Verordnung ueber Art, Umfang,
Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung
und Betrieb von Anlagen und Geraeten fuer
die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen-
und Geraete-Musterzulassungs-Verordnung -
FSMusterzulV)
FSMusterzulV

vom  21.12.2001



"Flugsicherungs-Anlagen- und Geraete-Musterzulassungs-Verordnung vom 21. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 27)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   5. 1.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Maerz 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geaendert durch
Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der Siebenten Zustaendigkeitsanpassungs-Verordnung vom
29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen fuer die Musterzulassung von Anlagen und
Geraeten fuer die Flugsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung sowie die
Kennzeichnung und Ueberwachung der Geraete und Anlagen fest.

§ 2 Begriffsbestimmungen
1. "Anlagen und Geraete fuer die Flugsicherung" und "Produkt" im Sinne dieser Verordnung
   sind
   a) Bodenfunkstellen,
   b) Flugnavigationsfunkstellen.

2. "Bodenfunkstellen" sind ortsfeste oder bodenmobile Funkstellen des mobilen
   Flugfunkdienstes. Der mobile Flugfunkdienst im Sinne dieser Verordnung dient zur
   Durchfuehrung des Funkverkehrs zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder
   zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgeraetfunkstellen teilnehmen duerfen;
   Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition duerfen auf festgelegten Notfrequenzen
   ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.
3. Flugnavigationsfunkstellen" sind ortsfeste Funkstellen des
   Flugnavigationsfunkdienstes zum Zwecke des sicheren Fuehrens von Luftfahrzeugen.
4. "Anforderungen" bezeichnen Art, Umfang und Beschaffenheit der Anlagen und Geraete
   fuer die Flugsicherung.
5. "Hersteller" im Sinne der Verordnung ist, wer das Endprodukt oder ein Teilprodukt
   hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch Anbringung seines
   Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskraeftigen Kennzeichens

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   als Hersteller ausgibt. Als Hersteller gilt    ferner, wer ein Produkt zum Zwecke
   des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs    oder einer anderen Form des Vertriebs
   mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner    geschaeftlichen Taetigkeit in den
   Geltungsbereich des Rechts der Europaeischen    Gemeinschaft einfuehrt oder verbringt.
6. "Zulassung" ist die Musterzulassung nach § 6. Die Zulassung stellt eine Abnahme im
   Sinne des § 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes dar.

§ 3 Voraussetzungen fuer den Betrieb
Es ist verboten, Anlagen und Geraete fuer die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben
zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Flugsicherungsunternehmen gemaess § 6
Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht ueber Frequenzzuteilungen der
Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post gemaess § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemaess § 2 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829)
verfuegen.

§ 4 Anforderungen an Anlagen und Geraete fuer die Flugsicherung
Die Anforderungen an Anlagen und Geraete fuer die Flugsicherung werden vom
Flugsicherungsunternehmen festgelegt und in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt
gemacht.

§ 5 Grundsaetze des Zulassungsverfahrens
(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Flugsicherungsunternehmen zu beantragen.
Dabei ist der Nachweis zu fuehren, dass das Produkt den Anforderungen gemaess § 4
entspricht.

(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Herstellers,
b) Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der
   Wirkungsweise zusammen mit einer der Konfiguration entsprechenden technischen
   Dokumentation,
c) eine Erklaerung des Herstellers, dass die Anlage oder das Geraet den Anforderungen
   des Gesetzes ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar
   2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.

(3) Das Flugsicherungsunternehmen legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie
der Nachweis gemaess Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom
Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden
werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurueckgewiesen wird.

(4) Das Flugsicherungsunternehmen kann den Antrag auf Zulassung zurueckweisen, wenn
bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen
Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.

(5) Zulassungen von Anlagen und Geraeten fuer die Flugsicherung, die von einer
auslaendischen Behoerde ausgesprochen worden sind, koennen ganz oder teilweise anerkannt
werden.

(6) Ueber die Antraege entscheidet das Flugsicherungsunternehmen grundsaetzlich in der
Reihenfolge des Vorliegens der vollstaendigen Antragsunterlagen.

§ 6 Musterzulassung
(1) Das Flugsicherungsunternehmen erteilt die Zulassung fuer das Baumuster einer Anlage
oder eines Geraetes fuer die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4 erfuellt sind.
Hierzu stellt das Flugsicherungsunternehmen eine Urkunde mit Zulassungsnummer gemaess
Anlage zu dieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.

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(2) Das Flugsicherungsunternehmen gibt die Liste der zugelassenen Anlagen und Geraete
fuer die Flugsicherung in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.

§ 7 Widerruf der Zulassung
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Geraet oder eine zugelassene
Anlage nicht mehr den Anforderungen gemaess § 4 entspricht und der Hersteller nicht
innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Flugsicherungsunternehmens
nachkommt, das Geraet oder die Anlage in Uebereinstimmung mit den Anforderungen zu
bringen. Ein Widerruf ist auch zulaessig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der
Zulassung nicht nachkommt.

