Gesetz ueber die Untersuchung von Unfaellen
und Stoerungen bei dem Betrieb ziviler
Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-
Gesetz - FlUUG)
FlUUG

vom  26.08.1998



"Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), das zuletzt
durch Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 115 G v. 5.2.2009 I 160


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EWG des Rates
vom 21. November 1994 ueber Grundsaetze fuer die Untersuchung von
Unfaellen und Stoerungen in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 319
S. 14).
Das G wurde als Artikel 1 G 96-1-39/1 v. 26.8.1998 I 2470 (FlUUG/LuftRAnpG) vom
Bundestag beschlossen und ist gem. Art. 6 dieses G mWv 1.9.1998
in Kraft getreten.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.1998 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 56/94 (CELEX Nr: 394L0056)

Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
      Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Gesetzes                                                       § 1
Begriffsbestimmungen                                                                 § 2
Zweck und Gegenstand der Untersuchung                                                § 3

Zweiter Abschnitt
      Organisation
Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung                                     § 4
Zusammenarbeit mit anderen Staaten                                          § 5
Unterrichtung auslaendischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation                                                                § 6
Unterrichtung anderer Behoerden                                              § 7

Dritter Abschnitt
      Untersuchung
Untersuchungsstatus                                                                  §   8
Untersuchungsverfahren                                                               §   9
Einleitung der Untersuchung                                                          §   10
Untersuchungsbefugnisse                                                              §   11
Unfallstelle                                                                         §   12
Freigabe der Unfallstelle                                                            §   13
Teilnehmer am Untersuchungsverfahren                                                 §   14
Besorgnis der Befangenheit                                                           §   15
Nachweismittel                                                                       §   16
                                               -1-
         
                                                                                 


Vierter Abschnitt
      Berichte und ihre Bekanntgabe
Anhoerung vor Abschluss eines Untersuchungsberichts                                    §   17
Untersuchungsbericht                                                                 §   18
Sicherheitsempfehlungen                                                              §   19
Auslaendische Untersuchungsberichte                                                   §   20
Erteilung von Auskuenften und Akteneinsicht                                           §   21
Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens                                         §   22

Fuenfter Abschnitt
      Untersuchungskammer
Zustaendigkeit                                                                        § 23

Sechster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
Kostentragung                                                                        §   24
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten                                         §   25
Datenuebermittlung an oeffentliche Stellen                                             §   26
Aufbewahrungs- und Loeschungsfristen                                                  §   27
Flugsicherheitsarbeit                                                                §   28
Beteiligung am Such- und Rettungsdienst                                              §   29
Bussgeldvorschriften                                                                  §   30

Anhang
         Beispiele fuer schwere Stoerungen

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt fuer die Untersuchung von Unfaellen und Stoerungen beim Betrieb
ziviler Luftfahrzeuge, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ereignen, und fuer die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten,
die in diesem Zusammenhang anfallen.

(2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer Stoerung eines in der Bundesrepublik
Deutschland eingetragenen oder hergestellten oder von einem deutschen Halter
betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im Ausland oder ausserhalb staatlichen
Hoheitsgebiets ereignet hat, nicht von einem anderen Staat durchgefuehrt, ist dieses
Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall zwingend anzuwendenden auslaendischen
Rechts.

(3) Unfaelle und Stoerungen, an denen zivile und militaerische Luftfahrzeuge beteiligt
sind, werden federfuehrend von der zivilen Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung
untersucht (§ 4). Fuer Faelle, die ueberwiegend militaerische Belange beruehren, wird
zwischen dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Bundesministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung getroffen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Unfall
Ein Ereignis bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von
Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug
wieder verlassen haben, wenn hierbei:
1. eine Person toedlich oder schwer verletzt worden ist
   - an Bord eines Luftfahrzeugs oder


