Verordnung ueber die Ermittlung der
Beleihungswerte von Flugzeugen nach §
26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes
(Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
- FlugBelWertV)
FlugBelWertV

vom  20.04.2009



"Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)"

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet

Eingangsformel
Auf Grund des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. Maerz 2009 (BGBl. I S. 607) eingefuegt worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Kreditwirtschaft:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsaetze
§ 1 Anwendungsbereich
Bei der Ermittlung der Flugzeugbeleihungswerte nach § 26d Absatz 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der fuer die Wertermittlung erforderlichen Daten
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 2 Gegenstand der Wertermittlung
Gegenstand der Flugzeugbeleihungswertermittlung sind Flugzeuge im Sinne des § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, die in einem oeffentlichen Register
eingetragen sind.

§ 3 Grundsatz der Flugzeugbeleihungswertermittlung
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Flugzeugbeleihungswert), ist
der Wert des Flugzeugs, der erfahrungsgemaess unabhaengig von voruebergehenden, etwa
konjunkturell bedingten Wertschwankungen am massgeblichen Markt und unter Ausschaltung
von spekulativen Elementen bei einer Veraeusserung voraussichtlich erzielt werden kann.

(2) Bei der Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des
Flugzeugs, sein Alter und seine Einsatzmoeglichkeiten zu beruecksichtigen.

§ 4 Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten fuer Flugzeuge
(1) Zur Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts fuer ein Flugzeug sind der aktuelle
Marktwert (§ 9), der durchschnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) sowie
der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand (§ 11) des
zu bewertenden Flugzeugs heranzuziehen.


                                            -1-
      
                                                                              

(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf weder den aktuellen Marktwert des Flugzeugs, den
durchschnittlichen Marktwert der letzten zehn Jahre noch den nach § 11 ermittelten
Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand uebersteigen.
Sind Marktwerte nur fuer einen kuerzeren Zeitraum als zehn Jahre verfuegbar, ist der
durchschnittliche Marktwert fuer diesen kuerzeren Zeitraum zu ermitteln; in diesen
Faellen ist Satz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass der nach § 11 ermittelte Wert bei
ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand um 10 Prozent zu mindern
ist. Ist fuer ein Flugzeugmuster kein durchschnittlicher Marktwert ermittelbar, gilt
Satz 2 entsprechend.

(3) Ist ein aktueller Marktwert nach § 9 nicht zu ermitteln, ist ein anderes
angemessenes Verfahren anzuwenden. In diesen Faellen darf der Flugzeugbeleihungswert
den um 25 Prozent geminderten Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und
durchschnittlichem Zustand nicht ueberschreiten.

Teil 2
Gutachten und Gutachter
§ 5 Gutachten
(1) Der Flugzeugbeleihungswert ist mittels eines Gutachtens zu ermitteln.

(2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere Gutachter erstellt werden, die von
der Pfandbriefbank allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In besonderen
Faellen, etwa im Rahmen von Kooperationen oder bei Portfoliokaeufen, koennen fuer andere
Kreditinstitute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn
1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen,
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fachlich kundiger Mitarbeiter
   der Pfandbriefbank eine Plausibilitaetspruefung, auch im Hinblick auf die einzelnen
   angesetzten Bewertungsparameter, durchfuehrt und
3. das Ergebnis der Plausibilitaetspruefung dokumentiert wird.
Gutachten, die vom Darlehensnehmer oder Flugzeugeigentuemer vorgelegt oder in Auftrag
gegeben worden sind, duerfen nicht zugrunde gelegt werden.

(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Parameter einzugehen.

(4) Im Gutachten sind das Flugzeugmuster und seine praktische Verwendbarkeit,
insbesondere hinsichtlich Nutzlast-Reichweite-Profil, Leistungsdaten und
Treibstoffverbrauch, unter Beruecksichtigung der vorhandenen Ausruestung, insbesondere
auch in Bezug auf Flugsicherungs- und Navigationsausruestung, Triebwerkshersteller
und Triebwerksvariante sowie Leistungsvariante (Beruecksichtigung der hoechstzulaessigen
Abflugmasse), darzustellen. Auf Vorzuege und Maengel des Flugzeugs ist hinzuweisen.

(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts, des durchschnittlichen Marktwerts
der letzten zehn Jahre sowie des Wertes bei ausgeglichenen Marktbedingungen und
durchschnittlichem Zustand kann das Gutachten auf die Schaetzung eines im Bereich der
Flugzeugwertermittlung taetigen und anerkannten Schaetzers Bezug nehmen. Falls eine
Besichtigung durch einen anerkannten technischen Sachverstaendigen vorgenommen worden
ist, kann das Gutachten auch auf den Besichtigungsbericht Bezug nehmen.

§ 6 Besichtigung
(1) Das zu bewertende Flugzeug ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen.
Dabei sind saemtliche gemaess den Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung an Bord
mitzufuehrende Flugzeugpapiere einzusehen. Hierbei sind die Ausstattungsmerkmale von
Flugzeugzelle, Flugzeugausruestung und Triebwerken zu ermitteln; der Wartungszustand
ist festzustellen. Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen
Sachverstaendigen erfolgen.

