Verordnung ueber das erlaubnispflichtige
Personal der Flugsicherung und seine
Ausbildung
(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
- FSPersAV)
FSPersAV
vom 10.10.2008
"Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931)"
*) Die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie
2006/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 ueber eine
gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22).
Fussnote
Textnachweis ab: 17.10.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 23/2006 (CELEX Nr: 306L0023)
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufsichtsbehoerde
Abschnitt 2
Fluglotsen und deren Ausbilder
Unterabschnitt 1
Pflichten, Lizenzen
und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 7 Medizinische Tauglichkeit
Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen
zum Erwerb von Lizenzen
-1-
§ 8 Ausbildungsinhalt
§ 9 Grundlegende Ausbildung
§ 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§ 11 Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
§ 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz
§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 14 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
§ 16 Ausnahmeregelungen
§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis
Unterabschnitt 3
Leistungsnachweise, Pruefungsbestimmungen
§ 18 Leistungsnachweise
§ 19 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
§ 20 Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
§ 21 Wiederholung
§ 22 Ruecktritt
§ 23 Versaeumnisfolgen
§ 24 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung,
Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung
§ 25 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Auszubildendenlizenzen
§ 26 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche
Kompetenzprogramme
§ 27 Ueberpruefung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
§ 28 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Ausbildererlaubnissen
Unterabschnitt 5
Ausbildungsanbieter
§ 29 Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
Abschnitt 3
Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,
flugsicherungstechnisches Personal
und dessen Ausbilder
Unterabschnitt 1
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen
§ 31 Medizinische Tauglichkeit
Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen
zum Erwerb von Erlaubnissen,
Berechtigungen und Sprachenvermerken
-2-
§ 32 Ausbildungsinhalt
§ 33 Grundlegende Ausbildung
§ 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§ 35 Erlaubnispruefung
§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 38 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§ 39 Ausnahmeregelungen
§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
Unterabschnitt 3
Pruefungsbestimmungen
§ 41 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung,
Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 42 Gueltigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 43 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 44 Ueberpruefung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
Unterabschnitt 5
Ausbildungsstaetten
§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstaetten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Uebergangsvorschriften
§ 48 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)
Grundlegende Ausbildung fuer Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)
Betriebliche Ausbildung fuer Fluglotsen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilpruefungen und Pruefungen,
Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen,
Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Pruefungen
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)
-3-
Anforderungen fuer das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 fuer Fluglotsen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal fuer die Flugsicherung umfasst
1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplaetzen der
Flugsicherungsbetriebsdienste,
2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten
in den Verwendungsbereichen
a) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
b) Fluginformationsdienst,
c) Flugberatung
sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
3. das flugsicherungstechnische Personal fuer den Betrieb, die Instandhaltung
und die Ueberwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten
flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich
genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Massgabe dieser Verordnung fuer Personal im
Sinne des § 1 Nr. 1 erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubildendenlizenz
(Auszubildendenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als
Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse,
Berechtigungen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
2. Lizenz:
a) als Auszubildendenlizenz (student licence), eine Genehmigung, welche den
Inhaber zu Taetigkeiten an den Arbeitsplaetzen der Flugverkehrskontrolldienste
unter Aufsicht eines Ausbilders fuer die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt
oder
b) als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber
berechtigt, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;
3. Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Massgabe dieser Verordnung fuer Personal im
Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Berechtigungen und,
soweit erforderlich, Sprachenvermerke eingetragen werden;
4. Erlaubnis:
a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende
Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschraenkungen der
Lizenz angegeben sind (rating) oder
b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung, aufgrund der
unter Aufsicht eines Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in den
Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
Fluginformationsdienst oder Flugberatung erbracht oder betrieblich genutzte
flugsicherungstechnische Einrichtungen in Betrieb gehalten werden duerfen;
5. Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und
einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen oder
Beschraenkungen der Erlaubnis angegeben sind;
6. Berechtigung:
-4-
a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz
bildende Genehmigung, in der sowohl die Ortskennung der International Civil
Aviation Organisation (ICAO) als auch die Sektoren und die Arbeitsplaetze
oder nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplaetze angegeben sind, fuer die der
Lizenzinhaber zur Ausuebung der Taetigkeit befaehigt ist (unit endorsement) oder
b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur
selbstverantwortlichen Taetigkeit in der der Berechtigung zugeordneten
Zustaendigkeit in einem Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste
fuer Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung betrieblich
genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen fuer Personal im Sinne des § 1
Nr. 3;
7. Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in einen Lizenzschein
eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in
der die Kompetenz des Inhabers zur Durchfuehrung von Ausbildungsmassnahmen am
Arbeitsplatz angegeben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils auf
Zustaendigkeitsbereiche, fuer die eine gueltige Berechtigung vorliegt;
8. Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur
Durchfuehrung der Ausbildung an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste
fuer Personal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischen Einrichtungen fuer
Personal nach § 1 Nr. 3, fuer die der Ausbilder gueltige Berechtigungen besitzt;
9. Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als language endorsement) oder
in einen Erlaubnisschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprachkompetenz des
Inhabers angegeben ist;
10. psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Opiate, Cannaboide, Kokain,
Halluzinogene, Sedativa oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und Tabak;
11. ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben bestehende Code, der nach den
Vorgaben des ICAO-Dokuments DOC 7910 gebildet wird und dem Standort einer
Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;
12. Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginformationsgebietes der flexibel
je nach Bedarf unterteilt werden kann;
13. Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Uebungen,
einschliesslich Simulationsuebungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz;
14. Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der Aufsichtsbehoerde fuer die
Durchfuehrung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung fuer Fluglotsen nach § 1 Nr.
1 zertifiziert wurde;
15. Ausbildungsstaette: eine Einrichtung, der die Aufsichtsbehoerde die Erlaubnis zur
grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3 erteilt hat;
16. betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der Aufsichtsbehoerde genehmigtes
Programm, das festlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber
aufrechterhaelt;
17. Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehoerde berufene Lizenzinhaber, die fuer die
betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining taetig werden;
18. betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Aufsichtsbehoerde genehmigter Plan mit
genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, damit ein Lizenzinhaber
die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz
auf den oertlichen Zustaendigkeitsbereich anwenden kann.
§ 3 Aufsichtsbehoerde
Aufsichtsbehoerde ist das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Abschnitt 2
Fluglotsen und deren Ausbilder
-5-
Unterabschnitt 1
Pflichten, Lizenzen und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten
Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
1. darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchfuehren, fuer die er die
erforderliche und gueltige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen,
Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
2. ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchfuehrung der Flugverkehrskontrollaufgaben
durch geeignete Massnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
3. darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss
psychoaktiver Substanzen steht oder infolge koerperlicher oder geistiger Maengel an
der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Auflagen zur Erfuellung der in den Absaetzen 1 und 2
genannten Pflichten erlassen.
§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
(1) Die Lizenz fuer Fluglotsen enthaelt eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und
Befugnisse:
1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome
Control Visual, ADV), mit der der Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung
von Flugverkehrskontrolldiensten fuer den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, fuer
den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veroeffentlicht sind, nachweist;
2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), mit der der
Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
fuer den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, fuer den Instrumentenanflug- oder -
abflugverfahren veroeffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens
einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass
der Lizenzinhaber befaehigt ist, Kontrolldienst durchzufuehren, wenn die
Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
b) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an,
dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzufuehren.
c) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground
Movement Surveillance, GMS), die zusaetzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“
oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber
befaehigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollfuehrungssysteme
durchzufuehren.
d) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der
Lizenzinhaber befaehigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzufuehren.
e) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome
Radar Control, RAD), die zusaetzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder
„Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt
ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Ueberwachungsradar durchzufuehren.
f) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle“ (RAD-S), die
zusaetzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“
und zur Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird,
gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von
Ueberwachungsradar zu Staffelungszwecken durchzufuehren;
-6-
3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), mit der der
Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
fuer anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von
elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), mit der der
Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
fuer ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung
von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Erlaubnis ist mit
mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primaer- und Sekundaerradar durchzufuehren.
b) Die Befugnis „Praezisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar,
PAR), die zusaetzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der
Lizenzinhaber befaehigt ist, bodengefuehrte Praezisionsanfluege unter Nutzung
von Praezisionsanflugradar fuer Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn
durchzufuehren.
c) Die Befugnis „Anflug mit Ueberwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach,
SRA), die zusaetzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der
Lizenzinhaber befaehigt ist, bodengefuehrte Nichtpraezisionsanfluege unter
Nutzung von Ueberwachungsradar fuer Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn
durchzufuehren.
d) Die Befugnis „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ (Automatic
Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhaengiger Ueberwachung
durchzufuehren.
e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusaetzlich
zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ erteilt
wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst
unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung fuer Luftfahrzeuge
durchzufuehren, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten
Zustaendigkeitsbereichen betrieben werden;
5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area
Control Procedural, ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befaehigung zur
Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten fuer Luftfahrzeuge ohne Nutzung von
elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area
Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
Flugverkehrskontrolldienst fuer Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer
Luftverkehrsdarstellung durchzufuehren. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der
nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Ueberwachungsradar durchzufuehren.
b) Die Befugnis „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ (Automatic
Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhaengiger Ueberwachung
durchzufuehren.
c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusaetzlich
zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ erteilt
wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst
unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung fuer Luftfahrzeuge
durchzufuehren, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten
Zustaendigkeitsbereichen betrieben werden.
d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der
Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst fuer Luftfahrzeuge
durchzufuehren, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgefuehrt werden.
-7-
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfuellen.
§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulaessig, wenn
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
2. der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hochschulzugang berechtigenden
Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,
3. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 7 nachgewiesen hat,
4. der Bewerber eine den besonderen Anforderungen an die Taetigkeit als
Fluglotse genuegende geistige und psychologische Eignung nachgewiesen hat; die
Aufsichtsbehoerde erlaesst hierzu naehere Bestimmungen,
5. der Bewerber ueber einen ausreichenden Wortschatz verfuegt, um eine fluessige,
fehlerfreie Konversation in englischer Sprache ueber allgemeine Themen zu
fuehren; zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen
mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne
elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle
mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist daneben eine fluessige,
fehlerfreie Konversation in deutscher Sprache nachzuweisen und
6. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlaessig erscheinen lassen,
Taetigkeiten in den Flugverkehrskontrolldiensten auszuueben.
(2) Die Zuverlaessigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor,
wenn die Zuverlaessigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht
festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen Bewerber ferner in
der Regel nicht,
1. die rechtskraeftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsaetzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen
haben, wenn diese Verstoesse fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im
Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3. die regelmaessig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
4. fuer die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs
besteht.
Die Zuverlaessigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1
erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung oder der Entscheidung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind.
§ 7 Medizinische Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmaessig wiederkehrend durch Vorlage von
Tauglichkeitszeugnissen nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entweder durch
ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen anerkannten Flugmediziner
ausgestellt. Die Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses
(Erstuntersuchung) ist durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen
anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitaetskontrolle eines flugmedizinischen
Zentrums untersteht, durchzufuehren. Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen)
-8-
sind von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten
Flugmediziner durchzufuehren. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Betroffenen und der
Aufsichtsbehoerde mitzuteilen.
(2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemaess Anlage 10 dieser Verordnung durch das
untersuchende anerkannte flugmedizinische Zentrum oder den untersuchenden anerkannten
Flugmediziner ausgestellt. Die Tauglichkeit kann auch nur eingeschraenkt festgestellt
werden.
(3) Die Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses betraegt bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze zwoelf Monate. Die
Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann verkuerzt werden.
(4) Die Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der
Gueltigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung
innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgefuehrt worden ist.
