Verordnung ueber das erlaubnispflichtige
Personal der Flugsicherung und seine
Ausbildung
(Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
- FSPersAV)
FSPersAV

vom  10.10.2008



"Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931)"

*) Die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie
2006/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 ueber eine
gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22).

Fussnote

 Textnachweis ab: 17.10.2008     Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 23/2006                (CELEX Nr: 306L0023)

Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

Inhaltsuebersicht
                                          Abschnitt 1

                                    Allgemeine Vorschriften

§   1        Erlaubnispflichtiges Personal
§   2        Begriffsbestimmungen
§   3        Aufsichtsbehoerde
                                        Abschnitt 2

                                Fluglotsen und deren Ausbilder

                                       Unterabschnitt 1

                                      Pflichten, Lizenzen
                                und Ausbildungsvoraussetzungen

§   4        Allgemeine Pflichten
§   5        Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
§   6        Ausbildungsvoraussetzungen
§   7        Medizinische Tauglichkeit

                                       Unterabschnitt 2

                                   Ausbildung und Pruefungen
                                    zum Erwerb von Lizenzen
                                              -1-
         
                                                                                 


§    8        Ausbildungsinhalt
§    9        Grundlegende Ausbildung
§   10        Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§   11        Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
§   12        Erteilung der Auszubildendenlizenz
§   13        Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§   14        Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§   15        Erteilung der Fluglotsenlizenz
§   16        Ausnahmeregelungen
§   17        Erteilung der Ausbildererlaubnis

                                        Unterabschnitt 3

                           Leistungsnachweise, Pruefungsbestimmungen

§   18        Leistungsnachweise
§   19        Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
§   20        Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
§   21        Wiederholung
§   22        Ruecktritt
§   23        Versaeumnisfolgen
§   24        Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche

                                        Unterabschnitt 4

                                   Gueltigkeit, Verlaengerung,
                          Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung

§ 25          Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
              Auszubildendenlizenzen
§ 26          Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche
              Kompetenzprogramme
§ 27          Ueberpruefung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
§ 28          Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
              Ausbildererlaubnissen

                                        Unterabschnitt 5

                                       Ausbildungsanbieter

§ 29          Zertifizierung von Ausbildungsanbietern

                                           Abschnitt 3

                           Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,
                               flugsicherungstechnisches Personal
                                      und dessen Ausbilder


                                        Unterabschnitt 1

                                   Ausbildungsvoraussetzungen

§ 30          Ausbildungsvoraussetzungen
§ 31          Medizinische Tauglichkeit

                                        Unterabschnitt 2

                                    Ausbildung und Pruefungen
                                  zum Erwerb von Erlaubnissen,
                              Berechtigungen und Sprachenvermerken

                                               -2-
         
                                                                                 


§   32        Ausbildungsinhalt
§   33        Grundlegende Ausbildung
§   34        Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
§   35        Erlaubnispruefung
§   36        Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
§   37        Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§   38        Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
§   39        Ausnahmeregelungen
§   40        Erteilung der Ausbilderberechtigung

                                        Unterabschnitt 3

                                      Pruefungsbestimmungen

§ 41          Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen

                                        Unterabschnitt 4

                                   Gueltigkeit, Verlaengerung,
                               Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
                        Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 42          Gueltigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
§ 43          Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen
§ 44          Ueberpruefung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen

                                        Unterabschnitt 5

                                       Ausbildungsstaetten

§ 45          Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstaetten

                                           Abschnitt 4

                                       Schlussvorschriften

§ 46          Ordnungswidrigkeiten
§ 47          Uebergangsvorschriften
§ 48          Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs. 5 und 8)
Grundlegende Ausbildung fuer Fluglotsen – Leistungsnachweise; Sprachenvermerke
Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)
Betriebliche Ausbildung fuer Fluglotsen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilpruefungen und Pruefungen,
Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen,
Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Pruefungen
Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)

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Anforderungen fuer das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 fuer Fluglotsen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal
Das erlaubnispflichtige Personal fuer die Flugsicherung umfasst
1. die Fluglotsen sowie deren Ausbilder an Arbeitsplaetzen der
   Flugsicherungsbetriebsdienste,
2. das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal in den Flugsicherungsbetriebsdiensten
   in den Verwendungsbereichen
     a) Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
     b) Fluginformationsdienst,
     c) Flugberatung
     sowie dessen Ausbilder an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste,
3. das flugsicherungstechnische Personal fuer den Betrieb, die Instandhaltung
   und die Ueberwachung (Inbetriebhaltung) der betrieblich genutzten
   flugsicherungstechnischen Einrichtungen sowie dessen Ausbilder an betrieblich
   genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.    Lizenzschein: ein Zeugnis, das nach Massgabe dieser Verordnung fuer Personal im
      Sinne des § 1 Nr. 1 erteilt wird und in das als Zeugnis einer Auszubildendenlizenz
      (Auszubildendenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke und als
      Zeugnis einer Fluglotsenlizenz (Fluglotsenlizenzschein) Erlaubnisse, Befugnisse,
      Berechtigungen und Sprachenvermerke eingetragen werden;
2.    Lizenz:
      a) als Auszubildendenlizenz (student licence), eine Genehmigung, welche den
         Inhaber zu Taetigkeiten an den Arbeitsplaetzen der Flugverkehrskontrolldienste
         unter Aufsicht eines Ausbilders fuer die Ausbildung am Arbeitsplatz berechtigt
         oder
      b) als Fluglotsenlizenz (licence), eine Genehmigung, welche den Inhaber
         berechtigt, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste zu erbringen;

3.    Erlaubnisschein: ein Zeugnis, das nach Massgabe dieser Verordnung fuer Personal im
      Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 erteilt wird und in das Erlaubnisse, Berechtigungen und,
      soweit erforderlich, Sprachenvermerke eingetragen werden;
4.    Erlaubnis:
      a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende
         Genehmigung, in der besondere Bedingungen, Rechte oder Beschraenkungen der
         Lizenz angegeben sind (rating) oder
      b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung, aufgrund der
         unter Aufsicht eines Ausbilders Flugsicherungsbetriebsdienste in den
         Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle,
         Fluginformationsdienst oder Flugberatung erbracht oder betrieblich genutzte
         flugsicherungstechnische Einrichtungen in Betrieb gehalten werden duerfen;

5.    Befugnis (rating endorsement): die in einen Lizenzschein eingetragene und
      einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der besondere Bedingungen oder
      Beschraenkungen der Erlaubnis angegeben sind;
6.    Berechtigung:


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      a) die in einen Lizenzschein eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz
         bildende Genehmigung, in der sowohl die Ortskennung der International Civil
         Aviation Organisation (ICAO) als auch die Sektoren und die Arbeitsplaetze
         oder nur die Sektoren oder nur die Arbeitsplaetze angegeben sind, fuer die der
         Lizenzinhaber zur Ausuebung der Taetigkeit befaehigt ist (unit endorsement) oder
      b) die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur
         selbstverantwortlichen Taetigkeit in der der Berechtigung zugeordneten
         Zustaendigkeit in einem Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste
         fuer Personal im Sinne des § 1 Nr. 2 oder in der Inbetriebhaltung betrieblich
         genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen fuer Personal im Sinne des § 1
         Nr. 3;

7.    Ausbildererlaubnis (instructor endorsement): die in einen Lizenzschein
      eingetragene und einen Teil der Fluglotsenlizenz bildende Genehmigung, in
      der die Kompetenz des Inhabers zur Durchfuehrung von Ausbildungsmassnahmen am
      Arbeitsplatz angegeben ist; die Ausbildererlaubnis erstreckt sich jeweils auf
      Zustaendigkeitsbereiche, fuer die eine gueltige Berechtigung vorliegt;
8.    Ausbilderberechtigung: die in einen Erlaubnisschein eingetragene Genehmigung zur
      Durchfuehrung der Ausbildung an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste
      fuer Personal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischen Einrichtungen fuer
      Personal nach § 1 Nr. 3, fuer die der Ausbilder gueltige Berechtigungen besitzt;
9.    Sprachenvermerk: der in einen Lizenzschein (als language endorsement) oder
      in einen Erlaubnisschein eingetragene Vermerk, in dem die Sprachkompetenz des
      Inhabers angegeben ist;
10.   psychoaktive Substanz: insbesondere Alkohol, Opiate, Cannaboide, Kokain,
      Halluzinogene, Sedativa oder Hypnotika, jedoch nicht Kaffee, Tee und Tabak;
11.   ICAO-Ortskennung: der aus vier Buchstaben bestehende Code, der nach den
      Vorgaben des ICAO-Dokuments DOC 7910 gebildet wird und dem Standort einer
      Flugverkehrskontrollstelle zugeordnet ist;
12.   Sektor: ein Teil eines Kontrollbezirks und Fluginformationsgebietes der flexibel
      je nach Bedarf unterteilt werden kann;
13.   Ausbildung: die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Uebungen,
      einschliesslich Simulationsuebungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz;
14.   Ausbildungsanbieter: eine Organisation, die von der Aufsichtsbehoerde fuer die
      Durchfuehrung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung fuer Fluglotsen nach § 1 Nr.
      1 zertifiziert wurde;
15.   Ausbildungsstaette: eine Einrichtung, der die Aufsichtsbehoerde die Erlaubnis zur
      grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1
      Nr. 2 und 3 erteilt hat;
16.   betriebliches Kompetenzprogramm: ein von der Aufsichtsbehoerde genehmigtes
      Programm, das festlegt, wie die Kontrollstelle die Kompetenz ihrer Lizenzinhaber
      aufrechterhaelt;
17.   Kompetenzbeurteiler: von der Aufsichtsbehoerde berufene Lizenzinhaber, die fuer die
      betriebliche Ausbildung und das Kompetenzerhaltungstraining taetig werden;
18.   betrieblicher Ausbildungsplan: ein von der Aufsichtsbehoerde genehmigter Plan mit
      genauen Angaben zu den Verfahren und zeitlichen Vorgaben, damit ein Lizenzinhaber
      die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders am Arbeitsplatz
      auf den oertlichen Zustaendigkeitsbereich anwenden kann.

§ 3 Aufsichtsbehoerde
Aufsichtsbehoerde ist das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Abschnitt 2
Fluglotsen und deren Ausbilder

                                             -5-
      
                                                                              


Unterabschnitt 1
Pflichten, Lizenzen und Ausbildungsvoraussetzungen
§ 4 Allgemeine Pflichten
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten
Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.

(2) Jeder Fluglotse
1. darf nur solche Flugverkehrskontrollaufgaben durchfuehren, fuer die er die
   erforderliche und gueltige Fluglotsenlizenz mit den entsprechenden Erlaubnissen,
   Befugnissen, Berechtigungen und Sprachenvermerken innehat,
2. ist verpflichtet, seine Kompetenz zur Durchfuehrung der Flugverkehrskontrollaufgaben
   durch geeignete Massnahmen nach dieser Verordnung aufrechtzuerhalten,
3. darf keine Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnehmen, wenn er unter dem Einfluss
   psychoaktiver Substanzen steht oder infolge koerperlicher oder geistiger Maengel an
   der sicheren Wahrnehmung seiner Flugverkehrskontrollaufgaben gehindert ist.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Auflagen zur Erfuellung der in den Absaetzen 1 und 2
genannten Pflichten erlassen.

§ 5 Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
(1) Die Lizenz fuer Fluglotsen enthaelt eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und
Befugnisse:
1. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Sichtflugbetrieb“ (Aerodrome
   Control Visual, ADV), mit der der Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung
   von Flugverkehrskontrolldiensten fuer den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, fuer
   den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veroeffentlicht sind, nachweist;
2. die Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
   Instrumentenflugbetrieb“ (Aerodrome Control Instrument, ADI), mit der der
   Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
   fuer den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz, fuer den Instrumentenanflug- oder -
   abflugverfahren veroeffentlicht sind, nachweist. Diese Erlaubnis ist mit mindestens
   einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
   a) Die Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (Tower Control, TWR) gibt an, dass
      der Lizenzinhaber befaehigt ist, Kontrolldienst durchzufuehren, wenn die
      Flugplatzkontrolle von einem einzigen Arbeitsplatz aus erbracht wird.
   b) Die Befugnis „Rollverkehrskontrolle“ (Ground Movement Control, GMC) gibt an,
      dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzufuehren.
   c) Die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (Ground
      Movement Surveillance, GMS), die zusaetzlich zur Befugnis „Rollverkehrskontrolle“
      oder „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber
      befaehigt ist, Rollverkehrskontrolle mit Hilfe der Flugplatz-Rollfuehrungssysteme
      durchzufuehren.
   d) Die Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ (Air Control, AIR) gibt an, dass der
      Lizenzinhaber befaehigt ist, Luftverkehrskontrolle durchzufuehren.
   e) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (Aerodrome
      Radar Control, RAD), die zusaetzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder
      „Platzverkehrskontrolle“ erteilt wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt
      ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von Ueberwachungsradar durchzufuehren.
   f) Die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle“ (RAD-S), die
      zusaetzlich zur Befugnis „Luftverkehrskontrolle“ oder „Platzverkehrskontrolle“
      und zur Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ erteilt wird,
      gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugplatzkontrolle mit Hilfe von
      Ueberwachungsradar zu Staffelungszwecken durchzufuehren;

                                            -6-
     
                                                                             

3. die Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische
   Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Procedural, APP), mit der der
   Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
   fuer anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von
   elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
4. die Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer
   Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS), mit der der
   Lizenzinhaber seine Befaehigung zur Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten
   fuer ankommende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge mit Nutzung
   von elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist. Diese Erlaubnis ist mit
   mindestens einer der nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
   a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
      Anflugkontrolldienst unter Nutzung von Primaer- und Sekundaerradar durchzufuehren.
   b) Die Befugnis „Praezisionsanflug mit Radar“ (Precision Approach Radar,
      PAR), die zusaetzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der
      Lizenzinhaber befaehigt ist, bodengefuehrte Praezisionsanfluege unter Nutzung
      von Praezisionsanflugradar fuer Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn
      durchzufuehren.
   c) Die Befugnis „Anflug mit Ueberwachungsradar“ (Surveillance Radar Approach,
      SRA), die zusaetzlich zur Befugnis „Radar“ erteilt wird, gibt an, dass der
      Lizenzinhaber befaehigt ist, bodengefuehrte Nichtpraezisionsanfluege unter
      Nutzung von Ueberwachungsradar fuer Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn
      durchzufuehren.
   d) Die Befugnis „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ (Automatic
      Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
      Anflugkontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhaengiger Ueberwachung
      durchzufuehren.
   e) Die Befugnis „Nahbereichskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusaetzlich
      zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ erteilt
      wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst
      unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung fuer Luftfahrzeuge
      durchzufuehren, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten
      Zustaendigkeitsbereichen betrieben werden;

5. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (Area
   Control Procedural, ACP), mit der der Lizenzinhaber seine Befaehigung zur
   Durchfuehrung von Flugverkehrskontrolldiensten fuer Luftfahrzeuge ohne Nutzung von
   elektronischer Luftverkehrsdarstellung nachweist;
6. die Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (Area
   Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
   Flugverkehrskontrolldienst fuer Luftfahrzeuge mit Nutzung von elektronischer
   Luftverkehrsdarstellung durchzufuehren. Diese Erlaubnis ist mit mindestens einer der
   nachfolgend beschriebenen Befugnisse zu erteilen:
   a) Die Befugnis „Radar“ (Radar, RAD) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
      Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von Ueberwachungsradar durchzufuehren.
   b) Die Befugnis „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ (Automatic
      Dependent Surveillance, ADS) gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist,
      Bezirkskontrolldienst unter Nutzung von automatischer bordabhaengiger Ueberwachung
      durchzufuehren.
   c) Die Befugnis „Nahverkehrskontrolle“ (Terminal Control, TCL), die zusaetzlich
      zur Befugnis „Radar“ oder „Automatische bordabhaengige Ueberwachung“ erteilt
      wird, gibt an, dass der Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst
      unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung fuer Luftfahrzeuge
      durchzufuehren, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich oder benachbarten
      Zustaendigkeitsbereichen betrieben werden.
   d) Die Befugnis „Ozeankontrolle“ (Oceanic Control, OCN) gibt an, dass der
      Lizenzinhaber befaehigt ist, Flugverkehrskontrolldienst fuer Luftfahrzeuge
      durchzufuehren, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgefuehrt werden.
                                         -7-
      
                                                                              


(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfuellen.