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   - durch unmittelbare Beruehrung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch
     wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug geloest hat, oder
   - durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines
     Luftfahrzeugs,
   es sei denn, dass der Geschaedigte sich diese Verletzungen selbst zugefuegt hat
   oder diese ihm von einer anderen Person zugefuegt worden sind oder eine andere
   von dem Unfall unabhaengige Ursachen haben, oder dass es sich um Verletzungen von
   unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich ausserhalb der den Fluggaesten und
   Besatzungsmitgliedern normalerweise zugaenglichen Raeume verborgen hatten,
   oder
2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
   - dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die
     Flugeigenschaften beeintraechtigt sind und
   - die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine grosse Reparatur oder einen
     Austausch des beschaedigten Luftfahrzeugbauteils erfordern wuerde;
   es sei denn, dass nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die
   Beschaedigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine
   Verkleidung oder sein Zubehoer, oder dass der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt
   ist auf Schaeden an Propellern, Fluegelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen,
   Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Loecher in der Aussenhaut,
   oder
3. das Luftfahrzeug vermisst wird oder nicht zugaenglich ist.
Stoerung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
zusammenhaengt und den sicheren Betrieb beeintraechtigt oder beeintraechtigen koennte.
Schwere Stoerung
Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstaende darauf hindeuten, dass
sich beinahe ein Unfall ereignet haette (Beispiele fuer schwere Stoerungen sind im Anhang
aufgefuehrt).
Toedliche Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die unmittelbar bei
dem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.
Schwere Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
1. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der
   Verletzung erfordert
   oder
2. Knochenbrueche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brueche von Fingern, Zehen oder
   der Nase)
   oder
3. Risswunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen von Nerven, Muskel- oder
   Sehnenstraengen zur Folge hat
   oder
4. Schaeden an inneren Organen verursacht hat
   oder
5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fuenf Prozent der
   Koerperoberflaeche zur Folge hat
   oder
6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenueber infektioesen Stoffen oder
   schaedlicher Strahlung ist.
Ursachen
Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstaende oder eine Kombination dieser
Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Stoerung gefuehrt haben.
Untersuchungsfuehrer
Eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung fuer Organisation,
Durchfuehrung und Beaufsichtigung einer Untersuchung uebertragen wird.
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Untersuchungsfachkraft
Eine Person, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersuchungstaetigkeiten unter Aufsicht
des Untersuchungsfuehrers ausuebt.
Eintragungsstaat
Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Herstellerstaat
Der Staat, der die luftrechtliche Aufsicht ueber das Unternehmen fuehrt, welches fuer die
Endmontage des Luftfahrzeugs verantwortlich ist.
Halterstaat
Der Staat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen Hauptgeschaeftssitz oder, falls
kein Geschaeftssitz besteht, seinen Hauptwohnsitz hat.
Entwurfsstaat
Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschaeftssitz des Unternehmens befindet,
welches den Konstruktionsentwurf fuer das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
Sicherheitsempfehlung
Vorschlag zur Verhuetung von Unfaellen und Stoerungen, den die Bundesstelle fuer
Flugunfalluntersuchung auf der Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die
sich waehrend der Untersuchung ergeben hatten.

§ 3 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
(1) Unfaelle und Stoerungen unterliegen einer Untersuchung mit dem ausschliesslichen
Zweck, nach Moeglichkeit die Ursachen aufzuklaeren, mit dem Ziel, kuenftige Unfaelle und
Stoerungen zu verhueten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt unberuehrt.

(2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung des Verschuldens, der Haftung oder
von Anspruechen.

(3) Der Untersuchung unterliegen alle Unfaelle und schweren Stoerungen, die sich beim
Betrieb folgender Luftfahrzeuge ereignet haben:
- alle Flugzeuge waehrend ihres Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen,
- Flugzeuge mit einer Hoechstmasse ueber 2.000 kg waehrend ihres Betriebs ausserhalb eines
  Luftfahrtunternehmens,
- Drehfluegler,
- Luftschiffe,
- Ballone.

(4) Unfaelle und schwere Stoerungen von
a) Flugzeugen mit einer Hoechstmasse bis 2.000 kg, wenn sich der Unfall oder die
   Stoerung nicht waehrend des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat, und
   von
   Segelflugzeugen und Motorseglern
   werden nur dann untersucht, wenn die Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung
   hiervon neue Erkenntnisse fuer die Sicherheit in der Luftfahrt erwartet;
b) anderen als den in Absatz 3 und unter Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen koennen
   untersucht werden, wenn die Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung hiervon
   bedeutende Erkenntnisse fuer die Sicherheit in der Luftfahrt erwartet.

(5) Auf Stoerungen beim Betrieb von Luftfahrzeugen ist Absatz 4 Buchstabe b entsprechend
anzuwenden.

Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 4 Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung
(1) Zur Untersuchung von Unfaellen und Stoerungen in der zivilen Luftfahrt wird
im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
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die Bundesstelle fuer Flugunfalluntersuchung errichtet. Das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz der Bundesstelle und regelt ihren
Aufbau. Die Bundesstelle wird von ihrem Direktor geleitet. Verwaltungsangehoerige der
Bundesstelle sind im uebrigen die Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Beamten sind
Bundesbeamte.

(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell und organisatorisch unabhaengig
wahr insbesondere von jenen Luftfahrtbehoerden, die fuer die Lufttuechtigkeit, die
Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Erteilung von Erlaubnissen fuer
Luftfahrtpersonal, die Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zustaendig sind, sowie
allgemein von allen natuerlichen und juristischen Personen, deren Interessen mit den
Aufgaben der Bundesstelle kollidieren koennten.

(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung/Nichteinleitung sowie des Inhalts und
des Umfangs einer Unfalluntersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der
Sicherheitsempfehlung duerfen der Bundesstelle nicht erteilt werden; die Bundesstelle
darf gleichwohl erteilte Weisungen nicht befolgen.

(4) Dem Leiter der Bundesstelle sind die Untersuchungsfuehrer, Untersuchungsfachkraefte
und weitere Fachkraefte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich geeigneter privater
Personen als Beauftragte fuer Unfalluntersuchung bedienen, die im Einzelfall nach
Weisung der Bundesstelle und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbeiten.
Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der von den Beauftragten durchzufuehrenden
Untersuchungstaetigkeit sowie ihre Rechte und Pflichten nach Massgabe dieses Gesetzes.
Die Beauftragten erhalten aus Mitteln der Bundesstelle Reisekostenverguetung
nach den fuer Bundesbeamte geltenden Vorschriften und eine Entschaedigung, die vom
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird.