(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn das Flugzeug erstmals
abgeliefert und vom Betreiber abgenommen worden ist oder der Pfandbriefbank von

                                            -2-
      
                                                                              

dem Flugzeugeigentuemer die Wartung im Rahmen eines vom Hersteller und der jeweils
zustaendigen Luftfahrtbehoerde zugelassenen Wartungsprogramms zugesichert und zur
Bewertung ein aktueller Wartungsnachweis vorgelegt wird. Aus dem Wartungsnachweis muss
sich ergeben, dass das Flugzeug einem von der zustaendigen Luftfahrtbehoerde zugelassenen
Wartungsprogramm unterliegt und von einem von der jeweiligen Luftfahrtbehoerde
zugelassenen Wartungsbetrieb gewartet wird. Die Wartung im Rahmen eines zugelassenen
Wartungsprogramms gilt als zugesichert im Sinne des Satzes 1, wenn das Flugzeug in
einem Luftfahrtunternehmen mit der in § 20 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes genannten
Betriebsgenehmigung betrieben wird.

§ 7 Gutachter
(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und beruflichen Taetigkeit ueber besondere
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Flugzeugen verfuegen. Bei
der Auswahl des Gutachters hat sich die Pfandbriefbank davon zu ueberzeugen, dass der
Gutachter neben langjaehriger Berufserfahrung in der Bewertung von Flugzeugen speziell
ueber die zur Erstellung von Flugzeugbeleihungswert-Gutachten notwendigen Kenntnisse,
insbesondere bezueglich des Flugzeugmarkts, verfuegt. Bei Gutachtern, die bei der
International Society of Transport Aircraft Trading (ISTAT) zertifiziert sind, gelten
die notwendigen Kenntnisse als nachgewiesen.

(2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst vornimmt, ist eine technische oder
ingenieurmaessige Berufsausbildung nicht erforderlich.

§ 8 Unabhaengigkeit des Gutachters
(1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisitions- und Kreditentscheidungsprozess
als auch von Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung des zu bewertenden
Flugzeugs unabhaengig sein. Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen
rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhaeltnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein
eigenes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch nicht den
Beleihungswert festsetzen oder den Kredit bearbeiten. Die Saetze 1 bis 3 gelten auch
fuer anerkannte Schaetzer oder technische Sachverstaendige, auf deren Schaetzung oder
Besichtigungsbericht im Gutachten Bezug genommen wird.

(2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestellten Gutachtern duerfen nur dann
der Flugzeugbeleihungswertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn die betreffenden
Gutachter im Rahmen der Aufbauorganisation der Pfandbriefbank nur der Geschaeftsleitung
verantwortlich sind oder ausschliesslich Teil einer Gutachtereinheit sind, die
unmittelbar der Geschaeftsleitung unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden
Gutachter zusammenfassenden Einheit und auch im Uebrigen bis einschliesslich der Ebene
der Geschaeftsleitung nicht einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in dem
Flugzeugkreditgeschaefte entweder angebahnt oder zum Gegenstand des einzigen Votums
gemacht werden.

Teil 3
Wertermittlungsverfahren
§ 9 Aktueller Marktwert
(1) Der aktuelle Marktwert ist der geschaetzte Betrag, fuer welchen ein Flugzeug am
Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkaeufer und einem kaufbereiten
Erwerber unter den gegebenen Marktverhaeltnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum
in einer Transaktion im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr verkauft werden koennte, wobei
jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(2) Fuer die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist von einem Flugzeug auszugehen, das
keinem Leasingvertrag unterliegt. Wenn aus den Verkaeufen gleichartiger Flugzeuge ein
Basispreis abgeleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des zu bewertenden
Flugzeugs anzupassen.

§ 10 Durchschnittlicher Marktwert

                                            -3-
      
                                                                              

(1) Der durchschnittliche Marktwert ist der Durchschnittsbetrag der Marktwerte eines
gleichartigen Flugzeugs fuer die zugrunde zu legenden letzten Kalenderjahre vor dem Jahr
der Wertermittlung.

(2) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Wert bei ausgeglichenen Markt- bedingungen und durchschnittlichem
Zustand
(1) Der Wert bei ausgeglichenen Marktbedingungen und durchschnittlichem Zustand
ist der geschaetzte Betrag, fuer welchen ein Flugzeug am Bewertungsstichtag unter
der Annahme eines durchschnittlichen Wartungszustandes und eines durchschnittlichen
Gesamtzustandes zwischen einem verkaufsbereiten Verkaeufer und einem kaufbereiten
Erwerber bei ausgeglichenen Marktverhaeltnissen nach angemessenem Vermarktungszeitraum
in einer Transaktion im gewoehnlichen Geschaeftsverkehr verkauft werden koennte, wobei
jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

(2) § 9 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Teil 4
Ueberpruefung der Flugzeug- beleihungswertermittlung und
Inkrafttreten
§ 12 Ueberpruefung der Grundlagen der Flugzeugbeleihungswertermittlung
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der
Flugzeugbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese
zu ueberpruefen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem
jeweiligen Flugzeugmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefaehrdenden Umfang
gesunken ist. Der Flugzeugbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Ueberpruefung
des Flugzeugbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberuehrt.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




                                            -4-