Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
FlurbG
vom 14.07.1953
"Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S.
546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16. 3.1976 I 546;
zuletzt geaendert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1987
Erster Teil
Grundlagen der Flurbereinigung
§ 1
Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und
Forstwirtschaft sowie zur Foerderung der allgemeinen Landeskultur und der
Landentwicklung kann laendlicher Grundbesitz durch Massnahmen nach diesem Gesetz
neugeordnet werden (Flurbereinigung).
§ 2
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behoerdlich geleiteten Verfahren innerhalb
eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit
der beteiligten Grundeigentuemer und der Traeger oeffentlicher Belange sowie der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) durchgefuehrt.
(2) Die Durchfuehrung der Flurbereinigung ist von den Laendern als eine besonders
vordringliche Massnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fachbehoerden
Flurbereinigungsbehoerden und obere Flurbereinigungsbehoerden sind und setzen ihre
Dienstbezirke fest.
(3) Die Laender koennen Befugnisse, die nach diesem Gesetz der fuer die Flurbereinigung
zustaendigen obersten Landesbehoerde zustehen, der oberen Flurbereinigungsbehoerde
uebertragen. Sie koennen ferner Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oberen
Flurbereinigungsbehoerde zustehen, der Flurbereinigungsbehoerde uebertragen; dies gilt
nicht fuer die Befugnisse nach § 41 Abs. 3 und § 58 Abs. 3.
(4) Die Laender koennen Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der
Flurbereinigungsbehoerde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehoerde uebertragen.
§ 3
(1) Fuer die Flurbereinigung ist die Flurbereinigungsbehoerde oertlich zustaendig, in
deren Bezirk das Flurbereinigungsgebiet liegt. Die obere Flurbereinigungsbehoerde
kann ausnahmsweise eine andere als die oertlich zustaendige Flurbereinigungsbehoerde
beauftragen; liegt das Flurbereinigungsgebiet in dem Bezirk einer anderen oberen
Flurbereinigungsbehoerde, so bestimmt die fuer die Flurbereinigung zustaendige oberste
Landesbehoerde die zustaendige Flurbereinigungsbehoerde und die zustaendige obere
Flurbereinigungsbehoerde.
-1-
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet ueber die Bezirke mehrerer
Flurbereinigungsbehoerden, so wird die zustaendige Flurbereinigungsbehoerde durch die
obere Flurbereinigungsbehoerde bestimmt.
(3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet ueber die Bezirke mehrerer oberer
Flurbereinigungsbehoerden, so wird die zustaendige obere Flurbereinigungsbehoerde
durch die fuer die Flurbereinigung zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt. Sind
die Flurbereinigungsbehoerden verschiedener Laender zustaendig, so bestimmen die
fuer die Flurbereinigung zustaendigen obersten Landesbehoerden die zustaendige obere
Flurbereinigungsbehoerde in gegenseitigem Einvernehmen.
§ 4
Die obere Flurbereinigungsbehoerde kann die Flurbereinigung anordnen und das
Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung fuer erforderlich und
das Interesse der Beteiligten fuer gegeben haelt (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss
ist zu begruenden.
§ 5
(1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten
Grundstueckseigentuemer in geeigneter Weise eingehend ueber das geplante
Flurbereinigungsverfahren einschliesslich der voraussichtlich entstehenden Kosten
aufzuklaeren.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zustaendige Landesplanungsbehoerde,
die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die uebrigen von der fuer die Landwirtschaft
zustaendigen obersten Landesbehoerde zu bestimmenden Organisationen und Behoerden sollen
gehoert werden.
(3) Die Behoerden des Bundes, der Laender, der Gemeinden und Gemeindeverbaende
sowie andere Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sollen ueber das geplante
Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehoerde
unverzueglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet
beruehrenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.
§ 6
(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der
Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter
Rechte (§ 14) und die Bestimmungen ueber Nutzungsaenderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6)
koennen in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist oeffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluss mit Begruendung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstuecke
liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den
angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme fuer
die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 7
(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von
Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung moeglichst
vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehoeren alle in ihm liegenden Grundstuecke, soweit sie
nicht ausdruecklich ausgeschlossen werden.
§ 8
(1) Geringfuegige Aenderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die
Flurbereinigungsbehoerde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung
braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Aenderung beteiligten
Grundstueckseigentuemern mitzuteilen.
-2-
(2) Fuer erhebliche Aenderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehoerde kann bis zur Ausfuehrungsanordnung das
Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz
und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 9
(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachtraeglich eingetretener Umstaende nicht
zweckmaessig, so kann die obere Flurbereinigungsbehoerde die Einstellung des Verfahrens
anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6
Abs. 2 und 3 gelten sinngemaess.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde sorgt fuer die Herstellung eines geordneten Zustandes
und fuer den Ausgleich der entstandenen Kosten, noetigenfalls unter Aufwendung von
oeffentlichen Mitteln.
Zweiter Teil
Die Beteiligten und ihre Rechte
Erster Abschnitt
Die einzelnen Beteiligten
§ 10
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
1. als Teilnehmer die Eigentuemer der zum Flurbereinigungsgebiet gehoerenden Grundstuecke
sowie die den Eigentuemern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2. als Nebenbeteiligte:
a) Gemeinden und Gemeindeverbaende, in deren Bezirk Grundstuecke vom
Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Koerperschaften des oeffentlichen Rechts, die Land fuer gemeinschaftliche
oder oeffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geaendert
werden (§ 58 Abs. 2);
c) Wasser- und Bodenverbaende, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet raeumlich
zusammenhaengt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehoerenden Grundstuecken
oder von Rechten an solchen Rechten oder von persoenlichen Rechten, die zum
Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstuecke berechtigen oder die Benutzung
solcher Grundstuecke beschraenken;
e) Empfaenger neuer Grundstuecke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen
Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f) Eigentuemer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehoerenden Grundstuecken, denen
ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausfuehrungskosten auferlegt wird (§ 42
Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des
Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).
§ 11
Die Flurbereinigungsbehoerde hat die Beteiligten nach Massgabe der §§ 12 bis 14 zu
ermitteln.
§ 12
-3-
(1) Fuer die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch massgebend.
Die Flurbereinigungsbehoerde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstuecken fuer
das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht
beruft, es durch eine oeffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung
der Gemeinde vorlegt, dass er das Grundstueck wie ein Eigentuemer besitzt oder das Recht
ausuebt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehoerde an,
so gilt § 13.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde teilt dem Grundbuchamt und der fuer die Fuehrung des
Liegenschaftskatasters zustaendigen Behoerde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens
einschliesslich der in das Verfahren einbezogenen Grundstuecke (§ 4), die Aenderungen
des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens
(§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die
Schlussfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die
fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendige Behoerde (§ 81 Abs. 2).
(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehoerde bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Schlussfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch
der betroffenen Grundstuecke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht
die Flurbereinigungsbehoerde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt
die Flurbereinigungsbehoerde von der Eintragung neuer Eigentuemer der an das
Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstuecke, soweit die Flurbereinigungsbehoerde dem
Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstuecke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.
(4) Die fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendige Behoerde hat die
Flurbereinigungsbehoerde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung
von allen Fortfuehrungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung
des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstuecke im
Liegenschaftskataster ausgefuehrt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehoerde
auf die Benachrichtigung verzichtet.
§ 13
(1) Ist der Eigentuemer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer
als Beteiligter.
(2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehoerde fuer die
Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt,
wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Flurbereinigungsbehoerde kann die fuer die Durchfuehrung der Flurbereinigung
erforderlichen Festsetzungen ueber den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind
den Beteiligten bekanntzumachen und fuer diese im Flurbereinigungsverfahren bindend.
Wird der Flurbereinigungsbehoerde eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung bekannt,
so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64 findet Anwendung.
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehoerde und dem
Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine
Klage von dem Streit beruehrt wird.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer dingliche Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstuecks berechtigen oder dessen Benutzung
beschraenken. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit
gegenueber dem oeffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht beduerfen.
§ 14
(1) Beteiligte, die nicht nach Massgabe der §§ 12 und 13 ermittelt werden, sind durch
oeffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Monaten Rechte, die aus
dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren
berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehoerde anzumelden. Auf Verlangen der
Flurbereinigungsbehoerde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behoerde
zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende
nicht mehr zu beteiligen.
-4-
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder
nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehoerde die bisherigen Verhandlungen und
Festsetzungen gelten lassen.
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, demgegenueber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in
Lauf gesetzt worden ist.
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absaetzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen.
§ 15
Wer ein Grundstueck erwirbt, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, muss das bis zu seiner
Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgefuehrte Verfahren
gegen sich gelten lassen. Das gilt entsprechend fuer denjenigen, der durch Erwerb eines
Rechts Beteiligter wird.
Zweiter Abschnitt
Die Teilnehmergemeinschaft
§ 16
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem
Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
§ 17
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehoerde.
Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit
dem Zweck dieses Gesetzes handelt.
(2) Zum Abschluss von Vertraegen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde
erforderlich. Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluss von Vertraegen geringerer
Bedeutung allgemein ermaechtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen. Zahlungen
duerfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehoerde geleistet werden, soweit diese
nichts anderes anordnet.
§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der
Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen
und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszufuehren,
soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausfuehrung
und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband ueberlassen
werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu
fordern sowie die uebrigen nicht der Flurbereinigungsbehoerde obliegenden Aufgaben
einschliesslich der zur Durchfuehrung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten
zu erfuellen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen
beauftragen.
(2) Die Laender koennen weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der
Flurbereinigungsbehoerde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft uebertragen.
(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse
der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung
regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der
Flurbereinigungsbehoerde.
§ 19
-5-
(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beitraegen in Geld
(Geldbeitraege) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen
(Sachbeitraege) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der
Teilnehmer dienen. Die Beitraege sind von den Teilnehmern nach dem Verhaeltnis des
Wertes ihrer neuen Grundstuecke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes
festgesetzt wird. Solange der Massstab fuer die Beitragspflicht noch nicht feststeht,
bestimmt die Flurbereinigungsbehoerde einen vorlaeufigen Beitragsmassstab, nach dem
Vorschuesse zu erheben sind.
(2) Fuer solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausfuehrung
besonderer Anlagen aussergewoehnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die
Flurbereinigungsbehoerde die Beitraege der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten
erhoehen.
(3) Die Flurbereinigungsbehoerde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger
Haerten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beitraege ganz oder
teilweise zu Lasten der uebrigen Teilnehmer befreien.
§ 20
Die Beitrags- und Vorschusspflicht ruht als oeffentliche Last auf den im
Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstuecken. Die einzelnen Grundstuecke haften
jedoch nur in der Hoehe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beitraege und
Vorschuesse. Das gleiche gilt fuer die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Faellen
des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.
§ 21
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand.
Die Flurbereinigungsbehoerde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde laedt die Teilnehmer zum Wahltermin durch oeffentliche
Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern
oder Bevollmaechtigten gewaehlt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmaechtigte hat eine Stimme;
gemeinschaftliche Eigentuemer gelten als ein Teilnehmer. Gewaehlt sind diejenigen, welche
die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen
Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehoerde Mitglieder des Vorstandes nach
Anhoerung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(5) Fuer jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu waehlen oder zu
bestellen.
(6) Bei erheblichen Aenderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt
die Flurbereinigungsbehoerde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter
abberufen oder neu gewaehlt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Laender koennen die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln
und Wahlperioden einfuehren.