(5) Der Leiter der Bundesstelle und die Untersuchungsfuehrer duerfen neben ihrem Amt kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausueben und weder der Leitung
noch dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
noch einer gesetzgebenden Koerperschaft des Bundes oder eines Landes angehoeren. Sie
duerfen nicht gegen Entgelt aussergerichtliche Gutachten abgeben. Sie duerfen keiner der
in Absatz 2 genannten Behoerden oder Einrichtungen angehoeren, sie vertreten, sie beraten
oder fuer sie als Gutachter oder Sachverstaendige taetig werden.

(6) Der Leiter der Bundesstelle und die Untersuchungsfuehrer muessen ueber umfassende
technische und betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Luftfahrtwesens verfuegen sowie fuer die Befaehigung zur Leitung einer umfangreichen
Unfalluntersuchung ausreichend geschult sein. Die Bundesstelle hat dafuer Sorge
zu tragen, die fachlichen Faehigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsfuehrer, der
Untersuchungsfachkraefte und der weiteren Fachkraefte zu erhalten und der Entwicklung
anzupassen.

§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Staaten
(1) Wird ein Unfall oder eine Stoerung eines von diesem Gesetz erfassten Luftfahrzeugs
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine auslaendische Behoerde
untersucht, so kann die Bundesstelle einen bevollmaechtigten Vertreter zur Teilnahme
an der Untersuchung entsenden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren Ereignisses
in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit einem summarischen Untersuchungsbericht
abgeschlossen werden wuerde. In diesem Fall sind auf Vorschlag des Halters ein oder
mehrere Berater des bevollmaechtigten Vertreters dem Staat, der die Untersuchung
durchfuehrt, zu benennen. Gleiches gilt fuer die Teilnahme von Vertretern des Herstellers
des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. Die Bundesstelle uebermittelt der auslaendischen
Behoerde alle verfuegbaren erforderlichen Informationen; der Empfaenger ist darauf
hinzuweisen, dass die uebermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt
werden duerfen, zu deren Erfuellung sie ihm uebermittelt worden sind.

(2) Bei Bedarf kann die Bundesstelle die zustaendigen Stellen anderer Staaten darum
ersuchen, zur Verfuegung zu stellen:
1. Anlagen, Einrichtungen und Geraete fuer


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   a) die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausruestungen und anderen fuer
      die Untersuchung wichtigen Gegenstaenden,
   b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
   c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Unfalldaten,

2. Untersuchungsfachkraefte fuer bestimmte Aufgaben anlaesslich der Untersuchung eines
   Unfalls von besonderer Bedeutung und Schwere.

(3) Die Bundesstelle kann anderen Staaten diese Hilfe auf Ersuchen gewaehren. Sie wird
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewaehrt. Die Regelung in Absatz 1 Satz
4 gilt entsprechend.

§ 6 Unterrichtung auslaendischer Staaten und der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation
(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere
Stoerung, unterrichtet die Bundesstelle unverzueglich auf dem schnellstmoeglichen Wege
1. den Eintragungsstaat,
2. den Halterstaat,
3. den Herstellerstaat,
4. den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
5. bei Luftfahrzeugen mit einer Hoechstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale
   Zivilluftfahrt-Organisation.

(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international ueblichen
Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26
Abs. 4 anzuwenden.

§ 7 Unterrichtung anderer Behoerden
Begruenden im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tatsachen die Annahme, dass eine
strafbare Handlung vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der schweren
Stoerung beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge steht oder die von erheblicher Bedeutung
ist, unterrichtet die Bundesstelle die fuer die Luftsicherheit zustaendige Behoerde und
die zustaendigen Strafverfolgungsbehoerden. Sie kann zu diesem Zweck aus personenbezogene
Daten uebermitteln.

Dritter Abschnitt
Untersuchung

§ 8 Untersuchungsstatus
(1) Die Untersuchung durch die Bundesstelle hat grundsaetzlich Vorrang vor allen
anderen fachlich-technischen Untersuchungen fuer andere als die in § 3 genannten Ziele
und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehoerden und der zur Strafverfolgung
berufenen Gerichte bleiben unberuehrt.

(2) Ueberschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch
zielgerichtete und zweckmaessige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten
Behoerden zu ordnen.

§ 9 Untersuchungsverfahren
(1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die gesamte Taetigkeit der Bundesstelle, die auf
die Ermittlung der ursaechlichen Zusammenhaenge eines Unfalls oder einer Stoerung sowie
auf die Feststellung der dafuer massgebenden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der
Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchung in einem Untersuchungsbericht und
seiner Veroeffentlichung.
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(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Untersuchung anhand des Ausmasses und
der Art des Unfalls oder der Stoerung unter Beruecksichtigung der Erkenntnisse, die
sich voraussichtlich fuer die Verbesserung der Sicherheit gewinnen lassen. Sie ist
dabei vorbehaltlich anderer Vorschriften dieses Gesetzes an keine Form gebunden. Das
Verfahren ist einfach und zweckmaessig durchzufuehren.

§ 10 Einleitung der Untersuchung
(1) Im Einzelfall bestimmt die Bundesstelle einen Untersuchungsfuehrer, der die
Untersuchung leitet.