Anderenfalls beginnt die Gueltigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit begruenden, ist
der Fluglotse zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet. Die vorzeitige
Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder von der Flugsicherungsorganisation
veranlasst. Die Aufsichtsbehoerde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder die Flugsicherungsorganisation koennen
bei der Aufsichtsbehoerde eine Ueberpruefung des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung
durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum beantragen. Weisen Erstergebnis
und Ueberpruefung unterschiedliche Aussagen zur Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit
eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis aus, fuehrt die Aufsichtsbehoerde eine
abschliessende Klaerung durch Hinzuziehung eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums
herbei.
(6) Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmediziner beduerfen fuer die Durchfuehrung
von medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und fuer die Erteilung der
Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehoerde
auf der Grundlage von Anlage 10 erteilt.
(7) Anerkannte flugmedizinische Zentren und anerkannte Flugmediziner unterliegen
hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehoerde; diese kann hierzu unter Beruecksichtigung der
Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens und den Anforderungen des Eurocontrol-
Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic
Controllers“ naehere Bestimmungen erlassen. Bei medizinischen Fragestellungen kann
sich die Aufsichtsbehoerde der Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren
bedienen.
Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen zum Erwerb von Lizenzen
§ 8 Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung fuer Fluglotsen umfasst die grundlegende Ausbildung, die zur Erteilung
einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbildung
einschliesslich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und
der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz
erforderlich ist.
§ 9 Grundlegende Ausbildung
In der grundlegenden Ausbildung werden den Auszubildenden in mehreren aufeinander
aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die fuer die betriebliche Ausbildung
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Die Ausbildungsziele und
Ausbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt. Fuer den Erwerb einer weiteren
Erlaubnis und das Erlangen einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in einer
frueheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten
-9-
Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz mindestens einer gueltigen
Berechtigung im Rahmen der mit der frueheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und
Befugnisse ist. Liegt keine gueltige Berechtigung mehr vor, kann die Regelung des Satzes
3 unter angemessener Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.
§ 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und
Sprachenvermerke
(1) Waehrend der grundlegenden Ausbildung sind in jedem der aufeinander aufbauenden
Ausbildungskurse schriftliche, muendliche oder praktische Leistungsnachweise zu
erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise koennen in Form computergestuetzter Tests
durchgefuehrt werden. In den Leistungsnachweisen sind die notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten fuer die Taetigkeit als Fluglotse nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehoerigen Leistungsnachweise
erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den
erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kurses voraus. Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2 festgelegt.
(2) Darueber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen,
dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
(3) Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische
Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusaetzlich der Nachweis zu
erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach
der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend
von Satz 1 ist fuer Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine
vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der
deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung
erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend fuer die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1
Nr. 5 zweiter Halbsatz.
(4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird,
hat eine Gueltigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit
der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gueltig. Ein Nachweis mit der
Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet.
(5) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Erteilung einer Lizenz mit seiner
Gueltigkeitsdauer als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen. Ein Nachweis ueber
Kenntnisse der deutschen Sprache gemaess Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle fuer
Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den
Lizenzschein eingetragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse
gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehoerde kann Einzelheiten zu den erforderlichen
Dokumenten festlegen.
(6) Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen Sprache
als Englisch oder Deutsch mit einer Gueltigkeit nach Massgabe von Absatz 3 als
Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen oder verlaengert werden, wenn der
Antragssteller nachweist, ueber die entsprechenden Kenntnisse zu verfuegen. Er verfuegt
regelmaessig ueber die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer
Luftfahrtbehoerde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache
verwendet wird, oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestaetigt worden ist.
(7) Die Aufsichtsbehoerde kann auf Antrag Stellen fuer die Beurteilung von
Sprachkenntnissen nach Anlage 3 anerkennen. Die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung
werden von der Aufsichtsbehoerde festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die
Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem spaeteren Zeitpunkt nicht
nur voruebergehend entfallen sind.
§ 11 Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
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(1) Die Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe
an einer Simulationseinrichtung durchgefuehrt und kann aus mehreren Teilpruefungen
bestehen. In der Pruefung sind die fuer die jeweilige Taetigkeit notwendigen grundlegenden
Faehigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen
Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.
(3) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 fuer den jeweiligen Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Pruefung ist in Anlage
1 festgelegt.
(4) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(5) Zum Erwerb zusaetzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser
Verordnung gelten die Absaetze 1 bis 4 entsprechend.
§ 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Auszubildendenlizenz, wenn der Auszubildende die
Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Pruefung nach § 16 erlassen
wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird
dem Auszubildenden ausgehaendigt.
(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Befugnisse beschraenkt, die
aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung erworben wurden.
Diese Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(3) Mit dem Bestehen weiterer Pruefungen nach Absatz 1 wird die Auszubildendenlizenz
nach Absatz 2 entsprechend erweitert. Die zusaetzlichen Erlaubnisse und Befugnisse
werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber zur Taetigkeit an
den Arbeitsplaetzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders im
Rahmen der einen Teil der Auszubildendenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und
Sprachenvermerke.
§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
(1) In der betrieblichen Ausbildung ergaenzt und vertieft der Auszubildende die in der
grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, diese bei
der praktischen Taetigkeit als Fluglotse anzuwenden. Voraussetzung fuer die Teilnahme an
der betrieblichen Ausbildung mit der Beschraenkung nach § 12 Abs. 2 ist das Innehaben
der Auszubildendenlizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische
Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplaetzen
der Flugverkehrskontrolldienste wird ausschliesslich von Ausbildern mit
gueltiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgefuehrt; sie findet bei einer
Flugsicherungsorganisation statt.
(3) Sind fuer einen Sektor oder einen Arbeitsplatz keine oder nicht genuegend Ausbilder
nach Absatz 2 verfuegbar, koennen mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde Ausbilder mit
gueltiger Ausbildererlaubnis fuer Sektoren oder Arbeitsplaetze eingesetzt werden, die
der gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese Ausbilder muessen fuer die
Ausbildung am operativen Arbeitsplatz im Besitz der Berechtigung fuer den jeweiligen
Sektor oder Arbeitsplatz sein.
(4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum Abschluss fachlicher Einweisungen
und praktischer Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungsnachweise zu
erbringen. Eine fachliche Einweisung oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn der zugehoerige Leistungsnachweis erbracht wurde.
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(5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen
abgeschlossen.
(6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.
(7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen Ausbildungsplaenen.
Diese werden von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von der
Aufsichtsbehoerde genehmigt. Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungsplaene
sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.
§ 14 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
(1) Die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der
Trainingsphasen nach Anlage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsaetzlich am operativen
Sektor oder Arbeitsplatz waehrend der Betriebsdurchfuehrung statt; die Aufsichtsbehoerde
kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Pruefung
am operativen Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 2 dieser Verordnung
vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(3) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 vorgeschriebenen
Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und hoechstens vier Stunden dauern.
Von der Hoechstdauer kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen fuer
ein repraesentatives und pruefungsgeeignetes Verkehrsaufkommen hinsichtlich der Menge und
Komplexitaet im Pruefungszeitraum nicht vorliegen. Weitere Gruende koennen kurzfristige und
extreme Wetteraenderungen, Notlagen oder Systemausfaelle sein. Die Abweichung ist in der
Niederschrift zu vermerken und zu begruenden. Eine Berechtigungspruefung ist an einem Tag
abzuschliessen. Legt ein Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungspruefungen ab, kann
eine begonnene Berechtigungspruefung am naechsten Kalendertag abgeschlossen werden.
(4) Die Pruefung kann auch in Form einer fortlaufenden Beurteilung durchgefuehrt werden.
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses entweder zwei Mitglieder des Pruefungsausschusses beauftragen oder
die Stellungnahme Dritter einholen. Die beauftragten Mitglieder und die begutachtenden
Dritten dokumentieren die wesentlichen Ablaeufe und halten die fuer die Bewertung
erheblichen Tatsachen fest.
(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(6) Ist die Pruefung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehoerde dem
Fluglotsen die Berechtigung.
(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplaetze neu eingerichtet, koennen Fluglotsen, die
im Besitz einer gueltigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse
und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Pruefung oder fortlaufende
Beurteilung zum Erwerb der Berechtigung fuer die Taetigkeit auf dem neuen Sektor oder
Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehoerde ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
1. die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehoerde eine
niedrigere Altersgrenze zulassen;
2. die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen
Ausbildungsplan absolviert und die Pruefung oder fortlaufenden Beurteilungen nach §
14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und
Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
3. die ueber ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfuegen;
4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.
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(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehaendigt.
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich
Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.
§ 16 Ausnahmeregelungen
(1) Lizenzen und zugehoerige Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der
Aufsichtsbehoerde eines anderen Mitgliedsstaates der Europaeischen Gemeinschaft gemaess
der Richtlinie 2006/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006
ueber eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden,
werden von der Aufsichtsbehoerde anerkannt. Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt,
wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz
1 gilt entsprechend auch fuer medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs.
2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehoerde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen
anerkannten auslaendischen Lizenzschein gegen einen deutschen Lizenzschein gleichen
Inhalts aus, wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Verordnung die mit
der Lizenz verbundenen Rechte ausuebt und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche
Sprachkompetenz nachweist.
(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europaeischen Gemeinschaft angehoeren und die
gleichwertige Kenntnisse und Faehigkeiten nachweisen, kann die grundlegende Ausbildung
oder Teile dieser Ausbildung von der Aufsichtsbehoerde erlassen werden.
(3) Fluglotsen, die militaerische Erlaubnisse innehaben oder innehatten, kann die
grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichtsbehoerde
erlassen werden, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Faehigkeiten nachweisen.
Fuer militaerische Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der zivil-militaerischen
Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden
die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr fuer militaerische
Flugverkehrskontrolldienste anerkannt.
§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer
Fluglotsenlizenz, die
1. seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,
2. mindestens fuer die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der
Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse,
Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, fuer die die Ausbildererlaubnis
erteilt wird, erbracht haben und
3. einen von der Aufsichtsbehoerde anerkannten Ausbilderlehrgang fuer die Ausbildung am
Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse
und paedagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Pruefungen beurteilt wurden.
Die Aufsichtsbehoerde kann in begruendeten Faellen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und fuer die
Sektoren und Arbeitsplaetze erteilt, fuer die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2
vorliegt.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen
des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung
kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Fluglotse fuer die Ausbildertaetigkeit persoenlich ungeeignet ist.
Unterabschnitt 3
Leistungsnachweise, Pruefungsbestimmungen
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§ 18 Leistungsnachweise
(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in
Anlage 9 geregelt.
(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die
Aufsichtsbehoerde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begruendete
Aussicht auf Erfolg besteht.
(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen
Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewaehren.
(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fuenf Jahre aufzubewahren.
§ 19 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Jeder Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse werden von der Aufsichtsbehoerde fuer einen
verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Die Mitglieder des
Pruefungsausschusses muessen fuer die Pruefungstaetigkeit persoenlich geeignet sein und einen
von der Aufsichtsbehoerde anerkannten Prueferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Beisitzer eines Pruefungsausschusses fuer Berechtigungspruefungen muessen darueber
hinaus die gueltige Berechtigung nach § 14 und die gueltige Ausbildererlaubnis nach §
17 fuer den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplaetze besitzen. Soweit
Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind,
koennen Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gueltige Berechtigung und
Ausbildererlaubnis besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehoerde beauftragt einen Pruefungsausschuss mit der Abnahme der
Pruefung.
(4) Beschluesse ueber die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen,
Pruefungen und Teilpruefungen sowie ueber das Bestehen oder das Nichtbestehen von
Pruefungen werden durch den Pruefungsausschuss gefasst.
(5) Die Pruefungen sind nicht oeffentlich. Die Aufsichtsbehoerde kann Vertreter zur
Beobachtung der Pruefungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der
Pruefung gestatten.