§ 22
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muss dies tun,
wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehoerde es verlangt. Die
Flurbereinigungsbehoerde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu
hoeren ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht
anschliessen will, der Flurbereinigungsbehoerde mitzuteilen. Der Vorstand hat der
Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft ueber seine Taetigkeit und ueber den
Stand des Verfahrens zu geben.
-6-
§ 23
(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter
dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer
neue Mitglieder oder Stellvertreter waehlt. In der Versammlung muss mindestens die Haelfte
der Teilnehmer anwesend sein.
(2) Die Laender koennen bei Anwendung des § 18 Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des
Vorstandes oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde
abhaengig machen.
(3) Die Flurbereinigungsbehoerde kann nach Anhoerung der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind
oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch dem
Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehoerde zu.
(4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter koennen
nicht wiedergewaehlt werden.
(5) Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr
beschlussfaehig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehoerde nach Anhoerung der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die Rechte und
Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder
wahrzunehmen. Die Wahl ist unverzueglich durchzufuehren.
§ 24
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die
Flurbereinigungsbehoerde bestimmt, ob und in welcher Hoehe ihnen eine Entschaedigung
fuer Zeitversaeumnis und Aufwand gewaehrt wird; die Entschaedigung zahlt die
Teilnehmergemeinschaft.
§ 25
(1) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte der Teilnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die
Ausfuehrung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft gemaess der Vorschrift in § 18
Abs. 2 uebertragen worden sind.
(2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungsbehoerde ueber den Fortschritt der
Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten, zu wichtigen gemeinschaftlichen
Angelegenheiten zu hoeren und zur Mitarbeit heranzuziehen.
§ 26
(1) Der Vorstand waehlt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden und ein weiteres
Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden, soweit nicht nach § 21 Abs. 7 eine
abweichende Regelung erfolgt ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfaehig, wenn er von seinem Vorsitzenden oder der
Flurbereinigungsbehoerde einberufen und mindestens die Haelfte der Mitglieder oder ihrer
Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschluesse mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende fuehrt die Vorstandsbeschluesse aus und vertritt die
Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und aussergerichtlich.
Dritter Abschnitt
Verband der Teilnehmergemeinschaften
§ 26a
(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften koennen sich zu einem Verband zusammenschliessen,
soweit die gemeinsame Durchfuehrung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmaessig
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ist. Der Verband tritt nach Massgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen
Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der oeffentlichen Bekanntmachung der Satzung
durch die obere Flurbereinigungsbehoerde und ist eine Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts.
(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluss und die Satzung beduerfen der Genehmigung der oberen
Flurbereinigungsbehoerde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluss nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die
obere Flurbereinigungsbehoerde eine Satzung auf. Die fuer die Flurbereinigung zustaendige
oberste Landesbehoerde setzt die Satzung fest.
(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehoerde
einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehoerde kann den
Beitritt anordnen. Das Naehere regelt die Satzung.
§ 26b
(1) Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewaehlt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die
obere Flurbereinigungsbehoerde bestimmt. Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht
ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehoerde
Mitglieder des Vorstandes nach Anhoerung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
bestellen.
(2) Der Verband kann zur Erfuellung seiner Aufgaben die ihm angehoerenden
Teilnehmergemeinschaften zu Beitraegen heranziehen; ihm kann durch die Satzung das Recht
uebertragen werden, die nach § 19 beitragspflichtigen einzelnen Teilnehmer unmittelbar
zur Leistung der Beitraege heranzuziehen. In diesem Falle ist dem Verband durch die
Satzung die Kassen- und Buchfuehrung mit voller Verantwortung zu uebertragen.
(3) § 21 Abs. 7 und die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
§ 26c
(1) Ist fuer ein bestimmtes Gebiet die Durchfuehrung einer Flurbereinigung zu erwarten,
so kann die obere Flurbereinigungsbehoerde einen Verband oder, soweit ein solcher
nicht besteht, eine andere geeignete Stelle beauftragen, bereits vor der Anordnung
der Flurbereinigung Vorarbeiten zu uebernehmen sowie fuer Zwecke der Flurbereinigung
Grundstuecke zu erwerben oder zu pachten.
(2) Wird das Flurbereinigungsverfahren nicht durchgefuehrt, so sorgt die
Aufsichtsbehoerde fuer eine ordnungsgemaesse Abwicklung der vom Verband vorgenommenen
Geschaefte. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 26d
Der Verband untersteht der Aufsicht der Flurbereinigungsbehoerde. Erstrecken
sich die den Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften ueber den Bezirk mehrerer
Flurbereinigungsbehoerden, so bestimmt die obere Flurbereinigungsbehoerde die fuer die
Aufsicht zustaendige Flurbereinigungsbehoerde. Erstrecken sich die den Verband bildenden
Teilnehmergemeinschaften ueber den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehoerden,
so bestimmt die fuer die Flurbereinigung zustaendige oberste Landesbehoerde die
fuer die Aufsicht zustaendige Flurbereinigungsbehoerde. Erstrecken sich die den
Verband bildenden Teilnehmergemeinschaften ueber verschiedene Laender, so bestimmen
die fuer die Flurbereinigung zustaendigen obersten Landesbehoerden die zustaendige
Flurbereinigungsbehoerde in gegenseitigem Einvernehmen. § 17 gilt im uebrigen
entsprechend.
§ 26e
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(1) Mehrere Verbaende koennen sich zur Erfuellung der ihnen nach den §§ 26a bis 26c
obliegenden Aufgaben zu einem Gesamtverband zusammenschliessen. Der Gesamtverband tritt
nach Massgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Verbaende. Er entsteht mit der
oeffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die fuer die Flurbereinigung zustaendige
oberste Landesbehoerde und ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts.
(2) Die Satzung des Gesamtverbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Der Zusammenschluss und die Satzung beduerfen der Genehmigung der fuer die
Flurbereinigung zustaendigen obersten Landesbehoerde.
(4) Kommt eine Satzung durch Beschluss nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die fuer
die Flurbereinigung zustaendige oberste Landesbehoerde die Satzung auf und setzt sie
fest.
(5) § 26a Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend mit der Massgabe, dass an
die Stelle der oberen Flurbereinigungsbehoerde die fuer die Flurbereinigung zustaendige
oberste Landesbehoerde tritt.
(6) Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewaehlt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird
durch die fuer die Flurbereinigung zustaendige oberste Landesbehoerde bestimmt. Kommt eine
Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die fuer
die Flurbereinigung zustaendige oberste Landesbehoerde Mitglieder des Vorstandes nach
Anhoerung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(7) Der Gesamtverband untersteht der Aufsicht der fuer die Flurbereinigung zustaendigen
obersten Landesbehoerde. § 17 gilt im uebrigen entsprechend.
Vierter Abschnitt
Wertermittlungsverfahren
§ 27
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu koennen, ist der Wert der alten
Grundstuecke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der
Wert der Grundstuecke eines Teilnehmers im Verhaeltnis zu dem Wert aller Grundstuecke des
Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
§ 28
(1) Fuer landwirtschaftlich genutzte Grundstuecke ist das Wertverhaeltnis in der
Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinueblicher ordnungsmaessiger
Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Ruecksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe
oder von der Ortslage nachhaltig gewaehren koennen. Hierbei sind die Ergebnisse einer
Bodenschaetzung nach dem Bodenschaetzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,
3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulaessig.
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstuecks, die seinen Wert dauernd beeinflussen,
sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu
ermitteln.
§ 29
(1) Die Wertermittlung fuer Bauflaechen und Bauland sowie fuer bauliche Anlagen hat auf
der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.
(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich
die Ermittlung bezieht, im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach den Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstuecks ohne Ruecksicht auf ungewoehnliche
oder persoenliche Verhaeltnisse zu erzielen waere; Wertaenderungen an baulichen Anlagen,
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die durch die Aussicht auf die Durchfuehrung der Flurbereinigung entstanden sind,
bleiben ausser Betracht.
(3) Bei bebauten Grundstuecken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile
getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen moeglich ist; die
Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.
(4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen
werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentuemer zugeteilt werden.
§ 30
Fuer die Groesse der Grundstuecke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster
massgebend.
§ 31
(1) Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverstaendige
vorgenommen. Die Flurbereinigungsbehoerde bestimmt die Zahl der Sachverstaendigen, waehlt
sie nach Anhoerung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen
Flurbereinigungsbehoerde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
aufgestellten Liste der als Sachverstaendige geeigneten Personen aus und leitet die
Wertermittlung. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen.
(2) Sind zu einer Wertermittlung Kenntnisse erforderlich, die ueber die allgemeine
landwirtschaftliche Sachkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte Sachverstaendige
beizuziehen.
§ 32
Die Nachweisungen ueber die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme
fuer die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhoerungstermin
zu erlaeutern. Nach Behebung begruendeter Einwendungen sind die Ergebnisse der
Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehoerde festzustellen; die Feststellung ist
oeffentlich bekanntzumachen.
§ 33
Die Laender koennen die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
Fuenfter Abschnitt
Zeitweilige Einschraenkungen des Eigentums
§ 34
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des
Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschraenkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstuecke duerfen ohne Zustimmung der
Flurbereinigungsbehoerde nur Aenderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmaessigen
Wirtschaftsbetrieb gehoeren.
2. Bauwerke, Brunnen, Graeben, Einfriedungen, Hangterrassen und aehnliche Anlagen duerfen
nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde errichtet, hergestellt, wesentlich
veraendert oder beseitigt werden.
3. Obstbaeume, Beerenstraeucher, Rebstoecke, Hopfenstoecke, einzelne Baeume, Hecken, Feld-
und Ufergehoelze duerfen nur in Ausnahmefaellen, soweit landeskulturelle Belange,
insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeintraechtigt
werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde beseitigt werden. Andere
gesetzliche Vorschriften ueber die Beseitigung von Rebstoecken und Hopfenstoecken
bleiben unberuehrt.
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(2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Aenderungen
vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so koennen sie im
Flurbereinigungsverfahren unberuecksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehoerde kann
den frueheren Zustand gemaess § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung
dienlich ist.
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so
muss die Flurbereinigungsbehoerde Ersatzpflanzungen anordnen.
(4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind oeffentlich
bekanntzumachen.
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemaess § 6 Abs. 1 in den entscheidenden
Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen
gemaess den Absaetzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemaess Absatz 4 ein.
§ 35
(1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehoerde sind berechtigt, zur Vorbereitung
und zur Durchfuehrung der Flurbereinigung Grundstuecke zu betreten und die nach ihrem
Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
(2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich uebersteigt,
hat die Flurbereinigungsbehoerde eine angemessene Entschaedigung festzusetzen. Die
Entschaedigung traegt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht
angeordnet wird, traegt sie das Land.
§ 36
(1) Wird es aus dringenden Gruenden erforderlich, vor der Ausfuehrung oder zur
Vorbereitung und zur Durchfuehrung von Aenderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz
oder die Nutzung von Grundstuecken oder die Ausuebung anderer Rechte zu regeln, so
kann die Flurbereinigungsbehoerde eine vorlaeufige Anordnung erlassen und erlassene
Anordnungen aufheben oder aendern. Zum Ausgleich von Haerten kann sie angemessene
Entschaedigungen festsetzen. Die Entschaedigungen traegt die Teilnehmergemeinschaft.