(2) Der Untersuchungsfuehrer trifft unverzueglich die zur Erfuellung des
Untersuchungszwecks notwendigen Massnahmen.

§ 11 Untersuchungsbefugnisse
(1) Der Untersuchungsfuehrer, die Untersuchungsfachkraefte und die Beauftragten fuer
Unfalluntersuchung sind zur Erfuellung des Untersuchungsauftrags nach § 3 im Benehmen
mit der oertlich zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde befugt, alle Massnahmen zu
ergreifen, insbesondere
1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der Stoerung sowie zum Luftfahrzeug,
   zu seiner Ladung, zu seinem Wrack und zu Teilen desselben, Grundstuecke und
   beschaedigte Wohnungen zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht der
   Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschraenkt;
2. sofortige Spurenaufnahme und Entnahme von Truemmern, Bauteilen und Bestandteilen der
   Ladung zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,
3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungstraegern und sonstigen
   Aufzeichnungen aus dem Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung, Ansichnahme dieser
   Gegenstaende und ihre Auswertung sowie Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren
   Auswertung,
4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Opfer (Tote, Verletzte) oder von
   entsprechenden Proben,
5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Luftfahrzeugs
   beteiligten Personen oder von entsprechenden Proben,
6. sachdienliche Information durch ungehinderte Einsichtnahme in die sachbezogenen
   schriftlichen Unterlagen des Eigentuemers, des Halters und des Herstellers
   des Luftfahrzeugs und seiner Teile sowie der fuer die Zivilluftfahrt und den
   Flugplatzbetrieb zustaendigen Behoerden und gegebenenfalls die Anfertigung
   entsprechender Kopien,
soweit dies zur Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist.

(2) Der Untersuchungsfuehrer ist im Einvernehmen mit der zustaendigen
Strafverfolgungsbehoerde befugt, eine Autopsie der sterblichen Ueberreste von
Besatzungsmitgliedern und anderen Insassen des Luftfahrzeugs zu verlangen,
wenn der begruendete Verdacht besteht, dass gesundheitliche Stoerungen Ursache des
Unfalls sein koennen, oder wenn die Untersuchung des Insassenschutzes vor toedlichen
Verletzungen (Ueberlebensaspekte) dies erfordert. Die Leichenoeffnung und die
Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht angeordnet; der
Untersuchungsfuehrer ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch
Verzoegerung gefaehrdet wuerde. § 87 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt
entsprechend.

(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeigneten Spuren und Gegenstaenden hat
in enger Zusammenarbeit mit der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde zu erfolgen. Dies
gilt insbesondere fuer solche Nachweismittel, die fuer einen erfolgreichen Ausgang der
Untersuchung sofort gesichert und ausgewertet werden muessen wie die Identifizierung und
Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanlagen.

§ 12 Unfallstelle


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(1) Die Unfallstelle ist fruehestmoeglich wirksam gegen den Zutritt Dritter abzusperren.
Unbefugte duerfen die Unfallstelle nicht betreten. Ueber den Zutritt zur abgesperrten
Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsfuehrer in enger Zusammenarbeit mit der
zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde.

(2) Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie saemtliche Wrackteile, Truemmerstuecke
und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs duerfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den
Untersuchungsfuehrer nicht beruehrt oder veraendert werden. Gestattet sind lediglich
a) Loeschmassnahmen, moeglichst ohne die Lage der in Satz 1 genannten Gegenstaende zu
   veraendern,
b) Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
c) Bergung und Erste-Hilfe-Massnahmen an Verletzten moeglichst unter gleichzeitiger
   schriftlicher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage auf der Unfallstelle oder im
   Verhaeltnis zur Unfallstelle.
Unzweifelhaft Tote und ihre Ueberreste sind bis zur Freigabe durch den
Untersuchungsfuehrer unveraendert liegen zu lassen.

§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
Ueber die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner
Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsfuehrer in enger
Zusammenarbeit mit der zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde.

§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
(1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlangen je ein bevollmaechtigter
Vertreter nicht-deutscher Staaten teil (Teilnehmer), und zwar
1. des Eintragungsstaats, des Entwurfstaats, des Herstellerstaats sowie des
   Halterstaats;
2. von weiteren Staaten mit Zustimmung der Bundesstelle.

(2) Die bevollmaechtigten Vertreter sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die
unter der Aufsicht des Untersuchungsfuehrers an der Untersuchung in einem Umfang
teilnehmen duerfen, der es dem bevollmaechtigten Vertreter ermoeglicht, seine Mitwirkung
so wirkungsvoll wie moeglich zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des
Untersuchungsfuehrers auf alle Bereiche der Untersuchung, insbesondere auf
1. die Besichtigung der Unfallstelle,
2. die Untersuchung des Luftfahrzeugs oder seines Wracks,
3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen mit der Moeglichkeit,
   Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,
4. den schnellstmoeglichen Zugang zu allen wesentlichen Nachweismitteln,
5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Dokumente,
6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener Aufzeichnungen,
7. die Teilnahme an weiterfuehrenden Untersuchungen einschliesslich der Beratungen ueber
   die Ergebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlungen,
8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.
Die Teilnahme der Vertreter von Staaten nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf solche Bereiche
beschraenkt werden, fuer die die Bundesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.