§ 6 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulaessig, wenn
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
2. der Bewerber mindestens Inhaber eines zum Hochschulzugang berechtigenden
   Abschlusszeugnisses oder eines gleichwertigen Zeugnisses ist,
3. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 7 nachgewiesen hat,
4. der Bewerber eine den besonderen Anforderungen an die Taetigkeit als
   Fluglotse genuegende geistige und psychologische Eignung nachgewiesen hat; die
   Aufsichtsbehoerde erlaesst hierzu naehere Bestimmungen,
5. der Bewerber ueber einen ausreichenden Wortschatz verfuegt, um eine fluessige,
   fehlerfreie Konversation in englischer Sprache ueber allgemeine Themen zu
   fuehren; zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
   Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen
   mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne
   elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle
   mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist daneben eine fluessige,
   fehlerfreie Konversation in deutscher Sprache nachzuweisen und
6. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlaessig erscheinen lassen,
   Taetigkeiten in den Flugverkehrskontrolldiensten auszuueben.

(2) Die Zuverlaessigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor,
wenn die Zuverlaessigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht
festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen Bewerber ferner in
der Regel nicht,
1. die rechtskraeftig verurteilt worden sind
   a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
      Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
   b) wegen sonstiger vorsaetzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder
      Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
      der letzten Verurteilung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen
   haben, wenn diese Verstoesse fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im
   Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3. die regelmaessig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
4. fuer die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs
   besteht.
Die Zuverlaessigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1
erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung oder der Entscheidung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind.

§ 7 Medizinische Tauglichkeit
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist regelmaessig wiederkehrend durch Vorlage von
Tauglichkeitszeugnissen nachzuweisen. Tauglichkeitszeugnisse werden entweder durch
ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen anerkannten Flugmediziner
ausgestellt. Die Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses
(Erstuntersuchung) ist durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen
anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitaetskontrolle eines flugmedizinischen
Zentrums untersteht, durchzufuehren. Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen)

                                            -8-
      
                                                                              

sind von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten
Flugmediziner durchzufuehren. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Betroffenen und der
Aufsichtsbehoerde mitzuteilen.

(2) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemaess Anlage 10 dieser Verordnung durch das
untersuchende anerkannte flugmedizinische Zentrum oder den untersuchenden anerkannten
Flugmediziner ausgestellt. Die Tauglichkeit kann auch nur eingeschraenkt festgestellt
werden.

(3) Die Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses betraegt bis zum vollendeten
40. Lebensjahr 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze zwoelf Monate. Die
Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann verkuerzt werden.

(4) Die Gueltigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der
Gueltigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung
innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgefuehrt worden ist.
Anderenfalls beginnt die Gueltigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit begruenden, ist
der Fluglotse zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet. Die vorzeitige
Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder von der Flugsicherungsorganisation
veranlasst. Die Aufsichtsbehoerde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder die Flugsicherungsorganisation koennen
bei der Aufsichtsbehoerde eine Ueberpruefung des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung
durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum beantragen. Weisen Erstergebnis
und Ueberpruefung unterschiedliche Aussagen zur Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit
eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis aus, fuehrt die Aufsichtsbehoerde eine
abschliessende Klaerung durch Hinzuziehung eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums
herbei.

(6) Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmediziner beduerfen fuer die Durchfuehrung
von medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und fuer die Erteilung der
Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung. Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehoerde
auf der Grundlage von Anlage 10 erteilt.

(7) Anerkannte flugmedizinische Zentren und anerkannte Flugmediziner unterliegen
hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards der
Aufsicht durch die Aufsichtsbehoerde; diese kann hierzu unter Beruecksichtigung der
Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens und den Anforderungen des Eurocontrol-
Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic
Controllers“ naehere Bestimmungen erlassen. Bei medizinischen Fragestellungen kann
sich die Aufsichtsbehoerde der Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren
bedienen.

Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen zum Erwerb von Lizenzen
§ 8 Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung fuer Fluglotsen umfasst die grundlegende Ausbildung, die zur Erteilung
einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbildung
einschliesslich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und
der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz
erforderlich ist.

§ 9 Grundlegende Ausbildung
In der grundlegenden Ausbildung werden den Auszubildenden in mehreren aufeinander
aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die fuer die betriebliche Ausbildung
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Die Ausbildungsziele und
Ausbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt. Fuer den Erwerb einer weiteren
Erlaubnis und das Erlangen einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in einer
frueheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten
                                            -9-
      
                                                                              

Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz mindestens einer gueltigen
Berechtigung im Rahmen der mit der frueheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und
Befugnisse ist. Liegt keine gueltige Berechtigung mehr vor, kann die Regelung des Satzes
3 unter angemessener Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.

§ 10 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und
Sprachenvermerke
(1) Waehrend der grundlegenden Ausbildung sind in jedem der aufeinander aufbauenden
Ausbildungskurse schriftliche, muendliche oder praktische Leistungsnachweise zu
erbringen. Schriftliche Leistungsnachweise koennen in Form computergestuetzter Tests
durchgefuehrt werden. In den Leistungsnachweisen sind die notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten fuer die Taetigkeit als Fluglotse nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehoerigen Leistungsnachweise
erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den
erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kurses voraus. Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2 festgelegt.

(2) Darueber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen,
dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.

(3) Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische
Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer
Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusaetzlich der Nachweis zu
erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach
der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend
von Satz 1 ist fuer Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine
vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der
deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung
erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend fuer die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1
Nr. 5 zweiter Halbsatz.

(4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird,
hat eine Gueltigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit
der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gueltig. Ein Nachweis mit der
Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet.

(5) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Erteilung einer Lizenz mit seiner
Gueltigkeitsdauer als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen. Ein Nachweis ueber
Kenntnisse der deutschen Sprache gemaess Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle fuer
Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den
Lizenzschein eingetragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente vorlegt, aus denen
sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse
gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehoerde kann Einzelheiten zu den erforderlichen
Dokumenten festlegen.

(6) Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen Sprache
als Englisch oder Deutsch mit einer Gueltigkeit nach Massgabe von Absatz 3 als
Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen oder verlaengert werden, wenn der
Antragssteller nachweist, ueber die entsprechenden Kenntnisse zu verfuegen. Er verfuegt
regelmaessig ueber die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer
Luftfahrtbehoerde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache
verwendet wird, oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestaetigt worden ist.

(7) Die Aufsichtsbehoerde kann auf Antrag Stellen fuer die Beurteilung von
Sprachkenntnissen nach Anlage 3 anerkennen. Die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung
werden von der Aufsichtsbehoerde festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die
Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem spaeteren Zeitpunkt nicht
nur voruebergehend entfallen sind.

§ 11 Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
                                            - 10 -
      
                                                                              

(1) Die Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe
an einer Simulationseinrichtung durchgefuehrt und kann aus mehreren Teilpruefungen
bestehen. In der Pruefung sind die fuer die jeweilige Taetigkeit notwendigen grundlegenden
Faehigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen
Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.

(3) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 fuer den jeweiligen Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Pruefung ist in Anlage
1 festgelegt.

(4) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.

(5) Zum Erwerb zusaetzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser
Verordnung gelten die Absaetze 1 bis 4 entsprechend.

§ 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Auszubildendenlizenz, wenn der Auszubildende die
Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Pruefung nach § 16 erlassen
wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird
dem Auszubildenden ausgehaendigt.

(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Befugnisse beschraenkt, die
aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung erworben wurden.
Diese Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.

(3) Mit dem Bestehen weiterer Pruefungen nach Absatz 1 wird die Auszubildendenlizenz
nach Absatz 2 entsprechend erweitert. Die zusaetzlichen Erlaubnisse und Befugnisse
werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.

(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber zur Taetigkeit an
den Arbeitsplaetzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders im
Rahmen der einen Teil der Auszubildendenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und
Sprachenvermerke.

§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
(1) In der betrieblichen Ausbildung ergaenzt und vertieft der Auszubildende die in der
grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, diese bei
der praktischen Taetigkeit als Fluglotse anzuwenden. Voraussetzung fuer die Teilnahme an
der betrieblichen Ausbildung mit der Beschraenkung nach § 12 Abs. 2 ist das Innehaben
der Auszubildendenlizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische
Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplaetzen
der Flugverkehrskontrolldienste wird ausschliesslich von Ausbildern mit
gueltiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgefuehrt; sie findet bei einer
Flugsicherungsorganisation statt.

(3) Sind fuer einen Sektor oder einen Arbeitsplatz keine oder nicht genuegend Ausbilder
nach Absatz 2 verfuegbar, koennen mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde Ausbilder mit
gueltiger Ausbildererlaubnis fuer Sektoren oder Arbeitsplaetze eingesetzt werden, die
der gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese Ausbilder muessen fuer die
Ausbildung am operativen Arbeitsplatz im Besitz der Berechtigung fuer den jeweiligen
Sektor oder Arbeitsplatz sein.

(4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum Abschluss fachlicher Einweisungen
und praktischer Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungsnachweise zu
erbringen. Eine fachliche Einweisung oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn der zugehoerige Leistungsnachweis erbracht wurde.



                                            - 11 -
      
                                                                              

(5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen
abgeschlossen.

(6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.

(7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen Ausbildungsplaenen.
Diese werden von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von der
Aufsichtsbehoerde genehmigt. Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungsplaene
sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.

§ 14 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
(1) Die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der
Trainingsphasen nach Anlage 2 dieser Verordnung. Sie findet grundsaetzlich am operativen
Sektor oder Arbeitsplatz waehrend der Betriebsdurchfuehrung statt; die Aufsichtsbehoerde
kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Pruefung
am operativen Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.

(2) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 2 dieser Verordnung
vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(3) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 vorgeschriebenen
Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und hoechstens vier Stunden dauern.
Von der Hoechstdauer kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen fuer
ein repraesentatives und pruefungsgeeignetes Verkehrsaufkommen hinsichtlich der Menge und
Komplexitaet im Pruefungszeitraum nicht vorliegen. Weitere Gruende koennen kurzfristige und
extreme Wetteraenderungen, Notlagen oder Systemausfaelle sein. Die Abweichung ist in der
Niederschrift zu vermerken und zu begruenden. Eine Berechtigungspruefung ist an einem Tag
abzuschliessen. Legt ein Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungspruefungen ab, kann
eine begonnene Berechtigungspruefung am naechsten Kalendertag abgeschlossen werden.

(4) Die Pruefung kann auch in Form einer fortlaufenden Beurteilung durchgefuehrt werden.
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der Vorsitzende des
Pruefungsausschusses entweder zwei Mitglieder des Pruefungsausschusses beauftragen oder
die Stellungnahme Dritter einholen. Die beauftragten Mitglieder und die begutachtenden
Dritten dokumentieren die wesentlichen Ablaeufe und halten die fuer die Bewertung
erheblichen Tatsachen fest.

(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.

(6) Ist die Pruefung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehoerde dem
Fluglotsen die Berechtigung.

(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplaetze neu eingerichtet, koennen Fluglotsen, die
im Besitz einer gueltigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse
und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Pruefung oder fortlaufende
Beurteilung zum Erwerb der Berechtigung fuer die Taetigkeit auf dem neuen Sektor oder
Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehoerde ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
1. die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehoerde eine
   niedrigere Altersgrenze zulassen;
2. die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen
   Ausbildungsplan absolviert und die Pruefung oder fortlaufenden Beurteilungen nach §
   14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und
   Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;
3. die ueber ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfuegen;
4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und
5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.

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(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehaendigt.

(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich
Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.

§ 16 Ausnahmeregelungen
(1) Lizenzen und zugehoerige Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der
Aufsichtsbehoerde eines anderen Mitgliedsstaates der Europaeischen Gemeinschaft gemaess
der Richtlinie 2006/23/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006
ueber eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden,
werden von der Aufsichtsbehoerde anerkannt. Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt,
wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz
1 gilt entsprechend auch fuer medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs.
2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehoerde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen
anerkannten auslaendischen Lizenzschein gegen einen deutschen Lizenzschein gleichen
Inhalts aus, wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Verordnung die mit
der Lizenz verbundenen Rechte ausuebt und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche
Sprachkompetenz nachweist.

(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europaeischen Gemeinschaft angehoeren und die
gleichwertige Kenntnisse und Faehigkeiten nachweisen, kann die grundlegende Ausbildung
oder Teile dieser Ausbildung von der Aufsichtsbehoerde erlassen werden.

(3) Fluglotsen, die militaerische Erlaubnisse innehaben oder innehatten, kann die
grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichtsbehoerde
erlassen werden, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Faehigkeiten nachweisen.
Fuer militaerische Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der zivil-militaerischen
Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden
die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr fuer militaerische
Flugverkehrskontrolldienste anerkannt.

§ 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer
Fluglotsenlizenz, die
1. seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,
2. mindestens fuer die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der
   Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse,
   Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, fuer die die Ausbildererlaubnis
   erteilt wird, erbracht haben und
3. einen von der Aufsichtsbehoerde anerkannten Ausbilderlehrgang fuer die Ausbildung am
   Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse
   und paedagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Pruefungen beurteilt wurden.
Die Aufsichtsbehoerde kann in begruendeten Faellen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.

(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und fuer die
Sektoren und Arbeitsplaetze erteilt, fuer die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2
vorliegt.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen
des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung
kann unter Auflagen erteilt werden.

(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Fluglotse fuer die Ausbildertaetigkeit persoenlich ungeeignet ist.

Unterabschnitt 3
Leistungsnachweise, Pruefungsbestimmungen

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§ 18 Leistungsnachweise
(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in
Anlage 9 geregelt.

(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die
Aufsichtsbehoerde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begruendete
Aussicht auf Erfolg besteht.

(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen
Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewaehren.

(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fuenf Jahre aufzubewahren.

§ 19 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Jeder Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse werden von der Aufsichtsbehoerde fuer einen
verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Die Mitglieder des
Pruefungsausschusses muessen fuer die Pruefungstaetigkeit persoenlich geeignet sein und einen
von der Aufsichtsbehoerde anerkannten Prueferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die Beisitzer eines Pruefungsausschusses fuer Berechtigungspruefungen muessen darueber
hinaus die gueltige Berechtigung nach § 14 und die gueltige Ausbildererlaubnis nach §
17 fuer den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplaetze besitzen. Soweit
Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind,
koennen Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gueltige Berechtigung und
Ausbildererlaubnis besitzen.

(3) Die Aufsichtsbehoerde beauftragt einen Pruefungsausschuss mit der Abnahme der
Pruefung.

(4) Beschluesse ueber die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen,
Pruefungen und Teilpruefungen sowie ueber das Bestehen oder das Nichtbestehen von
Pruefungen werden durch den Pruefungsausschuss gefasst.

(5) Die Pruefungen sind nicht oeffentlich. Die Aufsichtsbehoerde kann Vertreter zur
Beobachtung der Pruefungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der
Pruefung gestatten.

(6) Der Pruefungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht
zulaessig.

(7) Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern
des Pruefungsausschusses zu unterzeichnen. Pruefungsniederschriften sind zehn Jahre
aufzubewahren.

§ 20 Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
Die Bewertung von Teilpruefungen und Pruefungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer
Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen und Bestehen von Pruefungen sind in Anlage
9 geregelt.

§ 21 Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Pruefung oder Teilpruefung kann wiederholt werden. Die
Aufsichtsbehoerde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begruendete
Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Pruefungsausschusses fuer die Wiederholung sind angemessen zu
beruecksichtigen.

§ 22 Ruecktritt



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(1) Wer von einer Pruefung oder einem Pruefungsteil zuruecktritt, hat die Gruende fuer
seinen Ruecktritt unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses schriftlich
mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Ruecktritt, gilt die Pruefung oder der
betreffende Pruefungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt
dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer
aerztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder werden die Gruende fuer
den Ruecktritt nicht unverzueglich mitgeteilt, gilt die Pruefung oder der betreffende
Pruefungsteil als nicht bestanden.

§ 23 Versaeumnisfolgen
(1) Wird ein Pruefungstermin versaeumt oder eine Pruefung unterbrochen, sind die Gruende
hierfuer unverzueglich dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses mitzuteilen. Eine
Erkrankung ist durch Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Liegt kein wichtiger Grund fuer die Versaeumnis oder Unterbrechung vor, gilt
der betreffende Pruefungsteil als nicht bestanden. Im Uebrigen gilt der Pruefungsteil
als nicht begonnen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses.