(2) Soweit der Zustand eines Grundstuecks fuer die Ermittlung des Wertes und fuer die
Bemessung der Entschaedigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehoerde,
noetigenfalls unter Zuziehung von Sachverstaendigen, rechtzeitig festzustellen.
Dritter Teil
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
§ 37
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur
neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwaegenden Interessen der Beteiligten
sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht
und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen
und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen
betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Groesse
zweckmaessig zu gestalten; Wege, Strassen, Gewaesser und andere gemeinschaftliche Anlagen
sind zu schaffen, bodenschuetzende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende
Massnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, durch welche die
Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die
Bewirtschaftung erleichtert werden. Massnahmen der Dorferneuerung koennen durchgefuehrt
werden; durch Bebauungsplaene und aehnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur
Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhaeltnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde hat bei der Durchfuehrung der Massnahmen nach Absatz 1
die oeffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung,
der Landesplanung und einer geordneten staedtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes,
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des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung,
der Wasserwirtschaft einschliesslich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der
Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des oeffentlichen Verkehrs, der
landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer moeglichen bergbaulichen Nutzung
und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veraenderung natuerlicher Gewaesser darf nur aus wasserwirtschaftlichen und
nicht nur aus vermessungstechnischen Gruenden unter rechtzeitiger Hinzuziehung von
Sachverstaendigen erfolgen.
§ 38
Die Flurbereinigungsbehoerde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung und den beteiligten Behoerden und Organisationen, insbesondere
den von der zustaendigen landwirtschaftlichen Behoerde bestellten Fachberatern
fuer Flurbereinigung, allgemeine Grundsaetze fuer die zweckmaessige Neugestaltung des
Flurbereinigungsgebietes auf. Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1
Abs. 2 des Gesetzes ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Kuestenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geaendert
durch das Gesetz zur Aenderung der Gesetze ueber die Gemeinschaftsaufgaben vom 23.
Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), und Vorplanungen der landwirtschaftlichen
Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu eroertern und in dem moeglichen Umfange zu beruecksichtigen. Die
Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Staedtebaues sind zu beachten.
Fussnote
§ 38 Kursivdruck: Jetzt idF d. Bek. v. 21.7.1988 I 1055
Erster Abschnitt
Gemeinschaftliche und oeffentliche Anlagen
§ 39
(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Strassen, Gewaesser und andere zur
gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende
Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind
gemeinschaftliche Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen koennen geaendert, verlegt oder eingezogen werden.
§ 40
Fuer Anlagen, die dem oeffentlichen Verkehr oder einem anderen oeffentlichen
Interesse dienen, wie oeffentliche Wege, Strassen, Einrichtungen von Eisenbahnen,
Strassenbahnen und sonstigen Unternehmen des oeffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-
, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-
, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen
oder Emissionen, Spiel- und Sportstaetten sowie Anlagen, die dem Naturschutz,
der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhaeltnismaessig
geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den
Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit
eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat
der Eigentuemer der Anlage fuer das Land und entstehende Schaeden einen angemessenen
Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
§ 41
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf ueber die gemeinschaftlichen und oeffentlichen
Anlagen, insbesondere ueber die Einziehung, Aenderung oder Neuausweisung oeffentlicher
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Wege und Strassen sowie ueber die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und
landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewaesserplan mit landschaftspflegerischem
Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Traegern oeffentlicher Belange einschliesslich der
landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhoerungstermin zu eroertern.
Einwendungen gegen den Plan muessen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem
Anhoerungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin
hinzuweisen. Die Ladungsfrist betraegt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem
Plan beizufuegen, der die Festsetzungen enthaelt, durch welche die Traeger oeffentlicher
Belange beruehrt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehoerde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchfuehrung eines Planfeststellungsverfahrens
von der oberen Flurbereinigungsbehoerde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen
nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachtraeglich ausgeraeumt
werden. Die Planfeststellung kann bei Aenderungen und Erweiterungen von unwesentlicher
Bedeutung unterbleiben. Faelle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulaessigkeit des Vorhabens einschliesslich der
notwendigen Folgemassnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm beruehrten
oeffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behoerdliche
Entscheidungen, insbesondere oeffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
Durch die Planfeststellung werden alle oeffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Traeger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die
Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberuehrt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Traeger des Vorhabens und dem Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
§ 42
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht
ein anderer den Ausbau uebernimmt, herzustellen und bis zur Uebergabe an die
Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes
bestimmen. Die Anlagen koennen schon vor der Ausfuehrung des Flurbereinigungsplanes
gebaut werden, soweit der Wege- und Gewaesserplan mit landschaftspflegerischem
Begleitplan fuer sie festgestellt ist.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der
Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit
nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie
koennen der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Laender koennen eine
abweichende Regelung treffen.
(3) Eigentuemern von Grundstuecken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehoeren, aber
durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein
den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen
auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er
haftet als oeffentliche Last auf den Grundstuecken, fuer die er festgesetzt ist.
§ 43
Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes ueber Wasser- und Bodenverbaende
(Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im
Flurbereinigungsverfahren ausgefuehrt werden, so kann die Flurbereinigungsbehoerde
zur Ausfuehrung und Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und Bodenverband
nach den Vorschriften ueber Wasser- und Bodenverbaende gruenden. Waehrend des
Flurbereinigungsverfahrens sind die Flurbereinigungsbehoerde die Aufsichtsbehoerde und
die obere Flurbereinigungsbehoerde die obere Aufsichtsbehoerde des Verbandes.
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Zweiter Abschnitt
Grundsaetze fuer die Abfindung
§ 44
(1) Jeder Teilnehmer ist fuer seine Grundstuecke unter Beruecksichtigung der nach § 47
vorgenommenen Abzuege mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der
Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen.
Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen
tritt (§ 61 Satz 2). In den Faellen der vorlaeufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt
massgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhaeltnisse aller
Teilnehmer gegeneinander abzuwaegen und alle Umstaende zu beruecksichtigen, die auf den
Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstuecke wesentlichen Einfluss haben.
(3) Die Landabfindungen muessen in moeglichst grossen Grundstuecken ausgewiesen werden.
Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die
Grundstuecke muessen durch Wege zugaenglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist,
soweit moeglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit,
Bodenguete und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten
Grundstuecken entsprechen, soweit es mit einer grosszuegigen Zusammenlegung des
Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) Wird durch die Abfindung eine voellige Aenderung der bisherigen Struktur eines
Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der
Aenderung sind Ausfuehrungskosten (§ 105).
(6) Die Landabfindungen koennen im Wege des Austausches in einem anderen
Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es fuer die Durchfuehrung der
Flurbereinigung zweckmaessig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der
neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Faellen
durch die Flurbereinigungsplaene der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie
ausgewiesen werden.
(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, koennen die
Flurbereinigungsbehoerde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem
Einvernehmen den Eigentuemer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstuecks
mit einem Grundstueck in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Massgabe des
Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgefuehrt wird. Das gleiche
gilt, wenn der Eigentuemer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstuecks mit
einem Grundstueck in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im uebrigen ist
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
§ 45
(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, koennen veraendert werden:
1. Hof- und Gebaeudeflaechen;
2. Parkanlagen;
3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschuetzte Landschaftsteile und geschuetzte
Landschaftsbestandteile;
4. Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5. Gewaesser, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6. Sportanlagen;
7. Gaertnereien;
8. Friedhoefe, einzelne Grabstaetten und Denkmale;
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9. Anlagen, die dem oeffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der oeffentlichen
Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung
dienen;
10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehoerenden Grundstuecken;
11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in
Betrieb sind, und Lagerstaetten von Bodenschaetzen, die der Aufsicht der Bergbehoerde
unterliegen.
In den Faellen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentuemer erforderlich. Sie
ist in den Faellen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt,
die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann,
koennen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstuecke verlegt oder einem anderen
gegeben werden. Bei Wohngebaeuden und in den Faellen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch
die Zustimmung der Eigentuemer, bei Friedhoefen auch die Zustimmung der beteiligten
Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten
sowie geschuetzten Landschaftsteilen und geschuetzten Landschaftsbestandteilen ist auch
die vorherige Zustimmung der fuer den Naturschutz und die Landschaftspflege zustaendigen
Behoerde erforderlich.
§ 46
Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Massnahmen mit erheblichen
oeffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert
dieser Grundstuecke wesentlich erhoeht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der
Teilnehmer der erhoehte Wert zugrunde gelegt werden. Der erhoehte Wert ist noetigenfalls
durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Beruecksichtigung der
den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der Erloes des zur Abfindung
der Teilnehmer nicht benoetigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu
verwenden.
§ 47
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu oeffentlichen Anlagen nach § 40
erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhaeltnis des Wertes
ihrer alten Grundstuecke zu dem Wert aller Grundstuecke des Flurbereinigungsgebietes
aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher
Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden
Ueberschuss an Flaeche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher
Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Flaeche aufzubringen. Der von den
Teilnehmern aufzubringende Anteil kann fuer unvorhergesehene Zwecke, fuer Missformen und
zum Ausgleich maessig erhoeht werden.
(2) Fuer solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gruenden
ein groesserer Bedarf an Grund und Boden fuer gemeinschaftliche oder oeffentliche Anlagen
als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der beguenstigten Teilnehmer ein von dem
uebrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Massstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehoerde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger
Haerten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den
gemeinschaftlichen oder oeffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der uebrigen
Teilnehmer befreien.
§ 48
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehoerende Grundstuecke, die nach altem Herkommen in
gemeinschaftlichem Eigentum stehen, koennen geteilt werden.
(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentuemer zustimmen, kann
gemeinschaftliches Eigentum an Grundstuecken auch in anderen Faellen geteilt oder in der
Form von Miteigentum neu gebildet werden.
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§ 49
(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, koennen Dienstbarkeiten, Reallasten
und Erwerbsrechte an einem Grundstueck sowie persoenliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstuecks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstuecks beschraenken,
aufgehoben werden. Fuer Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird
eine Abfindung nicht gewaehrt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich
werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte
oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch
gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die
§§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige
Rechte unmoeglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die
Berechtigten in Geld abzufinden.
(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten
aufzuheben, wenn es bei Uebergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem
bisherigen Umfange ausgeuebt werden koennte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des
alten Grundstuecks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu beruecksichtigen, wenn
sie erheblich ist.
§ 50
(1) Obstbaeume, Beerenstraeucher, Rebstoecke, Hopfenstoecke, Bodenaltertuemer,
Kulturdenkmale sowie Baeume, Feldgehoelze und Hecken, deren Erhaltung aus Gruenden des
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gruenden geboten ist, hat der
Empfaenger der Landabfindung zu uebernehmen.
(2) Fuer die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen hat die Teilnehmergemeinschaft den
bisherigen Eigentuemer in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfaenger der Landabfindung
angemessene Erstattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde koennen
die Teilnehmer anderes vereinbaren. Fuer unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare
oder abgaengige Obstbaeume, fuer verpflanzbare oder abgaengige Beerenstraeucher,
Rebstoecke, Hopfenstoecke und fuer andere als die in Absatz 1 genannten Baeume wird keine
Geldabfindung gegeben; der bisherige Eigentuemer kann sie entfernen. Als abgaengig
gelten auch Rebstoecke und Hopfenstoecke, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu
beseitigen sind; die Vorschriften ueber die Entschaedigung nach diesen Gesetzen bleiben
unberuehrt.
(3) Die Laender koennen bestimmen, dass Obstbaeume, Beerenstraeucher oder Rebstoecke zu
entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfoerdernde Massnahmen, z.B.
Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmaessig durchgefuehrt werden koennen.
(4) Fuer andere nicht unter Absatz 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstuecken,
insbesondere fuer Gebaeude, ist, soweit erforderlich, der bisherige Eigentuemer oder der
sonst Berechtigte gesondert abzufinden.
§ 51
(1) Ein voruebergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstuecke und dem
Wert der Landabfindung sowie andere voruebergehende Nachteile einzelner Teilnehmer,
die das Mass der den uebrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich
uebersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.
(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten
Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhaeltnis seines
Vorteiles verlangen.
§ 52
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld
abgefunden werden.
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(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht
mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehoerde zugegangen oder in eine
Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
(3) Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das
Grundstueck, fuer das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veraeussern oder belasten.
Das Verfuegungsverbot (§ 135 des Buergerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der
Flurbereinigungsbehoerde fuer die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung
zugunsten eines bestimmten Dritten fuer diesen in das Grundbuch einzutragen. Solange
das Verfuegungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschaeftliche Erwerber
des Grundstuecks, eines Rechts an dem Grundstueck oder eines Rechts an einem solchen
Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das
Verfuegungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend. Wird ein Teilnehmer nur fuer einen Grundstuecksteil in Geld abgefunden, so
ist das Verfuegungsverbot nur fuer diesen Teil einzutragen.
§ 53
(1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit
der Hoehe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausfuehrung des
Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfuegungsverbot (§ 52 Abs. 3) im
Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Aenderung nicht
mehr verlangt werden.
(2) Ist das Grundstueck mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem
Eigentuemer nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine diesen Rechten
zugrunde liegende persoenliche Schuld des Eigentuemers kann die Teilnehmergemeinschaft
oder ein gemeinnuetziges Siedlungsunternehmen uebernehmen, ohne dass es der Genehmigung
des Glaeubigers bedarf. Die Uebernahme wird mit der Anzeige an den Glaeubiger wirksam. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen dem
Eigentuemer gegenueber verpflichtet, den Glaeubiger rechtzeitig zu befriedigen.
§ 54
(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche muessen angemessen sein. Die Kapitalertraege
sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflaechen und Bauland sowie bei
baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie koennen gegen Beitraege (§ 19) verrechnet
werden.
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht
benoetigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder
fuer Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das
Land zu Eigentum zugeteilt wird. Fuer die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
§ 55
(1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so kann das ihm zustehende Abfindungsland
mit seiner Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem oder in Teilen mehreren
Siedlern zu Eigentum zugeteilt werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde kann im Flurbereinigungsplan eine Hypothek, mit der
die Grundstuecke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf die einzelnen Teile des
Abfindungslandes, soweit diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, entsprechend
ihrem im Flurbereinigungsverfahren ermittelten Wert verteilen. Der Glaeubiger kann der
Verteilung nicht widersprechen.
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet der Siedler fuer die persoenliche
Forderung, die der verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie der Belastung
seines Grundstuecks mit der Hypothek entspricht. Die Rechte des Glaeubigers gegen den
bisherigen Schuldner erloeschen.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 2 und 3 gelten fuer Grundschulden, Rentenschulden und
Reallasten sinngemaess; doch gilt Absatz 2 fuer Altenteile nur, soweit der Unterhalt des
Berechtigten durch die Verteilung nicht gefaehrdet wird.
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Dritter Abschnitt
Flurbereinigungsplan
§ 56
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehoerde,
soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des
Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen
durch die Eigentuemer der an das Gebiet grenzenden Grundstuecke aufzunehmen. Die
Grenzanerkennungen koennen durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden,
durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.
§ 57
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer ueber ihre Wuensche
fuer die Abfindung zu hoeren.
§ 58
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde fasst die Ergebnisse des Verfahrens im
Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege-
und Gewaesserplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die
gemeinschaftlichen und oeffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstuecke und
Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen
Rechtsverhaeltnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch
eingetragene Eigentuemer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner
Stelle gemaess § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter
behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen koennen durch den Flurbereinigungsplan geaendert werden, soweit
es wegen der Flurbereinigung zweckmaessig ist. Die Aenderung bezieht sich auch auf die
Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen uebereinstimmen.
Ist die Aenderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zustaendige
Kommunalaufsichtsbehoerde rechtzeitig zu verstaendigen; die Aenderung bedarf der
Zustimmung der beteiligten Gebietskoerperschaften. Ist die Aenderung von Bezirks- oder
Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zustaendigen obersten Landesbehoerden
rechtzeitig zu verstaendigen; die Aenderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Laender
und Gebietskoerperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehoerde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat fuer Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen
Interesse der Beteiligten oder im oeffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung
von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens koennen die
Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehoerde durch Gemeindesatzung
geaendert oder aufgehoben werden.
§ 59
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue
Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erlaeutern.
(2) Widersprueche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan muessen die Beteiligten
zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhoerungstermin vorbringen; hierauf ist in der
Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist betraegt zwei Wochen.
(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine
neuen Grundstuecke nach Flaeche und Wert sowie das Verhaeltnis seiner Gesamtabfindung zu
dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhoerungstermin
beigefuegt werden. Wird durch oeffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den
Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhoerung zugehen.
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(4) Widersprueche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131)
aufzunehmen.
(5) Die Laender koennen an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch
schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.
§ 60
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde hat begruendeten Widerspruechen abzuhelfen. Sie kann
auch andere Aenderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, die sie fuer erforderlich
haelt. Die Bekanntgabe der Aenderungen und die Anhoerung sind auf die daran Beteiligten zu
beschraenken. Im uebrigen sind die Vorschriften des § 59 anzuwenden.
(2) Die nach Abschluss der Verhandlungen verbleibenden Widersprueche legt die
Flurbereinigungsbehoerde gemaess der Vorschrift des § 141 Abs. 1 der oberen
Flurbereinigungsbehoerde vor.
Vierter Abschnitt
Ausfuehrung des Flurbereinigungsplanes
§ 61
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehoerde
seine Ausfuehrung an (Ausfuehrungsanordnung). Zu dem in der Ausfuehrungsanordnung zu
bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand
an die Stelle des bisherigen.
§ 62
(1) Die Ausfuehrungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes
(§ 61 Satz 2) sind oeffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist
nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.
(2) Durch Ueberleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu
hoeren ist, regelt die Flurbereinigungsbehoerde die tatsaechliche Ueberleitung in den neuen
Zustand, namentlich den Uebergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstuecke.
(3) Die Ueberleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der
Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft
zur Einsichtnahme fuer die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist oeffentlich
bekanntzumachen.
§ 63
(1) Die Ausfuehrung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit
angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehoerde verbliebene Widersprueche gemaess § 60
Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehoerde vorgelegt hat und aus einem laengeren Aufschub
der Ausfuehrung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen wuerden (vorzeitige
Ausfuehrungsanordnung).
(2) Wird der vorzeitig ausgefuehrte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geaendert, so
wirkt diese Aenderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausfuehrungsanordnung
festgesetzten Tag zurueck. Die tatsaechliche Ausfuehrung der Aenderung regelt die
Flurbereinigungsbehoerde durch Ueberleitungsbestimmungen. Die Aenderung ist den
Beteiligten bekanntzugeben.
§ 64
Die Flurbereinigungsbehoerde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der
Ausfuehrungsanordnung (§§ 61 und 63) aendern oder ergaenzen, wenn oeffentliche Interessen
oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Beduerfnisse der Beteiligten es
erfordern oder wenn ihr eine rechtskraeftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird.
- 19 -
Fuer das Verfahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemaess; § 63 Abs. 2 gilt auch, wenn die
Ausfuehrung des Flurbereinigungsplanes gemaess § 61 Satz 1 angeordnet war.
Fuenfter Abschnitt
Vorlaeufige Besitzeinweisung
§ 65
(1) Die Beteiligten koennen in den Besitz der neuen Grundstuecke vorlaeufig eingewiesen
werden, wenn deren Grenzen in die Oertlichkeit uebertragen worden sind und endgueltige
Nachweise fuer Flaeche und Wert der neuen Grundstuecke vorliegen sowie das Verhaeltnis der
Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung
ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erlaeutern. Die
vorlaeufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschraenkt
werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde ordnet die vorlaeufige Besitzeinweisung an. Die
Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorlaeufige Besitzeinweisung
ist oeffentlich bekanntzumachen; in den Faellen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch
zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemaess.
§ 66
(1) Mit dem in den Ueberleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die
Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstuecke auf den in der neuen Feldeinteilung
benannten Empfaenger ueber. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen
besondere Rechtsverhaeltnisse bestehen koennen, gilt der Empfaenger als Eigentuemer
der neuen Grundstuecke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstuecke
in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstuecke. Die
Flurbereinigungsbehoerde kann Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemaess anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorlaeufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausfuehrung
des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).
§ 67
(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind moeglichst anschliessend an die Anordnung
nach § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§
74 bis 78 zu wahren sind.
(2) Betraege, die nach den endgueltigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in
anderer Hoehe oder von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausfuehrung des
Flurbereinigungsplanes auszugleichen.
Sechster Abschnitt
Wahrung der Rechte Dritter
§ 68
(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstuecken und der
diese Grundstuecke betreffenden Rechtsverhaeltnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49),
an die Stelle der alten Grundstuecke. Die oertlich gebundenen oeffentlichen Lasten, die
auf den alten Grundstuecken ruhen, gehen auf die in deren oertlicher Lage ausgewiesenen
neuen Grundstuecke ueber.
(2) Wird eine Landabfindung fuer mehrere alte Grundstuecke oder Berechtigungen
gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhaeltnisse betroffen werden, so hat die
Flurbereinigungsbehoerde zu bestimmen, welche neuen Grundstuecke oder Bruchteile von
- 20 -
neuen Grundstuecken an die Stelle der einzelnen alten Grundstuecke oder Berechtigungen
treten.
(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die
Flurbereinigungsbehoerde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere
Grundstuecke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen
der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.
§ 69
Der Niessbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentuemer zur Last fallenden
Beitraege (§ 19) zu leisten und dem Eigentuemer die uebrigen Beitraege vom Zahlungstage
ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu
verzinsen, die der Eigentuemer fuer eine dem Niessbrauch unterliegende Mehrzuteilung von
Land zu leisten hat.
§ 70
(1) Bei Pachtverhaeltnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem
neuen Pachtbesitz durch Erhoehung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise
auszugleichen.
(2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geaendert, dass dem
Paechter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhaeltnis zum
Ende des bei Erlass der Ausfuehrungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten
Pachtjahres aufzuloesen.
(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Vertragsteile eine
abweichende Regelung getroffen haben.
§ 71
Ueber die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Aufloesung
des Pachtverhaeltnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehoerde.
Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der
Paechter antragsberechtigt. Die Antraege sind spaetestens drei Monate nach Erlass der
Ausfuehrungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehoerde zu stellen.
§ 72
(1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Inhaber von Hypotheken,
Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten an den alten Grundstuecken sowie die
Glaeubiger von Rueckstaenden oeffentlicher Lasten oder als oeffentliche Last auf den alten
Grundstuecken ruhender Renten auf die Geldabfindung angewiesen.
(2) Wird eine Geldabfindung fuer mehrere alte Grundstuecke oder Berechtigungen gegeben,
die verschiedenen Rechtsverhaeltnissen unterliegen, so hat die Flurbereinigungsbehoerde
zu bestimmen, welche Teilbetraege der Geldabfindung an die Stelle der alten Grundstuecke
oder Berechtigungen treten.
