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskuenften beauftragten Personen
sind im Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstuecke und Geschaeftsraeume, Betriebsstaetten
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen waehrend der Betriebs- und Geschaeftszeiten
zu betreten, Pruefungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die geschaeftlichen
Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden
und die geschaeftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Landesstellen duerfen eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von
im Inland nicht vertriebsfaehigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes
Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses
Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.

(5) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskuenften beauftragten Personen
duerfen an den erlangten Informationen kein persoenliches oder fiskalisches Interesse
haben. Die erlangten Informationen duerfen nur zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
verwendet werden.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(7) Auf Antrag kann die Landesstelle einzelne Partien von Vermehrungsgut weiterer
Baumarten und kuenstlicher Hybriden einer amtlichen Kontrolle unterwerfen. Das
Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die fuer dieses Vermehrungsgut geltenden Vorschriften entsprechend
voelkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen naeher zu bestimmen.

§ 19 Ueberwachung der Einfuhr

                                            - 10 -
      
                                                                              

(1) Die Bundesanstalt ueberwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut. § 18 Abs. 2 bis 6 gilt
entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Ueberwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen
koennen
1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Befoerderungsmittel, Behaelter, Lade- und
   Verpackungsmittel zur Ueberwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstoessen gegen Verbote und Beschraenkungen dieses Gesetzes oder
   der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung
   ergibt, den zustaendigen Verwaltungsbehoerden mitteilen und
3. in den Faellen der Nummer 2 Proben ziehen und anordnen, dass die Sendungen von
   Vermehrungsgut auf Kosten und Gefahr des Verfuegungsberechtigten einer fuer die
   Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut zustaendigen Stelle vorgefuehrt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in geschaeftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ueberwachung
der Vorschriften des Absatzes 1 sowie der §§ 15 und 16 naeher zu regeln. In der
Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Vermehrungsgut nur ueber
bestimmte Zollstellen eingefuehrt werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger
bekannt gegeben.

§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
(1) Die Bundesanstalt uebermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Ueberwachung der
Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Ueberwachung der
Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

(3) Das Bundesministerium wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die
Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben ueber das Verbringen von Partien
zwischen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr
mitteilen.

§ 21 Ausnahmetatbestaende
Die Bundesanstalt kann, abweichend von § 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung,
Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben fuer
1. angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken,
   Zuechtungsvorhaben oder der Generhaltung dient,
2. Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist,
3. Saatgut, das nachweislich nicht fuer forstliche Zwecke bestimmt ist oder
4. vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie "Ausgewaehlt", das zur Sicherstellung
   der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Saemlingen
   erzeugt wird
und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfuellt. Die Erlaubnisse der
Bundesanstalt koennen mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in
Verkehr gebracht werden kann.



                                            - 11 -
       
                                                                               


Abschnitt 7
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Strafvorschriften
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 23 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,
2.    entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr.
      1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstaende, Fruechte oder Samen,
      die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind,
      oder Vermehrungsgut nicht getrennt haelt oder nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig kennzeichnet,
3.    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3
      Nr. 2 eine Partie mischt,
4.    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs.
      1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,
5.    entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,
6.    entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einfuehrt,
7.    entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
      fuehrt,
8.    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
      nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.    entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
      nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht
      vollstaendig fuehrt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn
      Jahre aufbewahrt,
10.   einer vollziehbaren Anordnung nach
      a) § 17 Abs. 4 Satz 1 oder
      b) § 18 Abs. 2 oder 4
      zuwiderhandelt,
11.   entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet oder eine geschaeftliche
      Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12.   einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder
13.   einer Rechtsverordnung nach
      a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder
      b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3
      oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
      diese Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b,
Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Euro, in den uebrigen
Faellen mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.


                                             - 12 -
      
                                                                              

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. die Bundesanstalt in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die
   Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten
   der Europaeischen Union begangen worden ist,
2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den
   Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe
   b bei Verstoessen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.

§ 24 Uebergangsvorschriften
(1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert
durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag
oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf
entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden.

(2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz ueber forstliches Saat- und
Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242),
zuletzt geaendert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar
2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle
entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung "nicht unter
dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut" noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr
gebracht werden.

§ 25 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen, treten am Tage nach
der Verkuendung in Kraft. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Nr. 1)
Liste der Baumarten und kuenstlichen Hybriden, die der Richtlinie
1999/105/EG unterliegen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1666

(Baumarten, die fuer die Forstwirtschaft im Inland keine Bedeutung haben, sind mit *
markiert)
Botanischer Name                                Deutscher Name
Abies alba Mill.                                Weisstanne
Abies cephalonica Loud.                         Griechische Tanne*
Abies grandis Lindl.                            Grosse Kuestentanne
Abies pinsapo Boiss.                            Spanische Tanne*
Acer platanoides L.                             Spitzahorn
Acer pseudoplatanus L.                          Bergahorn
Alnus glutinosa (L.) Gaertn.                    Schwarzerle (Roterle)
Alnus incana (L.) Moench                        Grauerle
Betula pendula Roth                             Sandbirke
Betula pubescens Ehrh.                          Moorbirke
Carpinus betulus L.                             Hainbuche
Castanea sativa Mill.                           Esskastanie
Cedrus atlantica (Endl.) Manetti                Atlaszeder*
Cedrus libani A. Richard                        Libanonzeder*
Fagus sylvatica L.                              Rotbuche
Fraxinus angustifolia Vahl                      Schmalblaettrige Esche*
Fraxinus excelsior L.                           Esche
Larix decidua Mill.                             Europaeische Laerche
Larix kaempferi (Lamb.) Carr.                   Japanische Laerche
Larix sibirica (Muenchh.) Ledeb.                Sibirische Laerche*
Larix x eurolepis Henry                         Hybridlaerche

                                            - 13 -
      
                                                                              

Picea abies (L.) Karst.                              Fichte (Gemeine Fichte)
Picea sitchensis (Bong.) Carr.                       Sitkafichte
Pinus brutia Ten.                                    Kalabrische Kiefer*
Pinus canariensis C. Smith                           Kanarenkiefer*
Pinus cembra L.                                      Zirbelkiefer*
Pinus contorta Dougl. ex Loud.                       Drehkiefer*
Pinus halepensis Mill.                               Aleppokiefer (Seekiefer)*
Pinus leucodermis Ant.                               Schlangenhautkiefer*
Pinus nigra Arnold                                   Schwarzkiefer
Pinus pinaster Ait.                                  Strandkiefer*
Pinus pinea L.                                       Pinie*
Pinus radiata D. Don                                 Montereykiefer*
Pinus sylvestris L.                                  Waldkiefer (Gemeine Kiefer)
Populus spp.                                         Pappeln (alle Arten und kuenstlichen
                                                     Hybriden)
Prunus avium L.                                      Vogelkirsche (ausser zur Verwendung im
                                                     Obstbau)
Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco                 Douglasie
Quercus cerris L.                                    Zerreiche*
Quercus ilex L.                                      Steineiche*
Quercus petraea (Mattuschka) Liebl.                  Traubeneiche
Quercus pubescens Willd.                             Flaumeiche*
Quercus robur L.                                     Stieleiche
Quercus rubra L.                                     Roteiche
Quercus suber L.                                     Korkeiche*
Robinia pseudoacacia L.                              Robinie
Tilia cordata Mill.                                  Winterlinde
Tilia platyphyllos Scop.                             Sommerlinde




                                            - 14 -