§ 24 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Hat ein Pruefungsteilnehmer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung einer Pruefung in erheblichem
Masse gestoert oder eine Taeuschung versucht, kann der Pruefungsausschuss den betreffenden
Teil der Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Eine solche Entscheidung ist im Fall
der Stoerung nur bis zum Abschluss der Pruefung, im Fall eines Taeuschungsversuches nur
innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.

Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung, Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
Erneuerung
§ 25 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Auszubildendenlizenzen
(1) Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, sofern sie nicht verlaengert werden, ruhen,
widerrufen oder erneuert werden. Sie gelten jedoch hoechstens bis zum Ablauf der Frist
fuer die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist fuer die Gueltigkeit von
Sprachenvermerken.

(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb der entsprechenden
Fluglotsenlizenz ihre Gueltigkeit.

(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag des
Lizenzinhabers um hoechstens zwoelf Monate verlaengert werden.

(4) Wird ein Lizenzinhaber voruebergehend medizinisch untauglich oder ist ein
Sprachenvermerk nicht mehr gueltig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1
Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfuellt, ordnet die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der
Auszubildendenlizenz an. Der Ablauf der Gueltigkeit nach Absatz 1 bleibt unberuehrt.

(5) Die Aufsichtsbehoerde widerruft eine Auszubildendenlizenz, wenn tatsaechliche
Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische
Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Die
Auszubildendenlizenz wird von der Aufsichtsbehoerde eingezogen.

(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag erneuert
werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die
Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die

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erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 fuer die betriebliche
Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind.

(7) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung, das Ruhen und die
Erneuerung in den Auszubildendenlizenzschein ein.

(8) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 4
oder den Widerruf nach Absatz 5 mit.

§ 26 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen,
Betriebliche Kompetenzprogramme
(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer Gueltigkeitsdauer von zwoelf Monaten
erteilt, laengstens jedoch bis zum Ablauf der Frist fuer die medizinische Tauglichkeit
oder bis zum Ablauf der Frist fuer die Gueltigkeit von Sprachenvermerken.

(2) Die Gueltigkeitsdauer von Berechtigungen wird um weitere zwoelf Monate verlaengert,
wenn
1. der Fluglotse waehrend der letzten zwoelf Monate lizenzpflichtige Taetigkeiten nach
   den Regelungen des betrieblichen Kompetenzprogramms ausgeuebt hat,
2. die Kompetenz des Fluglotsen nach den Regelungen des Kompetenzprogramms beurteilt
   und bestaetigt wurde,
3. ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt,
4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und
5. die Zuverlaessigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht.

(3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird von der jeweiligen
Flugsicherungsorganisation festgelegt und mindestens alle drei Jahre von der
Aufsichtsbehoerde ueberprueft und genehmigt. Das betriebliche Kompetenzprogramm bestimmt
fuer die Verlaengerung der Gueltigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere
1. den Mindestumfang selbstverantwortlicher lizenzpflichtiger Taetigkeit,
2. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der theoretischen
   Kompetenz,
3. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an den Nachweis der praktischen
   Kompetenz und
4. die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an Schulungen zum Kompetenzerhalt.

(4) Die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kompetenz eines Fluglotsen wird
von Kompetenzbeurteilern vorgenommen, die fuer diese Taetigkeit von der Aufsichtsbehoerde
fuer einen verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.

(5) Eine nicht mehr gueltige Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert
werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die
Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch erfolgreiches
Absolvieren eines von der Aufsichtsbehoerde genehmigten betrieblichen Ausbildungsplans
im Sinne des § 13 Abs. 7 sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Taetigkeit fuer den betreffenden
Sektor oder die betreffenden Arbeitsplaetze vorhanden sind. Ist eine Berechtigung
mehr als ein Jahr ungueltig oder widerrufen, ist ein Berechtigungserwerb nach § 14
erforderlich.

(6) Hat ein Fluglotse waehrend eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren
im Rahmen der seiner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechtigungen keinen
Flugverkehrskontrolldienst erbracht, darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten
Erwerb der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubildendenlizenz aufgenommen
werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6
entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und
3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und


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grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden sind. Gegebenenfalls sind geeignete
Ausbildungsmassnahmen durchzufuehren. Der Fluglotse weist seinen Ausbildungserfolg nach.

(7) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung und die Erneuerung von
Berechtigungen in den Fluglotsenlizenzschein ein.

§ 27 Ueberpruefung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
(1) Die Aufsichtsbehoerde ist unverzueglich zu unterrichten, wenn begruendete Zweifel an
der sicheren Betriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn
1. der begruendete Verdacht besteht, dass der Fluglotse ursaechlich zu einem Flugunfall
   beigetragen hat,
2. der Fluglotse eine Ueberpruefung der theoretischen oder praktischen Kompetenz im
   Rahmen des betrieblichen Kompetenzprogramms in der Wiederholung nicht erfolgreich
   abgeschlossen hat oder an einer vorgeschriebenen Schulung zum Kompetenzerhalt nicht
   oder nicht erfolgreich teilgenommen hat,
3. die Flugsicherungsorganisation auf andere Weise erhebliche Maengel bezueglich der
   Kenntnisse, Faehigkeiten oder Fertigkeiten des Fluglotsen festgestellt hat oder
4. der Fluglotse voruebergehend medizinisch nicht tauglich ist, ein Sprachenvermerk
   nicht mehr gueltig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6
   entsprechend nicht mehr vorliegt.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann das Ruhen der Fluglotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel
ausgeraeumt sind oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist. Der Ablauf
der Gueltigkeit der Berechtigungen, des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und
der Sprachenvermerke bleibt unberuehrt. Die Aufsichtsbehoerde traegt das Ruhen in den
Fluglotsenlizenzschein ein.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann im Fall begruendeter Zweifel im Sinne des Absatzes 1
ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24
ueberpruefen lassen.

(4) Die Aufsichtsbehoerde widerruft die Fluglotsenlizenz, wenn
1. in der Wiederholung der Ueberpruefung nach Absatz 3 festgestellt wird, dass der
   Fluglotse nicht mehr die erforderliche Kompetenz innehat, oder
2. tatsaechliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche
   medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr
   gegeben ist.
Der Fluglotsenlizenzschein wird von der Aufsichtsbehoerde eingezogen.

(5) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 2
oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.

§ 28 Gueltigkeit, Verlaengerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von
Ausbildererlaubnissen
(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehoerde fuer einen Zeitraum von drei
Jahren erteilt.

(2) Die Gueltigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlaengert, wenn
die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

(3) Die Aufsichtsbehoerde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse
keine gueltige Berechtigung mehr besitzt.

(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, paedagogisch
oder persoenlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehoerde ist unverzueglich zu unterrichten,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1
rechtfertigen. Bis zur endgueltigen Entscheidung ueber einen Widerruf ordnet die
Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.
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(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehoerde auf Antrag erneuert werden,
wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

(6) Die Aufsichtsbehoerde traegt die Gueltigkeit, die Verlaengerung, das Ruhen, den
Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein
ein.

(7) Die Aufsichtsbehoerde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3
oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.

Unterabschnitt 5
Ausbildungsanbieter
§ 29 Zertifizierung von Ausbildungsanbietern
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern
durchgefuehrt werden. Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische
und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchfuehrung von Ausbildungsgaengen fuer
Fluglotsen.

(2) Die Ausbildungsanbieter muessen insbesondere
1. ueber eine effiziente Verwaltungsstruktur und genuegend Personal mit angemessener
   Qualifikation und Erfahrung verfuegen, um Fluglotsen nach den Vorschriften dieser
   Verordnung ausbilden zu duerfen,
2. ueber die erforderlichen und fuer die Art der angebotenen Ausbildung geeigneten
   Einrichtungen, Geraete und Unterbringungsmoeglichkeiten verfuegen,
3. angeben, nach welcher Methode sie den Inhalt, die Organisation und die Dauer der
   Ausbildungsgaenge, die Plaene fuer die betriebliche Ausbildung und die betrieblichen
   Kompetenzprogramme im Einzelnen sowie die Art und Weise der Organisation von
   Pruefungen oder Leistungsnachweisen festlegen. Fuer Pruefungen im Rahmen der
   grundlegenden Ausbildung – einschliesslich der Simulationsuebungen – muessen die
   Qualifikationen der Pruefer detailliert aufgefuehrt werden,
4. einen Nachweis ueber das vorhandene Qualitaetsmanagementsystem vorlegen, mit dem die
   Einhaltung und die Angemessenheit der Systeme und Verfahren kontrolliert wird, die
   garantieren, dass die durchgefuehrten Ausbildungsmassnahmen den Vorschriften dieser
   Verordnung entsprechen,
5. nachweisen, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfuegung stehen, um die Ausbildung
   entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung durchzufuehren, und dass fuer
   die Taetigkeiten entsprechend der Art der durchgefuehrten Ausbildungsmassnahmen
   ausreichender Versicherungsschutz besteht.

(3) Zertifizierungsantraege von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder
ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehoerde vorzulegen.
Erfuellt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehoerde
eine Zertifizierungsbescheinigung.

(4) Zertifizierungsbescheinigungen koennen fuer die grundlegende Ausbildung, die
betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den
Prueferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden.
Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als
Dienstepaket zertifiziert.

(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
1. die Aufsichtsbehoerde als ausstellende Behoerde,
2. Name und Anschrift des Antragstellers,
3. Art des Leistungsangebots, das zertifiziert ist,
4. Bestaetigung, dass der Antragsteller die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfuellt
   und

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5. das Ausstellungsdatum nebst Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung.

(6) Die Aufsichtsbehoerde ueberwacht die Einhaltung der Anforderungen, die
an die Zertifizierungsbescheinigungen geknuepft sind. Erfuellt der Inhaber
einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift
die Aufsichtsbehoerde geeignete Massnahmen. Die Aufsichtsbehoerde kann die
Zertifizierungsbescheinigung entziehen.

(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen
Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehoerde anerkannt.

(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu
einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.

Abschnitt 3
Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal,
flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder
Unterabschnitt 1
Ausbildungsvoraussetzungen
§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder
flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulaessig, wenn
1. der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,
3. der Bewerber ueber einen ausreichenden Wortschatz verfuegt, um eine fluessige,
   fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache ueber allgemeine Themen
   zu fuehren, und
4. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlaessig erscheinen lassen,
   die beabsichtigte Taetigkeit auszuueben.

(2) Die Zuverlaessigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor,
wenn die Zuverlaessigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht
festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlaessigkeit besitzen Bewerber ferner in
der Regel nicht,
1. die rechtskraeftig verurteilt worden sind
   a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
      Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
   b) wegen sonstiger vorsaetzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder
      Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
      der letzten Verurteilung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstossen
   haben, wenn diese Verstoesse fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im
   Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
3. die regelmaessig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
4. fuer die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Buergerlichen Gesetzbuchs
   besteht.
Die Zuverlaessigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1
erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften
nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende
Sachverhalt fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit von Personen im Umgang mit
Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
Verurteilung oder der Entscheidung fuenf Jahre noch nicht verstrichen sind.
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(2) Fuer flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusaetzliche Voraussetzungen:
1. der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen
   Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
2. der erfolgreiche Besuch einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten
   Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
3. die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in
   einem geeigneten Fachgebiet oder
4. eine andere gleichwertige Ausbildung.

§ 31 Medizinische Tauglichkeit
(1) Fuer das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische
Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden
Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gueltigen Fassung nachzuweisen.

(2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmaessig
wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1
genannten Richtlinie in folgenden Zeitraeumen festzustellen:
1. bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung
   und Fluginformationsdienst mindestens alle fuenf Jahre ab dem vollendeten 30.
   Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
2. bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal
   nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fuenf Jahre ab dem vollendeten 45.
   Lebensjahr,
3. bei flugsicherungstechnischem Personal mindestens alle fuenf Jahre ab dem
   vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersuchenden Arzt eine kuerzere Frist
fuer erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst
werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gruende, die Zweifel an dem Fortbestehen der
medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf
Veranlassung der Aufsichtsbehoerde durchzufuehren.

Unterabschnitt 2
Ausbildung und Pruefungen zum Erwerb von Erlaubnissen,
Berechtigungen und Sprachenvermerken
§ 32 Ausbildungsinhalt
Die Ausbildung fuer sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende
Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach §
37 zum Erwerb von Berechtigungen.

§ 33 Grundlegende Ausbildung
(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach §
1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die
fuer die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplaetzen des jeweiligen Verwendungsbereichs
erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Diesem Personal
werden fuer den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer frueheren Ausbildung
nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte
anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gueltigen Erlaubnis ist, die mit
der frueheren Ausbildung erworben wurde. Dem flugsicherungstechnischen Personal nach
§ 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die fuer die betriebliche Ausbildung in der
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.
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(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstaetten durchgefuehrt, die dafuer eine
Erlaubnis nach § 45 innehaben.

(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, fuer
flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.

§ 34 Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und
Sprachenvermerke
(1) Waehrend der grundlegenden Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach
§ 1 Nr. 2 sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche,
muendliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten fuer die jeweilige erlaubnispflichtige Taetigkeit
in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehoerigen Leistungsnachweise erbracht wurden.
Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss
des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Waehrend der grundlegenden Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach §
1 Nr. 3 koennen schriftliche oder muendliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl
und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs fuer flugsicherungstechnisches
Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.

(4) Darueber hinaus ist fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Buchstabe a hinsichtlich des Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b der Nachweis zu
erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe
4 nach der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusaetzlich der Nachweis
zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4
nach der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht. Abweichend
von Satz 2 ist fuer Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine
vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der
deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung
erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend fuer die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1
Nr. 3.

(5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der Kompetenzstufe 4
bewertet wird, hat eine Gueltigkeit von drei Jahren. Ein Nachweis der Sprachkompetenz,
die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gueltig. Ein Nachweis
mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet. Abweichend von den Saetzen 1 und 2 ist
fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der
Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, vier Jahre und ein
Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, acht Jahre
gueltig.

(6) Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit seiner Gueltigkeitsdauer als
Sprachenvermerk im Erlaubnisschein eingetragen. Ein Nachweis ueber Kenntnisse
der deutschen Sprache gemaess Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle fuer
Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in
den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaubnispflichtige geeignete Dokumente
vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist
oder seine Kenntnisse gleichwertig sind. Die Aufsichtsbehoerde kann Einzelheiten zu den
erforderlichen Dokumenten festlegen.

(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 35 Erlaubnispruefung


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(1) Die Erlaubnispruefung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als
praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgefuehrt. Sie kann aus
mehreren Teilpruefungen bestehen. In ihr sind die fuer die Taetigkeit unter Aufsicht
im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen
praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Erlaubnispruefung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
wird als theoretische Abschlusspruefung durchgefuehrt. In ihr sind die erforderlichen
theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Die theoretische
Abschlusspruefung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem muendlichen
Teil, soweit der muendliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.

(3) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils
vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach
§ 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.

(4) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 fuer den jeweiligen Erlaubnis-
oder Ergaenzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und
hoechstens drei Stunden dauern.

(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach § 41.

§ 36 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse
(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnispruefung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis fuer
den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1
Nr. 2 oder fuer die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer
Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehoerde erteilt und
im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehaendigt.

(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3 zur Taetigkeit an Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste
in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten
flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.

§ 37 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen
Taetigkeit auf Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen
Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer
Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung fuer die Teilnahme an der betrieblichen
Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung
umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplaetzen
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2
oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von
Ausbildern mit gueltiger Berechtigung nach § 40 durchgefuehrt. Sie findet bei der
Flugsicherungsorganisation statt. Fuer das flugsicherungstechnische Personal kann die
betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgefuehrt werden, soweit diese ueber
die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen fuer Schulungszwecke verfuegen
oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach §
1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, fuer
flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgaenge
schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen
abgeschlossen.

(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der
Leistungsnachweise sind fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7,
fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.
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§ 38 Pruefung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
(1) Die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der
Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Fuer die
Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die
Pruefung am Arbeitsplatz waehrend der Betriebsdurchfuehrung statt; die Aufsichtsbehoerde
kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Pruefung
am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.

(2) Die Berechtigungspruefungen fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr.
3 werden als theoretische und praktische Teilpruefung durchgefuehrt. Die theoretische
Teilpruefung kann in schriftlicher oder muendlicher Form durchgefuehrt werden.

(3) Zur Pruefung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser
Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) Die Pruefung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen
Ausbildungsinhalte. Die Pruefung soll mindestens zwei und hoechstens vier Stunden dauern.