(4) Der Untersuchungsfuehrer kann Sachverstaendige und Helfer als Verwaltungshelfer
hinzuziehen. Der Umfang ihrer Mitwirkung wird vom Untersuchungsfuehrer bestimmt.

(5) Bei der Untersuchung gefaehrlicher Begegnungen bedient sich der Untersuchungsfuehrer
von ihm ausgewaehlter Sachverstaendiger mit hoher flugsicherungsfachlicher Qualifikation,
vornehmlich der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

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(6) Die Einleitung und Durchfuehrung der Untersuchung an der Unfallstelle ist nicht von
der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Beratern abhaengig.

(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstaendige und Helfer duerfen sich ohne die
ausdrueckliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Untersuchung oder zu
einzelnen Ergebnissen oeffentlich aeussern. Sie sind nachdruecklich darauf hinzuweisen. Die
Mitarbeiter der Bundesstelle, die Untersuchungsfuehrer und die Untersuchungsfachkraefte
sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Teilnehmer und deren Berater, Sachverstaendige und Helfer sind von der Untersuchung
auszuschliessen, wenn sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstossen.

(9) Soweit die in den Absaetzen 1 bis 8 genannten Personen Zugang zu personenbezogenen
Daten erhalten, gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.

§ 15 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausuebung der
Taetigkeit einer an der Untersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird
von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der
Befangenheit), so hat die betreffende Person den Leiter der Bundesstelle davon in
Kenntnis zu setzen, sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunaechst zu enthalten
und die Anordnungen des Leiters der Bundesstelle zu befolgen. Bereits vorgenommene
Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den
Leiter der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft die Aufsichtsbehoerde die
erforderlichen Anordnungen.

§ 16 Nachweismittel
(1) Der Untersuchungsfuehrer und die Untersuchungsfachkraefte bedienen sich aller zur
Verfuegung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie
duerfen, soweit dies fuer die Untersuchung erforderlich ist, insbesondere
1. Auskuenfte einholen,
2. Zeugen, Sachverstaendige und andere fuer die Ermittlungen wichtige Personen befragen
   und schriftliche Aeusserungen von ihnen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen und einsehen, soweit nicht besondere
   Verwendungsbeschraenkungen entgegenstehen.

(2) Bevollmaechtigte Vertreter nach § 14 und ihre Berater sowie Sachverstaendige und
Helfer sind verpflichtet, ihnen bekannte, fuer den Vorfall und seine Untersuchung
erhebliche Tatsachen und Nachweismittel der Bundesstelle auch ohne Nachfrage
bekanntzugeben.

(3) Zeugen des Vorfalls und der Vorgaenge, die zu ihm gefuehrt haben oder gefuehrt haben
koennen, sind zur wahrheitsgemaessen Aussage und Sachverstaendige sind auf Verlangen
zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Der Zeuge kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde. Er ist ueber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Zeugen und Sachverstaendige sind auf Antrag nach Massgabe des Gesetzes ueber die
Entschaedigung von Zeugen und Sachverstaendigen zu entschaedigen.

Vierter Abschnitt
Berichte und ihre Bekanntgabe

§ 17 Anhoerung vor Abschluss eines Untersuchungsberichts
(1) Vor Abschluss eines Untersuchungsberichts ist nach Lage des Falles dem Halter des
Luftfahrzeugs, dem Hersteller des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbesatzung,
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den Aufsichtsbehoerden, der fuer die Flugsicherung zustaendigen Stellen und dem Deutschen
Wetterdienst sowie den bevollmaechtigten Vertretern nach § 14 Gelegenheit zu geben,
sich zu den fuer die Ursachenfeststellung massgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen
schriftlich zu aeussern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf eines Untersuchungsberichts zu
versenden.

(2) Begruendete wesentliche Stellungnahmen sind in dem endgueltigen Untersuchungsbericht
zu beruecksichtigen. Abweichende Stellungnahmen von bevollmaechtigten Vertretern
nach § 14 werden ihm als Anhang beigefuegt, wenn sie im Untersuchungsbericht
nicht beruecksichtigt wurden. Gehen innerhalb von 60 Tagen nach Versendung des
Entwurfs eines Untersuchungsberichts keine Stellungnahmen ein, wird der endgueltige
Untersuchungsbericht fertiggestellt.

(3) Eine Anhoerung unterbleibt, wenn die Untersuchung summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5)
abgeschlossen wird.

§ 18 Untersuchungsbericht
(1) Zu jeder Untersuchung wird ein Bericht der Bundesstelle in einer der Art und
Schwere des Ereignisses angemessenen Form verfasst. Dieser Bericht verweist auf den
ausschliesslichen Untersuchungszweck nach § 3.

(2) Der Bericht gibt, unter Wahrung der Anonymitaet der an dem Unfall oder an
der Stoerung beteiligten Personen, Auskunft ueber die Einzelheiten des Unfall-/
Stoerungshergangs, ueber die beteiligten Luftfahrzeuge, die aeusseren Umstaende, die
Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten, Beeintraechtigungen der
Untersuchungen und ihre Gruende, die Auswertung aller Ergebnisse und die Feststellung
der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Unfalls oder der Stoerung. Er
enthaelt nach Moeglichkeit Sicherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden gegebenenfalls hier
wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im oeffentlichen Interesse bereits zu
einem frueheren Zeitpunkt herausgegeben werden mussten.