(6) Der Pruefungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht
zulaessig.
(7) Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern
des Pruefungsausschusses zu unterzeichnen. Pruefungsniederschriften sind zehn Jahre
aufzubewahren.
§ 20 Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
Die Bewertung von Teilpruefungen und Pruefungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer
Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen und Bestehen von Pruefungen sind in Anlage
9 geregelt.
§ 21 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Pruefung oder Teilpruefung kann wiederholt werden. Die
Aufsichtsbehoerde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begruendete
Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Empfehlungen des Pruefungsausschusses fuer die Wiederholung sind angemessen zu
beruecksichtigen.
§ 22 Ruecktritt
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(1) Wer von einer Pruefung oder einem Pruefungsteil zuruecktritt, hat die Gruende fuer
seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses schriftlich
mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, gilt die Pruefung oder der
betreffende Pruefungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt
dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer
aerztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder werden die Gruende fuer
den Ruecktritt nicht unverzueglich mitgeteilt, gilt die Pruefung oder der betreffende
Pruefungsteil als nicht bestanden.
§ 23 Versaeumnisfolgen
(1) Wird ein Pruefungstermin versaeumt oder eine Pruefung unterbrochen, sind die Gruende
hierfuer unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses mitzuteilen. Eine
Erkrankung ist durch Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Liegt kein wichtiger Grund fuer die Versaeumnis oder Unterbrechung vor, gilt
der betreffende Pruefungsteil als nicht bestanden. Im Uebrigen gilt der Pruefungsteil
als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses.
§ 24 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Hat ein Pruefungsteilnehmer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung einer Pruefung in erheblichem
Masse gestoert oder eine Taeuschung versucht, kann der Pruefungsausschuss den betreffenden
Teil der Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Eine solche Entscheidung ist im Fall
der Stoerung nur bis zum Abschluss der Pruefung, im Fall eines Taeuschungsversuches nur
innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.
Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung, Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
Erneuerung
§ 25 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Auszubildendenlizenzen
(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, sofern sie nicht verlaengert werden, ruhen,
widerrufen oder erneuert werden. Sie gelten jedoch hoechstens bis zum Ablauf der Frist
fuer die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist fuer die Gueltigkeit von
Sprachenvermerken.
(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb der entsprechenden
Fluglotsenlizenz ihre Gueltigkeit.
(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag des
Lizenzinhabers um hoechstens zwoelf Monate verlaengert werden.
(4) Wird ein Lizenzinhaber voruebergehend medizinisch untauglich oder ist ein
Sprachenvermerk nicht mehr gueltig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfuellt, ordnet die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der
Auszubildendenlizenz an. Der Ablauf der Gueltigkeit nach Absatz 1 bleibt unberuehrt.
(5) Die Aufsichtsbehoerde widerruft eine Auszubildendenlizenz, wenn tatsaechliche
Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische
Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Die
Auszubildendenlizenz wird von der Aufsichtsbehoerde eingezogen.
(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag erneuert
werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die
Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die
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erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 fuer die betriebliche
Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind.
(7) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung, das Ruhen und die
Erneuerung in den Auszubildendenlizenzschein ein.
(8) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 4
oder den Widerruf nach Absatz 5 mit.
§ 26 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen,
Betriebliche Kompetenzprogramme
(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer Gueltigkeitsdauer von zwoelf Monaten
erteilt, laengstens jedoch bis zum Ablauf der Frist fuer die medizinische Tauglichkeit
oder bis zum Ablauf der Frist fuer die Gueltigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Die Gueltigkeitsdauer von Berechtigungen wird um weitere zwoelf Monate verlaengert,
wenn
1. der Fluglotse waehrend der letzten zwoelf Monate lizenzpflichtige Taetigkeiten nach
den Regelungen des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeuebt hat,
2. die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelungen des Kompetenzprogramms beurteilt
und bestaetigt wurde,
3. ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt,
4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und
5. die Zuverlaessigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht.
(3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird von der jeweiligen
Flugsicherungsorganisation festgelegt und mindestens alle drei Jahre von der
Aufsichtsbehoerde ueberprueft und genehmigt. Das betriebliche Kompetenzprogramm bestimmt
fuer die Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere
1. den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenzpflichtiger Taetigkeit,
2. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der theoretischen
Kompetenz,
3. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der praktischen
Kompetenz und
4. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an Schulungen zum Kompetenzerhalt.
(4) Die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kompetenz eines Fluglotsen wird
von Kompetenzbeurteilern vorgenommen, die fuer diese Taetigkeit von der Aufsichtsbehoerde
fuer einen verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.
(5) Eine nicht mehr gueltige Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert
werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die
Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch erfolgreiches
Absolvieren eines von der Aufsichtsbehoerde genehmigten betrieblichen Ausbildungsplans
im Sinne des § 13 Abs. 7 sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Taetigkeit fuer den betreffenden
Sektor oder die betreffenden Arbeitsplaetze vorhanden sind. Ist eine Berechtigung
mehr als ein Jahr ungueltig oder widerrufen, ist ein Berechtigungserwerb nach § 14
erforderlich.
(6) Hat ein Fluglotse waehrend eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren
im Rahmen der seiner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechtigungen keinen
Flugverkehrskontrolldienst erbracht, darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten
Erwerb der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubildendenlizenz aufgenommen
werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6
entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und
3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und
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grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden sind. Gegebenenfalls sind geeignete
Ausbildungsmassnahmen durchzufuehren. Der Fluglotse weist seinen Ausbildungserfolg nach.
(7) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung und die Erneuerung von
Berechtigungen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
§ 27 Ueberpruefung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
(1) Die Aufsichtsbehoerde ist unverzueglich zu unterrichten, wenn begruendete Zweifel an
der sicheren Betriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. der begruendete Verdacht besteht, dass der Fluglotse ursaechlich zu einem Flugunfall
beigetragen hat,
2. der Fluglotse eine Ueberpruefung der theoretischen oder praktischen Kompetenz im
Rahmen des betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wiederholung nicht erfolgreich
abgeschlossen hat oder an einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenzerhalt nicht
oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,
3. die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise erhebliche Maengel bezueglich der
Kenntnisse, Faehigkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt hat oder
4. der Fluglotse voruebergehend medizinisch nicht tauglich ist, ein Sprachenvermerk
nicht mehr gueltig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6
entsprechend nicht mehr vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann das Ruhen der Fluglotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel
ausgeraeumt sind oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist. Der Ablauf
der Gueltigkeit der Berechtigungen, des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und
der Sprachenvermerke bleibt unberuehrt. Die Aufsichtsbehoerde traegt das Ruhen in den
Fluglotsenlizenzschein ein.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann im Fall begruendeter Zweifel im Sinne des Absatzes 1
ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24
ueberpruefen lassen.
(4) Die Aufsichtsbehoerde widerruft die Fluglotsenlizenz, wenn
1. in der Wiederholung der Ueberpruefung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass der
Fluglotse nicht mehr die erforderliche Kompetenz innehat, oder
2. tatsaechliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche
medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr
gegeben ist.
Der Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbehoerde eingezogen.
(5) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 2
oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
§ 28 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Ausbildererlaubnissen
(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehoerde fuer einen Zeitraum von drei
Jahren erteilt.
(2) Die Gueltigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlaengert, wenn
die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.
(3) Die Aufsichtsbehoerde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse
keine gueltige Berechtigung mehr besitzt.
(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, paedagogisch
oder persoenlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehoerde ist unverzueglich zu unterrichten,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1
rechtfertigen. Bis zur endgueltigen Entscheidung ueber einen Widerruf ordnet die
Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.
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(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag erneuert werden,
wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.
(6) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung, das Ruhen, den
Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein
ein.
(7) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3
oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
Unterabschnitt 5
Ausbildungsanbieter
§ 29 Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern
durchgefuehrt werden. Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische
und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchfuehrung von Ausbildungsgaengen fuer
Fluglotsen.
(2) Die Ausbildungsanbieter muessen insbesondere
1. ueber eine effiziente Verwaltungsstruktur und genuegend Personal mit angemessener
Qualifikation und Erfahrung verfuegen, um Fluglotsen nach den Vorschriften dieser
Verordnung ausbilden zu duerfen,
2. ueber die erforderlichen und fuer die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten
Einrichtungen, Geraete und Unterbringungsmoeglichkeiten verfuegen,
3. angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die Organisation und die Dauer der
Ausbildungsgaenge, die Plaene fuer die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen
Kompetenzprogramme im Einzelnen sowie die Art und Weise der Organisation von
Pruefungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Fuer Pruefungen im Rahmen der
grundlegenden Ausbildung – einschliesslich der Simulationsuebungen – muessen die
Qualifikationen der Pruefer detailliert aufgefuehrt werden,
4. einen Nachweis ueber das vorhandene Qualitaetsmanagementsystem vorlegen, mit dem die
Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die
garantieren, dass die durchgefuehrten Ausbildungsmassnahmen den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechen,
5. nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfuegung stehen, um die Ausbildung
entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzufuehren, und dass fuer
die Taetigkeiten entsprechend der Art der durchgefuehrten Ausbildungsmassnahmen
ausreichender Versicherungsschutz besteht.
(3) Zertifizierungsantraege von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder
ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehoerde vorzulegen.
Erfuellt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehoerde
eine Zertifizierungsbescheinigung.
(4) Zertifizierungsbescheinigungen koennen fuer die grundlegende Ausbildung, die
betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den
Prueferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden.
Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als
Dienstepaket zertifiziert.
(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
1. die Aufsichtsbehoerde als ausstellende Behoerde,
2. Name und Anschrift des Antragstellers,
3. Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,
4. Bestaetigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfuellt
und
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5. das Ausstellungsdatum nebst Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung.
(6) Die Aufsichtsbehoerde ueberwacht die Einhaltung der Anforderungen, die
an die Zertifizierungsbescheinigungen geknuepft sind. Erfuellt der Inhaber
einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift
die Aufsichtsbehoerde geeignete Massnahmen. Die Aufsichtsbehoerde kann die
Zertifizierungsbescheinigung entziehen.
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehoerde anerkannt.
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu
einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.
Abschnitt 3
Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,
flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder
Unterabschnitt 1
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder
flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulaessig, wenn
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,
3. der Bewerber ueber einen ausreichenden Wortschatz verfuegt, um eine fluessige,
fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache ueber allgemeine Themen
zu fuehren, und
4. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlaessig erscheinen lassen,
die beabsichtigte Taetigkeit auszuueben.
(2) Die Zuverlaessigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor,
wenn die Zuverlaessigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht
festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen Bewerber ferner in
der Regel nicht,
1. die rechtskraeftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) wegen sonstiger vorsaetzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder
Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen
haben, wenn diese Verstoesse fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im
Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3. die regelmaessig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
4. fuer die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs
besteht.
Die Zuverlaessigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1
erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung oder der Entscheidung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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(2) Fuer flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusaetzliche Voraussetzungen:
1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen
Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
2. der erfolgreiche Besuch einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten
Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in
einem geeigneten Fachgebiet oder
4. eine andere gleichwertige Ausbildung.
§ 31 Medizinische Tauglichkeit
(1) Fuer das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische
Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden
Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gueltigen Fassung nachzuweisen.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmaessig
wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1
genannten Richtlinie in folgenden Zeitraeumen festzustellen:
1. bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung
und Fluginformationsdienst mindestens alle fuenf Jahre ab dem vollendeten 30.
Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
2. bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal
nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fuenf Jahre ab dem vollendeten 45.
Lebensjahr,
3. bei flugsicherungstechnischem Personal mindestens alle fuenf Jahre ab dem
vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.