(5) Das Verfahren zur Durchfuehrung der Pruefung richtet sich nach § 41.

(6) Ist die Pruefung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehoerde
dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit. Fuer das
flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die
Ueberwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf
einfache Instandhaltungsmassnahmen beschraenkt werden.

(7) Werden Arbeitsplaetze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1
Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gueltigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden
Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Pruefung auf dem neuen
Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehoerde ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 39 Ausnahmeregelungen
(1) Bewerbern fuer die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen
nach § 30 erfuellen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis fuer einen der in § 1 Nr. 2
genannten Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Erlaubnis den Anforderungen
an die Gueltigkeit nach § 42 entspricht, von der Aufsichtsbehoerde die grundlegende
Ausbildung, einzelne oder saemtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnispruefung
jeweils in dem Umfang, in dem diese Voraussetzung fuer den Erwerb der Erlaubnis waren,
erlassen werden. Dies gilt ebenso fuer Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30
erfuellen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im begruendeten Ausnahmefall
kann die Aufsichtsbehoerde die betriebliche Ausbildung und die Pruefung zum Erwerb der
Berechtigung fuer die Taetigkeit auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder
teilweise erlassen. Voraussetzung dafuer ist, dass das Flugsicherungsbetriebspersonal
eine gueltige Berechtigung nach § 38 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.

(2) Fuer militaerisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen
der zivil-militaerischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt
werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr fuer
militaerische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Die Aufsichtsbehoerde kann Bewerbern fuer die Ausbildung zum
flugsicherungstechnischen Personal hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich
genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 die grundlegende
Ausbildung, die Erlaubnispruefung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder saemtliche
Berechtigungspruefungen und einzelne oder saemtliche Leistungsnachweise ganz oder
teilweise erlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten
zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen
nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begruendeten Ausnahmefall nur an einzelnen
flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die
Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschraenkt.


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§ 40 Erteilung der Ausbilderberechtigung
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die
1. eine gueltige Berechtigung nach § 38 innehaben,
2. mindestens ein Jahr selbstverantwortlich taetig waren und
3. ausreichende berufs- und arbeitspaedagogische Kenntnisse nachweisen, die sich
   insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchfuehrung der
   Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Beruecksichtigung der
   flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken muessen.

(2) Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den
Arbeitsplaetzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen
Einrichtungen, fuer die der Bewerber gueltige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen
Taetigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Aufsichtsbehoerde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine
gueltige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit mehr vorliegt.

(4) Voraussetzung fuer die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder
die Aufnahme der Ausbildungstaetigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der
Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjaehrige
selbstverantwortliche Taetigkeit im Verwendungsbereich.

(5) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausbilder persoenlich ungeeignet ist. Die Ausbilderberechtigung
ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder
fachlich, paedagogisch oder persoenlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der
Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgueltigen Entscheidung ueber den Widerruf kann
die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.

Unterabschnitt 3
Pruefungsbestimmungen
§ 41 Pruefungsausschuesse, Durchfuehrung der Pruefungen
(1) Jeder Pruefungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder der Pruefungsausschuesse werden von der Aufsichtsbehoerde fuer einen
verlaengerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen. Sie muessen fuer die
Pruefungstaetigkeit geeignet sein und ueber besondere fachliche Erfahrungen verfuegen. Die
Beisitzer des Pruefungsausschusses fuer die Pruefung zum Erwerb einer Berechtigung nach §
38 muessen darueber hinaus die gueltige Berechtigung fuer den betreffenden Arbeitsplatz der
Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung
sowie eine gueltige Ausbilderberechtigung nach § 40 besitzen. Soweit Beisitzer mit
dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Taetigkeit nicht vorhanden sind, koennen
Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Pruefungen
nach § 38 fuer das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 koennen, wenn eine
flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle
von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt
werden, die ueber besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen ueber diese Einrichtung
verfuegen.

(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.

Unterabschnitt 4
Gueltigkeit, Verlaengerung, Ueberpruefung, Ruhen, Widerruf und
Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen
§ 42 Gueltigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen


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(1) Erlaubnisse fuer Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet,
sofern sie nicht widerrufen werden.

(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen
Planung einschliesslich deren Verwirklichung oder in der Ueberwachung und Steuerung
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der
Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist,
ordnet die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Erlaubnis an.

(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von
zwoelf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder
wenn er durch Widerruf saemtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gueltigkeit
dieser Berechtigungen aus anderen Gruenden seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der
Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gueltigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag
des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend
sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und
grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.

§ 43 Gueltigkeit, Verlaengerung und Erneuerung von Berechtigungen
(1) Berechtigungen werden mit einer Gueltigkeitsdauer von zwoelf Monaten fuer
die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten fuer die
Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach
§ 1 Nr. 3 erteilt.

(2) Wenn die persoenliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs.
1 Satz 1 und – soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des
Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehoerde festgelegten
Mindestzeiten selbstverantwortlicher Taetigkeit vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer
nachgewiesen sind, wird die Gueltigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum
nach Absatz 1 verlaengert. Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die
Gueltigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers fuer einen
geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen
Zeitraum verlaengert.

(3) Nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine
Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie
des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich – die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4
nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Faehigkeiten
und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Taetigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz
der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur
selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen
Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.

§ 44 Ueberpruefung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen
(1) Die Aufsichtsbehoerde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abstaenden oder
aus begruendetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten der
Berechtigungsinhaber von einem Pruefungsausschuss nach § 41 ueberpruefen lassen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemaessen
Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er voruebergehend medizinisch
nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehoerde das Ruhen der Berechtigungen anordnen.
Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Pruefungsausschuss nach § 41
festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen
Kenntnisse, Faehigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsaechliche Anhaltspunkte
vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des
Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im
Erlaubnisschein eingetragen.




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(3) Die Ueberpruefung ist nicht oeffentlich. Die Aufsichtsbehoerde kann Vertreter zur
Beobachtung der Ueberpruefung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der
Ueberpruefung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Ueberpruefung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Eine nicht bestandene Ueberpruefung kann unter den von der Aufsichtsbehoerde bestimmten
Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Pruefungsausschuss fertigt einen Ueberpruefungsbericht.

Unterabschnitt 5
Ausbildungsstaetten
§ 45 Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstaetten
(1) Die Aufsichtsbehoerde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben
einer Ausbildungsstaette zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen
   und Gesellschaften des Handelsrechts ausserdem den Namen und Wohnsitz der
   vertretungsberechtigten Personen,
2. die Angabe der Staatsangehoerigkeit, sofern der Antragsteller eine natuerliche Person
   ist; die Staatsangehoerigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,
3. die Namen des Ausbildungsleiters und des Lehrpersonals sowie Unterlagen ueber deren
   fachliche und paedagogische Eignung,
4. Angaben ueber die Aufnahmebedingungen, das Ziel, die Inhalte, den Gang, die Dauer
   der Ausbildung und die Zahl der gleichzeitig Auszubildenden,
5. Angaben ueber die Einrichtungen und Lehrmittel.
Die Aufsichtsbehoerde kann zusaetzliche Angaben fordern.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1. die Ausbildungsstaette nach ihrer Art und ihrer personellen und sachlichen
   Ausstattung zur Durchfuehrung der Ausbildung geeignet ist,
2. der Ausbildungsleiter und das Lehrpersonal fachlich und paedagogisch geeignet sind,
3. Inhalte, Gang und Dauer der Ausbildung auf das Ausbildungsziel ausgerichtet sind,
4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oeffentliche Sicherheit und
   Ordnung gefaehrdet werden kann.

(4) Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach
§ 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusaetzlich auf
einzelne Ausbildungsteile beschraenkt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.

(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.

(6) Aenderungen in den Verhaeltnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehoerde von dem
Betreiber der Ausbildungsstaette mitzuteilen. Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder
des Lehrpersonals oder Aenderungen in den Verhaeltnissen nach Absatz 2 beduerfen der
Zustimmung der Aufsichtsbehoerde.

(7) Die Aufsichtsbehoerde fuehrt die Aufsicht ueber die Ausbildungsstaetten. Sie kann die
Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.

(8) Die Erlaubnis kann zurueckgenommen werden, wenn die Voraussetzungen fuer ihre
Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
fuer ihre Erteilung nachtraeglich entfallen sind oder wenn laenger als ein Jahr von der
Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
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(9) Fuer Ausbildungsstaetten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges
Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach
Absatz 1 als erteilt. Im Uebrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen
und Bestimmungen dieser Vorschrift.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben
   durchfuehrt,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.

§ 47 Uebergangsvorschriften
(1) Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im
Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig
sind, gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung. Der Ablauf der
Gueltigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
genannten Fassung wird dadurch nicht beruehrt.

(2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
in der genannten Fassung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 3
und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig sind,
gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschraenkungen nach
§ 17 Abs. 2 und mit einer Gueltigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3) Eine nicht beschraenkte Erlaubnis nach § 9 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung gueltig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen
Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein
eingetragen. Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zugehoerigen Befugnissen
aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung, fuer die noch
zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung erworben wurde, in den
Auszubildendenlizenzschein eingetragen.

(4) Dem unter die Regelungen der Absaetze 1 bis 3 fallenden Personal werden
Auszubildendenlizenzen oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spaetestens ein
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehoerde ausgehaendigt.

(5) Eine gueltige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung fuer
Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung,
die auf die Taetigkeit an Flugplaetzen beschraenkt ist, fuer die nach § 27d
Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers
Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden (beschraenkte Erlaubnis), behaelt
ihre Gueltigkeit bis laengstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle gemaess
Anlage 1 Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbehoerde eine Lizenz
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nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit
Instrumentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (TWR) oder
den Befugnissen „Luftverkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC)
erteilt. Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung
einer Lizenz nach dieser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes beantragt, wird
von der Aufsichtsbehoerde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und
den Befugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an dem
Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle gemaess Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt. Die Lizenz wird
mit einem einschraenkenden Vermerk versehen, der den Einsatz ausschliesslich an dem
Flugplatz ermoeglicht, an dem der Fluglotse gueltige Berechtigungen besitzt.

(6) Hat ein Fluglotse mit einer gueltigen, beschraenkten Erlaubnis erfolgreich
an einem Weiterbildungs- oder dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur
Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer
Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusaetzlich die Befugnis „Nutzung von Radar
zur Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.

(7) Hat ein Fluglotse mit einer gueltigen, beschraenkten Erlaubnis erfolgreich an
einer Weiterbildungsmassnahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach
Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusaetzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer
Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.

(8) Die Ergaenzungsausbildung gemaess Anlage 1 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1
von der Aufsichtsbehoerde zertifizierten Ausbildungsanbieter durchgefuehrt werden.

(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 fuer die Verlaengerung von Berechtigungen erforderliche
Nachweis der Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.

(10) Der nach § 43 Abs. 2 fuer die Verlaengerung von Berechtigungen erforderliche
Nachweis der englischen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. Maerz 2011, der Nachweis
der deutschen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.

(11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl.
I S. 1014) gelten bis laengstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung als
anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des §
7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spaetestens ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10
auszustellen.

(12) Ein Prueferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist erstmalig drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 48 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 47 Abs.
5 und 8)
Grundlegende Ausbildung fuer Fluglotsen – Leistungsnachweise;
Sprachenvermerke
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1949 - 1957)


1.    Abfolge der Ausbildungskurse*)
      In der grundlegenden Ausbildung fuer Fluglotsen sind zum Erwerb der
      Auszubildendenlizenz, Erlaubnis, Befugnisse und Sprachenvermerke die folgenden
      Ausbildungskurse in der angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
1.1   Erlaubnis Flugplatzkontrolle an                Flugplaetzen     mit
      Instrumentenflugbetrieb (ADI)


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      a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Flugplatzkontrolle
         an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis
         Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle (AIR)
         und Rollverkehrskontrolle (GMC):
         – Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,
         – Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle;

      b) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
         Luftverkehrsbeobachtung (RAD):
         – Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der
           Flugplatzkontrolle;

      c) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
         Luftverkehrskontrolle (RAD-S) nach Erwerb der Befugnis Nutzung von Radar zur
         Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle:
         – Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
           Flugplatzkontrolle;

      d) fuer den zusaetzlichen Erwerb der Befugnis Nutzung von elektronischer
         Rollverkehrsdarstellung (GMS):
         – Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung.
         Fuer Teilnehmer mit erworbener Befugnis Nutzung von Radar zur
         Luftverkehrsbeobachtung (RAD) werden die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte
         und die Dauer des Befugniskurses entsprechend gekuerzt; der Leistungsnachweis
         entfaellt.
      Bei Bedarf koennen die Befugniskurse nach den Buchstaben b, c und d
      zusammengefasst oder mit dem Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle nach Buchstabe
      a vereinigt werden.
1.2   Erlaubnis Anflugkontrolle mit                  elektronischer
      Luftverkehrsdarstellung (APS)
      a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (APS) und der
         Befugnis Radar (RAD):
         – Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,
         – Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle;

      b) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle
         (TCL) zusaetzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
         – Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle;

      c) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit dem gleichzeitigen Erwerb der
         Erlaubnis und der Befugnisse nach den Buchstaben a und b:
         – Erlaubniskurs fuer Anflug- und Nahbereichskontrolle;

      d) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Bezirkskontrolle
         mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung (ACS) zusaetzlich zu der Erlaubnis
         und der Befugnis nach Buchstabe a:
         – Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle.

      Bei Bedarf koennen die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses fuer
      Nahbereichskontrolle und des Ergaenzungskurses fuer Bezirkskontrolle mit denen des
      Erlaubniskurses fuer Anflugkontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
1.3   Erlaubnis Bezirkskontrolle mit                  elektronischer
      Luftverkehrsdarstellung (ACS)
      a) Fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis (ACS) und der
         Befugnis Radar (RAD):
         – Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle,

                                            - 29 -
      
                                                                              

         – Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle;

      b) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Befugnis Nahbereichskontrolle
         (TCL) zusaetzlich zu der Erlaubnis und der Befugnis nach Buchstabe a:
         – Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle;

      c) fuer den Erwerb der Auszubildendenlizenz mit der Erlaubnis Anflugkontrolle mit
         elektronischer Luftverkehrsdarstellung (APS) zusaetzlich zu der Erlaubnis und
         der Befugnis nach Buchstabe a:
         – Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle.