(3) Die Bundesstelle versendet den endgueltigen Bericht moeglichst nicht spaeter als zwoelf
Monate nach dem Ereignis. Je ein Exemplar wird uebersandt an
1. die in § 17 Abs. 1 genannten Adressaten,
2. die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bei Luftfahrzeugen mit einer
   Hoechstmasse ueber 5.700 kg,
3. die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft.
Im uebrigen erfolgt die Herausgabe des Berichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im
Verkehrsblatt des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(4) Unfaelle und Stoerungen, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung
fuer die Flugsicherheit sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht
abgeschlossen.

(5) Der summarische Bericht nach Absatz 4 gibt lediglich Auskunft ueber die an dem
Unfall oder der Stoerung beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.

§ 19 Sicherheitsempfehlungen
(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Leiter der Bundesstelle herausgegeben.

(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhaengig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens
herauszugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhuetung kuenftiger Unfaelle oder
Stoerungen aus gleichem oder aehnlichem Anlass ohne weiteren Aufschub geboten ist. Sie
ist an die Stellen zu richten, die die Sicherheitsempfehlung in geeignete Massnahmen
umsetzen koennen.

(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in angemessenem Verhaeltnis zu der sie
ausloesenden Ursache stehen. Er darf die geringstmoeglichen Massnahmen zur notwendigen
Beseitigung der Ursache nicht ueberschreiten.



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(4) Sicherheitsempfehlungen duerfen in keinem Fall zu einer Vermutung der Schuld oder
Haftung fuer einen Unfall oder eine Stoerung fuehren.

(5) Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaft erhaelt eine Abschrift der
Sicherheitsempfehlung.

§ 20 Auslaendische Untersuchungsberichte
(1) In den Faellen des § 5 Abs. 1 duerfen Entwuerfe auslaendischer Untersuchungsberichte,
Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle aufgrund ihrer Beteiligung an
einer Untersuchung erhaelt, ohne die ausdrueckliche Zustimmung der auslaendischen
Untersuchungsbehoerde nicht veroeffentlicht oder Dritten zugaenglich gemacht werden,
es sei denn, die auslaendische Untersuchungsbehoerde hat diese Unterlagen bereits
veroeffentlicht oder freigegeben.

(2) Die Bundesstelle ist zur Veroeffentlichung auslaendischer Untersuchungsberichte nicht
verpflichtet. Im Falle einer Veroeffentlichung ist § 18 Abs. 2 Satz 1 entsprechend
anzuwenden.

§ 21 Erteilung von Auskuenften und Akteneinsicht
(1) Die Bundesstelle kann den von dem Ereignis Betroffenen oder deren Rechtsbeistaenden
Auskuenfte aus den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit die Auskuenfte zur
Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsanspruechen im Zusammenhang mit dem
Unfall oder der Stoerung erforderlich sind.

(2) Auskunft wird zwecks Wahrung der Privatsphaere nicht erteilt hinsichtlich
1. vertraulichen Erklaerungen und Angaben, die im Zusammenhang mit der Untersuchung
   auf Befragen der Bundesstelle abgegeben wurden; als vertraulich sind Erklaerungen zu
   werten, die als solche abgegeben wurden und als deren Urheber die erklaerende Person
   nicht in Erscheinung treten will oder darf,
2. Aufnahmen von persoenlichen Gespraechen auf Tonaufzeichnungsgeraeten und deren
   Umschrift,
3. medizinischer Daten einschliesslich bildlicher Darstellungen von Personen,
es sei denn, die betroffenen Personen haben ausdruecklich zugestimmt.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewaehrt werden, wenn
die Erteilung von Auskuenften einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert oder nach
Darlegung dessen, der Akteneinsicht begeht, zur Wahrung des berechtigten Interesses
nicht ausreichen wuerde. Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung der Privatsphaere
die in Absatz 2 genannten Bestandteile der Akte ausgenommen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Bundesstelle. Im Einzelfall kann die Einsicht
auch bei einer anderen Behoerde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.

§ 22 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts
wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von sich aus oder auf
Antrag von bevollmaechtigten Vertretern nach § 14 oder den in § 17 Abs. 1 genannten
Personen und Stellen das Verfahren fruehestens nach Ablauf von einem halben Jahr
nach der Fertigstellung des Berichts wieder auf. Gegen die Ablehnung eines Antrags
auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das fuer den Sitz der
Bundesstelle zustaendige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist
unanfechtbar.

Fuenfter Abschnitt
Untersuchungskammer


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§ 23 Zustaendigkeit
(1) Bei Unfaellen und Stoerungen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Untersuchung
nach Art und Umfang das uebliche Mass ueberschritten hat und bei denen die Auswertung
und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne
Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen Ergebnis fuehren kann, setzt die
Bundesstelle nach der Anhoerung nach § 17 eine Untersuchungskammer ein.