§ 73
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber
von Erwerbsrechten an den alten Grundstuecken oder von dinglichen oder persoenlichen
Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung dieser Grundstuecke berechtigen oder die
Benutzung dieser Grundstuecke beschraenken, gesondert abzufinden. Die Vorschriften des §
49 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 74
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so sind die Rechte nach § 72 Abs. 1, soweit
sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder sonst bekannt sind, nach folgenden Vorschriften
zu wahren:
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1. Sind die Rechte nicht streitig, Teilnehmer und Berechtigte ueber die Auszahlung
einig und macht kein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so
weist die Flurbereinigungsbehoerde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld den
Berechtigten auszuzahlen.
2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und Berechtigte ueber die Auszahlung nicht
einig oder macht ein Dritter dingliche Rechte an der Geldabfindung geltend, so
weist die Flurbereinigungsbehoerde die Teilnehmergemeinschaft an, das Geld zugunsten
des in Geld abgefundenen Teilnehmers, der Berechtigten und des Dritten bei dem nach
Nummer 3 fuer die Verteilung zustaendigen Amtsgericht unter Verzicht auf das Recht
der Ruecknahme zu hinterlegen. Nach der Hinterlegung koennen Ansprueche wegen der
Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Das
Amtsgericht hat den hinterlegten Betrag nach Massgabe des § 75 zu verteilen. § 108
ist nicht anzuwenden.
3. Fuer die Verteilung ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die mit den
Rechten belasteten Grundstuecke liegen. Liegen die belasteten Grundstuecke in den
Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen
Bezirk die groessere Flaeche der belasteten Grundstuecke liegt. In Zweifelsfaellen
gilt § 2 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 713),
zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), entsprechend.
4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die aus der Geldabfindung
nicht befriedigt werden, erloeschen.
§ 75
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Hinterlegungsbeteiligte
sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht
bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften ueber die Verteilung des Erloeses
im Falle der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemaess anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eroeffnen.
2. Die Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Ist das
Grundstueck schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden.
3. Das Verteilungsgericht hat bei Eroeffnung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichneten
Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind
die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen
ueber Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sowie die spaeter
eingetragenen Veraenderungen und Loeschungen aufzunehmen.
4. Ansprueche auf wiederkehrende Nebenleistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der
Hinterlegung zu beruecksichtigen.
§ 76
(1) Erhaelt ein Teilnehmer neben einer Landabfindung eine Geldabfindung und uebersteigt
diese den Betrag von tausend Deutsche Mark oder den zwanzigsten Teil des Wertes (§§
28 und 29) der belasteten alten Grundstuecke, so hat die Flurbereinigungsbehoerde die
Abfindung den in § 74 bezeichneten Berechtigten mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass
ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahren nur gewahrt werden, wenn
sie dies innerhalb eines Monats beantragen.
(2) Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die Flurbereinigungsbehoerde das
Recht des Antragstellers, soweit es unter Beruecksichtigung der im Range vorgehenden
Rechte durch den Wert der Landabfindung fuer die belasteten alten Grundstuecke nicht
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gesichert ist, und die im Range nachstehenden Rechte entsprechend den Vorschriften
des § 74 zu wahren. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer innerhalb einer von der
Flurbereinigungsbehoerde zu bestimmenden Frist die geschmaelerte Sicherheit dadurch
wiederherstellt, dass er im Range vorgehende Rechte beseitigt, andere Grundstuecke den
Abfindungsgrundstuecken als Bestandteile zuschreiben laesst oder das Abfindungsgrundstueck
dauerhaft verbessert.
§ 77
Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten entsprechend, wenn Rechte Dritter an den
Rechten bestehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren Inhaber nach den §§ 49 oder
73 in Geld abgefunden werden.
§ 78
Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen bis zu ihrer Verwendung fuer die
Empfangsberechtigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten.
Siebenter Abschnitt
Berichtigung der oeffentlichen Buecher
§ 79
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die oeffentlichen Buecher auf Ersuchen
der Flurbereinigungsbehoerde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.
(2) Fuer Rechtsaenderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren
abhaengig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar
geworden ist.
§ 80
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung ueber den Eintritt
des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan
beizufuegen, der nachweisen muss:
1. die Eigentuemer der zum Flurbereinigungsgebiet gehoerenden Grundstuecke;
2. die alten Grundstuecke und Berechtigungen sowie die dafuer ausgewiesenen Abfindungen;
3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die oeffentlichen Anlagen;
4. die zu loeschenden, die auf neue Grundstuecke zu uebertragenden und die neu
einzutragenden Rechte.
§ 81
(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als
amtliches Verzeichnis der Grundstuecke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung).
(2) Hat die Flurbereinigungsbehoerde die Unterlagen zur Berichtigung des
Liegenschaftskatasters an die fuer die Fuehrung des Liegenschaftskatasters zustaendige
Behoerde abgegeben, so ist fuer die Fortfuehrung der Unterlagen auch vor Abschluss der
Berichtigung diese Behoerde zustaendig.
§ 82
Solange die Flurbereinigungsbehoerde die Berichtigung des Grundbuches noch nicht
veranlasst hat, kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Widersprueche gegen den
Flurbereinigungsplan voraussichtlich nicht beruehrt werden, beantragen, dass die
Flurbereinigungsbehoerde das Grundbuchamt sogleich ersucht, das Grundbuch durch
Eintragung seiner neuen Grundstuecke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind ausser der
Bescheinigung ueber den Eintritt des neuen Rechtszustandes nur die Nachweise ueber die
alten und neuen Grundstuecke des Antragstellers beizufuegen.
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§ 83
Nachtraegliche Aenderungen, Ergaenzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes
(§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch uebernommen.
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Waldgrundstuecke
§ 84
Laendlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes sind auch Waldgrundstuecke.
§ 85
Fuer die Einbeziehung von Waldgrundstuecken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten
folgende Sondervorschriften:
1. In den Faellen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die
forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.
2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldflaeche von mehr als zehn Hektar Groesse ist
die Zustimmung der Forstaufsichtsbehoerde erforderlich.
3. Fuer groessere Waldgrundstuecke, die einer Zusammenlegung nicht beduerfen und von der
Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beitraege (§ 19) nicht zu
erheben.
4. Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsaetze der
Waldwertrechnung anzuwenden.
5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausfuehrungsanordnung
beduerfen Holzeinschlaege, die den Rahmen einer ordnungsmaessigen Bewirtschaftung
uebersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehoerde; die Zustimmung darf nur
im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehoerde erteilt werden.
6. Sind Holzeinschlaege entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden,
so kann die Flurbereinigungsbehoerde anordnen, dass derjenige, der das Holz
gefaellt hat, die abgeholzte oder verlichtete Flaeche nach den Weisungen der
Forstaufsichtsbehoerde wieder ordnungsmaessig in Bestand zu bringen hat.
7. Eine geschlossene Waldflaeche von mehr als drei Hektar Groesse darf nur mit
Zustimmung des Eigentuemers oder der Forstaufsichtsbehoerde wesentlich veraendert
werden.
8. Wird eine Waldflaeche einem anderen zugeteilt, ist fuer aufstehendes Holz, soweit
moeglich, Abfindung in Holzwerten zu geben.
9. Die Teilung von Waldgrundstuecken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§
48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) beduerfen der
Zustimmung der Forstaufsichtsbehoerde.
10. § 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur
Landentwicklung
§ 86
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(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
1. Massnahmen der Landentwicklung, insbesondere Massnahmen der
Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, staedtebauliche
Massnahmen, Massnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewaessern,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes zu ermoeglichen oder auszufuehren,
2. Nachteile fuer die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung,
Aenderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch aehnliche Massnahmen
entstehen oder entstanden sind,
3. Landnutzungskonflikte aufzuloesen oder
4. eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden
kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhoefen sowie in bereits flurbereinigten
Gemeinden durchzufuehren.
(2) Fuer das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
1. Abweichend von § 4 erster Halbsatz sowie von § 6 Abs. 2 und 3 ordnet die
Flurbereinigungsbehoerde die Flurbereinigung durch Beschluss an und stellt das
Flurbereinigungsgebiet fest. Der entscheidende Teil des Beschlusses kann den
Beteiligten in Abschrift uebersandt oder oeffentlich bekanntgemacht werden.
2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren kann auch eingeleitet werden, wenn ein
Traeger von Massnahmen nach Absatz 1 die Flurbereinigung beantragt.
3. Der Traeger der Massnahme nach Absatz 1 ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
4. Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des
Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
5. Von der Aufstellung des Wege- und Gewaesserplanes mit landschaftspflegerischem
Begleitplan (§ 41) kann abgesehen werden. In diesem Fall sind die entsprechenden
Massnahmen in den Flurbereinigungsplan (§ 58) aufzunehmen.
6. Planungen der Traeger oeffentlicher Belange koennen unberuecksichtigt bleiben, wenn sie
bis zum Zeitpunkt des Anhoerungstermins nach § 41 Abs. 2 und im Falle der Nummer
5 nach § 59 Abs. 2 nicht umsetzbar vorliegen und dadurch die Durchfuehrung der
Flurbereinigung unangemessen verzoegert wird.
7. Die Ausfuehrungsanordnung (§ 61) und die Ueberleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 3)
koennen den Beteiligten in Abschrift uebersandt oder oeffentlich bekanntgemacht
werden.
8. § 95 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Traeger von Massnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von
ihm verursachten Ausfuehrungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist
ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Faellen des Absatzes 1 Nr.
2 sollen dem Traeger der Massnahme die Ausfuehrungskosten entsprechend den durch die
Herstellung, Aenderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt
werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen
gesetzlichen Vorschriften nicht beruecksichtigt und erst nach der Planfeststellung
erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fuenf Jahren seit der Herstellung, Aenderung
oder Beseitigung der Anlage koennen dem Traeger der Massnahme Kosten nach Satz 2 nicht
mehr auferlegt werden.
Dritter Abschnitt
Bereitstellung von Land in grossem Umfange fuer Unternehmen
§ 87
(1) Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulaessig, durch die laendliche
Grundstuecke in grossem Umfange in Anspruch genommen wuerden, so kann auf Antrag
der Enteignungsbehoerde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
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den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen groesseren Kreis von Eigentuemern
verteilt oder Nachteile fuer die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen
entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmass der Verteilung des Landverlustes ist im
Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.
(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das
Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren fuer das Unternehmen,
zu dessen Gunsten die Enteignung durchgefuehrt werden soll, eingeleitet ist. Die
Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorlaeufige Einweisung der
Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstuecke (§ 65) duerfen erst vorgenommen werden,
nachdem die Planfeststellung fuer das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt
unanfechtbar geworden oder fuer vollziehbar erklaert worden ist.