(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersuchenden Arzt eine kuerzere Frist
fuer erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst
werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gruende, die Zweifel an dem Fortbestehen der
medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf
Veranlassung der Aufsichtsbehoerde durchzufuehren.
Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen zum Erwerb von Erlaubnissen,
Berechtigungen und Sprachenvermerken
§ 32 Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung fuer sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende
Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach §
37 zum Erwerb von Berechtigungen.
§ 33 Grundlegende Ausbildung
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach §
1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die
fuer die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplaetzen des jeweiligen Verwendungsbereichs
erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Diesem Personal
werden fuer den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer frueheren Ausbildung
nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte
anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gueltigen Erlaubnis ist, die mit
der frueheren Ausbildung erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Personal nach
§ 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die fuer die betriebliche Ausbildung in der
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.
- 20 -
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstaetten durchgefuehrt, die dafuer eine
Erlaubnis nach § 45 innehaben.
(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, fuer
flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.
§ 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und
Sprachenvermerke
(1) Waehrend der grundlegenden Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach
§ 1 Nr. 2 sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche,
muendliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten fuer die jeweilige erlaubnispflichtige Taetigkeit
in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehoerigen Leistungsnachweise erbracht wurden.
Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss
des vorhergehenden Kurses voraus.
(2) Waehrend der grundlegenden Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach §
1 Nr. 3 koennen schriftliche oder muendliche Leistungsnachweise gefordert werden.
(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl
und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs fuer flugsicherungstechnisches
Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.
(4) Darueber hinaus ist fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Buchstabe a hinsichtlich des Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b der Nachweis zu
erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe
4 nach der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusaetzlich der Nachweis
zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4
nach der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend
von Satz 2 ist fuer Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine
vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der
deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung
erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend fuer die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1
Nr. 3.
(5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der Kompetenzstufe 4
bewertet wird, hat eine Gueltigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz,
die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gueltig. Ein Nachweis
mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend von den Saetzen 1 und 2 ist
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der
Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, vier Jahre und ein
Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, acht Jahre
gueltig.
(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit seiner Gueltigkeitsdauer als
Sprachenvermerk im Erlaubnisschein eingetragen. Ein Nachweis ueber Kenntnisse
der deutschen Sprache gemaess Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle fuer
Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in
den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaubnispflichtige geeignete Dokumente
vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist
oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehoerde kann Einzelheiten zu den
erforderlichen Dokumenten festlegen.
(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 35 Erlaubnispruefung
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(1) Die Erlaubnispruefung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als
praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgefuehrt. Sie kann aus
mehreren Teilpruefungen bestehen. In ihr sind die fuer die Taetigkeit unter Aufsicht
im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen
praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Erlaubnispruefung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
wird als theoretische Abschlusspruefung durchgefuehrt. In ihr sind die erforderlichen
theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische
Abschlusspruefung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem muendlichen
Teil, soweit der muendliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.
(3) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils
vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach
§ 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.
(4) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 fuer den jeweiligen Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und
hoechstens drei Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach § 41.
§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnispruefung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis fuer
den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1
Nr. 2 oder fuer die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer
Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehoerde erteilt und
im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehaendigt.
(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3 zur Taetigkeit an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste
in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten
flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.
§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen
Taetigkeit auf Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen
Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer
Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung fuer die Teilnahme an der betrieblichen
Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung
umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplaetzen
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2
oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von
Ausbildern mit gueltiger Berechtigung nach § 40 durchgefuehrt. Sie findet bei der
Flugsicherungsorganisation statt. Fuer das flugsicherungstechnische Personal kann die
betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgefuehrt werden, soweit diese ueber
die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen fuer Schulungszwecke verfuegen
oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.
(3) In der betrieblichen Ausbildung sind fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach §
1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, fuer
flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgaenge
schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen
abgeschlossen.
(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise sind fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7,
fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.
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§ 38 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
(1) Die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der
Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Fuer die
Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die
Pruefung am Arbeitsplatz waehrend der Betriebsdurchfuehrung statt; die Aufsichtsbehoerde
kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Pruefung
am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Die Berechtigungspruefungen fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr.
3 werden als theoretische und praktische Teilpruefung durchgefuehrt. Die theoretische
Teilpruefung kann in schriftlicher oder muendlicher Form durchgefuehrt werden.
(3) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser
Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(4) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen
Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und hoechstens vier Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach § 41.
(6) Ist die Pruefung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehoerde
dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit. Fuer das
flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die
Ueberwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf
einfache Instandhaltungsmassnahmen beschraenkt werden.
(7) Werden Arbeitsplaetze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gueltigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden
Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Pruefung auf dem neuen
Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehoerde ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 39 Ausnahmeregelungen
(1) Bewerbern fuer die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen
nach § 30 erfuellen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis fuer einen der in § 1 Nr. 2
genannten Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Erlaubnis den Anforderungen
an die Gueltigkeit nach § 42 entspricht, von der Aufsichtsbehoerde die grundlegende
Ausbildung, einzelne oder saemtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnispruefung
jeweils in dem Umfang, in dem diese Voraussetzung fuer den Erwerb der Erlaubnis waren,
erlassen werden. Dies gilt ebenso fuer Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30
erfuellen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im begruendeten Ausnahmefall
kann die Aufsichtsbehoerde die betriebliche Ausbildung und die Pruefung zum Erwerb der
Berechtigung fuer die Taetigkeit auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder
teilweise erlassen. Voraussetzung dafuer ist, dass das Flugsicherungsbetriebspersonal
eine gueltige Berechtigung nach § 38 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.
(2) Fuer militaerisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen
der zivil-militaerischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt
werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr fuer
militaerische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.
(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Bewerbern fuer die Ausbildung zum
flugsicherungstechnischen Personal hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich
genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 die grundlegende
Ausbildung, die Erlaubnispruefung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder saemtliche
Berechtigungspruefungen und einzelne oder saemtliche Leistungsnachweise ganz oder
teilweise erlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten
zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen
nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begruendeten Ausnahmefall nur an einzelnen
flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die
Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschraenkt.
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§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die
1. eine gueltige Berechtigung nach § 38 innehaben,
2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich taetig waren und
3. ausreichende berufs- und arbeitspaedagogische Kenntnisse nachweisen, die sich
insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchfuehrung der
Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Beruecksichtigung der
flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken muessen.
(2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den
Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen
Einrichtungen, fuer die der Bewerber gueltige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen
Taetigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) Die Aufsichtsbehoerde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine
gueltige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit mehr vorliegt.
(4) Voraussetzung fuer die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder
die Aufnahme der Ausbildungstaetigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der
Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjaehrige
selbstverantwortliche Taetigkeit im Verwendungsbereich.
(5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausbilder persoenlich ungeeignet ist. Die Ausbilderberechtigung
ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder
fachlich, paedagogisch oder persoenlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der
Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgueltigen Entscheidung ueber den Widerruf kann
die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.
Unterabschnitt 3
Pruefungsbestimmungen
§ 41 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Jeder Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse werden von der Aufsichtsbehoerde fuer einen
verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Sie muessen fuer die
Pruefungstaetigkeit geeignet sein und ueber besondere fachliche Erfahrungen verfuegen. Die
Beisitzer des Pruefungsausschusses fuer die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung nach §
38 muessen darueber hinaus die gueltige Berechtigung fuer den betreffenden Arbeitsplatz der
Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung
sowie eine gueltige Ausbilderberechtigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit
dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit nicht vorhanden sind, koennen
Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Pruefungen
nach § 38 fuer das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 koennen, wenn eine
flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle
von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt
werden, die ueber besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen ueber diese Einrichtung
verfuegen.
(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.
Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung, Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 42 Gueltigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
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(1) Erlaubnisse fuer Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet,
sofern sie nicht widerrufen werden.
(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen
Planung einschliesslich deren Verwirklichung oder in der Ueberwachung und Steuerung
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist,
ordnet die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Erlaubnis an.
(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von
zwoelf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder
wenn er durch Widerruf saemtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gueltigkeit
dieser Berechtigungen aus anderen Gruenden seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der
Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gueltigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag
des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend
sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und
grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.
§ 43 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen
(1) Berechtigungen werden mit einer Gueltigkeitsdauer von zwoelf Monaten fuer
die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten fuer die
Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach
§ 1 Nr. 3 erteilt.
(2) Wenn die persoenliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs.
1 Satz 1 und – soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des
Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehoerde festgelegten
Mindestzeiten selbstverantwortlicher Taetigkeit vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer
nachgewiesen sind, wird die Gueltigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum
nach Absatz 1 verlaengert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die
Gueltigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers fuer einen
geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen
Zeitraum verlaengert.
(3) Nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine
Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie
des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich – die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4
nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Faehigkeiten
und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Taetigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur
selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen
Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.
§ 44 Ueberpruefung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abstaenden oder
aus begruendetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten der
Berechtigungsinhaber von einem Pruefungsausschuss nach § 41 ueberpruefen lassen.
(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemaessen
Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er voruebergehend medizinisch
nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Berechtigungen anordnen.
Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Pruefungsausschuss nach § 41
festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen
Kenntnisse, Faehigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte
vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des
Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im
Erlaubnisschein eingetragen.
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(3) Die Ueberpruefung ist nicht oeffentlich. Die Aufsichtsbehoerde kann Vertreter zur
Beobachtung der Ueberpruefung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der
Ueberpruefung gestatten.
(4) Das Ergebnis der Ueberpruefung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Eine nicht bestandene Ueberpruefung kann unter den von der Aufsichtsbehoerde bestimmten
Voraussetzungen wiederholt werden.
(5) Der Pruefungsausschuss fertigt einen Ueberpruefungsbericht.
Unterabschnitt 5
Ausbildungsstaetten
§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstaetten
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben
einer Ausbildungsstaette zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen
und Gesellschaften des Handelsrechts ausserdem den Namen und Wohnsitz der
vertretungsberechtigten Personen,
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit, sofern der Antragsteller eine natuerliche Person
ist; die Staatsangehoerigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen ueber deren
fachliche und paedagogische Eignung,
4. Angaben ueber die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer
der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,
5. Angaben ueber die Einrichtungen und Lehrmittel.
Die Aufsichtsbehoerde kann zusaetzliche Angaben fordern.
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1. die Ausbildungsstaette nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen
Ausstattung zur Durchfuehrung der Ausbildung geeignet ist,
2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und paedagogisch geeignet sind,
3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,
4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oeffentliche Sicherheit und
Ordnung gefaehrdet werden kann.
(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach
§ 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusaetzlich auf
einzelne Ausbildungsteile beschraenkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
(6) Aenderungen in den Verhaeltnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehoerde von dem
Betreiber der Ausbildungsstaette mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder
des Lehrpersonals oder Aenderungen in den Verhaeltnissen nach Absatz 2 beduerfen der
Zustimmung der Aufsichtsbehoerde.
(7) Die Aufsichtsbehoerde fuehrt die Aufsicht ueber die Ausbildungsstaetten. Sie kann die
Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.
(8) Die Erlaubnis kann zurueckgenommen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
fuer ihre Erteilung nachtraeglich entfallen sind oder wenn laenger als ein Jahr von der
Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
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(9) Fuer Ausbildungsstaetten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges
Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach
Absatz 1 als erteilt. Im Uebrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen
und Bestimmungen dieser Vorschrift.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben
durchfuehrt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.
§ 47 Uebergangsvorschriften
(1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im
Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig
sind, gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung. Der Ablauf der
Gueltigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
genannten Fassung wird dadurch nicht beruehrt.