(2) Die Kammer verfasst den endgueltigen Untersuchungsbericht nach Massgabe des § 18.
Sie hat ausserdem das Wiederaufnahmeverfahren nach § 22 in den Faellen des Absatzes 1
durchzufuehren.

(3) Die Kammer besteht aus fuenf Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern
beschlussfaehig. Den Vorsitz fuehrt der Untersuchungsfuehrer; im Falle eines
Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Leiter der Bundesstelle ueber den Vorsitz. Die
uebrigen Mitglieder und ihre Vertreter muessen ueber besondere fachliche Erfahrungen auf
dem Gebiet der Luftfahrttechnik, des Flugbetriebs oder der Flugsicherung verfuegen und
duerfen nicht der Bundesstelle oder einer der in § 4 Abs. 2 genannten Stellen oder dem
Hersteller des Luftfahrzeugs oder einem der Hersteller seiner Teile angehoeren.

(4) Die Kammer soll ihre Ergebnisse moeglichst einstimmig erzielen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten
sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufuegen.

(5) Die Kammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre
Mitglieder. Sie tritt jedoch nach aussen nur als die Untersuchungskammer auf.

Sechster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 24 Kostentragung
(1) Die Untersuchungskosten traegt zunaechst der Bund.

(2) Der Bund kann die Kosten der Untersuchung von der Person zurueckfordern, zu deren
Lasten ein Gericht oder eine Verwaltungsbehoerde die vorsaetzliche oder grob fahrlaessige
Herbeifuehrung des Unfalls oder der Stoerung unanfechtbar festgestellt hat. Das
Rueckgriffsrecht verjaehrt nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der gerichtlichen oder verwaltungsbehoerdlichen Entscheidung.

(3) Die Kosten fuer die Bergung des Luftfahrzeugs oder fuer die Beseitigung der
Truemmer sind vom Eigentuemer des Luftfahrzeugs zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn
der Untersuchungsfuehrer die Bergung zum Zweck der Untersuchung angeordnet hat. Die
Moeglichkeit des Rueckgriffs bleibt unberuehrt.

(4) Der Kostenerstattungsanspruch ist in einem Bescheid festzusetzen, der nach dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geaendert
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in der jeweils
geltenden Fassung vollzogen werden kann.

§ 25 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach § 11 und die Teilnehmer nach
§ 14 duerfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§ 11 und 16 personenbezogene Daten
aller an dem Unfall oder der Stoerung beteiligten oder betroffenen Personen, sowie von
Zeugen und anderen Personen, die ueber den Unfall oder die Stoerung Aussagen machen,
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies fuer die Zwecke der Untersuchung nach § 3
erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge nach Baumuster und
Kennzeichen und die identifizierenden Kennwerte der an Bord befindlichen Gepaeck- und
Frachtstuecke fest.

(2) Vertrauliche Erklaerungen sind durch technische Massnahmen gegen unbefugte
Einsichtnahme besonders zu schuetzen.
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(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer Datei gespeichert oder in Akten
festgehalten.

§ 26 Datenuebermittlung an oeffentliche Stellen
(1) Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 an oeffentliche Stellen uebermitteln,
soweit dies fuer die Sicherheit in der Luftfahrt, fuer die Erteilung luftrechtlicher
Erlaubnisse und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs, fuer
die Durchfuehrung eines Strafverfahrens, fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
und fuer gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung oder Abwehr von
Rechtsanspruechen im Zusammenhang mit dem Unfall oder der Stoerung sowie zum Zweck der
Information von Angehoerigen der vom Unfallereignis Betroffenen erforderlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewaehrt werden,
wenn die Uebermittlung von Daten einen unverhaeltnismaessigen Aufwand erfordert oder
die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angaben von Gruenden erklaert, dass die
Uebermittlung von Daten zur Erfuellung ihrer Aufgabe nicht ausreichen wuerde. § 96 Satz 1
der Strafprozessordnung bleibt unberuehrt und ist entsprechend anzuwenden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 koennen Akten und Berichte der
Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme oeffentlichen Stellen uebersandt werden,
soweit dies fuer Zwecke der Strafverfolgung, fuer Zwecke der Rechtspflege und fuer
Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung bleibt
unberuehrt und ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22
sind die Verwaltungsbehoerden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der
Bundesstelle unverzueglich zurueckzugeben.

(4) Die Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an
die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen uebermitteln, soweit dies zur Erfuellung der in
der Zustaendigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen nicht beeintraechtigt werden, insbesondere
beim Empfaenger ein angemessener Datenschutzstandard gewaehrleistet ist. Die Uebermittlung
von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfaenger ein angemessener
Datenschutz nicht gewaehrleistet ist, zulaessig, soweit sie zur Verhuetung von Unfaellen
beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und fuer Zwecke der Information von Angehoerigen der
vom Unfallereignis Betroffenen erforderlich ist. Der Empfaenger ist darauf hinzuweisen,
dass die uebermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden duerfen, zu
dessen Erfuellung sie ihm uebermittelt worden sind.

§ 27 Aufbewahrungs- und Loeschungsfristen
(1) Die Frist fuer die Aufbewahrung von Akten betraegt bei Unfaellen mit Todesopfern 30
Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei Unfaellen mit toedlichem Ausgang nach
Ablauf von 30 Jahren, im uebrigen nach Ablauf von 20 Jahren geloescht.