      Bei Bedarf koennen die Ausbildungsziele und -inhalte des Befugniskurses fuer
      Nahbereichskontrolle und des Ergaenzungskurses fuer Anflugkontrolle mit denen des
      Erlaubniskurses fuer Bezirkskontrolle in einem Kurs zusammengefasst werden.
2.    Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der
      Sprachkompetenz
2.1   Grundkurs     fuer   Flugverkehrskontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
         • kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen
           und koennen deren Aufgaben allgemein beschreiben;
         • verstehen die Teilnehmer die grundsaetzlichen Anforderungen an die
           Funktionen und Verfahren des Flugverkehrsmanagements;
         • besitzen die Teilnehmer ein praktisches Verstaendnis fuer Fluege nach Sicht-
           und Instrumentenflugregeln, deren Navigation und deren grundlegende
           Anforderungen an die Flugsicherung;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber Kenntnisse und Fertigkeiten in deutscher
           und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren fuer den
           Flugfunkdienst;
         • koennen die Teilnehmer in einfachen praktischen Uebungen Verfahren der
           Anflug-, Nahbereichs- und Bezirkskontrolle sicher, geordnet und fluessig
           anwenden und haben Verstaendnis fuer den Einfluss oekologischer, oekonomischer,
           kundenspezifischer und psychologischer Faktoren;
         • entsprechen die englische und – soweit erforderlich – die deutsche
           Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 und ermoeglichen
           damit die vorschriftsgemaesse und funktionsbezogene Kommunikation;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und
           die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterfuehrenden
           Ausbildungskurse fuer die Flugverkehrskontrolle zu beginnen:
            – Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle,
            – Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle,
            – Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
         Einfuehrung in den Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
         – Kursmanagement und -verwaltung
         – Kurssystem und -inhalte
         – Leistungsbeurteilungen
         – Sicherheitsmanagement und Regulierung
         – Qualitaetsmanagement
         Menschliche Faktoren, insbesondere:
         – Menschliche Leistungsfaehigkeit


                                            - 30 -

                                                                        

   – Fehler und Versagen
   – Kommunikation
   – Arbeitsumfeld
   Nationales Recht, insbesondere:
   – Allgemeine rechtliche Grundlagen der Taetigkeit
   – Lizenzierung
   – Nationale und internationale Organisationen
   – Nationales und internationales Luftrecht
   Luftrecht, insbesondere:
   – Luftraumordnung
   – Flugregeln
   – Flugverkehrskontrolldienst
   – Fluginformationsdienst
   – Flugalarmdienst
   – Flugberatungsdienst
   – Verkehrsflussregelung
   – Luftraummanagement
   Betriebsverfahren fuer die Flugverkehrskontrolle, insbesondere:
   – Allgemeine Kontrollverfahren
   – Kontrollfreigaben und -anweisungen
   – Koordinationsverfahren
   – Hoehenmessung und Flugflaechenzuweisung
   – Grundlagen der Staffelung
   – Kollisionsvermeidungssysteme
   – Fluginformationsdienst
   – Not- und Ausfallverfahren
   – Besondere Luftraumnutzungen
   – Praktische Uebungen grundlegender Kontrollverfahren
   Flugwetterkunde, insbesondere:
   – Organisation des Wetterdienstes
   – Erdatmosphaere und Prozesse
   – Wettererscheinungen
   – Wetterinformationen
   – Wettermeldungen
   Navigation, insbesondere:
   – Erde
   – Luftfahrtkarten
   – Angewandte Navigation
   – Bord- und bodenseitige Navigationssysteme
   Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
   – Aerodynamik
   – Triebwerke
   – Instrumente
   – Luftfahrzeugkategorien

                                      - 31 -
      
                                                                              

         – Luftfahrzeugleistungen und -daten
         Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
         – Funk- und Kommunikationssysteme
         – Radarsysteme
         – Automatisierte Datenverarbeitungs- und Ueberwachungssysteme
         – Arbeitsplatzausruestung
         Flugfunkdienst, insbesondere:
         – Grundlagen
         – Sprechgruppen in der Flugverkehrskontrolle
         – Praktische Durchfuehrung
         Luftfahrtenglisch, insbesondere:
         – Luftfahrtspezifische Sprachkommunikation
         – Praktische Anwendungen
         Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
         – Flugplaene
         – Flugverkehrskontrollmeldungen
         – Nachrichten fuer Luftfahrer
         – Flugverlaufsdaten
         – Datenmanagement
         – Automatisierung
         Betriebliches Umfeld, insbesondere:
         – Betriebsstaetten der zivilen Flugsicherung
         – Betriebsstaetten anderer Einrichtungen der Luftfahrt
         – Umfeld der Flugsicherung

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle
         einen muendlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15,
         hoechstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“, drei schriftliche
         Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren
         unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten sowie einen praktischen
         Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45, hoechstens 60 Minuten im
         Themengebiet „Betriebsverfahren fuer die Flugverkehrskontrolle“ zu erbringen.
      d) Nachweis der Sprachkompetenz
         Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen
         Sprachkompetenz ist waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle jeweils
         ein muendlicher Leistungsnachweis zu erbringen.
         Am Ende des Grundkurses wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers
         entsprechend der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz nach Anlage 3
         eingestuft.

2.2   Erlaubniskurs       fuer   Flugplatzkontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugplatzkontrolle
         • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen in den Funktionen
           Platzlotse und Rolllotse oder nur in den Funktionen Platzlotse oder
           Rolllotse Flugplatzverkehr unter Anwendung der gueltigen Kontroll-
           und Fluginformationsverfahren ohne Nutzung von elektronischer
           Luftverkehrsdarstellung (Radar) oder Rollverkehrsdarstellung sicher,
           geordnet und fluessig abwickeln;


                                            - 32 -
      
                                                                              

         • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
           Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
           englischer Sprache vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs zur
           Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
           fortzusetzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
           Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
           (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
           Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) zu beginnen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
         – Einweisung in das Simulationssystem
         – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
         – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
           Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
         – Staffelungs- und Koordinationsverfahren
         – Flugplatzkontrollverfahren
         – Praktische Uebungen und Simulation

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugplatzkontrolle
         einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 120 Minuten
         und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
         Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
         vermittelten Ausbildungsinhalten sowie einen praktischen Leistungsnachweis
         in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
         Themengebiet zu erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
         25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.

2.3   Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur
      Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in
         der Flugplatzkontrolle
         • koennen die Teilnehmer Radarinformationen interpretieren und im Rahmen
           der in den „ICAO Procedures for Air Navigation Services“ (DOC 4444)
           beschriebenen Weise nutzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
           zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle
           fortzusetzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
           Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
           (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
           Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis
           Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis
           Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung (RAD) zu beginnen oder im

                                            - 33 -
      
                                                                              

            Rahmen gueltiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrsbeobachtung oder
            elektronische Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
         Grundlegende Radartheorie und -verfahren
         Rollfeldradar und Radarbeobachtung in der Flugplatzkontrolle, insbesondere:
         – Praktische Uebungen und Simulation

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung von Radar
         zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle einen schriftlichen
         Leistungsnachweis mit einer Dauer von 60 Minuten in dem unter Buchstabe
         b aufgefuehrten Themengebiet „Grundlegende Radartheorie und -verfahren“ zu
         erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.

2.4   Befugniskurs zur Nutzung von             Radar    zur   Luftverkehrskontrolle
      in der Flugplatzkontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle in der
         Flugplatzkontrolle
         • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen Flugplatzverkehr unter
           Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren und unter
           Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle sicher, geordnet und fluessig
           abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in deutscher und
           englischer Sprache vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
         • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
           Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen der
           Erlaubnis Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb
           (ADI) und der Befugnis Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen
           Luftverkehrskontrolle (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC), der Befugnis
           Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung (GMS) sowie der Befugnis
           Nutzung von Radar zur Luftverkehrskontrolle (RAD-S) zu beginnen oder im
           Rahmen gueltiger Berechtigungen Radar zur Luftverkehrskontrolle betrieblich
           zu nutzen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der Radarkontrolle in
         Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
         – Einweisung in das Simulationssystem
         – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
         – Koordinationsverfahren
         – Flugplatzkontrollverfahren mit Radar
         – Praktische Uebungen und Simulation

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung von Radar
         zur Luftverkehrskontrolle in der Flugplatzkontrolle einen praktischen
         Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter
         Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet zu erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung soll mindestens 40 Minuten und hoechstens 50 Minuten dauern.

2.5   Ergaenzungskurs       fuer   Flugplatzkontrolle
                                         - 34 -

                                                                        

a) Ausbildungsziele
   Der Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle umfasst die notwendige
   ergaenzende Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis Flugplatzkontrolle
   an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und der Befugnis
   Platzverkehrskontrolle (TWR) oder den Befugnissen Luftverkehrskontrolle
   (AIR) und Rollverkehrskontrolle (GMC) fuer diejenigen Fluglotsen, die
   zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitz einer
   gueltigen, beschraenkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
   der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26.
   Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) fuer Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne
   des § 2 Nr. 1a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der
   genannten Fassung oder nach § 47 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung sind.
   Die Ausbildungsziele entsprechen somit denen des Erlaubniskurses fuer
   Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2).
b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
   Der Ergaenzungskurs fuer Flugplatzkontrolle umfasst insbesondere diejenigen
   Ausbildungsinhalte des Grundkurses fuer Flugverkehrskontrolle und des
   Erlaubniskurses fuer Flugplatzkontrolle (Nr. 2.2), die in der grundlegenden
   Ausbildung zum Erwerb der beschraenkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der
   Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar
   2002 nicht oder nur eingeschraenkt vermittelt worden sind.
   Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
   Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
   – Einweisung in das Simulationssystem
   – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
   – Aktuelle Aenderungen in den Flugplatzkontrollverfahren
   – Neue flugsicherungstechnische Systeme in der Flugplatzkontrolle
   – Not- und Sonderverfahren
   – Rollkontrolle unter Nutzung elektronischer Rollverkehrsdarstellung
   – Praktische Uebungen und Simulation auch von komplexem Flugplatzverkehr
   Menschliche Faktoren, insbesondere:
   – Menschliche Leistungsfaehigkeit
   – Fehler und Versagen
   – Kommunikation
   – Arbeitsumfeld
   Einzelne Kursinhalte und -teile koennen erlassen werden, soweit der Fluglotse
   die erfolgreiche Teilnahme an inhaltsgleichen Fortbildungsveranstaltungen
   nachweist. Die Anzahl der praktischen Uebungen und der Umfang der Simulation
   koennen angemessen verringert werden, wenn der Fluglotse in seiner bisherigen
   selbstverantwortlichen Taetigkeit in der Flugplatzkontrolle bereits regelmaessig
   komplexen Flugplatzverkehr bearbeitet hat.
c) Leistungsnachweise
   Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Flugplatzkontrolle
   einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 45 Minuten
   und einen praktischen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens
   45, hoechstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
   Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
   Flugsicherungsdienste in Flugplatzkontrollstellen“ zu erbringen.
d) Pruefung
   Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern. Nach
   erfolgreicher Pruefung werden dem Fluglotsen die Erlaubnis Flugplatzkontrolle
   an Flugplaetzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) und die Befugnis
   Platzverkehrskontrolle (TWR) oder die Befugnisse Luftverkehrskontrolle (AIR)
   und Rollverkehrskontrolle (GMC) erteilt und in die Lizenzscheine fuer eine
   Auszubildendenlizenz oder Fluglotsenlizenz eingetragen.

                                      - 35 -
      
                                                                              


2.6   Befugniskurs zur Nutzung            von   elektronischer
      Rollverkehrsdarstellung
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Befugniskurs zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung
         verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
         Verhaltensweisen, um im Rahmen gueltiger Berechtigungen elektronische
         Rollverkehrsdarstellung betrieblich zu nutzen.
      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Nutzung von elektronischer
         Rollverkehrsdarstellung in Flugplatzkontrollstellen, insbesondere:
         – Grundsaetzliche Funktionsweise und Verwendung von Radar
         – Einsatzzweck des Rollfeldradars
         – Einsatzmoeglichkeiten und -einschraenkungen
         – Identifizierung
         – Verfahren zur Nutzung von Rollfeldradar in Flugplatzkontrollstellen

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses zur Nutzung
         elektronischer Rollverkehrsdarstellung einen schriftlichen Leistungsnachweis
         mit einer Dauer von 45 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
         Themengebiet zu erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung soll mindestens 25 Minuten und hoechstens 35 Minuten dauern.

2.7   Erlaubniskurs       fuer   Anflugkontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Erlaubniskurs fuer Anflugkontrolle
         • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden
           und ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im
           Zustaendigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
           Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
           geordnet und fluessig abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
           Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
           vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs
           fuer Nahbereichskontrolle oder dem Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle
           fortzusetzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
           Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und
           der Befugnis Radar zu beginnen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Anflugkontrolle, insbesondere:
         – Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsuebungen
         – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
         – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
           Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
         – Koordinationsverfahren
         – Kontrollverfahren

                                            - 36 -
      
                                                                              

         – Praktische Uebungen und Simulation
         Menschliche Faktoren, insbesondere:
         – Psychologische Faktoren
         – Medizinische und physiologische Faktoren
         – Soziale und organisatorische Faktoren
         – Stress
         – Menschliches Versagen
         – Arbeitsumfeld

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Anflugkontrolle
         drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten
         und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
         Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
         vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise in
         Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
         Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Anflugkontrolle“ zu erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
         55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.

2.8   Erlaubniskurs       fuer   Bezirkskontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Erlaubniskurs fuer Bezirkskontrolle
         • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen zivilen und militaerischen
           Streckenflugverkehr im oberen Luftraum in seiner Gesamtheit unter Anwendung
           der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und
           fluessig abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
           Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
           vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Befugniskurs fuer
           Nahbereichskontrolle und dem Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle oder mit
           einem dieser beiden Kurse fortzusetzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
           Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung und
           der Befugnis Radar zu beginnen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Streckenkontrolle, insbesondere:
         – Einweisung in das Simulationssystem und die Simulationsuebungen
         – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
         – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
           Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
         – Koordinationsverfahren
         – Kontrollverfahren
         – Praktische Uebungen und Simulation
         Menschliche Faktoren, insbesondere:

                                            - 37 -
      
                                                                              

         – Psychologische Faktoren
         – Medizinische und physiologische Faktoren
         – Soziale und organisatorische Faktoren
         – Stress
         – Menschliches Versagen
         – Arbeitsumfeld

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Bezirkskontrolle
         zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 120 Minuten
         und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90
         Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrskontrolle
         vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische Leistungsnachweise
         in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
         Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Streckenkontrolle“ zu erbringen.
      d) Pruefung
         Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
         55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.

2.9   Befugniskurs      fuer   Nahbereichskontrolle
      a) Ausbildungsziele
         Nach dem Befugniskurs fuer Nahbereichskontrolle
         • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden und
           ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im Nahverkehrsbereich
           in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gueltigen Kontroll- und
           Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und fluessig abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
           Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
         • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
           vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um die grundlegende Ausbildung mit dem Ergaenzungskurs fuer
           Anflugkontrolle bzw. Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle fortzusetzen;
         • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
           Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
           Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung bzw.
           Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung, der Befugnis
           Radar und der Befugnis Nahbereichskontrolle zu beginnen.

      b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
         Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
         Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich, insbesondere:
         – Einweisung in die Simulationsuebungen
         – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
         – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
           Navigation, Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
         – Koordinationsverfahren
         – Kontrollverfahren
         – Praktische Uebungen und Simulation

      c) Leistungsnachweise
         Die Kursteilnehmer haben waehrend des Befugniskurses fuer Nahbereichskontrolle
         zwei schriftliche Leistungsnachweise mit den in diesem Kurs vermittelten
         Ausbildungsinhalten mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und zwei

                                            - 38 -
    
                                                                            

       praktische Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem
       unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und
       Verfahren zur Durchfuehrung der Flugsicherungsdienste im Nahverkehrsbereich“
       zu erbringen.
    d) Pruefung
       Fuer Erlaubnisinhaber „ Anflugkontrolle mit elektronischer
       Luftverkehrsdarstellung“ (Approach Control Surveillance, APS) erfolgt die
       Pruefung in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens 55 Minuten
       und hoechstens 70 Minuten dauern.
       Fuer Erlaubnisinhaber „Bezirkskontrolle mit elektronischer
       Luftverkehrsdarstellung“ (Area Control Surveillance, ACS) soll die Pruefung
       mindestens 55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.

2.10 Erlaubniskurs      fuer    Anflug-   und       Nahbereichskontrolle
    a) Ausbildungsziele und -inhalte
       In diesem Kurs sind die Ausbildungsziele und -inhalte des Erlaubniskurses
       fuer Anflugkontrolle (Nr. 2.7) und des Befugniskurses fuer Nahbereichskontrolle
       (Nr. 2.9) in einem Kurs zusammengefasst.
    b) Leistungsnachweise
       Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Anflug- und
       Nahbereichskontrolle drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer
       von jeweils 120 Minuten und zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer
       Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer
       Flugverkehrskontrolle vermittelten Ausbildungsinhalten sowie zwei praktische
       Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen im Themengebiet
       „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der Anflug- und
       Nahbereichskontrolle“ zu erbringen.
    c) Pruefung
       Die Pruefung erfolgt in drei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
       55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.

2.11 Ergaenzungskurs      fuer    Bezirkskontrolle
    a) Ausbildungsziele
       Nach dem Ergaenzungskurs fuer Bezirkskontrolle
       • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen zivilen und militaerischen
         Streckenflugverkehr in seiner Gesamtheit unter Anwendung der gueltigen
         Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher, geordnet und fluessig
         abwickeln;
       • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
         Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
       • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
         vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
       • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
         Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
         Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
         zusaetzlich zur Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer
         Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

    b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
       Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
       Streckenkontrolle, insbesondere:
       – Einweisung in die Simulationsuebungen
       – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
       – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
         Navigation
       – Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
       – Koordinationsverfahren
                                          - 39 -
    
                                                                            

       – Kontrollverfahren
       – Praktische Uebungen und Simulation

    c) Leistungsnachweise
       Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Bezirkskontrolle
       drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
       mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
       Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in dem unter
       Buchstabe b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren
       zur Durchfuehrung der Streckenkontrolle“ zu erbringen.
    d) Pruefung
       Die Pruefung erfolgt in zwei Teilpruefungen. Eine Teilpruefung soll mindestens
       55 Minuten und hoechstens 70 Minuten dauern.