(2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 3
und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig sind,
gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschraenkungen nach
§ 17 Abs. 2 und mit einer Gueltigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) Eine nicht beschraenkte Erlaubnis nach § 9 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen
Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein
eingetragen. Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zugehoerigen Befugnissen
aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung, fuer die noch
zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung erworben wurde, in den
Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Dem unter die Regelungen der Absaetze 1 bis 3 fallenden Personal werden
Auszubildendenlizenzen oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spaetestens ein
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehoerde ausgehaendigt.
(5) Eine gueltige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung,
die auf die Taetigkeit an Flugplaetzen beschraenkt ist, fuer die nach § 27d
Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers
Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden (beschraenkte Erlaubnis), behaelt
ihre Gueltigkeit bis laengstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle gemaess
Anlage 1 Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbehoerde eine Lizenz
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nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (TWR) oder
den Befugnissen „Luftverkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC)
erteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung
einer Lizenz nach dieser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes beantragt, wird
von der Aufsichtsbehoerde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und
den Befugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an dem
Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle gemaess Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz wird
mit einem einschraenkenden Vermerk versehen, der den Einsatz ausschliesslich an dem
Flugplatz ermoeglicht, an dem der Fluglotse gueltige Berechtigungen besitzt.
(6) Hat ein Fluglotse mit einer gueltigen, beschraenkten Erlaubnis erfolgreich
an einem Weiterbildungs- oder dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer
Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusaetzlich die Befugnis „Nutzung von Radar
zur Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.
(7) Hat ein Fluglotse mit einer gueltigen, beschraenkten Erlaubnis erfolgreich an
einer Weiterbildungsmassnahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach
Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusaetzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.
(8) Die Ergaenzungsausbildung gemaess Anlage 1 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1
von der Aufsichtsbehoerde zertifizierten Ausbildungsanbieter durchgefuehrt werden.
(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 fuer die Verlaengerung von Berechtigungen erforderliche
Nachweis der Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(10) Der nach § 43 Abs. 2 fuer die Verlaengerung von Berechtigungen erforderliche
Nachweis der englischen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. Maerz 2011, der Nachweis
der deutschen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl.
I S. 1014) gelten bis laengstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung als
anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des §
7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spaetestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10
auszustellen.
(12) Ein Prueferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist erstmalig drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.
§ 48 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs.
5 und 8)
Grundlegende Ausbildung fuer Fluglotsen – Leistungsnachweise;
Sprachenvermerke
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957)
1. Abfolge der Ausbildungskurse*)
In der grundlegenden Ausbildung fuer Fluglotsen sind zum Erwerb der
Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden
Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
1.1 Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb (ADI)
- 28 -
a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle
an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis
Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR)
und Rollverkehrskontrolle (GMC):
– Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle;
b) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der
Flugplatzkontrolle;
c) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
– Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
Flugplatzkontrolle;
d) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung (GMS):
– Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
Fuer Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte
und die Dauer des Befugniskurses entsprechend gekuerzt; der Leistungsnachweis
entfaellt.
Bei Bedarf koennen die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d
zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle nach Buchstabe
a vereinigt werden.
1.2 Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung (APS)
a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der
Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,
– Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle;
b) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle
(TCL) zusaetzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle;
c) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der
Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:
– Erlaubniskurs fuer Anflug- und Nahbereichskontrolle;
d) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle
mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusaetzlich zu der Erlaubnis
und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle.
Bei Bedarf koennen die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses fuer
Nahbereichskontrolle und des Ergaenzungskurses fuer Bezirkskontrolle mit denen des
Erlaubniskurses fuer Anflugkontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
1.3 Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung (ACS)
a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der
Befugnis Radar (RAD):
– Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,
- 29 -
– Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle;
b) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle
(TCL) zusaetzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
– Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle;
c) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit
elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusaetzlich zu der Erlaubnis und
der Befugnis nach Buchstabe a:
– Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle.
Bei Bedarf koennen die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses fuer
Nahbereichskontrolle und des Ergaenzungskurses fuer Anflugkontrolle mit denen des
Erlaubniskurses fuer Bezirkskontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der
Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen
und koennen deren Aufgaben allgemein beschreiben;
• verstehen die Teilnehmer die grundsaetzlichen Anforderungen an die
Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;
• besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verstaendnis fuer Fluege nach Sicht-
und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende
Anforderungen an die Flugsicherung;
• verfuegen die Teilnehmer ueber Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher
und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren fuer den
Flugfunkdienst;
• koennen die Teilnehmer in einfachen praktischen Uebungen Verfahren der
Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und fluessig
anwenden und haben Verstaendnis fuer den Einfluss oekologischer, oekonomischer,
kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
• entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche
Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermoeglichen
damit die vorschriftsgemaesse und funktionsbezogene Kommunikation;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und
die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterfuehrenden
Ausbildungskurse fuer die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
– Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle,
– Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle,
– Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kurssystem und -inhalte
– Leistungsbeurteilungen
– Sicherheitsmanagement und Regulierung
– Qualitaetsmanagement
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistungsfaehigkeit
- 30 -
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Nationales Recht, insbesondere:
– Allgemeine rechtliche Grundlagen der Taetigkeit
– Lizenzierung
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
Luftrecht, insbesondere:
– Luftraumordnung
– Flugregeln
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
– Luftraummanagement
Betriebsverfahren fuer die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
– Allgemeine Kontrollverfahren
– Kontrollfreigaben und -anweisungen
– Koordinationsverfahren
– Hoehenmessung und Flugflaechenzuweisung
– Grundlagen der Staffelung
– Kollisionsvermeidungssysteme
– Fluginformationsdienst
– Not- und Ausfallverfahren
– Besondere Luftraumnutzungen
– Praktische Uebungen grundlegender Kontrollverfahren
Flugwetterkunde, insbesondere:
– Organisation des Wetterdienstes
– Erdatmosphaere und Prozesse
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
Navigation, insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Angewandte Navigation
– Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
– Aerodynamik
– Triebwerke
– Instrumente
– Luftfahrzeugkategorien
- 31 -
– Luftfahrzeugleistungen und -daten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Radarsysteme
– Automatisierte Datenverarbeitungs- und Ueberwachungssysteme
– Arbeitsplatzausruestung
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
– Praktische Durchfuehrung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
– Praktische Anwendungen
Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Flugplaene
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten fuer Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Datenmanagement
– Automatisierung
Betriebliches Umfeld, insbesondere:
– Betriebsstaetten der zivilen Flugsicherung
– Betriebsstaetten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
– Umfeld der Flugsicherung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle
einen muendlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15,
hoechstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche
Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren
unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten sowie einen praktischen
Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, hoechstens 60 Minuten im
Themengebiet „Betriebsverfahren fuer die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen
Sprachkompetenz ist waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle jeweils
ein muendlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers
entsprechend der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz nach Anlage 3
eingestuft.
2.2 Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen in den Funktionen
Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder
Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gueltigen Kontroll-
und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer
Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher,
geordnet und fluessig abwickeln;
- 32 -
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
englischer Sprache vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur
Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
fortzusetzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
(ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Staffelungs- und Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugplatzkontrolle
einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 120 Minuten
und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen praktischen Leistungsnachweis
in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.
2.3 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in
der Flugplatzkontrolle
• koennen die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen
der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services“ (DOC 4444)
beschriebenen Weise nutzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
fortzusetzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
(ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis
Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis
Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im
- 33 -
Rahmen gueltiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder
elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Grundlegende Radartheorie und -verfahren
Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung von Radar
zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen schriftlichen
Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe
b aufgefuehrten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu
erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.
2.4 Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle
in der Flugplatzkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
Flugplatzkontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen Flugplatzverkehr unter
Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter
Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und fluessig
abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
englischer Sprache vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
(ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis
Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis
Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im
Rahmen gueltiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich
zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der Radarkontrolle in
Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Koordinationsverfahren
– Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung von Radar
zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen praktischen
Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter
Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 40 Minuten und hoechstens 50 Minuten dauern.
2.5 Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle
- 34 -
a) Ausbildungsziele
Der Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige
ergaenzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle
an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis
Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle
(AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) fuer diejenigen Fluglotsen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer
gueltigen, beschraenkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26.
Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne
des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind.
Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des Erlaubniskurses fuer
Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Der Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen
Ausbildungsinhalte des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle und des
Erlaubniskurses fuer Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden
Ausbildung zum Erwerb der beschraenkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar
2002 nicht oder nur eingeschraenkt vermittelt worden sind.
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Aktuelle Aenderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
– Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
– Not- und Sonderverfahren
– Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
– Praktische Uebungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistungsfaehigkeit
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Einzelne Kursinhalte und -teile koennen erlassen werden, soweit der Fluglotse
die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen Fortbildungsveranstaltungen
nachweist. Die Anzahl der praktischen Uebungen und der Umfang der Simulation
koennen angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen
selbstverantwortlichen Taetigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmaessig
komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Flugplatzkontrolle
einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten
und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens
45, hoechstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern. Nach
erfolgreicher Pruefung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle
an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis
Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR)
und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in die Lizenzscheine fuer eine
Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.
- 35 -
2.6 Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um im Rahmen gueltiger Berechtigungen elektronische
Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
– Grundsaetzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
– Einsatzzweck des Rollfeldradars
– Einsatzmoeglichkeiten und -einschraenkungen
– Identifizierung
– Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung
elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.
2.7 Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden
und ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im
Zustaendigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
geordnet und fluessig abwickeln;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
fuer Nahbereichskontrolle oder dem Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle
fortzusetzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und
der Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Anflugkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsuebungen
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
- 36 -
– Praktische Uebungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Anflugkontrolle
drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten
und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in
Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.
2.8 Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen zivilen und militaerischen
Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung
der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und
fluessig abwickeln;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs fuer
Nahbereichskontrolle und dem Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle oder mit
einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und
der Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Streckenkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsuebungen
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Uebungen und Simulation
Menschliche Faktoren, insbesondere:
- 37 -
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Bezirkskontrolle
zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten
und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise
in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Streckenkontrolle“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.
2.9 Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden und
ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich
in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gueltigen Kontroll- und
Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und fluessig abwickeln;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergaenzungskurs fuer
Anflugkontrolle bzw. Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle fortzusetzen;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw.
Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis
Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsuebungen
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses fuer Nahbereichskontrolle
zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in diesem Kurs vermittelten
Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei
- 38 -
praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem
unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und
Verfahren zur Durchfuehrung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“
zu erbringen.
d) Pruefung
Fuer Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt die
Pruefung in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens 55 Minuten
und hoechstens 70 Minuten dauern.
Fuer Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll die Pruefung
mindestens 55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.
2.10 Erlaubniskurs fuer Anflug- und Nahbereichskontrolle
a) Ausbildungsziele und -inhalte
In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses
fuer Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses fuer Nahbereichskontrolle
(Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.
b) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Anflug- und
Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer
Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische
Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet
„Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der Anflug- und
Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.
c) Pruefung
Die Pruefung erfolgt in drei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.
2.11 Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen zivilen und militaerischen
Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gueltigen
Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und fluessig
abwickeln;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
zusaetzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Streckenkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsuebungen
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
- 39 -
– Kontrollverfahren
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Bezirkskontrolle
drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter
Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren
zur Durchfuehrung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.
2.12 Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle
• koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden
und ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im
Zustaendigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
geordnet und fluessig abwickeln;
• koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
• koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
zusaetzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
Anflugkontrolle, insbesondere:
– Einweisung in die Simulationsuebungen
– Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
– Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
Navigation
– Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
– Koordinationsverfahren
– Kontrollverfahren
– Praktische Uebungen und Simulation
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Anflugkontrolle
drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe
b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur
Durchfuehrung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 55 und hoechstens 70 Minuten dauern.