(3) Die Frist nach den Absaetzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss des Verfahrens.
§ 187 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs und § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes finden Anwendung.

§ 28 Flugsicherheitsarbeit
(1) Die Bundesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit dem Ziel der
Flugunfallverhuetung, indem sie Statistiken fuehrt und auswertet, Flugunfallinformationen
veroeffentlicht und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.

(2) Die Bundesstelle fuehrt eine anonymisierte Statistik ueber Unfaelle und schwere
Stoerungen, die jaehrlich zu veroeffentlichen ist. Sie dient dazu, eine aktuelle,
allumfassende und zuverlaessige Datenbasis ueber Struktur und Entwicklung der erfassten
Faelle herzustellen.

(3) Die Statistik erfasst:

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1. die beteiligten Luftfahrzeuge nach Staatsangehoerigkeitszeichen, Baumuster,
   Hersteller, Art der Beschaedigung des Luftfahrzeugs, Art der Drittschaeden, bei der
   Befoerderung gefaehrlicher Gueter die Art des Gefahrguts,
2. die Zahl der Luftfahrzeuginsassen,
3. die Zahl der verunglueckten Insassen und die Unfallfolgen (toedliche, schwere, andere
   Verletzungen),
4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstaende des Unfalls (Betriebsphase, Art der Stoerung)
   sowie ermittelte Unfallursachen.

(4) Die Bundesstelle wertet deutsche und auslaendische Statistiken ueber Unfaelle und
Stoerungen aus. Auswertungsergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen
werden veroeffentlicht. Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken
gegen Kostenerstattung herstellen, soweit dadurch die ordnungsgemaesse Erfuellung ihrer
Aufgaben nicht beeintraechtigt wird.

(5) Behoerden und als gemeinnuetzig anerkannte Organisationen, die Flugsicherheitsarbeit
leisten, erhalten die Veroeffentlichungen nach den Absaetzen 2 und 4 kostenlos.

(6) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Referenten zu Flugsicherungsveranstaltungen oder
vergleichbaren Veranstaltungen der Polizei oder des Katastrophenschutzes entsenden,
soweit dadurch die ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben nicht beeintraechtigt wird.

§ 29 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie notwendige
Informationen beschafft, an diesen weitergibt und ihn beraet. Vor der Einstellung der
Suche nach einem vermissten Luftfahrzeug ist zwischen dem Such- und Rettungsdienst und
der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen.

§ 30 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Unfallstelle betritt,
2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 die Unfallstelle, Unfallspuren, Wrackteile,
   Truemmerstuecke oder sonstigen Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe veraendert,
3. ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 sich zum Stand der Untersuchung oder zu
   einzelnen Ergebnissen oeffentlich aeussert oder
4. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zu wahrheitsgemaessen Aussage oder zur
   Erstattung von Gutachten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.

Anhang Beispiele fuer schwere Stoerungen
Die nachstehend aufgefuehrten Stoerungen sind typische Beispiele fuer schwere Stoerungen.
Die Liste ist jedoch nicht erschoepfend und dient nur als Richtschnur fuer die Definition
des Begriffs "schwere Stoerungen".
- Fastzusammenstoss/gefaehrliche Begegnung; gefaehrliche Annaeherung von zwei
  Luftfahrzeugen, bei der mindestens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln
  betrieben wurde und ein Ausweichsmanoever erforderlich war oder angemessen gewesen
  waere, um einen Zusammenstoss oder eine gefaehrliche Situation zu vermeiden;
- nur knapp vermiedene Bodenberuehrung mit einem nicht ausser Kontrolle geratenen
  Luftfahrzeug (CFIT);
- abgebrochener Start auf einer gesperrten oder belegten Startbahn oder Start von
  einer solchen Bahn mit kritischem Hindernisabstand;


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- Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder belegten Landebahn;
- erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flugleistungen beim Start oder im
  Anfangssteigflug;
- Braende oder Rauch in der Fluggastkabine oder im Laderaum und Triebwerksbraende, auch
  wenn diese Braende mit Hilfe von Loeschmitteln geloescht wurden;
- Umstaende, die die Flugbesatzung zur Benutzung von Sauerstoff zwangen;
- Strukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine Triebwerkszerlegung, die nicht
  als Unfall eingestuft werden;
- mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahrzeugsysteme, wodurch der Betrieb des
  Luftfahrzeugs ernsthaft beeintraechtigt wurde;
- jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern waehrend des Flugs;
- jeder Kraftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugfuehrer eine Notlage erklaeren musste;
- Stoerungen bei Start oder Landung; Stoerungen wie zu fruehes oder zu spaetes Aufsetzen,
  Ueberschiessen oder seitliches Abkommen von der Start- oder Landebahn;
- Ausfall von Systemen, meteorologische Erscheinungen, Betrieb ausserhalb des
  zulaessigen Flugbereichs oder sonstige Ergebnisse, die Schwierigkeiten bei der
  Steuerung des Luftfahrzeugs haetten hervorrufen koennen;
- Versagen von mehr als einem System in einem redundanten System, das fuer die
  Flugfuehrung und -navigation unverzichtbar ist.




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