Forstvermehrungsgut-Durchfuehrungsverordnung
(FoVDV)
FoVDV
vom 20.12.2002
"Forstvermehrungsgut-Durchfuehrungsverordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4711,
(2003, 61))"
Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22.
Dezember 1999 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S.
17, 2001 Nr. L 121 S. 48).
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 105/99 (CELEX Nr: 399L0105)
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, § 17 Abs. 5 und § 20
Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie
- auf Grund des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002
(BGBl. I S. 1658) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Stammzertifikate
Die Stammzertifikate fuer Vermehrungsgut von
1. Saatgutquellen und Erntebestaenden;
2. Mischungen;
3. Samenplantagen oder Familieneltern;
4. Klonen und Klonmischungen
muessen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
3. Kategorie;
4. Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusaetzlich der Hinweis "nicht fuer
forstliche Zwecke";
5. Art des Ausgangsmaterials;
6. Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die
Mischung eingegangenen Partien);
7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-
Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und
"Ausgewaehlt", soweit moeglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
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8. autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
9. bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und
Mischungsanteile;
10. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen
und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemaess § 14 Abs. 3 des
Forstvermehrungsgutgesetzes;
11. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
12. Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
13. Hinweis "enthaelt gentechnisch veraenderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch
veraendertes Material enthaelt.
§ 3 Mischung von forstlichem Saatgut
(1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen
Reifejahren duerfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zustaendigen Stelle
(Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten
Angaben identisch sind und zusaetzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden
Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die
Landesstelle den Mischungsvorgang ueberwachen kann.
(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der
Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewaehlt" duerfen nach vorheriger Anzeige bei der
Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten
Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder
Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass
die Landesstelle den Mischungsvorgang ueberwachen kann.
(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich
homogen ist.
§ 4 Lieferpapiere
(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
1. die Angaben nach § 2;
2. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
3. Name und Anschrift des Empfaengers;
4. gelieferte Menge;
5. Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes;
6. bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutpruefstelle sowie Nummer und Datum der
letzten Pruefbescheinigung.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
2. Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
3. Menge;
4. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
5. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
6. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
7. Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewaehlt".
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusaetzlichen Angaben muessen
beinhalten:
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1. Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart,
Saatgut anderer Baumarten und unschaedlichen Verunreinigungen;
2. Keimfaehigkeit des reinen Samens oder in begruendeten Faellen Lebensfaehigkeit;
3. Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse
bestimmt wurde;
4. Zahl der keimfaehigen Samen oder in begruendeten Faellen Zahl der lebensfaehigen Samen:
Anzahl je Kilogramm reine Samen.
(4) Fuer die Arten Sandbirke und Moorbirke koennen die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3
entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere muessen die Lieferpapiere fuer
die Kategorie "Quellengesichert" gelb, fuer die Kategorie "Ausgewaehlt" gruen, fuer die
Kategorie "Qualifiziert" rosa und fuer die Kategorie "Geprueft" blau sein.
§ 5 Anforderungen an die Saatgutpruefung
Die Saatgutpruefung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von
Stellen durchgefuehrt werden, die bei der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (Bundesanstalt) als Saatgutpruefstellen registriert sind und ueber die fuer
die ordnungsgemaesse Lagerung und Pruefung erforderlichen technischen Einrichtungen
verfuegen. Die mit der Pruefung betrauten Personen muessen ueber die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfuegen und duerfen am Ergebnis der Pruefung kein
persoenliches Interesse haben.
§ 6 Buecher und Belege
(1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes zu fuehrenden Buecher sind so zu fuehren, dass sie den Weg
des Vermehrungsgutes lueckenlos erkennen lassen. Die Eintragungen muessen vollstaendig,
richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen
werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise veraendert werden, dass der
urspruengliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb
befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewaehrleistet sein. Dazu ist ein Lageplan
der Betriebsflaechen anzulegen und aktuell zu halten.
(2) Werden die Buecher auf elektronischen Datentraegern gefuehrt, muss ausserdem
sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfuegbar sind und unverzueglich
ausgedruckt werden koennen. Es sind regelmaessig, mindestens zum Ende jeden
Geschaeftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und fuer die Dauer der Aufbewahrungsfrist
nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte
Datenbestand lueckenlos nachverfolgbar ist.