§ 8 Produktkontrolle
Zum Zwecke der Ueberpruefung der fortlaufenden Uebereinstimmung einer nach § 5
zugelassenen Anlage oder eines zugelassenen Geraetes mit den Anforderungen gemaess § 4
und zum Zwecke moeglicher Entscheidungen nach § 7 fuehrt das Flugsicherungsunternehmen in
unregelmaessigen Abstaenden Produktkontrollen durch.

§ 9 Verpflichtungen des Herstellers
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder Adressaenderung dem
Flugsicherungsunternehmen unverzueglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer gemaess § 6 Abs. 1 Satz 2 an
dem zugelassenen Geraet oder an der zugelassenen Anlage anzubringen.

(3) Der Hersteller hat das Flugsicherungsunternehmen ueber alle Aenderungen an dem
Produkt zu unterrichten, soweit diese Aenderungen die Konformitaet mit den Anforderungen
nach dieser Verordnung oder die Auflagen fuer die Benutzung des Produkts beeinflussen
koennen.

(4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation mindestens zehn Jahre nach
Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Geraet fuer die
Flugsicherung betreibt oder betreiben laesst.

§ 11 Uebergangsvorschriften
Anlagen und Geraete fuer die Flugsicherung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ueber
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht worden sind und
ueber eine Zulassung nach der Telekommunikationszulassungsverordnung verfuegen, gelten
als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage (zu § 6 Abs. 1)
(Muster)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 29


                              (Muster)                                (Seite 1)
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                              Urkunde
Ein(e)                 (Bezeichnung der Anlage/des Geraets)
Typ                    (Anlagentyp)
Frequenzbereich        118,00 - 136,975 MHz

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der Firma               Max Mustermann GmbH
                        Postfach 1234
                        88888 Musterstadt
bestehend aus           Sender/Empfaenger mit Stromversorgung aus dem
                        Niederspannungsnetz oder Batterien
fuer die Betriebsart     A 3 E
ist auf Einhaltung der Anforderungen und Geraete fuer Zwecke der Flugsicherung gemaess § 4
Flugsicherungs-Anlagen- und Geraete-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV) geprueft
worden.
Die Anlage oder das Geraet entspricht damit den Festlegungen des Bundesministeriums
fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hinsichtlich Art, Umfang und Beschaffenheit von
flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemaess § 32 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes
sowie den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO).
Es wird daher mit den umseitig aufgefuehrten Auflagen als Muster in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassen.
Der Geraetetyp hat die Zulassungsnummer D-0001/2001 erhalten.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Offenbach/Main, den
Unterschriften
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                                                                      (Seite 2)
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                          Wichtige Auflagen
1. Jede Anlage oder jedes Geraet mit der Bezeichnung (Bezeichnung der Anlage/des
   Geraetes), das mit der Zulassungsnummer D - 0001/2001 versehen ist, muss in seinen
   mechanischen und elektrischen Charakteristika sowie in der Softwarekonfiguration
   mit dem von Flugsicherungsunternehmen geprueften Muster uebereinstimmen.
2. Jede Aenderung oder Ergaenzung des Aufbaues oder der Schaltung der Anlage/des Geraetes
   sowie der Softwarekonfiguration gegenueber dem Muster macht eine Nachpruefung durch
   das Flugsicherungsunternehmen erforderlich.
3. Das Flugsicherungsunternehmen kann die Einhaltung der Anforderungen gemaess
   § 4 Flugsicherungs-Anlagen und Geraete-Musterzulassungsverordnung durch
   Produktkontrollen ueberpruefen (§ 8 FSMusterzulV).
4. Diese Urkunde allein berechtigt nicht zum Betrieb einer Anlage oder eines Geraetes.
   Das Einrichten, Errichten und Betreiben einer Funkstelle unter Verwendung dieser
   Anlage oder des Geraetes, auch wenn es sich um eine Vorfuehrung handelt, ist vom
   Vorhandensein einer Frequenzzuteilung der Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation
   und Post abhaengig.
5. Diese Zulassung befreit nicht von der Verpflichtung zur Abnahme
   flugsicherungstechnischer Einrichtungen durch Flugsicherungsunternehmen gemaess § 27c
   Luftverkehrsgesetz.
6. Aus dieser Zulassung koennen keine Ansprueche auf Zulassung gegenueber anderen
   Zertifizierungsstellen abgeleitet werden.
7. Aus der Ausstellung dieser Urkunde koennen keine Forderungen patentrechtlicher
   Art hergeleitet werden. Sie befreit in keinen Fall von der Beachtung fremder
   Schutzrechte und stellt keinen Rechtsschutz, aehnlich dem im Patentgesetz
   vorgesehen, dar.
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