(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt,
so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere
Flurbereinigungsbehoerde kann jedoch anordnen, dass das Flurbereinigungsverfahren als
ein Verfahren nach Massgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzufuehren ist, wenn
sie die Durchfuehrung eines solchen Verfahrens fuer erforderlich und das Interesse der
Beteiligten fuer gegeben haelt; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die obere Flurbereinigungsbehoerde kann auf Antrag der Enteignungsbehoerde anordnen,
dass ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89
durchgefuehrt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2
und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 88
Fuer das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:
1. In dem Flurbereinigungsbeschluss (§ 4) und bei der Aufklaerung der
Grundstueckseigentuemer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens
hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
2. Der Traeger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3. Auf Antrag der fuer das Unternehmen zustaendigen Behoerde kann die
Flurbereinigungsbehoerde eine vorlaeufige Anordnung gemaess § 36 erlassen. Die
Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere
von der Leistung einer Sicherheit, abhaengig gemacht werden. Der Traeger des
Unternehmens hat fuer die den Beteiligten infolge der vorlaeufigen Anordnung
entstandenen Nachteile Entschaedigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit
die entstandenen Nachteile durch die vorlaeufige Bereitstellung von Ersatzflaechen
ausgeglichen werden. Die Entschaedigung ist in der von der Flurbereinigungsbehoerde
festgesetzten Hoehe zu Haenden der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4. Die fuer das Unternehmen benoetigten Flaechen sind von den Teilnehmern nach dem
Verhaeltnis des Wertes ihrer alten Grundstuecke zu dem Wert aller Grundstuecke des
Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu
der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gaertnerische Betriebe nur insoweit
heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortfuehrung nicht gefaehrdet wird. Die
Flaechen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Traeger des Unternehmens zu
Eigentum zugeteilt. Fuer die von einem Teilnehmer aufgebrachte Flaeche hat ihm der
Traeger des Unternehmens Geldentschaedigung zu leisten.
5. Der Traeger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen
entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht moeglich ist oder nach dem Ermessen
der Flurbereinigungsbehoerde nicht zweckmaessig erscheint, fuer sie Geldentschaedigung
zu leisten.
6. Die vom Traeger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5
zu erbringenden Leistungen und die Geldentschaedigungen nach den Nummern 3
bis 5 richten sich nach dem fuer das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden
nach Anhoerung des Traegers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehoerde
festgesetzt. Die Geldentschaedigungen sind zu Haenden der Teilnehmergemeinschaft
zu zahlen und koennen gegen Beitraege (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung
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von Geldentschaedigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem
sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen
Nachteile verwendet worden sind. Der Traeger des Unternehmens hat auf die von
ihm zu zahlenden Geldentschaedigungen in der von der Flurbereinigungsbehoerde
festgesetzten Hoehe zu Haenden der Teilnehmergemeinschaft Vorschuesse zu leisten.
7. Wegen der Hoehe der Geldentschaedigungen steht nur der Rechtsweg vor den
ordentlichen Gerichten nach dem fuer das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der
Anspruch auf die Geldentschaedigung fuer die von einem Teilnehmer aufgebrachte
Flaeche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen
aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist fuer eine gerichtliche
Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt,
in dem die Flurbereinigungsbehoerde dem Entschaedigungsberechtigten, dem der
Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, dass die Landabfindungen aller
Teilnehmer unanfechtbar sind.
8. Der Traeger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil
an den Ausfuehrungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der
zugeteilten Flaechen und Ausfuehrung der durch das Unternehmen noetig gewordenen
gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehoerde
setzt den Anteil nach Anhoerung des Traegers des Unternehmens fest. Dem Traeger des
Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschuesse an die Teilnehmergemeinschaft zu
zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehoerde nach Anhoerung des Traegers des
Unternehmens festgesetzt.
9. Der Traeger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den
Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehoerde
nach Anhoerung des Traegers des Unternehmens festgesetzt.
10. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte
Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.
§ 89
(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach dem fuer das Unternehmen geltenden
Gesetz keinen Anspruch auf Entschaedigung in Land hat, kann die Enteignungsbehoerde
entscheiden, dass er im Flurbereinigungsverfahren in Geld zu entschaedigen ist. Die
Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach dem fuer das Unternehmen geltenden Gesetz.
(2) Ueber die Hoehe der Geldentschaedigung entscheidet die Flurbereinigungsbehoerde,
nachdem die Entscheidung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Abweichend von § 88
Nr. 7 kann die Entscheidung ueber die Hoehe der Geldentschaedigung bereits angefochten
werden, sobald sie ergangen ist. Die Geldentschaedigung kann schon vor der Ausfuehrung
des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 2 gelten
sinngemaess.
§ 90
Wenn fuer laendliche Grundstuecke eine Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften
in grossem Umfange durchgefuehrt oder zulaessig ist und die Grundstueckseigentuemer
den begruendeten Anspruch erheben, dass der Bergwerksunternehmer das Eigentum an
den Grundstuecken erwirbt, kann der den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege
eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen groesseren Kreis von Eigentuemern verteilt
werden. In diesem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigentum durch den
Flurbereinigungsplan. Die Vorschriften des § 88 sind sinngemaess anzuwenden.
Fuenfter Teil
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 91
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und
Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft moeglichst rasch herbeizufuehren oder
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um notwendige Massnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermoeglichen,
kann in Gemarkungen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes und groessere
wasserwirtschaftliche Massnahmen zunaechst nicht erforderlich sind, eine Zusammenlegung
nach Massgabe der folgenden Vorschriften stattfinden.
§ 92
(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flurbereinigungsbehoerde geleitetes Verfahren,
in dem innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammenlegungsgebiet) laendlicher
Grundbesitz unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundstueckseigentuemer
wirtschaftlich zusammengelegt, zweckmaessig gestaltet oder neu geordnet wird. Sie kann
auf den Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes bestimmter Eigentuemer beschraenkt
werden.
(2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschriften ueber die Flurbereinigung sinngemaess
Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zusammenlegung und den §§ 93 bis 103
Abweichungen ergeben.
§ 93
(1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn mehrere Grundstueckseigentuemer oder die
landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Fuer Massnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet werden, wenn die fuer Naturschutz
und Landschaftspflege zustaendige Behoerde sie beantragt und die Zusammenlegung zugleich
dem Interesse der betroffenen Grundstueckseigentuemer dient.
(2) Fuer die Anordnung der Zusammenlegung (Zusammenlegungsbeschluss) gelten § 6 Abs.
1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind die voraussichtlich
beteiligten Grundstueckseigentuemer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die
Gemeinde und der Gemeindeverband zu hoeren.
§ 94
(1) Nachtraegliche Aenderungen des Zusammenlegungsgebietes beduerfen der Zustimmung des
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft.
(2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach Anhoerung des Vorstandes der
Teilnehmergemeinschaft und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von der
Flurbereinigungsbehoerde mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehoerde angeordnet
werden, wenn seine Durchfuehrung unzweckmaessig erscheint. § 93 Abs. 2 ist sinngemaess
anzuwenden.
§ 95
Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. In
diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer.
Den Vorsitz in dieser fuehrt der von den Teilnehmern gewaehlte Vorsitzende der
Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemaess.
§ 96
Die Ermittlung des Wertes der Grundstuecke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die
Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100)
verbunden werden.
§ 97
Der zersplitterte Grundbesitz ist grosszuegig zusammenzulegen. Nach Moeglichkeit
sollen ganze Flurstuecke ausgetauscht werden. Die Veraenderung und Neuanlage von Wegen
und Gewaessern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die noetigsten Massnahmen
beschraenken. Ein Wege- und Gewaesserplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§
41) wird nicht aufgestellt. Wird die Zusammenlegung durchgefuehrt, um Massnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermoeglichen, so sind die entsprechenden
Massnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
- 28 -
§ 98
Fuer die Abfindung gelten die Grundsaetze der §§ 44 bis 55 mit der Einschraenkung, dass die
in § 45 aufgefuehrten Grundstuecke nur mit Zustimmung ihrer Eigentuemer veraendert werden
duerfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
§ 99
(1) Die Abfindungen sind nach Moeglichkeit durch Vereinbarungen mit den Beteiligten zu
bestimmen. Die Vereinbarungen beduerfen der Genehmigung der Flurbereinigungsbehoerde. Zu
ihrer Wirksamkeit genuegt die schriftliche Form (§ 126 des Buergerlichen Gesetzbuchs).
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde kann geeignete Stellen, insbesondere die
landwirtschaftliche Berufsvertretung oder Dienststellen der landwirtschaftlichen
Verwaltung, mit deren Zustimmung oder sachkundige Personen beauftragen, die
Verhandlungen zur Erzielung einer Vereinbarung mit den Beteiligten zu fuehren und einen
Zusammenlegungsplan vorzulegen. Der Auftrag kann zurueckgezogen werden.
(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so werden die Abfindungen von Amts
wegen durch die Flurbereinigungsbehoerde bestimmt. Dabei sind die Ergebnisse
einer Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Kuestenschutzes" vom 3. September 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1573), geaendert durch das Gesetz zur Aenderung der Gesetze
ueber die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S.
2140), Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer
landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege in
dem moeglichen Umfange zu beruecksichtigen, die Erfordernisse der Raumordnung, der
Landesplanung und des Staedtebaues sind zu beachten; die uebrigen Vorschriften der §§ 38
und 56 sind nicht anzuwenden.
Fussnote
§ 99 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt idF d. Bek. v. 21.7.1988 I 1055
§ 100
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind
die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemaess anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch
nicht geaendert werden.
§ 101
Die Ausfuehrungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorlaeufigen Besitzeinweisung
(§ 65) und die Ueberleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu uebersenden
oder oeffentlich bekanntzumachen.
§ 102
Die Durchfuehrung eines Zusammenlegungsverfahrens schliesst die spaetere Durchfuehrung
eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
§ 103
Das Bayerische Gesetz ueber die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen
Grundstuecken (Arrondierungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 169) und die Zweite
Verordnung des Staatsministeriums des Landes Wuerttemberg-Hohenzollern zur
Durchfuehrung des Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezember 1949
(Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-Hohenzollern 1950 S. 7), geaendert durch das
Landesjustizkostengesetz vom 30. Maerz 1971 (Gesetzblatt fuer Baden-Wuerttemberg S. 96),
bleiben unberuehrt.
Sechster Teil
- 29 -
Freiwilliger Landtausch
§ 103a
(1) Um laendliche Grundstuecke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen
und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgefuehrt
werden.
(2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gruenden des Naturschutzes und der
Landschaftspflege durchgefuehrt werden.
§ 103b
(1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehoerde geleitetes
Verfahren, in dem im Einverstaendnis der betroffenen Rechtsinhaber laendliche Grundstuecke
getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften ueber die
Flurbereinigung sinngemaess Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen
Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften ueber die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), ueber das
Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), ueber die Grundsaetze fuer die Abfindung
(§§ 44 bis 55) und ueber die vorlaeufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie ueber die
Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.
§ 103c
(1) Die Durchfuehrung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner
sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehoerde beantragen.
Der Antrag soll zurueckgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft
dartun, dass die Durchfuehrung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen
laesst. Die Zurueckweisung des Antrages ist zu begruenden; sie ist den Antragstellern
bekanntzumachen.
(2) Fuer die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86
Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 103d
Fuer die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehoerde zustaendig; § 9 Abs.
1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 103e
Die Tauschgrundstuecke sollen grosszuegig zusammengelegt werden. Nach Moeglichkeit sollen
ganze Flurstuecke getauscht und wege- und gewaesserbauliche sowie bodenverbessernde
Massnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewaesserplan mit landschaftspflegerischem
Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§ 103f
(1) An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. Die
Flurbereinigungsbehoerde hat die Einverstaendniserklaerungen der betroffenen Rechtsinhaber
herbeizufuehren. Bestehen keine Bedenken gegen die Durchfuehrung des freiwilligen
Landtausches, fasst die Flurbereinigungsbehoerde die Vereinbarungen ueber die zu
tauschenden Grundstuecke und ueber geldliche Leistungen, sonstige zwischen den
Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen
Rechte, in einem Tauschplan zusammen.