- 40 -
*) Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Sichtflugbetrieb (ADV),
Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP), Bezirkskontrolle ohne
elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Praezisionsanflug mit
Radar (PAR), Anflug mit Ueberwachungsradar (SRA), automatische bordabhaengige Ueberwachung
(ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt. Deshalb
sind hierfuer keine Ausbildungskurse beschrieben.
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)
Betriebliche Ausbildung fuer Fluglotsen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung fuer Fluglotsen sind an der fuer den Einsatz
vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu
durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem
organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt
umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische
Training zum Erwerb der Berechtigung(en) fuer einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe
von Arbeitsplaetzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte haengt von der Anzahl der
insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts)
wird grundsaetzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase)
unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller
Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungspruefung(en) durchgefuehrt,
soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender
Beurteilungen erfolgt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a) Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehoerige Arbeitsplaetze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
Abschnittsuebergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
– Oertliche Luftraumordnung
– Oertliche Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze
– Oertliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausruestung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
Leistungsnachweis ueber die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen
Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und hoechstens 120 Minuten
zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis ueber die
fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe
b zusammengefasst werden.
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt/weitere Trainingsabschnitte
- 41 -
a) Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
– Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren fuer diese Arbeitsplaetze
– Technische Ausruestung dieser Arbeitsplaetze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchfuehrung auf den zum Trainingsabschnitt gehoerenden
Arbeitsplaetzen (einschliesslich Training an oertlichen Simulations- und
Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern
in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den fuer jeden
Arbeitsplatz und jede Trainingsphase oertlich festgelegten Ausbildungszielen und
-inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts
ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten
und hoechstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder
eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungsplaene
In den Plaenen fuer die betriebliche Ausbildung sind unter Beruecksichtigung der
Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die
es ermoeglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders
fuer die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den oertlichen Zustaendigkeitsbereich
anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems
zur Beurteilung der Kompetenz einschliesslich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung
des Ausbildungsfortschritts und Pruefungen sowie Verfahren fuer Mitteilungen an die
Aufsichtsbehoerde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen
Ausbildungsplan festgelegt.
Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Pruefungen
oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961)
Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die
Sprachkompetenz gelten sowohl fuer den Gebrauch der Sprechgruppen als auch fuer den
Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung
vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfaehigkeit) in der
nachfolgenden Einstufungsskala fuer Sprachkompetenz erreicht werden muss.
Personen mit anforderungsgemaesser Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
a) kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als
auch mit einem anwesenden Gespraechspartner,
b) kommunizieren zu gewoehnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen praezise und
deutlich,
c) verwenden geeignete Kommunikationsstrategien fuer den Austausch von Mitteilungen
und zur Erkennung und Beseitigung von Missverstaendnissen (z. B. zur Ueberpruefung,
Bestaetigung oder Klaerung von Informationen) in einem allgemeinen oder
arbeitsbezogenen Zusammenhang,
d) handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder
unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemaessigen
Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut
sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und
- 42 -
e) sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden
wird.
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz:
Stufe Aussprache Struktur Vokabular Fluessigkeit Verstehen Interaktion
Experten- Aussprache, Sowohl Umfang und Kann einen laengeren Versteht in nahezu allen Interagiert mit
niveau Betonung, grundlegende als Genauigkeit des Redefluss natuerlich Zusammenhaengen durchgaengig Leichtigkeit in
Stufe 6 Sprechrhythmus auch komplexe Vokabulars sind und muehelos richtig; auch sprachliche nahezu allen
und Intonation, grammatische ausreichend, aufrechterhalten. und kulturelle Feinheiten. Situationen.
auch wenn sie Strukturen und um ueber eine Variiert den Ist fuer verbale
moeglicherweise Satzmuster werden Vielzahl Redefluss zu und nichtverbale
von der ersten durchgaengig gut bekannter und stilistischen Anzeichen
Sprache oder beherrscht. unbekannter Zwecken, z. B. sensibilisiert
regionalen Themen effektiv zur Hervorhebung. und reagiert
Varianten zu kommunizieren. Verwendet spontan angemessen darauf.
beeinflusst Das Vokabular geeignete
sein koennen, ist idiomatisch, Diskursmarker und
beeintraechtigen nuanciert und Binde-
die auf das Register woerter.
Verstaendlichkeit abgestimmt.
fast nie.
Erweitertes Aussprache, Grundlegende Umfang und Ist in der Versteht richtig bei Antworten
Niveau Betonung, grammatische Genauigkeit des Lage, laenger gewoehn- erfolgen
Stufe 5 Sprechrhythmus Strukturen und Vokabulars sind mit relativer lichen, kon- unmittelbar und
und Intonation, Satzmuster werden ausreichend, um Leichtigkeit ueber
kreten und sind angemessen
auch wenn sie durchgaengig gut ueber gewoehnliche, bekannte Themen zu
arbeitsbezogenen Themen und informativ.
von der ersten beherrscht. konkrete und sprechen, variiert
und meist richtig Wirksame
Sprache oder Komplexe arbeitsbezogene den Redefluss bei Konfrontation mit Handhabung der
regionalen Strukturen werden Themen effektiv jedoch nicht zu einer sprachlichen oder Sprecher-/Hoerer-
Varianten versucht, aber zu kommunizieren. stilistischen situationsgebundenen Beziehung.
beeinflusst sind, mit Fehlern, die Umschreibt Zwecken. Kann Komplikation oder einem
beeintraechtigen manchmal den Sinn durchgaengig und geeignete unerwarteten Geschehen.
die beeintraechtigen. erfolgreich. Diskursmarker Ist in der Lage, eine
Verstaendlichkeit Das Vokabular oder BindewoerterReihe von Sprachvarianten
selten. ist manchmal verwenden. (Dialekt, Akzent) oder
idiomatisch. Registern zu verstehen.
Einsatz- Aussprache, Grundlegende Umfang und Produziert Versteht ueberwiegend Antworten erfolgen
faehig- Betonung, grammatische Genauigkeit des zusammenhaengende richtig bei gewoehnlichen, in der Regel
keit Sprechrhythmus Strukturen und Vokabulars sind Sprachaeusserungen konkreten und unmittelbar und
Stufe 4 und Intonation Satzmuster werden in der Regel in angemessenem arbeitsbezogenen Themen, sind angemessen
sind von der kreativ verwendet ausreichend, Tempo. Es kann wenn der verwendete Akzent und informativ.
ersten Sprache und in der Regel um effektiv zu gelegentlich zu oder die verwendete Leitet den
oder gut beherrscht. gewoehnlichen, einem Abreissen Sprachvariante fuer Austausch ein
regionalen Fehler koennen konkreten und des Redeflusses einen internationalen und erhaelt ihn
Varianten auftreten, arbeitsbezogenen beim Uebergang Nutzerkreis ausreichend aufrecht, auch
beeinflusst, insbesondere Themen zu von eingeuebter verstaendlich ist. bei Konfrontation
beeintraechtigen unter kommunizieren. oder formelhafter Bei Konfrontation mit mit unerwartetem
die ungewoehnlichen Kann haeufig Rede zu spontaner sprachlichen oder Geschehen.
Verstaendlichkeit oder unerwarteten erfolgreich Interaktion kommen, situationsbezogenen Handhabt
jedoch nur Umstaenden, umschreiben, wenndies behindert Komplikationen oder einem scheinbare
manchmal. beeintraechtigen Vokabular bei die wirksame unerwarteten Geschehen Missverstaendnisse
den Sinn jedoch ungewoehnlichen Kommunikation kann das Verstaendnis angemessen durch
selten. oder unerwartetenjedoch nicht. verlangsamt sein oder Ueberpruefung,
Umstaenden fehlt. Kann beschraenkten Verdeutlichungsstrategien Bestaetigung oder
Gebrauch von erfordern. Klaerung.
Diskursmarkern
oder Bindewoertern
machen. Fuellwoerter
lenken nicht ab.
Unterhalb Aussprache, Grundlegende Umfang und Produziert Versteht haeufig richtig Antworten
der Betonung, grammatische Genauigkeit zusammenhaengende bei gewoehnlichen, erfolgen manchmal
Einsatzfaehigkeit Sprechrhythmus Strukturen und des Vokabulars Sprechaeusserungen, konkreten und unmittelbar und
Stufe 3 und Intonation Satzmuster, sind haeufig Phrasierung arbeitsbezogenen Themen, sind zum Teil
sind von der die mit ausreichend fuer und Pausen sind wenn der verwendete Akzent angemessen und
ersten Sprache vorhersehbaren die Kommunikation jedoch haeufig oder die verwendete informativ. Kann
oder regionalen Situationen ueber gewoehnliche, unangemessen. Sprachvariante fuer einen Austausch
Varianten zusammenhaengen, konkrete oder Zoegern oder einen internationalen zu bekannten
beeinflusst und werden nicht arbeitsbezogene Langsamkeit bei der Nutzerkreis ausreichend Themen und in
beeintraechtigen immer gut Themen, der Sprachverarbeitung verstaendlich ist. vorhersehbaren
die beherrscht. Umfang ist jedoch koennen eine Versteht unter Umstaenden Situationen
Verstaendlichkeit Fehler begrenzt und die wirksame sprachliche oder mit relativer
haeufig. beeintraechtigen Wortwahl haeufig Kommunikation situationsbezogene Leichtigkeit
haeufig den Sinn. unangebracht. verhindern. Komplikationen oder ein einleiten und
Ist haeufig nicht Fuellwoerter lenken unerwartetes Geschehen aufrechterhalten.
in der Lage, manchmal ab. nicht. Allgemein
erfolgreich zu unzureichend bei
umschreiben, wenn Konfrontation
Vokabular fehlt. mit unerwartetem
Geschehen.
Elementare Aussprache, Beherrscht Beschraenkter Kann sehr kurze, Verstaendnis ist auf Antwortzeiten sind
Kenntnisse Stufe Betonung, nur begrenzt Umfang des vereinzelte, vereinzelte, auswendig langsam und haeufig
2 Sprechrhythmus einige einfache, Vokabulars, das auswendig gelernte Phrasen begrenzt, unangemessen. Die
und Intonation auswendig nur vereinzelte gelernte Aeusserungen wenn diese deutlich und Interaktion ist
sind stark gelernte Woerter und mit haeufigen Pausen langsam artikuliert auf einfachen
von der ersten grammatische auswendig produzieren. werden. Routineaustausch
Sprache oder Strukturen und gelernte Phrasen Verwendet begrenzt.
regionalen Satzmuster. umfasst. ablenkende
Varianten Fuellwoerter bei
beeinflusst und der Suche nach
beeintraechtigen Ausdruecken und
in der der Artikulation
Regel die weniger bekannter
Verstaendlichkeit. Woerter.
- 43 -
Stufe Aussprache Struktur Vokabular Fluessigkeit Verstehen Interaktion
Unterhalb Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das Erreicht das
elementarer elementare elementare elementare elementare elementare elementare
Kenntnisse Stufe Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht. Niveau nicht.
1
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)
1. Einzelangaben
Folgende Angaben muessen in der Lizenz aufgefuehrt sein, wobei die mit einem Stern
gekennzeichneten Angaben ins Englische zu uebersetzen sind:
a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behoerde (in Halbfettdruck);
b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz
erteilenden Behoerde vergeben wird;
d) vollstaendiger Name des Inhabers der Lizenz;
e) Geburtsdatum;
f) Staatsangehoerigkeit des Inhabers;
g) Unterschrift des Inhabers;
h) *Bescheinigung der Gueltigkeit und der Ermaechtigung fuer den Inhaber, die mit der
Lizenz verbundenen Rechte auszuueben, wobei Folgendes anzugeben ist:
1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und
Berechtigungen,
2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gueltigkeitsdauer;
i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
j) Stempel der Aufsichtsbehoerde.