(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskuenften
beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder
Ausdrucke auf seine Kosten unverzueglich zur Verfuegung zu stellen oder Buecher und Belege
zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu ueberlassen.
§ 7 Lieferung in andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem
Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union der
Landesstelle unter Beifuegung einer Ablichtung des Lieferscheins nach § 14 des
Forstvermehrungsgutgesetzes unverzueglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet
die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die
Bundesanstalt Unregelmaessigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die
zustaendige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates.
§ 8 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingefuehrt werden, wenn der Einfuehrer die Absicht
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der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die
Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestaetigungsvermerk versehen hat. Die
Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben
enthalten:
1. die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13;
2. Name und Anschrift des Einfuehrers;
3. Ursprungsland;
4. Einkaufsland;
5. Menge;
6. Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kennziffer im Falle der Kategorien
"Quellengesichert" und "Ausgewaehlt", soweit moeglich auch bei den anderen Kategorien
anzugeben;
7. die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Warennummer nach KN-Code.
Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten
Muster entsprechen. Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach § 15 Abs.
3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufuegen. Die Bundesanstalt kann neue
Stammzertifikatsnummern vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind.
(2) Die Bundesanstalt kann den Bestaetigungsvermerk
1. zur Ueberwachung der Einfuhr und Erlangung der notwendigen Marktuebersicht zeitlich
auf sechs Monate, oder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungsgutes auf Grund
anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb kuerzerer Frist zulaessig ist, entsprechend
befristen;
2. mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungsgut bei der fuer die
Durchfuehrung der Verkehrskontrolle am Einfuhrort zustaendigen Stelle vorzufuehren,
von einer fuer die Durchfuehrung der Verkehrskontrolle zustaendigen Stelle untersuchen
zu lassen oder durch eine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe entnehmen zu
lassen.
(3) Die mit dem Bestaetigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einfuehrer der
abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab.
(4) Nach Erschoepfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach
Ablauf der Gueltigkeitsdauer des Bestaetigungsvermerks, hat der Einfuehrer die mit
dem Bestaetigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzueglich der
Bundesanstalt zurueckzugeben.
(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes.
§ 9 Abkuerzungen
Im Falle der Verwendung von Abkuerzungen fuer die Angaben nach § 2 sowie fuer die Angaben
in den Lieferpapieren nach § 4 und den Buechern und Belegen nach § 6 sind nur die
Abkuerzungen nach Anlage 5 zulaessig.
§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 1)
Stammzertifikat fuer Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebestaenden
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4714
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... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates fuer Vermehrungsgut von
Saatgutquellen und Erntebestaenden)
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 2)
Stammzertifikat fuer Mischungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4715 u. 4716
... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates fuer Mischungen)
Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3)
Stammzertifikat fuer Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4717; 2003 I 61
... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates fuer Vermehrungsgut von
Samenplantagen und Familieneltern)
Anlage 4 (zu § 1 Nr. 4)
Stammzertifikat fuer Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4718 u. 4719
... (nicht darstellbares Muster eines Stammzertifikates fuer Vermehrungsgut von Klonen
und Klonmischungen)
Anlage 5 (zu § 9)
Liste zulaessiger Abkuerzungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, S. 4720
1. Kategorie: Kat.
2. Ausgewaehlt: AG
3. Qualifiziert: QF
4. Geprueft: GP
5. Quellengesichert: QG
6. weniger strenge Anforderungen: wsA
7. multifunktionale Forstwirtschaft: FoWi
8. Garten- und Landschaftsbau: GaLa
9. Saatgutquelle: SQ
10. Erntebestand: EB
11. Samenplantage: SP
12. Familieneltern: FE
13. Klon: KL
14. Klonmischung: KM
15. Herkunftsgebiet: HKG
16. Reinheit: RH
17. Keimfaehigkeit: KFK
18. Lebensfaehigkeit: LFK
19. Tausendkornmasse: TKM
20. Samenfeuchte: SF
21. Zahl der keimfaehigen Samen: ZKS
22. Zahl der lebensfaehigen Samen: ZLS
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