(2) Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhoerungstermin zu
eroertern. Die Flurbereinigungsbehoerde verschafft sich Gewissheit ueber die Person der
Tauschpartner. Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschliessend vorzulesen sowie zur
Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. Ist eine Einigung ueber den Tauschplan
nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die
- 30 -
Flurbereinigungsbehoerde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemaess
anzuwenden.
(3) Wird eine Einigung ueber den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern
und den sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem
Tauschplan zuzustellen. Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die
Flurbereinigungsbehoerde seine Ausfuehrung an. Die Ausfuehrungsanordnung ist den
betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder oeffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Einverstaendniserklaerung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen
Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstueck oder das Recht
rechtsgeschaeftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt
widerrufen werden, in dem die Ausfuehrungsanordnung ihm gegenueber unanfechtbar wird;
dies gilt sinngemaess, wenn fuer einen Dritten ein Recht an dem Grundstueck oder an dem
Recht begruendet wird. Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemaess anzuwenden.
(5) Erklaerungen, die zur Durchfuehrung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden,
beduerfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behoerdlichen
Genehmigung, soweit fuer entsprechende rechtsgeschaeftliche Erklaerungen eine solche
Zustimmung oder Genehmigung erforderlich waere.
§ 103g
Die zur Ausfuehrung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den
Tauschpartnern nach Massgabe des Tauschplanes zur Last.
§ 103h
Die Schlussfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet,
sobald die oeffentlichen Buecher berichtigt sind.
§ 103i
Die Durchfuehrung eines freiwilligen Landtausches schliesst die spaetere Durchfuehrung
eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens
nicht aus.
Siebenter Teil
Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem
Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
§ 103j
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als
beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgefuehrt
werden.
§ 103k
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des
Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgefuehrt werden.
Achter Teil
Kosten
§ 104
Die persoenlichen und saechlichen Kosten der Behoerdenorganisation (Verfahrenskosten)
traegt das Land.
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§ 105
Die zur Ausfuehrung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der
Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausfuehrungskosten).
§ 106
Eigentuemern von Grundstuecken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehoeren, aber von
der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein
den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausfuehrungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag
ruht als oeffentliche Last auf den Grundstuecken, fuer die er festgesetzt ist.
§ 107
(1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchfuehrung des Flurbereinigungsverfahrens
nicht erforderlich, so traegt der Antragsteller die Kosten. Die Flurbereinigungsbehoerde
setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Beruecksichtigung der wirklich erwachsenen
Kosten fest. Sie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuss erheben, der nach der
Hoehe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist; wird der Vorschuss nicht
innerhalb der von der Flurbereinigungsbehoerde bestimmten Frist bezahlt, so kann der
Antrag zurueckgewiesen werden.
(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchfuehrung des
Verfahrens erforderlichen Massnahmen sowie durch Versaeumung (§ 134) verursacht werden,
koennen dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat.
§ 108
(1) Geschaefte und Verhandlungen, die der Durchfuehrung der Flurbereinigung dienen,
einschliesslich der Berichtigung der oeffentlichen Buecher, sind frei von Gebuehren,
Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberuehrt bleiben Regelungen hinsichtlich der
Gebuehren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebuehren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zustaendigen Behoerde
ohne Nachpruefung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehoerde versichert, dass ein
Geschaeft oder eine Verhandlung der Durchfuehrung der Flurbereinigung dient.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer die Grunderwerbsteuer.
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 109
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit
sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hoeren oder zu beteiligen ist, ist die
Landwirtschaftskammer. In den Laendern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht
besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die fuer die
Landwirtschaft zustaendige oberste Landesbehoerde die Organisation und deren Organ, das
im Einzelfall zu beteiligen ist.
§ 110
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen oeffentlichen Bekanntmachungen erfolgen
in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort
Beteiligte, Vertreter, Bevollmaechtigte oder Empfangsbevollmaechtigte wohnen, nach
den fuer die oeffentliche Bekanntmachung von Verfuegungen der Gemeinden bestehenden
Rechtsvorschriften. Behoerden, Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und der
Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen
erhalten.
§ 111
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(1) Ladungen und andere Mitteilungen koennen, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen
in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben
werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch
oeffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine
Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknuepft werden sollen.
(3) Bekanntgaben an Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sollen ausserdem schriftlich
erfolgen.
§ 112
Fuer das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der
Zustellung.
§ 113
Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann auch durch Umlauf zugestellt werden. Dabei
gilt folgendes:
1. Das zuzustellende Schriftstueck ist zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine beglaubigte
Abschrift ist bei der Gemeinde des Zustellungsortes oder bei einem der Beteiligten,
an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen. Die Niederlegung ist in dem
Schriftstueck zu vermerken.
2. In den Faellen des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist anstelle des
Schriftstueckes eine schriftliche Mitteilung ueber die Niederlegung der beglaubigten
Abschrift (Nummer 1) zu uebergeben oder zurueckzulassen. Auf diese Niederlegung
ist auch in der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in
Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung hinzuweisen.
3. Widerspruchsbescheide duerfen nicht durch Umlauf zugestellt werden.
§ 114
(1) In den Ladungen muss auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen
des Ausbleibens hingewiesen werden.
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muss, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen. Erfolgt eine Ladung durch
oeffentliche Bekanntmachung, so betraegt die Ladungsfrist zwei Wochen.
(3) Die Beteiligten koennen auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und
der anderen Vorschriften fuer die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein
Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung ueber seine Sache den
Mangel ruegt.
§ 115
(1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Bekanntgabe (Zustellung), wenn
oeffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung.
(2) Fuer die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs. Faellt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag
oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des naechsten Werktages.
§ 116
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde und die obere Flurbereinigungsbehoerde koennen das
persoenliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverstaendige und Zeugen vernehmen
und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben. Sie koennen
anordnen, dass Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur Aufklaerung notwendigen
- 33 -
Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldglaeubiger die in ihrem Besitz
befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe
Zeugen und Sachverstaendige eidlich vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung
finden sinngemaess Anwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
§ 117
(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom
Verhandlungsort entfernen lassen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebuehr schuldig machen oder seine Anordnungen
zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen
Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlass
sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
§ 118
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts beduerfen fuer die von ihnen abzugebenden
Erklaerungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehoerde.
§ 119
(1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehoerde oder der oberen Flurbereinigungsbehoerde
hat das Vormundschaftsgericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten
Vertreter zu bestellen:
1. fuer einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist;
2. fuer einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der
Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist;
3. fuer einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn
er der Aufforderung der Behoerde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm
gesetzten Frist nicht nachgekommen ist;
4. bei herrenlosen Grundstuecken, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der
sich in bezug auf das Grundstueck ergebenden Rechte und Pflichten;
5. fuer Miteigentuemer oder gemeinschaftliche Eigentuemer von Grundstuecken,
sofern sie der Aufforderung der Flurbereinigungsbehoerde oder der oberen
Flurbereinigungsbehoerde, einen gemeinsamen Bevollmaechtigten zu bestellen, innerhalb
der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen.
(2) Fuer die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Faellen ist das
Vormundschaftsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16
ihren Sitz hat.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtstraeger der Behoerde, die um seine Bestellung
ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Verguetung und auf die Erstattung seiner
baren Auslagen. Die Behoerde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen
verlangen. Sie bestimmt die Verguetung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im uebrigen gelten fuer die Bestellung und fuer das Amt des Vertreters die
Vorschriften ueber die Pflegschaft entsprechend.
§ 120
(1) Beteiligte koennen sich durch Bevollmaechtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen
mit einem Beistand erscheinen.
- 34 -
(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht,
soweit es dieser nicht unverzueglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.
§ 121
Bevollmaechtigte und Beistaende, die nicht unbeschraenkt geschaeftsfaehig sind oder denen
die Faehigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, koennen zurueckgewiesen werden.
§ 122
Auf Rechtsanwaelte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
von der zustaendigen Behoerde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht
anzuwenden.
§ 123
(1) Der Bevollmaechtigte hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und sie
der Flurbereinigungsbehoerde oder der oberen Flurbereinigungsbehoerde auf Anordnung zu
uebergeben.
(2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehoerde oder der oberen Flurbereinigungsbehoerde
muss die Unterschrift oeffentlich oder amtlich beglaubigt werden.
§ 124
Handelt jemand fuer einen Beteiligten als Bevollmaechtigter ohne Beibringung einer
formgueltigen Vollmacht, so kann er zu Erklaerungen einstweilen zugelassen werden.
Sie werden unwirksam, wenn nicht innerhalb der dafuer gesetzten Frist die Vollmacht
beigebracht wird oder der Vertretene die fuer ihn abgegebenen Erklaerungen genehmigt.
§ 125
(1) Die fuer die Flurbereinigung erteilte Vollmacht ermaechtigt zu allen das Verfahren
betreffenden Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters fuer einzelne Handlungen, zum
Abschluss von Vereinbarungen, zur Uebernahme von Verpflichtungen, zum Verzicht auf eine
Sache oder ein Recht, sofern sich aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.
(2) Die nach den §§ 13 oder 119 bestellten Vertreter sind zu allen Handlungen nach
Absatz 1 ermaechtigt.
§ 126
(1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers oder durch eine
Veraenderung in seiner Geschaeftsfaehigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung.
(2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die Vollmacht, so wird das Erloeschen der
Vollmacht erst durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehoerde rechtswirksam.
(3) Der Bevollmaechtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kuendigung nicht
gehindert, fuer den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser fuer Wahrnehmung
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 127
(1) Wohnen Beteiligte ausserhalb des Gebietes der Flurbereinigungs- oder der
angrenzenden Gemeinden und haben sie keinen in diesen Gemeinden wohnenden
Bevollmaechtigten bestellt, so muessen sie auf Anordnung der Flurbereinigungsbehoerde
innerhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flurbereinigungs- oder der
angrenzenden Gemeinden wohnende Person zum Empfang der fuer sie bestimmten Ladungen
und anderen Mitteilungen bevollmaechtigen und der Flurbereinigungsbehoerde benennen
(Empfangsbevollmaechtigter). In der Anordnung ist auf die Folgen der unterbliebenen
Benennung (Absatz 2) hinzuweisen.
(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen wird, kann die Flurbereinigungsbehoerde
Ladungen und andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zustellen. Die Zustellung wird
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mit Ablauf einer Woche nach der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die
Sendung als unbestellbar zurueckkommt.
§ 128
Wohnen Beteiligte ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so sind sie
aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
wohnenden Bevollmaechtigten zu bestellen. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 129
(1) Ueber Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen
Hergang der Verhandlungen enthalten.
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die ihr als Anlage beigefuegt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist
in der Niederschrift hinzuweisen.
§ 130
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder
vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und ob sie
genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne
ihre Vervollstaendigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als
genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
§ 131
Die Beobachtung der fuer die Verhandlung vorgeschriebenen Foermlichkeiten kann nur
durch die Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen ihren diese Foermlichkeiten
betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Faelschung zulaessig.
§ 132
Schreibfehler, Rechenfehler und aehnliche offenbare Unrichtigkeiten in
Verhandlungsniederschriften, im Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschluessen
und Bescheiden koennen von Amts wegen berichtigt werden. Dies gilt auch fuer solche
unerheblichen Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen Vermessungsunterlagen
beruhen.