Der Lizenz muss ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefuegt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualitaet oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden,
und die in Nummer 1 genannten Angaben muessen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
Der Lizenzschein fuer Fluglotsen ist gelb.
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)
1. Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal in den
Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der
nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
– Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung;
fuer den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusaetzlich:
– Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination;
b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
- 44 -
– Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst;
c) im Verwendungsbereich Flugberatung:
– Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
– Erlaubniskurs fuer Flugberatung.
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der
Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs fuer F l u g v e r k e h r s m a n a g e m e n t -S p e z i a l i s t e n
a) Ausbildungsziele
Nach dem Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
• verstehen die Teilnehmer die grundsaetzlichen Anforderungen an die
Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;
• besitzen die Teilnehmer ein grundsaetzliches Verstaendnis fuer Fluege nach
Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an
die Flugsicherung;
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen
und koennen deren Aufgaben allgemein beschreiben;
• verfuegen die Teilnehmer ueber Grundkenntnisse in deutscher und englischer
Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren fuer den Flugfunkdienst;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und
die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterfuehrenden
Ausbildungskurse fuer die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:
– Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung,
– Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst,
– Erlaubniskurs fuer Flugberatung.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Einfuehrung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
– Aufgaben und Organisation der DFS
– Personal
– Rechtliche Grundlagen der Taetigkeit
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Menschliche Leistung
– Fehler und Versagen
– Kommunikation
– Arbeitsumfeld
Luftrecht, insbesondere:
– Nationale und internationale Organisationen
– Nationales und internationales Luftrecht
– Sicherheitsmanagement
Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
- 45 -
– Flugverkehrskontrolldienst
– Fluginformationsdienst
– Flugalarmdienst
– Flugberatungsdienst
– Verkehrsflussregelung
Wetterkunde, insbesondere:
– Erdatmosphaere
– Wettererscheinungen
– Wetterinformationen
– Wettermeldungen
Navigation, insbesondere:
– Erde
– Luftfahrtkarten
– Grundlagen der Navigation
– Navigationsverfahren
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
– Grundprinzipien des Fliegens
– Luftfahrzeugkategorien
– Luftfahrzeugdaten
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funk- und Kommunikationssysteme
– Einfuehrung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Datenverarbeitungs- und -uebertragungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Grundlagen
– Sprechgruppen
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Grammatik
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Flugplaene
– Flugverkehrskontrollmeldungen
– Nachrichten fuer Luftfahrer
– Flugverlaufsdaten
– Automatisierung
Betriebliches Umfeld
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrsmanagement-
Spezialisten einen muendlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens
15, hoechstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei
schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den
weiteren unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten zu erbringen.
2.2 Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung
a) Ausbildungsziele
- 46 -
Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung
• verfuegen die Teilnehmer ueber die Fertigkeiten zum Umgang mit den im
Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und
koennen Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig
bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausuebung
funktionsbezogener Kommunikation;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
Flugdatenbearbeitung zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
– Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze der Flugdatenbearbeitung
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Technische Komponenten und Funktionalitaeten
– Kommunikationssysteme
– Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
– Flugdatenbearbeitung in aussergewoehnlichen Situationen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugdatenbearbeitung
zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in
Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 120 Minuten und hoechstens 180 Minuten dauern.
2.3 Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst
- 47 -
• verfuegen die Teilnehmer ueber die fuer die Ausuebung des
Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des
Flugsicherungsunternehmens;
• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34
Abs. 4 und ermoeglicht damit die vorschriftsgemaesse und funktionsbezogene
Kommunikation;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
Fluginformationsdienst zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
– Regelungen fuer den Fluginformationsdienst
– Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze des Fluginformationsdienstes
– Flugverkehrsmanagement
– Luftraumordnung
– Kommunikationsverfahren
– Verfahren bei Notfaellen
Flugwetterkunde, insbesondere:
– Gefaehrliche Wettererscheinungen
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Elektronische Luftverkehrsdarstellung
– Sprachvermittlungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
– Praktische Durchfuehrung
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
– Luftfahrtspezifisches Vokabular
– Praktische Anwendungen
Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
– Allgemeine Informationen
– Gezielte Informationen im Einzelfall
– Verkehrsinformationen
– Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
- 48 -
– Verhalten bei Notfaellen
Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
– Identifizierung
– Radarueberwachung
– Navigatorische Unterstuetzung
– Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
– Verhalten bei Notfaellen
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst
zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in
Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und „Praktischer
Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz
ist waehrend des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst ein muendlicher
Leistungsnachweis zu erbringen.
Am Ende des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz
des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
nach Anlage 3 eingestuft.
2.4 Erlaubniskurs fuer Flugberatung
a) Ausbildungsziele
Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugberatung
• verfuegen die Teilnehmer ueber die Fertigkeiten zum Umgang mit
Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und koennen Flugplan- und
NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Faehigkeiten zur Ausuebung
funktionsbezogener Kommunikation;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
Flugberatung zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Flugberatung, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Menschliche Faktoren, insbesondere:
– Psychologische Faktoren
– Medizinische und physiologische Faktoren
– Soziale und organisatorische Faktoren
– Stress
– Menschliches Versagen
– Arbeitsumfeld
Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
– Regelungen zur Flugberatung
– Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze der Flugberatung
- 49 -
– Flugverkehrsmanagement
– Datenmanagement
– Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
– Kommunikationssysteme
– Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
Flugplanbearbeitung, insbesondere:
– Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
NOTAM, insbesondere:
– Kenntnisse ueber internationale Anforderungen an NOTAM
– Nationale Anforderungen fuer die Herausgabe deutscher NOTAM
– NOTAM-Bearbeitung
Praktische Flugberatung, insbesondere:
– Fertigkeiten in der Flugberatung
– Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugberatung zwei
schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in
Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.
2.5 Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung fuer den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen
der Erlaubnis fuer den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn
der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergaenzungskurs fuer
Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis
fuer den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz
nachzuweisen.
a) Ausbildungsziele
Nach dem Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination
• verfuegen die Teilnehmer ueber die fuer die Ausuebung der Platzkoordination
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und
systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausuebung
funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;
• verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
Einfuehrung in den Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination, insbesondere:
– Kursmanagement und -verwaltung
– Kursinhalte
– Leistungsbeurteilungen
Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:
– Anlassverfahren
– Streckenfreigabe
– Koordination von Flug- und Flugplandaten
– Kommunikationsverfahren
- 50 -
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Integrierte Flugplanverarbeitung
– Sprachvermittlungssysteme
Flugfunkdienst, insbesondere:
– Sprechgruppen in der Platzkoordination
– Praktische Durchfuehrung
Navigation, insbesondere:
– Instrumenten-Abflugverfahren
Praktische Platzkoordination, insbesondere:
– Anlasserlaubnis
– Streckenfreigabe
– Uebermittlung abflugrelevanter Informationen
– Erstellen einer Anlass-Sequenz
– Anwendung der Sprechfunkverfahren
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Platzkoordination
einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in
den unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten und einen praktischen
Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet
„Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.
d) Nachweis der Sprachkompetenz
Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle fuer
Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
Nr. 3
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)
a) Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs fuer flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem
erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen
Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die fuer die betriebliche
Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen
erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ae c h e r und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchfuehrung, insbesondere:
– Recht und Verwaltungshandeln
– Luftverkehrsverwaltung
– Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
– Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
– Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
– Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
– Struktur und Funktion von Programmiersprachen
– Struktur und Funktion von Betriebssystemen
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– Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenuebertragungstechnik, insbesondere:
– Netzwerke
– Hardware-Komponenten
– Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
– Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachuebertragungs- und
Vermittlungstechnik, insbesondere:
– Uebertragungstechniken und -verfahren
– Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
– Sprachuebertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
– Begriffe der Navigation
– Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
– Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
– Begriffe und Definitionen
– Zielaufbereitung
– Entfernungs- und Azimutmessung
– Primaer- und Sekundaerradarverfahren
– Radardatenaufbereitung und -uebertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
– Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhaenge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
– Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
c) Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer die
flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis
mit einer Dauer von mindestens 45 und hoechstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b
aufgefuehrten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
d) Pruefung
Die Pruefung soll mindestens 150 Minuten und hoechstens 210 Minuten dauern.
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr.
2 sind an der fuer den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen
Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem
organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst
das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) fuer einen Arbeitsplatz
oder eine Gruppe von Arbeitsplaetzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsaetzlich in drei
Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem
- 52 -
Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die
Berechtigungspruefung(en) durchgefuehrt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a) Ausbildungsinhalte
Organisatorische Inhalte, insbesondere:
– Organisation der Flugsicherungsstelle
– Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
– Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
– Administrative Verfahren
– Erforderliche Berechtigungen und zugehoerige Arbeitsplaetze
– Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
– Trainingsteam und Ausbilder
– Trainingsplan
Abschnittsuebergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
– Oertliche Luftraumordnung
– Oertliche Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze
– Oertliche betriebliche Regelungen und Verfahren
– Allgemeine technische Ausruestung
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
Leistungsnachweis ueber die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen
Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem
Leistungsnachweis ueber die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts
nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt
a) Ausbildungsinhalte
Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
– Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze des Trainingsabschnitts
– Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren fuer diese Arbeitsplaetze
– Technische Ausruestung dieser Arbeitsplaetze
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchfuehrung auf den zum Trainingsabschnitt gehoerenden
Arbeitsplaetzen (einschliesslich Training an oertlichen Simulations- und
Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in
drei Trainingsphasen mit den fuer jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase
oertlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b) Leistungsnachweise
Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer
Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite
Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
Nr. 3
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972)
- 53 -
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgaengen
– die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusaetzlich notwendigen
theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt.
Darueber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchfuehrung der praktischen
Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der
jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
2. Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden
technischen Bereichen zugeordnet:
• Navigation und Ortung mit den Unterbereichen
– Navigation
– Radaranlagen
• Telekommunikation mit den Unterbereichen
– Sprachkommunikation
– Datenkommunikation
• Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen
– Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
– Ueberwachungssysteme
• Systemsteuerung und -ueberwachung
• Anlagensteuerung und -ueberwachung
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche
vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehoeren.
Darueber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen
Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu
zaehlen insbesondere die Kenntnisse
– der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezueglich der Handhabung
durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen
Funktion;
– der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsablaeufe oder Parameteraenderungen
auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;
– der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteraenderungen
auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des
Systemmanagements bzw. Produktmanagements.
Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden
flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden,
und erwirbt die Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen
Inbetriebhaltung.
3. Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der
Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilpruefungen und
Pruefungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen
der Teilpruefungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von
Pruefungen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )
- 54 -
1. Leistungsnachweise und Pruefungen fuer Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1 Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden
und betrieblichen Ausbildung, in Pruefungen und Teilpruefungen zum Erwerb der
Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusaetzlicher Befugnisse oder die Einzel-
und Gesamtleistungen in Erlaubnispruefungen werden folgenden vier Bewertungsstufen
zugeordnet:
Anforderungen uebertroffen (Ue) = eine Leistung, die die Anforderungen
deutlich uebertrifft
Anforderungen erfuellt (E) = eine Leistung, die den Anforderungen
in vollem Umfang entspricht
Anforderungen nur teilweise erfuellt (T) = eine Leistung, die den Anforderungen
nur teilweise entspricht
Anforderungen nicht erfuellt (N) = eine Leistung, die den Anforderungen
in keiner Weise entspricht.
1.2 Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung
und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfuellt
ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollstaendig oder anteilig
zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder
Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Bewertungsstufe
100 bis 90,0 Ue (Anforderungen uebertroffen)
unter 90,0 bis 70,0 E (Anforderungen erfuellt)
unter 70,0 bis 50,0 T (Anforderungen nur teilweise erfuellt)
unter 50,0 bis 0 N (Anforderungen nicht erfuellt).