2.12 Ergaenzungskurs      fuer   Anflugkontrolle
    a) Ausbildungsziele
       Nach dem Ergaenzungskurs fuer Anflugkontrolle
       • koennen die Teilnehmer in Simulationsuebungen anfliegenden, abfliegenden
         und ueberfliegenden zivilen und militaerischen Flugverkehr im
         Zustaendigkeitsbereich der Anflugkontrolle in seiner Gesamtheit unter
         Anwendung der gueltigen Kontroll- und Fluginformationsverfahren sicher,
         geordnet und fluessig abwickeln;
       • koennen die Teilnehmer auch bei eingeschraenkter Funktion der
         Flugsicherungssysteme den Flugverkehr sicher abwickeln;
       • koennen die Teilnehmer funktionsbezogene Kommunikation in englischer Sprache
         vorschriftsgemaess und situationsgerecht durchfuehren;
       • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
         Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
         Erlaubnis Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung
         zusaetzlich zur Erlaubnis Bezirkskontrolle mit elektronischer
         Luftverkehrsdarstellung und zur Befugnis Radar zu beginnen.

    b) Ausbildungsinhalte (Wesentliches Themengebiet)
       Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur Durchfuehrung der
       Anflugkontrolle, insbesondere:
       – Einweisung in die Simulationsuebungen
       – Luftraumordnung fuer den Simulationsluftraum
       – Funktionsspezifische Kenntnisse aus den Bereichen Flugwetterkunde,
         Navigation
       – Luftfahrzeuge und Flugsicherungstechnik
       – Koordinationsverfahren
       – Kontrollverfahren
       – Praktische Uebungen und Simulation

    c) Leistungsnachweise
       Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Anflugkontrolle
       drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten
       mit den in diesem Kurs vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische
       Leistungsnachweise in Form fortlaufender Beurteilungen in dem unter Buchstabe
       b aufgefuehrten Themengebiet „Betriebliche Kenntnisse und Verfahren zur
       Durchfuehrung der Anflugkontrolle“ zu erbringen.
    d) Pruefung
       Die Pruefung soll mindestens 55 und hoechstens 70 Minuten dauern.




                                          - 40 -
      
                                                                              

*) Die Erlaubnisse Flugplatzkontrolle an Flugplaetzen mit Sichtflugbetrieb (ADV),
Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung (APP), Bezirkskontrolle ohne
elektronische Luftverkehrsdarstellung (ACP) sowie die Befugnisse Praezisionsanflug mit
Radar (PAR), Anflug mit Ueberwachungsradar (SRA), automatische bordabhaengige Ueberwachung
(ADS) und Ozeankontrolle (OCN) werden zurzeit in Deutschland nicht genutzt. Deshalb
sind hierfuer keine Ausbildungskurse beschrieben.

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3)
Betriebliche Ausbildung fuer Fluglotsen
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1958 - 1959)


1.   Ausbildungsstruktur
     In der betrieblichen Ausbildung fuer Fluglotsen sind an der fuer den Einsatz
     vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu
     durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem
     organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt
     umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische
     Training zum Erwerb der Berechtigung(en) fuer einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe
     von Arbeitsplaetzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte haengt von der Anzahl der
     insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.
     Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts)
     wird grundsaetzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase)
     unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller
     Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungspruefung(en) durchgefuehrt,
     soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender
     Beurteilungen erfolgt.
2.   Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
2.1 Erster    Trainingsabschnitt          (Allgemeine      Einweisung)
     a) Ausbildungsinhalte
        Organisatorische Inhalte, insbesondere:
        – Organisation der Flugsicherungsstelle
        – Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
        – Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
        – Administrative Verfahren
        – Erforderliche Berechtigungen und zugehoerige Arbeitsplaetze
        – Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
        – Trainingsteam und Ausbilder
        – Trainingsplan
        Abschnittsuebergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
        – Oertliche Luftraumordnung
        – Oertliche Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze
        – Oertliche betriebliche Regelungen und Verfahren
        – Allgemeine technische Ausruestung

     b) Leistungsnachweise
        Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
        Leistungsnachweis ueber die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen
        Einweisung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und hoechstens 120 Minuten
        zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis ueber die
        fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe
        b zusammengefasst werden.

2.2 Zweiter     Trainingsabschnitt/weitere            Trainingsabschnitte

                                            - 41 -
      
                                                                              

     a) Ausbildungsinhalte
        Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
        – Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze des Trainingsabschnitts
        – Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren fuer diese Arbeitsplaetze
        – Technische Ausruestung dieser Arbeitsplaetze
        Praktische Trainingsinhalte:
        Praktische Betriebsdurchfuehrung auf den zum Trainingsabschnitt gehoerenden
        Arbeitsplaetzen (einschliesslich Training an oertlichen Simulations- und
        Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern
        in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den fuer jeden
        Arbeitsplatz und jede Trainingsphase oertlich festgelegten Ausbildungszielen und
        -inhalten.
     b) Leistungsnachweise
        Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
        schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase eines Trainingsabschnitts
        ein praktischer Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten
        und hoechstens 120 Minuten zu erbringen. Damit umfasst der zweite und jeder
        eventuelle weitere Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

3.   Anforderungen an betriebliche Ausbildungsplaene
     In den Plaenen fuer die betriebliche Ausbildung sind unter Beruecksichtigung der
     Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die
     es ermoeglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders
     fuer die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den oertlichen Zustaendigkeitsbereich
     anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems
     zur Beurteilung der Kompetenz einschliesslich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung
     des Ausbildungsfortschritts und Pruefungen sowie Verfahren fuer Mitteilungen an die
     Aufsichtsbehoerde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen
     Ausbildungsplan festgelegt.
     Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Pruefungen
     oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.

Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6)
Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1960 - 1961)


Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die
Sprachkompetenz gelten sowohl fuer den Gebrauch der Sprechgruppen als auch fuer den
Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung
vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfaehigkeit) in der
nachfolgenden Einstufungsskala fuer Sprachkompetenz erreicht werden muss.

Personen mit anforderungsgemaesser Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
a) kommunizieren wirksam sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als
   auch mit einem anwesenden Gespraechspartner,
b) kommunizieren zu gewoehnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen praezise und
   deutlich,
c) verwenden geeignete Kommunikationsstrategien fuer den Austausch von Mitteilungen
   und zur Erkennung und Beseitigung von Missverstaendnissen (z. B. zur Ueberpruefung,
   Bestaetigung oder Klaerung von Informationen) in einem allgemeinen oder
   arbeitsbezogenen Zusammenhang,
d) handhaben die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder
   unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemaessigen
   Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut
   sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit und


                                            - 42 -
           
                                                                                   

e) sprechen einen Dialekt oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden
   wird.

Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz:
      Stufe            Aussprache           Struktur         Vokabular            Fluessigkeit                Verstehen               Interaktion
Experten-          Aussprache,         Sowohl            Umfang und           Kann einen laengeren   Versteht in nahezu allen     Interagiert mit
niveau             Betonung,           grundlegende als Genauigkeit des       Redefluss natuerlich   Zusammenhaengen durchgaengig   Leichtigkeit in
Stufe 6            Sprechrhythmus      auch komplexe     Vokabulars sind      und muehelos           richtig; auch sprachliche    nahezu allen
                   und Intonation,     grammatische      ausreichend,         aufrechterhalten.     und kulturelle Feinheiten.   Situationen.
                   auch wenn sie       Strukturen und    um ueber eine         Variiert den                                       Ist fuer verbale
                   moeglicherweise      Satzmuster werden Vielzahl             Redefluss zu                                       und nichtverbale
                   von der ersten      durchgaengig gut bekannter und          stilistischen                                      Anzeichen
                   Sprache oder        beherrscht.       unbekannter          Zwecken, z. B.                                     sensibilisiert
                   regionalen                            Themen effektiv      zur Hervorhebung.                                  und reagiert
                   Varianten                             zu kommunizieren.    Verwendet spontan                                  angemessen darauf.
                   beeinflusst                           Das Vokabular        geeignete
                   sein koennen,                          ist idiomatisch,     Diskursmarker und
                   beeintraechtigen                       nuanciert und        Binde-
                   die                                   auf das Register     woerter.
                   Verstaendlichkeit                      abgestimmt.
                   fast nie.
Erweitertes        Aussprache,         Grundlegende      Umfang und           Ist in der      Versteht richtig bei               Antworten
Niveau             Betonung,           grammatische      Genauigkeit des      Lage, laenger    gewoehn-                            erfolgen
Stufe 5            Sprechrhythmus      Strukturen und    Vokabulars sind      mit relativer   lichen, kon-                       unmittelbar und
                   und Intonation,     Satzmuster werden ausreichend, um      Leichtigkeit ueber
                                                                                              kreten und                         sind angemessen
                   auch wenn sie       durchgaengig gut ueber gewoehnliche,      bekannte Themen zu
                                                                                              arbeitsbezogenen Themen            und informativ.
                   von der ersten      beherrscht.       konkrete und         sprechen, variiert
                                                                                              und meist richtig                  Wirksame
                   Sprache oder        Komplexe          arbeitsbezogene      den Redefluss   bei Konfrontation mit              Handhabung der
                   regionalen          Strukturen werden Themen effektiv      jedoch nicht zu einer sprachlichen oder            Sprecher-/Hoerer-
                   Varianten           versucht, aber    zu kommunizieren.    stilistischen   situationsgebundenen               Beziehung.
                   beeinflusst sind,   mit Fehlern, die Umschreibt            Zwecken. Kann   Komplikation oder einem
                   beeintraechtigen     manchmal den Sinn durchgaengig und      geeignete       unerwarteten Geschehen.
                   die                 beeintraechtigen. erfolgreich.          Diskursmarker   Ist in der Lage, eine
                   Verstaendlichkeit                      Das Vokabular        oder BindewoerterReihe von Sprachvarianten
                   selten.                               ist manchmal         verwenden.      (Dialekt, Akzent) oder
                                                         idiomatisch.                         Registern zu verstehen.
Einsatz-           Aussprache,         Grundlegende      Umfang und       Produziert          Versteht ueberwiegend               Antworten erfolgen
faehig-             Betonung,           grammatische      Genauigkeit des  zusammenhaengende    richtig bei gewoehnlichen,          in der Regel
keit               Sprechrhythmus      Strukturen und    Vokabulars sind  Sprachaeusserungen    konkreten und                      unmittelbar und
Stufe 4            und Intonation      Satzmuster werden in der Regel     in angemessenem     arbeitsbezogenen Themen,           sind angemessen
                   sind von der        kreativ verwendet ausreichend,     Tempo. Es kann      wenn der verwendete Akzent         und informativ.
                   ersten Sprache      und in der Regel um effektiv zu    gelegentlich zu     oder die verwendete                Leitet den
                   oder                gut beherrscht. gewoehnlichen,      einem Abreissen      Sprachvariante fuer                 Austausch ein
                   regionalen          Fehler koennen     konkreten und    des Redeflusses     einen internationalen              und erhaelt ihn
                   Varianten           auftreten,        arbeitsbezogenen beim Uebergang       Nutzerkreis ausreichend            aufrecht, auch
                   beeinflusst,        insbesondere      Themen zu        von eingeuebter      verstaendlich ist.                  bei Konfrontation
                   beeintraechtigen     unter             kommunizieren.   oder formelhafter   Bei Konfrontation mit              mit unerwartetem
                   die                 ungewoehnlichen    Kann haeufig      Rede zu spontaner   sprachlichen oder                  Geschehen.
                   Verstaendlichkeit    oder unerwarteten erfolgreich      Interaktion kommen, situationsbezogenen                Handhabt
                   jedoch nur          Umstaenden,        umschreiben, wenndies behindert      Komplikationen oder einem          scheinbare
                   manchmal.           beeintraechtigen Vokabular bei      die wirksame        unerwarteten Geschehen             Missverstaendnisse
                                       den Sinn jedoch ungewoehnlichen     Kommunikation       kann das Verstaendnis               angemessen durch
                                       selten.           oder unerwartetenjedoch nicht.       verlangsamt sein oder              Ueberpruefung,
                                                         Umstaenden fehlt. Kann beschraenkten   Verdeutlichungsstrategien          Bestaetigung oder
                                                                          Gebrauch von        erfordern.                         Klaerung.
                                                                          Diskursmarkern
                                                                          oder Bindewoertern
                                                                          machen. Fuellwoerter
                                                                          lenken nicht ab.
Unterhalb          Aussprache,         Grundlegende     Umfang und        Produziert          Versteht haeufig richtig        Antworten
der                Betonung,           grammatische     Genauigkeit       zusammenhaengende    bei gewoehnlichen,              erfolgen manchmal
Einsatzfaehigkeit   Sprechrhythmus      Strukturen und   des Vokabulars    Sprechaeusserungen,   konkreten und                  unmittelbar und
Stufe 3            und Intonation      Satzmuster,      sind haeufig       Phrasierung         arbeitsbezogenen Themen,       sind zum Teil
                   sind von der        die mit          ausreichend fuer   und Pausen sind     wenn der verwendete Akzent     angemessen und
                   ersten Sprache      vorhersehbaren   die Kommunikation jedoch haeufig       oder die verwendete            informativ. Kann
                   oder regionalen     Situationen      ueber gewoehnliche, unangemessen.       Sprachvariante fuer             einen Austausch
                   Varianten           zusammenhaengen, konkrete oder      Zoegern oder         einen internationalen          zu bekannten
                   beeinflusst und     werden nicht     arbeitsbezogene   Langsamkeit bei der Nutzerkreis ausreichend        Themen und in
                   beeintraechtigen     immer gut        Themen, der       Sprachverarbeitung verstaendlich ist.               vorhersehbaren
                   die                 beherrscht.      Umfang ist jedoch koennen eine         Versteht unter Umstaenden       Situationen
                   Verstaendlichkeit    Fehler           begrenzt und die wirksame             sprachliche oder               mit relativer
                   haeufig.             beeintraechtigen Wortwahl haeufig    Kommunikation       situationsbezogene             Leichtigkeit
                                       haeufig den Sinn. unangebracht.     verhindern.         Komplikationen oder ein        einleiten und
                                                        Ist haeufig nicht Fuellwoerter lenken    unerwartetes Geschehen         aufrechterhalten.
                                                        in der Lage,      manchmal ab.        nicht.                         Allgemein
                                                        erfolgreich zu                                                       unzureichend bei
                                                        umschreiben, wenn                                                    Konfrontation
                                                        Vokabular fehlt.                                                     mit unerwartetem
                                                                                                                             Geschehen.
Elementare       Aussprache,           Beherrscht         Beschraenkter        Kann sehr kurze,    Verstaendnis ist auf        Antwortzeiten sind
Kenntnisse Stufe Betonung,             nur begrenzt       Umfang des          vereinzelte,        vereinzelte, auswendig     langsam und haeufig
2                Sprechrhythmus        einige einfache,   Vokabulars, das     auswendig           gelernte Phrasen begrenzt, unangemessen. Die
                 und Intonation        auswendig          nur vereinzelte     gelernte Aeusserungen wenn diese deutlich und    Interaktion ist
                 sind stark            gelernte           Woerter und          mit haeufigen Pausen langsam artikuliert        auf einfachen
                 von der ersten        grammatische       auswendig           produzieren.        werden.                    Routineaustausch
                 Sprache oder          Strukturen und     gelernte Phrasen    Verwendet                                      begrenzt.
                 regionalen            Satzmuster.        umfasst.            ablenkende
                 Varianten                                                    Fuellwoerter bei
                 beeinflusst und                                              der Suche nach
                 beeintraechtigen                                              Ausdruecken und
                 in der                                                       der Artikulation
                 Regel die                                                    weniger bekannter
                 Verstaendlichkeit.                                            Woerter.

                                                                     - 43 -
         
                                                                                 

      Stufe          Aussprache        Struktur       Vokabular           Fluessigkeit            Verstehen       Interaktion
Unterhalb        Erreicht das     Erreicht das    Erreicht das        Erreicht das      Erreicht das         Erreicht das
elementarer      elementare       elementare      elementare          elementare        elementare           elementare
Kenntnisse Stufe Niveau nicht.    Niveau nicht.   Niveau nicht.       Niveau nicht.     Niveau nicht.        Niveau nicht.
1


Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2)
Anforderungen an Lizenzscheine
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)


1. Einzelangaben
   Folgende Angaben muessen in der Lizenz aufgefuehrt sein, wobei die mit einem Stern
   gekennzeichneten Angaben ins Englische zu uebersetzen sind:
     a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behoerde (in Halbfettdruck);
     b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
     c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz
        erteilenden Behoerde vergeben wird;
     d) vollstaendiger Name des Inhabers der Lizenz;
     e) Geburtsdatum;
     f) Staatsangehoerigkeit des Inhabers;
     g) Unterschrift des Inhabers;
     h) *Bescheinigung der Gueltigkeit und der Ermaechtigung fuer den Inhaber, die mit der
        Lizenz verbundenen Rechte auszuueben, wobei Folgendes anzugeben ist:
          1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und
             Berechtigungen,
          2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
          3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gueltigkeitsdauer;

     i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
     j) Stempel der Aufsichtsbehoerde.
     Der Lizenz muss ein gueltiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefuegt sein.
2. Material
   Es ist Papier bester Qualitaet oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden,
   und die in Nummer 1 genannten Angaben muessen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
   Der Lizenzschein fuer Fluglotsen ist gelb.

Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)


1.     Abfolge der Ausbildungskurse
       In der grundlegenden Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal in den
       Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der
       nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
       a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
            – Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
            – Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung;
            fuer den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusaetzlich:
            – Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination;

       b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
                                                             - 44 -
      
                                                                              

        – Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
        – Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst;

     c) im Verwendungsbereich Flugberatung:
        – Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
        – Erlaubniskurs fuer Flugberatung.

2.   Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der
     Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs     fuer   F l u g v e r k e h r s m a n a g e m e n t -S p e z i a l i s t e n
     a) Ausbildungsziele
        Nach dem Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
        • verstehen die Teilnehmer die grundsaetzlichen Anforderungen an die
          Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;
        • besitzen die Teilnehmer ein grundsaetzliches Verstaendnis fuer Fluege nach
          Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an
          die Flugsicherung;
        • kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen
          und koennen deren Aufgaben allgemein beschreiben;
        • verfuegen die Teilnehmer ueber Grundkenntnisse in deutscher und englischer
          Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren fuer den Flugfunkdienst;
        • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und
          die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterfuehrenden
          Ausbildungskurse fuer die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:
          – Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung,
          – Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst,
          – Erlaubniskurs fuer Flugberatung.

     b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
        Einfuehrung in den Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
        insbesondere:
        – Kursmanagement und -verwaltung
        – Kursinhalte
        – Leistungsbeurteilungen
        Einfuehrung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
        – Aufgaben und Organisation der DFS
        – Personal
        – Rechtliche Grundlagen der Taetigkeit
        Menschliche Faktoren, insbesondere:
        – Menschliche Leistung
        – Fehler und Versagen
        – Kommunikation
        – Arbeitsumfeld
        Luftrecht, insbesondere:
        – Nationale und internationale Organisationen
        – Nationales und internationales Luftrecht
        – Sicherheitsmanagement
        Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:


                                                   - 45 -
    
                                                                            

      – Flugverkehrskontrolldienst
      – Fluginformationsdienst
      – Flugalarmdienst
      – Flugberatungsdienst
      – Verkehrsflussregelung
      Wetterkunde, insbesondere:
      – Erdatmosphaere
      – Wettererscheinungen
      – Wetterinformationen
      – Wettermeldungen
      Navigation, insbesondere:
      – Erde
      – Luftfahrtkarten
      – Grundlagen der Navigation
      – Navigationsverfahren
      Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
      – Grundprinzipien des Fliegens
      – Luftfahrzeugkategorien
      – Luftfahrzeugdaten
      Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
      – Funk- und Kommunikationssysteme
      – Einfuehrung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
      – Datenverarbeitungs- und -uebertragungssysteme
      Flugfunkdienst, insbesondere:
      – Grundlagen
      – Sprechgruppen
      Luftfahrtenglisch, insbesondere:
      – Grammatik
      – Luftfahrtspezifisches Vokabular
      – Praktische Anwendungen
      Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
      – Flugplaene
      – Flugverkehrskontrollmeldungen
      – Nachrichten fuer Luftfahrer
      – Flugverlaufsdaten
      – Automatisierung
      Betriebliches Umfeld
   c) Leistungsnachweise
      Die Kursteilnehmer haben waehrend des Grundkurses fuer Flugverkehrsmanagement-
      Spezialisten einen muendlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens
      15, hoechstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei
      schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den
      weiteren unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten zu erbringen.

2.2 Erlaubniskurs     fuer    Flugdatenbearbeitung
   a) Ausbildungsziele

                                          - 46 -
    
                                                                            

      Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung
      • verfuegen die Teilnehmer ueber die Fertigkeiten zum Umgang mit den im
        Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und
        koennen Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig
        bearbeiten und aktualisieren;
      • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausuebung
        funktionsbezogener Kommunikation;
      • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
        Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
        Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

   b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
      Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
      – Kursmanagement und -verwaltung
      – Kursinhalte
      – Leistungsbeurteilungen
      Menschliche Faktoren, insbesondere:
      – Psychologische Faktoren
      – Medizinische und physiologische Faktoren
      – Soziale und organisatorische Faktoren
      – Stress
      – Menschliches Versagen
      – Arbeitsumfeld
      Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
      – Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
      – Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze der Flugdatenbearbeitung
      – Flugverkehrsmanagement
      – Datenmanagement
      – Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
      – Technische Komponenten und Funktionalitaeten
      – Kommunikationssysteme
      – Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
      Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
      – Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
      – Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
      – Flugdatenbearbeitung in aussergewoehnlichen Situationen

   c) Leistungsnachweise
      Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugdatenbearbeitung
      zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
      den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
      vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in
      Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
      Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.
   d) Pruefung
      Die Pruefung soll mindestens 120 Minuten und hoechstens 180 Minuten dauern.

2.3 Erlaubniskurs     fuer   Fluginformationsdienst
   a) Ausbildungsziele
      Nach dem Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst

                                          - 47 -
 
                                                                         

   • verfuegen die Teilnehmer ueber die fuer die Ausuebung des
     Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse
     und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des
     Flugsicherungsunternehmens;
   • entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34
     Abs. 4 und ermoeglicht damit die vorschriftsgemaesse und funktionsbezogene
     Kommunikation;
   • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
     Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
     Fluginformationsdienst zu beginnen.

b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
   Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Fluginformationsdienst, insbesondere:
   – Kursmanagement und -verwaltung
   – Kursinhalte
   – Leistungsbeurteilungen
   Menschliche Faktoren, insbesondere:
   – Psychologische Faktoren
   – Medizinische und physiologische Faktoren
   – Soziale und organisatorische Faktoren
   – Stress
   – Menschliches Versagen
   – Arbeitsumfeld
   Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
   – Regelungen fuer den Fluginformationsdienst
   – Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze des Fluginformationsdienstes
   – Flugverkehrsmanagement
   – Luftraumordnung
   – Kommunikationsverfahren
   – Verfahren bei Notfaellen
   Flugwetterkunde, insbesondere:
   – Gefaehrliche Wettererscheinungen
   Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
   – Elektronische Luftverkehrsdarstellung
   – Sprachvermittlungssysteme
   Flugfunkdienst, insbesondere:
   – Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
   – Praktische Durchfuehrung
   Luftfahrtenglisch, insbesondere:
   – Luftfahrtspezifisches Vokabular
   – Praktische Anwendungen
   Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
   – Allgemeine Informationen
   – Gezielte Informationen im Einzelfall
   – Verkehrsinformationen
   – Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
   – Anwendung der Sprechfunkverfahren

                                       - 48 -
    
                                                                            

      – Verhalten bei Notfaellen
      Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
      – Identifizierung
      – Radarueberwachung
      – Navigatorische Unterstuetzung
      – Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
      – Anwendung der Sprechfunkverfahren
      – Verhalten bei Notfaellen

   c) Leistungsnachweise
      Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst
      zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
      den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
      vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in
      Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgefuehrten
      Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und „Praktischer
      Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.
   d) Nachweis der Sprachkompetenz
      Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz
      ist waehrend des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst ein muendlicher
      Leistungsnachweis zu erbringen.
      Am Ende des Erlaubniskurses fuer Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz
      des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle fuer Sprachkompetenz
      nach Anlage 3 eingestuft.

2.4 Erlaubniskurs     fuer   Flugberatung
   a) Ausbildungsziele
      Nach dem Erlaubniskurs fuer Flugberatung
      • verfuegen die Teilnehmer ueber die Fertigkeiten zum Umgang mit
        Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und koennen Flugplan- und
        NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;
      • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Faehigkeiten zur Ausuebung
        funktionsbezogener Kommunikation;
      • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
        Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich
        Flugberatung zu beginnen.

   b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
      Einfuehrung in den Erlaubniskurs fuer Flugberatung, insbesondere:
      – Kursmanagement und -verwaltung
      – Kursinhalte
      – Leistungsbeurteilungen
      Menschliche Faktoren, insbesondere:
      – Psychologische Faktoren
      – Medizinische und physiologische Faktoren
      – Soziale und organisatorische Faktoren
      – Stress
      – Menschliches Versagen
      – Arbeitsumfeld
      Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
      – Regelungen zur Flugberatung
      – Betriebsanweisungen fuer Arbeitsplaetze der Flugberatung

                                          - 49 -
     
                                                                             

       – Flugverkehrsmanagement
       – Datenmanagement
       – Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
       – Kommunikationssysteme
       – Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
       Flugplanbearbeitung, insbesondere:
       – Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
       NOTAM, insbesondere:
       – Kenntnisse ueber internationale Anforderungen an NOTAM
       – Nationale Anforderungen fuer die Herausgabe deutscher NOTAM
       – NOTAM-Bearbeitung
       Praktische Flugberatung, insbesondere:
       – Fertigkeiten in der Flugberatung
       – Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

    c) Leistungsnachweise
       Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer Flugberatung zwei
       schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit
       den in diesem Kurs sowie im Grundkurs fuer Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
       vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in
       Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgefuehrten
       Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.

2.5 Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination
    Zum Erwerb der Berechtigung fuer den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen
    der Erlaubnis fuer den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn
    der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergaenzungskurs fuer
    Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis
    fuer den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz
    nachzuweisen.
    a) Ausbildungsziele
       Nach dem Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination
       • verfuegen die Teilnehmer ueber die fuer die Ausuebung der Platzkoordination
         notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und
         systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
       • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausuebung
         funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;
       • verfuegen die Teilnehmer ueber das Wissen, die Fertigkeiten und die
         Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der
         Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

    b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
       Einfuehrung in den Ergaenzungskurs fuer Platzkoordination, insbesondere:
       – Kursmanagement und -verwaltung
       – Kursinhalte
       – Leistungsbeurteilungen
       Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:
       – Anlassverfahren
       – Streckenfreigabe
       – Koordination von Flug- und Flugplandaten
       – Kommunikationsverfahren


                                           - 50 -
      
                                                                              

        Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
        – Integrierte Flugplanverarbeitung
        – Sprachvermittlungssysteme
        Flugfunkdienst, insbesondere:
        – Sprechgruppen in der Platzkoordination
        – Praktische Durchfuehrung
        Navigation, insbesondere:
        – Instrumenten-Abflugverfahren
        Praktische Platzkoordination, insbesondere:
        – Anlasserlaubnis
        – Streckenfreigabe
        – Uebermittlung abflugrelevanter Informationen
        – Erstellen einer Anlass-Sequenz
        – Anwendung der Sprechfunkverfahren

    c) Leistungsnachweise
       Die Kursteilnehmer haben waehrend des Ergaenzungskurses fuer Platzkoordination
       einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in
       den unter Buchstabe b aufgefuehrten Themengebieten und einen praktischen
       Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet
       „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.
    d) Nachweis der Sprachkompetenz
       Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle fuer
       Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.


Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3)
Grundlegende Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
Nr. 3
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1969 - 1970)


a) Ausbildungsziel
   Im Erlaubniskurs fuer flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem
   erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen
   Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die fuer die betriebliche
   Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen
   erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
b) Ausbildungsinhalte (L e h r f ae c h e r und wesentliche Themengebiete)
   Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchfuehrung, insbesondere:
   – Recht und Verwaltungshandeln
   – Luftverkehrsverwaltung
   – Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
   – Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
   – Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
   Technisches Englisch
   Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
   – Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
   Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
   – Struktur und Funktion von Programmiersprachen
   – Struktur und Funktion von Betriebssystemen

                                            - 51 -
       
                                                                               

     – Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
     Technische Grundlagen der Datenuebertragungstechnik, insbesondere:
     – Netzwerke
     – Hardware-Komponenten
     – Protokolle
     Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
     – Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
     Technische Grundlagen der Sprachuebertragungs- und
     Vermittlungstechnik, insbesondere:
     – Uebertragungstechniken und -verfahren
     – Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
     – Sprachuebertragungsnetze
     Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
     – Begriffe der Navigation
     – Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
     – Avionik und Flugvermessung
     Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
     – Begriffe und Definitionen
     – Zielaufbereitung
     – Entfernungs- und Azimutmessung
     – Primaer- und Sekundaerradarverfahren
     – Radardatenaufbereitung und -uebertragung
     Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
     – Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhaenge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
     Betriebliches Praktikum, insbesondere:
     – Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c) Leistungsnachweise
   Die Kursteilnehmer haben waehrend des Erlaubniskurses fuer die
   flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis
   mit einer Dauer von mindestens 45 und hoechstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b
   aufgefuehrten Lehrfach „Technisches Englisch“ zu erbringen.
d) Pruefung
   Die Pruefung soll mindestens 150 Minuten und hoechstens 210 Minuten dauern.

Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)


1.    Ausbildungsstruktur
      In der betrieblichen Ausbildung fuer Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr.
      2 sind an der fuer den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen
      Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
      Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem
      organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst
      das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) fuer einen Arbeitsplatz
      oder eine Gruppe von Arbeitsplaetzen.
      Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsaetzlich in drei
      Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem

                                              - 52 -
      
                                                                              

     Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die
     Berechtigungspruefung(en) durchgefuehrt.
2.   Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1 Erster    Trainingsabschnitt          (Allgemeine      Einweisung)
     a) Ausbildungsinhalte
        Organisatorische Inhalte, insbesondere:
        – Organisation der Flugsicherungsstelle
        – Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
        – Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
        – Administrative Verfahren
        – Erforderliche Berechtigungen und zugehoerige Arbeitsplaetze
        – Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
        – Trainingsteam und Ausbilder
        – Trainingsplan
        Abschnittsuebergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
        – Oertliche Luftraumordnung
        – Oertliche Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze
        – Oertliche betriebliche Regelungen und Verfahren
        – Allgemeine technische Ausruestung

     b) Leistungsnachweise
        Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher
        Leistungsnachweis ueber die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen
        Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem
        Leistungsnachweis ueber die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts
        nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2 Zweiter     Trainingsabschnitt
     a) Ausbildungsinhalte
        Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
        – Zustaendigkeitsbereiche und Arbeitsplaetze des Trainingsabschnitts
        – Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren fuer diese Arbeitsplaetze
        – Technische Ausruestung dieser Arbeitsplaetze
        Praktische Trainingsinhalte:
        Praktische Betriebsdurchfuehrung auf den zum Trainingsabschnitt gehoerenden
        Arbeitsplaetzen (einschliesslich Training an oertlichen Simulations- und
        Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in
        drei Trainingsphasen mit den fuer jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase
        oertlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
     b) Leistungsnachweise
        Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein
        schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer
        Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite
        Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.


Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4)
Betriebliche Ausbildung fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
Nr. 3
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1972)



                                            - 53 -
      
                                                                              

1. Ausbildungsstruktur
   In der betrieblichen Ausbildung werden – in der Regel in fachlichen Lehrgaengen
   – die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusaetzlich notwendigen
   theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt.
   Darueber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchfuehrung der praktischen
   Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse,
   Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der
   jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
2. Ausbildungsinhalte
   Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden
   technischen Bereichen zugeordnet:
   • Navigation und Ortung mit den Unterbereichen
     – Navigation
     – Radaranlagen

   • Telekommunikation mit den Unterbereichen
     – Sprachkommunikation
     – Datenkommunikation

   • Informationsverarbeitung mit den Unterbereichen
     – Radardaten- und Flugplandaten-Verarbeitungssysteme
     – Ueberwachungssysteme

   • Systemsteuerung und -ueberwachung
   • Anlagensteuerung und -ueberwachung
   Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche
   vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehoeren.
   Darueber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen
   Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu
   zaehlen insbesondere die Kenntnisse
   – der Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen bezueglich der Handhabung
     durch die Flugverkehrskontrolle sowie der Systemorganisation und der technischen
     Funktion;
   – der Auswirkung von Eingriffen in die Funktionsablaeufe oder Parameteraenderungen
     auf die Funktion der flugsicherungstechnischen Einrichtungen;
   – der Auswirkung und Folgen von technischen Eingriffen oder Parameteraenderungen
     auf das Betriebsgeschehen im Bereich der Flugverkehrskontrolle im Rahmen des
     Systemmanagements bzw. Produktmanagements.
   Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden
   flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden,
   und erwirbt die Faehigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen
   Inbetriebhaltung.
3. Leistungsnachweise
   Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der
   Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.

Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2)
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilpruefungen und
Pruefungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen
der Teilpruefungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von
Pruefungen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1973 - 1974 )



                                            - 54 -
       
                                                                               

1.    Leistungsnachweise und Pruefungen fuer Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und
      Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1   Bewertungsstufen
      Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden
      und betrieblichen Ausbildung, in Pruefungen und Teilpruefungen zum Erwerb der
      Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusaetzlicher Befugnisse oder die Einzel-
      und Gesamtleistungen in Erlaubnispruefungen werden folgenden vier Bewertungsstufen
      zugeordnet:
      Anforderungen uebertroffen           (Ue) =    eine Leistung, die die Anforderungen
                                                   deutlich uebertrifft
      Anforderungen erfuellt               (E) =    eine Leistung, die den Anforderungen
                                                   in vollem Umfang entspricht
      Anforderungen nur teilweise erfuellt (T) =    eine Leistung, die den Anforderungen
                                                   nur teilweise entspricht
      Anforderungen nicht erfuellt         (N) =    eine Leistung, die den Anforderungen
                                                   in keiner Weise entspricht.
1.2   Bewertung schriftlicher Leistungen
      Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
      Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung
      und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfuellt
      ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollstaendig oder anteilig
      zugerechnet.
      Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
      Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder
      Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
         Prozentanteil der Leistungspunkte                  Bewertungsstufe
             100 bis 90,0                    Ue (Anforderungen uebertroffen)
      unter   90,0 bis 70,0                  E (Anforderungen erfuellt)
      unter   70,0 bis 50,0                  T (Anforderungen nur teilweise erfuellt)
      unter   50,0 bis 0                     N (Anforderungen nicht erfuellt).
1.3   Bewertung muendlicher Leistungen
      Bei der Bewertung muendlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte
      Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemaess angewendet.
1.4   Bewertung praktischer Leistungen
      Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische
      Simulationsuebung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von
      mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung ueber einen festgelegten
      Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgefuehrt und in der grundlegenden
      Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom
      Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Fuehrungskraft und einem
      Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.
      Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen
      Leistungsmerkmalen, die fuer die jeweilige Taetigkeit als Fluglotse oder in einem
      Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlaegig sind, mit den Bewertungsstufen nach
      Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung
      zusammengefasst. Fuer die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe „E“
      oder „Ue“ muessen saemtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe „E“
      bewertet sein.
      In einer Berechtigungspruefung wird das Pruefungsergebnis nur mit „bestanden“ oder
      „nicht bestanden“ bewertet; fuer die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die
      Pruefungsniederschrift aufzunehmen.
1.5   Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen
      Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Pruefung oder Teilpruefung zum
      Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusaetzlichen Befugnis oder die
      Erlaubnispruefung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit „Anforderungen
      uebertroffen“ (Stufe Ue) oder „Anforderungen erfuellt“ (Stufe E) bewertet sind.
      Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilpruefung oder
      die Erlaubnispruefung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilpruefung ist auch
      die Gesamtpruefung nicht bestanden.


                                             - 55 -
       
                                                                               

      Eine Berechtigungspruefung ist bestanden, wenn sie mit „bestanden“ bewertet ist
      (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6   Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen
      Besteht die Pruefung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusaetzlichen
      Befugnis aus mehreren Teilpruefungen und sind alle Teilpruefungen bestanden, wird
      das Ergebnis der Pruefung mit der Stufe „Ue“ (Anforderungen uebertroffen) angegeben,
      wenn alle Teilpruefungen mit „Ue“ bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit
      „E“ (Anforderungen erfuellt) eingestuft.
      Ist eine Teilpruefung oder sind mehrere Teilpruefungen nicht bestanden (Bewertung
      mit „T“ oder „N“), wird das Ergebnis der Pruefung mit „nicht bestanden“ angegeben.
2.    Leistungsnachweise und Pruefungen fuer flugsicherungstechnisches Personal nach § 1
      Nr. 3
2.1   Bewertung der Leistungen
      Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen
      Ausbildung, in der Erlaubnispruefung, in den Berechtigungspruefungen und in den
      zugehoerigen Teilpruefungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
      Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
      Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung
      und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfuellt
      ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollstaendig oder anteilig der Leistung
      zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der
      erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne
      Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2   Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilpruefungen und Pruefungen,
      Ermittlung des Ergebnisses einer Pruefung aus den Ergebnissen der Teilpruefungen
      Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der
      erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 %
      betraegt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
      Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnispruefung wird
      dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren
      Gesamtpunktzahl folgendes Pruefungsergebnis zugeordnet:
         Prozentanteil der Leistungspunkte                 Pruefungsergebnis
             100 bis 70,0                    Erlaubnispruefung bestanden
      unter   70,0 bis 50,0                  muendliche Ergaenzungspruefung erforderlich
      unter   50,0 bis 0                     Erlaubnispruefung nicht bestanden.
      Ist eine muendliche Ergaenzungspruefung erforderlich und kann der Pruefungsteilnehmer
      in dieser Ergaenzungspruefung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Maengel
      ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnispruefung mit „bestanden“,
      anderenfalls mit „nicht bestanden“ festgestellt.
      Eine schriftliche theoretische Teilpruefung einer Berechtigungspruefung ist
      bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte
      an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % betraegt. Anderenfalls
      ist die Teilpruefung nicht bestanden. Fuer die Bewertung einer muendlichen
      theoretischen Teilpruefung und der praktischen Teilpruefung wird diese Zuordnung des
      Pruefungsergebnisses zu den Leistungen sinngemaess angewendet.
      Eine Berechtigungspruefung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilpruefungen
      bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungspruefung nicht bestanden.

Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11)
Anforderungen fuer das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 fuer Fluglotsen
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1975 - 1979 )


1.      Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1     Aufsichtsbehoerde
        Die Aufsichtsbehoerde laesst flugmedizinische Untersuchungsstellen zu
        (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer
        gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehoerde anerkannten

                                             - 56 -
      
                                                                              

      flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehoerde fuehrt eine Liste ueber die
      anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
      Die Aufsichtsbehoerde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen
      sowie der anzuwendenden Standards unter Beruecksichtung von europaeischen und
      internationalen Vorgaben fuer Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen naehere
      Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen.
      Hierbei kann die Aufsichtsbehoerde die Fachkompetenz von anerkannten
      flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
      Aerztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des
      § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme
      durch Dritte zu schuetzen, sie unterliegen der aerztlichen Schweigepflicht und
      verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
      Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehoerde
      lediglich ueber das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2   Flugmedizinisches Zentrum
      Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen
      im Ermessen der Aufsichtsbehoerde.
      Die Aufsichtsbehoerde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum
      anerkennen, wenn diese
      a) in Verbindung mit einem entsprechenden Krankenhaus oder einem medizinischen
         Institut steht;
      b) sich mit klinischer Flugmedizin und dazugehoerigen Themen befasst;
      c) von einem anerkannten Flugmediziner geleitet wird, der die
         Untersuchungsergebnisse koordiniert, die Berichte und Zeugnisse unterschreibt
         und unter seinen Mitarbeitern entsprechend ausgebildete Aerzte mit Erfahrung
         in der Flugmedizin hat;
      d) mit medizinisch-technischen Geraeten ausgeruestet ist, die fuer flugmedizinische
         Untersuchungen nach den naeheren Vorgaben der Aufsichtsbehoerde notwendig sind.
      Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen
      nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die fuer die Ausuebung von
      Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.
1.3   Anerkannter Flugmediziner
      Die Aufsichtsbehoerde kann approbierte und qualifizierte Aerzte als
      flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung
      durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung
      berechtigt sie, Untersuchungen fuer Tauglichkeitszeugnisse der Klasse
      3 durchzufuehren und diese Zeugnisse zu erteilen, die fuer die Ausuebung
      von Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die
      Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines
      flugmedizinischen Zentrums.
      Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterfuehrende Untersuchungen durch einen
      Facharzt anordnet, muss der ausgewaehlte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehoerde
      bestaetigt oder freigegeben werden („anerkannter Facharzt“). Die Aufsichtsbehoerde
      legt fest, welcher Informationen sie hierfuer bedarf.
1.4   Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
      Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner
      Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschaetzung der Tauglichkeit
      eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer koerperlich oder psychologisch
      untauglichen Person ermoeglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuueben, kann
      schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle
      haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter
      Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte
      Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der
      Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage
      von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse
      auszustellen, die fuer die Ausuebung von Taetigkeiten in der Flugverkehrskontrolle
      notwendig sind. Voraussetzung fuer die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist,
      dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Uebereinstimmung
      mit den geltenden Regeln durchfuehrt, die Ausgangsbedingungen fuer die Anerkennung
                                            - 57 -
        
                                                                                

        erfuellt (z. B. Besitz des Zertifikats ueber einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin –
        JAR FCL3 oder Gleichwertiges –) und sein flugmedizinisches Wissen, z. B. durch
        die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf
        aktuellem Stand haelt.
1.4.1   Qualifizierungslehrgang fuer die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
        Der Qualifizierungslehrgang „(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3“ (einschliesslich
        praktischer Betaetigung) fuer Aerzte, die die medizinische Untersuchung von
        Fluglotsen und Auszubildenden durchfuehren, sollte folgende Themen umfassen:
        Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie,
        flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von
        Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse ueber
        Lotsenarbeitsplaetze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf
        Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle
        einschliesslich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukuenftige
        Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Moeglichkeit
        bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit
        einer Pruefung abzuschliessen.
1.4.2   Auffrischungslehrgang
        Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmaessig an Auffrischungslehrgaengen
        teilnehmen. Auffrischungslehrgaenge sollten Vortraege ueber die Weiterentwicklung/
        Veraenderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen.
        Dies schliesst die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur
        Flugmedizin ein. Praktische Uebungen sollten einen wichtigen Bestandteil der
        Auffrischungslehrgaenge darstellen.
        Ob hierbei eine Bewertung oder Pruefung durchgefuehrt wird, liegt im Ermessen der
        Aufsichtsbehoerde.
2.      Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
        Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen muessen
        Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie
        Flugverkehrskontrollaufgaben uebernehmen und das Risiko einer ploetzlichen,
        unvorhersehbaren geistigen oder koerperlichen Unfaehigkeit, die mit der Lizenz
        verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren
        koennen.
        Die Aufsichtsbehoerde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren
        zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschraenkung
        oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit fuehren koennen – insbesondere
        im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch
        psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten – festzulegen.
        Wenn zur Erfuellung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder
        elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten fuer
        das getestete Geraet in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre
        Funktionsfaehigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewaehrleisten,
        dass es durch den Einsatz des Geraets nicht zu Stoerungen kommt. Es kann auch
        erforderlich werden, dass der zustaendige Facharzt die betreffende Person im
        betrieblichen Umfeld beurteilt, waehrend sie die Hilfe benutzt.
3.      Tauglichkeitszeugnisse
        Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten
        flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten
        Qualitaetskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
        Verlaengerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von
        einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.
        Das Tauglichkeitszeugnis enthaelt folgende Informationen:
        (1)   Ausstellungsstaat
        (2)   Referenznummer
        (3)   Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
        (4)   Vollstaendiger Name
        (5)   Geburtsdatum
        (6)   Staatsangehoerigkeit
                                              - 58 -
      
                                                                              

      (7)   Datum und Ort der Erstuntersuchung
      (8)   Datum der letzten Elektrokardiographie
      (9)   Datum der letzten Audiometrie
      10)   Einschraenkungen, Auflagen, Abweichungen
      11)   Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehoerde anerkannten
            flugmedizinischen Untersuchungsstelle
      12)   Datum der allgemeinen Untersuchung
      13)   Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung
      14)   Unterschrift des Bewerbers


Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:

Deckblatt

                                               Anforderungen und Anmerkungen:
                                               Die Groesse der Seite ist 1/8 von A4 (A7).
           Bundesrepublik Deutschland          Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite
          Federal Republic of Germany          eines A4-Papiers
                                               zu drucken.
           Tauglichkeitszeugnis                Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu
    Klasse 3 fuer eine Fluglotsenlizenz         kopierenden Merkmalen
   European Class 3 Medical Certificate        zu verwenden.
                                               Der gedruckte Text erscheint in deutscher
                 Ausgestellt                   und englischer Sprache.
         nach den Bestimmungen des             Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in
        Anhangs I der ICAO und den             die Plastikhuelle
         Eurocontrol-Anforderungen             fuer die Fluglotsenlizenz.
    Requirements for European Class 3
          Medical Certification of
           Air Traffic Controllers
         Issued in accordance with
ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements
for European Class 3 Medical Certification
        of Air Traffic Controllers




Seite 2

                                               Hier ist eine Beschreibung aller
 Einschraenkungen/Limitations                   Einschraenkungen
 Beschreibung/Description                      des Zeugnisses einzugeben.




Seite 3

                                               Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer
 Ausstellungsstaat/State of Issue              zugewiesen.

 Deutschland/Germany

                                            - 59 -
      
                                                                              


 Referenznummer/Reference Number

..........
                                               Die Namen sollten vollstaendig
 Vor- und Nachname des Inhabers/               ausgeschrieben werden.
 Last and first name of holder

..........
                                               Hier wird das normale Datumsformat
 Geburtsort und -datum/                        verwendet,
 Date and place of birth                       d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973).

..........

 Staatsangehoerigkeit/Nationality



 Unterschrift des Inhabers/Signature of
holder

..........


Seite 4


 Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/
 Class of Certificate

...........

 Gueltig bis/Expiry Date

..........

 Ausstellungsdatum/Date of Issue

...........

 Name, Nummer und Unterschrift des von der
 Aufsichtsbehoerde anerkannten
Flugmediziners/
 Name, number and signature of the
Authorised
 Medical Examiner

..........

 Siegel oder Stempel/Stamp                     Siegel oder Stempel koennen elektronisch
                                               oder manuell
                                               eingefuegt werden.


Seiten 5 und 6
Erstuntersuchung/Initial Medical
Examination:                                         Land/State: Deutschland/Germany
Datum/Date: ..........
            Datum der/Date of                   Letzten/Last             Naechsten/Next
Allgemeinen Untersuchung/General          ..........                ..........
Examination

                                            - 60 -
      
                                                                              

Elektrokardiographie/Electrocardiogram ..........                  ..........
Audiometrie/Audiogram                  ..........                  ..........
Augenuntersuchung/Ophthalmology        ..........                  ..........

Seiten 7 und 8

Tauglichkeitszeugnis: Zusammenfassung der regelmaessigen Anforderungen/
Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
Erstuntersuchung/Initial            Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/
Examination                         Aeromedical Centre (AMC)
Ausstellung des                     Erstes Zeugnis/Initial:
Tauglichkeitszeugnisses/            Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum
Issue of Medical Certificate        oder anerkannter Flugmediziner, der der
                                    direkten Qualitaetskontrolle eines anerkannten
                                    flugmedizinischen Zentrums untersteht/
                                    Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical
                                    Examiner (AME) under the quality control of an AMC
                                    Erneuerung/Renewal:
                                    Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder
                                    anerkannter Flugmediziner/
                                    AMC or AME.
Gueltigkeitsdauer des                Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years
Tauglichkeitszeugnisses/            Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year
Validity of Medical Certificate
Blutuntersuchung/Blood Tests        Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
                                    Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
                                    Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Thorax-/Roentgenaufnahme und EEG/    Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated
Chest X-Ray and EEG
Elektrokardiographie/Electrocardiogram der Erstuntersuchung/At initial examination
                                    Bei
                                    Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly
                                    Ab 30 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Audiometrie/Audiogram               Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
                                    Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly
                                    Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Umfassende Augenuntersuchung/       Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Comprehensive Ophthalmological      Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle
Examination                         5 Jahre/5 yearly
                                    Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres –
                                    alle 2 Jahre/2 yearly
                                    Wenn sich bei Verlaengerungs- oder
                                    Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der
                                    funktionellen Leistung erheblich geaendert hat oder
                                    die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht
                                    werden koennen.
Tonometrie/Tonometry                Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly
Lungenfunktionstest/                Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Pulmonory Function Test             Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch
                                    indiziert/
                                    At renewal if medically indicated
Harnanalyse/Urinanalysis            Bei jeder Untersuchung/At every examination




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