§ 133
Jedem Beteiligten muessen auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus
Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus
Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes
Interesse darlegt.
§ 134
(1) Versaeumt ein Beteiligter einen Termin oder erklaert er sich nicht bis zum Schluss des
Termins ueber den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis
der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im
Termin hinzuweisen.
(2) Die Flurbereinigungsbehoerde kann nach Lage des einzelnen Falles spaetere Erklaerungen
trotz Versaeumung zulassen. Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versaeumung
Erklaerungen unverzueglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprueche oder Antraege
trotz Versaeumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
- 36 -
(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmaechtigten steht dem eigenen
Verschulden des Vertretenen gleich.
§ 135
(1) Die Gerichte und die Behoerden des Bundes, der Laender, der Gemeinden und
Gemeindeverbaende sowie anderer Koerperschaften des oeffentlichen Rechts gewaehren
den Flurbereinigungsbehoerden die erforderliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere
bei der Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen und Zustellungen, bei
der Vollstreckung und bei der Anwendung von Zwang, und erteilen Auskuenfte. Die
Vermessungsbehoerden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehoerde
Abdrucke oder Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in einheitlichem Massstab
unverzueglich anzufertigen und Buecher, Karten und andere Dokumente voruebergehend zu
ueberlassen.
(2) Die ersuchende Behoerde hat der ersuchten Behoerde fuer die Amtshilfe keine
Verwaltungsgebuehr zu entrichten, es sei denn, dass in landesrechtlichen Vorschriften
eine Erstattung vorgesehen ist oder wird. Auslagen hat sie der ersuchten Behoerde auf
Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fuenfzig Deutsche Mark uebersteigen.
Leisten Behoerden desselben Rechtstraegers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen
nicht erstattet.
(3) Nimmt die ersuchte Behoerde zur Durchfuehrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige
Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfuer geschuldeten Kosten
(Gebuehren und Auslagen) zu.
§ 136
(1) Fuer die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 157),
zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), sinngemaess anzuwenden. Geldforderungen der
Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben
vollstreckt.
(2) Vollstreckungsbehoerde fuer Vollstreckungsmassnahmen nach Absatz 1 ist die
Flurbereinigungsbehoerde.
§ 137
(1) Mit Zwangsmitteln koennen durchgesetzt werden:
1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehoerde, der oberen Flurbereinigungsbehoerde,
der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behoerden, der Teilnehmergemeinschaft
oder des Verbandes (§§ 26a und 26e) aufgenommene Verpflichtungserklaerungen und
Vereinbarungen.
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehoerde im Sinne des § 7 VwVG ist die
Flurbereinigungsbehoerde.
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft oder der Verband einer im Rahmen ihrer Befugnisse
(§ 17 Abs. 1, §§ 26d und 26e Abs. 7) getroffenen Anordnung der Aufsichtsbehoerde
nicht nach, so koennen gegen sie die in den §§ 10 und 12 VwVG genannten Zwangsmittel
angewendet werden.
Zehnter Teil
Rechtsbehelfsverfahren
§ 138
(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat fuer Flurbereinigung
(Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Fuer die Gerichtsverfassung und das Verfahren
- 37 -
gelten die Vorschriften ueber die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis
148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Mehrere Laender koennen durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches
Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Laendern Bremen und Hamburg koennen die
Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht uebertragen werden.
§ 139
(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen
Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei
Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
(2) Die Richter und ihre Stellvertreter muessen die Befaehigung zum Richteramt
besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter muessen zum hoeheren
Dienst der Flurbereinigungsbehoerden befaehigt und sollen mindestens drei Jahre in
Flurbereinigungsangelegenheiten taetig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis
kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese
Voraussetzungen erfuellen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen
Stellvertreter werden auf Vorschlag der fuer die Landwirtschaft zustaendigen obersten
Landesbehoerde fuer die Dauer von von fuenf Jahren ernannt.
(3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter muessen Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie koennen ausnahmsweise auch dann berufen
werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger uebergeben haben. Sie
muessen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre
Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkoerperschaft zu bilden, so
muss sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.
§ 140
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet ueber die Anfechtung von Verwaltungsakten, die
im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, ueber die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten
oder unterlassenen Verwaltungsaktes und ueber alle Streitigkeiten, die durch ein
Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Schlussfeststellung anhaengig geworden sind, soweit hierfuer der Verwaltungsrechtsweg
gegeben ist. Fuer das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemaess anzuwenden. § 67
Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
§ 141
(1) Mit dem Widerspruch koennen angefochten werden:
1. Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehoerde und der Flurbereinigungsbehoerde
bei der oberen Flurbereinigungsbehoerde;
2. Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehoerde;
3. Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines
Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e fuer die Aufsicht zustaendigen
Behoerde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberuehrt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laender koennen bestimmen, dass zu den Entscheidungen ueber Widersprueche gegen die
Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich
zuzuziehen sind, fuer deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist
eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behoerde, die den Widerspruchsbescheid
zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen
gewonnenen Ueberzeugung.
§ 142
(1)
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(2) Ist ueber einen Widerspruch oder ueber einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Faellen des § 59
Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein
Vorverfahren zulaessig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Faellen nur bis zum Ablauf
von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulaessig.
(3) In den Faellen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und
Hoehe nicht bestimmt zu sein.
§ 143
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen
vor, die er zur Vorbereitung der Entscheidung fuer erforderlich haelt. Er kann
einem Mitglied des Gerichts als beauftragtem Richter diese Aufgabe uebertragen.
Der Vorsitzende kann auch eine Flurbereinigungsbehoerde sowie mit Zustimmung der
zustaendigen Dienststelle einen hoeheren Beamten einer oberen Flurbereinigungsbehoerde
oder einen hoeheren staatlichen kulturbautechnischen Beamten mit Erhebungen und
Verhandlungen beauftragen und von ihnen gutachtliche Aeusserungen fordern, die Vorschlaege
fuer Aenderungen des Flurbereinigungsplanes enthalten koennen. Die Behoerde, die den
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwaltungsakt
oder dem angefochtenen Bescheid taetig waren, koennen nicht beauftragt werden.
§ 144
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage fuer begruendet haelt, kann es den
angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil aendern oder den Widerspruchsbescheid
der Flurbereinigungsbehoerde oder der oberen Flurbereinigungsbehoerde ganz oder
teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird,
zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehoerde oder die obere
Flurbereinigungsbehoerde zurueckverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
§ 145
(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne
muendliche Verhandlung durch einen mit Gruenden versehenen Bescheid abweisen, wenn das
Sach- und Rechtsverhaeltnis genuegend geklaert und die Klage offensichtlich unbegruendet
ist.
(2) Die Beteiligten koennen innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides
muendliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird
der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls
gilt er als rechtskraeftiges Urteil.
§ 146
In den Faellen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Antraege der Beteiligten nicht gebunden.
2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu pruefen, ob die Flurbereinigungsbehoerde oder
die obere Flurbereinigungsbehoerde in zweckmaessiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch
gemacht hat.
§ 147
(1) Fuer die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz
erhoben, der unter Beruecksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen
zu berechnen ist. Ausserdem kann eine Gebuehr festgesetzt werden.
(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten
ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.
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(3) Wird eine Klage zurueckgenommen, so koennen dem anfechtenden Beteiligten die
entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt, duerfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.
(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer das Widerspruchsverfahren
vor der oberen Flurbereinigungsbehoerde.
§ 148
Fuer die Vollstreckung der Urteile des Flurbereinigungsgerichts gelten die §§ 136 und
137 entsprechend.
Elfter Teil
Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
§ 149
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde schliesst das Verfahren durch die Feststellung
(Schlussfeststellung) ab, dass die Ausfuehrung nach dem Flurbereinigungsplan
bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprueche mehr zustehen, die im
Flurbereinigungsverfahren haetten beruecksichtigt werden muessen; sie stellt fest, ob
die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlussfeststellung ist
oeffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehoerde zu.
(2) Die Schlussfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie
unanfechtbar geworden ist und nachdem ueber Antraege auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
die bis zum Ablauf der Frist fuer Widersprueche gegen die Schlussfeststellung gestellt
worden sind, entschieden ist.
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren
beendet. Die beteiligten Behoerden sollen eine Abschrift der Schlussfeststellung
erhalten.
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung
fuer abgeschlossen erklaert sind.
§ 150
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehoerde sind zur Aufbewahrung zu uebersenden:
1. eine Ausfertigung der die neue Feldeinteilung nachweisenden Karte;
2. ein Verzeichnis der neuen Grundstuecke und der gemeinschaftlichen und oeffentlichen
Anlagen mit Kartenbezeichnung und Groesse;
3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von
allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere oeffentliche Buecher
uebernommen sind;
4. eine Abschrift der Schlussfeststellung.
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere Gemeinden, so bestimmt die
Flurbereinigungsbehoerde die Gemeinde.
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die in
Absatz 1 aufgefuehrten Unterlagen einsehen.
Zwoelfter Teil
Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens
§ 151
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Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Koerperschaft des oeffentlichen Rechts bestehen,
solange ueber die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus Aufgaben der
Teilnehmergemeinschaft, insbesondere Verbindlichkeiten aus Darlehensvertraegen, zu
erfuellen sind. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung gemaess § 149 kann
die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten
durch die Flurbereinigungsbehoerde auf die Gemeindebehoerde uebertragen werden; die
Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehoerde gehen auf die Gemeindeaufsichtsbehoerde
ueber.
§ 152
Fuer die Verteilung von Einkuenften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1
sinngemaess. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkuenfte nicht zur Deckung von
Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benoetigt werden oder die Verteilung nicht
wegen unverhaeltnismaessiger Kosten oder aus anderen Gruenden unzweckmaessig erscheint.
§ 153
(1) Die Flurbereinigungsbehoerde hat die Teilnehmergemeinschaft aufzuloesen, wenn ihre
Aufgaben erfuellt sind. Dies gilt sinngemaess fuer die Gemeindeaufsichtsbehoerde, soweit auf
sie die Aufsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehoerde uebergegangen sind (§ 151 Satz 2
zweiter Halbsatz). Die Aufloesung ist oeffentlich bekanntzumachen.
(2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932
(Gesetz- und Verordnungsblatt fuer den Freistaat Bayern S. 73), zuletzt geaendert durch
das Gesetz zur Ausfuehrung des Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August 1954 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165), noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften
koennen durch Beschluss des Vorstandes aufgeloest werden, wenn das Unternehmen
abgeschlossen ist und ihre Aufgaben erfuellt sind.
Dreizehnter Teil
Schluss- und Uebergangsbestimmungen
§ 154
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder des §
85 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
(3) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen werden.
§ 155
(1)
(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Laender auf Vorschriften des
Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung
zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften
verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 156
Auf anhaengige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder
der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden,
sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen
Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren koennen nach dem bisherigen
Recht zu Ende gefuehrt werden. Im uebrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen,
Festsetzungen und Entscheidungen der Behoerden und Spruchstellen aus der Zeit vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhaengige
Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zustaendigen Stellen ueber.
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§ 157
Werden Grundstuecke in ein Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet eines
benachbarten Landes einbezogen (§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf Grund von
Ermaechtigungen dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften des Landes auch fuer die
genannten Grundstuecke.
§ 158
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geaendert durch das Finanzanpassungsgesetz
vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), auch im Land Berlin. Die Vorschrift
des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf Berlin Anwendung.
§ 159
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
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