1.3 Bewertung muendlicher Leistungen
Bei der Bewertung muendlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte
Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemaess angewendet.
1.4 Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische
Simulationsuebung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von
mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung ueber einen festgelegten
Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgefuehrt und in der grundlegenden
Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom
Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Fuehrungskraft und einem
Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen
Leistungsmerkmalen, die fuer die jeweilige Taetigkeit als Fluglotse oder in einem
Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlaegig sind, mit den Bewertungsstufen nach
Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung
zusammengefasst. Fuer die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“
oder „Ue“ muessen saemtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E“
bewertet sein.
In einer Berechtigungspruefung wird das Pruefungsergebnis nur mit „bestanden“ oder
„nicht bestanden“ bewertet; fuer die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die
Pruefungsniederschrift aufzunehmen.
1.5 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Pruefung oder Teilpruefung zum
Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusaetzlichen Befugnis oder die
Erlaubnispruefung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen
uebertroffen“ (Stufe Ue) oder „Anforderungen erfuellt“ (Stufe E) bewertet sind.
Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilpruefung oder
die Erlaubnispruefung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilpruefung ist auch
die Gesamtpruefung nicht bestanden.
- 55 -
Eine Berechtigungspruefung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist
(vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6 Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen
Besteht die Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusaetzlichen
Befugnis aus mehreren Teilpruefungen und sind alle Teilpruefungen bestanden, wird
das Ergebnis der Pruefung mit der Stufe „Ue“ (Anforderungen uebertroffen) angegeben,
wenn alle Teilpruefungen mit „Ue“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit
„E“ (Anforderungen erfuellt) eingestuft.
Ist eine Teilpruefung oder sind mehrere Teilpruefungen nicht bestanden (Bewertung
mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Pruefung mit „nicht bestanden“ angegeben.
2. Leistungsnachweise und Pruefungen fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
Nr. 3
2.1 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen
Ausbildung, in der Erlaubnispruefung, in den Berechtigungspruefungen und in den
zugehoerigen Teilpruefungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung
und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfuellt
ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollstaendig oder anteilig der Leistung
zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne
Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen,
Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der
erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 %
betraegt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnispruefung wird
dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl folgendes Pruefungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte Pruefungsergebnis
100 bis 70,0 Erlaubnispruefung bestanden
unter 70,0 bis 50,0 muendliche Ergaenzungspruefung erforderlich
unter 50,0 bis 0 Erlaubnispruefung nicht bestanden.
Ist eine muendliche Ergaenzungspruefung erforderlich und kann der Pruefungsteilnehmer
in dieser Ergaenzungspruefung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Maengel
ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnispruefung mit „bestanden“,
anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilpruefung einer Berechtigungspruefung ist
bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % betraegt. Anderenfalls
ist die Teilpruefung nicht bestanden. Fuer die Bewertung einer muendlichen
theoretischen Teilpruefung und der praktischen Teilpruefung wird diese Zuordnung des
Pruefungsergebnisses zu den Leistungen sinngemaess angewendet.
Eine Berechtigungspruefung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilpruefungen
bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungspruefung nicht bestanden.
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)
Anforderungen fuer das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 fuer Fluglotsen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979 )
1. Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1 Aufsichtsbehoerde
Die Aufsichtsbehoerde laesst flugmedizinische Untersuchungsstellen zu
(Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer
gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehoerde anerkannten
- 56 -
flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehoerde fuehrt eine Liste ueber die
anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
Die Aufsichtsbehoerde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen
sowie der anzuwendenden Standards unter Beruecksichtung von europaeischen und
internationalen Vorgaben fuer Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen naehere
Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen.
Hierbei kann die Aufsichtsbehoerde die Fachkompetenz von anerkannten
flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
Aerztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des
§ 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte zu schuetzen, sie unterliegen der aerztlichen Schweigepflicht und
verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehoerde
lediglich ueber das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2 Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen
im Ermessen der Aufsichtsbehoerde.
Die Aufsichtsbehoerde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum
anerkennen, wenn diese
a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen
Institut steht;
b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehoerigen Themen befasst;
c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die
Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt
und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Aerzte mit Erfahrung
in der Flugmedizin hat;
d) mit medizinisch-technischen Geraeten ausgeruestet ist, die fuer flugmedizinische
Untersuchungen nach den naeheren Vorgaben der Aufsichtsbehoerde notwendig sind.
Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen
nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die fuer die Ausuebung von
Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.
1.3 Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehoerde kann approbierte und qualifizierte Aerzte als
flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung
durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung
berechtigt sie, Untersuchungen fuer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse
3 durchzufuehren und diese Zeugnisse zu erteilen, die fuer die Ausuebung
von Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die
Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines
flugmedizinischen Zentrums.
Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterfuehrende Untersuchungen durch einen
Facharzt anordnet, muss der ausgewaehlte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehoerde
bestaetigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“). Die Aufsichtsbehoerde
legt fest, welcher Informationen sie hierfuer bedarf.
1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner
Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschaetzung der Tauglichkeit
eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer koerperlich oder psychologisch
untauglichen Person ermoeglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuueben, kann
schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle
haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter
Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte
Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der
Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage
von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse
auszustellen, die fuer die Ausuebung von Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle
notwendig sind. Voraussetzung fuer die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist,
dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Uebereinstimmung
mit den geltenden Regeln durchfuehrt, die Ausgangsbedingungen fuer die Anerkennung
- 57 -
erfuellt (z. B. Besitz des Zertifikats ueber einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin –
JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch
die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf
aktuellem Stand haelt.
1.4.1 Qualifizierungslehrgang fuer die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschliesslich
praktischer Betaetigung) fuer Aerzte, die die medizinische Untersuchung von
Fluglotsen und Auszubildenden durchfuehren, sollte folgende Themen umfassen:
Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie,
flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von
Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse ueber
Lotsenarbeitsplaetze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf
Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle
einschliesslich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukuenftige
Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Moeglichkeit
bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit
einer Pruefung abzuschliessen.
1.4.2 Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmaessig an Auffrischungslehrgaengen
teilnehmen. Auffrischungslehrgaenge sollten Vortraege ueber die Weiterentwicklung/
Veraenderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen.
Dies schliesst die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur
Flugmedizin ein. Praktische Uebungen sollten einen wichtigen Bestandteil der
Auffrischungslehrgaenge darstellen.
Ob hierbei eine Bewertung oder Pruefung durchgefuehrt wird, liegt im Ermessen der
Aufsichtsbehoerde.
2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen muessen
Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie
Flugverkehrskontrollaufgaben uebernehmen und das Risiko einer ploetzlichen,
unvorhersehbaren geistigen oder koerperlichen Unfaehigkeit, die mit der Lizenz
verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren
koennen.
Die Aufsichtsbehoerde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren
zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschraenkung
oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit fuehren koennen – insbesondere
im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch
psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten – festzulegen.
Wenn zur Erfuellung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder
elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten fuer
das getestete Geraet in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre
Funktionsfaehigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewaehrleisten,
dass es durch den Einsatz des Geraets nicht zu Stoerungen kommt. Es kann auch
erforderlich werden, dass der zustaendige Facharzt die betreffende Person im
betrieblichen Umfeld beurteilt, waehrend sie die Hilfe benutzt.
3. Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten
flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten
Qualitaetskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
Verlaengerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von
einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.
Das Tauglichkeitszeugnis enthaelt folgende Informationen:
(1) Ausstellungsstaat
(2) Referenznummer
(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4) Vollstaendiger Name
(5) Geburtsdatum
(6) Staatsangehoerigkeit
- 58 -
(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8) Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) Datum der letzten Audiometrie
10) Einschraenkungen, Auflagen, Abweichungen
11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehoerde anerkannten
flugmedizinischen Untersuchungsstelle
12) Datum der allgemeinen Untersuchung
13) Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung
14) Unterschrift des Bewerbers
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
Deckblatt
Anforderungen und Anmerkungen:
Die Groesse der Seite ist 1/8 von A4 (A7).
Bundesrepublik Deutschland Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite
Federal Republic of Germany eines A4-Papiers
zu drucken.
Tauglichkeitszeugnis Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu
Klasse 3 fuer eine Fluglotsenlizenz kopierenden Merkmalen
European Class 3 Medical Certificate zu verwenden.
Der gedruckte Text erscheint in deutscher
Ausgestellt und englischer Sprache.
nach den Bestimmungen des Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in
Anhangs I der ICAO und den die Plastikhuelle
Eurocontrol-Anforderungen fuer die Fluglotsenlizenz.
Requirements for European Class 3
Medical Certification of
Air Traffic Controllers
Issued in accordance with
ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements
for European Class 3 Medical Certification
of Air Traffic Controllers
Seite 2
Hier ist eine Beschreibung aller
Einschraenkungen/Limitations Einschraenkungen
Beschreibung/Description des Zeugnisses einzugeben.
Seite 3
Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer
Ausstellungsstaat/State of Issue zugewiesen.
Deutschland/Germany
- 59 -
Referenznummer/Reference Number
..........
Die Namen sollten vollstaendig
Vor- und Nachname des Inhabers/ ausgeschrieben werden.
Last and first name of holder
..........
Hier wird das normale Datumsformat
Geburtsort und -datum/ verwendet,
Date and place of birth d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973).
..........
Staatsangehoerigkeit/Nationality
Unterschrift des Inhabers/Signature of
holder
..........
Seite 4
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/
Class of Certificate
...........
Gueltig bis/Expiry Date
..........
Ausstellungsdatum/Date of Issue
...........
Name, Nummer und Unterschrift des von der
Aufsichtsbehoerde anerkannten
Flugmediziners/
Name, number and signature of the
Authorised
Medical Examiner
..........
Siegel oder Stempel/Stamp Siegel oder Stempel koennen elektronisch
oder manuell
eingefuegt werden.
Seiten 5 und 6
Erstuntersuchung/Initial Medical
Examination: Land/State: Deutschland/Germany
Datum/Date: ..........
Datum der/Date of Letzten/Last Naechsten/Next
Allgemeinen Untersuchung/General .......... ..........
Examination
- 60 -
Elektrokardiographie/Electrocardiogram .......... ..........
Audiometrie/Audiogram .......... ..........
Augenuntersuchung/Ophthalmology .......... ..........
Seiten 7 und 8
Tauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmaessigen Anforderungen/
Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
Erstuntersuchung/Initial Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/
Examination Aeromedical Centre (AMC)
Ausstellung des Erstes Zeugnis/Initial:
Tauglichkeitszeugnisses/ Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum
Issue of Medical Certificate oder anerkannter Flugmediziner, der der
direkten Qualitaetskontrolle eines anerkannten
flugmedizinischen Zentrums untersteht/
Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical
Examiner (AME) under the quality control of an AMC
Erneuerung/Renewal:
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder
anerkannter Flugmediziner/
AMC or AME.
Gueltigkeitsdauer des Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years
Tauglichkeitszeugnisses/ Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year
Validity of Medical Certificate
Blutuntersuchung/Blood Tests Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Thorax-/Roentgenaufnahme und EEG/ Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated
Chest X-Ray and EEG
Elektrokardiographie/Electrocardiogram der Erstuntersuchung/At initial examination
Bei
Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 30 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Audiometrie/Audiogram Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Umfassende Augenuntersuchung/ Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Comprehensive Ophthalmological Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle
Examination 5 Jahre/5 yearly
Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres –
alle 2 Jahre/2 yearly
Wenn sich bei Verlaengerungs- oder
Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der
funktionellen Leistung erheblich geaendert hat oder
die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht
werden koennen.
Tonometrie/Tonometry Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Lungenfunktionstest/ Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Pulmonory Function Test Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch
indiziert/
At renewal if medically indicated
Harnanalyse/Urinanalysis Bei jeder Untersuchung/At every examination
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